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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 04.12.2003
Aktenzeichen: C-92/02
Rechtsgebiete: Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft, Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften, Königliche Verordnung vom 25. November 1991 zur Regelung der Arbeitslosigkeit (Belgien), Ministerialverordnung vom 26. November 1991 mit Durchführungsbestimmungen zur Regelung der Arbeitslosigkeit (Belgien)
Vorschriften:
Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern Art. 67 | |
Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft Art. 7 Abs. 4 | |
Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften Art. 28a | |
Königliche Verordnung vom 25. November 1991 zur Regelung der Arbeitslosigkeit (Belgien) Art. 30 | |
Königliche Verordnung vom 25. November 1991 zur Regelung der Arbeitslosigkeit (Belgien) Art. 37 Abs. 1 | |
Königliche Verordnung vom 25. November 1991 zur Regelung der Arbeitslosigkeit (Belgien) Art. 44 | |
Königliche Verordnung vom 25. November 1991 zur Regelung der Arbeitslosigkeit (Belgien) Art. 46 Abs. 1 | |
Ministerialverordnung vom 26. November 1991 mit Durchführungsbestimmungen zur Regelung der Arbeitslosigkeit (Belgien) Art. 14 |
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
Urteil des Gerichtshofes (Fünfte Kammer) vom 4. Dezember 2003. - Nina Kristiansen gegen Rijksdienst voor Arbeidsvoorziening. - Ersuchen um Vorabentscheidung: Arbeidsrechtbank Tongeren - Belgien. - Soziale Sicherheit - Nationales System der Leistungen bei Arbeitslosigkeit, das eine Antikumulierungsvorschrift für bestimmte Einkünfte vorsieht - Arbeitslosengeld für ehemalige Zeitbedienstete der Europäischen Gemeinschaften - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Nationales System der Arbeitslosenversicherung - Qualifizierung einer postuniversitären Beschäftigung - Beschäftigung als Praktikant-Stipendiat - Andere Qualifizierung in anderen Mitgliedstaaten des EWR - Diskriminierung. - Rechtssache C-92/02.
Parteien:
In der Rechtssache C-92/02
betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 177 EG-Vertrag (jetzt Artikel 234 EG) von der Arbeidsrechtbank van het Arrondissement Tongeren (Belgien) in dem bei dieser anhängigen Rechtsstreit
Nina Kristiansen
gegen
Rijksdienst voor Arbeidsvoorziening
vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der durch die Verordnung (EG) Nr. 118/97 des Rates vom 2. Dezember 1996 (ABl. 1997, L 28, S. 1) geänderten und aktualisierten Fassung und der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft (ABl. L 257, S. 2)
erlässt
DER GERICHTSHOF
(Fünfte Kammer)
unter Mitwirkung des Richters C. W. A. Timmermans in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Fünften Kammer sowie der Richter D. A. O. Edward und A. La Pergola (Berichterstatter),
Generalanwalt: S. Alber,
Kanzler: R. Grass,
unter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch D. Martin als Bevollmächtigten,
aufgrund des Berichts des Berichterstatters,
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 6. März 2003
folgendes
Urteil
Entscheidungsgründe:
1 Die Arbeidsrechtbank van het Arrondissement Tongeren hat mit Urteil vom 11. März 2002, beim Gerichtshof eingegangen am 15. März 2002, gemäß Artikel 234 EG zwei Fragen nach der Auslegung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der durch die Verordnung (EG) Nr. 118/97 des Rates vom 2. Dezember 1996 (ABl. 1997, L 28, S. 1) geänderten und aktualisierten Fassung (im Folgenden: Verordnung Nr. 1408/71) und der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft (ABl. L 257, S. 2) zur Vorabentscheidung vorgelegt.
2 Diese Fragen stellen sich in einem Rechtsstreit zwischen der Klägerin Nina XX und dem Rijksdienst voor Arbeidsvoorziening (Nationales Arbeitsamt, im Folgenden: RVA) wegen eines vom RVA abgewiesenen Antrags der Klägerin auf Arbeitslosengeld.
Rechtlicher Rahmen
Gemeinschaftsrecht
3 Artikel 67 - Zusammenrechnung der Versicherungs- oder Beschäftigungszeiten - der Verordnung Nr. 1408/71 lautet:
"(1) Der zuständige Träger eines Mitgliedstaats, nach dessen Rechtsvorschriften der Erwerb, die Aufrechterhaltung oder das Wiederaufleben des Leistungsanspruchs von der Zurücklegung von Versicherungszeiten abhängig ist, berücksichtigt, soweit erforderlich, die Versicherungs- oder Beschäftigungszeiten, die als Arbeitnehmer nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats zurückgelegt wurden, als handelte es sich um Versicherungszeiten, die nach den eigenen Rechtsvorschriften zurückgelegt worden sind; für Beschäftigungszeiten gilt dies jedoch unter der Voraussetzung, dass sie als Versicherungszeiten gegolten hätten, wenn sie nach den eigenen Rechtsvorschriften zurückgelegt worden wären.
(2) Der zuständige Träger eines Mitgliedstaats, nach dessen Rechtsvorschriften der Erwerb, die Aufrechterhaltung oder das Wiederaufleben des Leistungsanspruchs von der Zurücklegung von Beschäftigungszeiten abhängig ist, berücksichtigt, soweit erforderlich, die Versicherungs- oder Beschäftigungszeiten, die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats zurückgelegt wurden, als handelte es sich um Beschäftigungszeiten, die nach den eigenen Rechtsvorschriften zurückgelegt worden sind.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten außer in den in Artikel 71 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii und Buchstabe b Ziffer ii genannten Fällen nur unter der Voraussetzung, dass die betreffende Person unmittelbar zuvor
- im Fall des Absatzes 1 Versicherungszeiten,
- im Fall des Absatzes 2 Beschäftigungszeiten
nach den Rechtsvorschriften zurückgelegt hat, nach denen die Leistungen beantragt werden.
(4) Ist die Dauer der Leistungsgewährung von der Dauer von Versicherungs- oder Beschäftigungszeiten abhängig, so findet Absatz 1 oder Absatz 2 entsprechend Anwendung."
4 Artikel 28a der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften (im Folgenden: BSB), der mit der Verordnung (EGKS, EWG, Euratom) Nr. 2799/85 des Rates vom 27. September 1985 zur Änderung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften sowie der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaft (ABl. L 265, S. 1) eingefügt wurde, bestimmt:
"(1) Der ehemalige Bedienstete auf Zeit, der nach dem Ausscheiden aus dem Dienst eines Organs der Europäischen Gemeinschaften arbeitslos ist und
- der von den Europäischen Gemeinschaften kein Ruhegehalt und kein Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit bezieht,
- dessen Ausscheiden aus dem Dienst nicht auf eine Entlassung auf Antrag oder Auflösung des Vertrags aus disziplinarischen Gründen folgt,
- der eine Mindestdienstzeit von sechs Monaten zurückgelegt hat
- und der in einem Mitgliedstaat der Gemeinschaft seinen Wohnsitz hat,
erhält unter den nachstehend festgelegten Bedingungen ein monatliches Arbeitslosengeld.
Hat er Anspruch auf Arbeitslosengeld aus einer einzelstaatlichen Versicherung, so ist er verpflichtet, dies dem Organ, dem er angehörte, anzugeben; dies[es] setzt umgehend die Kommission davon in Kenntnis. In diesem Fall wird der Betrag dieses Arbeitslosengeldes von dem nach Absatz 3 gezahlten abgezogen.
(2) Um Arbeitslosengeld zu erhalten, muss der ehemalige Bedienstete auf Zeit
a) auf Antrag beim Arbeitsamt des Mitgliedstaates, in dem er seinen Wohnsitz nimmt, als Arbeitssuchender gemeldet werden,
b) die in diesem Mitgliedstaat gesetzlich vorgeschriebenen Auflagen und Bedingungen erfuellen, die dem Empfänger von Arbeitslosengeld aufgrund dieser Rechtsvorschriften auferlegt sind,
c) dem Organ, dem er angehörte, jeden Monat eine Bescheinigung des zuständigen einzelstaatlichen Arbeitsamtes vorlegen, aus der hervorgeht, ob er den Auflagen und Bedingungen nach Buchstaben a) und b) nachgekommen ist oder nicht; das Organ übermittelt die Bescheinigung umgehend der Kommission.
Die Leistung kann von der Gemeinschaft auch dann gewährt oder beibehalten werden, wenn die unter Buchstabe b) genannten einzelstaatlichen Auflagen nicht erfuellt sind, und zwar im Falle von Krankheit, Unfall, Mutterschaft, Dienstunfähigkeit oder einer diesen gleichgestellten Situation oder wenn die zuständige einzelstaatliche Behörde den ehemaligen Bediensteten auf Zeit von der Erfuellung dieser Auflagen befreit.
...
(4) Der ehemalige Bedienstete auf Zeit erhält das Arbeitslosengeld während eines Zeitraums von höchstens vierundzwanzig Monaten von dem Tage an, an dem der Bedienstete aus dem Dienst ausscheidet. Erfuellt der ehemalige Bedienstete auf Zeit jedoch während dieses Zeitraums die in den Absätzen 1 und 2 vorgesehenen Bedingungen nicht mehr, so wird die Zahlung des Arbeitslosengeldes unterbrochen. Das Arbeitslosengeld wird erneut gezahlt, falls der ehemalige Bedienstete vor Ablauf dieses Zeitraums die genannten Bedingungen erneut erfuellt, ohne einen Anspruch auf eine nationale Arbeitslosenunterstützung erworben zu haben.
...
(8) Auf das Arbeitslosengeld, das dem arbeitslosen ehemaligen Bediensteten auf Zeit gezahlt wird, findet die Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 260/68 zur Festlegung der Bestimmungen und des Verfahrens für die Erhebung der Steuer zugunsten der Europäischen Gemeinschaften Anwendung.
(9) Im Rahmen ihrer einzelstaatlichen Rechtsvorschriften tragen die für Beschäftigung und Arbeitslosigkeit zuständigen einzelstaatlichen Stellen sowie die Kommission für eine effiziente Zusammenarbeit Sorge, damit dieser Artikel ordnungsgemäß angewandt wird.
..."
5 Artikel 7 Absatz 4 der Verordnung Nr. 1612/68 bestimmt:
"Alle Bestimmungen in Tarif- oder Einzelarbeitsverträgen oder sonstigen Kollektivvereinbarungen betreffend Zugang zur Beschäftigung, Beschäftigung, Entlohnung und alle übrigen Arbeits- und Kündigungsbedingungen sind von Rechts wegen nichtig, soweit sie für Arbeitnehmer, die Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten sind, diskriminierende Bedingungen vorsehen oder zulassen."
Nationales Recht
6 Artikel 30 der Königlichen Verordnung vom 25. November 1991 zur Regelung der Arbeitslosigkeit (Belgisch Staatsblad vom 31. Dezember 1991, im Folgenden: Königliche Verordnung) bestimmt:
"Um Arbeitslosengeld zu erhalten, muss ein vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer folgende Wartezeit erfuellen:
...
2. 468 Arbeitstage im Verlauf der 27 vorausgehenden Monate, wenn er mindestens 36 und höchstens 50 Jahre alt ist.
...
Der in Absatz 1 genannte Referenzzeitraum wird verlängert um die Anzahl der Tage der
...
3. mindestens sechsmonatigen Ausübung eines Berufs, in dem der Arbeitnehmer nicht der Sozialversicherung, Sektor Arbeitslosigkeit, unterliegt; die Verlängerung darf neun Jahre nicht überschreiten."
7 In Artikel 37 Absatz 1 der Königlichen Verordnung heißt es:
"Für die Anwendbarkeit dieses Abschnitts werden Zeiten der Erwerbstätigkeit berücksichtigt, die in einem der Sozialversicherung, Sektor Arbeitslosigkeit, unterliegenden Beruf oder Unternehmen zurückgelegt worden sind und für die gleichzeitig:
1. Lohn mindestens in Höhe des Mindestlohns gezahlt worden ist,
...
2. Abgaben für die Sozialversicherung einschließlich solcher für den Sektor Arbeitslosigkeit einbehalten worden sind."
8 Artikel 44 der Königlichen Verordnung lautet:
"Um Arbeitslosengeld erhalten zu können, muss der Arbeitslose infolge von Umständen, die von seinem Willen unabhängig sind, arbeitslos sein und keinen Lohn beziehen"
9 Artikel 46 Absatz 1 der Königlichen Verordnung bestimmt:
"Als Lohn im Sinne von Artikel 44 werden insbesondere betrachtet:
...
5. die Entschädigung, auf die der Arbeitnehmer aus Anlass der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses Anspruch hat, mit Ausnahme von Leistungen zum Ersatz des immateriellen Schadens und Entschädigungen, die als Ergänzung zum Arbeitslosengeld gewährt werden;
...
Als Entschädigung, die als Ergänzung zum Arbeitslosengeld gewährt wird, im Sinne von Absatz 1 Nummer 5 gilt die Entschädigung oder ein Teil der Entschädigung, die ein unfreiwillig Arbeitsloser infolge der Auflösung seines Arbeitsverhältnisses erhält, wobei folgende Voraussetzungen erfuellt sein müssen:
- Die Entschädigung ist von den Parteien nicht als Abfindung angesehen worden;
- die Entschädigung oder ein Teil der Entschädigung kann die im Rahmen einer gewöhnlichen Entlassungsregelung gewährten Leistungen nicht ersetzen, sofern diese Leistungen tatsächlich gewährt wurden."
10 Artikel 14 der Ministerialverordnung vom 26. November 1991 mit Durchführungsbestimmungen zur Regelung der Arbeitslosigkeit (Belgisch Staatsblad vom 25. Januar 1992, im Folgenden: Ministerialverordnung) lautet:
"Bei der Berechnung der erforderlichen Arbeitstage werden Zeiten der Erwerbstätigkeit, die in einem nicht der Sozialversicherung, Sektor Arbeitslosigkeit, unterliegenden Beruf oder Unternehmen zurückgelegt worden sind, nicht berücksichtigt, selbst wenn Abgaben einbehalten worden sind."
Ausgangsverfahren und Vorlagefragen
11 Die Klägerin wurde am 17. November 1961 geboren; sie ist norwegische Staatsangehörige. Nach Beendigung ihres Studiums übte sie vom 1. Juni 1988 bis 31. Oktober 1994 eine Erwerbstätigkeit in Norwegen aus. Sie war in diesem Zeitraum in Norwegen sozialversicherungspflichtig.
12 Vom 1. November 1994 bis 31. Oktober 1996 arbeitete die Klägerin aufgrund eines mit der Kommission der Europäischen Gemeinschaften geschlossenen Vertrages ("Individual Fellowship Contract", im Folgenden: "Fellowship Contract") beim Institut für Referenzmaterialien und -messungen (im Folgenden: IRMM) in Geel (Belgien). Ziel dieses Vertrages war die Verbesserung der beruflichen Qualifizierung junger Arbeitnehmer. Die Klägerin nahm vertragsgemäß an einem Ausbildungsprojekt auf dem Gebiet der Forschung ("research training project") teil, dessen Einzelheiten im Anhang des Vertrages geregelt waren. Danach erhielt die Klägerin kein Gehalt, sondern einen monatlichen Betrag zur Deckung der Reisekosten und der Kosten für den Lebensunterhalt. Außerdem hatte sie die Kosten für ihre soziale Absicherung und die Steuern zu tragen. Die Klägerin war in Belgien nicht sozialversicherungspflichtig.
13 Nach Ablauf des Fellowship Contract war die Klägerin einen Monat ohne Beschäftigung.
14 Vom 1. Dezember 1996 bis 30. November 1999 war sie bei der Kommission aufgrund eines Vertrages als Bedienstete auf Zeit beschäftigt, in dessen Rahmen sie dem System der sozialen Sicherheit der Beamten und Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften unterlag.
15 Bei Ablauf dieses Vertrages beantragte die Klägerin Arbeitslosengeld in Belgien. Mit Bescheid vom 23. Juni 2000 wies der RVA den Antrag mit der Begründung ab, dass die Klägerin nicht die Voraussetzungen der belgischen Vorschriften erfuelle, da sie im anwendbaren Referenzzeitraum - d. h. im Verlauf der 27 Monate vor Antragstellung - nicht die Wartezeit von 468 Arbeitstagen oder damit gleichgestellten Tagen erfuellt habe.
16 Der RVA lehnte es in seinem Bescheid ab, die Zeit vom 1. Dezember 1996 bis 30. November 1999 zu berücksichtigen, in der Frau Kristiansen bei der Kommission beschäftigt war. Zur Begründung führte er aus, diese Zeiten der Erwerbstätigkeit seien in einem nicht der Sozialversicherung, Sektor Arbeitslosigkeit, unterliegenden Beruf oder Unternehmen zurückgelegt worden und könnten daher gemäß Artikel 37 Absatz 1 der Königlichen Verordnung und Artikel 14 der Ministerialverordnung nicht berücksichtigt werden. Die betreffenden Zeiten verlängerten aber gemäß Artikel 30 Absatz 3 der Königlichen Verordnung den Referenzzeitraum für den Erwerb von Ansprüchen auf Leistungen aus der nationalen Arbeitslosenversicherung.
17 Zur Tätigkeit der Klägerin beim IRMM vom 1. November 1994 bis 31. Oktober 1996 vertrat der RVA dagegen die Ansicht, dass die betreffenden Zeiten nicht gemäß Artikel 30 Absatz 3 der Königlichen Verordnung den Referenzzeitraum verlängerten, da es sich um Ausbildungszeiten gehandelt habe, die die Klägerin als Praktikantin-Stipendiatin zurückgelegt habe.
18 Die Klägerin verfüge somit nicht über die erforderliche Anzahl von Arbeitstagen, um Arbeitslosengeld nach den belgischen Rechtsvorschriften zu erhalten.
19 Die Klägerin hat den Bescheid des RVA vor der Arbeidsrechtbank van het Arrondissement Tongeren angefochten.
20 Vor dem vorlegenden Gericht hat sie geltend gemacht, bei der Tätigkeit, die sie aufgrund des Fellowship Contract beim IRMM ausgeübt habe, habe es sich um eine Erwerbstätigkeit gehandelt. Für eine solche Ausbildungszeit gelte nach dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum vom 2. Mai 1992 (ABl. 1994, L 1, S. 3, im Folgenden: EWR-Abkommen) eine besondere völkerrechtliche Regelung. In einigen Mitgliedstaaten des EWR werde die Tätigkeit eines Graduierten als - sozialversicherungspflichtige oder sozialversicherungsfreie - Erwerbstätigkeit betrachtet, während sie in Belgien als Tätigkeit eines Praktikanten-Stipendiaten angesehen werde. In Belgien sei der freiwillige Anschluss eines Praktikanten-Stipendiaten an das System der sozialen Sicherheit, das für die jeweilige Erwerbstätigkeit gelte, nicht möglich. Eine derartige Ungleichheit in der sozialen Stellung von Graduierten verstoße gegen Artikel 7 Absatz 4 der Verordnung Nr. 1612/68.
21 Nach Auffassung des RVA handelt es sich bei der Tätigkeit der Klägerin beim IRMM nicht um eine Erwerbstätigkeit, sondern um eine Ausbildung als Praktikantin-Stipendiatin. Aus Artikel 7 des Anhangs zum Fellowship Contract, der die allgemeinen Bedingungen enthalte, ergebe sich nämlich, dass sie kein Gehalt bezogen, sondern einen monatlichen Betrag zur Deckung der Reisekosten und der Kosten für den Lebensunterhalt erhalten habe, und dass sie nicht sozialversicherungspflichtig gewesen sei. Aus diesem Grund verlängerten die Zeiten, in denen die Klägerin beim IRMM tätig gewesen sei, auch nicht den Referenzzeitraum für den Erwerb des Anspruchs auf Arbeitslosengeld.
22 Nach Ansicht des vorlegenden Gerichts stellen sich zwei Fragen: erstens, ob ehemalige Zeitbedienstete der Kommission, die in Belgien wohnen, nach Beendigung ihrer Erwerbstätigkeit bei der Kommission zum Bezug der nach belgischem Recht vorgesehenen Leistungen bei Arbeitslosigkeit berechtigt sind, obwohl für sie keine Beiträge zur Sozialversicherung einbehalten wurden und sie gegenüber der Kommission einen Anspruch auf Arbeitslosengeld haben, und zweitens, ob der Bescheid des RVA, dem zufolge ein Graduierter, den das IRMM aufgrund eines Fellowship Contract angestellt hat, als Praktikant-Stipendiat angesehen wird, das Gemeinschaftsrecht verletzt, weil er gegen das Diskriminierungsverbot, wenn nicht gar gegen den Grundsatz der Freizügigkeit der Arbeitnehmer verstößt.
23 Die Arbeidsrechtbank van het Arrondissement Tongeren hat deshalb das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1. Untersagen es die Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 bei Bediensteten auf Zeit der Europäischen Gemeinschaft, die nach Beendigung ihrer Beschäftigung bei der EG in Belgien wohnen, für die keine Beiträge zur Sozialversicherung einbehalten wurden und die Anspruch auf ein von der EG gezahltes Arbeitslosengeld haben, auf sie in vollem Umfang das nationale Recht anzuwenden, und zwar unter Beachtung der nationalen Antikumulierungsvorschrift, wonach Arbeitslosengeld nur gewährt wird, wenn der Arbeitnehmer arbeitslos ist und keinen Lohn bezieht, wobei als Lohn insbesondere die Abfindung oder Entschädigung wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses betrachtet wird, auf die der Arbeitnehmer möglicherweise einen Anspruch hat, mit Ausnahme derjenigen Abfindungen oder Entschädigungen, die den immateriellen Schaden abgelten?
2. Verstößt es gegen die Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 (Titel II, Artikel 7 Absatz 4), wonach Einheitlichkeit im Bereich der sozialen Sicherheit anzustreben ist und Diskriminierungen unerwünscht sind, dass (nach Ansicht der Klägerin) in der sozialen Stellung von Graduierten innerhalb des EWR Ungleichheiten dadurch bestehen, dass in verschiedenen Mitgliedstaaten des EWR die Tätigkeit eines Graduierten als - sozialversicherungspflichtige oder sozialversicherungsfreie - Erwerbstätigkeit, in Belgien aber ein Graduierter (nach Ansicht der Klägerin zu Unrecht) als Praktikant-Stipendiat betrachtet wird und dass sich ein promovierter Stipendiat im belgischen nationalen System selbst versichern muss, obwohl dies auf freiwilliger Grundlage (jedenfalls im Bereich der Arbeitslosenversicherung) nicht möglich ist?
Zu den Vorlagefragen
24 Vorab ist festzustellen, dass die Verordnungen Nrn. 1612/68 und 1408/71 nach den Artikeln 28 und 29 sowie den Anhängen V und VI des EWR-Abkommens auf norwegische Staatsangehörige anwendbar sind. Da die Klägerin dem Vorlageurteil zufolge norwegische Staatsangehörige ist und in Belgien wohnt, kann sie sich auf die Bestimmungen dieser Verordnungen berufen.
Zur ersten Frage
25 Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die Verordnung Nr. 1408/71 der Anwendung einer nationalen Regelung über Leistungen bei Arbeitslosigkeit und insbesondere der Anwendung einer dort vorgesehenen nationalen Antikumulierungsvorschrift auf einen Zeitbediensteten der Kommission entgegensteht, der in einem Mitgliedstaat wohnt und der gegenüber der Kommission einen Anspruch auf Arbeitslosengeld hat.
26 Dem Vorlageurteil ist hierzu zu entnehmen, dass die Klägerin vom 1. Dezember 1996 bis 30. November 1999 als Bedienstete auf Zeit bei der Kommission beschäftigt war und infolgedessen als ehemalige Bedienstete auf Zeit Arbeitslosengeld nach den BSB erhalten hat.
27 Daraus folgt, wie die Kommission in ihren Erklärungen zu Recht vorgetragen hat, dass die erste Frage mit den BSB in Zusammenhang steht und insbesondere das Verhältnis zwischen den auf die ehemaligen Bediensteten auf Zeit anwendbaren Bestimmungen dieser Regelung und den Antikumulierungsvorschriften der belgischen Arbeitslosenversicherung betrifft.
28 Nach ständiger Rechtsprechung kann der Gerichtshof gemeinschaftsrechtliche Vorschriften berücksichtigen, die das vorlegende Gericht in seiner Frage nicht angeführt hat, wenn das erforderlich ist, um diesem Gericht eine sachdienliche Antwort zu geben (Urteile vom 20. März 1986 in der Rechtssache 35/85, Tissier, Slg. 1986, 1207, Randnr. 9, vom 27. März 1990 in der Rechtssache C-315/88, Bagli Pennacchiotti, Slg. 1990, I-1323, Randnr. 10, und vom 18. November 1999 in der Rechtssache C-107/98, Teckal, Slg. 1999, I-8121, Randnr. 39).
29 Was ehemalige Bedienstete auf Zeit angeht, so enthält Artikel 28a BSB eine spezielle Vorschrift für das Verhältnis zwischen den Leistungen bei Arbeitslosigkeit der Gemeinschaft und denen der nationalen Systeme.
30 Um das Gemeinschaftsrecht in für das vorlegende Gericht sachdienlicher Weise auszulegen, sind daher die einschlägigen Vorschriften der BSB auszulegen und nicht diejenigen der Verordnung Nr. 1408/71.
31 Wie der Generalanwalt in Nummer 33 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, lässt das Gemeinschaftsrecht, erstens, nach ständiger Rechtsprechung die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten zur Ausgestaltung ihrer Systeme der sozialen Sicherheit unberührt; in Ermangelung einer Harmonisierung auf Gemeinschaftsebene bestimmt das Recht eines jeden Mitgliedstaats, unter welchen Voraussetzungen zum einen ein Recht auf Anschluss an ein System der sozialen Sicherheit oder eine Verpflichtung hierzu besteht und zum anderen ein Anspruch auf Leistung gegeben ist. Gleichwohl müssen die Mitgliedstaaten bei der Ausübung dieser Befugnis das Gemeinschaftsrecht beachten (Urteil vom 12. Juli 2001 in der Rechtssache C-157/99, Smits und Peerbooms, Slg. 2001, I-5473, Randnrn. 44 bis 46).
32 Zweitens wurden die BSB, wie die Kommission in ihren Erklärungen vorgetragen hat, durch eine Verordnung des Rates festgelegt, die nach Artikel 249 Absatz 2 EG allgemeine Geltung hat, in allen ihren Teilen verbindlich ist und unmittelbar in allen Mitgliedstaaten gilt. Neben ihren Wirkungen innerhalb der Gemeinschaftsverwaltung verpflichten die BSB somit auch die Mitgliedstaaten, soweit deren Mitwirkung zu ihrer Durchführung erforderlich ist (Urteil vom 7. Mai 1987 in der Rechtssache 186/85, Kommission/Belgien, Slg. 1987, 2029, Randnr. 21).
33 Gemäß Artikel 28a Absatz 1 Unterabsatz 2 BSB wird in dem Fall, dass ein ehemaliger Bediensteter auf Zeit Anspruch auf Arbeitslosengeld aus einer einzelstaatlichen Versicherung hat, "... der Betrag dieses Arbeitslosengeldes von dem nach [dem Gemeinschaftssystem] gezahlten abgezogen". Nach dieser Vorschrift ergänzt also das Gemeinschaftssystem der Leistungen bei Arbeitslosigkeit die entsprechenden Systeme der Mitgliedstaaten.
34 Da der ergänzende Charakter des Gemeinschaftssystems der Leistungen bei Arbeitslosigkeit auf Artikel 28a Absatz 1 Unterabsatz 2 BSB beruht, ist er für alle Mitgliedstaaten verbindlich und im nationalen Recht zu beachten (Urteil Kommission/Belgien, Randnr. 23).
35 Nach alledem ist auf die erste Frage zu antworten, dass nach Artikel 28a Absatz 1 Unterabsatz 2 BSB das Gemeinschaftssystem der Leistungen bei Arbeitslosigkeit die entsprechenden Systeme der Mitgliedstaaten ergänzt und dass dieser ergänzende Charakter zu beachten ist, wenn es um die Anwendung der Arbeitslosenversicherung eines Mitgliedstaats und insbesondere einer dort vorgesehenen Antikumulierungsvorschrift auf einen ehemaligen Bediensteten auf Zeit geht, der in dem betreffenden Mitgliedstaat wohnt und nach den BSB einen Anspruch auf Arbeitslosengeld hat.
Zur zweiten Frage
36 Mit seiner zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob es gegen das in Artikel 7 Absatz 4 der Verordnung Nr. 1612/68 niedergelegte Diskriminierungsverbot verstößt, wenn jemand, der die Tätigkeit eines Graduierten, wie sie im Fellowship Contract vorgesehen ist, ausübt, in einem Mitgliedstaat als Praktikant-Stipendiat betrachtet wird, der kein Recht auf Anschluss an die nationale Arbeitslosenversicherung hat, während jemand in der gleichen Stellung in einem anderen Mitgliedstaat als Erwerbstätiger angesehen wird, der Ansprüche auf Leistungen aus der entsprechenden Arbeitslosenversicherung erwerben kann.
37 Hierzu ist, erstens, festzustellen, dass, wie in Randnummer 31 dieses Urteils ausgeführt worden ist, das Gemeinschaftsrecht nach ständiger Rechtsprechung die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten zur Ausgestaltung ihrer Systeme der sozialen Sicherheit unberührt lässt und dass in Ermangelung einer Harmonisierung auf Gemeinschaftsebene das Recht eines jeden Mitgliedstaats bestimmt, unter welchen Voraussetzungen zum einen ein Recht auf Anschluss an ein System der sozialen Sicherheit oder eine Verpflichtung hierzu besteht und zum anderen ein Anspruch auf Leistung gegeben ist (Urteil Smits und Peerbooms, Randnrn. 44 und 45).
38 Zweitens ist es den Mitgliedstaaten nach dem Diskriminierungsverbot, wie es sowohl in Artikel 39 Absatz 2 EG als auch in Artikel 7 der Verordnung Nr. 1612/68 niedergelegt ist, untersagt, im Anwendungsbereich des EG-Vertrags das nationale Recht je nach Staatsangehörigkeit der Betroffenen unterschiedlich anzuwenden; dieses Verbot richtet sich jedoch nicht gegen eine unterschiedliche Behandlung infolge von Unterschieden zwischen den nationalen Rechtsvorschriften der einzelnen Mitgliedstaaten, sofern die Personen, die in den Geltungsbereich dieser Rechtsvorschriften fallen, jeweils in gleicher Weise, aufgrund objektiver Kriterien und ohne Ansehung ihrer Staatsangehörigkeit von diesen Unterschieden betroffen sind.
39 Was in diesem Zusammenhang die belgischen Vorschriften auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit angeht, so können sie nicht schon deswegen als mit dem Gemeinschaftsrecht unvereinbar angesehen werden, weil nach ihnen die von der Klägerin beim IRMM ausgeübte Tätigkeit einer Graduierten als Tätigkeit einer Praktikantin-Stipendiatin betrachtet wird, die kein Recht auf Anschluss an die nationale Arbeitslosenversicherung gibt, sofern ein belgischer Staatsangehöriger, der die gleichen Tätigkeiten ausgeübt hat, in gleicher Weise behandelt wird.
40 Daher ist auf die zweite Frage zu antworten, dass es nicht gegen das in Artikel 7 Absatz 4 der Verordnung Nr. 1612/68 niedergelegte Diskriminierungsverbot verstößt, wenn jemand, der als Graduierter eine Tätigkeit wie diejenige im Ausgangsverfahren ausübt, in einem Mitgliedstaat als Praktikant-Stipendiat betrachtet wird, der kein Recht auf Anschluss an die nationale Arbeitslosenversicherung hat, während jemand in der gleichen Stellung in einem anderen Mitgliedstaat als Erwerbstätiger angesehen wird, der Ansprüche auf Leistungen aus der entsprechenden Arbeitslosenversicherung erwerben kann.
Kostenentscheidung:
Kosten
41 Die Auslagen der Kommission, die Erklärungen vor dem Gerichtshof abgegeben hat, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.
Tenor:
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF
(Fünfte Kammer)
auf die ihm von der Arbeidsrechtbank van het Arrondissement Tongeren mit Urteil vom 11. März 2002 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:
1. Nach Artikel 28a Absatz 1 Unterabsatz 2 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften ergänzt das Gemeinschaftssystem der Leistungen bei Arbeitslosigkeit die entsprechenden Systeme der Mitgliedstaaten. Dieser ergänzende Charakter ist zu beachten, wenn es um die Anwendung der Arbeitslosenversicherung eines Mitgliedstaats und insbesondere einer dort vorgesehenen Antikumulierungsvorschrift auf einen ehemaligen Bediensteten auf Zeit geht, der in dem betreffenden Mitgliedstaat wohnt und nach den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften einen Anspruch auf Arbeitslosengeld hat.
2. Es verstößt nicht gegen das in Artikel 7 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft niedergelegte Diskriminierungsverbot, wenn jemand, der als Graduierter eine Tätigkeit wie diejenige im Ausgangsverfahren ausübt, in einem Mitgliedstaat als Praktikant-Stipendiat betrachtet wird, der kein Recht auf Anschluss an die nationale Arbeitslosenversicherung hat, während jemand in der gleichen Stellung in einem anderen Mitgliedstaat als Erwerbstätiger angesehen wird, der Ansprüche auf Leistungen aus der entsprechenden Arbeitslosenversicherung erwerben kann.
Ende der Entscheidung
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