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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 13.02.2003
Aktenzeichen: C-85/02
Rechtsgebiete: Richtlinie 91/439/EWG


Vorschriften:

Richtlinie 91/439/EWG
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Urteil des Gerichtshofes (Zweite Kammer) vom 13. Februar 2003. - Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Französische Republik. - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Nichtumsetzung der Richtlinie 91/439/EWG. - Rechtssache C-85/02.

Parteien:

In der Rechtssache C-85/02

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch M. Wolfcarius als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Klägerin,

gegen

Französische Republik, vertreten durch G. de Bergues und S. Pailler als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

eklagte,

wegen Feststellung, dass die Französische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein (ABl. L 237, S. 1) verstoßen hat, dass sie nicht die Rechts- und Verwaltungsvorschriften zur Umsetzung von Abschnitt 12 des Anhangs II dieser Richtlinie erlassen oder diese Vorschriften der Kommission jedenfalls nicht mitgeteilt hat,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten R. Schintgen (Berichterstatter) sowie des Richters V. Skouris und der Richterin N. Colneric,

Generalanwalt: F. G. Jacobs

Kanzler: R. Grass

aufgrund des Berichts des Berichterstatters,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 12. Dezember 2002,

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1 Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 13. März 2002 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 226 EG Klage auf Feststellung erhoben, dass die Französische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein (ABl. L 237, S. 1, im Folgenden: Richtlinie) verstoßen hat, dass sie nicht die Rechts- und Verwaltungsvorschriften zur Umsetzung von Abschnitt 12 des Anhangs II dieser Richtlinie erlassen oder diese Vorschriften der Kommission jedenfalls nicht mitgeteilt hat.

2 Nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie hängt die Ausstellung des Führerscheins u. a. vom Bestehen einer Prüfung der Fähigkeiten und Verhaltensweisen sowie vom Bestehen einer Prüfung der Kenntnisse nach Maßgabe des Anhangs II ab.

3 Nach Abschnitt 12 des Anhangs II der Richtlinie darf die Mindestfahrzeit zur Kontrolle der Verhaltensweisen für die Führerscheine für die Klassen A, B und B+E in keinem Fall weniger als 25 Minuten betragen.

4 Nach Artikel 12 Absatz 1 der Richtlinie hatten die Mitgliedstaaten vor dem 1. Juli 1994 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu erlassen, um der Richtlinie ab 1. Juli 1996 nachzukommen.

5 In Frankreich beträgt die in einem Verwaltungsrundschreiben vorgesehene durchschnittliche Dauer der praktischen Prüfung zur Erlangung des Führerscheins für die Klasse B 22 Minuten.

6 Da die Kommission der Ansicht war, dass Abschnitt 12 des Anhangs II der Richtlinie noch nicht in das französische Recht umgesetzt worden sei, leitete sie das Vertragsverletzungsverfahren ein. Nachdem sie die Französische Republik gemahnt hatte, sich zu äußern, gab sie am 17. Januar 2001 eine mit Gründen versehene Stellungnahme ab, in der sie den Mitgliedstaat aufforderte, die notwendigen Maßnahmen zu treffen, um der Stellungnahme innerhalb von zwei Monaten nach ihrer Zustellung nachzukommen.

7 Am 28. März 2001 teilte die französische Regierung der Kommission mit, dass sie beabsichtige, die fragliche Vorschrift so schnell wie möglich umzusetzen.

8 Da der Kommission in der Folgezeit keine Maßnahme zur Umsetzung der genannten Vorschrift mitgeteilt wurde, hat sie beschlossen, die vorliegende Klage zu erheben.

9 Die Kommission trägt unter Hinweis auf die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten aus den Artikeln 10 Absatz 1 EG und 249 Absatz 3 EG vor, die Französische Republik habe alle erforderlichen Maßnahmen, um der Richtlinie fristgerecht nachzukommen, erlassen und sie ihr unverzüglich mitteilen müssen.

10 Die französische Regierung bestreitet nicht, die Richtlinie nicht fristgerecht umgesetzt zu haben. Sie erklärt dies jedoch damit, dass sie bei der Umsetzung auf praktische Probleme in Bezug auf die Zahl von Fahrprüfern gestoßen sei, die für die Gewährleistung der korrekten Anwendung von Abschnitt 12 des Anhangs II notwendig seien. Es würden gerade Maßnahmen erlassen, um die Vertragsverletzung zu beenden. So seien bereits neue Fahrprüfer eingestellt worden, und es könnten noch zusätzliche Stellen besetzt werden.

11 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung das Vorliegen einer Vertragsverletzung anhand der Lage zu beurteilen ist, in der sich der Mitgliedstaat bei Ablauf der Frist befand, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt wurde, und dass der Gerichtshof später eingetretene Veränderungen nicht berücksichtigen kann (u. a. Urteil vom 17. Januar 2002 in der Rechtssache C-394/00, Kommission/Irland, Slg. 2002, I-581, Randnr. 12).

12 Im vorliegenden Fall steht fest, dass die Französische Republik nicht die erforderlichen Maßnahmen ergriffen hat, um der mit Gründen versehenen Stellungnahme fristgerecht nachzukommen.

13 Der Gerichtshof hat im Übrigen wiederholt entschieden, dass sich ein Mitgliedstaat nicht auf Bestimmungen, Übungen oder Umstände seiner internen Rechtsordnung berufen kann, um zu rechtfertigen, dass eine Richtlinie nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist umgesetzt wurde (u. a. Urteil vom 7. November 2002 in der Rechtssache C-352/01, Kommission/Spanien, Slg. 2002, I-0000, Randnr. 8).

14 Die Klage der Kommission ist daher begründet.

15 Folglich ist festzustellen, dass die Französische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie verstoßen hat, dass sie nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um Abschnitt 12 des Anhangs II der Richtlinie nachzukommen.

Kostenentscheidung:

Kosten

16 Gemäß Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kommission die Verurteilung der Französischen Republik beantragt hat und diese mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr die Kosten aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Französische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein verstoßen, dass sie nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um Abschnitt 12 des Anhangs II dieser Richtlinie nachzukommen.

2. Die Französische Republik trägt die Kosten des Verfahrens.

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