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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 20.10.1993
Aktenzeichen: C-92/92
Rechtsgebiete: EWG-Vertrag


Vorschriften:

EWG-Vertrag Art. 7 Abs. 1
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Das Urheberrecht und die verwandten Schutzrechte fallen insbesondere wegen ihrer Auswirkungen auf den innergemeinschaftlichen Austausch von Gütern und Dienstleistungen in den Anwendungsbereich des EWG-Vertrags im Sinne von Artikel 7 Absatz 1. Das in Artikel 7 Absatz 1 niedergelegte allgemeine Diskriminierungsverbot ist auf sie anwendbar, ohne daß es noch erforderlich wäre, sie mit den besonderen Vorschriften der Artikel 30, 36, 59 und 66 EWG-Vertrag in Verbindung zu bringen.

2. Artikel 7 Absatz 1 EWG-Vertrag ist dahin auszulegen, daß es gegen diese Vorschrift verstösst, wenn Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats die Urheber und ausübenden Künstler der anderen Mitgliedstaaten sowie diejenigen, die Rechte von ihnen ableiten, von dem nach diesen Rechtsvorschriften den Inländern zuerkannten Recht ausschließen, den Vertrieb eines ohne ihre Einwilligung hergestellten Tonträgers im Inland zu verbieten, wenn die Darbietung im Ausland stattgefunden hat.

Indem Artikel 7 "jede Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit" verbietet, verlangt er nämlich von jedem Mitgliedstaat, daß er den Personen, die sich in einer gemeinschaftsrechtlich geregelten Situation befinden, die vollständige Gleichbehandlung mit seinen Staatsangehörigen gewährleistet, und verwehrt es daher einem Mitgliedstaat, die Gewährung eines ausschließlichen Rechts davon abhängig zu machen, daß es sich um einen Inländer handelt.

3. Artikel 7 Absatz 1 EWG-Vertrag ist dahin auszulegen, daß sich ein Urheber oder ausübender Künstler eines anderen Mitgliedstaats oder derjenige, der Rechte von ihm ableitet, vor dem nationalen Gericht unmittelbar auf das in dieser Vorschrift niedergelegte Diskriminierungsverbot berufen kann, um Gewährung des Schutzes zu verlangen, der den inländischen Urhebern und ausübenden Künstlern vorbehalten ist.


URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 20. OKTOBER 1993. - PHIL COLLINS GEGEN IMTRAT HANDELSGESELLSCHAFT MBH UND PATRICIA IM- UND EXPORT VERWALTUNGSGESELLSCHAFT MBH UND LEIF EMANUEL KRAUL GEGEN EMI ELECTROLA GMBH. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG: LANDGERICHT MUENCHEN I UND BUNDESGERICHTSHOF - DEUTSCHLAND. - ARTIKEL 7 EWG-VERTRAG - URHEBERRECHT UND VERWANDTE SCHUTZRECHTE. - VERBUNDENE RECHTSSACHEN C-92/92 UND C-326/92.

Entscheidungsgründe:

1 Das Landgericht München I hat mit Beschluß vom 4. März 1992, beim Gerichtshof eingegangen am 23. März 1992 und in das Register der Kanzlei eingetragen unter dem Aktenzeichen C-92/92, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag zwei Fragen nach der Auslegung von Artikel 7 Absatz 1 EWG-Vertrag zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluß vom 30. April 1992, beim Gerichtshof eingegangen am 30. Juli 1992 und in das Register der Kanzlei eingetragen unter dem Aktenzeichen C-326/92, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag ebenfalls zwei Fragen nach der Auslegung von Artikel 7 Absatz 1 EWG-Vertrag zur Vorabentscheidung vorgelegt.

3 Die vom Landgericht München I in der Rechtssache C-92/92 vorgelegten Fragen stellen sich in einem Rechtsstreit zwischen Phil Collins, einem Sänger und Komponisten britischer Staatsangehörigkeit, und einem Vertreiber von Tonträgern, der Imtrat Handelsgesellschaft mbH (im folgenden: Imtrat), über den Vertrieb einer Compact Disc in Deutschland, die die ohne Einwilligung des Sängers hergestellte Aufnahme eines Konzerts in den Vereinigten Staaten enthält.

4 Nach den §§ 96 Absatz 1 und 125 Absatz 1 des deutschen Urheberrechtsgesetzes vom 9. September 1965 (UrhG) genießen ausübende Künstler, die die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, für alle ihre Darbietungen den nach den §§ 73 bis 84 UrhG gewährten Schutz, d. h., sie können insbesondere die Verbreitung derjenigen ihrer Darbietungen untersagen, die ohne ihre Einwilligung vervielfältigt werden, und zwar gleichviel, wo die Darbietungen stattfinden. Dagegen ergibt sich aus den ausländische Künstler betreffenden Bestimmungen des § 125 Absätze 2 bis 6 UrhG, wie sie vom Bundesgerichtshof und vom Bundesverfassungsgericht ausgelegt worden sind, daß sich diese Künstler nicht auf § 96 Absatz 1 UrhG berufen können, wenn die Darbietung ausserhalb Deutschlands stattfand.

5 Nachdem Phil Collins beim Landgericht München I den Erlaß von Maßnahmen durch einstweilige Verfügung beantragt hatte, die auf das Verbot des Vertriebs der betreffenden Compact Disc gerichtet sind, vertrat dieses Gericht die Ansicht, daß auf den Rechtsstreit § 125 UrhG anwendbar sei, nicht aber das Internationale Abkommen von Rom vom 26. Oktober 1961 über den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen (UNTS Bd. 496, Nr. 7247), dem die Vereinigten Staaten, in denen die Darbietung stattgefunden habe, nicht beigetreten seien; ausserdem warf das Gericht die Frage auf, ob diese nationalen Vorschriften mit dem in Artikel 7 Absatz 1 EWG-Vertrag niedergelegten Diskriminierungsverbot vereinbar seien.

6 Unter diesen Umständen hat das Landgericht München I das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1) Unterfällt das Urheberrecht dem Diskriminierungsverbot des Artikels 7 Absatz 1 EWG-Vertrag?

2) Wenn ja: Hat dies die (unmittelbar geltende) Wirkung, daß ein Mitgliedstaat, der seinen Staatsangehörigen für alle ihre künstlerischen Darbietungen Schutz gewährt, unabhängig vom Ort der Darbietung, diesen Schutz auch den Angehörigen anderer Mitgliedstaaten gewähren muß, oder ist es mit Artikel 7 Absatz 1 vereinbar, die Schutzgewährung für Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten an weitere Voraussetzungen (i. e. § 125 Abs. 2 bis 6 des deutschen Urheberrechtsgesetzes vom 09. 09. 1965) zu knüpfen?

7 In der Rechtssache C-326/92 sind die Fragen vom Bundesgerichtshof in einem Rechtsstreit vorgelegt worden, in dem die EMI Electrola GmbH auf der einen Seite und die Patricia Im- und Export Verwaltungsgesellschaft mbH (im folgenden: Patricia) sowie ihr Geschäftsführer Kraul auf der anderen Seite über den Vertrieb von Tonträgern in Deutschland streiten, die Aufzeichnungen von Darbietungen des britischen Sängers Cliff Richard enthalten, die in den Jahren 1958 und 1959 in Großbritannien stattgefunden hatten.

8 EMI Electrola ist für den Bereich der Bundesrepublik Deutschland Inhaberin der ausschließlichen Nutzungsrechte an den Aufzeichnungen dieser Darbietungen. Sie trägt vor, Patricia habe ihre ausschließlichen Rechte verletzt, indem sie ohne ihre Einwilligung Tonträger mit diesen Aufzeichnungen vertrieben habe.

9 Der Bundesgerichtshof, bei dem der Rechtsstreit in der Revisionsinstanz anhängig ist, war der Ansicht, daß § 125 Absätze 2 bis 6 UrhG einschlägig sei, insbesondere aber nicht die Berner Übereinkunft vom 9. September 1886 zum Schutze von Werken der Literatur und der Kunst, zuletzt revidiert in Paris am 24. Juli 1971 (OMPI [Organisation Mondiale de la Propriété Intellectülle ° Weltorganisation für geistiges Eigentum, WIPO], Bd. 287), die für das Urheberrecht im eigentlichen Sinne und nicht für die Leistungsschutzrechte der ausübenden Künstler gelte, und auch nicht das Rom-Abkommen, das nicht rückwirkend auf Darbietungen angewendet werden könne, die in den Jahren 1958 und 1959 stattgefunden hätten.

10 In den Gründen seines Vorlagebeschlusses hat der Bundesgerichtshof, dem die Fragen bekannt waren, die das Landgericht München I dem Gerichtshof vorgelegt hat, ausgeführt, daß das Urheber- und das Leistungsschutzrecht im Hinblick darauf, daß keine Gemeinschaftsregelung bestehe und es ° von Teilbereichen abgesehen ° keine Harmonisierung der nationalen Rechtsvorschriften gebe, seiner Ansicht nach nicht in den Anwendungsbereich des Gemeinschaftsrechts, insbesondere des Artikels 7 EWG-Vertrag, fielen.

11 Unter diesen Umständen hat der Bundesgerichtshof das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1) Unterfällt das nationale Urheberrecht eines Mitgliedstaats dem Diskriminierungsverbot des Artikels 7 Absatz 1 EWG-Vertrag?

2) Im Falle der Bejahung: Ist die in einem Mitgliedstaat für den Schutz künstlerischer Darbietungen bestehende Regelung (§ 125 Abs. 2 bis 6 des deutschen Urheberrechtsgesetzes) mit Artikel 7 Absatz 1 EWG-Vertrag vereinbar, wenn sie den Angehörigen eines anderen Mitgliedstaats nicht dieselben Schutzmöglichkeiten (Inlandsschutz) wie inländischen Künstlern gewährt?

12 Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts der Ausgangsverfahren, des Verfahrensablaufs und der beim Gerichtshof eingereichten schriftlichen Erklärungen wird auf den Sitzungsbericht verwiesen. Der Akteninhalt wird im folgenden nur insoweit wiedergegeben, als die Begründung des Urteils dies erfordert.

Zum Gegenstand der Vorabentscheidungsvorlagen

13 Der Gerichtshof kann im Rahmen eines Verfahrens nach Artikel 177 EWG-Vertrag weder über die Auslegung nationaler Rechtsvorschriften noch über die Vereinbarkeit derartiger Vorschriften mit dem Gemeinschaftsrecht entscheiden. Er kann daher weder die Vorschriften des UrhG auslegen noch ihre Vereinbarkeit mit dem Gemeinschaftsrecht beurteilen. Der Gerichtshof kann dem vorlegenden Gericht nur die Kriterien für die Auslegung des Gemeinschaftsrechts an die Hand geben, die es diesem ermöglichen, die Rechtsfrage, mit der es befasst ist, zu lösen (vgl. Urteil vom 9. Oktober 1984 in den verbundenen Rechtssachen 91/83 und 127/83, Heineken Brouwerijen, Slg. 1984, 3435, Randnr. 10).

14 In den Vorlagebeschlüssen werden die für das Urheberrecht geltenden nationalen Bestimmungen sowie die Vorschriften des § 125 UrhG, nach denen sich die Rechte der ausübenden Künstler, die "dem Urheberrecht verwandten Schutzrechte", richten, genannt. Der Gerichtshof hat nicht zu entscheiden, ob die Ausgangsrechtsstreitigkeiten in die eine oder die andere dieser beiden Kategorien von Rechten fallen. Wie die Kommission vorgeschlagen hat, ist davon auszugehen, daß die vorgelegten Fragen die Bestimmungen betreffen, die für diese beiden Kategorien von Rechten gelten.

15 Diese Fragen beziehen sich auf Artikel 7 Absatz 1 EWG-Vertrag, in dem das allgemeine Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit niedergelegt ist. Wie in dieser Vorschrift ausdrücklich vorgesehen ist, gilt das in ihr aufgestellte Diskriminierungsverbot nur im Anwendungsbereich des EWG-Vertrags.

16 Unter diesen Umständen sind die Vorlagefragen so zu verstehen, daß im wesentlichen geklärt werden soll,

° ob das Urheberrecht und die verwandten Schutzrechte in den Anwendungsbereich des EWG-Vertrags im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 fallen und ob das in diesem Artikel niedergelegte allgemeine Diskriminierungsverbot folglich auf diese Rechte anwendbar ist;

° falls dies zu bejahen ist, ob es gegen Artikel 7 Absatz 1 EWG-Vertrag verstösst, wenn Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats die Urheber und ausübenden Künstler der anderen Mitgliedstaaten sowie diejenigen, die Rechte von ihnen ableiten, von dem nach diesen Rechtsvorschriften den Inländern zuerkannten Recht ausschließen, den Vertrieb eines ohne ihre Einwilligung hergestellten Tonträgers im Inland zu verbieten, wenn die Darbietung im Ausland stattgefunden hat;

° ob sich ein Urheber oder ausübender Künstler eines anderen Mitgliedstaats oder derjenige, der Rechte von ihm ableitet, vor dem nationalen Gericht unmittelbar auf Artikel 7 Absatz 1 EWG-Vertrag berufen kann, um Gewährung des Schutzes zu verlangen, der den Inländern vorbehalten ist.

Zur Anwendung der Vorschriften des EWG-Vertrags auf das Urheberrecht und die verwandten Schutzrechte

17 Die Kommission, die deutsche Regierung, die Regierung des Vereinigten Königreichs, Phil Collins und EMI Electrola vertreten die Ansicht, daß das Urheberrecht und die verwandten Schutzrechte in den Anwendungsbereich des EWG-Vertrags fielen, da es sich insbesondere um wirtschaftliche Rechte handele, die die Voraussetzungen festlegten, unter denen die Werke und die Darbietungen der ausübenden Künstler entgeltlich verwertet werden könnten; dies zeigten auch die Urteile des Gerichtshofes, in denen die Artikel 30, 36, 59, 85 und 86 EWG-Vertrag auf diese Rechte angewendet worden seien, sowie die intensive Gesetzgebungstätigkeit, deren Gegenstand diese Rechte innerhalb der Gemeinschaften seien. In den seltenen Fällen, in denen keine besondere Vorschrift des EWG-Vertrags anwendbar sei, müsse jedenfalls das in Artikel 7 Absatz 1 EWG-Vertrag niedergelegte allgemeine Diskriminierungsverbot gelten.

18 Imtrat trägt dagegen vor, daß die Tatbestandsvoraussetzungen des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte, die nicht die Ausübung dieser Rechte, sondern ihren Bestand beträfen, nach Artikel 222 EWG-Vertrag und der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofes nicht in den Anwendungsbereich des EWG-Vertrags fielen. Patricia und Herr Kraul, die insoweit die Feststellungen des Bundesgerichtshofs aufgreifen, machen insbesondere geltend, daß das Urheberrecht und die Leistungsschutzrechte nicht unter das Gemeinschaftsrecht fielen, da es zur Zeit der Ereignisse des Ausgangsverfahrens keine Gemeinschaftsregelung oder Harmonisierungsmaßnahmen gegeben habe.

19 Beim gegenwärtigen Stand des Gemeinschaftsrechts und bei Fehlen gemeinschaftlicher Vorschriften zur Harmonisierung der nationalen Rechtsvorschriften ist es vorbehaltlich der Einhaltung der einschlägigen internationalen Übereinkünfte Sache der Mitgliedstaaten, die Voraussetzungen und die Modalitäten des Schutzes des Eigentums an literarischen und künstlerischen Werken festzulegen (vgl. Urteil vom 24. Januar 1989 in der Rechtssache 341/87, EMI Electrola, Slg. 1989, 79, Randnr. 11).

20 Der spezifische Gegenstand dieser Rechte, wie sie in den nationalen Rechtsvorschriften geregelt sind, besteht darin, den Schutz der Persönlichkeitsrechte und der wirtschaftlichen Rechte ihrer Inhaber zu gewährleisten. Der Schutz der Persönlichkeitsrechte ermöglicht es den Urhebern und ausübenden Künstlern insbesondere, sich jeder Entstellung, Verstümmelung oder sonstigen Änderung des Werkes zu widersetzen, die ihrer Ehre oder ihrem Ruf nachteilig sein könnte. Das Urheberrecht und die verwandten Schutzrechte haben ausserdem wirtschaftlichen Charakter, da sie die Befugnis vorsehen, das Inverkehrbringen des geschützten Werkes kommerziell, insbesondere in Form von Lizenzen, die gegen Zahlung einer Vergütung erteilt werden, zu nutzen (vgl. Urteil vom 20. Januar 1981 in den verbundenen Rechtssachen 55/80 und 57/80, Musik-Vertrieb membran, Slg. 1981, 147, Randnr. 12).

21 Wie der Gerichtshof im letztgenannten Urteil (Randnr. 13) ausgeführt hat, bildet die kommerzielle Nutzung des Urheberrechts zwar eine Einkommensquelle für den Rechtsinhaber, sie bringt aber auch eine Form der Vertriebskontrolle durch den Inhaber, durch die Verwertungsgesellschaften und durch die Lizenznehmer mit sich. In dieser Hinsicht wirft die kommerzielle Nutzung des Urheberrechts die gleichen Probleme auf wie die eines anderen gewerblichen oder kommerziellen Eigentumsrechts.

22 Wie die anderen gewerblichen und kommerziellen Eigentumsrechte können auch die durch das Eigentum an literarischen und künstlerischen Werken verliehenen ausschließlichen Rechte den Austausch von Gütern und Dienstleistungen sowie die Wettbewerbsverhältnisse innerhalb der Gemeinschaft berühren. Aus diesem Grund unterliegen diese Rechte, obwohl sie in den nationalen Rechtsvorschriften geregelt sind, nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes den Erfordernissen des EWG-Vertrags und fallen somit in dessen Anwendungsbereich.

23 So unterliegen sie z. B. den Vorschriften der Artikel 30 und 36 EWG-Vertrag über den freien Warenverkehr. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes sind die Musikwerke in Tonträgern enthalten, die Waren darstellen, deren Austausch im Gebiet der Gemeinschaft durch die genannten Vorschriften geregelt wird (vgl. Urteil Musik-Vertrieb membran, a. a. O., Randnr. 8).

24 Ferner unterliegt die Tätigkeit der Gesellschaften zur Wahrnehmung von Urheberrechten den Vorschriften der Artikel 59 und 66 EWG-Vertrag über den freien Dienstleistungsverkehr. Wie der Gerichtshof im Urteil vom 2. März 1983 in der Rechtssache 7/82 (GVL/Kommission, Slg. 1983, 483, Randnr. 39) ausgeführt hat, darf diese Tätigkeit nicht so ausgestaltet sein, daß sie eine Behinderung des freien Dienstleistungsverkehrs und insbesondere der Auswertung der Rechte der ausübenden Künstler mit der Folge einer Aufteilung des Gemeinsamen Marktes bewirkt.

25 Schließlich unterliegen die durch das Eigentum an literarischen und künstlerischen Werken verliehenen ausschließlichen Rechte den Wettbewerbsvorschriften des EWG-Vertrags (vgl. Urteil vom 8. Juni 1971 in der Rechtssache 78/70, Deutsche Grammophon, Slg. 1971, 487).

26 Im übrigen hat der Rat, gerade um die Gefahren von Handelsschranken und Wettbewerbsverzerrungen zu verhindern, nach den Ereignissen der Ausgangsrechtsstreitigkeiten auf der Grundlage des Artikels 57 Absatz 2 sowie der Artikel 66 und 100a EWG-Vertrag die Richtlinie 92/100/EWG vom 19. November 1992 zum Vermietrecht und Verleihrecht sowie zu bestimmten dem Urheberrecht verwandten Schutzrechten im Bereich des geistigen Eigentums (ABl. L 346, S. 61) erlassen.

27 Aus dem Vorstehenden ergibt sich, daß das Urheberrecht und die verwandten Schutzrechte, die insbesondere wegen ihrer Auswirkungen auf den innergemeinschaftlichen Austausch von Gütern und Dienstleistungen in den Anwendungsbereich des EWG-Vertrags fallen, zwangsläufig dem in Artikel 7 Absatz 1 EWG-Vertrag niedergelegten allgemeinen Diskriminierungsverbot unterliegen, ohne daß es noch erforderlich wäre, sie mit den besonderen Vorschriften der Artikel 30, 36, 59 und 66 EWG-Vertrag in Verbindung zu bringen.

28 Folglich ist auf die vorgelegte Frage zu antworten, daß das Urheberrecht und die verwandten Schutzrechte in den Anwendungsbereich des EWG-Vertrags im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 fallen; das in diesem Artikel niedergelegte allgemeine Diskriminierungsverbot ist daher auf diese Rechte anwendbar.

Zur Diskriminierung im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 EWG-Vertrag

29 Imtrat und Patricia tragen vor, daß die Unterscheidung nach Inländern und Angehörigen der anderen Mitgliedstaaten, die in den von den nationalen Gerichten vorgelegten Fällen getroffen werde, durch die Unterschiede zwischen den nationalen Rechtsvorschriften und durch den Umstand, daß noch nicht alle Mitgliedstaaten dem Rom-Abkommen beigetreten seien, sachlich gerechtfertigt sei. Unter diesen Umständen verstosse diese Unterscheidung nicht gegen Artikel 7 Absatz 1 EWG-Vertrag.

30 Es steht fest, daß Artikel 7 nicht die etwaigen Unterschiede in der Behandlung und die Verzerrungen erfasst, die sich für die dem Gemeinschaftsrecht unterliegenden Personen und Unternehmen aus den Unterschieden zwischen den Rechtsordnungen der einzelnen Mitgliedstaaten ergeben können, sofern diese Rechtsordnungen auf alle in ihren Geltungsbereich fallenden Personen nach objektiven Merkmalen und ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit der Betroffenen anwendbar sind (vgl. Urteil vom 13. Februar 1969 in der Rechtssache 14/68, Wilhelm, Slg. 1969, 1, Randnr. 13).

31 Entgegen der von Imtrat und Patricia vertretenen Ansicht können somit weder die Unterschiede zwischen den nationalen Rechtsvorschriften über den Schutz des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte noch der Umstand, daß noch nicht alle Mitgliedstaaten dem Rom-Abkommen beigetreten sind, einen Verstoß gegen das in Artikel 7 Absatz 1 EWG-Vertrag niedergelegte Diskriminierungsverbot rechtfertigen.

32 Indem Artikel 7 EWG-Vertrag "jede Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit" verbietet, verlangt er vielmehr die vollständige Gleichbehandlung von Personen, die sich in einer gemeinschaftsrechtlich geregelten Situation befinden, mit den Angehörigen des betreffenden Mitgliedstaats (vgl. Urteil vom 2. Februar 1989 in der Rechtssache 186/87, Cowan, Slg. 1989, 195, Randnr. 10). Soweit dieser Grundsatz gilt, ist es daher einem Mitgliedstaat verwehrt, die Gewährung eines ausschließlichen Rechts davon abhängig zu machen, daß es sich um einen Inländer handelt.

33 Daher ist auf die vorgelegte Frage zu antworten, daß Artikel 7 Absatz 1 EWG-Vertrag dahin auszulegen ist, daß es gegen diese Vorschrift verstösst, wenn Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats die Urheber und ausübenden Künstler der anderen Mitgliedstaaten sowie diejenigen, die Rechte von ihnen ableiten, unter bestimmten Voraussetzungen von dem nach diesen Rechtsvorschriften den Inländern zuerkannten Recht ausschließen, den Vertrieb eines ohne ihre Einwilligung hergestellten Tonträgers im Inland zu verbieten, wenn die Darbietung im Ausland stattgefunden hat.

Zu den Wirkungen von Artikel 7 Absatz 1 EWG-Vertrag

34 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes wird das in Artikel 7 Absatz 1 EWG-Vertrag verankerte Recht auf Gleichbehandlung unmittelbar durch das Gemeinschaftsrecht verliehen (vgl. Urteil Cowan, a. a. O., Randnr. 11). Dieses Recht kann daher vor dem nationalen Gericht geltend gemacht werden, um von diesem zu verlangen, die diskriminierenden Vorschriften eines nationalen Gesetzes, die den Angehörigen der anderen Mitgliedstaaten den Schutz versagen, den sie den Inländern gewähren, unangewendet zu lassen.

35 Daher ist auf die vorgelegte Frage zu antworten, daß Artikel 7 Absatz 1 EWG-Vertrag dahin auszulegen ist, daß sich ein Urheber oder ausübender Künstler eines anderen Mitgliedstaats oder derjenige, der Rechte von ihm ableitet, vor dem nationalen Gericht unmittelbar auf das in dieser Vorschrift niedergelegte Diskriminierungsverbot berufen kann, um Gewährung des Schutzes zu verlangen, der den inländischen Urhebern und ausübenden Künstlern vorbehalten ist.

Kostenentscheidung:

Kosten

36 Die Auslagen der deutschen Regierung, der Regierung des Vereinigten Königreichs und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien der Ausgangsverfahren ist das Verfahren ein Zwischenstreit in den bei den vorlegenden Gerichten anhängigen Rechtsstreitigkeiten; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieser Gerichte.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

auf die ihm vom Landgericht München I mit Beschluß vom 4. März 1992 und vom Bundesgerichtshof mit Beschluß vom 30. April 1992 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:

1) Das Urheberrecht und die verwandten Schutzrechte fallen in den Anwendungsbereich des EWG-Vertrags im Sinne von Artikel 7 Absatz 1; das in diesem Artikel niedergelegte allgemeine Diskriminierungsverbot ist daher auf diese Rechte anwendbar.

2) Artikel 7 Absatz 1 EWG-Vertrag ist dahin auszulegen, daß es gegen diese Vorschrift verstösst, wenn Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats die Urheber und ausübenden Künstler der anderen Mitgliedstaaten sowie diejenigen, die Rechte von ihnen ableiten, von dem nach diesen Rechtsvorschriften den Inländern zuerkannten Recht ausschließen, den Vertrieb eines ohne ihre Einwilligung hergestellten Tonträgers im Inland zu verbieten, wenn die Darbietung im Ausland stattgefunden hat.

3) Artikel 7 Absatz 1 EWG-Vertrag ist dahin auszulegen, daß sich ein Urheber oder ausübender Künstler eines anderen Mitgliedstaats oder derjenige, der Rechte von ihm ableitet, vor dem nationalen Gericht unmittelbar auf das in dieser Vorschrift niedergelegte Diskriminierungsverbot berufen kann, um Gewährung des Schutzes zu verlangen, der den inländischen Urhebern und ausübenden Künstlern vorbehalten ist.

Ende der Entscheidung

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