Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 18.04.2002
Aktenzeichen: C-9/00
Rechtsgebiete: Richtlinie 75/442/EWG, Richtlinie 91/156/EWG


Vorschriften:

Richtlinie 75/442/EWG Art. 1 Buchst. a
Richtlinie 91/156/EWG
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Aus dem Betrieb eines Steinbruchs stammendes Bruchgestein, das für unbestimmte Zeit bis zu einer möglichen Verwendung gelagert wird, ist als Abfall im Sinne der Richtlinie 75/442 über Abfälle in der durch die Richtlinie 91/156 geänderten Fassung einzustufen, wenn sein Besitzer sich seiner entledigt oder entledigen will. Der Ort der Lagerung des Bruchgesteins, seine Zusammensetzung und der - als nachgewiesen unterstellte - Umstand, dass es für die menschliche Gesundheit und die Umwelt nicht wirklich gefährlich ist, sind keine maßgeblichen Kriterien für seine Einstufung als Abfall.

( vgl. Randnrn. 39, 51, Tenor 1-2 )


Urteil des Gerichtshofes (Sechste Kammer) vom 18. April 2002. - Palin Granit Oy und Vehmassalon kansanterveystyön kuntayhtymän hallitus. - Ersuchen um Vorabentscheidung: Korkein hallinto-oikeus - Finnland. - Rechtsangleichung - Richtlinien 75/442/EWG und 91/156/EWG - Begriff Abfall - Produktionsrückstände - Steinbruch - Lagerung - Verwendung von Abfällen - Keine Gefahr für die Gesundheit und für die Umwelt - Möglichkeit der Verwertung. - Rechtssache C-9/00.

Parteien:

In der Rechtssache C-9/00

betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 234 EG vom Korkein hallinto-oikeus (Finnland) in dem von

Palin Granit Oy

und

Vehmassalon kansanterveystyön kuntayhtymän hallitus

eingeleiteten Verfahren

vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung von Artikel 1 Buchstabe a der Richtlinie 75/442/EWG des Rates vom 15. Juli 1975 über Abfälle (ABl. L 194, S. 39 ) in der Fassung der Richtlinie 91/156/EWG des Rates vom 18. März 1991 (ABl. L 78, S. 32)

erlässt

DER GERICHTSHOF

(Sechste Kammer)

unter Mitwirkung der Kammerpräsidentin F. Macken sowie der Richter J.-P. Puissochet (Berichterstatter), R. Schintgen, V. Skouris und J. N. Cunha Rodrigues,

Generalanwalt: F. G. Jacobs

Kanzler: R. Grass

unter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen

- des Vehmassalon kansanterveystyön kuntayhtymän hallitus, vertreten durch J. Keskitalo, Direktor der Gesundheitsaufsicht, und L. Suonkanta, Leiterin des Wirtschaftswesens,

- der finnischen Regierung, vertreten durch E. Bygglin als Bevollmächtigte,

- der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch H. Støvlbaek als Bevollmächtigten im Beistand von E. Savia, asianajaja,

aufgrund des Berichts des Berichterstatters,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 17. Januar 2002,

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1 Das Korkein hallinto-oikeus hat mit Beschluss vom 31. Dezember 1999, beim Gerichtshof eingegangen am 13. Januar 2000, gemäß Artikel 234 EG eine Hauptfrage und vier Nebenfragen nach der Auslegung der Richtlinie 75/442/EWG des Rates vom 15. Juli 1975 über Abfälle (ABl. L 194, S. 39 ) in der Fassung der Richtlinie 91/156/EWG des Rates vom 18. März 1991 (ABl. L 78, S. 32) (im Folgenden: Richtlinie 75/442) zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Diese Fragen stellen sich im Verfahren über den Widerspruch gegen eine Umweltgenehmigung, die vom Vehmassalon kansanterveystyön kuntayhtymän hallitus (Gemeindeverband im Bereich des Gesundheitswesens Vehmassalo, im Folgenden: Verband) dem Unternehmen Palin Granit Oy (im Folgenden: Palin Granit) für den Betrieb eines Granitsteinbruchs erteilt wurde. Nach dem finnischen Recht sind für die Ausstellung einer Umweltgenehmigung für eine Abfalldeponie nicht die Kommunalbehörden zuständig, so dass die Entscheidung des Ausgangsverfahrens davon abhängt, ob Bruchgestein, das beim Betrieb des Steinbruchs entsteht, als Abfall einzustufen ist.

Das Gemeinschaftsrecht

3 Artikel 1 Buchstabe a der Richtlinie 75/442 definiert "Abfall" als "alle Stoffe oder Gegenstände, die unter die in Anhang I aufgeführten Gruppen fallen und deren sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss".

4 Artikel 1 Buchstabe c definiert "Besitzer" als "der Erzeuger der Abfälle oder die natürliche oder juristische Person, in deren Besitz sich die Abfälle befinden".

5 Anhang I der Richtlinie 75/442, "Abfallgruppen", führt unter Q11 auf: "Bei der Förderung und der Aufbereitung von Rohstoffen anfallende Rückstände (z. B. im Bergbau, bei der Erdölförderung usw.)". Unter Q16 sind aufgeführt: "Stoffe oder Produkte aller Art, die nicht einer der oben erwähnten Gruppen angehören".

6 Artikel 1 Buchstabe a Unterabsatz 2 der Richtlinie 75/442 betraut die Kommission mit der Aufgabe, "ein Verzeichnis der unter die Abfallgruppen in Anhang I fallenden Abfälle" zu erstellen. Aufgrund dieser Bestimmung erließ die Kommission mit der Entscheidung 94/3/EG vom 20. Dezember 1993 über ein Abfallverzeichnis gemäß Artikel 1 Buchstabe a der Richtlinie 75/442 (ABl. 1994, L 5, S. 15) einen "Europäischen Abfallkatalog" (European Waste Catalogue, im Folgenden: EWC), in dem u. a. "Abfälle aus der Exploration, der Gewinnung und der Nach- bzw. Weiterbearbeitung von Mineralien sowie Steinen und Erden" aufgeführt sind. In der Einleitung zum Anhang der Entscheidung 94/3 heißt es:

"Dieses Verzeichnis... gilt für alle Abfälle, ungeachtet dessen, ob sie zur Beseitigung oder zur Verwertung bestimmt sind. Der EWC ist ein harmonisiertes, nicht erschöpfendes Verzeichnis von Abfällen, d. h. ein Verzeichnis, das... regelmäßig überprüft und gegebenenfalls geändert wird. Die Aufnahme eines Stoffs in den EWC bedeutet jedoch nicht, dass es sich bei diesem Stoff unter allen Umständen um Abfall handelt. Der Eintrag ist nur dann von Belang, wenn die Definition von Abfall zutrifft."

7 Nach den Artikeln 9 und 10 der Richtlinie 75/442 bedürfen alle Anlagen oder Unternehmen, die in Anhang II A genannte Abfallbeseitigungsverfahren oder in Anhang II B der Richtlinie genannte Abfallverwertungsverfahren durchführen, einer Genehmigung durch die zuständige Behörde.

8 Zu den Beseitigungsverfahren im Sinne des Anhangs II A der Richtlinie 75/442 gehören D1, "Ablagerungen in oder auf dem Boden (d. h. Deponien usw.)", D12, "Dauerlagerung (z. B. Lagerung von Behältern in einem Bergwerk usw.)", und D15, "Lagerung bis zur Anwendung eines der in diesem Anhang beschriebenen Verfahren (Zwischenlagerung), ausgenommen zeitweilige Lagerung - bis zum Einsammeln - auf dem Gelände der Entstehung der Abfälle". Zu den Verwertungsverfahren im Sinne des Anhangs II B der Richtlinie 75/442 gehört R13, "Ansammlung von Stoffen, die für eines der in diesem Anhang beschriebenen Verfahren vorgesehen sind, ausgenommen zeitweilige Lagerung - bis zum Einsammeln - auf dem Gelände der Entstehung der Abfälle".

9 Eine Befreiung von der Genehmigungspflicht ist in Artikel 11 der Richtlinie 75/442 vorgesehen, dessen Absatz 1 wie folgt lautet:

"[Es]... können von der Genehmigungspflicht des Artikels 9 bzw. [des] Artikels 10 befreit werden :

a) die Anlagen oder Unternehmen, die die Beseitigung ihrer eigenen Abfälle am Entstehungsort sicherstellen,

und

b) die Anlagen oder Unternehmen, die Abfälle verwerten.

Diese Befreiung gilt nur,

- wenn die zuständigen Behörden für die verschiedenen Arten von Tätigkeiten jeweils allgemeine Vorschriften zur Festlegung der Abfallarten und -mengen sowie der Bedingungen erlassen haben, unter denen die Tätigkeit von der Genehmigungspflicht befreit werden kann,

und

- wenn die Art oder Menge der Abfälle und die Verfahren zu ihrer Beseitigung oder Verwertung so beschaffen sind, dass die Bedingungen des Artikels 4 eingehalten werden."

10 Diese "Bedingungen des Artikels 4" bestehen darin, dass die menschliche Gesundheit nicht gefährdet und dass die Umwelt nicht geschädigt wird.

Das nationale Recht

11 Die Richtlinie 75/442 wurde durch das Abfallgesetz (1072/1993) in finnisches Recht umgesetzt; dieses Gesetz bezweckt, der Entstehung von Abfällen vorzubeugen, deren gefährliche Eigenschaften zu begrenzen und ihre Verwertung zu fördern.

12 § 3 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes definiert Abfälle als "alle Stoffe oder Gegenstände, deren sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss". Diese Definition wird ergänzt durch eine Liste als Abfälle eingestufter Stoffe oder Gegenstände in Anhang I der Abfallverordnung (1390/1993). Von den 16 in diesem Verzeichnis aufgeführten Gruppen umfasst Gruppe Q11 bei der Förderung oder Aufbereitung von Rohstoffen anfallende Rückstände wie z. B. Rückstände, die beim Bergbau oder der Erdölförderung anfallen.

13 § 3 Absatz 1 Nummern 10 und 11 des Abfallgesetzes (1072/1993) definiert "Verwertung" als "jede Tätigkeit, mit der die Rückgewinnung und Verwendung der in den Abfällen enthaltenen Substanz oder Energie bezweckt wird", und "Behandlung" als "jede Tätigkeit, mit der das Unschädlichmachen und endgültige Lagern der Abfälle bezweckt wird".

14 Nach § 1 der Abfallverordnung (1390/1993) gelten die Bestimmungen des Abfallgesetzes (1072/1993), die die Genehmigung der Lagerung von Abfällen betreffen, nicht für die Verwendung oder Behandlung von beim Abbau von Bodenbestandteilen entstehenden ungefährlichen natürlichen Abfällen am Ort des Abbaus.

15 Der in Durchführung des Abfallgesetzes (1072/1993) ergangene Erlass des Umweltministers über die gewöhnlichsten Abfallarten und über schädliche Abfälle (867/1996) umfasst Abfälle aus der Prospektierung, dem Abbau, der Aufbereitung oder jeder anderen Behandlung von Mineralien, aus der Weiterverarbeitung von Steinen und aus der Schottergewinnung. Nach der Einleitung dieser Aufzählung beruht die verwendete Terminologie auf dem EWC, und die Aufzählung hat nur Hinweischarakter. Ein Stoff oder ein Gegenstand in dieser Aufzählung ist nur dann Abfall, wenn er die Abfallkriterien nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 des Abfallgesetzes (1072/1993) erfuellt.

16 Nach § 5 des Gesetzes über das Verfahren zur Erteilung einer Umweltgenehmigung (735/1991) in der Fassung des Gesetzes 61/1995 ist die zuständige Behörde für die Erteilung einer Umweltgenehmigung entweder die Kommunalbehörde oder das regionale Umweltamt. § 1 Absatz 1 Nummer 14 der Verordnung über das Umweltgenehmigungsverfahren (772/1992) in der Fassung der Verordnung 62/1995, die die Vorgänge aufzählt, die der Zuständigkeit des regionalen Umweltamtes unterliegen, betrifft die Umweltgenehmigung für Deponien.

Das Ausgangsverfahren

17 Palin Granit beantragte am 25. November 1994 beim Verband eine Umweltgenehmigung für die Einrichtung eines Granitsteinbruchs. Dieser Antrag enthielt einen Bewirtschaftungsplan für das Bruchgestein und erwähnte die Möglichkeit, dieses durch Verwendung als Schotter oder als Auffuellmaterial zu verwerten. Ferner sah er vor, dass das beim Betrieb anfallende Bruchgestein, das ungefähr 50 000 m3 pro Jahr, somit 65 % bis 80 % der Menge des abgebauten Gesteins, ausmachen werde, auf einem angrenzenden Gelände gelagert werden solle. Der Verband erteilte dem Unternehmen eine vorläufige Umweltgenehmigung unter mehreren Auflagen, die das Erfordernis einer geringen schädlichen Auswirkung des Betriebes auf die Bevölkerung und die Umwelt verstärken sollten.

18 Das von der Provinzialregierung Turku und Pori angerufene Lääninoikeus (Verwaltungsgericht) Turku und Pori vertrat die Ansicht, dass das Bruchgestein Abfall im Sinne des Abfallgesetzes (1072/1993) darstelle und dass der Bereich seiner Lagerung als Deponie im Sinne des Erlasses des Ministerrats über Deponien (861/1997) zu betrachten sei. Aufgrund der Feststellung, dass nach finnischem Recht das regionale Umweltamt Südwest-Finnland (im Folgenden: Umweltamt) für die Erteilung einer Umweltgenehmigung für eine Deponie zuständig sei, hob das Lääninoikeus die Entscheidung des Verbandes wegen Unzuständigkeit auf.

19 Palin Granit und der Verband hielten die Einstufung des Bruchgesteins als Abfall für falsch und legten daher Rechtsmittel beim Korkein hallinto-oikeus ein. Palin Granit machte geltend, dass das Bruchgestein, dessen mineralische Zusammensetzung die gleiche wie beim Felsgrund sei, aus dem es abgebaut worden sei, für kurze Zeit zum Zweck der späteren Verwendung gelagert werde, ohne dass eine Verwertungsmaßnahme erforderlich sei, und dass es keine Gefahr für die menschliche Gesundheit oder für die Umwelt darstelle. Es unterscheide sich hierin von Nebenerzeugnissen des Bergbaus, die trotz ihrer Schädlichkeit vom nationalen Recht und der nationalen Rechtsprechung nicht als Abfälle eingestuft worden seien. Ferner fielen nach § 1 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung 1390/1993 ungefährliche Bodenabfälle, die am Abbauort behandelt würden, unter das Gesetz über Bodenbestandteile (555/1981), nicht aber unter die Regelung für Abfälle.

20 Das Umweltamt schloss sich dagegen einem Gutachten des Umweltministers an und machte geltend, dass das Bruchgestein so lange als Abfall einzustufen sei, wie der Nachweis der Wiederverwendung nicht erbracht sei.

21 Zum Zweck der Bestimmung der für die Erteilung der beantragten Umweltgenehmigung an Palin Granit zuständigen Behörde hat das Korkein hallinto-oikeus das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof die folgenden Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Ist das beim Abbau von Gestein anfallende Bruchgestein unter Berücksichtigung der nachstehend unter den Buchstaben a bis d aufgeführten Umstände als Abfall im Sinne der Richtlinie 75/442/EWG des Rates vom 15. Juli 1975 über Abfälle in der geänderten Fassung der Richtlinie 91/156 EWG des Rates vom 18. März 1991 anzusehen?

a) Welche Bedeutung hat es für die Beurteilung dieser Frage, wenn das Bruchgestein bis zu seiner späteren Verwendung auf einem Gelände neben dem Steinbruch gelagert wird? Kommt der Tatsache, ob das Bruchgestein auf dem Gelände des Steinbruchs, auf einem Gelände in der Nähe oder weiter weg gelagert wird, überhaupt Bedeutung zu?

b) Welche Bedeutung hat für die Beurteilung dieser Frage die Tatsache, dass das Bruchgestein dieselbe Zusammensetzung hat wie der Felsgrund, aus dem es abgebaut wurde, und dass die Zusammensetzung des Bruchgesteins ungeachtet der Dauer oder der Art der Lagerung sich nicht ändert?

c) Welche Bedeutung hat es für die Beurteilung dieser Frage, dass das Bruchgestein für die menschliche Gesundheit und die Umwelt ungefährlich ist? Inwiefern ist den möglichen Auswirkungen auf die Gesundheit und die Umwelt bei der Beurteilung, ob das Bruchgestein Abfall ist, überhaupt eine Bedeutung beizumessen?

d) Welche Bedeutung kommt für die Beurteilung dieser Frage der Tatsache zu, dass das Bruchgestein ganz oder teilweise vom Lagergelände entfernt und einer Verwertung zugeführt werden soll, z. B. für Auffuellungen oder für den Bau von Wellenbrechern, und dass das Bruchgestein als solches ohne irgendwelche Bearbeitung oder entsprechende Maßnahmen verwendet werden könnte? Inwiefern ist in diesem Zusammenhang darauf abzustellen, wie sicher die Pläne des Besitzers des Bruchgesteins für eine solche Verwendung sind und wie schnell diese durchgeführt werden, nachdem das Bruchgestein auf dem Lagergelände gelagert worden ist?

Zur Hauptfrage

22 Artikel 1 Buchstabe a Unterabsatz 1 der Richtlinie 75/442 definiert "Abfall" als "alle Stoffe oder Gegenstände, die unter die in Anhang I aufgeführten Gruppen fallen und deren sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss". Der genannte Anhang wie auch der EWC erläutern und verdeutlichen diese Definition durch die Aufstellung von Verzeichnissen von Stoffen und Gegenständen, die als Abfälle eingestuft werden können. Sie haben jedoch nur Hinweischarakter, und die Einstufung von Abfällen ergibt sich vor allem, wie die Kommission zu Recht ausgeführt hat, aus dem Verhalten des Besitzers, je nachdem, ob er sich der betreffenden Stoffe entledigen will oder nicht. Daher hängt der Anwendungsbereich des Begriffes "Abfall" von der Bedeutung des Ausdrucks "sich entledigen" ab (Urteil vom 18. Dezember 1997 in der Rechtssache C-129/96, Inter-Environnement Wallonie, Slg. 1977, I-7411, Randnr. 26).

23 Das Tätigkeitswort "sich entledigen" ist im Licht der Zielsetzung der Richtlinie 75/442, die nach deren dritter Begründungserwägung im Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt gegen nachteilige Auswirkungen der Sammlung, Beförderung, Behandlung, Lagerung und Ablagerung von Abfällen besteht, und ferner im Licht von Artikel 174 Absatz 2 EG auszulegen, wonach die Umweltpolitik der Gemeinschaft auf ein hohes Schutzniveau abzielt und namentlich auf den Grundsätzen der Vorsorge und Vorbeugung beruht. Folglich kann der Begriff "Abfall" nicht eng ausgelegt werden (Urteil vom 15. Juni 2000 in den Rechtssachen C-418/97 und C-419/97, ARCO Chemie Nederland u. a., Slg. 2000, I-4475, Randnrn. 36 bis 40).

24 Des Näheren ist die Frage, ob ein bestimmter Stoff Abfall ist, anhand sämtlicher Umstände zu beurteilen; dabei ist die Zielsetzung der Richtlinie 75/442 zu berücksichtigen und darauf zu achten, dass deren Wirksamkeit nicht beeinträchtigt wird (Urteil ARCO Chemie Nederland u. a., Randnrn. 73, 88 und 97).

25 Die Richtlinie 75/442 gibt kein maßgebliches Kriterium für die Ermittlung des Willens des Besitzers vor, sich eines bestimmten Stoffes oder eines bestimmten Gegenstands zu entledigen. Allerdings hat der Gerichtshof, der mehrmals nach der Einstufung verschiedener Stoffe als Abfall befragt worden ist, bestimmte Anhaltspunkte benannt, anhand deren sich der Wille des Besitzers auslegen lässt. Anhand dieser Einzelheiten und im Licht der Zielsetzung der Richtlinie 75/442 ist die Einstufung des Bruchgesteins zu untersuchen und zu prüfen, ob es zur Gruppe der bei der Förderung von Rohstoffen anfallenden Rückstände im Sinne von Q11 des Anhangs I der Richtlinie 75/442 gehört.

26 Die Kommission fasst die Verfahren der Beseitigung und der Verwertung eines Stoffes oder eines Gegenstands als Kundgebung des Willens auf, sich dieses Stoffes oder Gegenstands im Sinne von Artikel 1 Buchstabe a der Richtlinie 75/442 zu entledigen. Die Artikel 4, 8, 9, 10 und 12 der Richtlinie 75/442 beschrieben nämlich diese Vorfahren als Art und Weise der Behandlung von Abfällen. Zu diesen Verfahren gehörten die Ablagerungen in oder auf dem Boden (D1 des Anhangs II A), die Lagerung bis zur Anwendung eines anderen Beseitigungsverfahrens (D15 des Anhangs II A) und die Ansammlung vor einer Verwertung (R13 des Anhangs II B). Das am Ort des Abbaus oder am Ort der Zwischenlagerung gelagerte Bruchgestein sei daher Gegenstand eines Beseitigungs- oder eines Verwertungsverfahrens.

27 Die Unterscheidung zwischen Verfahren der Beseitigung oder der Verwertung von Abfällen und der Behandlung anderer Erzeugnisse ist allerdings oft schwer zu erfassen. So hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass aus dem Umstand, dass ein Stoff einem in Anhang II B der Richtlinie 75/442 aufgeführten Verfahren unterzogen wird, nicht geschlossen werden kann, dass ein Sich-Entledigen vorliegt und dass es sich daher bei diesem Stoff um Abfall handelt (Urteil ARCO Chemie Nederland u. a., Randnr. 82). Die Durchführung eines in Anhang II A oder II B der Richtlinie 75/442 vorgesehenen Verfahrens für sich allein erlaubt es daher nicht, einen Stoff als Abfall einzustufen.

28 Der Verband und Palin Granit machen geltend, die Lagerstelle für Bruchgestein aus dem Betrieb eines Steinbruchs stelle keine Deponie dar, sondern ein Lager für wiederverwendbares Material, da das Bruchgestein für Auffuellungsarbeiten oder für den Bau von Häfen oder Wellenbrechern verwendet werden könne.

29 Dieses Argument kann nicht dafür ausreichen, auszuschließen, dass Bruchgestein als Abfall eingestuft wird. Denn der Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 28. März 1990 in den Rechtssachen C-206/88 und C-207/88 (Vessoso und Zanetti, Slg. 1990, I-1461, Randnr. 9) für Recht erkannt, dass der Begriff "Abfall" zur wirtschaftlichen Wiederverwendung geeignete Stoffe und Gegenstände erfasst. In seinem Urteil vom 25. Juni 1997 in den Rechtssachen C-304/94, C-330/94, C-342/94 und C-224/95 (Tombesi u. a., Slg. 1997, I-3561, Randnr. 52) hat er ferner ausgeführt, dass das durch die Richtlinie 75/442 eingeführte System der Überwachung und Bewirtschaftung alle Gegenstände und Stoffe erfassen soll, deren ihr Eigentümer sich entledigt, auch wenn sie Handelswert haben und gewerbsmäßig zum Zweck der Verwertung, Rückgewinnung oder Wiederverwendung eingesammelt werden.

30 Weder die Tatsache, dass Bruchgestein einem in der Richtlinie 75/442 aufgeführten Behandlungsverfahren unterzogen wird, noch der Umstand, dass es wiederverwendbar ist, erlauben es daher zu entscheiden, ob es sich dabei um Abfall im Sinne der Richtlinie 75/442 handelt.

31 Andere Erwägungen sind dagegen maßgeblicher.

32 In den Randnummern 83 bis 87 des Urteils ARCO Chemie Nederland u. a. hat der Gerichtshof die Bedeutung des Anhaltspunkts hervorgehoben, der darin besteht, dass der Stoff ein Produktionsrückstand ist, d. h. ein Erzeugnis, das nicht als solches zum Zweck einer späteren Verwendung angestrebt worden ist. Wie die Kommission ausführt, ist im Ausgangsverfahren die Gewinnung von Bruchgestein nicht das Hauptziel von Palin Granit. Es fällt nur nebenbei an, und das Unternehmen ist bestrebt, seine Menge zu begrenzen. Nach gesundem Menschenverstand ist Abfall das, was zu Boden fällt, wenn ein Material oder ein Gegenstand bearbeitet wird, und nicht das mit dem Herstellungsverfahren unmittelbar angestrebte Ergebnis.

33 Somit gehört beim Abbau entstehender Bruch, der nicht das darstellt, was der Betreiber eines Granitsteinbruchs hauptsächlich zu gewinnen sucht, grundsätzlich zu der Abfallgruppe "Bei der Förderung und der Aufbereitung von Rohstoffen anfallende Rückstände" im Sinne von Gruppe Q11 des Anhangs I der Richtlinie 75/442.

34 Diesem Ergebnis ließe sich entgegenhalten, dass ein Gegenstand, ein Material oder ein Rohstoff, der oder das bei einem nicht hauptsächlich zu seiner Gewinnung bestimmten Herstellungs- oder Abbauverfahren entsteht, keinen Rückstand, sondern ein Nebenerzeugnis darstellen kann, dessen sich das Unternehmen nicht im Sinne von Artikel 1 Buchstabe a Unterabsatz 1 der Richtlinie 75/442 "entledigen" will, sondern den oder das es unter Umständen, die für es vorteilhaft sind, in einem späteren Vorgang ohne vorherige Bearbeitung nutzen oder vermarkten will.

35 Dieses Ergebnis stuende nicht in Widerspruch zur Zielsetzung der Richtlinie 75/442. Denn es gibt keine Rechtfertigung dafür, deren Bestimmungen, die die Beseitigung oder Verwertung von Abfällen regeln sollen, Gegenstände, Materialien oder Rohstoffe zu unterwerfen, die unabhängig von jeder Bearbeitung wirtschaftlich einen Warenwert haben und als solche der für diese Waren geltenden Regelung unterliegen.

36 Doch ist in Anbetracht der in Randnummer 23 dieses Urteils erwähnten Verpflichtung, den Begriff "Abfall" weit auszulegen, diese Argumentation in Bezug auf Nebenerzeugnisse um die mit deren Wesen verbundenen Unzuträglichkeiten oder Beeinträchtigungen einzudämmen, auf die Sachverhalte zu begrenzen, bei denen die Wiederverwendung eines Gegenstands, eines Materials oder eines Rohstoffs nicht nur möglich, sondern ohne vorherige Bearbeitung in Fortsetzung des Gewinnungsverfahrens gewiss ist.

37 Somit stellt neben dem Kriterium, ob der Rückstand aus der Gewinnung eines Stoffes Abfall ist, der Grad der Wahrscheinlichkeit der Wiederverwendung dieses Stoffes ohne vorherige Bearbeitung ein zweites maßgebliches Kriterium für die Beurteilung der Frage dar, ob es sich um Abfall im Sinne der Richtlinie 75/442 handelt. Besteht über die bloße Möglichkeit der Wiederverwendung des Stoffes hinaus ein wirtschaftlicher Vorteil für den Besitzer darin, dies zu tun, so ist die Wahrscheinlichkeit einer solchen Wiederverwendung hoch. In diesem Fall kann der betreffende Stoff nicht mehr als Last betrachtet werden, deren sich der Besitzer zu "entledigen" sucht, sondern hat als echtes Erzeugnis zu gelten.

38 Im Ausgangsverfahren hat die finnische Regierung zu Recht darauf hingewiesen, dass bloß vorstellbare Wiederverwendungen von Bruchgestein in seiner vorliegenden Form, beispielsweise bei Auffuellungen oder Bauarbeiten für Häfen und Wellenbrecher, in den meisten Fällen Lagerungen erfordern, die dauerhaft seien, eine Belastung für den Unternehmen darstellen und möglicherweise Umweltschäden verursachen können, die die Richtlinie 75/442 gerade begrenzen soll. Die Wiederverwendung ist daher ungewiss und nur mehr oder weniger langfristig vorstellbar, so dass das Bruchgestein nur als "bei der Förderung anfallende Rückstände" angesehen werden kann, deren sich der Betreiber im Sinne der Richtlinie 75/442 "entledigen will oder entledigen muss", und daher zur Abfallgruppe Q11 des Anhangs I der Richtlinie gehört.

39 Daher ist auf die Hauptfrage des vorlegenden Gerichts zu antworten, dass sich der Besitzer von aus dem Betrieb eines Steinbruchs stammendem Bruchgestein, das für unbestimmte Zeit bis zu einer möglichen Verwendung gelagert wird, dieses Bruchgesteins entledigt oder entledigen will und dass dieses daher als Abfall im Sinne der Richtlinie 75/442 einzustufen ist.

Zu den Nebenfragen a bis d

40 Zur Nebenfrage d ist auszuführen, dass sie der Gerichtshof bereits im Rahmen der Prüfung der Hauptfrage beantwortet hat. Denn die Unsicherheit, mit der die Vorhaben zur Verwendung des Bruchgesteins belastet sind, und die Unmöglichkeit, dieses insgesamt wiederzuverwenden, erlauben den Schluss, dass dieses Bruchgestein insgesamt und nicht nur in dem Teil, der nicht Gegenstand derartiger Vorhaben ist, als Abfall zu betrachten ist.

41 Auf alle Fälle können gemäß Artikel 11 der Richtlinie 75/442 die nationalen Behörden weiterhin Regelungen zur Befreiung von der Genehmigungspflicht erlassen und derartige Befreiungen für die Verfahren zur Beseitigung oder Verwertung bestimmter Abfälle erteilen, und die nationalen Gerichte können weiterhin die Einhaltung dieser Regelungen in Einklang mit der Zielsetzung der Richtlinie 75/442 sichern.

42 Zur Nebenfrage a ist auszuführen, dass unter Berücksichtigung der Antwort, die auf die Hauptfrage gegeben worden ist, der Ort der Lagerung des Bruchgesteins unabhängig davon, ob er sich an der Abbaustelle, auf einem Gelände in der Nähe oder weiter weg befindet, keinen Einfluss auf die Einstufung des Bruchgesteins als Abfall hat. Ebenso geben die Bedingungen und die Dauer der Lagerung der Materialien nicht für sich genommen einen Anhalt dafür, welchen Wert das Unternehmen ihnen beimisst oder welche Vorteile es aus ihnen ziehen kann. Sie erlauben es nicht zu bestimmen, ob der Besitzer der Materialien sich ihrer entledigen will.

43 Zur Nebenfrage b ist darauf hinzuweisen, dass nach Randnummer 87 des Urteils ARCO Chemie Nederland der Gerichtshof als Anhaltspunkt dafür, dass der Besitzer sich eines Stoffes im Sinne von Artikel 1 Buchstabe a der Richtlinie 75/442 entledigt, entledigen will oder entledigen muss, den Umstand angesehen hat, dass es sich bei dem Stoff um einen Rückstand handelt, dessen Zusammensetzung seiner Verwendung nicht angepasst ist, oder dass diese Verwendung wegen der Gefährlichkeit seiner Zusammensetzung für die Umwelt unter besonderen Vorsichtsmaßnahmen stattfinden muss.

44 Bei dem Bruchgestein könnte es daher der Umstand, dass es die gleiche Zusammensetzung wie die im Steinbruch abgebauten Steinblöcke hat und dass es seinen physikalischen Zustand nicht ändert, für seine mögliche Verwendung geeignet machen. Dies wäre jedoch nur dann ausschlaggebend, wenn das gesamte Bruchgestein wieder verwendet würde. Unbestreitbar hängt jedoch der Handelswert der Gesteinsblöcke von ihrer Größe, ihrer Form und ihrer Verwendbarkeit im Bauwesen ab, und alle diese Eigenschaften weist Bruchgestein trotz der Gleichheit seiner Zusammensetzung nicht auf. Daher handelt es sich bei dem Bruchgestein doch um Produktionsrückstände.

45 Im Übrigen wird die Gefahr einer Schädigung der Umwelt durch das nicht verwendete Bruchgestein nicht dadurch verringert, dass es die gleiche mineralische Zusammensetzung hat, da diese Gleichheit Lagerungsverfahren für diese Materialien nicht ausschließt, die sich auf die Umwelt auswirken.

46 Jedenfalls kann ein Stoff selbst dann, wenn er einem vollständigen Verwertungsverfahren unterzogen wird und auf diese Weise die gleichen Eigenschaften und Merkmale wie ein Rohstoff erwirbt, dennoch als Abfall betrachtet werden, wenn sich sein Besitzer im Sinne von Artikel 1 Buchstabe a der Richtlinie 75/442 seiner entledigt, entledigen will oder entledigen muss.

47 Zur Nebenfrage c ist darauf hinzuweisen, dass auch der Umstand, dass das Bruchgestein für die menschliche Gesundheit und die Umwelt ungefährlich ist, die Einstufung als Abfall nicht ausschließen kann.

48 Denn erstens wird die Richtlinie 75/442 über Abfälle durch die Richtlinie 91/689/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 über gefährliche Abfälle (ABl. L 377, S. 20) ergänzt, was bedeutet, dass sich der Abfallbegriff nicht von der Gefährlichkeit der Stoffe herleitet.

49 Sodann ist die Anhäufung des Bruchgesteins, selbst unterstellt, dass es aufgrund seiner Zusammensetzung keine Gefahr für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt darstellt, unweigerlich Ursache von Unzuträglichkeiten und Schäden für die Umwelt, da seine vollständige Wiederverwendung weder unmittelbar erfolgt noch stets auch nur vorstellbar ist.

50 Schließlich ist die fehlende Gefährlichkeit des in Rede stehenden Stoffes kein maßgebliches Kriterium für die Beurteilung der Absicht, die sein Besitzer in Bezug auf ihn verfolgt.

51 Daher ist auf die Nebenfragen des vorlegenden Gerichts zu antworten, dass der Ort der Lagerung des Bruchgesteins, seine Zusammensetzung und der - als nachgewiesen unterstellte - Umstand, dass es für die menschliche Gesundheit und die Umwelt nicht wirklich gefährlich ist, keine maßgeblichen Kriterien für seine Einstufung als Abfall sind.

Kostenentscheidung:

Kosten

52 Die Auslagen der finnischen Regierung und der Kommission, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

(Sechste Kammer)

auf die ihm vom Korkein hallinto-oikeus mit Beschluss vom 31. Dezember 1999 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:

1. Der Besitzer von aus dem Betrieb eines Steinbruchs stammendem Bruchgestein, das für unbestimmte Zeit bis zu einer möglichen Verwendung gelagert wird, entledigt sich dieses Bruchgesteins oder will sich seiner entledigen, und dieses ist daher als Abfall im Sinne der Richtlinie 75/442 des Rates vom 15. Juli 1975 über Abfälle einzustufen.

2. Der Ort der Lagerung des Bruchgesteins, seine Zusammensetzung und der - als nachgewiesen unterstellte - Umstand, dass es für die menschliche Gesundheit und die Umwelt nicht wirklich gefährlich ist, sind keine maßgeblichen Kriterien für seine Einstufung als Abfall.

Ende der Entscheidung

Zurück