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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 07.07.1992
Aktenzeichen: C-9/91
Rechtsgebiete: Richtlinie 79/7/EWG


Vorschriften:

Richtlinie 79/7/EWG Art. 7 Abs. 1 Buchst. a
Richtlinie 79/7/EWG Art. 4 Abs. 1
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 79/7 zur schrittweisen Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit erlaubt nicht nur die Festsetzung eines nach Maßgabe des Geschlechts unterschiedlichen gesetzlichen Rentenalters für die Gewährung von Alters- und Ruhestandsrente, sondern auch Formen der Diskrimierung, die notwendig mit diesem Unterschied verbunden sind.

Eine Ungleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich der Beitragszeiten, die für die Erlangung einer Rente in gleicher Höhe erforderlich sind, stellt eine derartige Diskriminierung dar, da sie im Hinblick auf das finanzielle Gleichgewicht des nationalen Rentensystems untrennbar mit einem unterschiedlichen Rentenalter verbunden ist.

Angesichts der Bevorzugung der Frauen durch die nationalen Rentensysteme insbesondere hinsichtlich des gesetzlichen Rentenalters und der Beitragszeiten sowie der Erschütterung des finanziellen Gleichgewichts dieser Systeme, die sich notwendig ergäbe, wenn der Grundsatz der Gleichbehandlung der Geschlechter sofort auch für die Beitragszeiten eingeführt würde, wollte der Gemeinschaftsgesetzgeber die Mitgliedstaaten nämlich ermächtigen, diesen Grundsatz schrittweise zu verwirklichen; dies könnte nicht gewährleistet werden, wenn die Tragweite der durch die genannte Bestimmung zugelassenen Ausnahme eng ausgelegt werden müsste.


URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 7. JULI 1992. - THE QUEEN GEGEN SECRETARY OF STATE FOR SOCIAL SECURITY, EX PARTE EQUAL OPPORTUNITIES COMMISSION. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG: HIGH COURT OF JUSTICE, QUEEN'S BENCH DIVISION - VEREINIGTES KOENIGREICH. - RICHTLINIE 79/7/EWG - GLEICHBEHANDLUNG VON MAENNERN UND FRAUEN - BEITRAGSZEITEN. - RECHTSSACHE C-9/91.

Entscheidungsgründe:

1 Der High Court of Justice of England and Wales, Queen' s Bench Division, hat mit Beschluß vom 3. Dezember 1990, beim Gerichtshof eingegangen am 14. Januar 1991, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag eine Frage nach der Auslegung von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 79/7/EWG des Rates vom 19. Dezember 1978 zur schrittweisen Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit (ABl. 1979, L 6, S. 24) zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Diese Frage stellt sich im Zusammenhang mit einem Antrag auf "judicial review", den die Equal Opportunities Commission (EOC), eine gemäß Section 53 des Sex Discrimination Act 1975 errichtete öffentlich-rechtliche Einrichtung, zu deren Aufgaben es unter anderem gehört, auf eine Beseitigung der Diskriminierung hinzuarbeiten und allgemein die Chancengleichheit von Mann und Frau zu fördern, beim High Court einreichte.

3 Die EOC begehrt Feststellung, daß erstens das gesetzliche Altersrentensystem im Vereinigten Königreich Männer aufgrund ihres Geschlechts widerrechtlich diskriminiere, da ein Mann 44 Jahre, eine Frau aber nur 39 Jahre lang Beiträge entrichten müsse, um einen Anspruch auf dieselbe vollständige Altersgrundrente zu erwerben, und ein Mann, der im Alter von 60 bis 64 Jahren berufstätig sei, Beiträge leiste, eine Frau im gleichen Alter dagegen nicht; daß zweitens der Secretary of State for Social Security (Minister für soziale Sicherheit) die den Mitgliedstaaten nach Artikel 5 der Richtlinie obliegende Verpflichtung verletze, die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um jede in den Anwendungsbereich der Richtlinie fallende diskriminierende Vorschrift zu beseitigen.

4 Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie lautet:

"Der Grundsatz der Gleichbehandlung beinhaltet den Fortfall jeglicher unmittelbaren oder mittelbaren Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, insbesondere unter Bezugnahme auf den Ehe- oder Familienstand, und zwar im besonderen betreffend:

° den Anwendungsbereich der Systeme und die Bedingungen für den Zugang zu den Systemen,

° die Beitragspflicht und die Berechnung der Beiträge,

° die Berechnung der Leistungen, einschließlich der Zuschläge für den Ehegatten und für unterhaltsberechtigte Personen, sowie die Bedingungen betreffend die Geltungsdauer und die Aufrechterhaltung des Anspruchs auf die Leistungen."

5 Gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie sind die Mitgliedstaaten befugt, folgende Fragen vom Anwendungsbereich der Richtlinie auszuschließen:

"a) die Festsetzung des Rentenalters für die Gewährung der Altersrente oder Ruhestandsrente und etwaige Auswirkungen daraus auf andere Leistungen;

b) die Vergünstigungen, die Personen, welche Kinder aufgezogen haben, auf dem Gebiet der Altersversicherung gewährt werden; den Erwerb von Ansprüchen auf Leistungen im Anschluß an Zeiträume der Beschäftigungsunterbrechung wegen Kindererziehung;

c) die Gewährung von Ansprüchen auf Leistungen wegen Alter oder Invalidität aufgrund abgeleiteter Ansprüche der Ehefrau;

d) die Gewährung von Zuschlägen zu langfristigen Leistungen wegen Invalidität, Alter, Arbeitsunfall oder Berufskrankheit für die unterhaltsberechtigte Ehefrau;

e) die Folgen der zeitlich vor der Verabschiedung dieser Richtlinie liegenden Ausübung eines Rechts, keine Ansprüche zu erwerben oder keine Verpflichtungen im Rahmen eines gesetzlichen Systems einzugehen."

6 Ausweislich der Akten leisten aufgrund des National Insurance Act 1946 im Vereinigten Königreich alle Arbeitgeber sowie die Mehrzahl der Arbeitnehmer und Selbständigen Beiträge zum staatlichen Sozialversicherungssystem, das ein Pflichtversicherungssystem ist. Der Social Security Act 1975 (SSA) regelt die Erhebung der Sozialversicherungsbeiträge und die Gewährung der Leistungen. Diese können "beitragsabhängig", also von der Entrichtung von Beiträgen abhängig, oder "beitragsunabhängig", also aus Steuermitteln finanziert sein. Zu den beitragsabhängigen Leistungen, wie den Leistungen bei Arbeitslosigkeit, Krankheit oder Invalidität, gehört auch die Altersgrundrente, eine wöchentliche Leistung, die sich nach der Anzahl der Beitragsjahre richtet.

7 Anspruch auf eine Altersgrundrente hat, wer das gesetzliche Rentenalter erreicht hat und die Beitragsvoraussetzungen erfuellt. Das Rentenalter ist in Section 27 (1) SSA für Männer auf 65 Jahre und für Frauen auf 60 Jahre festgelegt. Ein Arbeitnehmer ist während seines ganzen Berufslebens beitragspflichtig. Gemäß Section 27 (2) SSA beginnt das Berufsleben mit dem Steuerjahr der Vollendung des sechzehnten Lebensjahrs und endet mit dem Steuerjahr der Erreichung des Rentenalters oder des Todes, wenn dieser vorher eintritt.

8 Gemäß Section 5 des Anhangs 3 des SSA erhält eine vollständige Grundrente nur, wer während 90 % seines Berufslebens (also 39 von 44 Jahren bei einer Frau und 44 von 49 Jahren bei einem Mann) Beiträge entrichtet hat. Einen den tatsächlichen Beitragszeiten entsprechenden Teil der vollständigen Grundrente erhalten Personen, die 25 bis 90 % ihres Berufslebens Beiträge entrichtet haben, keine Rente erhalten Personen, die weniger als 25 % ihres Berufslebens Beiträge geleistet haben.

9 Angesichts dieser Gesetzeslage hat der High Court vor der Entscheidung über den Antrag der EOC dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Erlaubt Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 79/7/EWG einem Mitgliedstaat, der

a) nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 79/7/EWG für Männer und Frauen ein unterschiedliches Rentenalter (65 Jahre für Männer, 60 Jahre für Frauen) für die Gewährung der Alters- oder Ruhestandsrente beibehält, wenn

b) die Sozialversicherungsbeiträge eine Reihe von Leistungen, darunter die staatlichen Altersrenten finanzieren,

vom Grundsatz der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit gemäß Artikel 4 der Richtlinie dadurch abzuweichen, daß

i) Männer fünf Jahre länger als Frauen Sozialversicherungsbeiträge entrichten müssen, um Anspruch auf die gleiche Grundrente zu haben, und daß

ii) Männer, die bis zur Vollendung des 65. Lebensjahrs einer Erwerbstätigkeit nachgehen, bis zu diesem Alter weiter Sozialversicherungsbeiträge entrichten müssen, während Frauen von über 60 Jahren unabhängig davon, ob sie nach Erreichung dieses Alters einer Erwerbstätigkeit nachgehen, keine Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten brauchen?

10 Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts des Ausgangsverfahrens, des Verfahrensablaufs und der beim Gerichtshof eingereichten Erklärungen wird auf den Sitzungsbericht verwiesen. Der Akteninhalt wird im folgenden nur insoweit wiedergegeben, als die Begründung des Urteils dies erfordert.

11 Sowohl im Verfahren vor dem High Court als auch in den vor dem Gerichtshof abgegebenen Erklärungen war unstreitig, daß die Anwendung des beitragsabhängigen Rentensystems, um das es im Ausgangsverfahren geht, unter den zwei im Vorlagebeschluß beschriebenen Gesichtspunkten zu einer diskriminierenden Unterscheidung zwischen Männern und Frauen führt: Erstens muß ein Mann während 44 Jahren, eine Frau dagegen während 39 Jahren Beiträge entrichten, um einen Anspruch auf dieselbe vollständige Grundrente zu erwerben, mit der Folge, daß ein Mann mit 39 Beitragsjahren eine geringere Rente erhält als eine Frau, die während derselben Anzahl von Jahren Beiträge entrichtet hat; zweitens muß ein Mann, der im Alter von 60 bis 64 Jahren einer Erwerbstätigkeit nachgeht, Beiträge entrichten, während eine erwerbstätige Frau im gleichen Alter hierzu nicht verpflichtet ist.

12 Mit seiner Vorlagefrage möchte der High Court wissen, ob diese Formen der Diskriminierung, die grundsätzlich im Widerspruch zu Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie stehen, gleichwohl aufgrund der den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a zustehenden Befugnis, in Abweichung von der Richtlinie ein unterschiedliches Rentenalter für Männer und Frauen für die Gewährung der Alters- oder Ruhestandsrente festzusetzen, vorübergehend zulässig sind. Es geht also darum, ob diese Befugnis es nur gestattet, Männer und Frauen hinsichtlich des Zeitpunkts, von dem an sie Anspruch auf die Rente haben, ungleich zu behandeln, oder ob sie auch andere finanzielle und rechtliche Auswirkungen des unterschiedlichen gesetzlichen Rentenalters, wie die Beitragspflicht bis zu diesem Alter, umfasst.

13 Da sich diese Ausnahmebestimmung auf "die Festsetzung des Rentenalters für die Gewährung der Altersrente oder Ruhestandsrente" bezieht, betrifft sie eindeutig den Zeitpunkt, von dem an die Renten gewährt werden können. Dagegen nimmt diese Bestimmung nicht ausdrücklich auf Diskriminierungen hinsichtlich der Dauer der Beitragspflicht für die Rente oder deren Berechnung Bezug. Diese Diskriminierungen fallen daher nur unter die Ausnahmebestimmung, wenn sie zur Erreichung der Ziele erforderlich sind, die die Richtlinie damit verfolgt, daß sie den Mitgliedstaaten die Befugnis zur Beibehaltung eines unterschiedlichen gesetzlichen Rentenalters für Männer und Frauen lässt.

14 Die Richtlinie bezweckt nur ausdrücklich, den Grundsatz der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit schrittweise zu verwirklichen. Diese schrittweise Verwirklichung findet ihren Niederschlag in einigen Ausnahmebestimmungen, darunter Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a, und zeigt sich im Fehlen eines festgelegten Zeitpunktes für ihre Abschaffung. So verpflichtet Artikel 7 Absatz 2 die Mitgliedstaaten, in regelmässigen Abständen die aufgrund des Absatzes 1 ausgeschlossenen Bereiche zu überprüfen, um festzustellen, ob es unter Berücksichtigung der sozialen Entwicklung in dem Bereich gerechtfertigt ist, die betreffenden Ausnahmen aufrechtzuerhalten. Ferner haben die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Kommission insbesondere die von ihnen in Anwendung von Artikel 7 Absatz 2 erlassenen Vorschriften mitzuteilen und sie über die Gründe, die eine etwaige Beibehaltung der geltenden Bestimmungen in den unter Artikel 7 Absatz 2 genannten Bereichen rechtfertigen, sowie über die Möglichkeit einer diesbezueglichen späteren Revision zu unterrichten.

15 Obwohl die Begründungserwägungen der Richtlinie die Gründe für diese Ausnahmeregelungen nicht angeben, lässt sich der Art der in Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie vorgesehenen Ausnahmen entnehmen, daß der Gemeinschaftsgesetzgeber die Mitgliedstaaten ermächtigen wollte, die Bevorzugung von Frauen im Zusammenhang mit dem Ruhestand vorübergehend aufrechtzuerhalten, und ihnen damit ermöglichen wollte, die Rentensysteme in dieser Frage schrittweise zu ändern, ohne das komplexe finanzielle Gleichgewicht dieser Systeme zu erschüttern, dessen Bedeutung er nicht verkennen konnte. Zu dieser Bevorzugung gehört die in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie vorgesehene Möglichkeit, daß Arbeitnehmerinnen früher als Arbeitnehmer eine Rente beanspruchen können.

16 In einem System der im Ausgangsverfahren streitigen Art, bei dem das finanzielle Gleichgewicht darauf beruht, daß Männer über eine längere Zeit Beiträge zahlen als Frauen, lässt sich das unterschiedliche Rentenalter von Männern und Frauen ohne eine Änderung des bestehenden finanziellen Gleichgewichts nicht beibehalten, wenn die Ungleichbehandlung hinsichtlich der Beitragszeiten nicht ebenfalls beibehalten wird.

17 Eine Auslegung von Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie, die die Ausnahme nach Buchstabe a darauf beschränkte, daß die Mitgliedstaaten festlegen können, daß der Rentenanspruch für Männer und Frauen nicht im gleichen Zeitpunkt entsteht, Diskriminierungen hinsichtlich der Beitragszeiten aber ausschlösse, würde somit zu einer Störung des finanziellen Gleichgewichts der Rentensysteme führen.

18 Eine solche Auslegung zwänge die betroffenen Mitgliedstaaten dazu, schon vor Ablauf der in Artikel 8 auf sechs Jahre festgesetzten Frist zur Durchführung der Richtlinie eine allgemeine Anpassung des Beitrags- und Leistungssystems vorzunehmen und damit ein finanzielles Gleichgewicht grundlegend umzugestalten, das darauf beruht, daß Männer und Frauen jeweils bis zu ihrem ° unterschiedlichen ° Rentenalter beitragspflichtig sind; damit würde die Ausnahme des Artikels 7 Absatz 1 Buchstabe a gegenstandslos.

19 Es stuende daher im Widerspruch zum Normzweck des Artikels 7 Absatz 1, Diskriminierungen bei nach Maßgabe des Rentenalters festgesetzten Beitragszeiten von der Ausnahmebestimmung auszuschließen. Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie ist demnach dahin auszulegen, daß er die Beibehaltung einer unterschiedlichen Dauer der Beitragsleistung für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen im Rahmen von Rentensystemen der im Ausgangsverfahren streitigen Art zulässt.

20 Nach alledem ist auf die Vorlagefrage des High Court zu antworten, daß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 79/7/EWG des Rates vom 19. Dezember 1978 zur schrittweisen Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit die Festsetzung eines nach Maßgabe des Geschlechts unterschiedlichen gesetzlichen Rentenalters für die Gewährung von Alters- und Ruhestandsrente sowie Formen der Diskriminierung der vom vorlegenden Gericht beschriebenen Art erlaubt, die notwendig mit diesem Unterschied verbunden sind.

Kostenentscheidung:

Kosten

21 Die Auslagen der deutschen Regierung, der Regierung des Vereinigten Königreichs und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die Erklärungen beim Gerichtshof eingereicht haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem beim vorlegenden Gericht anhängigen Verfahren; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

auf die ihm vom High Court of Justice of England and Wales, Queen' s Bench Division, mit Beschluß vom 3. Dezember 1990 vorgelegte Frage für Recht erkannt:

Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 79/7/EWG des Rates vom 19. Dezember 1978 zur schrittweisen Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit erlaubt die Festsetzung eines nach Maßgabe des Geschlechts unterschiedlichen gesetzlichen Rentenalters für die Gewährung von Alters- und Ruhestandsrente sowie Formen der Diskriminierung der vom vorlegenden Gericht beschriebenen Art, die notwendig mit diesem Unterschied verbunden sind.

Ende der Entscheidung

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