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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 15.12.1994
Aktenzeichen: C-94/94
Rechtsgebiete: Richtlinie 90/167/EWG des Rates vom 26. März 1990 zur Festlegung der Bedingungen für die Herstellung, das Inverkehrbringen und die Verwendung von Fütterungsarzneimitteln in der Gemeinschaft, EG-Vertrag


Vorschriften:

Richtlinie 90/167/EWG des Rates vom 26. März 1990 zur Festlegung der Bedingungen für die Herstellung, das Inverkehrbringen und die Verwendung von Fütterungsarzneimitteln in der Gemeinschaft Art. 15
EG-Vertrag Art. 169
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

URTEIL DES GERICHTSHOFES (SECHSTE KAMMER) VOM 15. DEZEMBER 1994. - KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN GEGEN KOENIGREICH SPANIEN. - VERTRAGSVERLETZUNG - RICHTLINIE 90/167/EWG - BEDINGUNGEN FUER DIE HERSTELLUNG, DAS INVERKEHRBRINGEN UND DIE VERWENDUNG VON FUETTERUNGSARZNEIMITTELN IN DER GEMEINSCHAFT. - RECHTSSACHE C-94/94.

Entscheidungsgründe:

1 Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 18. März 1994 in der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 169 EG-Vertrag Klage erhoben auf Feststellung, daß das Königreich Spanien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus dem EG-Vertrag verstossen hat, daß es nicht die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um der Richtlinie 90/167/EWG des Rates vom 26. März 1990 zur Festlegung der Bedingungen für die Herstellung, das Inverkehrbringen und die Verwendung von Fütterungsarzneimitteln in der Gemeinschaft (ABl. L 92, S. 42; im folgenden: Richtlinie), mit Ausnahme der in Artikel 11 Absatz 2 dieser Richtlinie genannten Verpflichtungen, nachzukommen, und die Kommission davon nicht in Kenntnis gesetzt hat.

2 Nach Artikel 15 der Richtlinie

"[erlassen die] Mitgliedstaaten... die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie wie folgt nachzukommen:

° den in Artikel 11 Absatz 2 genannten Anforderungen zu dem Zeitpunkt, zu dem sie den gemeinschaftlichen Regeln über den Schutz von Futtermitteln gegen Krankheitserreger nachkommen müssen, spätestens jedoch am 31. Dezember 1992,

° den übrigen Bestimmungen dieser Richtlinie vor dem 1. Oktober 1991.

Sie setzen die Kommission unverzueglich davon in Kenntnis."

3 Die Kommission macht geltend, daß das Königreich Spanien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus den Artikeln 5 und 189 Absatz 3 EG-Vertrag verstossen habe, daß es die erforderlichen Vorschriften nicht spätestens am 1. Oktober 1991 erlassen habe.

4 Das Königreich Spanien bestreitet nicht, daß die Richtlinie nicht innerhalb der eingeräumten Frist umgesetzt worden sei. Es macht jedoch geltend, daß die Ausarbeitung des Entwurfs eines Dekrets, das es erlauben werde, die Richtlinie durchzuführen, weit fortgeschritten sei.

5 Da jedoch die Umsetzung der Richtlinie nicht innerhalb der eingeräumten Frist erfolgt ist, ist die von der Kommission insoweit angeführte Vertragsverletzung als gegeben anzusehen.

6 Daher ist festzustellen, daß das Königreich Spanien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus dem EG-Vertrag verstossen hat, daß es nicht innerhalb der eingeräumten Frist die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um der Richtlinie 90/167/EWG des Rates vom 26. März 1990 zur Festlegung der Bedingungen für die Herstellung, das Inverkehrbringen und die Verwendung von Fütterungsarzneimitteln in der Gemeinschaft, mit Ausnahme der in Artikel 11 Absatz 2 der Richtlinie genannten Verpflichtungen, nachzukommen.

Kostenentscheidung:

Kosten

7 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da das Königreich Spanien mit seinem Vorbringen unterlegen ist, sind ihm die Kosten aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1) Das Königreich Spanien hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus dem EG-Vertrag verstossen, daß es nicht innerhalb der eingeräumten Frist die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um der Richtlinie 90/167/EWG des Rates vom 26. März 1990 zur Festlegung der Bedingungen für die Herstellung, das Inverkehrbringen und die Verwendung von Fütterungsarzneimitteln in der Gemeinschaft, mit Ausnahme der in Artikel 11 Absatz 2 der Richtlinie genannten Verpflichtungen, nachzukommen.

2) Das Königreich Spanien trägt die Kosten des Verfahrens.

Ende der Entscheidung

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