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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 29.05.1997
Aktenzeichen: C-93/96
Rechtsgebiete: EG-Vertrag, VO 378/92 EWG


Vorschriften:

EG-Vertrag Art. 177
VO 378/92 EWG Art. 1 Abs. 3
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Die in Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung Nr. 738/92 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Baumwollgarn mit Ursprung in Brasilien und der Türkei vorgesehene Erhöhung ist immer dann vorzunehmen, wenn vereinbart wird, daß die Bezahlung der eingeführten Waren später als 30 Tage nach ihrem Eintreffen im Zollgebiet der Gemeinschaft erfolgt, selbst wenn der Unterschied zwischen dem Preis bei verlängertem Zahlungsziel und dem Preis bei Barzahlung prozentual höher ist als die vorzunehmende Erhöhung.

Diese Erhöhung soll nämlich automatisch und pauschal den geschäftlichen Vorteil, den der Aufschub der Zahlung für eine Ware darstellen kann, ausgleichen, um zu vermeiden, daß es zu einer Art von Dumping durch Zahlungserleichterungen kommt

Zu erhöhen ist der für die Waren bei einem Verkauf zur Ausfuhr in das Zollgebiet der Gemeinschaft tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis ohne Einbeziehung der als Gegenleistung für das eingeräumte Zahlungsziel geschuldeten Zinsen, sofern das Zahlungsziel Gegenstand einer "Finanzierungsvereinbarung" im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1495/80 ist und die vereinbarten Zinsen dem üblichen Zinssatz entsprechen.

Denn der Preis frei Grenze der Gemeinschaft, der als Grundlage für die Anwendung des Antidumpingzolls gilt, entspricht dem Zollwert der eingeführten Waren, wie er in Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1224/80 über den Zollwert der Waren definiert ist, nämlich dem für die Waren bei einem Verkauf zur Ausfuhr in das Zollgebiet der Gemeinschaft tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis.

In den so ermittelten Zollwert werden nach Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1495/80 zur Durchführung einiger Vorschriften der Artikel 1, 3 und 8 der Verordnung Nr. 1224/80 Zinsen, die im Rahmen einer vom Käufer abgeschlossenen Finanzierungsvereinbarung in bezug auf den Kauf eingeführter Waren zu zahlen sind, nicht einbezogen, vorausgesetzt, daß die Zinsen getrennt von dem für die Waren tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis ausgewiesen sind, daß die Finanzierungsvereinbarung schriftlich abgeschlossen wurde und daß der Käufer nicht nur nachweisen kann, daß solche Waren tatsächlich zu dem Preis verkauft werden, der als tatsächlich gezahlter oder zu zahlender Preis angemeldet wurde, sondern auch, daß der geltend gemachte Zinssatz nicht höher ist als der übliche Zinssatz für derartige Geschäfte in dem Land und in dem Zeitpunkt, in dem der Kredit zur Verfügung gestellt wurde.


Urteil des Gerichtshofes (Zweite Kammer) vom 29. Mai 1997. - Indústria e Comércio Têxtil SA (ICT) gegen Fazenda Pública. - Ersuchen um Vorabentscheidung: Supremo Tribunal Administrativo - Portugal. - Antidumpingzoll - Verordnung (EWG) Nr. 738/92 des Rates - Preis frei Grenze - Erhöhung bei Einräumung eines Zahlungsziels. - Rechtssache C-93/96.

Entscheidungsgründe:

1 Das Supremo Tribunal Administrativo hat mit Urteil vom 14. Februar 1996, beim Gerichtshof eingegangen am 25. März 1996, gemäß Artikel 177 EG-Vertrag drei Fragen nach der Auslegung von Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 738/92 des Rates vom 23. März 1992 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Baumwollgarn mit Ursprung in Brasilien und der Türkei (ABl. L 82, S. 1) zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Diese Fragen stellen sich in einem Rechtsstreit der Indústria e Comércio Têxtil SA (im folgenden: Klägerin) gegen die portugiesische Zollverwaltung über die Festsetzung von Antidumpingzöllen nach der Verordnung Nr. 738/92.

3 Nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a dieser Verordnung beträgt der Zollsatz auf den Nettopreis frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt, für Baumwollgarn mit Ursprung in Brasilien mit Ausnahme der Ware, die von bestimmten, namentlich aufgeführten Unternehmen hergestellt wird, 16,6 %.

4 Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung Nr. 738/92 lautet: "Der in Absatz 2 genannte Preis frei Grenze der Gemeinschaft gilt als Nettopreis, wenn die Zahlung nach den tatsächlichen Zahlungsbedingungen innerhalb von 30 Tagen nach dem Eintreffen der Waren im Zollgebiet der Gemeinschaft erfolgen muß. Er wird um 1 % für jeden Monat erhöht, um den das Zahlungsziel verlängert wird."

5 Im Dezember 1991 führte die Klägerin zwei Partien Baumwollgarn aus Brasilien zum Preis von 3,26 USD/kg und 3,94 USD/kg ein. Das Zahlungsziel, wie es auf zwei Rechnungen vom 3. Dezember 1991 angegeben war, betrug 90 Tage. Aus den Kaufverträgen über diese Einfuhren vom 4. August 1991 geht hervor, daß der Preis der Ware bei CAD-Zahlung (Cash against documents; Zahlung gegen Dokumente) 3,18 USD/kg und 3,85 USD/kg betragen sollte.

6 Die portugiesische Zollverwaltung erhob auf die streitigen Einfuhren Antidumpingzoll gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung Nr. 738/92 nach Erhöhung des Preises frei Grenze der Gemeinschaft um 2 %, um dem Zahlungsziel von 90 Tagen Rechnung zu tragen.

7 Die Klägerin war der Ansicht, daß die in Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung Nr. 738/92 vorgesehene Erhöhung nur dann vorgenommen werden dürfe, wenn der Barzahlungspreis der Ware dem Preis bei verlängertem Zahlungsziel genau entspreche, und erhob Klage beim Tribunal Fiscal Aduaneiro Porto, das dieser stattgab. Nachdem dieses Urteil vom Tribunal Tributário de Segunda Instância aufgehoben worden war, legte die Klägerin Rechtsmittel zum Supremo Tribunal Administrativo ein, das das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof die folgenden Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt hat:

1. Erfolgt die Erhöhung des Preises frei Grenze der Gemeinschaft (um 1 % für jeden Monat, um den das Zahlungsziel nach dem 30. Tag nach Eintreffen der Waren im Zollgebiet der Gemeinschaft verlängert wird) gemäß Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 738/92 des Rates vom 23. März 1992 in jedem Fall, in dem das Zahlungsziel auf einen späteren Zeitpunkt als diesen 30. Tag festgesetzt worden ist?

2. Wenn die Frage 1 nicht bedingungslos bejaht werden kann, weil eine Unterscheidung zu treffen ist, hat diese Erhöhung dann in einer Situation wie der des vorliegenden Falles (siehe unstreitiger Sachverhalt) zu erfolgen, in der der für die Zahlung innerhalb von 90 Tagen festgesetzte Preis der eingeführten Waren um etwa 2,3 % (im einen Fall) und 2,5 % (im anderen Fall) höher lag als der Preis bei CAD-Zahlung?

3. Wenn die Frage 2 bejaht wird, ist dann der Preis bei CAD-Zahlung oder der für die Zahlung innerhalb von 90 Tagen festgesetzte Preis zu erhöhen?

8 Mit diesen drei Fragen, die zusammen zu prüfen sind, möchte das nationale Gericht wissen, ob die in Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung Nr. 738/92 vorgesehene Erhöhung immer dann vorzunehmen ist, wenn vereinbart ist, daß die Bezahlung der eingeführten Waren später als 30 Tage nach ihrem Eintreffen im Zollgebiet der Gemeinschaft erfolgt, selbst wenn der Unterschied zwischen dem Preis bei verlängertem Zahlungsziel und dem Preis bei CAD-Zahlung prozentual höher ist als die vorzunehmende Erhöhung, und falls ja, ob der letztgenannte Preis oder der Preis, der bei verlängertem Zahlungsziel fällig wird, zu erhöhen ist.

9 Erstens sieht Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung Nr. 738/92 klar und unbedingt vor, daß der Preis frei Grenze der Gemeinschaft, der als Grundlage für die Anwendung des Antidumpingzolls gemäß Absatz 2 dient, um 1 % für jeden Monat erhöht wird, um den das Zahlungsziel verlängert wird, gerechnet vom 30. Tag nach Eintreffen der Waren im Zollgebiet der Gemeinschaft an.

10 Die Klägerin macht jedoch geltend, daß die Vornahme der in Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung Nr. 738/92 vorgesehenen Erhöhung ein Dumping voraussetze; ein solches liege aber nur vor, wenn der Preis der Waren trotz der Einräumung eines Zahlungsziels genau dem bei Barzahlung geschuldeten Preis entspreche, d. h., wenn er keine finanziellen Belastungen für den Importeur wegen der Gewährung des Zahlungsziels enthalte.

11 Diesem Vorbringen kann nicht gefolgt werden.

12 Wie nämlich der Generalanwalt zu Recht in Nummer 12 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, würde die Einräumung eines Zinssatzes, der im Vergleich zu den marktüblichen Sätzen sehr niedrig wäre, durch den Verkäufer dem Käufer ebenfalls einen Vorteil verschaffen und daher im Umfang dieses Vorteils eine Form des Dumpings im Wege der Zahlungserleichterung darstellen.

13 Daher gibt es vom Zweck der Regelung auf dem Gebiet der Antidumpingzölle her gesehen keinen Grund, vom Wortlaut des Artikels 1 Absatz 3 der Verordnung Nr. 738/92 abzuweichen und die vorgesehene Erhöhung nur dann vorzunehmen, wenn der Preis einer eingeführten Ware bei Einräumung eines Zahlungsziels genau dem Preis bei CAD-Zahlung entspricht.

14 Zweitens entspricht, wie die portugiesische Regierung und die Kommission vorgetragen haben, der Preis frei Grenze der Gemeinschaft, der als Grundlage für die Anwendung des Antidumpingzolls gilt, dem Zollwert der eingeführten Waren, wie er in Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1224/80 des Rates vom 28. Mai 1980 über den Zollwert der Waren (ABl. L 134, S. 1) definiert ist, nämlich dem Transaktionswert, d. h. dem für die Waren bei einem Verkauf zur Ausfuhr in das Zollgebiet der Gemeinschaft tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis.

15 Nach Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1495/80 der Kommission vom 11. Juni 1980 zur Durchführung einiger Vorschriften der Artikel 1, 3 und 8 der Verordnung (EWG) Nr. 1224/80 des Rates über den Zollwert der Waren (ABl. L 154, S. 14) in der durch die Verordnung (EWG) Nr. 220/85 der Kommission vom 29. Januar 1985 (ABl. L 25, S. 7) geänderten Fassung werden Zinsen, die im Rahmen einer vom Käufer abgeschlossenen Finanzierungsvereinbarung in bezug auf den Kauf eingeführter Waren zu zahlen sind, nicht in den nach der Verordnung Nr. 1224/80 zu ermittelnden Zollwert einbezogen, vorausgesetzt, daß die Zinsen getrennt von dem für die Waren tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis ausgewiesen sind, daß die Finanzierungsvereinbarung schriftlich abgeschlossen wurde und daß der Käufer auf Verlangen nachweist, daß solche Waren tatsächlich zu dem Preis verkauft werden, der als tatsächlich gezahlter oder zu zahlender Preis angemeldet wurde, und der geltend gemachte Zinssatz nicht höher ist als der übliche Zinssatz für derartige Geschäfte in dem Land und in dem Zeitpunkt, in dem der Kredit zur Verfügung gestellt wurde.

16 Der Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 4. Juni 1992 in der Rechtssache C-21/91 (Wünsche, Slg. 1992, I-3647, Randnrn. 18 und 19) entschieden, daß die Einräumung eines Zahlungsziels durch den Verkäufer einer Ware gegenüber dem Käufer mit der Annahme durch den Käufer eine "Finanzierungsvereinbarung" im Sinne von Artikel 3 der Verordnung Nr. 1495/80 darstellt und daß das Zahlungsziel insoweit nicht Gegenstand einer besonderen, vom Kaufvertrag über die eingeführten Waren getrennten Vereinbarung zu sein braucht.

17 Im Urteil Wünsche hat der Gerichtshof in Randnummer 19 ferner ausgeführt, daß dann, wenn die als Gegenleistung für die Einräumung eines Zahlungsziels durch den Verkäufer geschuldeten Zinsen auf der für den Käufer bestimmten Rechnung getrennt ausgewiesen sind, mangels gegenteiliger Behauptungen des Käufers davon auszugehen ist, daß dieser tatsächlich den diesem Zahlungsziel entsprechenden Zinsen zugestimmt hat. Dies ist auch dann der Fall, wenn, wie im Ausgangsverfahren, die Zinsen vom Unterschiedsbetrag zwischen den bei CAD-Zahlung und den bei Zahlung mit Zahlungsziel geltenden Preisen abgezogen werden können und diese Preise nicht in der Rechnung, sondern in dem zwischen den beiden Parteien geschlossenen Kaufvertrag angegeben sind.

18 Daher ist, wenn die in Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1495/80 in der durch die Verordnung Nr. 220/85 geänderten Fassung festgelegten Voraussetzungen erfuellt sind, was vom nationalen Gericht zu prüfen ist, der für die Waren bei einem Verkauf zur Ausfuhr in das Zollgebiet der Gemeinschaft tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis gemäß Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung Nr. 738/92 ohne Einbeziehung der Zinsen zu erhöhen, die als Gegenleistung für das Zahlungsziel geschuldet werden, das der Verkäufer dem Käufer einräumt.

19 Somit ist festzustellen, daß die Erhöhung gerade automatisch und pauschal den geschäftlichen Vorteil, den der Aufschub der Zahlung für eine Ware darstellen kann, ausgleichen soll, um zu vermeiden, daß es zu einer Art von Dumping durch Zahlungserleichterungen kommt und daß auf diese Weise das mit der Einführung eines Antidumpingzolls verfolgte Ziel umgangen wird.

20 In diesem Zusammenhang ist noch darauf hinzuweisen, daß, wie sich aus Randnummer 15 des vorliegenden Urteils ergibt, zu den in Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1495/80 in der durch die Verordnung Nr. 220/85 geänderten Fassung festgelegten Voraussetzungen gehört, daß der geltend gemachte Zinssatz nicht höher ist als der übliche Zinssatz für derartige Geschäfte in dem Land und in dem Zeitpunkt, in dem der Kredit zur Verfügung gestellt wurde.

21 Mit dieser Voraussetzung lässt sich demnach verhindern, daß durch die Festlegung eines zu hohen, möglicherweise fiktiven Zinssatzes, der nicht den üblichen Zinssätzen entspricht, die Bemessungsgrundlage für den Antidumpingzoll und somit der Antidumpingzoll selbst künstlich verringert wird.

22 Nach allem ist auf die Vorlagefragen zu antworten, daß die in Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung Nr. 738/92 vorgesehene Erhöhung immer dann vorzunehmen ist, wenn vereinbart wird, daß die Bezahlung der eingeführten Waren später als 30 Tage nach ihrem Eintreffen im Zollgebiet der Gemeinschaft erfolgt, selbst wenn der Unterschied zwischen dem Preis bei verlängertem Zahlungsziel und dem Preis bei CAD-Zahlung prozentual höher ist als die vorzunehmende Erhöhung. Zu erhöhen ist der für die Waren bei einem Verkauf zur Ausfuhr in das Zollgebiet der Gemeinschaft tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis ohne Einbeziehung der als Gegenleistung für das eingeräumte Zahlungsziel geschuldeten Zinsen, sofern das Zahlungsziel Gegenstand einer "Finanzierungsvereinbarung" im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1495/80 der Kommission in der durch die Verordnung Nr. 220/85 geänderten Fassung ist und die vereinbarten Zinsen dem üblichen Zinssatz entsprechen.

Kostenentscheidung:

Kosten

23 Die Auslagen der portugiesischen Regierung und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem nationalen Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

(Zweite Kammer)

auf die ihm vom Supremo Tribunal Administrativo durch Urteil vom 14. Februar 1996 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:

Die in Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 738/92 des Rates vom 23. März 1992 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Baumwollgarn mit Ursprung in Brasilien und der Türkei vorgesehene Erhöhung ist immer dann vorzunehmen, wenn vereinbart wird, daß die Bezahlung der eingeführten Waren später als 30 Tage nach ihrem Eintreffen im Zollgebiet der Gemeinschaft erfolgt, selbst wenn der Unterschied zwischen dem Preis bei verlängertem Zahlungsziel und dem Preis bei CAD-Zahlung prozentual höher ist als die vorzunehmende Erhöhung. Zu erhöhen ist der für die Waren bei einem Verkauf zur Ausfuhr in das Zollgebiet der Gemeinschaft tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis ohne Einbeziehung der als Gegenleistung für das eingeräumte Zahlungsziel geschuldeten Zinsen, sofern das Zahlungsziel Gegenstand einer "Finanzierungsvereinbarung" im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1495/80 der Kommission vom 11. Juni 1980 zur Durchführung einiger Vorschriften der Artikel 1, 3 und 8 der Verordnung (EWG) Nr. 1224/80 des Rates über den Zollwert der Waren in der durch die Verordnung (EWG) Nr. 220/85 der Kommission vom 29. Januar 1985 geänderten Fassung ist und die vereinbarten Zinsen dem üblichen Zinssatz entsprechen.

Ende der Entscheidung

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