Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Beiträge bei Ihrer privaten Krankenversicherung können drastisch reduziert werden. Jetzt unverbindlich und kostenlos einen Tarifwechsel durch spezialisierte Versicherungsexperten bei Ihrer Krankenversicherung aushandeln lassen.
Nach einem Tarifwechsel innerhalb Ihrer Krankenversicherung sparen Sie im Durchschnitt 40 Prozent.
Kostenlose und unverbindliche Recherche
Die Recherche ist kostenfrei und unverbindlich, wenn Sie keine der recherchierten Einsparmöglichkeiten in Anspruch nehmen wollen.
Kein Aufwand
Der komplette Umstellungsprozess wird für Sie übernommen.
Altersrückstellung angerechnet
Ihre Altersrückstellungen werden im neuen Tarif vollständig angerechnet.
Ausführliche Beratung
Sie werden von erfahrenen Versicherungsexperten beraten.
Keine Kündigung
Sie können jederzeit wechseln, es gibt keine Fristen zu beachten.
Gleiches Leistungsniveau
Ihr Leistungsniveau bleibt gleich oder wird sogar besser.
Nutzen Sie die Chance auf reduzierte PKV-Beiträge, die durch Versicherungsexperten ausgehandelt werden. Teilen Sie uns nachstehend Ihre Daten mit, damit wir das weitere Vorgehen mit Ihnen absprechen können. Sie werden begeistert sein. Versprochen!
Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 17.01.1995
Aktenzeichen: C-93/94
Rechtsgebiete: Richtlinie 90/667/EWG, EG-Vertrag
Vorschriften:
Richtlinie 90/667/EWG Art. 21 Abs. 1 | |
EG-Vertrag Art. 189 |
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
URTEIL DES GERICHTSHOFES (FUENFTE KAMMER) VOM 17. JANUAR 1995. - KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN GEGEN KOENIGREICH DER NIEDERLANDE. - VERTRAGSVERLETZUNG - RICHTLINIE 90/667/EWG - NICHTUMSETZUNG INNERHALB DER VORGESCHRIEBENEN FRIST. - RECHTSSACHE C-93/94.
Entscheidungsgründe:
1 Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 17. März 1994 in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden ist, gemäß Artikel 169 EG-Vertrag Klage erhoben auf Feststellung, daß das Königreich der Niederlande dadurch gegen seine Verpflichtungen aus dem EG-Vertrag verstossen hat, daß es nicht die erforderlichen Maßnahmen erlassen hat, um die Richtlinie 90/667/EWG des Rates vom 27. November 1990 zum Erlaß veterinärrechtlicher Vorschriften für die Beseitigung, Verarbeitung und Vermarktung tierischer Abfälle und zum Schutz von Futtermitteln tierischen Ursprungs, auch aus Fisch, gegen Krankheitserreger sowie zur Änderung der Richtlinie 90/425/EWG (ABl. L 363, S. 51) umzusetzen.
2 Gemäß Artikel 21 Absatz 1 der Richtlinie 90/667 setzen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um dieser Richtlinie spätestens am 31. Dezember 1991 nachzukommen.
3 Die Kommission trägt in ihrer Klageschrift vor, eine Richtlinie sei gemäß Artikel 189 EG-Vertrag für jeden Mitgliedstaat, an den sie gerichtet sei, hinsichtlich des zu erreichenden Ziels verbindlich, überlasse jedoch den innerstaatlichen Stellen die Wahl der Form und der Mittel. Wie sich insbesondere aus dem Urteil des Gerichtshofes vom 22. September 1976 in der Rechtssache 10/76 (Kommission/Italien, Slg. 1976, 1359) ergebe, verpflichte diese verbindliche Wirkung die Mitgliedstaaten zur Einhaltung der in den Richtlinien gesetzten Fristen.
4 Die Kommission kommt zu dem Ergebnis, daß das Königreich der Niederlande dadurch gegen seine Verpflichtungen aus dem Gemeinschaftsrecht verstossen habe, daß es nicht die erforderlichen Maßnahmen erlassen habe, um die Richtlinie 90/667 innerhalb der in dieser Richtlinie vorgeschriebenen Frist, also bis zum 31. Dezember 1991, in das niederländische Recht umzusetzen, und damit die Errichtung des Binnenmarkts beeinträchtigt habe.
5 Die niederländische Regierung bestreitet nicht, daß die Richtlinie 90/667 nicht innerhalb der in dieser Richtlinie vorgeschriebenen Frist umgesetzt worden ist. Sie führt aus, die Verzögerung beruhe in erster Linie darauf, daß die Richtlinie ein ganz neues System vorsehe, das erhebliche Gesetzesänderungen notwendig mache; die Durchführungsmaßnahmen durchliefen gegenwärtig das erforderliche parlamentarische Verfahren.
6 Demnach hat das Königreich der Niederlande dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 21 Absatz 1 der Richtlinie 90/667 verstossen, daß es nicht die erforderlichen Maßnahmen erlassen hat, um diese Richtlinie innerhalb der vorgeschriebenen Frist umzusetzen.
Kostenentscheidung:
Kosten
7 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da das Königreich der Niederlande mit seinem Vorbringen unterlegen ist, sind ihm die Kosten aufzuerlegen.
Tenor:
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)
für Recht erkannt und entschieden:
1) Das Königreich der Niederlande hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 21 Absatz 1 der Richtlinie 90/667/EWG des Rates vom 27. November 1990 zum Erlaß veterinärrechtlicher Vorschriften für die Beseitigung, Verarbeitung und Vermarktung tierischer Abfälle und zum Schutz von Futtermitteln tierischen Ursprungs, auch aus Fisch, gegen Krankheitserreger sowie zur Änderung der Richtlinie 90/425/EWG verstossen, daß es nicht die zur Umsetzung dieser Richtlinie erforderlichen Maßnahmen erlassen hat.
2) Das Königreich der Niederlande trägt die Kosten.
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.