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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 10.06.2004
Aktenzeichen: C-87/02
Rechtsgebiete: Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten, Decreto del Presidente della Repubblica vom 12. April 1996 zur Orientierung und Koordinierung bei der Anwendung von Art. 40 Abs. 1 des Gesetzes Nr. 146 vom 22. Februar 1994 über die Vorschriften auf dem Gebiet der Umweltverträglichkeitsprüfung


Vorschriften:

Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten Art. 1 Abs. 2
Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten Art. 2 Abs. 1
Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten Art. 4
Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten Punkt 10 Buchst. d von Anhang II
Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten in der durch die Richtlinie 97/11 geänderten Fassung Art. 4
Decreto del Presidente della Repubblica vom 12. April 1996 zur Orientierung und Koordinierung bei der Anwendung von Art. 40 Abs. 1 des Gesetzes Nr. 146 vom 22. Februar 1994 über die Vorschriften auf dem Gebiet der Umweltverträglichkeitsprüfung Art. 1
Decreto del Presidente della Repubblica vom 12. April 1996 zur Orientierung und Koordinierung bei der Anwendung von Art. 40 Abs. 1 des Gesetzes Nr. 146 vom 22. Februar 1994 über die Vorschriften auf dem Gebiet der Umweltverträglichkeitsprüfung Art. 10
Decreto del Presidente della Repubblica vom 12. April 1996 zur Orientierung und Koordinierung bei der Anwendung von Art. 40 Abs. 1 des Gesetzes Nr. 146 vom 22. Februar 1994 über die Vorschriften auf dem Gebiet der Umweltverträglichkeitsprüfung Punkt 7 Buchst. g von Anhang B
Decreto del Presidente della Repubblica vom 12. April 1996 zur Orientierung und Koordinierung bei der Anwendung von Art. 40 Abs. 1 des Gesetzes Nr. 146 vom 22. Februar 1994 über die Vorschriften auf dem Gebiet der Umweltverträglichkeitsprüfung Punkt 7 Buchst. h von Anhang B
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Urteil des Gerichtshofes (Erste Kammer) vom 10. Juni 2004. - Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Italienische Republik. - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Umwelt - Richtlinie 85/337/EWG - Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten - Projekt "Lotto zero". - Rechtssache C-87/02.

Parteien:

In der Rechtssache C-87/02

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch M. van Beek und R. Amorosi als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Klägerin,

gegen

Italienische Republik, vertreten durch M. Massella Ducci Teri, avvocato dello Stato, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Beklagte,

wegen Feststellung, dass die Italienische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. L 175, S. 40) verstoßen hat, dass die Region Abruzzen nicht geprüft hat, ob für das Straßenbauprojekt zur Umgehung von Teramo (Italien) (sog. Projekt Lotto zero - Variante, tra Teramo e Giulianova, alla strada statale SS 80 ), das unter den Anhang II dieser Richtlinie fällt, eine Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß den Artikeln 5 bis 10 dieser Richtlinie erforderlich ist,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten P. Jann, der Richter A. Rosas (Berichterstatter) und A. La Pergola, der Richterin R. Silva de Lapuerta sowie des Richters K. Lenaerts,

Generalanwalt: D. Ruiz-Jarabo Colomer,

Kanzler: R. Grass,

aufgrund des Berichts des Berichterstatters,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom

8. Januar 2004,

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1. Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 13. März 2002 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 226 EG Klage auf Feststellung erhoben, dass die Italienische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. L 175, S. 40) verstoßen hat, dass die Region Abruzzen nicht geprüft hat, ob für das Straßenbauprojekt zur Umgehung von Teramo (Italien) (sog. Projekt Lotto zero - Variante, tra Teramo e Giulianova, alla strada statale SS 80, nachstehend: Projekt Lotto zero), das unter den Anhang II dieser Richtlinie fällt, eine Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß den Artikeln 5 bis 10 dieser Richtlinie erforderlich ist.

Rechtlicher Rahmen

Gemeinschaftsrecht

2. Die Richtlinie 85/337 betrifft nach ihrem Artikel 1 Absatz 1 die Umweltverträglichkeitsprüfung bei öffentlichen und privaten Projekten, die möglicherweise erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben.

3. Nach Artikel 1 Absatz 2 ist Projekt in diesem Sinne

- die Errichtung von baulichen oder sonstigen Anlagen,

- sonstige Eingriffe in Natur und Landschaft einschließlich derjenigen zum Abbau von Bodenschätzen.

4. Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 85/337 sieht vor:

Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit vor der Erteilung der Genehmigung die Projekte, bei denen insbesondere aufgrund ihrer Art, ihrer Größe oder ihres Standortes mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist, einer Prüfung in Bezug auf ihre Auswirkungen unterzogen werden.

Diese Projekte sind in Artikel 4 definiert.

5. Artikel 4 der Richtlinie 85/337 bestimmt:

(1) Projekte der in Anhang I aufgeführten Klassen werden vorbehaltlich des Artikels 2 Absatz 3 einer Prüfung gemäß den Artikeln 5 bis 10 unterzogen.

(2) Projekte der in Anhang II aufgezählten Klassen werden einer Prüfung gemäß den Artikeln 5 bis 10 unterzogen, wenn ihre Merkmale nach Auffassung der Mitgliedstaaten dies erfordern.

Zu diesem Zweck können die Mitgliedstaaten insbesondere bestimmte Arten von Projekten, die einer Prüfung zu unterziehen sind, bestimmen oder Kriterien und/oder Schwellenwerte aufstellen, anhand deren bestimmt werden kann, welche von den Projekten der in Anhang II aufgezählten Klassen einer Prüfung gemäß den Artikeln 5 bis 10 unterzogen werden sollen.

6. Im Anhang II der Richtlinie 85/337 über Projekte nach Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie ist in Punkt 10 - Infrastrukturprojekte - Buchstabe d angegeben:

Bau von Straßen, Häfen (einschließlich Fischereihäfen) und Flugplätzen (nicht unter Anhang I fallende Projekte).

7. Artikel 5 der Richtlinie 85/337 bestimmt im Wesentlichen die Mindestinformationen, die der Projektträger vorlegen muss. Artikel 6 verpflichtet die Mitgliedstaaten, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit die betroffenen Behörden und die betroffene Öffentlichkeit informiert werden und Gelegenheit erhalten, sich vor Durchführung des Projekts zu äußern. Artikel 8 verpflichtet die zuständigen Behörden, die gemäß den Artikeln 5 und 6 eingeholten Angaben zu berücksichtigen. Artikel 9 verpflichtet die zuständigen Behörden, die getroffene Entscheidung und die gegebenenfalls mit ihr verbundenen Bedingungen zugänglich zu machen.

8. Die Richtlinie 85/337 sieht in ihrem Artikel 12 vor, dass die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen treffen, um dieser Richtlinie innerhalb von drei Jahren nach ihrer Bekanntgabe nachzukommen. Sie wurde den Mitgliedstaaten am 3. Juli 1985 bekannt gegeben.

9. Die Richtlinie 85/337 wurde durch die Richtlinie 97/11/EG des Rates vom 3. März 1997 (ABl. L 73, S. 5) geändert, deren Artikel 3 Absatz 1 die Umsetzung bis spätestens 14. März 1999 vorsieht. Die Richtlinie 97/11 war also zu dem in der vorliegenden Rechtssache maßgeblichen Zeitpunkt nicht anwendbar.

10. Artikel 4 Absätze 2 bis 4 der Richtlinie 85/337 in der durch die Richtlinie 97/11 geänderten Fassung lautet:

(2) Bei Projekten des Anhangs II bestimmen die Mitgliedstaaten vorbehaltlich des Artikels 2 Absatz 3 anhand

a) einer Einzelfalluntersuchung

oder

b) der von den Mitgliedstaaten festgelegten Schwellenwerte bzw. Kriterien,

ob das Projekt einer Prüfung gemäß den Artikeln 5 bis 10 unterzogen werden muss.

Die Mitgliedstaaten können entscheiden, beide unter den Buchstaben a) und b) genannten Verfahren anzuwenden.

(3) Bei der Einzelfalluntersuchung oder der Festlegung von Schwellenwerten bzw. Kriterien im Sinne des Absatzes 2 sind die relevanten Auswahlkriterien des Anhangs III zu berücksichtigen.

(4) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die gemäß Absatz 2 getroffenen Entscheidungen der zuständigen Behörden der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden.

Nationales Recht

11. Artikel 1 des Decreto del Presidente della Repubblica vom 12. April 1996, Atto di indirizzo e coordinamento per l'attuazione dell'art. 40, comma 1, della L.22 febbraio 1994, n. 146, concernente disposizioni in materia di valutazione di impatto ambientale (Maßnahme zur Orientierung und Koordinierung bei der Anwendung von Artikel 40 Absatz 1 des Gesetzes Nr. 146 vom 22. Februar 1994 über die Vorschriften auf dem Gebiet der Umweltverträglichkeitsprüfung) (GURI Nr. 210 vom 7. September 1996, S. 28, nachstehend: Dekret vom 12. April 1996) sieht vor:

1. Die Regionen und die Autonomen Provinzen Trient und Bozen-Südtirol stellen sicher, dass bei Verfahren der Umweltverträglichkeitsprüfung für Projekte der Anhänge A und B die Richtlinie 85/337/EWG entsprechend den Leitlinien der vorliegenden Maßnahme beachtet wird.

...

4. Dem Verfahren der Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen Projekte des Anhangs B, die ganz oder teilweise innerhalb von durch das Gesetz Nr. 394 vom 6. Dezember 1991 ausgewiesenen Naturschutzgebieten liegen

...

6. Für die in Anhang B aufgeführten Projekte, die außerhalb von Naturschutzgebieten liegen, stellt die zuständige Behörde entsprechend den Durchführungsbestimmungen des Artikels 10 anhand der in Anhang D genannten Gesichtspunkte fest, ob für das Projekt aufgrund seiner Merkmale die Einleitung eines Verfahrens der Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich ist.

12. Artikel 10 Absätze 1 und 2 des Dekrets vom 12. April 1996 bestimmt:

1. Bei Projekten im Sinne von Artikel 1 Absatz 6 wird die dort vorgesehene Feststellung vom Projektträger oder von der vorschlagenden Behörde beantragt. Für diese Feststellung haben der Projektträger oder die vorschlagende Behörde eine Beschreibung des Projekts sowie diejenigen Angaben vorzulegen, die zur Bestimmung und Bewertung der Hauptauswirkungen, die das Projekt möglicherweise auf die Umwelt hat, erforderlich sind.

2. Die zuständige Behörde entscheidet binnen 60 Tagen anhand der in Anhang D genannten Gesichtspunkte und bezeichnet dabei etwaige Maßnahmen zur Milderung der Auswirkungen und zur Überwachung der Arbeiten und/oder Anlagen. Liegt innerhalb dieser Frist keine ausdrückliche Entscheidung der Behörde vor, so wird vermutet, dass das Projekt dem Verfahren nicht unterliegt. Die Regionen und die Autonomen Provinzen Trient und Bozen-Südtirol ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um das Verzeichnis [der Projekte], für die die Feststellung beantragt wurde, und deren Ergebnisse der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.

13. In Anhang B des Dekrets vom 12. April 1996 - Arten der Projekte im Sinne von Artikel 1 Absatz 4 dieses Dekrets - sind in Punkt 7 Buchstaben g und h aufgeführt:

g) Nebenstraßen in nichtstädtischen Gebieten;

h) Bau von Schnellstraßen in städtischen Gebieten oder Ausbau von schon bestehenden Schnellstraßen auf vier oder mehr Spuren mit einer Länge von über 1 500 Metern in städtischen Gebieten.

14. In Anhang D des Dekrets vom 12. April 1996 werden die Gesichtspunkte, die die zuständige Behörde bei der Prüfung der Merkmale und des Standorts des Projekts im Rahmen der Feststellung nach Artikel 1 Absatz 6 dieses Dekrets zu berücksichtigen hat, aufgezählt.

15. Die Region Abruzzen übernahm das Dekret vom 12. April 1996 durch das Regionalgesetz Nr. 112 vom 23. September 1997 Norme urgenti per il recepimento del decreto del Presidente della Repubblica 12 aprile 1996 (Eilvorschriften zur Umsetzung des Dekrets des Präsidenten der Republik vom 12. April 1996).

Vorverfahren

16. Aus der Klageschrift der Kommission ergibt sich, dass diese Italien am 11. Mai 1998 um Informationen zum Projekt Lotto zero ersucht hatte. Ihrem damaligen Kenntnisstand nach war dieses Projekt ohne Umweltverträglichkeitsprüfung und sogar ohne vorherige Feststellung der Notwendigkeit eines solchen Verfahrens genehmigt worden.

17. Die Kommission hatte im Rahmen einer Frage eines Mitglieds des Europäischen Parlaments erfahren, dass Gegenstand des Projekts der Bau eines 10,50 m breiten Schnellstraßenabschnitts mit vier Brücken und vier Tunnels sei. Die Straße führe durch ein nahe an einer Wohnsiedlung gelegenes Gebiet, wenige Meter vom historischen Stadtzentrum der Gemeinde Teramo, Abruzzen (Italien), und berühre das Bett des Flusses Tordino, der Gegenstand eines von der Gemeinschaft finanzierten Projekts Fiume Tordino medio corso zur Verbesserung der Umwelt sei. Dieses Gebiet sei von der Italienischen Republik im Rahmen des Verfahrens zur Schaffung des europäischen Schutzgebietsnetzes Natura 2000 als Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung im Sinne der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206, S. 7) gemeldet worden.

18. Mit Schreiben vom 23. Juli 1998 bestätigte die Italienische Republik der Kommission, dass das Projekt tatsächlich den Bau einer zweispurigen Straße mit 10,50 m Breite und ungenannter Länge betreffe, deren einer Abschnitt, der durch das Gebiet der Gemeinde Teramo verlaufe, den rechten Teil des Einzugsgebiets des Flusses Tordino berühre und 5 440 m lang sei, wovon 2 260 m auf Brücken und 930 m auf Tunnels entfielen.

19. Aus dem Schriftwechsel zwischen der Kommission, dem italienischen Ministerium für Umwelt und der Ständigen Vertretung geht hervor, dass die Region Abruzzen am 12. März 1999 der Durchführung des Projekts zugestimmt habe und dass der für das Projekt bestellte Sonderkommissar entschieden habe, das Vorhaben weder einer Umweltverträglichkeitsprüfung noch einer Vorprüfung zu unterziehen.

20. Das Ministerium habe durch Schreiben vom 21. Mai 1999 auf die Anforderungen des Dekrets vom 12. April 1996 hingewiesen und den Sonderkommissar für die Durchführung des Projekts sowie die Region Abruzzen aufgefordert, die Entscheidung, das Projekt weder einer Umweltverträglichkeitsprüfung noch einer Vorprüfung zu unterziehen, zu begründen. Der Sonderkommissar habe daraufhin die Region Abruzzen ersucht, die regionalen Verfahren zur Prüfung der Umweltverträglichkeit im Sinne des Dekrets vom 12. April 1996 einzuleiten.

21. Das Projekt sei dem Verfahren zur Feststellung der Notwendigkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterzogen worden. Die Region Abruzzen sei zu dem Ergebnis gelangt, dass das fragliche Gebiet nicht zu den Schutzgebieten im Sinne des Gesetzes Nr. 394/91 und des Regionalgesetzes Nr. 38/96 in Verbindung mit dem Regionaldekret Nr. 25/99, Protokollvermerk Nr. 3624 vom 15. November 1999, gehöre; sie habe daher bei der Feststellung der Umweltverträglichkeit zugunsten des Projekts entschieden und dieses von der Umweltverträglichkeitsprüfung befreit.

22. In einem Schreiben vom 30. Mai 2000, das der Kommission durch Vermerk der Ständigen Vertretung vom 16. Juni 2000 übermittelt wurde, führte das italienische Ministerium für Umwelt aus, das Regionaldekret Nr. 25/99 sei nach positiver Stellungnahme des Comitato di Coordinamento Regionale sulla Valutazione di Impatto Ambientale (Ausschuss zur regionalen Koordinierung der Umweltverträglichkeitsprüfung, nachstehend: Koordinierungsausschuss) Nr. 3/76 vom 22. Oktober 1999 erlassen worden, in der wiederum auf ein Gutachten des Amtes für öffentliche Bauten verwiesen werde, das in dem Regionaldekret Nr. 25/99 aber nicht erwähnt sei. In dem Dekret werde diese Nichterwähnung nicht erläutert, und es enthalte nichts, was die Entscheidung der regionalen Verwaltung stützen würde.

23. Am 24. Oktober 2000 sandte die Kommission der Italienischen Republik ein Mahnschreiben, in dem sie ausführte, den ihr vorliegenden Unterlagen sei nicht zu entnehmen, dass die Region Abruzzen für das fragliche Projekt, das unter Anhang II der Richtlinie 85/337 falle, festgestellt habe, ob aufgrund seiner Merkmale die Prüfung gemäß den Artikeln 5 bis 10 dieser Richtlinie erforderlich sei.

24. Da die Kommission die verschiedenen italienischen Antworten auf das Mahnschreiben nicht für ausreichend hielt, sandte sie der Italienischen Republik mit Schreiben vom 18. Juli 2001 eine mit Gründen versehene Stellungnahme, in der sie ihr für den Erlass der Maßnahmen, die erforderlich seien, um dieser Stellungnahme nachzukommen, eine Frist von zwei Monaten setzte.

Verfahren vor dem Gerichtshof

25. Der Gerichtshof hat der Italienischen Republik und der Kommission verschiedene Fragen gestellt und sie zur Vorlage mehrerer Unterlagen aufgefordert. Unter anderem hat er die Italienische Republik aufgefordert, das im Rahmen des Vorverfahrens erwähnte Gutachten des Amtes für öffentliche Bauten vorzulegen. Nach Prüfung der Antworten und der Unterlagen hat er gemäß Artikel 44a der Verfahrensordnung beschlossen, ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden.

Zur Begründetheit

Vorbringen der Parteien

26. Die Kommission weist darauf hin, dass gemäß Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Richtlinie 85/337 Projekte der in Anhang II aufgezählten Klassen einer Prüfung gemäß den Artikeln 5 bis 10 dieser Richtlinie unterzogen würden, wenn ihre Merkmale nach Auffassung der Mitgliedstaaten dies erforderten. Nach Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 85/337 könnten die Mitgliedstaaten u. a. Kriterien oder Schwellenwerte aufstellen, um zu bestimmen, welche von den Projekten der in Anhang II aufgezählten Klassen einer Prüfung gemäß den Artikeln 5 bis 10 der Richtlinie unterzogen werden sollten.

27. Wie aus dem Urteil vom 16. September 1999 in der Rechtssache C-435/97 (WWF u. a., Slg. 1999, I-5613) hervorgehe, hätten die Mitgliedstaaten, falls eine gesetzliche Vorschrift fehle, in der die Projekte, die einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen seien, von vornherein allgemein festgelegt seien, erst dann die Befugnis, ein bestimmtes Projekt von diesem Verfahren auszunehmen, wenn bei einer konkreten Prüfung dieses Projekts auf der Grundlage einer vollständigen Bewertung dargelegt werde, warum sich das Projekt nicht auf die Umwelt auswirken könne.

28. Die Italienische Republik habe in dem Dekret vom 12. April 1996 nicht gemäß Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 85/337 von vornherein allgemein festgelegt, welche Projekte einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen seien. Sie habe lediglich diejenigen Projekte genannt, die einer Feststellung der Notwendigkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterzogen werden könnten. Dies sei bei den Projekten der Fall, die in Anhang B des Dekrets vom 12. April 1996, insbesondere Punkt 7 Buchstaben g (Nebenstraßen in nichtstädtischen Gebieten) und h (Bau von Schnellstraßen in städtischen Gebieten oder Ausbau von schon bestehenden Schnellstraßen auf vier oder mehr Spuren mit einer Länge von über 1 500 Metern in städtischen Gebieten), genannt seien und denjenigen entsprächen, die in Anhang II der Richtlinie 85/337, insbesondere Punkt 10 Buchstaben d und e (Bau von Flugplätzen, Straßen, Häfen [einschließlich Fischereihäfen]) aufgeführt seien.

29. Da das Projekt Lotto zero den in diesen Bestimmungen genannten Projekten entspreche, hätte es einer Feststellung unterzogen werden müssen, und die Entscheidung, gemäß den Artikeln 5 bis 10 der Richtlinie 85/337 keine Umweltverträglichkeitsprüfung vorzunehmen, hätte klar und genau begründet werden müssen. In der Entscheidung, das Projekt keiner Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen, werde jedoch kein einziges vorher festgelegtes Kriterium angeführt und es werde auch nicht dargelegt, ob und ggf. auf welche Weise die Feststellung gemäß Artikel 1 Absatz 6 des Dekrets vom 12. April 1996 stattgefunden habe. Die Art und Weise, wie das Regionaldekret Nr. 25/99 begründet sei, spreche für die Annahme, dass die Region Abruzzen nicht geprüft habe, ob es notwendig gewesen sei, das Projekt einer Prüfung gemäß den Artikeln 5 bis 10 der Richtlinie 85/337 zu unterziehen. In ihrer Erwiderung führt die Kommission aus, die Stellungnahme des Koordinierungsausschusses, auf die in dem Regionaldekret Nr. 25/99 Bezug genommen werde, sei ihr nie übermittelt worden.

30. Auch wenn der Inhalt und die Modalitäten der Feststellung gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 85/337 erst durch die Richtlinie 97/11, die die Richtlinie 85/337 ändere, aber im vorliegenden Fall nicht anwendbar sei, eingehender geregelt worden seien, so gehe es doch nicht an, sie völlig zu übergehen und die Entscheidung ohne Begründung zu lassen.

31. Im Übrigen sei die Auffassung, die Kommission sei durch die Abweisung von Klagen von Umweltschutzverbänden durch nationale Gerichte daran gehindert, zu prüfen, ob ein Mitgliedstaat die Verpflichtungen aus der Richtlinie erfuellt habe, ohne jegliche Grundlage und laufe der Rechtsprechung des Gerichtshofes zuwider. Aus dem Urteil WWF u. a. gehe nämlich hervor, dass es Sache des nationalen Gerichts sei, festzustellen, ob die zuständigen Behörden die Erheblichkeit der Auswirkungen eines Projekts auf die Umwelt entsprechend der Richtlinie richtig beurteilt hätten. Dies schließe aber nicht aus, dass der Gerichtshof über die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten aus Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 85/337 befinde und die Kommission auf der Grundlage der ihr durch Artikel 226 EG übertragenen Befugnisse die Pflicht habe, tätig zu werden, um den Verstoß gegen eine Vorschrift des Gemeinschaftsrechts anzuzeigen.

32. Schließlich müsse ein Mitgliedstaat nicht nur für die Vertragsverstöße seiner Zentralregierung, sondern auch für diejenigen seiner örtlichen und dezentralisierten Verwaltungsstellen einstehen.

33. Die Italienische Republik führt die Umstände an, unter denen das Regionaldekret Nr. 25/99 vom 15. November 1999 von der Region Abruzzen erlassen wurde.

34. Was die Begründung dieser Entscheidung angeht, so trägt sie vor, nach Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 85/337 könne in jedem Einzelfall festgestellt werden, ob das Projekt eine Umweltverträglichkeitsprüfung erfordere. Nach der Richtlinie sei somit die Prüfung eines Projekts auf seine Umweltverträglichkeit von einer ausdrücklichen Entscheidung abhängig. Es sei folglich gerechtfertigt, der zuständigen Behörde zu gestatten, von einer solchen Entscheidung abzusehen, wenn keine Prüfung erforderlich sei, und von ihr den Erlass förmlicher Maßnahmen nur dann zu verlangen, wenn das Projekt einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen ist.

35. Diese Vorgehensweise sei in Artikel 10 Absatz 2 des Dekrets vom 12. April 1996 vorgesehen, wonach die zuständige Behörde, wenn sie eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht für erforderlich halte, von einer ausdrücklichen Entscheidung absehen könne, was einer Entscheidung entspreche, das Feststellungsverfahren zu beenden.

36. Die Italienische Republik bestreitet hilfsweise das Vorliegen der vorgeworfenen Vertragsverletzung, denn die zuständige Behörde habe eine ausdrückliche Maßnahme erlassen, nämlich das Regionaldekret Nr. 25/99, das durch Bezugnahme auf ein Gutachten des Koordinierungsausschusses begründet sei.

37. Aus dem Urteil WWF u. a. gehe hervor, dass es Sache des nationalen Gerichts sei, festzustellen, ob die zuständigen Behörden die Erheblichkeit der Auswirkungen eines Projekts auf die Umwelt entsprechend der Richtlinie richtig beurteilt hätten. Vorliegend sei das Projekt Lotto zero auf eine Klage der Associazione Italia Nostra-Onlus und der Associazione Italiana per il World Wildlife Fund vom Tribunale amministrativo regionale del Lazio kontrolliert worden. Dieses Gericht habe durch Beschluss vom 21. Juni 2000 den Antrag auf Aussetzung des Vollzugs der dieses Projekt betreffenden angefochtenen Entscheidungen zurückgewiesen.

Würdigung durch den Gerichtshof

38. Vorab ist zu bemerken, dass es keine Auswirkungen auf die Anwendung von Artikel 226 EG haben kann, wenn ein Mitgliedstaat seinen Regionen die Durchführung von Richtlinien überträgt. Es entspricht nämlich ständiger Rechtsprechung, dass ein Mitgliedstaat sich nicht auf Umstände seiner internen Rechtsordnung berufen kann, um damit die Nichtbeachtung von Verpflichtungen und Fristen zu rechtfertigen, die in den Richtlinien der Gemeinschaft festgelegt sind. Auch wenn es jedem Mitgliedstaat freisteht, die internen Gesetzgebungsbefugnisse so zu verteilen, wie er es für richtig hält, so bleibt er dennoch im Hinblick auf Artikel 226 EG der Gemeinschaft gegenüber für die Beachtung der Verpflichtungen, die sich aus dem Gemeinschaftsrecht ergeben, allein verantwortlich (Urteil vom 13. Dezember 1991 in der Rechtssache C-33/90, Kommission/Italien, Slg. 1991, I-5987, Randnr. 24; vgl. in diesem Sinne außerdem Beschluss vom 1. Oktober 1997 in der Rechtssache C-180/97, Regione Toscana/Kommission, Slg. 1997, I-5245, Randnr. 7). Es spielt daher vorliegend keine Rolle, dass die Vertragsverletzung auf einer Entscheidung der Region Abruzzen beruht.

39. Auch hat es keine Auswirkungen auf die Zulässigkeit einer Vertragsverletzungsklage der Kommission, wenn gegen die von dieser Klage erfasste Entscheidung einer nationalen Behörde eine Klage vor einem nationalen Gericht erhoben wurde und dieses Gericht es abgelehnt hat, den Vollzug dieser Entscheidung auszusetzen. Dadurch, dass der Rechtsweg zu den staatlichen Gerichten offen steht, wird nämlich die Klagemöglichkeit nach Artikel 226 EG nicht geschmälert, da beide Klagen unterschiedlichen Zwecken dienen und unterschiedliche Wirkungen haben (Urteile vom 17. Februar 1970 in der Rechtssache 31/69, Kommission/Italien, Slg. 1970, 25, Randnr. 9, und vom 18. März 1986 in der Rechtssache 85/85, Kommission/Belgien, Slg. 1986, 1149, Randnr. 24).

40. Was die vorliegende Klage angeht, so sind Projekte der in Anhang II der Richtlinie 85/337 aufgezählten Klassen gemäß Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 1 einer Prüfung zu unterziehen, wenn ihre Merkmale nach Auffassung der Mitgliedstaaten dies erfordern. Nach Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 85/337 können die Mitgliedstaaten insbesondere bestimmte Arten von Projekten, die einer Prüfung zu unterziehen sind, bestimmen oder Kriterien und/oder Schwellenwerte aufstellen, anhand deren bestimmt werden kann, welche von den Projekten der in Anhang II aufgezählten Klassen einer Prüfung gemäß den Artikeln 5 bis 10 unterzogen werden sollen.

41. Der Gerichtshof hat bereits entschieden, dass in Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 85/337 beispielhaft Methoden genannt werden, auf die die Mitgliedstaaten zurückgreifen können, um zu bestimmen, welche von den Projekten des Anhangs II einer Prüfung im Sinne der Richtlinie 85/337 unterzogen werden müssen (Urteil WWF u. a., Randnr. 42).

42. Die Richtlinie 85/337 räumt den Mitgliedstaaten in diesem Zusammenhang folglich einen Entscheidungsspielraum ein; sie hindert sie nicht daran, andere Methoden zu verwenden, um die Projekte zu bestimmen, bei denen eine Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß der Richtlinie erforderlich ist. Die Richtlinie schließt also eine Methode nicht aus, nach der auf der Grundlage einer individuellen Untersuchung jedes einzelnen betroffenen Projekts oder aufgrund eines nationalen Gesetzes ein spezifisches, unter Anhang II der Richtlinie fallendes Projekt als ein Projekt bestimmt wird, das einem Verfahren zur Prüfung seiner Auswirkungen auf die Umwelt nicht unterzogen zu werden braucht (Urteil WWF u. a., Randnr. 43).

43. Dass ein Mitgliedstaat über diesen Entscheidungsspielraum verfügt, genügt für sich allein jedoch nicht, um ein bestimmtes Projekt vom Prüfungsverfahren im Sinne der Richtlinie auszunehmen. Andernfalls könnte der den Mitgliedstaaten in Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 85/337 eingeräumte Entscheidungsspielraum von diesen dazu verwendet werden, ein spezifisches Projekt der Prüfungspflicht zu entziehen, obwohl dieses Projekt aufgrund seiner Art, seiner Größe oder seines Standorts erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben könnte (Urteil WWF u. a., Randnr. 44).

44. Daher darf die gewählte Methode unabhängig davon, welche Methode - die Bestimmung eines spezifischen Projekts durch den Gesetzgeber oder die individuelle Untersuchung des Projekts - ein Mitgliedstaat wählt, um zu bestimmen, ob ein spezifisches Projekt eine Prüfung erfordert, die Erreichung des Zieles der Richtlinie nicht beeinträchtigen, dass kein Projekt, das erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt im Sinne der Richtlinie haben könnte, der Prüfung entzogen werden darf, es sei denn, das von der Prüfung ausgenommene spezifische Projekt lässt nach einer Gesamtbeurteilung keine erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt besorgen (Urteil WWF u. a., Randnr. 45).

45. Im vorliegenden Fall bezieht sich der Vorwurf der Vertragsverletzung auf ein Straßenbauprojekt, für das gemäß den italienischen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 85/337 und gemäß der Richtlinie selbst vorher hätte festgestellt werden müssen, ob eine Prüfung notwendig ist. Die Kommission wirft der Italienischen Republik im Wesentlichen vor, dass die Entscheidung der Region Abruzzen, keine Umweltverträglichkeitsprüfung vorzunehmen, keine Begründung enthalte, weshalb anzunehmen sei, dass die Vorprüfung nicht stattgefunden habe.

46. Die Prüfung der eingereichten Unterlagen zeigt, dass das Dekret Nr. 25/99, mit dem die Region Abruzzen zum Ausgang des Vorprüfungsverfahrens positiv Stellung genommen und entschieden hat, das Projekt vom Verfahren der Umweltverträglichkeitsprüfung auszunehmen, nur knapp begründet ist und lediglich auf die positive Stellungnahme des Koordinierungsausschusses verweist. Diese Stellungnahme, die sich aus einem handschriftlichen Protokoll der Sitzung dieses Ausschusses vom 22. Oktober 1999 ergibt, besteht in einem einzigen Satz sowie der Angabe, dass der Ausschuss sie auf das Gutachten Nr. 8634 des Amtes für öffentliche Bauten vom 6. Juli 1999 gestützt habe.

47. Wie der Generalanwalt in Nummer 33 seiner Schlussanträge zu Recht ausführt, ist dieses auf Verlangen des Gerichtshofes vorgelegte Gutachten des Amtes für öffentliche Bauten Teramo kein Gutachten über die Auswirkungen des Projekts auf die Umwelt, sondern lediglich eine Genehmigung nur für wasserwirtschaftliche Zwecke, den Fluss Tordino zu überqueren und bestimmte Arbeiten durchzuführen. Das von der Italienischen Republik der Klagebeantwortung beigefügte Papier, dessen Kopfseite mit den notwendigen Angaben über seine Natur auf Verlangen des Gerichtshofes eingereicht wurde, scheint für das Vorprüfungsverfahren gesetzlich nicht vorgesehen zu sein. Zudem verfügt der Gerichtshof über keine Anhaltspunkte dafür, dass die zuständige Behörde es ihrer Entscheidung zugrunde gelegt hätte.

48. Nach alledem ist festzustellen, dass die Vorprüfung, ob das Projekt Lotto zero einer Untersuchung der Auswirkungen auf die Umwelt zu unterziehen ist, nicht vorgenommen wurde und dass die Vertragsverletzung, wie sie die Kommission in ihren Anträgen rügt, nachgewiesen ist.

49. Ohne die vom Gerichtshof verlangte Vorlage des Gutachtens des Amtes für öffentliche Bauten wäre es freilich unmöglich gewesen nachzuprüfen, ob die Vorprüfung stattgefunden hat. Hierzu ist zu bemerken, dass eine Entscheidung der zuständigen nationalen Behörde, nach der ein Projekt aufgrund seiner Merkmale keiner Umweltverträglichkeitsprüfung unterzogen zu werden braucht, alle Angaben enthalten oder als Anlage umfassen muss, die erforderlich sind, um kontrollieren zu können, dass sie auf eine angemessene, den Anforderungen der Richtlinie 85/337 entsprechende Vorprüfung gestützt ist.

50. Als Ergebnis ist festzustellen, dass die Italienische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 85/337 verstoßen hat, dass die Region Abruzzen nicht geprüft hat, ob für das Straßenbauprojekt zur Umgehung von Teramo (sog. Projekt Lotto zero - Variante, tra Teramo e Giulianova, alla strada statale SS 80), das unter den Anhang II dieser Richtlinie fällt, eine Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß den Artikeln 5 bis 10 dieser Richtlinie erforderlich ist.

Kostenentscheidung:

Kosten

51. Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kommission die Verurteilung der Italienischen Republik beantragt hat und diese mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr die Kosten aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Italienische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten verstoßen, dass die Region Abruzzen nicht geprüft hat, ob für das Straßenbauprojekt zur Umgehung von Teramo (sog. Projekt Lotto zero - Variante, tra Teramo e Giulianova, alla strada statale SS 80), das unter den Anhang II dieser Richtlinie fällt, eine Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß den Artikeln 5 bis 10 dieser Richtlinie erforderlich ist.

2. Die Italienische Republik trägt die Kosten des Verfahrens.

Ende der Entscheidung

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