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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 05.02.2004
Aktenzeichen: C-95/01
Rechtsgebiete: EGV, Richtlinie 89/398/EWG, französischen Code de la consommation [Gesetz über den Konsum], Dekrets vom 15. April 1912, Dekret Nr. 99-242 vom 26. März 1999, Dekrets Nr. 91-827 vom 29. August 1991


Vorschriften:

EGV Art. 28
EGV Art. 30
Richtlinie 89/398/EWG des Rates vom 3. Mai 1989 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Lebensmittel, die für eine besondere Ernährung bestimmt sind
französischen Code de la consommation [Gesetz über den Konsum] Art. L.213-1
Dekrets vom 15. April 1912 über die Regelung der öffentlichen Verwaltung zur Durchführung des Gesetzes vom 1. August 1905 über die Bekämpfung von Betrügereien beim Verkauf von Waren und von Fälschungen betreffend Lebensmittel Art. 1
Dekret Nr. 99-242 vom 26. März 1999 (Frankreich)
Dekrets Nr. 91-827 vom 29. August 1991 betreffend Lebensmittel, die für eine besondere Ernährung bestimmt sind (Frankreich) Art. 1
Dekrets Nr. 91-827 vom 29. August 1991 betreffend Lebensmittel, die für eine besondere Ernährung bestimmt sind (Frankreich) Art. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Urteil des Gerichtshofes (Sechste Kammer) vom 5. Februar 2004. - Strafverfahren gegen John Greenham und Léonard Abel. - Ersuchen um Vorabentscheidung: Tribunal de grande instance de Paris - Frankreich. - Freier Warenverkehr - Artikel 28 EG und 30 EG - Verbot des Inverkehrbringens von mit Vitaminen und Mineralstoffen angereicherten Lebensmitteln - Rechtfertigung - Verhältnismäßigkeit. - Rechtssache C-95/01.

Parteien:

In der Rechtssache C-95/01

betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 234 EG vom Tribunal de grande instance Paris (Frankreich) in dem bei diesem anhängigen Strafverfahren gegen

John Greenham

Léonard Abel

vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Artikel 28 EG und 30 EG

DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten V. Skouris in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Sechsten Kammer, der Richter C. Gulmann und J.-P. Puissochet und der Richterinnen F. Macken (Berichterstatterin) und N. Colneric,

Generalanwalt: J. Mischo,

Kanzler: H. von Holstein, Hilfskanzler,

unter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen

- der Herren Greenham und Abel, vertreten durch M. Jeannin, avocat,

- der französischen Regierung, vertreten durch G. de Bergues und R. Loosli-Surrans als Bevollmächtigte,

- der griechischen Regierung, vertreten durch S. Spyropoulos, C. Georgiadis und N. Dafniou als Bevollmächtigte,

- der spanischen Regierung, vertreten durch S. Ortiz Vaamonde als Bevollmächtigten,

- der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch M. Shotter und J. Adda als Bevollmächtigte,

aufgrund des Sitzungsberichts,

nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Herren Greenham und Abel, der französischen Regierung, der griechischen Regierung und der Kommission in der Sitzung vom 18. April 2002,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom

16. Mai 2002,

erlässt

Urteil

Entscheidungsgründe:

1. Das Tribunal de grande instance Paris hat mit Urteil vom 19. Februar 2001, beim Gerichtshof eingegangen am 27. Februar 2001, gemäß Artikel 234 EG eine Frage nach der Auslegung der Artikel 28 EG und 30 EG zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2. Diese Frage stellt sich in einem Strafverfahren gegen die Herren Greenham und Abel, Mitgeschäftsführer der NSA France SARL (im Folgenden: NSA France) mit Sitz in Paris (Frankreich), die Lebensmittel der Firma NSA International mit Sitz im Vereinigten Königreich vertreibt.

Rechtlicher Rahmen

Gemeinschaftsrecht

3. Unstreitig bestanden zur Zeit der dem Ausgangsverfahren zugrunde liegenden Ereignisse keine Gemeinschaftsvorschriften zur Festsetzung der Bedingungen, unter denen Nährstoffe wie Vitamine und Mineralstoffe Lebensmitteln des allgemeinen Verzehrs zugesetzt werden dürfen.

4. Einige der für eine besondere Ernährung bestimmten Lebensmittel sind Gegenstand von Richtlinien, die die Kommission auf der Grundlage der Richtlinie 89/398/EWG des Rates vom 3. Mai 1989 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Lebensmittel, die für eine besondere Ernährung bestimmt sind (ABl. L 186, S. 27), erlassen hat.

Die nationale Regelung

5. Artikel L. 213-1 des französischen Code de la consommation [Gesetz über den Konsum] in der im Ausgangsverfahren anwendbaren Fassung lautet:

Mit Freiheitsstrafe von zwei Jahren und Geldstrafe in Höhe von 250 000 F[RF] oder mit einer der beiden Strafen wird bestraft, wer - ob Vertragspartei oder nicht - durch ein beliebiges Mittel oder Vorgehen, selbst auf dem Wege über einen Dritten, den Vertragspartner

1. über die Art, die Gattung, den Ursprung, die wesentlichen Eigenschaften, die Zusammensetzung oder den Gehalt an nützlichen Bestandteilen von Waren jeder Art;

2. über die Menge gelieferter Sachen oder über deren Identität durch die Lieferung einer anderen Ware als der bestimmten Sache, die Vertragsgegenstand war;

3. über die Gebrauchstauglichkeit, die mit dem Gebrauch des Erzeugnisses verbundenen Gefahren, die durchgeführten Kontrollen, die Verwendungsarten oder die zu treffenden Vorsorgemaßnahmen

täuscht oder zu täuschen versucht.

6. Die französische Regelung des Inverkehrbringens von Nahrungsergänzungen und von Lebensmitteln des allgemeinen Verzehrs, die mit Vitaminen, Mineralstoffen und sonstigen Nährstoffen wie Aminosäuren angereichert sind, findet sich im Dekret vom 15. April 1912 über die Regelung der öffentlichen Verwaltung zur Durchführung des Gesetzes vom 1. August 1905 über die Bekämpfung von Betrügereien beim Verkauf von Waren und von Fälschungen betreffend Lebensmittel, insbesondere Fleisch, Wurstwaren, Obst, Gemüse, Fisch und Konserven.

7. Artikel 1 dieses Dekrets in der Fassung des Dekrets Nr. 73-138 vom 12. Februar 1973 (JORF vom 15. Februar 1973, S. 1728) bestimmt:

Es ist verboten, Waren und Nahrungsmittel, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, feilzuhalten, anzubieten oder zu verkaufen, wenn ihnen andere chemische Stoffe als diejenigen zugesetzt sind, deren Verwendung durch gemeinsame, aufgrund der Stellungnahme des Obersten Hygienerates Frankreichs [im Folgenden: OHF] und der Nationalen Akademie der Medizin verabschiedete Arrêtés (Verordnungen oder Erlasse) der Minister für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung, für Wirtschaft und Finanzen, für die industrielle und wissenschaftliche Entwicklung und für die Gesundheit erlaubt ist.

8. Das Dekret vom 15. April 1912 wurde durch das Dekret Nr. 99-242 vom 26. März 1999 (JORF vom 28. März 1999, S. 4653) dahin geändert, dass statt des OHF und der Nationalen Akademie der Medizin die französische Agentur für die gesundheitliche Unbedenklichkeit von Lebensmitteln (Agence française de sécurité sanitaire des aliments, im Folgenden: AFSSA) eine Stellungnahme abgibt.

9. Artikel 1 des Dekrets Nr. 91-827 vom 29. August 1991 betreffend Lebensmittel, die für eine besondere Ernährung bestimmt sind (JORF vom 31. August 1991, S. 11424), bestimmt:

Als Lebensmittel, die für eine besondere Ernährung bestimmt sind, werden die Lebensmittel angesehen, die sich aufgrund ihrer besonderen Zusammensetzung oder des besonderen Verfahrens ihrer Herstellung deutlich von Lebensmitteln des allgemeinen Verzehrs unterscheiden, die dem angegebenen Ernährungszweck dienen und unter Hinweis darauf in den Verkehr gebracht werden, dass sie diesem Zweck entsprechen.

10. Artikel 3 dieses Dekrets lautet wie folgt:

Gemeinsame Arrêtés der für Konsum, Landwirtschaft und Gesundheit zuständigen Minister bestimmen nach einer Stellungnahme des [OHF]:

a) die Liste und die Verwendungsbedingungen von Stoffen mit Ernährungszweck wie Vitaminen, Mineralstoffen, Aminosäuren und sonstigen Stoffen, die für eine besondere Ernährung bestimmten Lebensmitteln zugesetzt werden dürfen, ebenso wie die für diese Stoffe geltenden Reinheitskriterien;

...

11. Das Dekret Nr. 97-964 vom 14. Oktober 1997 (JORF vom 21. Oktober 1997, S. 15266), das das Dekret vom 15. April 1912 ergänzt, definiert zum ersten Mal Nahrungsergänzungsmittel als Erzeugnisse, die dazu bestimmt sind, ergänzend zu den Nahrungsmitteln des allgemeinen Verzehrs in den Körper aufgenommen zu werden, um den tatsächlichen oder vermuteten Mangel der täglichen Aufnahme auszugleichen.

Ausgangsverfahren und Vorlagefrage

12. Gegen die Herren Greenham und Abel ist wegen zweier im Laufe des Jahres 1998 begangener Zuwiderhandlungen betreffend den Verkauf von Lebensmitteln ein Strafverfahren eingeleitet worden.

13. Zum einen wird ihnen vorgeworfen, angeblich verfälschte Lebensmittel ausgestellt und zum Verkauf angeboten zu haben, indem sie Erzeugnisse (Nahrungsergänzungsmittel Juice Plus + Mélange de légumes [Gemüsemischung] und Juice Plus + Mélange de fruits [Fruchtmischung]) vertrieben haben, denen der Stoff Koenzym Q10 - ein Nährstoff, der in Frankreich Nahrungsmitteln nicht zugesetzt werden darf - und Vitamine in einer Menge hinzugefügt wurden, die die empfohlene Tageszufuhr übersteigt oder die vom OHF festgelegten Sicherheitsgrenzen überschreitet.

14. Zum anderen wird ihnen zur Last gelegt, die Verbraucher insbesondere über die wesentliche Eigenschaft von Erzeugnissen getäuscht zu haben, indem sie Mahlzeitenersatzprodukte Juice Plus + Lite arôme chocolat et arôme vanille [Juice Plus + Lite mit Schokoladen- und mit Vanillegeschmack] vertrieben haben, die unter Berücksichtigung der Richtlinie 96/8/EG der Kommission vom 26. Februar 1996 über Lebensmittel für kalorienarme Ernährung zur Gewichtsverringerung (ABl. L 55, S. 22) nicht den geltenden Vorschriften entsprechen, insbesondere weil der Brennwert unter dem in der Regelung festgelegten Schwellenwert liegt und bestimmte Mineralstoffe fehlen.

15. Dieser Strafverfolgung waren zwei von der Direction générale de la concurrence, de la consommation et de la répression des fraudes (Generaldirektion für Wettbewerb, Verbraucherfragen und Betrugsbekämpfung) am 23. März 1998 vorgenommene Probenahmen aus den in Frankreich von der NSA France vertriebenen Lebensmitteln vorausgegangen.

16. Die Angeklagten des Ausgangsverfahrens machten vor dem vorlegenden Gericht geltend, als sie ihre Aufgaben übernommen hätten, seien die betreffenden Lebensmittel in den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union bereits rechtmäßig im Verkehr gewesen, und das Koenzym Q10 sei u. a. in Spanien, in Italien, in Deutschland und im Vereinigten Königreich zugelassen. Die französischen Behörden könnten daher den freien Verkehr und den Vertrieb dieser Lebensmittel in Frankreich nicht untersagen.

17. Da das Tribunal de grande instance Paris der Ansicht ist, dass für die Entscheidung des bei ihm anhängigen Rechtsstreits die Auslegung der Artikel 28 EG und 30 EG erforderlich sei, hat es das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Sind die Artikel 28 EG und 30 EG dahin auszulegen, dass sie es einem Mitgliedstaat verwehren, den freien Verkehr und den Vertrieb eines rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat verkauften Nahrungsergänzungsmittels zu untersagen?

Zur Vorlagefrage

Beim Gerichtshof eingereichte Erklärungen

18. Die Angeklagten des Ausgangsverfahrens tragen vor, dass eine nationale Regelung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende, die den freien Vertrieb von in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig in den Verkehr gebrachten Nahrungsergänzungsmitteln verbiete, obwohl keine ernste Gesundheitsgefahr dargetan worden sei, eine gegen die Artikel 28 EG und 30 EG verstoßende Maßnahme gleicher Wirkung sei.

19. Die französischen Behörden hätten nicht nachweisen können, dass die nationale Regelung erforderlich sei, um eine ernste Gefahr für die Gesundheit der Bevölkerung abzuwenden, und dass diese Regelung nicht durch eine im Hinblick auf den innergemeinschaftlichen Handel weniger einschneidende Maßnahme wie die Kennzeichnung ersetzt werden könne.

20. Außerdem könnten die Wirtschaftsteilnehmer entgegen den gemeinschaftsrechtlichen Erfordernissen nicht aufgrund eines leicht zugänglichen Verfahrens, das innerhalb eines angemessenen Zeitraums abgeschlossen werden könne, eine Genehmigung für das Inverkehrbringen dieser Nahrungsergänzungsmittel erwirken.

21. Nach Meinung der französischen Regierung ist ein System, wonach das Inverkehrbringen vorbehaltlich einer Genehmigung verboten ist, unter der Voraussetzung mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar, dass es bestimmten gemeinschaftsrechtlich festgelegten Anforderungen genügt. Ein solches Genehmigungsverfahren müsse leicht zugänglich sein, innerhalb eines angemessenen Zeitraums abgeschlossen werden können und, wenn es zu einer Ablehnung führe, gerichtlichen Rechtsschutz ermöglichen.

22. Im Ausgangsverfahren sei von der NSA France kein Antrag auf Genehmigung gestellt worden, denn sie habe bewusst die betreffenden Erzeugnisse in den Verkehr gebracht, ohne zuvor einen Antrag einzureichen, der von den französischen Behörden hätte beschieden werden können.

23. Die griechische Regierung führt aus, dass die bloße Tatsache des freien Vertriebs eines bestimmten Nahrungsergänzungsmittels in anderen Mitgliedstaaten allein nicht dafür ausreichen könne, seinen Vertrieb im betreffenden Mitgliedstaat ohne weiteres zulässig zu machen, ohne dass dieses Erzeugnis das Genehmigungsverfahren durchlaufen habe, das nach dem Recht dieses Mitgliedstaats hierfür vorgesehen sei. Die in dem Bereich erlassenen nationalen Bestimmungen könnten und müssten bestimmte Bedingungen vorsehen, unter denen das Inverkehrbringen von Nahrungsergänzungsmitteln genehmigt werde, seien diese in dem betreffenden Mitgliedstaat hergestellt oder aus einem anderen Mitgliedstaat dorthin eingeführt worden. Diese Bedingungen könnten in einem Verfahren der vorherigen Genehmigung bestehen.

24. Ohne zur Vorlagefrage Stellung zu nehmen, weist die spanische Regierung darauf hin, dass im Rahmen des spanischen Lebensmittelrechts keines der Erzeugnisse, um die es in der Vorlagefrage gehe, als Lebensmittel betrachtet werden und diese Erzeugnisse daher auf dem spanischen Markt für Lebensmittel nicht frei in den Verkehr gebracht werden könnten. Außerdem sei in den betreffenden Rechtsvorschriften der Zusatz des Koenzym Q10 nicht vorgesehen.

25. Die Kommission ist der Ansicht, dass der in einem anderen Mitgliedstaat zugelassene Zusatz eines bestimmten Nährstoffs zu Lebensmitteln bei einem aus diesem Staat eingeführten Erzeugnis genehmigt werden müsse, sofern dieser Stoff unter Berücksichtigung der Ergebnisse der internationalen wissenschaftlichen Forschung und der Ernährungsgewohnheiten im Einfuhrmitgliedstaat keine Gefahr für die Gesundheit der Bevölkerung berge.

26. Es sei Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob die zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats die Risikobewertung in Bezug auf die in Rede stehenden Nährstoffe vorgenommen hätten und es so zu beurteilen ermöglichten, ob die Regelung für diese Nährstoffe erforderlich sei, um die Gesundheit der Bevölkerung effektiv zu schützen.

27. In Bezug auf das Ausgangsverfahren stellt sie fest, dass das Vorlageurteil weder zu den von dem OHF festgelegten Sicherheitsgrenzen für den Konsum von Vitaminen noch zu der Art und Weise Angaben liefere, wie diese Grenzen festgesetzt worden seien.

28. Zum Koenzym Q10 trägt die Kommission vor, dass keinerlei Information darüber gegeben werde, welche Gefahren der Zusatz dieses Nährstoffs zu einem Lebensmittel für die menschliche Gesundheit auslösen würde.

Antwort des Gerichtshofes

29. Mit seiner Frage möchte das vorlegende Gericht im Kern wissen, ob die Artikel 28 EG und 30 EG dahin auszulegen sind, dass sie es einem Mitgliedstaat zu untersagen verwehren, Lebensmittel, die rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat hergestellt und in den Verkehr gebracht worden sind, ohne vorherige Genehmigung in den Verkehr zu bringen, wenn diesen Lebensmitteln andere Nährstoffe, beispielsweise Vitamine oder Mineralstoffe, als die zugesetzt worden sind, deren Verwendung im erstgenannten Mitgliedstaat für zulässig erklärt worden ist.

30. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass es im Ausgangsverfahren zwar um Strafverfolgungsmaßnahmen geht, die sowohl Nahrungsergänzungsmittel als auch Mahlzeitenersatzprodukte betreffen, dass die Vorlagefrage aber nur Nahrungsergänzungsmittel betrifft, denen das Koenzym Q10, das in Frankreich nicht zugesetzt werden darf, und Vitamine in einer Menge hinzugefügt worden sind, die die vom OHF festgelegten Sicherheitsgrenzen überschreitet oder die empfohlene Tageszufuhr übersteigt.

31. Der freie Warenverkehr zwischen den Mitgliedstaaten ist ein grundlegendes Prinzip des EG-Vertrags, das seinen Ausdruck in dem in Artikel 28 EG niedergelegten Verbot mengenmäßiger Einfuhrbeschränkungen und aller Maßnahmen gleicher Wirkung zwischen den Mitgliedstaaten findet.

32. Das in Artikel 28 EG aufgestellte Verbot der Maßnahmen gleicher Wirkung erfasst jede Handelsregelung der Mitgliedstaaten, die geeignet ist, den innergemeinschaftlichen Handel unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potenziell zu behindern (vgl. u. a. Urteile vom 11. Juli 1974 in der Rechtssache 8/74, Dassonville, Slg. 1974, 837, Randnr. 5, und vom 23 September 2003 in der Rechtssache C-192/01, Kommission/Dänemark, Slg. 2003, I-0000, Randnr. 39).

33. Den Akten des Ausgangsverfahrens zufolge scheint es um Lebensmittel zu gehen, die aus einem anderen Mitgliedstaat eingeführt worden sind, wo sie rechtmäßig hergestellt und/oder in den Verkehr gebracht worden waren. Jedoch ist es Sache des nationalen Gerichts, das allein für die Ermittlung und Prüfung des Sachverhalts des bei ihm anhängigen Rechtsstreits zuständig ist, zu prüfen, ob dies der Fall ist und ob die Regeln und Grundsätze des freien Warenverkehrs tatsächlich auf diese Rechtssache angewandt werden können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Mai 2000 in der Rechtssache C-107/97, Rombi und Arkopharma, Slg. 2000, I-3367, Randnr. 72).

34. Eine nationale Regelung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende, nach der das Inverkehrbringen von mit Nährstoffen angereicherten Lebensmitteln, die im Ausfuhrmitgliedstaat rechtmäßig hergestellt und/oder in den Verkehr gebracht worden, im Einfuhrmitgliedstaat aber nicht zugelassen sind, verboten ist oder nach der es erforderlich ist, dass diese Stoffe zuvor in eine hierfür vorgesehene nationale Liste aufgenommen werden, damit das Inverkehrbringen von Lebensmitteln, denen sie zugesetzt worden sind, zulässig ist, kann als eine Maßnahme mit gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Beschränkung im Sinne von Artikel 28 EG gerechtfertigt sein, soweit sie den Erfordernissen des Artikels 30 EG, wie er vom Gerichtshof ausgelegt worden ist, entspricht.

35. Eine solche Regelung muss ein Verfahren vorsehen, das es den Wirtschaftsteilnehmern ermöglicht, die Aufnahme eines Nährstoffs in die nationale Liste der zugelassenen Stoffe zu erreichen. Dieses Verfahren muss leicht zugänglich sein und innerhalb eines angemessenen Zeitraums abgeschlossen werden können; wenn es zu einer Ablehnung führt, muss die Ablehnungsentscheidung im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens angefochten werden können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Juli 1992 in der Rechtssache C-344/90, Kommission/Frankreich, Slg. 1992, I-4719, Randnr. 9, und Urteil vom heutigen Tage in der Rechtssache C-24/00, Kommission/Frankreich, Slg. 2004, I-0000, Randnr. 26).

36. Außerdem kann ein Antrag auf Aufnahme eines Nährstoffs in die nationale Liste der zugelassenen Stoffe von den zuständigen innerstaatlichen Behörden nur dann abgelehnt werden, wenn dieser Stoff tatsächlich ein Risiko für die Gesundheit der Bevölkerung birgt (vgl. Urteil Kommission/Dänemark, Randnr. 46).

37. Es ist zwar, soweit beim gegenwärtigen Stand der wissenschaftlichen Forschung noch Unsicherheiten bestehen, mangels Harmonisierung Sache der Mitgliedstaaten, unter Berücksichtigung der Erfordernisse des freien Warenverkehrs innerhalb der Gemeinschaft zu bestimmen, in welchem Umfang sie den Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen gewährleisten wollen und ob sie für das Inverkehrbringen der Lebensmittel eine vorherige Zulassung verlangen (vgl. Urteil Kommission/Dänemark, Randnr. 42).

38. Dieses den Gesundheitsschutz betreffende Ermessen ist von besonderer Bedeutung, wenn nachgewiesen wird, dass beim gegenwärtigen Stand der wissenschaftlichen Forschung Unsicherheiten hinsichtlich bestimmter Nährstoffe wie der Vitamine bestehen, die im Allgemeinen an sich nicht schädlich sind, jedoch bei übermäßigem Verzehr mit der gesamten in ihrer Zusammensetzung unvorhersehbaren und unkontrollierbaren Nahrung besondere schädliche Wirkungen hervorrufen können (vgl. Urteile vom 14. Juli 1983 in der Rechtssache 174/82, Sandoz, Slg. 1983, 2445, Randnr. 17, und Kommission/Dänemark, Randnr. 43).

39. Allerdings müssen die Mitgliedstaaten bei der Ausübung ihres den Gesundheitsschutz betreffenden Ermessens den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit einhalten. Die von ihnen gewählten Maßnahmen sind daher auf das Maß dessen zu beschränken, was zum Schutz der Gesundheit der Bevölkerung tatsächlich erforderlich ist; sie müssen in einem angemessenen Verhältnis zu dem verfolgten Ziel stehen, das nicht durch Maßnahmen zu erreichen sein darf, die den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr weniger beschränken (vgl. Urteile Sandoz, Randnr. 18, und Kommission/Dänemark, Randnr. 45).

40. Da Artikel 30 EG eine - eng auszulegende - Ausnahme vom Grundsatz des freien Warenverkehrs innerhalb der Gemeinschaft darstellt, ist es im Übrigen Sache der nationalen Behörden, die sich hierauf berufen, in jedem Einzelfall im Licht der Ernährungsgewohnheiten und unter Berücksichtigung der Ergebnisse der internationalen wissenschaftlichen Forschung darzulegen, dass ihre Regelung zum wirksamen Schutz der von dieser Bestimmung erfassten Interessen erforderlich ist und insbesondere dass das Inverkehrbringen der in Frage stehenden Erzeugnisse eine tatsächliche Gefahr für die Gesundheit der Bevölkerung darstellt (vgl. in diesem Sinne Urteile Sandoz, Randnr. 22, vom 30. November 1983 in der Rechtssache 227/82, Van Bennekom, Slg. 1983, 3883, Randnr. 40, und Kommission/Dänemark, Randnr. 46).

41. Ein Verbot des Inverkehrbringens von Lebensmitteln, denen Nährstoffe zugesetzt worden sind, muss daher auf eine eingehende Prüfung des Risikos gestützt werden, das der sich auf Artikel 30 EG berufende Mitgliedstaat geltend macht (vgl. Urteil Kommission/Dänemark, Randnr. 47).

42. Ein Verbot des Inverkehrbringens eines angereicherten Lebensmittels, das im Übrigen das restriktivste Hemmnis für den Handel mit in anderen Mitgliedstaaten rechtmäßig hergestellten und in den Verkehr gebrachten Lebensmitteln darstellt, kann nur erlassen werden, wenn die geltend gemachte Gefahr für die Gesundheit auf der Grundlage der letzten wissenschaftlichen Informationen, die bei Erlass eines solchen Verbotes zur Verfügung stehen, als hinreichend nachgewiesen anzusehen ist. In einem solchen Zusammenhang ist Gegenstand der Risikobewertung, die der Mitgliedstaat vorzunehmen hat, die Beurteilung des Wahrscheinlichkeitsgrads der schädlichen Auswirkungen des Zusatzes bestimmter Nährstoffe zu Lebensmitteln auf die menschliche Gesundheit sowie der Schwere dieser potenziellen Auswirkungen (Urteil Kommission/Dänemark, Randnr. 48).

43. Eine solche Risikobewertung könnte natürlich ergeben, dass wissenschaftliche Unsicherheiten hinsichtlich des Vorliegens und des Umfangs tatsächlicher Gefahren für die Gesundheit der Bevölkerung bestehen. Unter solchen Umständen ist einem Mitgliedstaat zuzugestehen, dass er nach dem Vorsorgeprinzip Schutzmaßnahmen trifft, ohne abwarten zu müssen, dass das Vorliegen und die Größe dieser Gefahren klar dargelegt sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Mai 1998 in der Rechtssache C-157/96, National Farmers' Union u. a., Slg. 1998, I-2211, Randnr. 63). Allerdings darf die Risikobewertung nicht auf rein hypothetische Erwägungen gestützt werden (vgl. Urteile vom 9. September 2003 in der Rechtssache C-236/01, Monsanto Agricoltura Italia u. a., Slg. 2003, I-0000, Randnr. 106, und Kommission/Dänemark, Randnr. 49).

44. In der Sitzung hat die französische Regierung angegeben, dass die NSA France mit Schreiben vom 21. Oktober 1996 davon in Kenntnis gesetzt worden sei, dass der OHF eine ablehnende Stellungnahme zum Zusatz des Koenzyms Q10 zu Lebensmitteln abgegeben habe, nachdem ein anderer Wirtschaftsteilnehmer zuvor einen Antrag auf Genehmigung des Inverkehrbringens gestellt habe. Diese Stellungnahme vom 11. Juni 1996 sei darauf gestützt, dass es für den Zusatz des Koenzyms Q10 an einem Ernährungsbedürfnis fehle und vor allem dass keine toxikologischen Daten zu den Wirkungen dieses Stoffes vorlägen.

45. Die französische Regierung hat in der Sitzung ferner vorgetragen, die Argumentation der französischen Behörden im Hinblick auf die Anträge auf Genehmigung für den Zusatz von Nährstoffen zu Lebensmitteln beruhe auf der Feststellung, dass es, zumal die betreffenden Stoffe keinen ernährungsbezogenen Nutzen böten, keinen Grund dafür gebe, das Inverkehrbringen eines Lebensmittels zu genehmigen, dem solche Stoffe zugesetzt worden seien, die zwar gegenwärtig keine Gesundheitsgefahr darstellten, gleichwohl aber eine solche Gefahr in der Zukunft auslösen könnten.

46. Der Gerichtshof hat zwar ausgeführt, dass in einem Kontext wissenschaftlicher Unsicherheit das Kriterium des Ernährungsbedürfnisses der Bevölkerung eines Mitgliedstaats eine Rolle bei der von diesem vorgenommenen eingehenden Prüfung des Risikos spielen kann, das für die Gesundheit der Bevölkerung mit dem Zusatz von Nährstoffen zu Lebensmitteln verbunden sein kann, jedoch kann das Fehlen eines solchen Bedürfnisses allein nicht ein völliges Verbot des Inverkehrbringens von in anderen Mitgliedstaaten rechtmäßig hergestellten und/oder in den Verkehr gebrachten Erzeugnissen auf der Grundlage des Artikels 30 EG rechtfertigen (vgl. Urteil Kommission/Dänemark, Randnr. 54).

47. Außerdem muss, wie in den Randnummern 41 bis 43 des vorliegenden Urteils ausgeführt, das Verbot des Inverkehrbringens von Lebensmitteln, denen Nährstoffe zugesetzt worden sind, auf eine eingehende Bewertung des von den sich auf Artikel 30 EG berufenden nationalen Behörden geltend gemachten tatsächlichen Gesundheitsrisikos auf der Grundlage der zuverlässigsten verfügbaren wissenschaftlichen Daten und der neuesten Ergebnisse der internationalen Forschung gestützt werden (vgl. Urteil Kommission/Dänemark, Randnr. 51).

48. Wenn es sich als unmöglich erweist, das Bestehen oder den Umfang des behaupteten Risikos mit Sicherheit festzustellen, weil die Ergebnisse der durchgeführten Studien unzureichend, unschlüssig oder ungenau sind, die Wahrscheinlichkeit eines tatsächlichen Schadens für die Gesundheit der Bevölkerung jedoch fortbesteht, falls das Risiko eintritt, rechtfertigt das Vorsorgeprinzip den Erlass beschränkender Maßnahmen (vgl. Urteil Kommission/Dänemark, Randnr. 52).

49. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob unter den rechtlichen und tatsächlichen Umständen, die die Lage in dem betroffenen Mitgliedstaat kennzeichnen, das Verbot des Inverkehrbringens der in Rede stehenden Lebensmittel den gemeinschaftsrechtlichen Voraussetzungen dafür entspricht, dass die Beschränkung des freien Warenverkehrs gerechtfertigt sein kann.

50. Nach alledem ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass die Artikel 28 EG und 30 EG dahin auszulegen sind, dass sie es, sofern bestimmte Bedingungen erfuellt sind, einem Mitgliedstaat nicht zu untersagen verwehren, Lebensmitteln, die rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat hergestellt und in den Verkehr gebracht worden sind, ohne vorherige Genehmigung in den Verkehr zu bringen, wenn diesen Lebensmitteln andere Nährstoffe, beispielsweise Vitamine oder Mineralstoffe, als die zugesetzt worden sind, deren Verwendung im erstgenannten Mitgliedstaat für zulässig erklärt worden ist.

Das Verfahren der vorherigen Genehmigung muss leicht zugänglich sein und innerhalb eines angemessenen Zeitraums abgeschlossen werden können; wenn es zu einer Ablehnung führt, muss die Ablehnungsentscheidung im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens angefochten werden können. Außerdem muss eine Versagung der Genehmigung zum Inverkehrbringen auf eine eingehende Bewertung des Gesundheitsrisikos auf der Grundlage der zuverlässigsten verfügbaren wissenschaftlichen Daten und der neuesten Ergebnisse der internationalen Forschung gestützt werden.

Kostenentscheidung:

Kosten

51. Die Auslagen der französischen, der griechischen und der spanischen Regierung sowie der Kommission, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Tenor:

Aus diesen Gründen

DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)

hat

DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)

auf die ihm vom Tribunal de grande instance Paris mit Urteil vom 19. Februar 2001 vorgelegte Frage für Recht erkannt:

Die Artikel 28 EG und 30 EG sind dahin auszulegen, dass sie es, sofern bestimmte Bedingungen erfuellt sind, einem Mitgliedstaat nicht zu untersagen verwehren, Lebensmittel, die rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat hergestellt und in den Verkehr gebracht worden sind, ohne vorherige Genehmigung in den Verkehr zu bringen, wenn diesen Lebensmitteln andere Nährstoffe, beispielsweise Vitamine oder Mineralstoffe, als die zugesetzt worden sind, deren Verwendung im erstgenannten Mitgliedstaat für zulässig erklärt worden ist.

Das Verfahren der vorherigen Genehmigung muss leicht zugänglich sein und innerhalb eines angemessenen Zeitraums abgeschlossen werden können; wenn es zu einer Ablehnung führt, muss die Ablehnungsentscheidung im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens angefochten werden können. Außerdem muss eine Versagung der Genehmigung zum Inverkehrbringen auf eine eingehende Bewertung des Gesundheitsrisikos auf der Grundlage der zuverlässigsten verfügbaren wissenschaftlichen Daten und der neuesten Ergebnisse der internationalen Forschung gestützt werden.

Ende der Entscheidung

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