Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 12.10.1995
Aktenzeichen: C-85/94
Rechtsgebiete: EG-Vertrag, Richtlinie 79/112/EWG vom 18.12.1978


Vorschriften:

EG-Vertrag Art. 177
EG-Vertrag Art. 30
EG-Vertrag Art. 128
EG-Vertrag Art. 129 a
Richtlinie 79/112/EWG vom 18.12.1978 Art. 14
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Artikel 14 der Richtlinie 79/112 über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln, der die Mitgliedstaaten verpflichtet, zu untersagen, daß in ihrem Hoheitsgebiet Lebensmittel in den Verkehr gebracht werden, auf denen bestimmte Angaben "nicht in einer dem Käufer leicht verständlichen Sprache abgefasst sind, es sei denn, die Unterrichtung des Käufers ist durch andere Maßnahmen gewährleistet", ist dahin auszulegen, daß der Ausdruck "leicht verständliche Sprache", mit dem die Unterrichtung des Verbrauchers gewährleistet und nicht der Gebrauch einer bestimmten Sprache vorgeschrieben werden soll, weder mit dem Ausdruck "Amtssprache des Mitgliedstaats" noch mit "Sprache des Gebiets" gleichzusetzen ist. Da die von einem Mitgliedstaat aufgestellte Verpflichtung zur Verwendung der in dem Gebiet, in dem das Erzeugnis zum Verkauf angeboten wird, vorherrschenden Sprache weiter geht als die Verpflichtung zur Verwendung einer leicht verständlichen Sprache, ist dies, selbst wenn daneben die Verwendung einer anderen Sprache nicht ausgeschlossen wird, unvereinbar mit Artikel 14 und auch nicht nach den Artikeln 128 und 129a des Vertrages zulässig, denn diese ermächtigen einen Mitgliedstaat nicht dazu, eine Richtlinienvorschrift durch eine einschneidendere Norm zu ersetzen. Eine Prüfung dieser Regelung unter dem Blickwinkel des Artikels 30 des Vertrages ist daher nicht erforderlich.

Um dem Erfordernis der Unterrichtung und des Verbraucherschutzes zu genügen, müssen die Verbraucher jederzeit, also nicht nur zum Zeitpunkt des Kaufes, sondern auch zu dem des Verbrauches, von allen in der Richtlinie zwingend vorgeschriebenen Angaben Kenntnis nehmen können. Das bedeutet, daß diese Angaben auf der Etikettierung entweder in einer den Verbrauchern des betreffenden Staates oder Gebietes leicht verständlichen Sprache oder mit Hilfe anderer Maßnahmen wie Zeichnungen, Symbole oder Piktogramme erscheinen müssen. Das nationale Gericht hat die leichte Verständlichkeit der erteilten Informationen im Lichte sämtlicher Umstände jedes Einzelfalls zu beurteilen.


URTEIL DES GERICHTSHOFES (FUENFTE KAMMER) VOM 12. OKTOBER 1995. - GROUPEMENT DES PRODUCTEURS, IMPORTATEURS ET AGENTS GENERAUX D'EAUX MINERALES ETRANGERES, VZW (PIAGEME) UND ANDERE GEGEN PEETERS BVBA. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG: HOF VAN BEROEP BRUSSEL - BELGIEN. - VERBRAUCHERSCHUTZ - ETIKETTIERUNG VON MINERALWASSER - SPRACHE. - RECHTSSACHE C-85/94.

Entscheidungsgründe:

1 Der Hof van beröp Brüssel hat mit Urteil vom 24. Februar 1994, beim Gerichtshof eingegangen am 9. März 1994, gemäß Artikel 177 EG-Vertrag drei Fragen nach der Auslegung der Artikel 30, 128 und 129a EG-Vertrag und des Artikels 14 der Richtlinie 79/112/EWG des Rates vom 18. Dezember 1978 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von für den Endverbraucher bestimmten Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür (ABl. 1979, L 33, S. 1; nachstehend: die Richtlinie) zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Diese Fragen stellen sich in einem Rechtsstreit des Groupement des producteurs, importateurs et agents généraux d' eaux minérales étrangères (Piageme), der Société générale des grandes sources d' eaux minérales françaises (SGGSEMF) und der Firmen Évian, Apollinaris und Vittel (nachstehend: Berufungsklägerinnen) gegen die Firma Peeters (nachstehend: Berufungsbeklagte).

3 Die Berufungsklägerinnen führen verschiedene französische und deutsche Mineralwässer nach Belgien ein und vertreiben sie dort. Sie sind der Auffassung, daß die Berufungsbeklagte, die mit diesen Wässern im flämischen Sprachgebiet handelt, gegen die belgische Regelung verstosse, da die Etiketten auf den von ihr verkauften Flaschen entweder in französischer oder deutscher Sprache abgefasst seien, während die Angaben in diesem Gebiet nach der belgischen Königlichen Verordnung vom 13. November 1986 in niederländischer Sprache abgefasst sein müssten.

4 Artikel 11 der Königlichen Verordnung vom 13. November 1986, der den gleichlautenden Artikel 10 der Königlichen Verordnung vom 2. Oktober 1980 ersetzt hat, bestimmt:

"Die in Artikel 2 und die in besonderen Regelungen vorgeschriebenen Angaben müssen zumindest in der oder den Sprachen des Sprachgebiets abgefasst sein, in dem die Lebensmittel zum Verkauf angeboten werden."

5 Die Berufungsklägerinnen, die sich geschädigt sahen, leiteten bei der Rechtbank van koophandel Leuven (Belgien) ein beschleunigtes Verfahren gegen die Berufungsbeklagte ein und beantragten, sie unter Androhung eines Zwangsgelds zur Einstellung des Verkaufs zu verurteilen.

6 Die Berufungsbeklagte machte geltend, daß Artikel 11 der Königlichen Verordnung vom 13. November 1986 gegen das Gemeinschaftsrecht, insbesondere Artikel 30 EWG-Vertrag und Artikel 14 der Richtlinie, verstosse.

7 Artikel 1 Absatz 3 der Richtlinie bestimmt:

"Im Sinne dieser Richtlinie bedeuten:

a) 'Etikettierung' alle Angaben, Kennzeichnungen, Hersteller- oder Handelsmarken, Abbildungen oder Zeichen, die sich auf ein Lebensmittel beziehen und auf jeglicher Art von Verpackung, Schriftstück, Tafel, Etikett, Ring oder Verschluß angebracht sind und dieses Lebensmittel begleiten oder sich auf dieses Lebensmittel beziehen;

... "

8 Artikel 3 sieht bestimmte zwingende Angaben vor, und zwar im wesentlichen folgende:

° die Verkehrsbezeichnung,

° das Verzeichnis der Zutaten,

° bei vorverpackten Lebensmitteln die Nettofuellmenge,

° das Mindesthaltbarkeitsdatum,

° gegebenenfalls die besonderen Anweisungen für Aufbewahrung und Verwendung,

° den Namen oder die Firma und die Anschrift des Herstellers, des Verpackers oder eines in der Gemeinschaft niedergelassenen Verkäufers,

° den Ursprungs- oder Herkunftsort, falls ohne diese Angabe ein Irrtum des Verbrauchers über den tatsächlichen Ursprung oder die wahre Herkunft des Lebensmittels möglich wäre,

° eine Gebrauchsanleitung, falls ohne sie der Käufer nicht in der Lage wäre, das Lebensmittel angemessen zu verwenden.

9 Artikel 14 der Richtlinie bestimmt:

"Die Mitgliedstaaten sehen davon ab, die Art und Weise, in der die in Artikel 3 und Artikel 4 Absatz 2 genannten Angaben anzubringen sind, näher zu regeln, als dies in den Artikeln 3 bis 11 vorgesehen ist.

Die Mitgliedstaaten sorgen jedoch dafür, daß in ihrem Hoheitsgebiet keine Lebensmittel in den Verkehr gebracht werden dürfen, auf denen die in Artikel 3 und Artikel 4 Absatz 2 genannten Angaben nicht in einer dem Käufer leicht verständlichen Sprache abgefasst sind, es sei denn, die Unterrichtung des Käufers ist durch andere Maßnahmen gewährleistet. Dies hindert nicht, daß diese Angaben in mehreren Sprachen abgefasst werden."

10 Unter diesen Umständen setzte die Rechtbank van koophandel Leuven das Verfahren aus und legte dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vor:

Steht Artikel 10 der Königlichen Verordnung vom 2. Oktober 1980, nunmehr Artikel 11 der Königlichen Verordnung vom 13. November 1986, im Widerspruch zu Artikel 30 EWG-Vertrag und zu Artikel 14 der Richtlinie 79/112/EWG vom 18. Dezember 1978?

11 In seinem Urteil vom 18. Juni 1991 in der Rechtssache C-369/89 (Piageme u. a., Slg. 1991, I-2971) hat der Gerichtshof für Recht erkannt, daß Artikel 30 EWG-Vertrag und Artikel 14 der Richtlinie einer nationalen Regelung entgegenstehen, die die ausschließliche Verwendung einer bestimmten Sprache bei der Etikettierung von Lebensmitteln vorschreibt, ohne die Möglichkeit vorzusehen, eine andere für den Käufer leicht verständliche Sprache zu verwenden oder die Unterrichtung des Käufers durch andere Maßnahmen zu gewährleisten.

12 Im Rahmen der von den Berufungsklägerinnen eingelegten Berufung hat der Hof van beröp Brüssel das Verfahren ausgesetzt und den Gerichtshof um Vorabentscheidung über folgende Fragen ersucht:

1) Verstösst es, auch unter Berücksichtigung der Artikel 128 und 129a EG-Vertrag nach deren Änderung durch den Vertrag über die Europäische Union, gegen Artikel 30 EWG-Vertrag und Artikel 14 der Richtlinie 79/112/EWG, daß ein Mitgliedstaat im Hinblick auf eine dem Käufer leicht verständliche Sprache die Verwendung einer Sprache vorschreibt, die in dem Gebiet, in dem das Erzeugnis angeboten wird, überwiegend gesprochen wird, wenn daneben die Verwendung einer anderen Sprache nicht ausgeschlossen wird?

2) Sind bei der Beurteilung der Frage, ob eine bestimmte Angabe auf einem Etikett dem Begriff der "leicht verständlichen Sprache" in Artikel 14 der Richtlinie 79/112/EWG genügt, ausschließlich alle Angaben auf der Verpackung im Zusammenhang zu berücksichtigen, oder können dabei auch Anhaltspunkte berücksichtigt werden, aus denen billigerweise abgeleitet werden kann, daß sich die Verbraucher mit dem Erzeugnis vertraut machen konnten, wie z. B. die starke Verbreitung des Erzeugnisses oder umfassende Informationskampagnen?

3) Ist die in Artikel 14 genannte "Unterrichtung des Käufers... durch andere Maßnahmen" dahin zu verstehen, daß diese Maßnahmen ihrer Konzeption nach nur die Verständlichkeit der Angaben auf einem Etikett einer bestimmten Verpackung eines Erzeugnisses betreffen können und müssen, oder können sie auch im Rahmen des gesamten konkreten Zusammenhangs stehen, in dem ein Erzeugnis zum Verkauf angeboten wird, sofern die in den Artikeln 3 und 4 Absatz 2 der Richtlinie 79/112/EWG genannten Angaben dabei alle auf eine dem Verbraucher leicht verständlliche Art vorliegen?

13 Das vorlegende Gericht führt in seinem Vorabentscheidungsersuchen insbesondere aus, daß Artikel 11 der streitigen Königlichen Verordnung keine Vorschrift enthalte, die die Verwendung einer anderen leicht verständlichen Sprache verbiete, sondern lediglich vorsehe, daß die vorgeschriebenen Angaben zumindest in der Sprache oder den Sprachen des Sprachgebiets abgefasst sein müssten, in dem die Lebensmittel angeboten würden. Die Königliche Verordnung lasse daher ausser der zwingend vorgeschriebenen Verwendung der Sprache des Sprachgebiets die gleichzeitige Verwendung anderer Sprachen zu.

Zur ersten Frage

14 Mit der ersten Vorlagefrage möchte das Gericht wissen, ob eine nationale Regelung, die für die Etikettierung von Lebensmitteln die Verwendung einer bestimmten Sprache vorschreibt, mit Artikel 30 EG-Vertrag und Artikel 14 der Richtlinie vereinbar ist, selbst wenn daneben die Verwendung anderer Sprachen nicht ausgeschlossen wird.

15 Der in Artikel 14 der Richtlinie verwendete Ausdruck "leicht verständliche Sprache" ist weder mit dem Ausdruck "Amtssprache des Mitgliedstaats" noch mit "Sprache des Gebietes" gleichzusetzen. Mit ihm soll nämlich die Unterrichtung des Verbrauchers gewährleistet und nicht der Gebrauch einer bestimmten Sprache vorgeschrieben werden.

16 Andere die Etikettierung betreffende Gemeinschaftsvorschriften sehen dagegen ausdrücklich die Pflicht zur Verwendung der Amtsprache oder der -sprachen des Mitgliedstaats vor, in dessen Hoheitsgebiet die Erzeugnisse in den Verkehr gebracht werden (vgl. dazu Artikel 8 der Richtlinie 92/27/EWG des Rates vom 31. März 1992 über die Etikettierung und die Packungsbeilage bei Humanarzneimitteln [ABl. L 113, S. 8]).

17 Der Gerichtshof hat im Urteil Piageme u. a. (a. a. O.) festgestellt (Randnr. 16), daß es über die Anforderungen der Richtlinie hinausgeht, wenn eine weiter gehende Verpflichtung als die zur Verwendung einer leicht verständlichen Sprache, etwa zum ausschließlichen Gebrauch der Sprache des Sprachgebiets, aufgestellt wird und wenn nicht die Möglichkeit vorgesehen wird, die Unterrichtung des Verbrauchers durch andere Maßnahmen zu gewährleisten.

18 Die Verpflichtung, für die Etikettierung von Lebensmitteln eine bestimmte Sprache zu verwenden, geht, selbst wenn daneben die Verwendung anderer Sprachen nicht ausgeschlossen wird, ebenfalls weiter als die Verpflichtung zur Verwendung einer leicht verständlichen Sprache.

19 Weder Artikel 128 noch Artikel 129a des Vertrages ermächtigen jedoch einen Mitgliedstaat, eine Richtlinienvorschrift durch eine einschneidendere Norm zu ersetzen.

20 Nach alledem ist eine Prüfung des Problems unter dem Blickwinkel des Artikels 30 nicht erforderlich.

21 Auf die erste Frage ist daher zu antworten, daß es gegen Artikel 14 der Richtlinie verstösst, wenn ein Mitgliedstaat im Hinblick auf das Erfordernis einer dem Käufer leicht verständlichen Sprache die Verwendung der in dem Gebiet, in dem das Erzeugnis zum Verkauf angeboten wird, vorherrschenden Sprache vorschreibt, selbst wenn daneben die Verwendung einer anderen Sprache nicht ausgeschlossen wird.

Zur zweiten und zur dritten Frage

22 Mit seiner zweiten und seiner dritten Frage möchte das vorlegende Gericht im wesentlichen wissen, welche Anhaltspunkte berücksichtigt werden können oder müssen, um festzustellen, ob die zwingend vorgeschriebenen Angaben die Voraussetzungen von Artikel 14 Absatz 2 der Richtlinie erfuellen. Diese beiden Fragen sind gemeinsam zu prüfen.

23 Ziel des Artikels 14 ist es, zu gewährleisten, daß der Verbraucher die in der Richtlinie zwingend vorgeschriebenen Angaben mühelos zur Kenntnis nehmen kann.

24 Um dem Erfordernis der Unterrichtung und des Verbraucherschutzes zu genügen, ist es notwendig, daß die Verbraucher jederzeit von allen in der Richtlinie zwingend vorgeschriebenen Angaben Kenntnis nehmen können, und zwar nicht nur zum Zeitpunkt des Kaufes, sondern auch zu dem des Verbrauches. Diese Feststellung gilt insbesondere für das Mindesthaltbarkeitsdatum und die besonderen Anweisungen für Aufbewahrung und Verwendung des Erzeugnisses.

25 Es ist ausserdem daran zu erinnern, daß der Endverbraucher nicht zwangsläufig derjenige ist, der die Lebensmittel gekauft hat.

26 Daraus folgt, daß der Verbraucherschutz nicht durch Maßnahmen gewährleistet wird, die nicht auf dem Etikett erscheinen, wie z. B. durch Informationen in der Verkaufsstelle oder im Rahmen umfassender Informationskampagnen.

27 Alle in der Richtlinie zwingend vorgeschriebenen Angaben müssen auf der Etikettierung in einer dem Käufer leicht verständlichen Sprache oder mit Hilfe anderer Maßnahmen wie z. B. Zeichnungen, Symbole oder Piktogramme erscheinen.

28 Das nationale Gericht hat in jedem Einzelfall zu beurteilen, ob die Bestandteile der Etikettierung geeignet sind, die Verbraucher in vollem Umfang über die in der Richtlinie zwingend vorgeschriebenen Angaben zu unterrichten.

29 Das nationale Gericht hat ausserdem in jedem Einzelfall zu beurteilen, ob zwingende Angaben in einer anderen als der in dem betreffenden Mitgliedstaat oder Gebiet hauptsächlich verwendeten Sprache von den Verbrauchern dieses Staates oder Gebietes leicht verstanden werden können.

30 Hierfür können verschiedene Faktoren, auch wenn sie für sich allein nicht ausschlaggebend sind, sachdienliche Anhaltspunkte darstellen, wie die etwaige Ähnlichkeit der Begriffe in verschiedenen Sprachen, die allgemeine Kenntnis von mehr als einer Sprache in der betreffenden Bevölkerung oder das Vorliegen besonderer Umstände wie umfassender Informationskampagnen oder eine weite Verbreitung des Erzeugnisses, sofern festgestellt werden kann, daß der Verbraucher ausreichend unterrichtet wird.

31 Auf die zweite und die dritte Frage ist daher zu antworten, daß alle in der Richtlinie zwingend vorgeschriebenen Angaben auf der Etikettierung in einer den Verbrauchern des betreffenden Staates oder Gebietes leicht verständlichen Sprache oder mit Hilfe anderer Maßnahmen wie Zeichnungen, Symbole oder Piktogramme erscheinen müssen. Die leichte Verständlichkeit der erteilten Informationen ist im Lichte sämtlicher Umstände jedes Einzelfalls zu beurteilen.

Kostenentscheidung:

Kosten

32 Die Auslagen der belgischen, der griechischen, der französischen Regierung und der Regierung des Vereinigten Königreichs sowie der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)

auf die ihm vom Hof van beröp Brüssel mit Urteil vom 24. Februar 1994 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:

1) Es verstösst gegen Artikel 14 der Richtlinie 79/112/EWG des Rates vom 18. Dezember 1978 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von für den Endverbraucher bestimmten Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür, wenn ein Mitgliedstaat im Hinblick auf das Erfordernis einer dem Käufer leicht verständlichen Sprache die Verwendung der in dem Gebiet, in dem das Erzeugnis zum Verkauf angeboten wird, vorherrschenden Sprache vorschreibt, selbst wenn daneben die Verwendung einer anderen Sprache nicht ausgeschlossen wird.

2) Alle in der Richtlinie 79/112 zwingend vorgeschriebenen Angaben müssen auf der Etikettierung in einer den Verbrauchern des betreffenden Staates oder Gebietes leicht verständlichen Sprache oder mit Hilfe anderer Maßnahmen wie Zeichnungen, Symbole oder Piktogramme erscheinen. Die leichte Verständlichkeit der erteilten Informationen ist im Lichte sämtlicher Umstände jedes Einzelfalls zu beurteilen.

Ende der Entscheidung

Zurück