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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 11.06.1992
Aktenzeichen: C-90/91
Rechtsgebiete: Verordnung 1408/71/EWG


Vorschriften:

Verordnung 1408/71/EWG Art. 12 Abs. 2
Verordnung 1408/71/EWG Art. 46
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Nach Artikel 46 der Verordnung Nr. 1408/71 hat der zuständige Träger eines Mitgliedstaats bei der Berechnung der Altersrente, die einem Wanderarbeitnehmer zusteht, einen Vergleich zwischen den Leistungen, auf die ein Anspruch allein nach den nationalen Rechtsvorschriften besteht, und denjenigen, die bei Anwendung des Gemeinschaftsrechts beansprucht werden könnten, vorzunehmen und dem Wanderarbeitnehmer die dem Betrag nach höchste Leistung zu gewähren.

Zu diesem Zweck hat der zuständige Träger bei der Bestimmung der nur nach seinen nationalen Rechtsvorschriften geschuldeten Leistung nur die nationalen Antikumulierungsvorschriften anzuwenden, während er bei der Bestimmung der nach Gemeinschaftsrecht geschuldeten Leistung die nationalen Antikumulierungsvorschriften gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1408/71 nicht berücksichtigen darf, sondern den Betrag der geschuldeten Leistung erforderlichenfalls gemäß Artikel 46 Absatz 3 zu berichtigen hat.


URTEIL DES GERICHTSHOFES (FUENFTE KAMMER) VOM 11. JUNI 1992. - OFFICE NATIONAL DES PENSIONS GEGEN EMILIO DI CRESCENZO UND ANGELA CASAGRANDE, VERWITWETE BAREL. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG: COUR DU TRAVAIL DE LIEGE - BELGIEN. - ALTERS- UND HINTERBLIEBENENRENTEN - BERECHNUNG DER LEISTUNGEN - NATIONALE UND GEMEINSCHAFTSRECHTLICHE ANTIKUMULIERUNGSVORSCHRIFTEN. - VERBUNDENE RECHTSSACHEN C-90/91 UND C-91/91.

Entscheidungsgründe:

1 Die Cour du travail Lüttich hat mit zwei Urteilen vom 22. Februar 1991, beim Gerichtshof eingegangen am 12. März 1991, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag Fragen nach der Auslegung der Artikel 12 Absatz 2 und 46 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der durch die Verordnung (EWG) Nr. 2001/83 des Rates vom 2. Juni 1983 (ABl. L 230, S. 6) kodifizierten Fassung zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Diese Fragen stellen sich in Rechtsstreitigkeiten zwischen dem Office national des pensions (ONP) auf der einen und Emidio Di Crescenzo bzw. Angela Casagrande (Kläger und Berufungsbeklagte; im folgenden: Kläger) auf der anderen Seite über die vom ONP vorgenommene Berechnung der E. Di Crescenzo zustehenden Altersrente und der A. Casagrande zustehenden Hinterbliebenenrente.

3 Aus den Akten, die das vorlegende Gericht dem Gerichtshof übersandt hat, geht hervor, daß der Kläger Di Crescenzo, der die italienische Staatsangehörigkeit besitzt, in Belgien 27 Jahre lang als Bergarbeiter beschäftigt war. Zuvor hatte er in Italien 256 Wochen lang eine tatsächliche unselbständige Erwerbstätigkeit oder eine einer solchen gleichgestellte Tätigkeit ausgeuebt.

4 Am 1. April 1975 wurde dem Kläger Di Crescenzo vom Office national des pensions pour travailleurs salariés (ONPTS), dem zuständigen belgischen Träger, ein Anspruch auf die volle belgische Altersrente für Bergarbeiter zuerkannt. Dieser Anspruch ergab sich aus den 27 Arbeitsjahren, die der Kläger in Belgien tatsächlich zurückgelegt hatte, zuzueglich dreier fiktiver Jahre, die ihm nach den belgischen Vorschriften über die Renten von Bergarbeitern angerechnet wurden.

5 Vom 1. Juli 1980 an hatte der Kläger Di Crescenzo ausserdem Anspruch auf eine italienische Altersrente. Gestützt auf die belgischen Antikumulierungsvorschriften und unter Berücksichtigung der Jahre, für die der Kläger Di Crescenzo eine italienische Rente bezog, setzte das ONPTS mit Berichtigungsbescheid, der am 17. Mai 1985 bekanntgegeben wurde, die Zahl der dem Berechtigten angerechneten fiktiven Jahre und damit die Höhe seiner Rente mit Wirkung vom 1. Juli 1980 herab.

6 Die Klägerin Casagrande ist die Witwe des R. Barel, der am 16. Januar 1983 verstorben ist. Gemäß den belgischen Rechtsvorschriften berechnete das ONPTS ihre Hinterbliebenenrente auf der Grundlage der Altersrente, auf die ihr Ehemann Anspruch gehabt hätte. R. Barel, der die italienische Staatsangehörigkeit besaß, war in Belgien 21 Jahre lang als Bergarbeiter beschäftigt. Zuvor hatte er in Italien 14 Jahre lang eine unselbständige Erwerbstätigkeit oder eine einer solchen gleichgestellte Tätigkeit ausgeuebt.

7 Am 30. September 1983 wurde der Klägerin Casagrande vorläufig ein Anspruch auf die volle Hinterbliebenenrente für Arbeitnehmer zuerkannt. Dieser Anspruch ergab sich aus den 21 Arbeitsjahren, die ihr Ehemann als Bergarbeiter in Belgien tatsächlich zurückgelegt hatte, zuzueglich unterstellter 14 Beschäftigungsjahre als Arbeitnehmer, die ihm nach den belgischen Vorschriften über die Renten von Arbeitnehmern angerechnet wurden.

8 Gestützt auf die belgischen Antikumulierungsvorschriften und unter Berücksichtigung der Jahre, für die die Klägerin Casagrande Anspruch auf eine italienische Hinterbliebenenrente hatte, setzte das ONPTS mit endgültigem Bescheid vom 12. Oktober 1984 die Zahl der unterstellten Beschäftigungsjahre, die R. Barel ursprünglich angerechnet worden waren, und damit die Höhe der der Klägerin Casagrande gewährten Rente herab.

9 Die Kläger fochten die Bescheide vom 17. Mai 1985 und 12. Oktober 1984 jeweils vor dem Tribunal du travail Lüttich mit der Begründung an, nationale Antikumulierungsvorschriften dürften nach Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1408/71 nicht auf Gemeinschaftsbürger angewendet werden. Das Tribunal du travail gab den Klagen statt und erkannte den Klägern den Anspruch auf eine volle Rente zu.

10 Das ONP, das in die Rechte und Verpflichtungen des ONPTS eingerückt war, erklärte sich damit einverstanden, dem Kläger Di Crescenzo die volle Rente bis zum 31. Dezember 1980 zu gewähren, da die belgischen Rechtsvorschriften zu diesem Zeitpunkt keine Antikumulierungsvorschrift enthielten. Dagegen legte das ONP gegen dieses Urteil bezueglich der Berechnung der Rente des Klägers Di Crescenzo vom 1. Januar 1981 an sowie gegen das Urteil, in dem der Klägerin Casagrande ein Anspruch auf die volle Hinterbliebenenrente zuerkannt wurde, Berufung zur Cour du travail Lüttich ein.

11 Da die Cour du travail Lüttich der Ansicht ist, daß die Rechtsstreitigkeiten Fragen nach der Auslegung des Gemeinschaftsrechts aufwerfen, hat sie das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof in beiden Rechtssachen dieselben Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt, die wie folgt lauten:

1) Ist in dem Fall, daß eine Rentenleistung (im vorliegenden Fall eine Vollrente) allein nach den belgischen Rechtsvorschriften gewährt wird, Artikel 46 der Verordnung Nr. 1408/71 insgesamt, einschließlich seines Absatzes 3, zur Entscheidung der Frage anzuwenden, ob die Kumulierung mit einer von einem anderen Staat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, im vorliegenden Fall Italien, gewährten Rente zulässig ist? Welche Bedeutung kommt der Rechtsprechung, wie sie sich aus dem Urteil Petroni und gleichlautenden späteren Urteilen ergibt, überhaupt noch zu?

2) Gilt dasselbe auch dann, wenn es sich nicht um eine Altersrente handelt, die auf der Grundlage von Versicherungsjahren und gleichgestellten Jahren berechnet wird, sondern um eine Invaliditätsrente, die von dem nationalen Altersrentenfonds der Bergarbeiter gewährt wird und die für alle gleich ist, mit Unterschieden lediglich nach Maßgabe des Familienstands?

3) Kann die Ausschaltung einer nationalen Antikumulierungsvorschrift, die den allein auf der Grundlage der Versicherungszeiten in dem betreffenden Staat bestimmten Leistungsanspruch nach Maßgabe des in einem anderen Mitgliedstaat erworbenen Anspruchs auf Leistungen gleicher Art kürzt, durch Artikel 12 Absatz 2 Satz 2 der Verordnung Nr. 1408/71 die Kürzung der nationalen Leistung durch Anwendung des Artikels 46 Absatz 3 der Verordnung Nr. 1408/71 zur Folge haben, wenn für die Begründung des Leistungsanspruchs in diesem Staat keine Zusammenrechnung der Versicherungszeiten erforderlich gewesen ist und aus Artikel 12 Absatz 2 Satz 2 der Verordnung nur die Aufrechterhaltung eines allein aufgrund der nationalen Rechtsvorschriften erworbenen Anspruchs folgt?

12 Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts der Ausgangsrechtsstreitigkeiten, des Verfahrensablaufs und der beim Gerichtshof eingereichten schriftlichen Erklärungen wird auf den Sitzungsbericht verwiesen. Der Akteninhalt wird im folgenden nur insoweit wiedergegeben, als die Begründung des Urteils dies erfordert.

Zur ersten und zur dritten Frage

13 Aus den Entscheidungsgründen der Vorlageurteile geht hervor, daß das vorlegende Gericht mit diesen Fragen, die zusammen zu untersuchen sind, im wesentlichen wissen will, ob der zuständige Träger eines Mitgliedstaats Artikel 46 der Verordnung Nr. 1408/71 insgesamt, einschließlich des Absatzes 3, anzuwenden hat, wenn ein Wanderarbeitnehmer allein nach den nationalen Rechtsvorschriften Anspruch auf eine volle Altersrente hat, und ob Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung in diesem Fall eine nationale Antikumulierungsvorschrift ausschließt, die den Leistungsanspruch deswegen kürzt, weil der Wanderarbeitnehmer noch in einem anderen Mitgliedstaat eine Rente bezieht.

14 Der Gerichtshof hat im Urteil vom 21. Oktober 1975 in der Rechtssache 24/75 (Petroni, Slg. 1975, 1149) für Recht erkannt, daß der Zweck der Artikel 48 bis 51 EWG-Vertrag verfehlt würde, wenn die Arbeitnehmer, die von ihrem Recht auf Freizuegigkeit Gebrauch gemacht haben, Vergünstigungen der sozialen Sicherheit verlören, die ihnen jedenfalls die Rechtsvorschriften eines einzigen Mitgliedstaats sichern. Daraus folgt, daß die Anwendung der Gemeinschaftsregelung keine Verringerung der nach dem Recht eines Mitgliedstaats gewährten Leistungen zur Folge haben darf (vgl. Urteil vom 9. Juli 1980 in der Rechtssache 807/79, Gravina, Slg. 1980, 2205).

15 Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. zuletzt Urteil vom 18. Februar 1992 in der Rechtssache C-5/91, Di Prinzio, Slg. 1992, I-897) verbieten es jedoch dann, wenn der Wanderarbeitnehmer eine Rente nur nach den nationalen Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats bezieht, die Bestimmungen der Verordnung Nr. 1408/71 nicht, daß diese nationalen Vorschriften vollständig, einschließlich der Antikumulierungsbestimmungen, auf ihn angewandt werden.

16 Nach dieser Rechtsprechung ist das Gemeinschaftssystem des Artikels 46 der Verordnung Nr. 1408/71 insgesamt anzuwenden, wenn seine Anwendung für den Arbeitnehmer günstiger ist als die alleinige Anwendung der Rechtsvorschriften des betroffenen Mitgliedstaats.

17 Der zuständige Träger hat daher einen Vergleich zwischen den Leistungen, auf die ein Anspruch allein nach den nationalen Rechtsvorschriften einschließlich der Antikumulierungsvorschriften besteht, und denjenigen, die bei Anwendung des Gemeinschaftsrechts, einschließlich der Antikumulierungsbestimmungen des Artikels 46 Absatz 3 der Verordnung Nr. 1408/71, beansprucht werden könnten, vorzunehmen und dem Wanderarbeitnehmer die dem Betrag nach höchste Leistung zu gewähren.

18 Nach Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1408/71 sind Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats, in denen für den Fall des Zusammentreffens einer Leistung mit anderen Leistungen der sozialen Sicherheit, die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats erworben wurden, vorgesehen ist, daß die Leistungen gekürzt werden, dann nicht anwendbar, wenn der Berechtigte Leistungen gleicher Art bei Alter erhält, die gemäß Artikel 46 dieser Verordnung festgestellt werden.

19 Die Berechnung des Leistungsbetrags nach Artikel 46 hat in vier Stufen zu erfolgen. Der zuständige Träger berechnet zunächst gemäß Artikel 46 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung die sogenannte "selbständige" Leistung. Gemäß Artikel 46 Absatz 1 Unterabsatz 2 berechnet er sodann nach Artikel 46 Absatz 2 den Betrag der sogenannten "proratisierten" Leistung. Anschließend vergleicht der zuständige Träger gemäß Artikel 46 Absatz 1 Unterabsatz 2 Satz 2 die selbständige und die proratisierte Leistung und berücksichtigt den höheren dieser beiden Beträge. Schließlich wendet er die gemeinschaftliche Antikumulierungsbestimmung des Artikels 46 Absatz 3 an.

20 Auf der ersten Stufe, also bei der Berechnung der selbständigen Leistung, bestimmt der zuständige Träger nach den eigenen Rechtsvorschriften den Leistungsbetrag unter Zugrundelegung aller allein nach diesen Rechtsvorschriften zu berücksichtigenden Versicherungs- oder Wohnzeiten. Gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1408/71 sind die nationalen Kürzungsvorschriften nicht anwendbar.

21 In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, daß eine nationale Vorschrift, wonach die einem Arbeitnehmer an sich zustehenden fiktiven zusätzlichen Beschäftigungsjahre um die Zahl der Jahre gekürzt werden, für die er in einem anderen Mitgliedstaat einen Rentenanspruch hat, eine Kürzungsklausel im Sinne von Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1408/71 ist (vgl. Urteil vom 18. Februar 1992, Di Prinzio, a. a. O.).

22 Besteht also nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats aufgrund der Hinzurechnung einer bestimmten Zahl fiktiver oder unterstellter Jahre zur tatsächlichen oder gleichgestellten Beschäftigungszeit und unter Ausschluß jeder nationalen Kürzungsvorschrift ein Anspruch auf die volle Rente, so entspricht die selbständige Leistung, die nach Artikel 46 Absatz 1 Unterabsatz 1 geschuldet wird, demnach der vollen Rente.

23 Auf der zweiten Stufe, also zur Berechnung der proratisierten Leistung, sind zwei Schritte erforderlich. Der zuständige Träger bestimmt zunächst nach Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung Nr. 1408/71 den theoretischen Betrag der Leistung. Sodann berechnet er nach Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe b den tatsächlich geschuldeten Betrag.

24 Nach Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe a ist der theoretische Betrag der Leistung derjenige, auf den der Arbeitnehmer Anspruch hätte, wenn alle in verschiedenen Mitgliedstaaten zurückgelegten Versicherungszeiten nur in dem betreffenden Staat und nach den für diesen Träger zum Zeitpunkt der Feststellung der Leistung geltenden Rechtsvorschriften zurückgelegt worden wären.

25 In diesem Zusammenhang ist zunächst zu beachten, daß nach Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe c die zusammengerechneten Versicherungszeiten die Hoechstdauer nicht überschreiten dürfen, die in den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, dem der die Berechnung vornehmende Träger angehört, für die Gewährung der vollen Leistung vorgeschrieben ist. Hat der Arbeitnehmer nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats allein Anspruch auf eine volle Rente, ohne daß es der Zusammenrechnung von nach den Rechtsvorschriften anderer Mitgliedstaaten zurückgelegten Zeiten bedarf, so ist folglich eine Berücksichtigung dieser letztgenannten Zeiten zur Vervollständigung der Zeiten, die nach den Rechtsvorschriften des ersten Mitgliedstaats zurückgelegt wurden, für den Erwerb des Leistungsanspruchs nicht erforderlich. In diesen Fällen bestimmt der zuständige Träger den theoretischen Betrag der Leistung ohne Berücksichtigung der Versicherungszeiten, die der Arbeitnehmer in einem anderen Mitgliedstaat zurückgelegt hat.

26 Wie sich weiter aus Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung Nr. 1408/71 ergibt, wendet der zuständige Träger die nationalen Rechtsvorschriften in ihrer Gesamtheit an. Wenn also die Leistung nach den nationalen Rechtsvorschriften nicht nur anhand tatsächlicher oder gleichgestellter Zeiten, sondern auch anhand einer bestimmten Zahl fiktiver oder unterstellter Jahre zu berechnen ist, so müssen letztere bei der Berechnung des theoretischen Betrags der Leistung ebenfalls berücksichtigt werden.

27 Schließlich ist darauf hinzuweisen, daß der zuständige Träger nach Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1408/71 bei der Bestimmung des theoretischen Betrags sämtliche nationalen Bestimmungen über die Kürzung von Leistungen unberücksichtigt zu lassen hat. Daraus folgt, daß der theoretische Betrag in Fällen, wie sie beim vorlegenden Gericht anhängig sind, dem Betrag der vollen in dem betreffenden Mitgliedstaat geschuldeten Leistung entspricht.

28 Die Berechnung des tatsächlich geschuldeten Betrags erfolgt nach Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung Nr. 1408/71 auf der Grundlage des zuvor errechneten theoretischen Betrags nach dem Verhältnis zwischen den nach den Rechtsvorschriften des Trägers vor Eintritt des Versicherungsfalls zurückgelegten Versicherungszeiten und den gesamten nach den Rechtsvorschriften aller beteiligten Mitgliedstaaten vor Eintritt des Versicherungsfalls zurückgelegten Versicherungszeiten.

29 Aus dem Urteil vom 18. Februar 1992 (Di Prinzio, a. a. O.) ergibt sich, daß der proratisierte tatsächliche Betrag in Fällen wie den Ausgangsrechtsstreitigkeiten, in denen die nationalen Rechtsvorschriften fiktive oder unterstellte Zeiten vor Eintritt des Versicherungsfalls anerkennen, unter Berücksichtigung dieser fiktiven oder unterstellten Zeiten zu berechnen ist.

30 Auf der dritten Stufe ist die selbständige Leistung mit der proratisierten Leistung im Hinblick darauf zu vergleichen, welcher der beiden Beträge der höhere ist. Hierzu ist festzustellen, daß der Betrag der proratisierten Leistung in Fällen wie den beim vorlegenden Gericht anhängigen, in denen der theoretische Betrag der Leistung dem der selbständigen Leistung entspricht, zwangsläufig niedriger ist als der Betrag der selbständigen Leistung. Aus Artikel 46 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1408/71 kann daher kein für den Arbeitnehmer günstigeres Ergebnis folgen.

31 Die vierte Stufe besteht in der Anwendung der gemeinschaftlichen Antikumulierungsbestimmung. Der zuständige Träger hat also zu prüfen, ob die Summe aller - selbständigen wie proratisierten - dem Arbeitnehmer an sich zustehenden Leistungen nicht die Hoechstgrenze des Artikels 46 Absatz 3, also den höchsten theoretischen Betrag, übersteigt. Diese Vorschrift gilt auch dann, wenn der theoretische Betrag wie in den Ausgangsrechtsstreitigkeiten dem Betrag der allein nach dem Recht eines Mitgliedstaats geschuldeten vollen Leistung entspricht (vgl. Urteil vom 21. März 1990 in der Rechtssache C-199/88, Cabras, Slg. 1990, I-1023).

32 Wird diese Hoechstgrenze überschritten, hat der zuständige Träger die Kürzung nach Artikel 46 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung Nr. 1408/71 vorzunehmen, der unter Ausschluß jeder nationalen Kürzungsvorschrift anzuwenden ist (vgl. Urteil vom 18. Februar 1992, Di Prinzio, a. a. O.).

33 Gewährt nur ein Träger eine selbständige Leistung, so hat er diese Leistung zu berichtigen, indem er sie gemäß Artikel 46 Absatz 3 Unterabsatz 2 um den vollen Betrag vermindert, um den die Summe der selbständigen Leistung und der proratisierten Leistungen den höchsten theoretischen Betrag überschreitet (vgl. Urteil vom 17. Dezember 1987 in der Rechtssache 323/86, Collini, Slg. 1987, 5489).

34 Im Anschluß an die in Artikel 46 der Verordnung Nr. 1408/71 vorgesehene Berechnung hat der zuständige Träger, wie in Randnummer 16 des vorliegenden Urteils angesprochen, den Betrag der Leistung, die bei alleiniger Anwendung der nationalen Rechtsvorschriften einschließlich deren Antikumulierungsvorschriften geschuldet würde, mit dem Betrag der Leistung zu vergleichen, die bei Anwendung des gesamten Gemeinschaftsrechts, einschließlich seiner Antikumulierungsvorschriften, geschuldet würde. Nach der Rechtsprechung ist Artikel 46 der Verordnung Nr. 1408/71 nur anwendbar, wenn er es erlaubt, dem Wanderarbeitnehmer eine Leistung zu gewähren, die mindestens der allein nach dem anwendbaren Recht eines Mitgliedstaats geschuldeten Leistung entspricht (vgl. Urteil vom 21. März 1990, Cabras, a. a. O.).

35 Aufgrund aller vorstehenden Erwägungen ist auf die erste und die dritte Frage des vorlegenden Gerichts zu antworten, daß die Artikel 46 und 12 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der durch die Verordnung (EWG) Nr. 2001/83 des Rates vom 2. Juni 1983 kodifizierten Fassung so auszulegen sind, daß der zuständige Träger bei der Bestimmung einer nur nach seinen nationalen Rechtsvorschriften geschuldeten Leistung nur die nationalen Antikumulierungsvorschriften anzuwenden hat. Bei der Bestimmung der nach Gemeinschaftsrecht geschuldeten Leistung darf der zuständige Träger dagegen die nationalen Antikumulierungsvorschriften gemäß Artikel 12 Absatz 2 dieser Verordnung nicht berücksichtigen, sondern hat den Betrag der geschuldeten Leistung erforderlichenfalls gemäß Artikel 46 Absatz 3 zu berichtigen. Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf den höchsten Betrag der sich aus diesen Berechnungen ergebenden Leistungen.

Zur zweiten Frage

36 Aus den Akten und den Ausführungen der Vertreter der Parteien der Ausgangsverfahren in der mündlichen Verhandlung ergibt sich, daß die zweite Frage - nach der bei der Gewährung einer Invaliditätsrente durch den nationalen Altersrentenfonds der Bergarbeiter anzuwendenden Regelung - keinen Bezug zu den Rechtsstreitigkeiten hat, die zu dem Vorlageverfahren geführt haben. Da das vorlegende Gericht die Frage nicht näher ausgeführt hat, ist sie demnach nicht zu beantworten.

Kostenentscheidung:

Kosten

37 Die Auslagen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben hat, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien der Ausgangsverfahren ist das Verfahren ein Zwischenstreit in den bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreitigkeiten; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)

auf die ihm von der Cour du travail Lüttich mit zwei Urteilen vom 22. Februar 1991 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:

Die Artikel 46 und 12 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der durch die Verordnung (EWG) Nr. 2001/83 des Rates vom 2. Juni 1983 kodifizierten Fassung sind so auszulegen, daß der zuständige Träger bei der Bestimmung einer nur nach seinen nationalen Rechtsvorschriften geschuldeten Leistung nur die nationalen Antikumulierungsvorschriften anzuwenden hat. Bei der Bestimmung der nach Gemeinschaftsrecht geschuldeten Leistung darf der zuständige Träger dagegen die nationalen Antikumulierungsvorschriften gemäß Artikel 12 Absatz 2 dieser Verordnung nicht berücksichtigen, sondern hat den Betrag der geschuldeten Leistung erforderlichenfalls gemäß Artikel 46 Absatz 3 zu berichtigen. Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf den höchsten Betrag der sich aus diesen Berechnungen ergebenden Leistungen.

Ende der Entscheidung

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