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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Beschluss verkündet am 25.04.2002
Aktenzeichen: C-96/01 P
Rechtsgebiete: Verordnung 323/1999/EWG, Verordnung 2299/89/EWG


Vorschriften:

Verordnung 323/1999/EWG Art. 1 Nr. 7 Buchst. b
Verordnung 2299/89/EWG Art. 6 Abs. 1 Buchst. b
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Der Umstand, dass die Personen, für die eine Maßnahme gilt, nach Zahl oder sogar Identität mehr oder weniger genau bestimmbar sind, bedeutet keineswegs, dass sie als von der Maßnahme individuell betroffen anzusehen sind, sofern nur feststeht, dass die Maßnahme aufgrund eines durch sie bestimmten objektiven Tatbestands rechtlicher oder tatsächlicher Art anwendbar ist. Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 2299/89 über einen Verhaltenskodex im Zusammenhang mit computergesteuerten Buchungssystemen (CRS) mit der durch die Verordnung Nr. 323/1999 eingefügten Ziffer v, der die Bedingungen festlegt, unter denen ein Systemverkäufer statistische oder andere Informationen aus seinem CRS liefern darf, betrifft sowohl die Rechtsmittelführerinnen in ihrer objektiven Eigenschaft als Systemverkäufer", und zwar nicht anders als die anderen derzeitigen und zukünftigen Systemverkäufer, die sich in der gleichen Lage befinden, als auch die übrigen Wirtschaftsteilnehmer, die auf dem fraglichen Markt tätig sind, wie die Fluggesellschaften oder die abonnierten Benutzer, die ebenfalls in ihrer objektiven Eigenschaft von dieser Bestimmung betroffen sind. Zu diesem Zweck werden in der streitigen Bestimmung Begriffe verwendet, die in der Verordnung Nr. 2299/89 in der durch die Verordnung Nr. 323/1999 geänderten Fassung allgemein und abstrakt definiert sind, nämlich Definitionen der Kategorien von Wirtschaftsteilnehmern, auf die sie anwendbar ist, ohne Bezugnahme auf die besondere Lage bestimmter Wirtschaftsteilnehmer.

Ferner steht es dem Charakter einer Bestimmung als Verordnungsvorschrift nicht entgegen, dass sie sich auf die Personen, für die sie gilt, im konkreten Fall unterschiedlich auswirken kann, sofern nur ihr Tatbestand objektiv festgelegt ist.

( vgl. Randnrn. 38-39, 41 )

2. Die vom Gericht vorgenommene Würdigung des ihm unterbreiteten Sachverhalts - wie die Frage, ob die Rechtsmittelführerinnen aufgrund einer Reihe von Eigenschaften, die sie möglicherweise aus dem Kreis aller übrigen von der streitigen Bestimmung erfassten Wirtschaftsteilnehmer herausheben, von der angefochtenen Bestimmung betroffen sind, ober ob sich schwer wiegende Konsequenzen für sie aus der Durchführung der betreffenden Bestimmung ergaben, die geeignet waren, sie von allen anderen Wirtschaftsteilnehmern zu unterscheiden, auf die sie anwendbar ist - stellt, sofern der Sachverhalt nicht verfälscht wurde, keine Rechtsfrage dar, die als solche der Kontrolle des Gerichtshofes im Rahmen eines Rechtsmittels unterliegt.

( vgl. Randnrn. 46-47, 55-56 )


Beschluss des Gerichtshofes (Vierte Kammer) vom 25. April 2002. - The Galileo Company und Galileo International LLC gegen Rat der Europäischen Union. - Beförderung im Luftverkehr - Verhaltenskodex im Zusammenhang mit computergesteuerten Buchungssystemen (CRS) - Erwerb von Daten durch Gruppen von Luftfahrtunternehmen - Nichtigkeitsklage - Unzulässigkeit - Teilweise offensichtlich unzulässiges und teilweise offensichtlich unbegründetes Rechtsmittel. - Rechtssache C-96/01 P.

Parteien:

In der Rechtssache C-96/01 P

The Galileo Company mit Sitz in Swindon (Vereinigtes Königreich),

Galileo International LLC mit Sitz in Rosemont (Vereinigte Staaten),

Prozeßbevollmächtigte: R. Plender, QC, beauftragt durch K. Holmes sowie D. Austin und R. Butler, solicitors, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Rechtsmittelführerinnen,

betreffend ein Rechtsmittel gegen den Beschluss des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Zweite Kammer) vom 15. Dezember 2000 in der Rechtssache T-113/99 (Galileo und Galileo International/Rat, Slg. 2000, II-4141) wegen Aufhebung dieses Beschlusses,

anderer Verfahrensbeteiligte:

Rat der Europäischen Union, vertreten durch A. Lopes Sabino und M. Bishop als Bevollmächtigte,

Beklagter im ersten Rechtszug,

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch F. Benyon und M. Huttunen als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

und

Amadeus Global Travel Distribution SA mit Sitz in Madrid (Spanien),

Streithelferinnen im ersten Rechtszug,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten S. von Bahr sowie der Richter D. A. O. Edward und C. W. A. Timmermans (Berichterstatter),

Generalanwalt: P. Léger

Kanzler: R. Grass

nach Anhörung des Generalanwalts,

folgenden

Beschluss

Entscheidungsgründe:

1 Mit Rechtsmittelschrift, die am 27. Februar 2001 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, haben The Galileo Company (nachfolgend: Galileo) und Galileo International LLC (nachfolgend: GILLC) gemäß Artikel 49 der EG-Satzung des Gerichtshofes ein Rechtmittel gegen den Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 15. Dezember 2000 in der Rechtssache T-113/99 (Galileo und Galileo International/Rat, Slg. 2000, II-4141, nachfolgend: angefochtener Beschluss) eingelegt, mit dem das Gericht ihre Klage auf teilweise Nichtigerklärung von Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 323/1999 des Rates vom 8. Februar 1999 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2299/89 über einen Verhaltenskodex im Zusammenhang mit computergesteuerten Buchungssystemen (CRS) (ABl. L 40, S. 1), soweit er in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EWG) Nr. 2299/89 des Rates vom 24. Juli 1989 (ABl. L 220, S. 1) eine Bestimmung einfügt, nach der Fluggesellschaften unabhängig von ihrer Anzahl eine Gruppe bilden dürfen, um gemeinsam Daten von Betreibern von CRS zu erwerben, als unzulässig abgewiesen hat.

Rechtlicher Rahmen und Sachverhalt des Ausgangsverfahrens

2 Der Sachverhalt des Ausgangsverfahrens, wie er sich aus den Akten des Gerichts ergibt und in Randnummern 1 bis 12 des angefochtenen Beschlusses dargestellt wird, kann wie folgt zusammengefasst werden.

3 GILLC steht im Besitz u. a. der Fluggesellschaften United Airlines, British Airways, SAir Group, KLM Royal Dutch Airlines, US Airways und Alitalia. Galileo ist eine 99%ige Tochtergesellschaft der GILLC.

4 GILLC unterhält ein CRS, durch das abonnierte Benutzer, insbesondere Reisevermittler, elektronische Reservierungen bei einer Vielzahl von Dienstleistern im Reisegewerbe wie Fluggesellschaften, PKW-Vermietern oder Hotels vornehmen können. Galileo bietet GILLC in der Europäischen Union, dem Nahen Osten, Afrika, Asien, dem Pazifik und Lateinamerika Wartungsdienstleistungen an.

5 Den Rechtmittelführerinnen zufolge gibt es nur vier CRS. Außer dem der GILLC handele es sich um die von anderen Fluggesellschaften betriebenen Systeme Amadeus, Sabre und Worldspan. Im entscheidungserheblichen Zeitraum hätten einzig diese vier CRS Luftfahrtdienstleistungen im Gemeinschaftsgebiet angeboten; sie seien außerdem die Einzigen gewesen, die damals weltweit operiert hätten.

6 In die Datenbanken des CRS werden zwei Arten von Informationen aufgenommen, und zwar die in den Reservierungsanfragen der Reisevermittler enthaltenen und die von den Fluggesellschaften gelieferten Informationen.

7 Diese Informationen, die im Allgemeinen mit dem Begriff Übermittlung von Vertriebsinformationsdaten" (Marketing Information Data transfer", im Folgenden: MIDT) bezeichnet werden, können als eigenes Produkt verkauft werden. So bieten die Rechtsmittelführerinnen vier MIDT-Produkte an.

8 Am 24. Juli 1989 erließ der Rat die Verordnung Nr. 2299/89, die insbesondere in ihrem Artikel 6 durch die Verordnung (EWG) Nr. 3089/93 des Rates vom 29. Oktober 1993 (ABl. L 278, S. 1) geändert wurde.

9 Am 9. Juli 1997 legte die Kommission einen Vorschlag für eine Verordnung zur Änderung der Verordnung Nr. 2299/89 vor.

10 Am 8. Februar 1999 erließ der Rat nach einer zweiten Lesung im Parlament die Verordnung Nr. 323/1999, die u. a. die Hinzufügung einer Ziffer v zu Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 2299/89 vorsieht.

11 Dieser Zusatz, den das Parlament bei der Billigung des ersten, in Randnummer 9 des angefochtenen Beschlusses erwähnten Vorschlags für eine Verordnung als Änderung angeregt hatte, war von der Kommission in ihren neuen Vorschlag aufgenommen und anschließend vom Rat in seinem Gemeinsamen Standpunkt (EG) Nr. 55/98 vom 24. September 1998 (ABl. C 360, S. 69) aufgegriffen und beschlossen worden.

12 Infolge dieser Änderung lautet Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 2299/89 nunmehr wie folgt:

(1) Für die Bereitstellung von statistischen oder sonstigen Informationen durch einen Systemverkäufer aus seinem CRS gelten folgende Bestimmungen:

...

b) Marketing-, Buchungs- und Verkaufsdaten werden auf folgender Grundlage bereitgestellt:

...

v) eine Gruppe von Luftfahrtunternehmen und/oder abonnierten Benutzern hat die Möglichkeit, Daten zur gemeinsamen Verarbeitung zu erwerben."

13 Nach Auffassung der Rechtsmittelführerinnen sollte diese Bestimmung gewährleisten, dass die Reisevermittler, im Wesentlichen kleine und mittlere Unternehmen, durch Bildung von Gruppen Zugang zu den in den Datenbanken enthaltenen Informationen erhalten.

Verfahren vor dem Gericht

14 Da die streitige Bestimmung nach Auffassung der Rechtsmittelführerinnen ihre Interessen als MIDT liefernde Betreiber von CRS verletzt, erhoben sie am 7. Mai 1999 beim Gericht Klage auf Nichtigerklärung dieser Bestimmung.

15 Mit gesondertem, bei der Kanzlei des Gerichts am 26. Juli 1999 eingegangenem Schriftsatz machte der Rat gemäß Artikel 114 § 1 der Verfahrensordnung des Gerichts die Unzulässigkeit der Klage geltend. Da die Verordnung Nr. 323/99 ein normativer Akt allgemeiner Geltung sei und außerdem die Rechtsmittelführerinnen weder unmittelbar noch individuell von diesem Akt betroffen seien, beantragte der Rat, die Klage als offensichtlich unzulässig abzuweisen und den Rechtsmittelführerinnen die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

16 Die Rechtsmittelführer reichten ihre Stellungnahmen zur Unzulässigkeitseinrede am 2. Oktober 1999 ein. Sie machten im Wesentlichen geltend, sie seien unmittelbar und individuell von der Verordnung Nr. 323/1999 betroffen, insbesondere von der streitigen Bestimmung. Selbst wenn die Verordnung hier als normativer Akt eingestuft werden könne, betreffe sie die Rechtsmittelführerinnen aus zwei von der Rechtsprechung des Gerichtshofes anerkannten Gründen individuell.

17 Erstens habe der Rat zum Zeitpunkt des Erlasses der Verordnung Nr. 323/1999 wissen müssen, dass nur die vier Gesellschaften, die ein weltweites CRS innerhalb der Gemeinschaft betrieben, von dieser Verordnung individuell betroffen seien. Diese Gesellschaften stellten eine geschlossene Gruppe dar, die sich von allen anderen Gesellschaften unterscheide, die in der Zukunft ein weltweites CRS innerhalb der Gemeinschaft betreiben könnten. Da die Rechtsmittelführerinnen vor Erlass der betreffenden Verordnung 36 Verträge über den Erwerb von MIDT mit Fluggesellschaften geschlossen hätten, habe außerdem die sofortige Umsetzung der mit der streitigen Bestimmung verbundenen Verpflichtung den Wert dieser Verträge stark beeinträchtige, so dass die Verordnung besondere Rechtswirkungen in Sinne der Rechtsprechung gegenüber den Rechtsmittelführerinnen habe erzeugen können oder tatsächlich erzeugt habe.

18 Zweitens stelle die Tatsache, dass nur vier Betreiber weltweite CRS unterhielten und es unwahrscheinlich sei, dass ein neues System eingerichtet werden könne, einen Umstand dar, der sie aus dem Kreis aller übrigen Wirtschaftsteilnehmer heraushebe. Diese Sonderstellung komme ihnen ferner aufgrund der Tatsache zu, dass der Rat bei Erlass der Verordnung Nr. 323/1999 nach den Artikeln 75 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 71 EG) und 78 EG-Vertrag (jetzt Artikel 74 EG) verpflichtet gewesen sei, der besonderen Lage der Rechtsmittelführerinnen und der anderen Betreiber Rechnung zu tragen.

19 Mit Beschluss des Präsidenten der Zweiten Kammer des Gerichts vom 10. Februar 2000 wurde im ersten Rechtszug die Amadeus Global Travel Distribution SA (im Folgenden: Amadeus) als Streithelferin der Rechtsmittelführerinnen und die Kommission als Streithelferin des Rates zugelassen; sie gaben Stellungnahmen zur Unzulässigkeitseinrede ab.

20 In ihrem Streithilfeschriftsatz führte Amadeus aus, dass die streitige Bestimmung als Entscheidung im Sinne von Artikel 230 EG und nicht als Rechtsnorm mit allgemeiner Geltung einzustufen sei.

21 Die Kommission erklärte in ihrem Streithilfeschriftsatz, die Rechtsmittelführerinnen hätten weder dargelegt, aus welchen Gründen die Verordnung Nr. 323/1999 als eine in der Form einer Verordnung ergangene Entscheidung anzusehen sei, noch vorgetragen, in welchem Recht sie durch diese Verordnung individuell betroffen seien.

Der angefochtene Beschluss

22 Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Gericht die Klage aus folgenden Gründen als unzulässig abgewiesen:

44 Nach Artikel 230 Absatz 4 EG kann jede juristische Person Nichtigkeitsklage gegen die Entscheidungen erheben, die, obwohl sie als Verordnung ergangen sind, sie unmittelbar und individuell betreffen.

45 Nach ständiger Rechtsprechung besteht das maßgebende Unterscheidungsmerkmal zwischen einer Verordnung und einer Entscheidung darin, ob der fragliche Rechtsakt allgemeine Geltung hat. Ein Rechtsakt hat allgemeine Geltung, wenn er für objektiv bestimmte Sachverhalte gilt und Rechtswirkungen gegenüber allgemein und abstrakt umschriebenen Personengruppen erzeugt (Urteil des Gerichts vom 22. Februar 2000 in der Rechtssache T-138/98, ACAV u. a./Rat, Slg. 2000, II-341, Randnr. 49).

46 Außerdem verliert eine Handlung ihren normativen Charakter nicht dadurch, dass sich die Rechtssubjekte, für die sie gilt, nach Zahl oder sogar Identität mit mehr oder weniger großer Genauigkeit bestimmen lassen (Beschlüsse des Gerichtshofes vom 23. November 1995 in der Rechtssache C-10/95 P, Asocarne/Rat, Slg. 1995, I-4149, Randnr. 30, und vom 24. April 1996 in der Rechtssache C-87/95 P, CNPAAP/Rat, Slg. 1996, I-2003, Randnr. 34).

47 Im vorliegenden Fall ist Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 2299/89 mit der durch die Verordnung Nr. 323/1999 eingefügten Ziffer v allgemein und abstrakt umschrieben. Wie in den Ziffern i bis iv legt er die Bedingungen fest, unter denen ein Systemverkäufer statistische oder andere Informationen aus seinem CRS liefern darf. Dabei stellt er auf objektiv bestimmte Sachverhalte ab und verwendet dafür in Artikel 2 allgemein und abstrakt definierte Begriffe. Allein in diesem Rahmen entfaltet er Rechtswirkungen für bestimmte Unternehmenskategorien. Auch wenn feststuende, dass die Rechtssubjekte, für die die fragliche Bestimmung wie übrigens auch jede andere Bestimmung der Verordnung Nr. 2299/89 mit Wirkungen für die Systemverkäufer gilt, zum Zeitpunkt des Erlasses des Rechtsakts hätten bestimmt werden können, würde der Normcharakter dieser Vorschrift dadurch nicht in Frage gestellt, da sie nur objektive Tatbestände rechtlicher oder tatsächlicher Art erfasst (Beschluss CNPAAP/Rat, Randnr. 35).

48 Allerdings hat der Gerichtshof entschieden, dass eine Bestimmung eines allgemeinen Rechtsakts unter Umständen bestimmte Wirtschaftsteilnehmer unmittelbar und individuell betreffen kann (Urteile vom 16. Mai 1991 in der Rechtssache C-358/89, Extramet Industrie/Rat, Slg. 1991, I-2501, Randnr. 13, und vom 18. Mai 1994 in der Rechtssache C-309/89, Codorniu/Rat, Slg. 1994, I-1853, Randnr. 19). Das ist dann der Fall, wenn die fragliche Bestimmung eine natürliche oder juristische Person wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder besonderer, sie aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebender Umstände berührt und sie daher wie den Adressaten einer Entscheidung individualisiert (Urteil Codorniu/Rat, Randnr. 20).

49 Die Klägerinnen machen geltend, sie gehörten zu einer kleinen Gruppe von Wirtschaftsteilnehmern, die von der streitigen Bestimmung erfasst werde.

50 Entgegen ihren Ausführungen ist jedoch darauf hinzuweisen, dass der Umstand, dass sich die Personen, für die eine Maßnahme gilt, der Zahl nach oder sogar namentlich mehr oder weniger genau bestimmen lassen, keineswegs bedeutet, dass diese Personen als durch diese Maßnahme individuell betroffen anzusehen sind, sofern nur feststeht, dass die Maßnahme aufgrund eines objektiven Tatbestands rechtlicher oder tatsächlicher Art anwendbar ist, den sie bestimmt (Urteile des Gerichtshofes vom 15. Juni 1993 in der Rechtssache C-213/91, Abertal u. a./Kommission, Slg. 1993, I-3177, Randnr. 17, und vom 15. Februar 1996 in der Rechtssache C-209/94 P, Buralux u. a./Rat, Slg. 1996, I-605, Randnr. 24). Im vorliegenden Fall berührt die streitige Bestimmung die Klägerinnen ebenso wie jeden anderen Systemverkäufer im Sinne von Artikel 2 der Verordnung Nr. 2299/89 in der Fassung der Verordnung Nr. 3089/93 in ihrer objektiven Eigenschaft als ,Systemverkäufer. Alle Wirtschaftsteilnehmer, die durch Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer v der Verordnung Nr. 2299/89 in der geänderten Fassung erfasst werden, sind unabhängig davon, ob es sich bei ihnen um Systemverkäufer, Fluggesellschaften oder Abonnenten handelt, von dieser Bestimmung in ihrer objektiven Eigenschaft als Akteure auf dem fraglichen Markt betroffen.

51 Im Übrigen berufen sich die Klägerinnen auf das Vorliegen außergewöhnlicher wirtschaftlicher Umstände. Die beiden von ihnen angeführten Urteile des Gerichtshofes, in denen entschieden wurde, dass eine juristische Person durch die von ihr angefochtene Verordnungsbestimmung individuell betroffen sei, beruhen jedoch auf Umständen, die hier nicht vorliegen.

52 Im Urteil Extramet Industrie/Rat, das zur Antidumpingregelung erging, wies der Gerichtshof darauf hin, dass der Kläger als der größte Importeur des den Gegenstand der Antidumpingmaßnahme bildenden Erzeugnisses und zugleich Endverbraucher dieses Erzeugnisses Schwierigkeiten habe, sich das fragliche Erzeugnis bei dem einzigen Hersteller der Gemeinschaft zu beschaffen, der zudem noch sein Hauptmitbewerber für das Verarbeitungserzeugnis sei.

53 Im Urteil Codorniu/Rat entschied der Gerichtshof, dass ein Kläger, der seit 1924 das Exklusivrecht an einer Marke hat, deren herkömmlicher Verwender er ist und deren Benutzung ihm durch eine Verordnungsbestimmung untersagt wird, durch diese individuell betroffen ist.

54 Aus diesen Urteilen geht hervor, dass ein Unternehmen nicht allein deswegen von einer Verordnungsbestimmung individuell betroffen ist, weil diese seine Wirtschaftstätigkeit berührt. In den Fällen, auf die sich diese Urteile bezogen, trafen besondere Umstände zusammen, die hier nicht vorliegen. So haben die Klägerinnen nicht nachgewiesen, dass ihnen die Verwendung eines ausschließlichen Rechts ähnlich dem in der Rechtssache Codorniu/Rat untersagt würde. Zwar wird die MIDT betreffende Tätigkeit, die lediglich eine von der Hauptfunktion der CRS, der elektronischen Reservierung von Dienstleistungen, abgeleitete Tätigkeit ist, von der angefochtenen Bestimmung berührt; doch haben die Klägerinnen nicht nachgewiesen, dass sie sich in einer ähnlichen Lage befanden wie seinerzeit die Gesellschaft Extramet Industrie SA auf dem Markt von Calcium-Metall. Sie sind nämlich ebenso wie die anderen Wirtschaftsteilnehmer von der fraglichen Verordnung nur in ihrer objektiven Eigenschaft als Systemverkäufer betroffen. Die besonderen Umstände, aufgrund deren die Extramet Industrie SA und die Codorniu SA als durch die von ihnen angefochtenen Maßnahmen individuell betroffen angesehen wurden, haben im vorliegenden Fall keine Entsprechung.

55 Somit haben die Klägerinnen nicht nachgewiesen, dass sie durch die Verordnungsbestimmung, deren Nichtigerklärung sie beantragen, individuell betroffen sind."

Das Rechtsmittel

23 Zur Begründung ihres Rechtsmittels, mit dem sie beantragen, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und ihre Klage gegen die durch die Verordnung Nr. 323/1999 in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b eingefügte Ziffer v der Verordnung Nr. 2299/89 für zulässig zu erklären, machen die Rechtsmittelführerinnen zwei Gründe geltend, mit denen sie Rechtsfehler rügen, die das Gericht begangen habe.

24 Mit ihrem ersten Rechtsmittelgrund führen die Rechtsmittelführerinnen aus, das Gericht habe mit der in den Randnummern 47 und 50 des angefochtenen Beschlusses getroffenen Feststellung, dass die streitige Bestimmung sie in ihrer objektiven Eigenschaft als Systemverkäufer" nicht anders als jeden anderen Systemverkäufer betreffe, einen Rechtsfehler begangen.

25 Hierzu machen die Rechtsmittelführerinnen geltend, sie seien von der streitigen Bestimmungen im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofes und des Gerichts individuell betroffen, da sie einer Gruppe von Wirtschaftsteilnehmern angehörten, deren Zahl und Identität zum Zeitpunkt des Erlasses der Verordnung Nr. 323/1999 bestimmbar und überprüfbar gewesen sei (u. a. Urteile vom 23. November 1971 in der Rechtssache 62/70, Bock/Kommission, Slg. 1971, 897, Randnr. 10, vom 17. Januar 1985 in der Rechtssache 11/82, Piraiki-Patraiki u. a./Kommission, Slg. 1985, 207, Randnr. 17, und vom 26. Juni 1990 in der Rechtssache C-152/88, Sofrimport/Kommission, Slg. 1990, I-2477, Randnr. 11), und da sie bestimmte persönliche Eigenschaften aufwiesen oder besondere, sie aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebende Umstände vorlägen (u. a. Urteile des Gerichts vom 13. Dezember 1995 in den Rechtssachen T-481/93 und T-484/93, Exporteurs in Levende Varkens u. a./Kommission, Slg. 1995, II-2941, Randnr. 50, und vom 10. Februar 2000 in den Rechtssachen T-32/98 und T-41/98, Nederlandse Antillen/Kommission, Slg. 2000, II-201, Randnrn. 48 bis 50).

26 Mit ihrem zweiten Rechtsmittelgrund rügen die Rechtsmittelführerinnen, dass das Gericht in den Randnummern 51 bis 54 des angefochtenen Beschlusses festgestellt habe, die von ihnen geltend gemachten außergewöhnlichen Umstände bedeuteten nicht, dass die streitige Bestimmung sie individuell betreffe.

27 Damit habe das Gericht insbesondere deswegen einen Rechtsfehler begangen, weil es gegen die Grundsätze verstoßen habe, die in den Urteilen Extramet Industrie/Rat und Codorniu/Rat aufgestellt und in der nachfolgenden Rechtsprechung des Gerichtshofes und des Gerichts bestätigt worden seien (u. a. Beschluss des Gerichts CNPAAP/Rat, Randnr. 36, und Beschlüsse des Gerichts vom 10. Dezember 1996 in der Rechtssache T-18/95, Atlanta und Internationale Fruchtimport Gesellschaft Weichert/Kommission, Slg. 1996, II-1669, Randnr. 47, vom 3. Juni 1997 in der Rechtssache T-60/96, Merck u. a./Kommission, Slg. 1997, II-849, Randnrn. 40 und 41, sowie vom 30. September 1997 in der Rechtssache T-122/96, Federolio/Kommission, Slg. 1997, II-1559, Randnrn. 58 und 59).

28 In seiner Klageerwiderung führt der Rat aus, das Gericht habe nicht die von den Rechtsmittelführerinnen behaupteten Rechtsfehler begangen und das Rechtsmittel sei daher zurückzuweisen. Außerdem könnten die Rechtsmittelführerinnen die Ungültigkeit der streitigen Bestimmung vor einem nationalen Gericht geltend machen, insbesondere mit Hilfe einer Klage gegen eine Maßnahme zur Durchführung dieser Bestimmung. Zudem könnten Fragen nach der Auslegung der streitigen Bestimmung dem Gerichtshof im Vorabentscheidungsverfahren vorgelegt werden.

29 Die Kommission ist ebenfalls der Auffassung, dass das Gericht keinen Rechtsfehler begangen habe. Was den ersten Rechtsmittelgrund angehe, habe das Gericht die Rechtsprechung des Gerichtshofes und des Gerichts zu der Möglichkeit, dass ein Rechtsakt, auch wenn er für die Gesamtheit der betroffenen Wirtschaftsteilnehmer gelte, einige unter ihnen unmittelbar und individuell betreffen könne, zutreffend angewandt. Was den zweiten Rechtsmittelgrund angehe, so habe das Gericht in korrekter Anwendung der Urteile Extramet Industrie/Rat und Codorniu/Rat entschieden.

Würdigung durch den Gerichtshof

30 Ist das Rechtsmittel offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet, so kann es der Gerichtshof nach Artikel 119 seiner Verfahrensordnung jederzeit durch Beschluss, der mit Gründen zu versehen ist, zurückweisen.

31 Vorab ist festzustellen, dass das Gericht bei der Prüfung der Zulässigkeit der bei ihm erhobenen Klage in zwei Schritten vorgegangen ist. Es hat in Randnummern 44 bis 47 des angefochtenen Beschlusses erstens die Frage untersucht, ob die streitige Bestimmung ihrer Natur und Reichweite nach Verordnungscharakter aufweist. Nachdem es den Verordnungscharakter der Bestimmung bejaht hatte, hat es zweitens in Randnummern 48 bis 54 untersucht, ob sich die Rechtsmittelführerinnen dennoch darauf berufen konnten, sie seien von der Verordnung Nr. 323/1999 individuell betroffen, weil sie aufgrund bestimmter persönlicher Eigenschaften oder besonderer, sie aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebender Umstände berührt seien.

Zum ersten Rechtsmittelgrund

32 Der erste Rechtsmittelgrund, mit dem gerügt wird, das Gericht habe zu Unrecht entschieden, dass die streitige Bestimmung die Rechtsmittelführerinnen in ihrer objektiven Eigenschaft als Systemverkäufer" nicht anders als jeden anderen Systemverkäufer betreffe, ist sowohl gegen Randnummer 47 als auch gegen Randnummer 50 des angefochtenen Beschlusses gerichtet und betrifft somit dessen ersten wie dessen zweiten Teil.

33 Was erstens Randnummer 47 angeht, den Teil des angefochtenen Beschlusses, der sich mit dem Verordnungscharakter der streitigen Bestimmung befasst, so ist festzustellen, dass sich das einzige Argument, das die Rechtsmittelführerinnen zur Begründung des ersten, den Verordnungscharakter der betreffenden Bestimmungen in Frage stellenden Rechtsmittelgrundes vorbringen, auf die Rechtsprechung bezieht, die u. a. im Urteil vom 3. Mai 1978 in der Rechtssache 112/77 (Töpfer/Kommission, Slg. 1978, 1019, Randnr. 9) ihren Ausdruck gefunden hat, auf das sich die Rechtsmittelführerinnen insoweit berufen. Insbesondere führen die Rechtsmittelführerinnen aus, aufgrund ihrer bereits bestehenden vertraglichen Verpflichtungen, die von der betreffenden Bestimmung beeinträchtigt werden könnten, betreffe sie diese Bestimmung individuell, so als ob sie aus einem Bündel von Entscheidungen bestuende, die persönlich an sie gericht seien.

34 Hierzu ist festzustellen, dass das Urteil Piraiki-Patraki u. a./Kommission, auf das sich die Rechtsmittelführerinnen zur Begründung ihres Vorbringens berufen, deren Folgerung, die Verordnung Nr. 323/1999 sei in Wirklichkeit ein Bündel von Entscheidungen, nicht stützt. Denn in der Rechtssache, in der dieses Urteil ergangen ist, hatte der Gerichtshof zu prüfen, ob der angefochtene Akt, obwohl sein Verordnungscharakter nicht in Zweifel gezogen werden konnte, den klagenden Wirtschaftsteilnehmer wegen besonderer, ihn aus dem Kreis aller übrigen Wirtschaftsteilnehmer heraushebender Umstände individuell betraf. Außerdem ist die Analyse des Gerichts, das auf der Grundlage der allgemeinen und abstrakten Begriffe in der streitigen Bestimmung auf deren Verordnungscharakter geschlossen hat, in keiner Weise mit einem Rechtsfehler behaftet.

35 Das weitere Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen zur Begründung des ersten Rechtsmittelgrundes betrifft speziell den zweiten Teil des angefochtenen Beschlusses, in dem es um die Frage geht, ob die Rechtsmittelführerinnen trotz des Verordnungscharakters der streitigen Bestimmung individuell von ihr betroffen sind, und zwar wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder besonderer Umstände, die sie aus dem Kreis aller übrigen Personen herausheben und daher in ähnlicher Weise individualisieren wie den Adressaten einer Entscheidung (u. a. Urteile Extramet Industrie/Kommission, Randnr. 13, und Codorniu/Rat, Randnrn. 19 und 20, Beschluss vom 28. Juni 2001 in der Rechtssache C-351/99 P, Eridiana u. a./Rat, Slg. 2001, I-5007, Randnr. 45, und Urteil vom 22. November 2001 in der Rechtssache C-451/98, Antillean Rice Mills/Rat, Slg. 2001, I-8949, Randnrn. 46 und 49).

36 Entgegen den Ausführungen der Rechtsmittelführerinnen hat das Gericht in den Randnummern 48 bis 54 des angefochtenen Beschlusses sehr wohl geprüft, ob sie nach den u. a. aus den Urteilen Extramet Industrie/Rat und Codorniu/Rat hervorgehenden Grundsätzen individuell betroffen sein konnten.

37 Zweitens hat das Gericht das Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen, sie gehörten zu einer kleinen Gruppe von Wirtschaftsteilnehmern, die von der streitigen Bestimmung erfasst werde, so dass ihre Nichtigkeitsklage zulässig sei, zu Recht in Randnummer 50 des angefochtenen Beschlusses zurückgewiesen.

38 Selbst wenn, wie die Rechtsmittelführerinnen behaupten, feststuende, dass nur die derzeit vier CRS-Verkäufer die konkreten Adressaten der streitigen Bestimmung sind, da nur sie von ihr berührt werden, bedeutet nämlich der Umstand, dass die Personen, für die eine Maßnahme gilt, nach Zahl oder sogar Identität mehr oder weniger genau bestimmbar sind, keineswegs, dass sie als von der Maßnahme individuell betroffen anzusehen sind, sofern nur wie im vorliegenden Fall feststeht, dass die Maßnahme aufgrund eines durch sie bestimmten objektiven Tatbestands rechtlicher oder tatsächlicher Art anwendbar ist (u. a. Urteil Antillean Rice Mills/Rat, Randnrn. 51 und 52).

39 Die streitige Bestimmung betrifft sowohl die Rechtsmittelführerinnen in ihrer objektiven Eigenschaft als Systemverkäufer", und zwar nicht anders als die anderen derzeitigen und zukünftigen Systemverkäufer, die sich in der gleichen Lage befinden, als auch die übrigen Wirtschaftsteilnehmer, die auf dem fraglichen Markt tätig sind, wie die Fluggesellschaften oder die abonnierten Benutzer, die ebenfalls in ihrer objektiven Eigenschaft von dieser Bestimmung betroffen sind. Wie das Gericht in Randnummer 47 des angefochtenen Beschlusses feststellt, werden zu diesem Zweck in der streitigen Bestimmung Begriffe verwendet, die in der Verordnung Nr. 2299/89 in der durch die Verordnung Nr. 323/1999 geänderten Fassung allgemein und abstrakt definiert sind, nämlich Definitionen der Kategorien von Wirtschaftsteilnehmern, auf die sie anwendbar ist, ohne Bezugnahme auf die besondere Lage bestimmter Wirtschaftsteilnehmer (u. a. Beschluss vom 18. Dezember 1997 in der Rechtssache C-409/96, Sveriges Betodlares und Henrikson/Kommission, Slg. 1997, I-7531, Randnr. 37).

40 Diese Schlussfolgerung wird nicht durch das Argument der Rechtsmittelführerinnen in Frage gestellt, die konkreten Auswirkungen der streitigen Bestimmung seien für die verschiedenen Rechtssubjekte, für die sie gelte, unterschiedlich, da nur die vier Verkäufer weltweiter CRS schwere finanzielle Nachteile durch den Erlass dieser Bestimmung erlitten, insbesondere wegen der Folgen für ihre Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Verkauf von MIDT an Fluggesellschaften. Das Gericht habe dadurch, dass es diesen Unterschied in Bezug auf die konkreten Auswirkungen der streitigen Bestimmung, die keine Übergangsregelung enthalte, übersehen habe, zu Unrecht die Lage der Rechtsmittelführerinnen derjenigen aller anderen Wirtschaftsteilnehmer gleichgestellt, die auf dem betreffenden Markt tätig seien, wie z. B. den anderen Verkäufern von CRS, den Fluggesellschaften oder den abonnierten Benutzern.

41 Hierzu genügt der Hinweis, dass es nach gefestigter Rechtsprechung dem Charakter einer Bestimmung als Verordnungsvorschrift nicht entgegensteht, dass sie sich auf die Personen, für die sie gilt, im konkreten Fall unterschiedlich auswirken kann, sofern nur ihr Tatbestand objektiv festgelegt ist (u. a. Beschlüsse Sveriges Betodlares und Henriksen/Kommission, Randnr. 37, sowie Eridiana u. a./Rat, Randnr. 58).

42 Ferner machen die Rechtsmittelführerinnen geltend, sie befänden sich in einer besonderen Lage, die sie aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebe und daher in ähnlicher Weise individualisiere wie den Adressaten einer Entscheidung. Insoweit bringen sie im Wesentlichen zwei Argumente vor.

43 Was das erste Argument angeht, das auf die Beteiligung der Rechtsmittelführerinnen an der Entstehung der streitigen Bestimmung und die Kenntnis gestützt wird, die der Rat von ihrer besonderen Lage gehabt habe, steht fest, dass es vor dem Gericht nicht erörtert wurde und daher nach ständiger Rechtsprechung im Rechtsmittelverfahren offensichtlich unzulässig ist (u. a. Urteil vom 3. Oktober 2000 in der Rechtssache C-458/98 P, Industrie des poudres sphériques/Rat, Slg. 2000, I-8147, Randnr. 74, und die dort angegebene Rechtsprechung).

44 Das zweite Argument beruht im Wesentlichen auf der Rechtsprechung des Gerichtshofes, wie sie u. a. im Urteil Piraiki-Patraiki u. a./Rat zum Ausdruck kommt, der zufolge die von einem Einzelnen erhobene Nichtigkeitsklage zulässig ist, sofern er nachweist, dass erstens das Organ, das den angefochtenen Akt erlassen hat, verpflichtet ist, die Konsequenzen einer von ihm beabsichtigten Maßnahme für die Situation bestimmter Einzelpersonen, darunter des Klägers, zu berücksichtigen, und dass er zweitens bereits Verträge geschlossen hat, deren Erfuellung im Anwendungszeitraum der streitigen Entscheidung durch diese ganz oder teilweise verhindert wurde (u. a. Urteil Antillean Rice Mills/Kommission, Randnrn. 57 und 61, sowie Beschluss vom 30. Januar 2002 in der Rechtssache C-151/01 P, La Conqueste/Kommission, Slg. 2002, I-0000, Randnr. 36).

45 Die Umstände, von denen die Rechtsmittelführerinnen behaupten, dass sie sie aus dem Kreis aller übrigen Wirtschaftsteilnehmer heraushöben, ergeben sich daraus, dass die Verträge zur Lieferung von MIDT, die sie vor Erlass der Verordnung Nr. 323/1999 geschlossen hatten, aus Sicht der Rechtsmittelführerinnen möglicherweise von den Fluggesellschaften in Zukunft nicht erneuert werden. Selbst wenn diese Umstände feststuenden, wären sie jedoch nicht mit denjenigen vergleichbar, aufgrund deren das Urteil Piraiki-Patraki u. a./Kommission erlassen wurde, das die Zulässigkeit einer Nichtigkeitsklage von der Existenz bereits geschlossener Verträge abhängig macht, deren Erfuellung von der angefochtenen Maßnahme ganz oder teilweise verhindert würde. Daher rechtfertigen die Umstände, auf die sich die Rechtsmittelführerinnen berufen, nicht die Übertragung der in diesem Urteil zum Ausdruck kommenden Rechtsprechung.

46 Außerdem hat das Gericht in Randnummer 54 des angefochtenen Beschlusses festgestellt, die Rechtsmittelführerinnen hätten nicht nachgewiesen, dass sie aufgrund einer Reihe von Eigenschaften, die sie aus dem Kreis aller übrigen von der streitigen Bestimmung erfassten Wirtschaftsteilnehmer heraushöben, von der angefochtenen Bestimmung betroffen seien. Dabei hat es sich insbesondere auf die Feststellung gestützt, die Rechtsmittelführerinnen seien zwar von der streitigen Bestimmung betroffen, der Grund dafür sei aber ihre die MIDT betreffende Tätigkeit, die lediglich eine von der Hauptfunktion der CRS, der elektronischen Reservierung von Dienstleistungen, abgeleitete Tätigkeit sei.

47 Diese vom Gericht vorgenommene Würdigung des ihm unterbreiteten Sachverhalts stellt, sofern der Sachverhalt nicht verfälscht wurde, keine Rechtsfrage dar, die als solche der Kontrolle des Gerichtshofes unterliegt (u. a. Urteile vom 15. Juni 2000 in der Rechtssache C-13/99 P, TEAM/Kommission, Slg. 2000, I-4671, Randnr. 63, und vom 4. Juli 2000 in der Rechtssache C-352/98 P, Bergaderm und Goupil/Kommission, Slg. 2000, I-5291, Randnr. 49).

48 Das betreffende Argument ist somit als offensichtlich unzulässig zurückzuweisen, da es keinen Anhaltspunkt für eine Verfälschung des dem Gericht unterbreiteten Sachverhalts liefert und in Wirklichkeit auf die Überprüfung einer Tatsachenfrage durch den Gerichtshof abzielt, über die bereits im ersten Rechtszug entschieden wurde, nämlich die Frage, ob die Lage, in der sich die Rechtsmittelführerinnen insbesondere im Hinblick auf die von ihnen getätigten Investitionen befanden, als spezifisch genug angesehen werden konnte, um die Rechtsmittelführerinnen aus dem Kreis aller übrigen Wirtschaftsteilnehmer herauszuheben.

49 Der erste Rechtsmittelgrund ist daher teilweise als offensichtlich unzulässig und teilweise als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen.

Zum zweiten Rechtsmittelgrund

50 Zum zweiten Rechtsmittelgrund, zu dessen Begründung die Rechtsmittelführerinnen anführen, das Gericht habe zu Unrecht die Auffassung vertreten, die von ihnen geltend gemachten außergewöhnlichen Umstände bedeuteten nicht, dass sie von der streitigen Bestimmung individuell betroffen seien, ist festzustellen, dass das Gericht in Randnummern 51 bis 54 des angefochtenen Beschlusses entschieden hat, dass ein Unternehmen nicht allein deswegen von einer Verordnungsbestimmung individuell betroffen sei, weil diese seine Wirtschaftstätigkeit berühre, und dass die besonderen Umstände, die zu den Urteilen Extramet Industrie/Rat und Codorniu/Rat geführt hätten und aufgrund deren die Gesellschaften, die die Klägerinnen in diesen Rechtssachen gewesen seien, als individuell betroffen angesehen worden seien, im vorliegenden Fall nicht vorlägen.

51 Was das Urteil Codorniu/Rat angeht, so hat das Gericht zu Recht festgestellt, die Rechtsmittelführerinnen hätten nicht nachgewiesen, dass ihnen die Verwendung eines ausschließlichen Rechts ähnlich dem in der betreffenden Rechtssache untersagt würde (u. a. Beschluss Eridiana u. a./Rat, Randnrn. 62 und 63).

52 Was das Urteil Extramet Industrie/Rat betrifft, so hat das Gericht ebenfalls zu Recht in den Randnummern 52 und 54 des angefochtenen Beschlusses entschieden, dass sich der betreffende Wirtschaftsteilnehmer in dieser Rechtssache durch eine Reihe von Eigenschaften, die ihn ausgezeichnet habe und aufgrund deren er als von dem angefochtenen Akt individuell betroffen habe angesehen werden müssen, von allen übrigen Wirtschaftsteilnehmern unterscheide, während im vorliegenden Fall die Rechtsmittelführerinnen nicht nachgewiesen hätten, dass sie aufgrund einer Reihe von Eigenschaften, die sie aus dem Kreis aller übrigen von der streitigen Bestimmung erfassten Wirtschaftsteilnehmer heraushöben, von dieser Bestimmung berührt würden.

53 Es ist nämlich festzustellen, dass die Rechtsmittelführerinnen zwar das Urteil Extramet Industrie/Rat anführen, die Zulässigkeit ihrer Klage aber ausschließlich auf die wirtschaftlichen Schwierigkeiten stützen, zu denen die streitige Bestimmung führe, und nicht das Vorliegen einer Reihe anderer Umstände nachweisen, die eine besondere, sie im Hinblick auf die fragliche Maßnahme aus dem Kreis der übrigen Wirtschaftsteilnehmer heraushebende Situation begründeten (u. a. Urteil Industrie des poudres sphériques/Rat, Randnr. 57).

54 Was ferner die wirtschaftlichen Schwierigkeiten als solche betrifft, die die Rechtsmittelführerinnen zugunsten der Zulässigkeit ihrer Klage geltend machen, ist festzustellen, dass das Gericht in Randnummer 54 des angefochtenen Beschlusses ausgeführt hat, dass sie sich lediglich auf eine von der Hauptfunktion der CRS abgeleitete Funktion, und zwar die die MIDT betreffende Tätigkeit, bezögen, um daraus zu schließen, dass die Rechtsmittelführerinnen nicht dargelegt hätten, dass sie von der streitigen Bestimmung anders als in ihrer Eigenschaft als CRS-Verkäufer und damit anders als die übrigen auf dem betreffenden Markt tätigen Wirtschaftsteilnehmer betroffen seien.

55 Unter diesen Umständen haben die Rechtsmittelführerinnen tatsächlich nicht nachgewiesen, dass sich schwer wiegende Konsequenzen für sie aus der Durchführung der betreffenden Bestimmung ergaben, die geeignet waren, sie von allen anderen Wirtschaftsteilnehmern zu unterscheiden, auf die sie anwendbar ist (in diesem Sinne u. a. Urteil Antillean Rice Mills/Rat, Randnrn. 53 und 54).

56 Die vom Gericht vorgenommene Würdigung der Schwere der angeblichen Konsequenzen der streitigen Bestimmung betrifft im Übrigen den ihm unterbreiteten Sachverhalt und stellt, sofern der Sachverhalt nicht verfälscht wurde, keine Rechtsfrage dar, die als solche der Kontrolle des Gerichtshofes unterliegt.

57 Der zweite Rechtsmittelgrund ist daher als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen.

58 Nach alledem ist das Rechtsmittel gemäß Artikel 119 der Verfahrensordnung als teilweise offensichtlich unzulässig und teilweise offensichtlich unbegründet zurückzuweisen.

Kostenentscheidung:

Kosten

59 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung, der gemäß Artikel 118 der Verfahrensordnung auf das Rechtsmittelverfahren anzuwenden ist, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Rechtsmittelführerinnen mit ihrem Vorbringen unterlegen sind, sind ihnen gemäß dem entsprechenden Antrag des Rates und der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)

beschlossen:

1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2. The Galileo Company und Galileo International LLC tragen die Kosten des Verfahrens.

Ende der Entscheidung

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