Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 11.08.1995
Aktenzeichen: C-92/94
Rechtsgebiete: EG-Vertrag, Richtlinie 79/7/EWG vom 19.12.1978


Vorschriften:

EG-Vertrag Art. 177
Richtlinie 79/7/EWG vom 19.12.1978 Art. 7 Abs. 1 a
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 79/7 zur schrittweisen Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit ist dahin auszulegen, daß er nicht nur die Festsetzung eines nach Maßgabe des Geschlechts unterschiedlichen gesetzlichen Rentenalters für die Gewährung der Alters- und der Ruhestandsrente, sondern auch alle Diskriminierungen in anderen Leistungssystemen, die notwendig und objektiv mit dem unterschiedlichen Rentenalter verbunden sind, zulässt. Ein Mitgliedstaat, der gemäß dieser Bestimmung das Rentenalter für Frauen auf 60 Jahre und für Männer auf 65 Jahre festgesetzt hat, ist daher befugt, zum einen die Höhe der Invaliditätsrente für Personen, die vor Erreichung des Rentenalters arbeitsunfähig werden, bei Frauen ab dem vollendeten 60. und bei Männern ab dem vollendeten 65. Lebensjahr auf die tatsächliche Höhe der Altersrente zu begrenzen und zum anderen eine zusätzlich zur Invaliditätsrente gezahlte Invaliditätsbeihilfe nur Frauen, die vor Vollendung des 55. Lebensjahrs, und Männern, die vor Vollendung des 60. Lebensjahrs arbeitsunfähig geworden sind, zu gewähren. Es handelt sich nämlich um Diskriminierungen, die notwendig und objektiv mit dem unterschiedlichen Rentenalter verbunden sind, und deren Verbot die Kohärenz zwischen dem System der Altersrenten und dem System der Leistungen bei Invalidität gefährden würde.


URTEIL DES GERICHTSHOFES (SECHSTE KAMMER) VOM 11. AUGUST 1995. - SECRETARY OF STATE FOR SOCIAL SECURITY UND CHIEF ADJUDICATION OFFICER GEGEN ROSE GRAHAM, MARY CONNELL UND MARGARET NICHOLAS. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG: COURT OF APPEAL, CIVIL DIVISION (ENGLAND) - VEREINIGTES KOENIGREICH. - GLEICHBEHANDLUNG VON MAENNERN UND FRAUEN - LEISTUNGEN BEI INVALIDITAET - VERKNUEPFUNG MIT DEM RENTENALTER. - RECHTSSACHE C-92/94.

Entscheidungsgründe:

1 Der Court of Appeal (Civil Division), hat mit Beschluß vom 18. Januar 1994, beim Gerichtshof eingegangen am 17. März 1994, gemäß Artikel 177 EG-Vertrag mehrere Fragen nach der Auslegung von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 79/7/EWG des Rates vom 19. Dezember 1978 zur schrittweisen Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit (ABl. 1979, L 6, S. 24, im folgenden: Richtlinie 79/7) zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Diese Fragen stellen sich in Rechtsstreitigkeiten zwischen Frau Graham, Frau Connell und Frau Nicholas einerseits und dem Chief Adjudication Officer andererseits, die die Beschränkung der Höhe ihrer Invaliditätsrenten nach Erreichung des Rentenalters und im Fall von Frau Graham die Ablehnung der Gewährung einer Invaliditätsbeihilfe betreffen.

3 Im Vereinigten Königreich bestimmt Section 33 des Social Security Contributions and Benefits Act 1992 (im folgenden: Gesetz von 1992) im wesentlichen folgendes: Wer wegen Arbeitsunfähigkeit für eine Dauer von 168 Tagen Leistungen bei Krankheit oder Mutterschaftsgeld bezogen hat oder während dieses Zeitraums das gesetzliche Krankengeld bezogen hat, aber die Beitragsvoraussetzungen für Leistungen bei Krankheit erfuellt, erhält für jeden weiteren Tag der Arbeitsunfähigkeit eine Invaliditätsrente, sofern er das Rentenalter noch nicht erreicht hat, das für Männer 65 und für Frauen 60 Jahre beträgt, oder sofern er das Rentenalter um weniger als 5 Jahre überschreitet und eine Altersrente beziehen würde, wenn er nicht deren Bezug aufgeschoben oder andere Leistungen gewählt hätte.

4 Personen, die das Rentenalter noch nicht erreicht haben, beziehen eine Invaliditätsrente in Höhe der vollen staatlichen Altersrente. Personen, die das Rentenalter erreicht, aber von der Möglichkeit Gebrauch gemacht haben, den Bezug der Altersrente aufzuschieben, beziehen eine Invaliditätsrente in Höhe der ihnen tatsächlich zustehenden Altersrente, die sich nach der Zahl der Jahre der Erwerbstätigkeit richtet, für die sie die erforderlichen Beiträge entrichtet haben.

5 Gemäß Section 34 des Gesetzes von 1992 erhält eine Invaliditätsbeihilfe zusätzlich zur Invaliditätsrente, wer am ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit im Zeitraum der Beschäftigungsunterbrechung das Rentenalter um mehr als 5 Jahre unterschritt. Die Invaliditätsbeihilfe ist um so höher, je jünger der Leistungsberechtigte beim Eintritt der Arbeitsunfähigkeit ist.

6 Frau Graham, Frau Connell und Frau Nicholas mussten sämtlich aus gesundheitlichen Gründen ihre Erwerbstätigkeit vor Erreichung des Rentenalters aufgeben. Sie erhielten zunächst Leistungen bei Krankheit, später eine Invaliditätsrente in Höhe der vollen Altersrente. Bei Erreichung des Rentenalters entschieden sie sich alle für den weiteren Bezug ihrer Invaliditätsrente anstelle ihrer Altersrente, die im Unterschied zur Invaliditätsrente steuerpflichtig ist. Da keine von ihnen die Beitragsvoraussetzungen für den Bezug der vollen Altersrente erfuellte, wurde ihre Invaliditätsrente auf die Höhe der Altersrente gekürzt, die sie bezogen hätten, wenn sie sich nicht gegen den Bezug dieser Rente entschieden hätten. Da Frau Graham bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit das 55. Lebensjahr überschritten hatte, wurde ihr zudem die Gewährung einer Invaliditätsbeihilfe versagt.

7 Da der Court of Appeal, der schließlich mit den Rechtsstreitigkeiten befasst worden ist, der Auffassung ist, daß die Rechtmässigkeit der Entscheidungen, mit denen die Invaliditätsrenten gekürzt wurden und Frau Graham die Invaliditätsbeihilfe versagt wurde, von der Auslegung des Artikels 7 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 79/7 und von der Vereinbarkeit der Sections 33 und 34 des Gesetzes von 1992 mit dieser Richtlinie abhängig sei, hat er das Verfahren ausgesetzt, bis der Gerichtshof über folgende Vorlagefragen entschieden hat:

Nach den einschlägigen Bestimmungen des Social Security Contributions and Benefits Act 1992 gilt folgendes:

(a) Invaliditätsrenten und -beihilfen sind langfristige Leistungen der sozialen Sicherheit für Erwerbsunfähige.

(b) Sie sind beitragsabhängige Leistungen der sozialen Sicherheit, auf die nur Anspruch hat, wer die entsprechenden Beitragsvoraussetzungen erfuellt.

(c) Die Invaliditätsrente wird Männern und Frauen bis zur Erreichung des Rentenalters (65 Jahre für Männer und 60 Jahre für Frauen) gewährt; sie wird ihnen höchstens fünf Jahre über diesen Zeitpunkt hinaus gewährt, wenn sie den Bezug ihrer staatlichen Rente aufgeschoben oder sich dafür entschieden haben, diese nicht zu beziehen.

(d) Bis zur Erreichung des Rentenalters entspricht die Invaliditätsrente der Höhe nach der Altersgrundrente. Zumeist schließt sich der Invaliditätsrentenanspruch an einen tatsächlichen oder dem gleichgestellten Anspruch auf Leistungen bei Krankheit, also kurzfristige Leistungen, an. Die Beitragsvoraussetzungen für die Leistungen bei Krankheit und für die Altersrente sind jedoch unterschiedlich.

(e) Bei Personen, die das Rentenalter weniger als fünf Jahre überschreiten und eine Invaliditätsrente beziehen, ist die Höhe dieser Leistung durch die Höhe der staatlichen Rente begrenzt, die sie (aufgrund ihrer Beiträge) beziehen würden, wenn sie nicht deren Bezug aufgeschoben oder andere Leistungen gewählt hätten.

(f) Eine Invaliditätsbeihilfe erhält nur, wer am Stichtag, also bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, das Rentenalter um mehr als fünf Jahre unterschritt (d. h. ein Mann unter 60 Jahren, und eine Frau unter 55 Jahren).

(1) Welche Kriterien muß das nationale Gericht unter diesen Umständen für seine Entscheidung heranziehen, ob die oben dargestellte Ungleichbehandlung von Männern und Frauen gemäß Artikel 7 *bsatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 79/7/EWG rechtmässig ist?

(2) Sind unter den vorliegenden Umständen die maßgebenden Kriterien erfuellt im Falle

(a) der unterschiedlichen Bemessung der Männern und Frauen zwischen dem vollendeten 60. und dem vollendeten 65. Lebensjahr zu zahlenden Invaliditätsrente und

(b) der Festsetzung unterschiedlicher Stichtage für die Invaliditätsbeihilfe?

8 Nach Auffassung des vorlegenden Gerichts sind Rechtsvorschriften der im Ausgangsverfahren streitigen Art diskriminierend, da zum einen die Höhe der Invaliditätsrente bei Frauen ab dem vollendeten 60. Lebensjahr durch die Höhe der Altersrente begrenzt werde, die sie beanspruchen könnnten, wenn sie nicht von der Möglichkeit der Aufschiebung der Altersrente Gebrauch gemacht hätten, während diese Begrenzung bei Männern erst ab dem vollendeten 65. Lebensjahr eintrete, und zum anderen Frauen keinen Anspruch auf die Gewährung einer Invaliditätsbeihilfe zusätzlich zur Invaliditätsrente hätten, wenn sie nach Vollendung des 55. Lebensjahrs arbeitsunfähig würden, während dies für Männer nur gelte, wenn sie nach Vollendung des 60. Lebensjahres arbeitsunfähig würden.

9 Gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 79/7 können die Mitgliedstaaten nicht nur die Festsetzung des Rentenalters für die Gewährung der Alters- oder Ruhestandsrente, sondern auch etwaige Auswirkungen daraus auf andere Leistungen vom Anwendungsbereich der Richtlinie ausschließen.

10 Durch die Vorlagefragen soll also geklärt werden, ob ein Mitgliedstaat, der gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 79/7 das Rentenalter für Frauen auf 60 Jahre und für Männer auf 65 Jahre festgesetzt hat, nach dieser Bestimmung auch befugt ist, zum einen die Höhe der Invaliditätsrente für Personen, die vor Erreichung des Rentenalters arbeitsunfähig werden, bei Frauen ab dem vollendeten 60. und bei Männern ab dem vollendeten 65. Lebensjahr auf die tatsächliche Höhe der Altersrente zu begrenzen und zum anderen eine zusätzlich zur Invaliditätsrente gezahlte Invaliditätsbeihilfe nur Frauen, die vor Vollendung des 55. Lebensjahrs, und Männern, die vor Vollendung des 60. Lebensjahrs arbeitsunfähig geworden sind, zu gewähren.

11 Mit Urteil vom 30. März 1993 in der Rechtssache C-328/91 (Thomas u. a., Slg. 1993, I-1247) hat der Gerichtshof für Recht erkannt, daß, wenn ein Mitgliedstaat gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 79/7 für die Gewährung der Alters- und der Ruhestandsrente unterschiedliche Rentenalter für Männer und Frauen festsetzt, die mit der Wendung "etwaige Auswirkungen daraus auf andere Leistungen" in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a zugelassene Ausnahme auf Diskriminierungen in anderen Leistungssystemen beschränkt ist, die notwendig und objektiv mit dem unterschiedlichen Rentenalter verbunden sind.

12 Dies ist der Fall, wenn diese Diskriminierungen objektiv erforderlich sind, um zu verhindern, daß das finanzielle Gleichgewicht des Sozialversicherungssystems gefährdet wird, oder um die Kohärenz zwischen dem System der Altersrenten und dem System der anderen Leistungen zu gewährleisten (Urteil Thomas u. a., a. a. O., Randnr. 12).

13 Die im Ausgangsverfahren fraglichen Diskriminierungen sind objektiv mit der Festsetzung eines unterschiedlichen Rentenalters für Frauen und Männer verbunden, da sie sich unmittelbar daraus ergeben, daß das Rentenalter für Frauen auf 60 und für Männer auf 65 Jahre festgesetzt ist.

14 Bezueglich der Frage, ob diese Diskriminierungen auch notwendig mit diesem unterschiedlichen Rentenalter für Männer und Frauen verbunden sind, ist festzustellen, daß die Leistungen bei Invalidität die Einkünfte aus der Erwerbstätigkeit ersetzen sollen und deshalb nichts gegen die Regelung eines Mitgliedstaats spricht, nach der diese Leistungen ab dem Zeitpunkt, ab dem die Begünstigten wegen Erreichung der Altersgrenze ohnehin mit der Arbeit aufhören würden, nicht mehr gewährt werden und an ihre Stelle eine Altersrente tritt.

15 Würde einem Mitgliedstaat, der ein unterschiedliches Rentenalter festgesetzt hat, verboten, für Personen, die vor Erreichung des Rentenalters arbeitsunfähig werden, die Höhe der ihnen ab diesem Alter zustehenden Leistungen bei Invalidität auf die tatsächliche Höhe der ihnen nach dem Altersrentensystem zustehenden Altersrente zu begrenzen, so würde insoweit seine Befugnis gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 79/7, ein unterschiedliches Rentenalter festzusetzen, eingeschränkt.

16 Ein solches Verbot würde auch die Kohärenz zwischen dem System der Altersrenten und dem System der Invaliditätsleistungen zumindest in zweierlei Hinsicht gefährden.

17 Erstens wäre der betreffende Mitgliedstaat daran gehindert, Männern, die vor Erreichung des Rentenalters arbeitsunfähig werden, Leistungen bei Invalidität zu gewähren, die die Altersrenten übersteigen, die ihnen tatsächlich zustuenden, wenn sie bis zur Erreichung des Rentenalters gearbeitet hätten, es sei denn, er gewährte Frauen, die das Rentenalter überschritten haben, höhere Altersrenten als ihnen tatsächlich zustehen.

18 Zweitens bezögen Frauen, wenn ihre Invaliditätsrente wie bei Männern erst mit Vollendung des 65. Lebensjahres auf die Höhe ihrer Altersrente gekürzt würde, zwischen dem 60. und dem 65. Lebensjahr, also nach Erreichung des Rentenalters, eine Invaliditätsrente in Höhe der vollen Altersrente, sofern sie vor Erreichung des Rentenalters arbeitsunfähig geworden sind, dagegen eine Altersrente in der ihnen tatsächlich zustehenden Höhe, wenn sie nicht arbeitsunfähig geworden sind.

19 Somit erfasst die Ausnahme des Artikels 7 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 79/7 auch Unterschiede hinsichtlich der Höhe der Invaliditätsrente, die Männer und Frauen nach Erreichung des Rentenalters beziehen.

20 In Anbetracht des Zusammenhangs zwischen der Invaliditätsrente und der Invaliditätsbeihilfe, die zusätzlich zur Invaliditätsrente und damit nur Personen gewährt wird, die auf diese Rente Anspruch haben, gilt dieses Ergebnis auch für die Festsetzung unterschiedlicher Stichtage für die Gewährung der Invaliditätsbeihilfe.

21 Auf die vom Court of Appeal vorgelegten Fragen ist demnach zu antworten, daß ein Mitgliedstaat, der gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 79/7 das Rentenalter für Frauen auf 60 Jahre und für Männer auf 65 Jahre festgesetzt hat, nach dieser Bestimmung auch befugt ist, zum einen die Höhe der Invaliditätsrente für Personen, die vor Erreichung des Rentenalters arbeitsunfähig werden, bei Frauen ab dem vollendeten 60. und bei Männern ab dem vollendeten 65. Lebensjahr auf die tatsächliche Höhe der Altersrente zu begrenzen und zum anderen eine zusätzlich zur Invaliditätsrente gezahlte Invaliditätsbeihilfe nur Frauen, die vor Vollendung des 55. Lebensjahrs, und Männern, die vor Vollendung des 60. Lebensjahrs arbeitsunfähig geworden sind, zu gewähren.

Kostenentscheidung:

Kosten

22 Die Auslagen der Regierung des Vereinigten Königreichs und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben hat, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in den bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreitigkeiten; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)

auf die ihm vom Court of Appeal (Civil Division) mit Beschluß vom 18. Januar 1994 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:

Ein Mitgliedstaat, der gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 79/7/EWG des Rates vom 19. Dezember 1978 zur schrittweisen Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit das Rentenalter für Frauen auf 60 und für Männer auf 65 Jahre festgesetzt hat, ist nach dieser Bestimmung auch befugt, zum einen die Höhe der Invaliditätsrente für Personen, die vor Erreichung des Rentenalters arbeitsunfähig werden, bei Frauen ab dem vollendeten 60. und bei Männern ab dem vollendeten 65. Lebensjahr auf die tatsächliche Höhe der Altersrente zu begrenzen und zum anderen eine zusätzlich zur Invaliditätsrente gezahlte Invaliditätsbeihilfe nur Frauen, die vor Vollendung des 55. Lebensjahrs, und Männern, die vor Vollendung des 60. Lebensjahrs arbeitsunfähig geworden sind, zu gewähren.

Ende der Entscheidung

Zurück