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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 17.09.1997
Aktenzeichen: C-83/96
Rechtsgebiete: Richtlinie 79/112/EWG


Vorschriften:

Richtlinie 79/112/EWG
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Aus den verschiedenen Sprachfassungen von Artikel 3 Absatz 1 Nummer 6 der Richtlinie 79/112 über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln, wonach die Etikettierung von Lebensmitteln "den Namen oder die Firma und die Anschrift des Herstellers, des Verpackers oder eines in der Gemeinschaft niedergelassenen Verkäufers" enthält, sowie aus der allgemeinen Systematik und dem Zweck dieser Richtlinie geht hervor, daß die Wendung "stabilito nella Comunità" sich nur auf den Verkäufer bezieht und nicht auf den Hersteller oder Verpacker, über die Angaben gemacht werden können, unabhängig davon, ob sie innerhalb der Gemeinschaft niedergelassen sind oder nicht.


Urteil des Gerichtshofes (Erste Kammer) vom 17. September 1997. - Provincia autonoma di Trento und Ufficio del medico provinciale di Trento gegen Dega di Depretto Gino SNC. - Ersuchen um Vorabentscheidung: Corte suprema di Cassazione - Italien. - Verbraucherschutz - Etikettierung von Lebensmitteln - Richtlinie 79/112/EWG des Rates. - Rechtssache C-83/96.

Entscheidungsgründe:

1 Die Corte Suprema di cassazione hat mit Beschluß vom 4. Dezember 1995, beim Gerichtshof eingegangen am 18. März 1996, gemäß Artikel 177 EG-Vertrag eine Frage nach der Auslegung von Artikel 3 Absatz 1 Nummer 6 der Richtlinie 79/112/EWG des Rates vom 18. Dezember 1978 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von für den Endverbraucher bestimmten Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür (ABl. 1979, L 33, S. 1; im folgenden: Richtlinie) zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Diese Frage stellt sich in einem Rechtsstreit der Provincia autonoma di Trento (Autonome Provinz Trient) und des Ufficio del medico provinciale di Trento (Dienststelle des Amtsarztes der Provinz Trient) (im folgenden: Verwaltungsbehörden der Provinz Trient) gegen die offene Handelsgesellschaft Dega di Depretto Gino (im folgenden: Dega) wegen Verstosses dieser Firma gegen die italienischen Rechtsvorschriften über die Etikettierung.

3 Dega bringt in Italien Packungen mit Ananas in den Verkehr, deren Etiketten lediglich den Namen und die Anschrift des ausserhalb der Gemeinschaft ansässigen Herstellers/Verpackers nennen.

4 Am 13. Juni 1988 wurde gegen Dega eine Verwaltungssanktion mit der Begründung festgesetzt, daß diese Etiketten keine Angaben über einen in der Gemeinschaft niedergelassenen Wirtschaftsteilnehmer enthielten.

5 Zur Stützung dieser Entscheidung beriefen sich die Verwaltungsbehörden der Provinz Trient auf Artikel 3 Buchstabe h des Dekrets des Präsidenten der Republik Nr. 322 vom 18. Mai 1982 (GURI Nr. 156 vom 9. Juni 1982, S. 4167; im folgenden: Dekret Nr. 322); danach muß die Etikettierung von Lebensmitteln insbesondere angeben "il nome o la ragione sociale o il marchio depositato e la sede del fabbricante o del confezionatore o di un venditore stabilito nella Comunità economica europea".

6 Mit dieser Bestimmung wird Artikel 3 Absatz 1 Nummer 6 der Richtlinie in italienisches Recht umgesetzt; in dessen französischem Text heisst es:

"1. L'étiquetage des denrées alimentaires comporte, dans les conditions et sous réserve des dérogations prévüs aux articles 4 à 14, les seules mentions obligatoires suivantes:

...

6) le nom et la raison sociale et l'adresse du fabricant ou du conditionneur, ou d'un vendeur établi à l'intérieur de la Communauté.

..."

["(1) Die Etikettierung der Lebensmittel enthält nach Maßgabe der Artikel 4 bis 14 und vorbehaltlich der dort vorgesehenen Ausnahmen nur folgende zwingende Angaben:

...

6. den Namen oder die Firma und die Anschrift des Herstellers, des Verpackers oder eines in der Gemeinschaft niedergelassenen Verkäufers.

..."]

Im Unterschied zum französischen Text steht in der italienischen Fassung der Richtlinie zwischen den Wendungen "conditionneur" und "ou d'un vendeur établi à l'intérieur de la Communauté" kein Komma.

7 Mit Urteil vom 20. November 1990 gab der Pretore von Rovereto der Beschwerde von Dega gegen die Entscheidung der Verwaltungsbehörden der Provinz Trient statt und hob die Verwaltungssanktion auf. Er führte aus, daß sich die in Artikel 3 Buchstabe h des Dekrets Nr. 322 enthaltene Wendung "stabilito nella Comunità economica europea" nur auf die Gruppe der Verkäufer beziehe, so daß die Tatsache, daß, wie im vorliegenden Fall, allein der Name und die Anschrift des in einem Drittland niedergelassenen Herstellers/Verpackers genannt seien, ausreiche.

8 Mit Schriftsatz vom 3. Juni 1992 haben die Verwaltungsbehörden der Provinz Trient Kassationsbeschwerde gegen das Urteil des Pretore von Rovereto eingelegt. Sie machten geltend, daß der Schutz des Endverbrauchers nur dann vollständig gewährleistet sei, wenn auf dem Etikett des Erzeugnisses wenigstens eine in der Gemeinschaft niedergelassene Person, sei es der Hersteller, der Verpacker oder der Verkäufer, angegeben sei.

9 Da die betreffende nationale Bestimmung Artikel 3 Absatz 1 Nummer 6 der Richtlinie fast wörtlich übernimmt, hat es die Corte Suprema di cassazione für erforderlich gehalten, dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen:

Ist Artikel 3 Absatz 1 Nummer 6 der Richtlinie 79/112/EWG des Rates der Europäischen Union zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von für den Endverbraucher bestimmten Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür dahin auszulegen, daß sich die darin enthaltene Wendung "stabilito nella Comunità" ["in der Gemeinschaft niedergelassenen"] nur auf den Verkäufer oder bei Fehlen eines in der Gemeinschaft niedergelassenen Verkäufers auch auf den Hersteller und/oder den Verpacker bezieht? Ist diese Vorschrift somit in dem Sinne zu verstehen, daß, wenn es keinen in der Gemeinschaft niedergelassenen Verkäufer gibt, der Hersteller und/oder der Verpacker in der Gemeinschaft niedergelassen sein muß?

10 Die italienische und die griechische Regierung vertreten die Auffassung, daß die Etikettierung der von der Richtlinie erfassten Erzeugnisse stets die Angaben über einen in der Gemeinschaft niedergelassenen Wirtschaftsteilnehmer, seien es die des Herstellers, des Verpackers oder des Verkäufers, enthalten müsse. Der Begriff "niedergelassen" könne sich nämlich unterschiedslos auf die eine oder die andere der in der Richtlinie bezeichneten Personen beziehen.

11 Ausserdem entspreche diese Auslegung dem mit der Richtlinie verfolgten Ziel der Unterrichtung und des Schutzes der Verbraucher. Artikel 3 Absatz 1 diene der Ermittlung des Wirtschaftsteilnehmers, der eventuell für Lebensmittelbetrügereien, -verseuchungen oder andere durch das Erzeugnis verursachte Schäden verantwortlich sei, um sowohl die Verhängung von Sanktionen als auch die Erhebung von Schadensersatzklagen zu erleichtern. Sei auf der Verpackung eines Erzeugnisses keine in der Gemeinschaft niedergelassene natürliche oder juristische Person angegeben, so sei der Verbraucherschutz insoweit ernsthaft gefährdet.

12 Dieser Auslegung kann nicht gefolgt werden.

13 Erstens geht aus der französischen, der dänischen, der englischen, der deutschen und der niederländischen Fassung der Richtlinie klar hervor, daß sich die Wendung "stabilito nella Comunità" nur auf den Verkäufer bezieht. Zunächst trennt nämlich in der französischen, der dänischen und der englischen Fassung die Kommastelle den Verkäufer von den beiden anderen Wirtschaftsteilnehmern. Sodann wird die Trennung des Verkäufers in der englischen Fassung dadurch verstärkt, daß dem Begriff "seller" der unbestimmte Artikel "a" vorangestellt ist, während den Begriffen "manufacturer" und "packager" der bestimmte Artikel "the" vorausgeht. Schließlich lassen die syntaktischen Besonderheiten des Deutschen und des Niederländischen noch deutlicher erkennen, daß sich die Wendung "stabilito nella Comunità" nur auf den Verkäufer bezieht ("den Namen oder die Firma und die Anschrift des Herstellers, des Verpackers oder eines in der Gemeinschaft niedergelassenen Verkäufers", "de naam of de handelsnaam en het adres van de fabrikant of van de verpakker of van een in de Gemeenschap gevestigde verkoper").

14 Zweitens ist darauf hinzuweisen, daß in die endgültige Fassung der Richtlinie nicht die Interpunktion aufgenommen wurde, die der Wirtschafts- und Sozialausschuß in seiner Stellungnahme zum Richtlinienvorschlag empfohlen hatte (ABl. 1976, C 285, S. 3, Punkt 2.7.1) und die gerade darauf abzielte, die Bedingung der Niederlassung in der Gemeinschaft auf alle in der betreffenden Bestimmung aufgeführten Wirtschaftsteilnehmer anzuwenden.

15 Drittens ist Artikel 3 Absatz 1 Nummer 6 der Richtlinie anhand der allgemeinen Systematik und des Zweckes der Regelung auszulegen, zu der er gehört (Urteile vom 28. März 1985 in der Rechtssache 100/84, Kommission/Vereinigtes Königreich, Slg. 1985, 1169, Randnr. 17, vom 7. Dezember 1995 in der Rechtssache C-449/93, Rockfon, Slg. 1995, I-4291, Randnr. 28, und vom 24. Oktober 1996 in der Rechtssache C-72/95, Kraaijeveld u. a., Slg. 1996, I-5403, Randnr. 28).

16 Insoweit ergibt sich sowohl aus der sechsten Begründungserwägung der Richtlinie als auch aus ihrem Artikel 2, daß die Richtlinie im Interesse der Unterrichtung und des Schutzes des Endverbrauchers von Lebensmitteln, namentlich was Art, Identität, Beschaffenheit, Zusammensetzung, Menge, Haltbarkeit, Ursprung oder Herkunft und Herstellungs- oder Gewinnungsart dieser Erzeugnisse angeht, konzipiert wurde.

17 Insbesondere soll durch Artikel 3 Absatz 1 Nummer 6 der Richtlinie "es dem Verbraucher in erster Linie ermöglicht werden, mit den für die Herstellung oder für die Vermarktung eines Lebensmittels Verantwortlichen Kontakt aufzunehmen, um diesen gegebenenfalls positive oder negative Bemerkungen zum gekauften Produkt zukommen zu lassen" (Antwort der Kommission auf die schriftliche Anfrage E-2170/95 vom 28. Juli 1995, ABl. C 340, S. 19).

18 Dieses Ziel kann nur erreicht werden, wenn der für das Erzeugnis Verantwortliche vom Endverbraucher leicht ermittelt werden kann. Insoweit unterscheiden sich der Hersteller und der Verpacker von den Verkäufern. Bei den Erstgenannten handelt es sich grundsätzlich um stabile und leicht zu ermittelnde Wirtschaftsteilnehmer, so daß ihre etwaige Lokalisierung ausserhalb der Gemeinschaft keine Schwierigkeiten bereitet. Bei den Verkäufern handelt es sich hingegen im allgemeinen um Wirtschaftsteilnehmer von geringerer Grösse, die daher schwerer zu ermitteln sind, vor allem wenn sie ausserhalb der Gemeinschaft niedergelassen sind.

19 Aus diesem Grund hat der Gemeinschaftsgesetzgeber zur Regelung der Etikettierung von Lebensmitteln für die Wirtschaftsteilnehmer unterschiedliche Vorschriften erlassen, je nachdem, ob es sich um Hersteller oder Verpacker auf der einen oder um Verkäufer auf der anderen Seite handelt. In bezug auf die Erstgenannten kann die Etikettierung der Verpackung gleichermassen die Angaben eines innerhalb oder ausserhalb der Gemeinschaft niedergelassenen Herstellers oder Verpackers aufweisen, während hinsichtlich der Zweitgenannten die Etikettierung die Angaben über einen Verkäufer nur enthalten kann, wenn er in der Gemeinschaft niedergelassen ist.

20 Nach alledem ist auf die Vorlagefrage zu antworten, daß Artikel 3 Absatz 1 Nummer 6 der Richtlinie dahin auszulegen ist, daß sich die darin enthaltene Wendung "stabilito nella Comunità" nur auf den Verkäufer bezieht.

Kostenentscheidung:

Kosten

21 Die Auslagen der italienischen, der griechischen und der französischen Regierung sowie der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

(Erste Kammer)

auf die ihm von der Corte Suprema di cassazione mit Beschluß vom 4. Dezember 1995 vorgelegte Frage für Recht erkannt:

Artikel 3 Absatz 1 Nummer 6 der Richtlinie 79/112/EWG des Rates vom 18. Dezember 1978 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von für den Endverbraucher bestimmten Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür ist dahin auszulegen, daß sich die darin enthaltene Wendung "stabilito nella Comunità" nur auf den Verkäufer bezieht.

Ende der Entscheidung

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