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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 08.03.2001
Aktenzeichen: C-97/00
Rechtsgebiete: Richtlinie 97/52/EWG, EGV
Vorschriften:
Richtlinie 97/52/EWG | |
EGV Art. 226 |
Nach Artikel 10 Absatz 1 EG treffen die Mitgliedstaaten alle geeigneten Maßnahmen allgemeiner oder besonderer Art zur Erfuellung der Verpflichtungen, die sich aus dem Vertrag oder aus Handlungen der Organe der Gemeinschaft ergeben. Zu diesen Handlungen gehören die Richtlinien, die nach Artikel 249 Absatz 3 EG für jeden Mitgliedstaat, an den sie gerichtet werden, hinsichtlich des zu erreichenden Zieles verbindlich sind. Diese Verpflichtung impliziert für jeden Mitgliedstaat, an den eine Richtlinie gerichtet ist, diejenige, im Rahmen seiner nationalen Rechtsordnung alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die volle Wirksamkeit der Richtlinie entsprechend ihrer Zielsetzung zu gewährleisten.
( vgl. Randnr. 9 )
Urteil des Gerichtshofes (Vierte Kammer) vom 8. März 2001. - Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Französische Republik. - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Nichtumsetzung der Richtlinie 97/52/EG. - Rechtssache C-97/00.
Parteien:
In der Rechtssache C-97/00
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch M. Nolin als Bevollmächtigten, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Klägerin,
gegen
Französische Republik, vertreten durch K. Rispal-Bellanger und S. Pailler als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
eklagte,
wegen Feststellung, dass die Französische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 97/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 1997 zur Änderung der Richtlinien 92/50/EWG, 93/36/EWG und 93/37/EWG über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungs-, Liefer- und Bauaufträge (ABl. L 328, S. 1) verstoßen hat, dass sie nicht die Rechts- und Verwaltungsvorschriften bekannt gegeben hat, die erforderlich sind, um sämtlichen Bestimmungen dieser Richtlinie nachzukommen, oder dass sie nicht die erforderlichen Maßnahmen erlassen hat, um der Richtlinie nachzukommen,
erlässt
DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. La Pergola sowie der Richter D. A. O. Edward und S. von Bahr (Berichterstatter),
Generalanwalt: J. Mischo
Kanzler: R. Grass
aufgrund des Berichts des Berichterstatters,
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 14. Dezember 2000,
folgendes
Urteil
Entscheidungsgründe:
1 Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 13. März 2000 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 226 EG Klage erhoben auf Feststellung, dass die Französische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 97/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 1997 zur Änderung der Richtlinien 92/50/EWG, 93/36/EWG und 93/37/EWG über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungs-, Liefer- und Bauaufträge (ABl. L 328, S. 1, im Folgenden: Richtlinie) verstoßen hat, dass sie nicht die Rechts- und Verwaltungsvorschriften bekannt gegeben hat, die erforderlich sind, um sämtlichen Bestimmungen dieser Richtlinie nachzukommen, oder dass sie nicht die erforderlichen Maßnahmen erlassen hat, um der Richtlinie nachzukommen.
2 Nach Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Richtlinie erlassen die Mitgliedstaaten die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um der Richtlinie spätestens ab dem 13. Oktober 1998 nachzukommen, und unterrichten die Kommission unverzüglich davon.
3 Nachdem die Kommission von der französischen Regierung keine Mitteilung über die Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie erhalten hatte und sie auch über keine andere Information verfügte, aus der sie hätte schließen können, dass die Französische Republik die dafür erforderlichen Vorschriften erlassen hatte, forderte sie diesen Mitgliedstaat mit Schreiben vom 18. Dezember 1998 auf, sich binnen zwei Monaten dazu zu äußern.
4 Dieser Aufforderung kamen die französischen Behörden nicht nach. Daraufhin richtete die Kommission mit Schreiben vom 3. September 1999 eine mit Gründen versehene Stellungnahme an die Französische Republik und forderte sie auf, dieser binnen zwei Monaten nach ihrer Bekanntgabe nachzukommen.
5 Die französischen Behörden teilten der Kommission mit Schreiben vom 6. Januar 2000 mit, dass das Verfahren zum Erlass einer Dekrets zur Umsetzung der Richtlinie im Gange sei und dass der fragliche Text demnächst dem Conseil d'Etat vorgelegt werde. Sie wiesen weiter darauf hin, dass die Richtlinie durch eine Verordnung des Ministers für Wirtschaft, Finanzen und Industrie vom 22. April 1998 zur Festsetzung der Schwellenwerte, oberhalb deren die Ausschreibungen im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht werden müssten, bereits teilweise in das französische Recht umgesetzt sei.
6 Da die Kommission keine Mitteilung über die Annahme des erwähnten Dekretentwurfs erhalten hatte, hat sie die vorliegende Klage erhoben.
7 Die französische Regierung bestreitet in ihrer Klagebeantwortung die geltend gemachte Vertragsverletzung nicht. Sie ersucht den Gerichtshof jedoch, festzustellen, dass das Verfahren zur Umsetzung der Richtlinie vor dem Abschluss stehe.
8 Dazu führt sie erstens aus, dass die Richtlinie durch die in Randnummer 5 dieses Urteils genannte Verordnung vom 22. April 1998 bereits teilweise umgesetzt sei. Zweitens weist sie darauf hin, dass ein Dekretentwurf derzeit von den zuständigen Ministern geprüft und in Kürze dem Conseil d'Etat vorgelegt werde.
9 Nach Artikel 10 Absatz 1 EG treffen die Mitgliedstaaten alle geeigneten Maßnahmen allgemeiner oder besonderer Art zur Erfuellung der Verpflichtungen, die sich aus dem Vertrag oder aus Handlungen der Organe der Gemeinschaft ergeben. Zu diesen Handlungen gehören die Richtlinien, die nach Artikel 249 Absatz 3 EG für jeden Mitgliedstaat, an den sie gerichtet werden, hinsichtlich des zu erreichenden Zieles verbindlich sind. Diese Verpflichtung impliziert für jeden Mitgliedstaat, an den eine Richtlinie gerichtet ist, diejenige, im Rahmen seiner nationalen Rechtsordnung alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die volle Wirksamkeit der Richtlinie entsprechend ihrer Zielsetzung zu gewährleisten (Urteil vom 17. Juni 1999 in der Rechtssache C-336/97, Kommission/Italien, Slg. 1999, I-3771, Randnr. 19).
10 Da die Richtlinie im vorliegenden Fall nicht innerhalb der darin festgesetzten Frist vollständig umgesetzt worden ist, ist die Klage der Kommission begründet.
11 Deshalb ist festzustellen, dass die Französische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie verstoßen hat, dass sie nicht innerhalb der festgesetzten Frist die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um der Richtlinie nachzukommen.
Kostenentscheidung:
Kosten
12 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kommission die Verurteilung der Französischen Republik beantragt hat und diese mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind die Kosten der Französischen Republik aufzuerlegen.
Tenor:
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)
für Recht erkannt und entschieden:
1. Die Französische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 97/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 1997 zur Änderung der Richtlinien 92/50/EWG, 93/36/EWG und 93/37/EWG über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungs-, Liefer- und Bauaufträge verstoßen, dass sie nicht innerhalb der festgesetzten Frist die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um dieser Richtlinie nachzukommen.
2. Die Französische Republik trägt die Kosten des Verfahrens.
Ende der Entscheidung
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