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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Beschluss verkündet am 21.03.1997
Aktenzeichen: C-95/97
Rechtsgebiete:
Vorschriften:
Seit dem Inkrafttreten des Beschlusses 94/149 ist der Gerichtshof nur noch für Klagen zuständig, die ein Mitgliedstaat oder ein Gemeinschaftsorgan erhebt.
In dieser Hinsicht geht aus der allgemeinen Systematik der Verträge hervor, daß der Begriff des Mitgliedstaats im Sinne der institutionellen Bestimmungen, insbesondere derjenigen über die gerichtlichen Klagen, nur die Regierungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften erfasst und nicht auf die Regierungen von Regionen oder autonomen Gemeinschaften erstreckt werden kann, welchen Umfang die ihnen zuerkannten Befugnisse auch haben mögen. Andernfalls würde das institutionelle Gleichgewicht beeinträchtigt, das in den Verträgen vorgesehen ist, die insbesondere die Bedingungen festlegen, unter denen die Mitgliedstaaten, d. h. die Staaten, die Parteien der Gründungs- und Beitrittsverträge sind, bei der Tätigkeit der Gemeinschaftsorgane mitwirken. Die Europäischen Gemeinschaften können nämlich nicht eine Zahl von Mitgliedstaaten umfassen, die höher ist als die Zahl der Staaten, die in ihnen zusammengeschlossen sind.
Daher ist der Gerichtshof für eine Nichtigkeitsklage, die bei ihm auf der Grundlage von Artikel 33 EGKS-Vertrag und unter Bezugnahme auf Artikel 173 EG-Vertrag von einer juristischen Person wie einer Regionalbehörde eines Gliedstaats erhoben wird, offensichtlich unzuständig, und er muß eine solche Klage gemäß Artikel 47 Absatz 2 der EG- und der EGKS-Satzung an das Gericht erster Instanz verweisen.
Beschluss des Gerichtshofes vom 21. März 1997. - Wallonische Region gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Nichtigkeitsklage - Offensichtliche Unzuständigkeit des Gerichtshofes - Verweisung an das Gericht erster Instanz. - Rechtssache C-95/97.
Ende der Entscheidung
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