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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Beschluss verkündet am 11.01.1996
Aktenzeichen: C-89/95 P
Rechtsgebiete: EG-Satzung, EG-Vertrag
Vorschriften:
EG-Satzung Art. 49 | |
EG-Vertrag Art.168 a |
1. Das Rechtsmittel ist nach Artikel 168a EG-Vertrag auf Rechtsfragen beschränkt; diese Beschränkung wird in Artikel 51 Absatz 1 der Satzung des Gerichtshofes der EG näher bestimmt.
Das Rechtsmittel kann daher nur auf Gründe gestützt werden, die sich auf die Verletzung von Rechtsvorschriften beziehen und jede Tatsachenwürdigung ausschließen; es ist folglich nur zulässig, soweit dem Gericht vorgeworfen wird, unter Verletzung von Rechtsvorschriften entschieden zu haben, die es zu beachten hatte.
2. Ebenso wie der Gerichtshof im Rechtsmittelverfahren nicht für die Feststellung der Tatsachen zuständig ist, ist er grundsätzlich auch nicht dafür zuständig, die Beweise zu prüfen, die das Gericht zur Erhärtung dieser Tatsachen berücksichtigt hat. Sofern diese Beweise nämlich ordnungsgemäß erbracht und die allgemeinen Regeln und Rechtsgrundsätze der Beweislast sowie die Vorschriften über das Beweisverfahren eingehalten worden sind, ist es allein Sache des Gerichts, den Wert der ihm vorgelegten Beweismittel zu beurteilen.
Beschluss des Gerichtshofes (Erste Kammer) vom 11. Januar 1996. - D. gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Offensichtlich unzulässiges und offensichtlich unbegründetes Rechtsmittel. - Rechtssache C-89/95 P.
Entscheidungsgründe:
1 Der Rechtsmittelführer hat mit Rechtsmittelschrift, die am 24. März 1995 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 49 der EG-Satzung und den entsprechenden Bestimmungen der EGKS- und der EAG-Satzung des Gerichtshofes ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts vom 26. Januar 1995 in der Rechtssache T-549/93 (D/Kommission, Slg. ÖD 1995, II-43) eingelegt, mit dem das Gericht seine Klage auf Aufhebung des Beschlusses der Kommission vom 30. September 1993 abgewiesen hat, mit dem gegen ihn die in Artikel 86 Absatz 2 Buchstabe f des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften vorgesehene Disziplinarstrafe der Entfernung aus dem Dienst ohne Aberkennung oder Kürzung des Anspruchs auf das nach dem Dienstalter bemessene Ruhegehalt verhängt wurde.
2 Zum Sachverhalt, der dem Rechtsstreit zwischen dem Rechtsmittelführer und der Kommission zugrunde liegt, hat das Gericht folgendes festgestellt:
"1 Am 28. April 1988 wurde der Kläger zum Leiter der Delegation der Kommission für den Pazifik (F.) ernannt, wo er sein Amt bis November 1991 ausübte. Vom 1. Dezember 1991 an bekleidete er die Stelle des Delegationsleiters der Kommission in Sambia. Zuvor hatte er das Amt eines Beraters, sodann eines Delegationsleiters der Kommission in verschiedenen Ländern ausgeuebt.
2 Bei einer Untersuchung, die im Februar 1993 von der Allgemeinen Aufsicht der Delegationen der Kommission bei der Delegation in F. durchgeführt wurde, wurden den Inspekteuren eine Reihe von Beschuldigungen gegenüber dem Kläger zur Kenntnis gebracht, die sich auf den Zeitraum bezogen, in dem er das Amt des Delegationsleiters ausgeuebt hatte. Diese Beschuldigungen (siehe den Bericht der Inspekteure Wolff und Long [Anlage 3 zur Klagebeantwortung] und die Erklärungen von Frau M., Frau C. und Frau T. gegenüber den Inspekteuren [Anlage 4 zur Klagebeantwortung]) betrafen im wesentlichen Praktiken sexueller Belästigung, über die sich das weibliche Personal der Delegation beklagte, sowie administrative Unregelmässigkeiten, die u. a. in ungerechtfertigten und diskriminierenden Zahlungen gegenüber bestimmten Angehörigen des Personals und allgemein in einer nicht ordnungsgemässen und mißbräuchlichen Verwaltung des Personals und der Sachmittel der Kommission bestanden.
3 Am 4. Mai 1993 teilte der Generaldirektor der Generaldirektion für Personal und Verwaltung... in seiner Eigenschaft als Anstellungsbehörde dem Kläger mit, daß gegen ihn ein Disziplinarverfahren eingeleitet werde.
4 Nach einer Anhörung des Klägers am 26. Mai 1993 enthob ihn die Anstellungsbehörde gemäß Artikel 88 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften (im folgenden: Statut) mit Verfügung vom 28. Mai 1993 vorläufig seines Dienstes ohne Verlust seiner Bezuege.
5 Am 2. Juni 1993 beauftragte die Anstellungsbehörde einen Berater bei der Generaldirektion für Personal und Verwaltung, 'an (ihrer) Stelle die Zeugen, die sich gemeldet haben und sich in F. befinden, zu vernehmen und die Örtlichkeiten in Augenschein zu nehmen'. Die Beschwerdeführerinnen und weitere Angehörige des örtlichen Personals wurden zwischen dem 7. und dem 13. Juni 1993 vernommen. Andere Beamte und sonstige Bedienstete, die früher mit dem Kläger zusammengearbeitet hatten, wurden zwischen dem 18. Juni und dem 2. Juli 1993 ebenfalls befragt.
6 Nachdem die Anstellungsbehörde dem Kläger am 29. Juni 1993 ihre Absicht mitgeteilt hatte, befasste sie durch Bericht vom 9. Juli 1993 (Anlage 5 zur Klagebeantwortung) den Disziplinarrat mit der Angelegenheit. In diesem Bericht wurde dem Kläger vorgeworfen, er habe weibliche örtliche Bedienstete der Delegation der Kommission in F. sexuell belästigt, während er die Delegation geleitet habe. Der Bericht ging nicht auf die ihm zuvor zur Last gelegten 'schweren administrativen Unregelmässigkeiten' ein, wobei die Anstellungsbehörde jedoch erwähnte, daß... '(sie) es in Anbetracht der Natur der Behauptungen und der betreffenden Beweise in diesem Stadium nicht für angebracht hält, den Disziplinarrat damit zu befassen'.
7 Mit Stellungnahme vom 27. Juli 1993 empfahl der Disziplinarrat der Anstellungsbehörde nach Kenntnisnahme von den gesamten Aktenunterlagen sowie nach Anhörung des Klägers im Beistand seines Rechtsanwalts und des von der Kommission mit der Untersuchung Beauftragten, 'gegen Herrn D. die in Artikel 86 Absatz 2 Buchstabe f des Statuts genannte Disziplinarstrafe zu verhängen, d. h. die Entfernung aus dem Dienst ohne Aberkennung seiner Ansprüche auf Ruhegehalt'. Bei seiner Anhörung vor dem Disziplinarrat beantragte der Kläger die Durchführung zusätzlicher Ermittlungen, bei denen den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werde und die insbesondere eine Gegenüberstellung mit den drei Beschwerdeführerinnen sowie ein ärztliches Gutachten umfassen sollten. Dieser Antrag wurde vom Disziplinarrat abgelehnt.
8 Nachdem der Kläger am 29. Juli 1993 erneut angehört worden war, teilte ihm die Anstellungsbehörde mit Note vom 30. Juli 1993 mit, daß sie beschlossen habe, '(seinem) Antrag... stattzugeben, daß eine Gegenüberstellung mit jeder Beschwerdeführerin und (ihm) selbst stattfindet, bevor im Zusammenhang mit dem gegen (ihn) eingeleiteten Disziplinarverfahren ein Beschluß gefasst wird. Die Ergebnisse dieser Gegenüberstellungen, die in den kommenden Wochen stattfinden werden, werden die Stellungnahme des Disziplinarrats vom 27. Juli 1993 ergänzen und zu den Akten genommen werden.'
9 Die Gegenüberstellung zwischen dem Kläger und den drei Beschwerdeführerinnen, jeweils im Beistand ihres Rechtsanwalts, fand am 7. September 1993 vor einem Beauftragten der Anstellungsbehörde statt.
10 Am 15. September 1993 hörte die Anstellungsbehörde den Kläger gemäß Artikel 7 des Anhangs IX des Statuts abschließend an.
11 Am Ende dieses Verfahrens verhängte die Anstellungsbehörde gegen den Kläger mit Beschluß vom 30. September 1993 die Disziplinarstrafe der Entfernung aus dem Dienst ohne Aberkennung seiner Ansprüche auf Ruhegehalt mit Wirkung vom 1. Dezember 1993. In ihrem Beschluß vertrat die Anstellungsbehörde im wesentlichen die Ansicht, daß die dem Kläger zur Last gelegten Handlungen, wie sie sich aus den Aussagen der Opfer ergäben, eine sehr schwere Verfehlung und eine Straftat nach dem gemeinen Recht darstellten, die weder der Gesundheitszustand des Klägers noch ein anderer Umstand in irgendeiner Weise entschuldigen könnten."
3 Mit Klageschrift, die am 25. Oktober 1993 eingereicht wurde, erhob der Rechtsmittelführer Klage beim Gericht. Mit Entscheidung vom 23. Februar 1994 wies die Anstellungsbehörde seine Beschwerde ausdrücklich zurück. Mit Urteil vom 26. Januar 1995 hat das Gericht die Klage abgewiesen.
4 Mit seinem Rechtsmittel gegen dieses Urteil beantragt der Rechtsmittelführer, das Urteil des Gerichts aufzuheben und seiner ursprünglichen Klage stattzugeben, den Beschluß der Kommission vom 30. September 1993 sowie die Entscheidung der Anstellungsbehörde vom 23. Februar 1994 aufzuheben und demzufolge für Recht zu erkennen, daß die Beklagte ihn gemäß der zu erlassenden Entscheidung wieder in sein Amt in seiner Besoldungsgruppe und Dienstaltersstufe und mit seinen Bezuegen rückwirkend zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des angefochtenen Beschlusses einzusetzen hat, die Beklagte ferner zu verurteilen, an ihn sämtliche rückständigen Dienstbezuege einschließlich der ihm zustehenden Vergünstigungen, die vom 1. Dezember 1993 bis zum Zeitpunkt der zu erlassenden Entscheidung fällig geworden sind, zuzueglich gesetzlicher Zinsen von 8 % p. a. jeweils ab Fälligkeit der Bezuege zu zahlen, und ihr in jedem Fall die Kosten beider Instanzen aufzuerlegen.
5 In ihrer Rechtsmittelbeantwortung vertritt die Kommission die Ansicht, daß das Rechtsmittel unzulässig, jedenfalls aber unbegründet sei.
6 Nach Artikel 119 der Verfahrensordnung kann der Gerichtshof das Rechtsmittel, wenn es offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist, jederzeit zurückweisen, ohne die mündliche Verhandlung zu eröffnen.
7 Der Rechtsmittelführer stützt sein Rechtsmittel auf zwei Gründe.
Zum ersten Rechtsmittelgrund
8 Mit seinem ersten Rechtsmittelgrund wirft der Rechtsmittelführer dem Gericht vor, es habe angenommen, daß der Beweis der ihm zur Last gelegten Verhaltensweisen sexueller Belästigung erbracht worden sei. Nach Ansicht des Rechtsmittelführers rechtfertigten die verfügbaren Aussagen nicht eine solche Schlußfolgerung. In Wirklichkeit hätten die von der Kommission vorgelegten Akten nur die Beschwerden der Opfer und die Erklärungen anderer Personen enthalten, die eingeräumt hätten, daß sie nicht Zeugen der zur Last gelegten Handlungen gewesen seien. Das Urteil verwechsele vor allem "die Beschwerde und den Beweis", indem es davon ausgehe, daß die Aussagen der Opfer, die zwangsläufig nicht unparteiisch seien, für den Nachweis genügten, daß es tatsächlich zu den betreffenden Handlungen gekommen sei. Ausserdem müsse im Bereich der sexuellen Belästigung, wie aus der Empfehlung 92/131/EWG der Kommission vom 27. November 1991 zum Schutz der Würde von Frauen und Männern am Arbeitsplatz und insbesondere aus deren Anhang Praktische Verhaltensregeln und Maßnahmen zur Bekämpfung sexueller Belästigungen (ABl. 1992, L 49, S. 1) hervorgehe, der Beweis in jedem Fall unabhängig von den Beschwerden geführt werden.
9 Dazu ist zu bemerken, daß die vorgenannten praktischen Verhaltensregeln und Maßnahmen entgegen dem Vorbringen des Rechtsmittelführers nicht dahin ausgelegt werden können, daß sie es untersagen, die Angaben eines Beschwerdeführers als Beweismittel zu berücksichtigen. Denn derjenige, der darüber zu entscheiden hat, ob es tatsächlich zu den zur Last gelegten Handlungen gekommen ist, beurteilt nach freiem Ermessen, ob die ihm vorgelegten Umstände ausreichende Beweise darstellen.
10 Daher genügt die Feststellung, daß sich das Gericht, wie sich eindeutig aus den Randnummern 69 bis 72 des angefochtenen Urteils ergibt, nicht einzig und allein auf die Aussagen der drei Opfer des Verhaltens des Rechtsmittelführers gestützt hat, sondern auch auf die Tatsache, daß diese Angaben dreimal gemacht wurden und in allen Punkten übereinstimmen und daß sich diese drei Personen gleichzeitig über dieselbe Art von Verhalten beklagt haben, sowie auf eine Reihe von Aussagen von Personen, die die Verstörtheit der Frauen nach den Angriffen des Klägers auf sie feststellten und insoweit noch weitere Beobachtungen machen konnten.
11 Dem Gericht kann somit nicht vorgeworfen werden, daß es gegen die allgemeinen Regeln und Rechtsgrundsätze der Beweislast verstossen habe. Dieser Gesichtspunkt des ersten Rechtsmittelgrundes ist daher offensichtlich unbegründet.
12 Zum weiteren Vorbringen des Rechtsmittelführers, also der fehlerhaften Beweiswürdigung durch das Gericht, ist darauf hinzuweisen, daß das Rechtsmittel nach Artikel 168a EG-Vertrag und den entsprechenden Bestimmungen des EGKS- und des EAG-Vertrags auf Rechtsfragen beschränkt ist. Diese Beschränkung wird in Artikel 51 Absatz 1 der EG-Satzung und den entsprechenden Bestimmungen der EGKS- und der EAG-Satzung des Gerichtshofes näher bestimmt.
13 Ausserdem ist daran zu erinnern, daß der Gerichtshof wiederholt ausgeführt hat, daß das Rechtsmittel nur auf Gründe gestützt werden kann, die sich auf die Verletzung von Rechtsvorschriften beziehen und jede Tatsachenwürdigung ausschließen; es ist daher nur zulässig, soweit dem Gericht vorgeworfen wird, unter Verletzung von Rechtsvorschriften entschieden zu haben, die es zu beachten hatte (vgl. Urteile vom 1. Oktober 1991 in der Rechtssache C-283/90 P, Vidrányi/Kommission, Slg. 1991, I-4339, Randnrn. 12 und 13, vom 8. April 1992 in der Rechtssache C-346/90 P, F./Kommission, Slg. 1992, I-2691, Randnr. 7, vom 2. März 1994 in der Rechtssache C-53/92 P, Hilti/Kommission, Slg. 1994, I-667, Randnr. 10, und vom 1. Juni 1994 in der Rechtssache C-136/92 P, Kommission/Brazzelli Lualdi u. a., Slg. 1994, I-1981, Randnr. 48).
14 Ebenso wie der Gerichtshof im Rechtsmittelverfahren nicht für die Feststellung der Tatsachen zuständig ist, ist er grundsätzlich auch nicht dafür zuständig, die Beweise zu prüfen, die das Gericht zur Erhärtung dieser Tatsachen berücksichtigt hat. Sofern diese Beweise nämlich ordnungsgemäß erbracht und die allgemeinen Regeln und Rechtsgrundsätze der Beweislast sowie die Vorschriften über das Beweisverfahren eingehalten worden sind, ist es allein Sache des Gerichts, den Wert der ihm vorgelegten Beweismittel zu beurteilen (vgl. insbesondere Urteil Kommission/Brazzelli Lualdi u. a., a. a. O., Randnr. 66).
15 Da der Gerichtshof somit nicht befugt ist, die Würdigung durch das Gericht zu überprüfen, ist das Vorbringen des Rechtsmittelführers zu diesem Punkt seines ersten Rechtsmittelgrundes als offensichtlich unzulässig zurückzuweisen.
Zum zweiten Rechtsmittelgrund
16 Mit seinem zweiten Rechtsmittelgrund wirft der Rechtsmittelführer dem Gericht vor, gegen die allgemeinen Rechtsgrundsätze verstossen zu haben, wonach Disziplinarangelegenheiten unparteiisch zu prüfen und die Verteidigungsrechte umfassend und strikt zu wahren seien.
17 Mit dem ersten Teil dieses Rechtsmittelgrundes macht der Rechtsmittelführer geltend, daß das Gericht mehrere Aussagen von Frauen nicht berücksichtigt habe, die bestätigt hätten, daß sie von ihm nie in irgendeiner Weise sexuell belästigt worden seien, sondern sich einzig und allein auf die belastenden Aussagen bestimmter Opfer gestützt habe, ohne diese Unterlassung zu erklären oder zu begründen.
18 Dazu genügt die Feststellung, daß das Gericht in Randnummer 73 seines Urteils ausgeführt hat, daß die entlastenden Aussagen, auf die sich der Rechtsmittelführer bezogen habe, keinesfalls den Beweiswert der belastenden Aussagen in Zweifel ziehen könnten, da die Tatsache, daß diese Personen nie Zeugen der dem Rechtsmittelführer zur Last gelegten Handlungen gewesen seien, nicht bedeute, daß diese Handlungen nicht stattgefunden hätten. Das Gericht hat also sehr wohl die entlastenden Aussagen berücksichtigt, auf die sich der Rechtsmittelführer bezogen hatte, und es hat hinreichend dargelegt, aus welchen Gründen es sie nicht als beweiskräftig angesehen hat. Der erste Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes ist demzufolge offensichtlich unbegründet.
19 Mit dem zweiten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes vertritt der Rechtsmittelführer die Ansicht, daß das Urteil des Gerichts insoweit unzureichend begründet sei, als es nicht auf seine Rüge eingehe, daß die Untersuchung der Angelegenheit vor der Anstellungsbehörde nur zur Belastung, nicht aber zur Entlastung geführt worden sei. Der allgemeine Grundsatz, daß für jeden Beschuldigten die Unschuldsvermutung gelte, sei somit verletzt worden.
20 Insoweit genügt die Feststellung, daß das Gericht in Randnummer 74 des angefochtenen Urteils ausgeführt hat, daß der Rechtsmittelführer während des Verfahrens vor dem Disziplinarrat zu keinem Zeitpunkt Entlastungszeugen benannt habe, was ihm nach Artikel 4 des Anhangs IX des Statuts möglich gewesen wäre. Der zweite Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes ist daher ebenfalls offensichtlich unbegründet.
Kostenentscheidung:
Kosten
21 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Gemäß Artikel 70 der Verfahrensordnung tragen jedoch die Organe in Beamtensachen ihre Kosten selbst. Nach Artikel 122 Absatz 2 der Verfahrensordnung findet Artikel 70 aber bei Rechtsmitteln, die von Beamten oder sonstigen Bediensteten eines Organs eingelegt werden, keine Anwendung. Da der Rechtsmittelführer mit seinem Rechtsmittel unterlegen ist, sind ihm die Kosten des Rechtsmittelverfahrens aufzuerlegen.
Tenor:
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)
beschlossen:
1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
2. Der Rechtsmittelführer trägt die Kosten des Rechtsmittelverfahrens.
Luxemburg, den 11. Januar 1996
Ende der Entscheidung
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