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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 03.12.1992
Aktenzeichen: C-97/91
Rechtsgebiete: EWGV, VO Nr. 355/77/EWG


Vorschriften:

EWGV Art. 215
EWGV Art. 178
EWGV Art. 173
VO Nr. 355/77/EWG Art. 21
VO Nr. 355/77/EWG Art. 13 Abs. 3
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Im Rahmen einer Nichtigkeitsklage gegen eine Entscheidung eines Organs ist der Gerichtshof nicht für die Entscheidung über die Rechtmässigkeit einer von einer nationalen Behörde vorgenommenen Handlung zuständig. Insoweit ist es ohne Bedeutung, daß die nationale Handlung Teil eines gemeinschaftlichen Entscheidungsprozesses in dem Sinne ist, daß sie die gemeinschaftliche Beschlussinstanz bindet und deswegen den Inhalt der zu treffenden Gemeinschaftsentscheidung bestimmt.

2. Etwaige Fehler der ablehnenden Stellungnahme, die von den nationalen Behörden im Rahmen der Gewährung von Zuschüssen des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft für die Verbesserung der Verarbeitungs- und Vermarktungsbedingungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse abgegeben wird, können sich ungeachtet der Tatsache, daß diese Stellungnahme die Kommission bindet, unter keinen Umständen auf die Gültigkeit der Entscheidung auswirken, mit der die Kommission den beantragten Zuschuß ablehnt.

3. Die Möglichkeit der gerichtlichen Kontrolle aller Entscheidungen einer nationalen Behörde stellt einen allgemeinen Grundsatz des Gemeinschaftsrechts dar, der sich aus den gemeinsamen Verfassungstraditionen der Mitgliedstaaten ergibt und in den Artikeln 6 und 13 der Europäischen Menschenrechtskonvention verankert ist.

Für diese Möglichkeit muß ein Mitgliedstaat Sorge tragen, wenn es sich um eine Stellungnahme handelt, die Teil des Verfahrens ist, das zu einer Gemeinschaftsentscheidung führt, und die die nationalen Behörden zu den Anträgen auf Gewährung eines Zuschusses des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft abgeben.

Es ist folglich Sache der nationalen Gerichte, gegebenenfalls im Anschluß an eine Vorlage an den Gerichtshof über die Rechtmässigkeit einer solchen Stellungnahme zu entscheiden, wobei sie dieselben Prüfungsmaßstäbe wie bei anderen endgültigen Entscheidungen anzuwenden haben, die von der betreffenden nationalen Behörde erlassen werden und Rechte Dritter verletzen können; sie haben somit die Zulässigkeit einer entsprechenden Klage zu bejahen, selbst wenn die innerstaatlichen Verfahrensvorschriften dies in einem solchen Fall nicht vorsehen.

4. Nach den Artikeln 178 und 215 EWG-Vertrag ist der Gerichtshof nur für die Entscheidung über den Ersatz von Schaden zuständig, der von den Organen der Gemeinschaft oder ihren Bediensteten in Ausübung ihrer Amtstätigkeit verursacht wird.

Der Gerichtshof kann deswegen nicht über eine Klage auf Ersatz des Schadens entscheiden, der aus einer Handlung folgt, die die nationalen Behörden im Rahmen der Prüfung der Anträge auf Gewährung eines Zuschusses des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft vorgenommen haben.


URTEIL DES GERICHTSHOFES (FUENFTE KAMMER) VOM 3. DEZEMBER 1992. - OLEIFICIO BORELLI SPA GEGEN KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - KLAGE AUF NICHTIGERKLAERUNG DER ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION, MIT DER DIE GEWAEHRUNG DES EAGFL-ZUSCHUSSES GEMAESS DER VERORDNUNG (EWG) NR. 355/77 DES RATES VERWEIGERT WURDE - WIDERRUF DER BEFUERWORTUNG DES BETREFFENDEN MITGLIEDSTAATS - ANTRAG AUF SCHADENSERSATZ. - RECHTSSACHE C-97/91.

Entscheidungsgründe:

1 Die Firma Oleificio Borelli (im folgenden: Klägerin) hat mit Klageschrift, die am 18. März 1991 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß den Artikeln 173 Absatz 2, 178 und 215 Absatz 2 EWG-Vertrag Klage mit dem Antrag erhoben, die mit Schreiben Nr. 69915 vom 21. Dezember 1990 bekanntgegebene Entscheidung der Kommission, daß sie ihrem Antrag auf Gewährung eines Zuschusses des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung Ausrichtung, Haushaltsjahr 1990, gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 355/77 des Rates vom 15. Februar 1977 über eine gemeinsame Maßnahme zur Verbesserung der Verarbeitungs- und Vermarktungsbedingungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse (ABl. L 51, S. 1) nicht stattgeben könne, sowie alle Verfahrenshandlungen, die zu dieser Entscheidung geführt haben, für nichtig zu erklären und, hilfsweise, die Kommission und/oder die Region Ligurien zum Ersatz des ihr entstandenen Schadens zu verurteilen.

2 Aus den Akten ergibt sich, daß die Klägerin am 16. Dezember 1988 bei der Kommission einen Antrag einreichte, der von der italienischen Regierung übermittelt worden war und mit dem die Klägerin aufgrund der Verordnung Nr. 355/77 einen Zuschuß der EAGFL, Abteilung Ausrichtung, zum Bau einer Ölfabrik in Pontedassio (Imperia) beantragte. Der Klägerin konnte, obwohl der Antrag von der Region Ligurien befürwortet worden war, kein Zuschuß des EAGFL für das Jahr 1989 gewährt werden, da in diesem Haushaltsjahr die Zahl der Anträge die verfügbaren Finanzmittel bei weitem überstieg und ihr Antrag aufgrund der geltenden Auswahlkriterien nicht vorrangig behandelt werden konnte. Gemäß Artikel 21 der Verordnung Nr. 355/77 wurde der Zuschussantrag der Klägerin von der italienischen Verwaltung auf das Haushaltsjahr 1990 übertragen.

3 Mit Schreiben vom 19. Januar 1990 informierten die italienischen Behörden die Kommission über die am 18. Januar 1990 abgegebene Stellungnahme Nr. 109 des Regionalrats von Ligurien, mit der dieser den von der Klägerin gestellten Antrag ablehnte.

4 Mit Schreiben Nr. 69915 der Generaldirektion für Landwirtschaft vom 21. Dezember 1990 (im folgenden: angefochtene Entscheidung) teilte die Kommission der Klägerin mit, daß ihr Vorhaben nicht zum Verfahren zur Gewährung von Zuschüssen habe zugelassen werden können, da im Hinblick auf die vorstehend erwähnte ablehnende Stellungnahme die dafür erforderlichen Voraussetzungen des Artikels 13 Absatz 3 der Verordnung Nr. 355/77 nicht erfuellt seien.

5 Mit Beschluß vom 25. Februar 1992 hat der Gerichtshof die Klage für unzulässig erklärt, soweit sie sich gegen die Region Ligurien richtet und auf die Nichtigerklärung der nationalen Verfahrenshandlungen zielt, die zur Entscheidung der Kommission geführt haben.

6 Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts, des Verfahrensablaufs und des Parteivorbringens wird auf den Sitzungsbericht verwiesen. Der Akteninhalt ist im folgenden nur insoweit wiedergegeben, als die Begründung des Urteils dies erfordert.

Zu den Anträgen auf Nichtigerklärung

7 Die Klägerin macht geltend, die angefochtene Entscheidung sei rechtswidrig, da die ablehnende Stellungnahme der Region Ligurien, aufgrund deren diese Entscheidung getroffen worden sei, rechtswidrig sei. Diese Stellungnahme verstosse gegen Artikel 9 der Verordnung Nr. 355/77, da die Region Ligurien die mit den Erzeugern geschlossenen Lieferverträge, die sie ihrem Zuschussantrag beigelegt habe, fehlerhaft beurteilt habe. Die Stellungnahme sei ausserdem mit einem Ermessensmißbrauch behaftet, da ihre Begründung nicht den wahren Gründen entspreche.

8 Die Klägerin ist der Ansicht, wenn die Rechtswidrigkeit der Stellungnahme des Regionalrats von Ligurien nicht die Ungültigkeit der angefochtenen Entscheidung zur Folge habe, werde ihr der gerichtliche Rechtsschutz versagt, da die Stellungnahme eine vorbereitende Handlung darstelle, die nach italienischem Recht nicht anfechtbar sei.

9 Im Rahmen einer gemäß Artikel 173 EWG-Vertrag erhobenen Klage ist der Gerichtshof nicht für die Entscheidung über die Rechtmässigkeit einer von einer nationalen Behörde vorgenommenen Handlung zuständig.

10 Das gilt auch dann, wenn diese Handlung Teil eines gemeinschaftlichen Entscheidungsprozesses in dem Sinne ist, daß sich aus der in diesem Bereich geltenden Zuständigkeitsverteilung zwischen den nationalen Behörden und den Gemeinschaftsorganen eindeutig ergibt, daß die Handlung der nationalen Behörde die gemeinschaftliche Beschlussinstanz bindet und demzufolge den Inhalt der zu treffenden Gemeinschaftsentscheidung bestimmt.

11 Ein solcher Fall ist gegeben, wenn die zuständige nationale Behörde zu einem Antrag auf Gewährung eines Zuschusses des EAGFL ablehnend Stellung nimmt. Aus Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung Nr. 355/77 folgt nämlich, daß ein Vorhaben nur dann für einen Zuschuß aus dem EAGFL in Betracht kommt, wenn es von dem Mitgliedstaat befürwortet wird, in dessen Hoheitsgebiet es durchgeführt werden soll; demzufolge kann die Kommission im Falle einer ablehnenden Stellungnahme das Verfahren der Prüfung des Vorhabens nach den Vorschriften dieser Verordnung nicht fortsetzen und erst recht nicht die Rechtmässigkeit der Stellungnahme überprüfen.

12 Somit können etwaige Fehler dieser Stellungnahme sich unter keinen Umständen auf die Gültigkeit der Entscheidung auswirken, mit der die Kommission den beantragten Zuschuß abgelehnt hat.

13 Es ist also Sache der nationalen Gerichte, gegebenenfalls im Anschluß an eine Vorlage an den Gerichtshof über die Rechtmässigkeit der in Frage stehenden nationalen Handlung zu entscheiden, wobei sie dieselben Prüfungsmaßstäbe wie bei anderen endgültigen Entscheidungen anzuwenden haben, die von der betreffenden nationalen Behörde erlassen werden und Rechte Dritter verletzen können; eine entsprechende Klage ist somit zulässig, selbst wenn die innerstaatlichen Verfahrensvorschriften dies in einem solchen Fall nicht vorsehen.

14 Wie der Gerichtshof nämlich insbesondere in den Urteilen vom 15. Mai 1986 in der Rechtssache 222/84 (Johnston, Slg. 1986, 1651, Randnr. 18) und vom 15. Oktober 1987 in der Rechtssache 222/86 (Heylens, Slg. 1987, 4097, Randnr. 14) ausgeführt hat, stellt die Möglichkeit der gerichtlichen Kontrolle aller Entscheidungen einer nationalen Behörde einen allgemeinen Grundsatz des Gemeinschaftsrechts dar, der sich aus den gemeinsamen Verfassungstraditionen der Mitgliedstaaten ergibt und in den Artikeln 6 und 13 der Europäischen Menschenrechtskonvention verankert ist.

15 Da die Stellungnahme des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet das Vorhaben durchgeführt werden soll, Teil eines Verfahrens ist, das zum Erlaß einer Gemeinschaftsentscheidung führt, hat dieser Mitgliedstaat für die Möglichkeit der gerichtlichen Kontrolle Sorge zu tragen.

16 Schließlich bringt die Klägerin in ihrer Erwiderung als neues Angriffsmittel vor, daß gegen Artikel 13 in Verbindung mit Artikel 21 der Verordnung Nr. 355/77 verstossen worden sei und diese Vorschriften fehlerhaft angewandt worden seien, und stützt sich dabei auf Sachverhaltsumstände, die ihr erst im Verlauf des vorliegenden Verfahrens bekannt geworden seien.

17 Dazu macht sie geltend, ihr sei zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt gewesen, daß die ablehnende Stellungnahme vom 18. Januar 1990 nicht nach Abschluß der Prüfung des Zuschussantrags erfolgt sei, sondern bei Übertragung des Vorhabens auf das Haushaltsjahr 1990. Nach der Verordnung Nr. 355/77 sei jedoch in diesem Verfahrensstadium keine erneute Stellungnahme zum Zuschussantrag vorgesehen. Demzufolge hätte die Kommission die im Jahr 1990 erfolgte Stellungnahme nicht als eine Voraussetzung für die Durchführung des Verfahrens nach Artikel 21 dieser Verordnung ansehen dürfen.

18 Entgegen den Ausführungen der Klägerin betraf die ablehnende Stellungnahme jedoch den Zuschussantrag und nicht die Übertragung des Vorhabens auf das Haushaltsjahr 1990. Da das Angriffsmittel der Klägerin somit nicht auf einem während des Verfahrens zutage getretenen Grund beruht, sondern auf einer fehlerhaften Auslegung der ablehnenden Stellungnahme und der Artikel 13 und 21 der Verordnung Nr. 355/77, hätte es gemäß Artikel 38 § 1 Buchstabe c der Verfahrensordnung in der Klageschrift angegeben werden müssen. Es kann also nicht als ein neues Angriffsmittel im Sinne des Artikels 42 § 2 der Verfahrensordnung angesehen werden.

19 Dieses Angriffsmittel und damit auch die auf Nichtigerklärung gerichteten Anträge insgesamt sind also abzuweisen.

Zu den Anträgen aufgrund ausservertraglicher Haftung

20 Nach den Artikeln 178 und 215 EWG-Vertrag ist der Gerichtshof nur für die Entscheidung über den Ersatz von Schaden zuständig, der von den Organen der Gemeinschaft oder ihren Bediensteten in Ausübung ihrer Amtstätigkeit verursacht wird. Im vorliegenden Fall ist der behauptete Schaden jedoch auf eine Handlung der nationalen Behörden zurückzuführen.

21 Die auf eine Haftung der Gemeinschaft gerichteten Anträge und damit die Klage insgesamt sind also abzuweisen.

Kostenentscheidung:

Kosten

22 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr die Kosten aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1) Die Klage wird abgewiesen.

2) Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Ende der Entscheidung

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