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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 12.02.2009
Aktenzeichen: C-93/08
Rechtsgebiete: Verordnung (EG) Nr. 1383/2003


Vorschriften:

Verordnung (EG) Nr. 1383/2003 Art. 11
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Zweite Kammer)

12. Februar 2009

"Vorabentscheidungsersuchen - Verordnung (EG) Nr. 1383/2003 - Art. 11 - Vereinfachtes Verfahren der Aufgabe von Waren zum Zweck ihrer Vernichtung - Vorherige Bestimmung des Vorliegens einer Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums - Verwaltungssanktion"

Parteien:

In der Rechtssache C-93/08

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG, eingereicht vom Augstakas tiesas Senata Administrativo lietu departaments (Lettland) mit Entscheidung vom 14. Februar 2008, beim Gerichtshof eingegangen am 28. Februar 2008, in dem Verfahren

Schenker SIA

gegen

Valsts ienemumu dienests

erlässt

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. W. A. Timmermans, der Richter J.-C. Bonichot, J. Makarczyk und P. Kuris sowie der Richterin C. Toader (Berichterstatterin),

Generalanwalt: D. Ruiz-Jarabo Colomer,

Kanzler: R. Seres, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 4. Dezember 2008,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

- der Schenker SIA, vertreten durch A. Taurin¨, Mitglied des Verwaltungsrats, im Beistand von I. Faksa, advokate,

- des Valsts ienemumu dienests, vertreten durch Dz. Jakans als Bevollmächtigten im Beistand von E. Krimela als Bevollmächtigte,

- der lettischen Regierung, vertreten durch E. Balode-Buraka, E. Eihmane und K. Drevina als Bevollmächtigte,

- der tschechischen Regierung, vertreten durch M. Smolek als Bevollmächtigten,

- der hellenischen Regierung, vertreten durch O. Patsopoulou und Z. Chatzipavlou als Bevollmächtigte,

- der finnischen Regierung, vertreten durch J. Heliskoski als Bevollmächtigten,

- der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch E. Kalnin¨ und S. Schønberg als Bevollmächtigte,

aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 11 der Verordnung (EG) Nr. 1383/2003 des Rates vom 22. Juli 2003 über das Vorgehen der Zollbehörden gegen Waren, die im Verdacht stehen, bestimmte Rechte geistigen Eigentums zu verletzen, und die Maßnahmen gegenüber Waren, die erkanntermaßen derartige Rechte verletzen (ABl. L 196, S. 7).

2 Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits der Schenker SIA (im Folgenden: Schenker) gegen den Valsts ienemumu dienests (staatliche Steuerverwaltung), in dem es um ein Bußgeld geht, das gegen dieses Unternehmen nach der Vernichtung von Waren verhängt worden ist, bei denen der Verdacht bestand, dass sie ein Recht des geistigen Eigentums verletzten.

Rechtlicher Rahmen

Gemeinschaftsrecht

3 Die Verordnung Nr. 1383/2003 hat die Verordnung (EG) Nr. 3295/94 des Rates vom 22. Dezember 1994 über Maßnahmen zum Verbot der Überführung nachgeahmter Waren und unerlaubt hergestellter Vervielfältigungsstücke oder Nachbildungen in den zollrechtlich freien Verkehr oder in ein Nichterhebungsverfahren sowie zum Verbot ihrer Ausfuhr und Wiederausfuhr (ABl. L 341, S. 8) aufgehoben und ersetzt.

4 Die Erwägungsgründe 3, 5, 9 und 10 der Verordnung Nr. 1383/2003 lauten:

"(3) In Fällen, in denen das Ursprungs- oder Herkunftsland der nachgeahmten Waren, der unerlaubt hergestellten Waren und allgemein der Waren, die ein Recht geistigen Eigentums verletzen, ein Drittstaat ist, sollten ihr Verbringen in das Zollgebiet der Gemeinschaft ... verboten und ein geeignetes Verfahren eingeführt werden, um die Zollbehörden in die Lage zu versetzen, die Einhaltung dieses Verbots unter den bestmöglichen Bedingungen zu gewährleisten.

...

(5) Das Tätigwerden der Zollbehörden sollte darin bestehen, im Fall von Waren, die im Verdacht stehen, nachgeahmte oder unerlaubt hergestellte Waren oder Waren zu sein, die bestimmte Rechte geistigen Eigentums verletzen, für die Zeit, die für die Feststellung erforderlich ist, ob es sich tatsächlich um solche Waren handelt, entweder die Überlassung dieser Waren zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr, zur Ausfuhr oder zur Wiederausfuhr auszusetzen oder diese Waren zurückzuhalten ...

...

(9) Um die Anwendung dieser Verordnung sowohl für die Zollverwaltungen als auch für die Rechtsinhaber zu erleichtern, sollte auch ein flexibleres Verfahren vorgesehen werden, nach dem Waren, die bestimmte Rechte geistigen Eigentums verletzen, vernichtet werden können, ohne dass ein Verfahren zur Feststellung, ob ein Recht geistigen Eigentums nach den Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats verletzt ist, eingeleitet werden muss.

(10) Es müssen die Maßnahmen festgelegt werden, denen Waren unterworfen werden, die erwiesenermaßen nachgeahmt oder unerlaubt hergestellt sind oder allgemein bestimmte Rechte geistigen Eigentums verletzen. Diese Maßnahmen sollten nicht nur den für den Handel mit diesen Waren Verantwortlichen den aus diesem Geschäft erwachsenden wirtschaftlichen Gewinn entziehen und ihr Handeln ahnden, sondern auch wirksam von künftigen Vorgängen dieser Art abschrecken."

5 Art. 2 Abs. 1 Buchst. a Ziff. i der Verordnung Nr. 1383/2003 bestimmt:

"Für die Zwecke dieser Verordnung sind ...:

a) 'nachgeahmte Waren', das heißt:

i) Waren einschließlich ihrer Verpackungen, auf denen ohne Genehmigung Marken oder Zeichen angebracht sind, die mit der Marke oder dem Zeichen identisch sind, die für derartige Waren rechtsgültig eingetragen sind, oder die in ihren wesentlichen Merkmalen nicht von einer solchen Marke oder dem Zeichen zu unterscheiden sind und damit die Rechte des Inhabers der betreffenden Marke im Sinne [des Gemeinschaftsrechts] oder nach [nationalen] Rechtsvorschriften verletzen".

6 Art. 10 Abs. 1 der Verordnung bestimmt:

"Ob ein Recht geistigen Eigentums nach einzelstaatlichen Rechtsvorschriften verletzt ist, richtet sich nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet sich die Waren in einer der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Situationen befinden."

7 Art. 11 Abs. 1 der Verordnung lautet:

"Für den Fall, dass Zollbehörden Waren, die im Verdacht stehen, ein Recht geistigen Eigentums zu verletzen, zurückgehalten ... haben, ... können die Mitgliedstaaten gemäß ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften ein vereinfachtes Verfahren vorsehen, nach dem die Zollbehörden diese Waren mit Zustimmung des Rechtsinhabers unter zollamtlicher Überwachung vernichten lassen können, ohne dass festgestellt werden muss, ob ein Recht geistigen Eigentums nach den Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats verletzt ist. Dazu müssen die Mitgliedstaaten gemäß ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften dafür sorgen, dass folgende Bedingungen erfüllt sind:

- Innerhalb von zehn Arbeitstagen ... nach Eingang der Benachrichtigung gemäß Artikel 9 muss der Rechtsinhaber den Zollbehörden schriftlich mitteilen, dass die Waren, die Gegenstand des Verfahrens sind, ein in Artikel 2 Absatz 1 genanntes Recht geistigen Eigentums verletzen, und diesen Behörden die schriftliche Zustimmung des Anmelders, des Besitzers oder des Eigentümers der Waren zur Vernichtung der Waren übermitteln. ... Gegebenenfalls kann diese Frist um weitere zehn Arbeitstage verlängert werden.

- Die Vernichtung muss - sofern die innerstaatlichen Rechtsvorschriften nichts anderes vorsehen - auf Kosten und auf Verantwortung des Rechtsinhabers erfolgen, nachdem systematisch Proben oder Muster entnommen worden sind, die von den Zollbehörden so aufbewahrt werden, dass sie in Gerichtsverfahren in dem Mitgliedstaat, in dem sich dies als notwendig erweisen könnte, als zulässige Beweismittel vorgelegt werden können."

8 Art. 18 der Verordnung Nr. 1383/2003 sieht vor:

"Jeder Mitgliedstaat setzt Sanktionen für Verstöße gegen diese Verordnung fest. Diese Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein."

Nationales Recht

9 Art. 201.12 Abs. 2 des Ordnungswidrigkeitengesetzes (Administrativo parkapumu kodekss) bestimmt:

"Die Anwendung eines Zollverfahrens auf nachgeahmte Waren und auf unerlaubt hergestellte Waren oder der zeitweilige Besitz solcher Waren wird mit einem Bußgeld von 50 bis 250 Lats bei natürlichen Personen und von 500 bis 5 000 Lats bei juristischen Personen belegt; ferner werden die Waren eingezogen."

Das Ausgangsverfahren und die Vorlagefrage

10 Aufgrund eines Vertrags überführte Schenker, eine Zollagentur, im eigenen Namen und für Rechnung des Empfängerunternehmens der Waren, der Rovens SIA (im Folgenden: Rovens), mit der Marke "Nokia" versehene Waren in den freien Verkehr.

11 Bei einer Kontrolle der eingeführten Waren am 16. Februar 2005 durch das Rigas muitas iestade (Zollamt Riga) entstand der Verdacht, dass eine Fälschung vorliegt.

12 Gemäß Art. 9 der Verordnung Nr. 1383/2003 hielten die Zollbehörden die Waren zurück und entnahmen Proben, die sie zur Stellungnahme dem Vertreter der Nokia Corp., Inhaberin der Marke "Nokia", übersandten. Sie unterrichteten auch Rovens von diesem Verfahren.

13 Am 1. März 2005 unterrichtete die Nokia Corp. die Zollbehörden von Verhandlungen mit Rovens über die Möglichkeit, das vereinfachte Verfahren zur Vernichtung der Waren anzuwenden, und beantragte die Verlängerung der Frist für die Zurückhaltung der Waren um zehn Tage.

14 Am 3. März 2005 teilte die Nokia Corp. den Zollbehörden mit, dass die zurückgehaltenen Waren das Vorliegen einer Fälschung belegten. Am 4. März 2005 schlossen die Nokia Corp. und Rovens eine Vereinbarung über die Vernichtung der in Rede stehenden Waren auf Kosten von Rovens, die den Zollbehörden am 11. März 2005 übermittelt wurde.

15 Am 1. April 2005 erstellten die Zollbehörden ein Protokoll, mit dem sie feststellten, dass Schenker als "Anmelderin" gegen die Art. 9 und 16 der Verordnung Nr. 1383/2003 verstoßen habe. Unter Berufung auf die am 3. März 2005 von der Nokia Corp. übermittelte Stellungnahme stellten sie fest, dass Schenker eine "Ordnungswidrigkeit" im Sinne von Art. 201.12 Abs. 2 des Ordnungswidrigkeitengesetzes begangen habe, und verhängten gegen dieses Unternehmen eine Geldbuße von 500 LVL (lettische Lats).

16 Der von Schenker gegen diese Entscheidung beim Direktor des Valsts ienemumu dienests eingelegte Einspruch blieb ohne Erfolg. Schenker erhob daraufhin gegen die Entscheidung Anfechtungsklage beim Administrativa rajona tiesa (Bezirksverwaltungsgericht); zur Begründung machte sie geltend, Art. 11 der Verordnung Nr. 1383/2003 sehe die Möglichkeit vor, von der Feststellung abzusehen, dass die Ware gefälscht sei. Die Klage wurde abgewiesen.

17 Der mit dem Rechtsmittel befasste Apgabaltiesa (Regionalgerichtshof) vertrat die Ansicht, Art. 11 sei nicht anwendbar, da die Vereinbarung über die Vernichtung der Waren erst nach der Durchführung der Kontrolle in Bezug auf die Verletzung des Rechts des geistigen Eigentums durch die Zollbehörden geschlossen worden sei.

18 Schenker legte daraufhin Kassationsbeschwerde beim Augstakas tiesas Senata Administrativo lietu departaments ein, der das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt hat:

Ist Art. 11 der Verordnung Nr. 1383/2003 dahin auszulegen, dass es in Fällen, in denen der Inhaber des Rechts des geistigen Eigentums (Rechtsinhaber) in Einvernehmen mit dem Anmelder oder dem Eigentümer der Waren der Aufgabe dieser Waren zum Zweck ihrer Vernichtung zustimmt oder Verhandlungen über die Möglichkeit aufnimmt, die Waren zum Zweck ihrer Vernichtung aufzugeben, und in denen im Rahmen dieses Verfahrens die Zollbehörden davon unterrichtet werden, dass die Waren gefälscht sind, ausgeschlossen ist, gegen den Anmelder der Waren oder deren Eigentümer eine Sanktion nach dem nationalen Recht zu verhängen?

Zur Vorlagefrage

19 Mit seiner Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die Einleitung des in Art. 11 der Verordnung Nr. 1383/2003 vorgesehenen vereinfachten Verfahrens mit Zustimmung des Inhabers eines Rechts des geistigen Eigentums und des Einführers den zuständigen nationalen Behörden die Befugnis nimmt, gegen die für die Einfuhr solcher Waren in das Zollgebiet der Gemeinschaft Verantwortlichen eine "Sanktion" im Sinne von Art. 18 dieser Verordnung, wie ein Bußgeld, zu verhängen.

Beim Gerichtshof eingereichte Erklärungen

20 Schenker ist der Ansicht, dass die Verordnung Nr. 1383/2003 den Zollbehörden nicht erlaube, eine Sanktion zu verhängen, wenn ein vereinfachtes Verfahren zwischen dem Inhaber eines Rechts des geistigen Eigentums und dem Einführer eingeleitet worden sei, denn zum einen stelle die Vernichtung der in Rede stehenden Waren bereits für sich eine Sanktion dar und zum anderen seien diese Behörden nicht befugt, sich in die Beilegung von Streitigkeiten zwischen privaten Wirtschaftsteilnehmern einzumischen, die allein dem Zivilrecht und den gerichtlichen Verfahren unterliege. Im Übrigen könne gegen Schenker als Zollagentur nicht anstelle des Einführers oder des Herstellers eine Verwaltungssanktion wie ein Bußgeld verhängt werden.

21 Ferner hätten sich die Zollbehörden im Ausgangsverfahren für die Verhängung des in Rede stehenden Bußgelds allein auf die einseitige Erklärung des Inhabers der Marke gestützt. In diesem Punkt von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften unterstützt, bezweifelt Schenker die hinreichende Beweiskraft dieser Erklärung für die Feststellung einer "Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums" im Sinne der Verordnung Nr. 1383/2003.

22 Der Valsts ienemumu dienests, die lettische, die tschechische, die hellenische und die finnische Regierung sowie die Kommission sind der Ansicht, dass die Anwendung eines "vereinfachten Verfahrens" im Sinne von Art. 11 der Verordnung Nr. 1383/2003 den zuständigen Behörden nicht die Möglichkeit nehme, "Sanktionen" im Sinne von Art. 18 dieser Verordnung zu verhängen, denn wie sich auch aus dem zehnten Erwägungsgrund dieser Verordnung ergebe, seien die Mitgliedstaaten verpflichtet, bei Verletzungen eines Rechts des geistigen Eigentums wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen zu verhängen.

Antwort des Gerichtshofs

23 Was die Möglichkeit für die zuständigen Behörden angeht, eine "Sanktion" im Sinne von Art. 18 der Verordnung Nr. 1383/2003 zu verhängen, wenn ein "vereinfachtes Verfahren" im Sinne von Art. 11 dieser Verordnung von den betroffenen Wirtschaftsteilnehmern eingeleitet worden ist, so ist festzustellen, dass, wie sich aus dem neunten Erwägungsgrund dieser Verordnung ergibt, dieses vereinfachte Verfahren eingeführt worden ist, um die Anwendung der Verordnung Nr. 1383/2003 sowohl für die Zollverwaltungen als auch für die Inhaber von Rechten des geistigen Eigentums zu erleichtern.

24 Nach Art. 9 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1383/2003 setzt nämlich die zuständige Zollstelle, wenn sie, nachdem dem Antrag eines Rechtsinhabers auf Tätigwerden stattgegeben worden ist, feststellt, dass die fraglichen Waren im Verdacht stehen, ein Recht des geistigen Eigentums zu verletzen, die Überlassung dieser Waren aus oder hält diese Waren zurück, damit festgestellt werden kann, ob ein Recht des geistigen Eigentums verletzt worden ist.

25 Zum einen kann es, wird dieses Verfahren nicht innerhalb der vorgesehenen Frist abgeschlossen, zur Verbringung von Waren, die bestimmte Rechte des geistigen Eigentums verletzen, in das Zollgebiet der Gemeinschaft führen, und zum anderen hat der Rechtsinhaber einem Antrag auf Tätigwerden gemäß Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 1383/2003 eine Erklärung beizufügen, in der er zusagt, alle Kosten zu tragen, die nach dieser Verordnung daraus entstehen, dass die Waren nach Art. 9 und gegebenenfalls nach Art. 11 unter zollamtlicher Überwachung bleiben.

26 Um die Nachteile zu beseitigen, die insbesondere mit der Dauer des Verfahrens und den vom Inhaber des Rechts des geistigen Eigentums zu tragenden Lagerkosten verbunden sind, sieht die Verordnung Nr. 1383/2003 die Möglichkeit eines vereinfachten Verfahrens vor, die es dem Inhaber dieses Rechts mit Zustimmung des Anmelders, des Besitzers oder des Eigentümers der Waren erlaubt, die Vernichtung der Waren unter der Kontrolle der Zollbehörden zu erwirken, und zwar, wie sich aus dem neunten Erwägungsgrund dieser Verordnung ergibt, ohne dass ein Verfahren zur Feststellung einer Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums nach nationalem Recht eingeleitet werden muss.

27 Jedoch kann die Einleitung eines solchen vereinfachten Verfahrens, dessen Aufnahme in ihre Rechtsordnung den Mitgliedstaaten freisteht, den Behörden dieser Staaten nicht die Befugnis nehmen, eine "Sanktion" im Sinne von Art. 18 der Verordnung Nr. 1383/2003 zu verhängen, da diese Bestimmung vorsieht, dass die Mitgliedstaaten im Fall einer Verletzung dieser Verordnung solche Sanktionen festzusetzen haben.

28 Wie aus dem dritten Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1383/2003 hervorgeht, ist nämlich allgemein die Einfuhr von Waren, die ein Recht des geistigen Eigentums verletzen, in das Zollgebiet der Gemeinschaft zu verbieten.

29 In diesem Zusammenhang sind, wie dies Art. 18 der Verordnung Nr. 1383/2003 in Verbindung mit dem zehnten Erwägungsgrund dieser Verordnung vorsieht, die Mitgliedstaaten verpflichtet, für Verstöße gegen diese Verordnung wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen festzusetzen.

30 Entgegen der Ansicht von Schenker kann aber die Vernichtung von Waren zum Abschluss eines freiwilligen Verfahrens, das vom gegenseitigen Einvernehmen des Markeninhabers und des Einführers abhängt, nicht als Sanktion eingestuft werden, die von einer nationalen Behörde in Anwendung der Sanktionsregelung verhängt wird, die zu erlassen die Mitgliedstaaten nach Art. 18 der Verordnung Nr. 1383/2003 verpflichtet sind.

31 Sodann ist, worauf die tschechische und die finnische Regierung zu Recht hinweisen, in Art. 11 Abs. 1 zweiter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1383/2003 ausdrücklich vorgesehen, dass vor der Vernichtung systematisch Proben oder Muster entnommen worden sein müssen, die von den Zollbehörden so aufbewahrt werden, dass sie in Gerichtsverfahren in dem Mitgliedstaat, in dem sich dies als notwendig erweisen könnte, als zulässige Beweismittel vorgelegt werden können.

32 Schließlich ist in Bezug auf die Art der Beweise, die für die Feststellung einer Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums notwendig sind, festzustellen, dass sich gemäß Art. 10 der Verordnung Nr. 1383/2003 nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet sich die Waren in einer der in Art. 1 Abs. 1 dieser Verordnung genannten Situationen befinden, bestimmt, ob ein Recht des geistigen Eigentums nach den nationalen Rechtsvorschriften verletzt ist.

33 Nach alledem ist auf die vorgelegte Frage zu antworten, dass die Einleitung des in Art. 11 der Verordnung Nr. 1383/2003 vorgesehenen Verfahrens mit Zustimmung des Inhabers eines Rechts des geistigen Eigentums und des Einführers den zuständigen nationalen Behörden nicht die Befugnis nimmt, gegen die für die Einfuhr solcher Waren in das Zollgebiet der Gemeinschaft Verantwortlichen eine "Sanktion" im Sinne von Art. 18 dieser Verordnung, wie ein Bußgeld, zu verhängen.

Kostenentscheidung:

Kosten

34 Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Tenor:

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Zweite Kammer) für Recht erkannt:

Die Einleitung des in Art. 11 der Verordnung (EG) Nr. 1383/2003 des Rates vom 22. Juli 2003 über das Vorgehen der Zollbehörden gegen Waren, die im Verdacht stehen, bestimmte Rechte geistigen Eigentums zu verletzen, und die Maßnahmen gegenüber Waren, die erkanntermaßen derartige Rechte verletzen, vorgesehenen Verfahrens mit Zustimmung des Inhabers eines Rechts des geistigen Eigentums und des Einführers nimmt den zuständigen nationalen Behörden nicht die Befugnis, gegen die für die Einfuhr solcher Waren in das Zollgebiet der Gemeinschaft Verantwortlichen eine "Sanktion" im Sinne von Art. 18 dieser Verordnung, wie ein Bußgeld, zu verhängen.

Ende der Entscheidung

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