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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 24.10.1996
Aktenzeichen: C-86/94
Rechtsgebiete: Richtlinie 71/118 in der Fassung der Richtlinie 75/431


Vorschriften:

Richtlinie 71/118 in der Fassung der Richtlinie 75/431 Art. 3 Abs. 1 Abschnitt B Buchst. b
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Artikel 3 Absatz 1 der Entscheidung 88/408 über die Beträge der für die Untersuchungen und Hygienekontrollen von frischem Fleisch zu erhebenden Gebühren gemäß der Richtlinie 85/73 über die Finanzierung dieser Untersuchungen und Kontrollen ist dahin auszulegen, daß der Gebührenanteil, mit dem die Kontrollen und Untersuchungen im Zusammenhang mit der Zerlegung finanziert werden, nur für Fleisch fällig ist, das in der Produktionsphase zwischen der Schlachtung des Tieres und der Einlagerung des Fleisches tatsächlich entbeint oder zerlegt worden ist, und nicht für das gesamte im Zerlegungsbetrieb vorhandene Fleisch unabhängig davon, ob es entbeint oder zerlegt wird.


Urteil des Gerichtshofes (Vierte Kammer) vom 24. Oktober 1996. - H. J. A. M. van Iersel (Konkursverwalter der Pluimvee- en wildverwerkende industrie De Venhorst BV) gegen Staatssecretaris van Landbouw, Natuurbeheer en Visserij. - Ersuchen um Vorabentscheidung: College van Beroep voor het Bedrijfsleven - Niederlande. - Untersuchungen und Hygienekontrollen - Umstände, unter denen ein Unternehmen verpflichtet ist, die mit der Zerlegung verbundene Gebühr zu zahlen. - Rechtssache C-86/94.

Entscheidungsgründe:

1 Das College van Beroep voor het Bedrijfsleven hat mit Beschluß vom 24. Dezember 1993, beim Gerichtshof eingegangen am 9. März 1994, gemäß Artikel 177 EG-Vertrag eine Frage nach der Auslegung der Entscheidung 88/408/EWG des Rates vom 15. Juni 1988 über die Beträge der für die Untersuchung und Hygienekontrollen von frischem Fleisch zu erhebenden Gebühren gemäß der Richtlinie 85/73/EWG (ABl. L 194, S. 24) zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Diese Frage stellt sich in einem Rechtsstreit zwischen der Firma Pluimvee- en wildverwerkende industrie De Venhorst (im folgenden: De Venhorst) und dem Staatssecretaris van Landbouw, Natuurbeheer en Visserij (niederländischer Minister für Landwirtschaft, Naturschutz und Fischerei) über die Zahlung einer für die Untersuchung eines Zerlegungsbetriebs geforderten Gebühr. Nach dem Konkurs der Firma De Venhorst ist der nach den einschlägigen niederländischen Rechtsvorschriften zum Konkursverwalter bestimmte H. J. A. M. van Iersel in das Verfahren eingetreten.

3 Durch die Richtlinie 71/118/EWG des Rates vom 15. Februar 1971 zur Regelung gesundheitlicher Fragen beim Handelsverkehr mit frischem Gefluegelfleisch (ABl. L 55, S. 23), die seitdem mehrfach geändert worden ist, wird eine Angleichung der Bestimmungen der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Hygienevorschriften für Gefluegelfleisch in den Schlachtbetrieben und bei der Beförderung vorgenommen. Nach Artikel 3 Absatz 1 dieser Richtlinie hat jeder Versandmitgliedstaat ein System von gesundheitlichen Untersuchungen und Kontrollen durch Tierärzte zu schaffen. Diese Untersuchungen und Kontrollen erstrecken sich auf die Betriebe, in denen Fleisch verarbeitet wird, auf die vorgenommene Behandlung sowie auf den Zustand des Fleisches selbst.

4 Artikel 3 Absatz 1 Abschnitt B der Richtlinie 71/118 in der Fassung der Richtlinie 75/431/EWG des Rates vom 10. Juli 1975 (ABl. L 192, S. 6) bestimmt:

"B. Wenn es sich um Tierkörperteile oder entbeintes Fleisch handelt, müssen diese

a) in einem nach Artikel 5 Absatz 1 zugelassenen und überwachten Zerlegungsbetrieb zerlegt worden sein;

b) unter Einhaltung von Vorschriften des Anhangs I Kapitel VIII zerlegt und behandelt worden sein, wobei zu verwenden ist:

° frisches Fleisch, das von Tieren stammt, die im Mitgliedstaat geschlachtet worden sind, und das den Vorschriften dieser Richtlinie entspricht;

° frisches Fleisch, das aus einem anderen Mitgliedstaat versandt wurde und das den Vorschriften dieser Richtlinie entspricht;

° frisches Fleisch, das aus Drittländern gemäß den für die Einfuhr von frischem Gefluegelfleisch aus Drittländern geltenden gemeinschaftlichen Vorschriften eingeführt wurde;

c) unter Bedingungen gelagert worden sein, die den Bestimmungen des Anhangs I Kapitel XII entsprechen;

d) gemäß den Bestimmungen des Anhangs I Kapitel IX der Untersuchung durch einen amtlichen Tierarzt unterworfen worden sein;

e) den in Abschnitt A Buchstaben c, e, g und h genannten Bedingungen genügen."

5 In Kapitel VIII des Anhangs I mit der Überschrift "Vorschriften für Fleisch, das zerlegt werden soll", auf das Artikel 3 Absatz 1 Abschnitt B Buchstabe b der Richtlinie 71/118 in der Fassung der Richtlinie 75/431 verweist, werden die Vorschriften für Fleisch, das zerlegt werden soll, festgelegt. In Kapitel XII des Anhangs I mit der Überschrift "Lagerung", auf das Artikel 3 Absatz 1 Abschnitt B Buchstabe c der Richtlinie 71/118 in der Fassung der Richtlinie 75/431 verweist, ist die Temperatur angegeben, bei der frisches Gefluegelfleisch nach der Kühlung zu halten ist.

6 In Kapitel IX des Anhangs I mit der Überschrift "Untersuchung des zerlegten Fleisches", auf das Artikel 3 Absatz 1 Abschnitt B Buchstabe d der Richtlinie 71/118 in der Fassung der Richtlinie 75/431 verweist, wird folgendes bestimmt:

"41. Die Zerlegungsbetriebe unterliegen der Überwachung durch einen amtlichen Tierarzt.

42. Die Überwachung durch den amtlichen Tierarzt umfasst folgende Aufgaben:

a) Überwachung des Eingangsverzeichnisses für frisches Fleisch und des Ausgangsverzeichnisses für zerlegtes Fleisch;

b) Untersuchung des im Zerlegungsbetrieb vorhandenen frischen Fleisches;

c) Überwachung der Sauberkeit der Räume, der Einrichtungen und der Arbeitsgeräte sowie der Einhaltung der Hygienevorschriften für das Personal;

d) Entnahme aller Proben, die zur Durchführung von Laboratoriumsuntersuchungen notwendig sind, mit denen zum Beispiel das Vorhandensein von Krankheitskeimen, Zusätzen oder anderen nicht zulässigen chemischen Stoffen nachgewiesen wird. Die Ergebnisse dieser Untersuchungen werden in ein Verzeichnis aufgenommen;

e) jede sonstige Überprüfung, die der amtliche Tierarzt für die Einhaltung der Richtlinie für zweckdienlich erachtet."

7 Bis zum Erlaß der Richtlinie 85/73/EWG des Rates vom 29. Januar 1985 über die Finanzierung der Untersuchungen und Hygienekontrollen von frischem Fleisch und Gefluegelfleisch (ABl. L 32, S. 14) regelte jeder Mitgliedstaat die Frage der Finanzierung der in der Richtlinie 71/118 genannten Untersuchungen und Kontrollen selbst. Der Rat war der Ansicht, daß dies den Wettbewerb innerhalb der Gemeinschaft beeinträchtigen könne, und hat durch die Richtlinie 85/73 vereinheitlichte Regeln für die Finanzierung dieser Untersuchungen und Kontrollen erlassen. Artikel 1 Absatz 1 erster Gedankenstrich dieser Richtlinie bestimmt:

"Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß ab 1. Januar 1986

° bei der Schlachtung von in Absatz 2 genannten Tieren eine Gebühr erhoben wird, um die Kosten zu decken, die durch die Schlachttier- und Fleischuntersuchungen und Hygienekontrollen entstehen."

8 Nach Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 85/73 legt der Rat die jeweilige pauschale Höhe der Gebühren sowie die Einzelheiten und Grundsätze der Durchführung der Richtlinie und die Ausnahmen fest.

9 Der Rat hat daraufhin die Entscheidung 88/408 erlassen.

10 Die in der Entscheidung 88/408 vorgesehene Gebühr erfasst alle Untersuchungen und Hygienekontrollen. Nach dieser Entscheidung erheben die Behörden der Mitgliedstaaten einen Betrag für alle mit der Schlachtung des Gefluegels zusammenhängenden Untersuchungen (Artikel 2 Absatz 3), für Verwaltungskosten und für die Rückstandsuntersuchung (Artikel 2 Absatz 4) sowie für die Kontrollen und Untersuchungen im Zusammenhang mit der Zerlegung (Artikel 3). Nach Artikel 4 der Entscheidung 88/408 erheben die Mitgliedstaaten einen Betrag, der den tatsächlichen Kosten für die Eingangs- und Ausgangsuntersuchungen und -kontrollen bei eingelagertem Fleisch entspricht.

11 Gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Entscheidung 88/408 tritt der Betrag nach Artikel 2 an die Stelle jeder anderen Abgabe oder Gebühr, die von den staatlichen, regionalen oder kommunalen Behörden der Mitgliedstaaten für die Untersuchungen und Hygienekontrollen von frischem Fleisch gemäß Artikel 1 und die Ausstellung der Bescheinigung erhoben wird.

12 Nach Artikel 6 Absatz 1 der Entscheidung 88/408 gehen die Gebühren zu Lasten der natürlichen oder juristischen Person, die die Schlachtung, das Zerlegen oder die Einlagerung vornehmen lässt.

13 Artikel 3 der Entscheidung 88/408 lautet wie folgt:

"(1) Der Gebührenanteil, mit dem die Kontrollen und Untersuchungen im Zusammenhang mit der in Artikel 3 Absatz 1 Abschnitt B der Richtlinie 64/433/EWG und in Artikel 3 Absatz 1 Abschnitt B Buchstabe b) der Richtlinie 71/118/EWG genannten Zerlegung finanziert werden, wird für das zum Zerlegen bestimmte Fleisch pauschal auf 3 ECU/t Fleisch mit Knochen festgesetzt.

(2) Der Betrag nach Absatz 1 kommt zu den in Artikel 2 Absatz 1 genannten Beträgen hinzu.

(3) Artikel 2 Absätze 2 und 5 gilt sinngemäß.

(4) Findet die Zerlegung in dem Betrieb statt, in dem das Fleisch gewonnen wird, so wird der in Absatz 1 genannte Betrag um bis zu 50 v. H. verringert."

14 Die Richtlinie 71/118 wurde durch die Richtlinie 92/116/EWG des Rates vom 17. Dezember 1992 (ABl. 1993, L 62, S. 1) erneut geändert. Die Richtlinie 92/116 war vom Königreich der Niederlande bis zum 1. Januar 1994 umzusetzen, so daß sie auf den Ausgangsrechtsstreit nicht anwendbar ist.

15 Die am 20. Juni 1985 vom niederländischen Minister für Landwirtschaft, Naturschutz und Fischerei gemäß Artikel 13 Absätze 1 und 2, 19 Absatz 1 und 26 des niederländischen Landwirtschaftsgesetzes erlassene Verordnung von 1985 über die Untersuchung von und den Handel mit frischem Gefluegelfleisch (im folgenden: nationale Verordnung) in der Fassung der zur Durchführung der Entscheidung 88/408 erlassenen Verordnung vom 13. Dezember 1990 sieht u. a. vor:

"Artikel 22a

1. Für die Untersuchung während der Geschäftszeiten in einem gemäß Artikel 16 zugelassenen Zerlegungsbetrieb hat der Zerlegungsbetrieb eine Abgabe in Höhe von 6,97 HFL pro Tonne zur Zerlegung bestimmtes auszubeinendes Fleisch mit Knochen zu entrichten.

2. Abweichend von Absatz 1 hat der Zerlegungsbetrieb eine Abgabe in Höhe von 3,50 HFL pro Tonne auszubeinendes Fleisch mit Knochen zu entrichten, wenn die Zerlegung in dem Betrieb stattfindet, in dem das Fleisch gewonnen wird."

16 Bis zur Eröffnung des Konkurses über ihr Vermögen betrieb die Firma De Venhorst eine Gefluegelschlachterei und handelte mit Gefluegel.

17 Zur Schlachterei gehörte eine Fertigungsstrasse, die mit der Schlachtung der lebenden Hühner begann und mit der Einlagerung der gerupften und ausgenommenen, nach Gewicht sortierten und in Plastik abgepackten Hühner endete. Etwa 95 % der in der Schlachterei der Klägerin des Ausgangsverfahrens geschlachteten Hühner wurden nicht zerlegt und entbeint, sondern als ganze Hühner eingelagert. Die Klägerin zerlegte und entbeinte nur die Hühner, die ein bestimmtes Gewicht nicht erreichten und von minderer Qualität waren. Alle mit der Schlachtung, dem Rupfen, dem Ausnehmen, dem Sortieren, dem Wiegen, der Zerlegung, der Verpackung und der Einlagerung der Hühner zusammenhängenden Vorgänge fanden in denselben Räumlichkeiten statt.

18 Mit vier am 10. April 1991, am 8. Juli 1991, am 24. Januar 1992 und am 18. Februar 1992 aufgrund der nationalen Verordnung erlassenen Entscheidungen forderte der Bezirksdirektor des Rijksdienst voor de keuring van Vee en Vlees (niederländische Behörde für die Untersuchung von Vieh und Fleisch, im folgenden: RVV) von der Klägerin des Ausgangsverfahrens die Zahlung der Gebühren für die Hygieneuntersuchungen im Zusammenhang mit dem aus Schlachtung, Zerlegung und Einlagerung bestehenden Herstellungsprozeß. In dem Rechtsstreit vor dem vorlegenden Gericht geht es allein um die Gebühren, die in Verbindung mit der Phase des Herstellungsprozesses erhoben wurden, die in einem Zerlegungsbetrieb stattfand.

19 Aus dem Vorlagebeschluß geht hervor, daß der RVV den Bestandteil der Gebühr, der die Untersuchung der Zerlegung betrifft, auf der Grundlage des Gewichts aller Hühner berechnet hat, die in den Raum gebracht worden waren, in dem die Zerlegung stattfand.

20 Die Klägerin war der Ansicht, diese Berechnungsgrundlage sei nicht gerecht, da nur 5 % der in diesen Raum gebrachten Hühner zerlegt und entbeint worden seien. Sie legte daher gegen die Entscheidungen des RVV einen Rechtsbehelf beim niederländischen Minister für Landwirtschaft, Naturschutz und Fischerei ein, den dieser zurückwies.

21 Die Klägerin des Ausgangsverfahrens ist der Auffassung, daß die Formulierung "zum Zerlegen bestimmtes Fleisch" in Artikel 22a Absatz 1 der nationalen Verordnung und in Artikel 3 der Entscheidung 88/408 impliziere, daß eine Gebühr nur für Fleisch mit Knochen erhoben werden könne, das tatsächlich im Zerlegungsbetrieb zerlegt werde, und hat diese Entscheidung beim College van Beroep voor het Bedrijfsleven angefochten.

22 Das vorlegende Gericht ist der Ansicht, daß der Rechtsstreit eine Frage nach der Auslegung des Artikels 3 Absatz 1 der Entscheidung 88/408 aufwerfe; es hat beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen:

Ist Artikel 3 Absatz 1 der Entscheidung 88/408/EWG des Rates vom 15. Juni 1988 dahin auszulegen, daß der darin genannte Gebührenanteil ausschließlich in bezug auf Fleisch geschuldet wird, das in der Produktionsphase zwischen der Schlachtung des Tieres und der Einlagerung des Fleisches tatsächlich ausgebeint oder zerlegt wird, oder ist diese Vorschrift dahin auszulegen, daß die Gebühr in bezug auf das gesamte Fleisch geschuldet wird, das im Zerlegungsbetrieb eingeht, ungeachtet dessen, ob es dort einer Bearbeitung im Sinne von Ausbeinen oder Zerlegen unterzogen wird?

Wenn die Vorschrift anders auszulegen ist, welches ist dann die richtige Auslegung?

23 Die Frage des vorlegenden Gerichts geht im wesentlichen dahin, ob der in Artikel 3 Absatz 1 der Entscheidung 88/408 genannte Gebührenanteil, der für die Kontrollen und Untersuchungen im Zusammenhang mit der Zerlegung erhoben wird, auf der Grundlage der Gefluegelfleischmengen zu berechnen ist, die in der zwischen der Schlachtung des Tieres und der Einlagerung des Fleisches liegenden Produktionsphase tatsächlich entbeint und zerlegt worden sind, oder auf der Grundlage des gesamten Fleisches, das sich in dem Raum befindet, in dem die Zerlegung erfolgt.

24 Es ist darauf hinzuweisen, daß die Entscheidung 88/408 nur die Beträge der Gebühren, die für die in der Richtlinie 71/118 in der Fassung der Richtlinie 75/431 aufgezählten Untersuchungen und Kontrollen zu erheben sind, und die Grundlagen regelt, auf denen diese Gebühren zu berechnen sind. Die Entscheidung hat inhaltlich keinerlei Auswirkungen auf die in dieser Richtlinie vorgesehenen Untersuchungs- und Kontrollverpflichtungen.

25 Artikel 3 Absatz 1 der Entscheidung 88/408 definiert den Gebührenanteil, mit dem die Kontrollen und Untersuchungen im Zusammenhang mit der in Artikel 3 Absatz 1 Abschnitt B Buchstabe b der Richtlinie 71/118 in der Fassung der Richtlinie 75/431 genannten Zerlegung finanziert werden. Diese Gebühr wird für das zum Zerlegen bestimmte Fleisch pauschal auf 3 ECU/t Fleisch mit Knochen festgesetzt. Wenn es sich um Tierkörperteile oder entbeintes Fleisch handelt, müssen diese gemäß Artikel 3 Absatz 1 Abschnitt B Buchstabe b der Richtlinie 71/118 in der Fassung der Richtlinie 75/431 unter Einhaltung der Vorschriften des Anhangs I Kapitel VIII zerlegt und behandelt worden sein. In Anhang I Kapitel VIII werden die Vorschriften für Fleisch, das zerlegt werden soll, festgelegt. In ihnen wird u. a. bestimmt, an welche Orte zum Zerlegen bestimmtes Frischfleisch zu verbringen ist, und vorgeschrieben, daß das Fleisch nach dem Zerlegen und dem vorgesehenen Verpacken sofort in einen Kühl- oder Gefrierraum gebracht werden muß.

26 In Artikel 3 Absatz 1 Abschnitt B Buchstabe d der Richtlinie 71/118 in der Fassung der Richtlinie 75/431 und in ihrem Anhang I Kapitel IX, worauf diese Vorschrift verweist, ist festgelegt, welche Kontrollen im Zerlegungsbetrieb stattfinden müssen. Nach Artikel 3 Absatz 1 Abschnitt B Buchstabe d müssen Tierkörperteile oder entbeintes Fleisch gemäß den Bestimmungen des Kapitels IX der Untersuchung durch einen amtlichen Tierarzt unterworfen werden.

27 Anhang I Kapitel IX der Richtlinie 71/118 in der Fassung der Richtlinie 75/431, in dem die Kontrollen und Untersuchungen im Zusammenhang mit der Zerlegung festgelegt werden, trägt die Überschrift "Untersuchung des zerlegten Fleisches". Dieses Kapitel sieht eine Überwachung des Eingangsverzeichnisses für frisches Fleisch und des Ausgangsverzeichnisses für zerlegtes Fleisch sowie eine Untersuchung des im Zerlegungsbetrieb vorhandenen frischen Fleisches durch den amtlichen Tierarzt vor. Es sieht ausserdem die Überwachung der Sauberkeit, die Entnahme aller Proben, die zur Durchführung von Laboratoriumsuntersuchungen notwendig sind, und alle sonstigen Überprüfungen vor, die der amtliche Tierarzt für die Einhaltung der Richtlinie für zweckdienlich erachtet.

28 Der Betrag der Gebühr, die für die in Anhang I Kapitel IX festgelegten Untersuchungen und Kontrollen zu erheben ist, ist in Artikel 3 Absatz 1 der Entscheidung 88/408 geregelt. Dieser stellt die einzige Vorschrift dar, in der die Beträge der Gebühr festgelegt werden, die für Untersuchungen und Kontrollen im Zusammenhang mit der Zerlegung zu erheben sind. Die Anwendung dieses Artikels ist ausdrücklich auf zum Zerlegen bestimmtes Fleisch beschränkt. Die Gebühr, die für die in Anhang I Kapitel IX der Richtlinie 71/118 in der Fassung der Richtlinie 75/431 angegebenen Untersuchungen und Kontrollen zu erheben ist, muß folglich ebenfalls auf die Untersuchungen und Kontrollen beschränkt sein, die sich auf tatsächlich zerlegte und ausgebeinte Gefluegelfleischmengen beziehen.

29 Nicht das Vorhandensein des Fleisches im Zerlegungsbetrieb löst die Erhebung der Gebühr aus. Jeder Anteil der nach der Entscheidung 88/408 vorgesehenen Gebühr wird auf der Grundlage des Gewichts des Fleisches berechnet. Gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Entscheidung 88/408 wird die Gebühr, mit der die Kontrollen und Untersuchungen im Zusammenhang mit der Zerlegung finanziert werden, nach dem Gewicht des zum Zerlegen bestimmten Fleisches mit Knochen berechnet. Diese Gebühr ist folglich nur für Fleisch mit Knochen fällig, das im Zerlegungsbetrieb tatsächlich zerlegt wird.

30 Die niederländische Regierung vertritt jedoch die Auffassung, es sei Ziel der Verordnung alle Kosten, die mit den das Zerlegen betreffenden Untersuchungen und Hygienekontrollen zusammenhingen, auf denjenigen abzuwälzen, zu dessen Gunsten diese Aufwendungen getätigt würden. Mache man sich nicht die Auffassung zu eigen, daß die Gebühr für das gesamte im Zerlegungsbetrieb befindliche Fleisch unabhängig davon fällig sei, ob das Fleisch dort entbeint oder zerlegt werde, so habe dies zur Folge, daß dann, wenn im Zerlegungsbetrieb eintreffendes Fleisch dort nicht zerlegt oder entbeint werde, die Kosten der Kontrollen und Untersuchungen in der Produktionsphase zwischen Schlachtung und Einlagerung auf dem Weg über die Gebühr nicht abgewälzt würden und zu Lasten der Mitgliedstaaten gingen.

31 Dieses Vorbringen ist zurückzuweisen.

32 Wie bereits festgestellt worden ist, bestimmt die Entscheidung 88/408 die Beträge der Gebühren, die für Untersuchungen und Kontrollen im Zusammenhang mit der Zerlegung zu erheben sind. Artikel 2 Absatz 2 dieser Entscheidung sieht nur einige Fälle vor, in denen die Mitgliedstaaten von diesen Beträgen abweichen können. In Anbetracht einer solchen Regelung kommt es nicht in Frage, daß ein Mitgliedstaat, der der Ansicht ist, daß die in der Entscheidung festgesetzten Pauschalbeträge nicht ausreichten, um die mit den Untersuchungen und Kontrollen zusammenhängenden Kosten zu decken, Artikel 3 Absatz 1 der Entscheidung 88/408 in der von der niederländischen Regierung befürworteten Art und Weise auslegt, wobei diese Auslegung im übrigen auch unvereinbar mit dem Ziel dieser Vorschrift ist.

33 Nach alledem ist zu antworten, daß Artikel 3 Absatz 1 der Entscheidung 88/408 dahin auszulegen ist, daß der in dieser Vorschrift genannte Gebührenanteil nur für Fleisch fällig ist, das in der Produktionsphase zwischen der Schlachtung des Tieres und der Einlagerung des Fleisches tatsächlich entbeint oder zerlegt worden ist.

Kostenentscheidung:

Kosten

34 Die Auslagen der niederländischen Regierung und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)

auf die ihm vom College van Beroep voor het Bedrijfsleven mit Beschluß vom 24. Dezember 1993 vorgelegte Frage für Recht erkannt:

Artikel 3 Absatz 1 der Entscheidung 88/408/EWG des Rates vom 15. Juni 1988 über die Beträge der für die Untersuchungen und Hygienekontrollen von frischem Fleisch zu erhebenden Gebühren gemäß der Richtlinie 85/73/EWG ist dahin auszulegen, daß der in dieser Vorschrift genannte Gebührenanteil nur für Fleisch fällig ist, das in der Produktionsphase zwischen der Schlachtung des Tieres und der Einlagerung des Fleisches tatsächlich entbeint oder zerlegt worden ist.

Ende der Entscheidung

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