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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 04.12.1997
Aktenzeichen: C-97/96
Rechtsgebiete: EGV, Erste Richtlinie 68/151/EWG, HGB


Vorschriften:

EGV Art. 177 (jetzt EGV Art. 234)
EGV Art. 58 Abs. 2
Erste Richtlinie 68/151/EWG Art. 6
HGB § 335 S. 1 Nr. 6
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

3 Artikel 6 der Ersten Richtlinie 68/151 zur Koordinierung der Schutzbestimmungen, die in den Mitgliedstaaten den Gesellschaften im Sinne des Artikels 58 Absatz 2 des Vertrages im Interesse der Gesellschafter sowie Dritter vorgeschrieben sind, um diese Bestimmungen gleichwertig zu gestalten, ist dahin auszulegen, daß er den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats entgegensteht, die nur den Gesellschaftern, den Gläubigern und dem Gesamtbetriebsrat bzw. dem Betriebsrat der Gesellschaft das Recht einräumen, die Verhängung der Maßregel zu beantragen, die das nationale Recht für den Fall vorsieht, daß eine Gesellschaft den durch die Erste Richtlinie 68/151 aufgestellten Pflichten auf dem Gebiet der Offenlegung des Jahresabschlusses nicht nachkommt.

Sowohl Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g des Vertrages, in dem vom Ziel des Schutzes der Interessen Dritter ganz allgemein die Rede ist, ohne daß insoweit einzelne Gruppen unterschieden oder ausgeschlossen würden, als auch die vierte Begründungserwägung und Artikel 3 der Richtlinie, die das Bestreben bestätigen, diese Informationen jeder interessierten Person zugänglich zu machen, schließen nämlich eine Auslegung des Artikels 6 der Richtlinie aus, durch die das Recht, die Verhängung der Maßregel zu beantragen, auf die Gläubiger der Gesellschaft beschränkt würde.

4 Da eine Richtlinie nicht selbst Verpflichtungen für einen einzelnen begründen kann, so daß ihm gegenüber eine Berufung auf die Richtlinie als solche nicht möglich ist, braucht der Gerichtshof in einem Vorabentscheidungsverfahren nicht zu prüfen, ob Artikel 6 der Richtlinie 68/151 unmittelbare Wirkung entfaltet.


Urteil des Gerichtshofes (Fünfte Kammer) vom 4. Dezember 1997. - Verband deutscher Daihatsu-Händler eV gegen Daihatsu Deutschland GmbH. - Ersuchen um Vorabentscheidung: Oberlandesgericht Düsseldorf - Deutschland. - Gesellschaftsrecht - Jahresabschlüsse - Bei unterbliebener Offenlegung vorgesehene Maßregeln - Artikel 6 der Ersten Richtlinie 68/151/EWG. - Rechtssache C-97/96.

Entscheidungsgründe:

1 Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat mit Beschluß vom 22. November 1995, beim Gerichtshof eingegangen am 26. März 1996, gemäß Artikel 177 EG-Vertrag eine Frage nach der Auslegung des Artikels 6 der Ersten Richtlinie 68/151/EWG des Rates vom 9. März 1968 zur Koordinierung der Schutzbestimmungen, die in den Mitgliedstaaten den Gesellschaften im Sinne des Artikels 58 Absatz 2 des Vertrages im Interesse der Gesellschafter sowie Dritter vorgeschrieben sind, um diese Bestimmungen gleichwertig zu gestalten (ABl. L 65, S. 8; im folgenden: Erste Richtlinie), zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Diese Frage stellt sich in einem vom Verband deutscher Daihatsu-Händler e. V. beim Amtsgericht - Registergericht - eingeleiteten Verfahren. Der Verband stellte beim Amtsgericht Kempen den Antrag, der Daihatsu Deutschland GmbH, der deutschen Generalimporteurin für Daihatsu-Fahrzeuge, unter Androhung von Zwangsmaßnahmen aufzugeben, ihre Jahresbilanzen vorzulegen, die seit 1989 nicht mehr offengelegt wurden.

3 Dieser Antrag wurde vom Amtsgericht Kempen mit Entscheidung vom 24. Oktober 1994 abgelehnt; mit Beschluß vom 13. Dezember 1994 bestätigte das Landgericht Krefeld diese Entscheidung.

4 Das Landgericht stützte sich, wie schon das Amtsgericht, auf § 335 Satz 1 Nummer 6 in Verbindung mit Satz 2 des deutschen Handelsgesetzbuchs, wonach ein Verfahren mit Zwangsmaßnahmen nur auf Antrag eines Gesellschafters, eines Gläubigers oder des Betriebsrats der Gesellschaft eingeleitet werden kann. Der Antragsteller des Ausgangsverfahrens gehört jedoch zu keiner dieser Personengruppen.

5 Das vom Verband im Wege der Beschwerde angerufene Oberlandesgericht Düsseldorf hat die Entscheidung der vorinstanzlichen Gerichte bestätigt.

6 Es ist jedoch der Ansicht, daß § 335 des deutschen Handelsgesetzbuchs Artikel 6 der Ersten Richtlinie nicht korrekt umsetze, der die Mitgliedstaaten verpflichte, geeignete Maßregeln "für den Fall an[zudrohen], daß die in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe f vorgeschriebene Offenlegung der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung unterbleibt".

7 Die letztgenannte Vorschrift bestimmt:

"(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit sich die Pflicht zur Offenlegung hinsichtlich der Gesellschaften mindestens auf folgende Urkunden und Angaben erstreckt:

...

f) die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung für jedes Geschäftsjahr. In das Dokument, das die Bilanz enthält, sind die Personalien derjenigen aufzunehmen, die aufgrund gesetzlicher Vorschriften einen Bestätigungsvermerk zu der Bilanz zu erteilen haben. Für die in Artikel 1 genannten Gesellschaften mit beschränkter Haftung des deutschen, des belgischen, des französischen, des italienischen oder des luxemburgischen Rechts sowie für geschlossene Aktiengesellschaften des niederländischen Rechts wird die Pflicht zur Anwendung dieser Bestimmung jedoch bis zum Zeitpunkt der Anwendung einer Richtlinie aufgeschoben, die sowohl Vorschriften über die Koordinierung des Inhalts der Bilanzen und der Gewinn- und Verlustrechnungen enthält, als auch diejenigen dieser Gesellschaften, deren Bilanzsumme einen in der Richtlinie festzusetzenden Betrag nicht erreicht, von der Pflicht zur Offenlegung aller oder eines Teils dieser Schriftstücke befreit. Der Rat erlässt die genannte Richtlinie innerhalb von zwei Jahren nach der Annahme der vorliegenden Richtlinie;

..."

8 Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat dem Gerichtshof daher folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Stellt Artikel 6 der Ersten gesellschaftsrechtlichen Richtlinie vom 9. März 1968 eine unmittelbar wirkende Vorschrift dar, wenn nach deutschem Recht als (einzige) Maßregel zur Erzwingung der Pflicht zur Offenlegung des Jahresabschlusses einer GmbH die Festsetzung von Zwangsgeld bis zu 10 000 DM durch das Registergericht vorgesehen ist, das Registergericht aber nur einschreitet auf Antrag eines Gesellschafters, Gläubigers oder des Gesamtbetriebsrats bzw. Betriebsrats der Gesellschaft, und bewirkt eine etwaige unmittelbare Geltung der Richtlinienbestimmung, daß über den nach deutschem Recht zur Antragstellung befugten Personenkreis hinaus jedermann die Festsetzung von Zwangsgeld beantragen kann oder daß dieses Recht zumindest einem Händlerverband zusteht, der satzungsgemäß die Interessen seiner Mitglieder wahrzunehmen hat, welche in vertraglicher Beziehung stehen zu der gegen die Offenlegungspflicht verstossenden GmbH?

9 Diese Frage wirft drei verschiedene Probleme auf.

10 Zunächst möchte das nationale Gericht wissen, ob Artikel 6 der Ersten Richtlinie dahin auszulegen ist, daß er den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats entgegensteht, die nur den Gesellschaftern, den Gläubigern und dem Gesamtbetriebsrat bzw. dem Betriebsrat der Gesellschaft das Recht einräumen, die Verhängung der Maßregel zu beantragen, die das nationale Recht für den Fall vorsieht, daß eine Gesellschaft den durch die Erste Richtlinie aufgestellten Pflichten auf dem Gebiet der Offenlegung des Jahresabschlusses nicht nachkommt.

11 Für den Fall, daß dies verneint wird, fragt das vorlegende Gericht, ob Artikel 6 der Ersten Richtlinie hinreichend klar, genau und unbedingt ist, um in der innerstaatlichen Rechtsordnung eines Mitgliedstaats unmittelbare Wirkung zu entfalten.

12 Für den Fall der Bejahung fragt es, ob sich ein einzelner, der nach den nationalen Vorschriften nicht zu dem zur Stellung eines solchen Antrags befugten Personenkreis gehört, auf die Erste Richtlinie berufen kann, um bei der zuständigen nationalen Stelle die Verhängung einer Maßregel gegen eine Gesellschaft zu beantragen, die die Offenlegung ihres Jahresabschlusses unterlassen hat.

Zur Umsetzung der Richtlinie

13 Die deutsche Regierung macht in erster Linie geltend, die durch Artikel 6 der Ersten Richtlinie aufgestellte Pflicht zur Einführung geeigneter Maßregeln für die Nichtoffenlegung der Bilanzen oder der Gewinn- und Verlustrechnungen gelte für die Gesellschaften mit beschränkter Haftung des deutschen Rechts noch nicht. Für diese habe Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe f der Ersten Richtlinie das Inkrafttreten der Offenlegungspflicht nämlich "bis zum Zeitpunkt der Anwendung einer Richtlinie aufgeschoben, die... Vorschriften über die Koordinierung des Inhalts der Bilanzen und der Gewinn- und Verlustrechnungen enthält". Eine derartige Richtlinie sei aber noch nicht erlassen worden.

14 Hierzu genügt die Feststellung, daß die durch die Erste Richtlinie gelassene Regelungslücke durch die Vierte Richtlinie 78/660/EWG des Rates vom 25. Juli 1978 aufgrund von Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g des Vertrages über den Jahresabschluß von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen (ABl. L 222, S. 11; im folgenden: Vierte Richtlinie) geschlossen wurde.

15 Diese Richtlinie, deren zweite Begründungserwägung ausdrücklich auf Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe f der Ersten Richtlinie Bezug nimmt, hat die einzelstaatlichen Vorschriften über die Gliederung und den Inhalt des Jahresabschlusses und des Lageberichts sowie über die Bewertungsmethoden und die Offenlegung dieser Unterlagen bei den Kapitalgesellschaften, und insbesondere bei den Gesellschaften mit beschränkter Haftung, koordiniert (erste Begründungserwägung der Vierten Richtlinie).

16 Zur Offenlegung des Jahresabschlusses bestimmt Artikel 47 Absatz 1 der Vierten Richtlinie:

"(1) Der ordnungsgemäß gebilligte Jahresabschluß und der Lagebericht sowie der Bericht der mit der Abschlussprüfung beauftragten Person sind nach den in den Rechtsvorschriften der einzelnen Mitgliedstaaten gemäß Artikel 3 der Richtlinie 68/151/EWG vorgesehenen Verfahren offenzulegen.

Die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats können jedoch den Lagebericht von der genannten Offenlegung freistellen. In diesem Fall ist der Lagebericht am Sitz der Gesellschaft in dem betreffenden Mitgliedstaat zur Einsichtnahme für jedermann bereitzuhalten. Eine vollständige oder teilweise Ausfertigung dieses Berichts muß auf blossen Antrag kostenfrei erhältlich sein."

17 Die deutsche Regierung macht weiter geltend, die Bundesrepublik Deutschland habe Artikel 6 der Ersten Richtlinie richtig umgesetzt. Denn nach Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g EG-Vertrag diene die Harmonisierung des nationalen Gesellschaftsrechts dem Schutz der Interessen der Gesellschafter und Dritter. Zu letzteren gehörten nicht alle natürlichen und juristischen Personen, sondern nur diejenigen, die zu der Gesellschaft in einer Rechtsbeziehung stuenden. In diesem Zusammenhang werde im deutschen Schrifttum allgemein angenommen, daß der Begriff "Dritte" in Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g des Vertrages lediglich die Gläubiger der Gesellschaft meine.

18 Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g ist in Verbindung mit den Artikeln 52 und 54 EG-Vertrag, wonach die Koordinierung der gesellschaftsrechtlichen Vorschriften Bestandteil des allgemeinen Programms zur Aufhebung der Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit ist, und mit Artikel 3 Buchstabe h EG-Vertrag zu sehen, wonach die Tätigkeit der Gemeinschaft die Angleichung der nationalen Rechtsvorschriften umfasst, soweit dies für das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes erforderlich ist.

19 Zudem ist in Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g des Vertrages selbst vom Ziel des Schutzes der Interessen Dritter ganz allgemein die Rede, ohne daß insoweit einzelne Gruppen unterschieden oder ausgeschlossen würden.

20 Der Begriff der Dritten im Sinne des Artikels 54 Absatz 3 Buchstabe g des Vertrages kann daher nicht auf die Gläubiger der Gesellschaft beschränkt werden.

21 Im übrigen wird das Ziel, die Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit aufzuheben, das dem Rat und der Kommission durch Artikel 54 Absätze 1 und 2 in sehr weit gefassten Wendungen aufgegeben ist, nicht durch Artikel 54 Absatz 3 des Vertrages eingeschränkt. Dieser enthält nämlich, wie die Verwendung des Wortes "insbesondere" in Artikel 54 Absatz 3 belegt, lediglich eine nicht abschließende Liste von Maßnahmen, die zur Verwirklichung dieses Zieles zu ergreifen sind.

22 Zu Artikel 6 der Ersten Richtlinie ergibt sich aus deren vierter Begründungserwägung, daß die Offenlegung des Jahresabschlusses hauptsächlich der Unterrichtung Dritter dient, die die buchhalterische und finanzielle Situation der Gesellschaft nicht hinreichend kennen oder kennen können. Die Bestimmungen des Artikels 3 der Richtlinie, die die Führung eines öffentlichen Registers, in das alle offenzulegenden Urkunden und Angaben einzutragen sind, sowie für jedermann die Möglichkeit vorsehen, Abschriften der Jahresabschlüsse zugesandt zu bekommen, bestätigen das Bestreben, diese Informationen jeder interessierten Person zugänglich zu machen. Dieses Bestreben findet auch in den Begründungserwägungen der Vierten Richtlinie Ausdruck, in denen auf das Erfordernis hingewiesen wird, hinsichtlich des Umfangs der zu veröffentlichenden finanziellen Angaben in der Gemeinschaft gleichwertige rechtliche Mindestbedingungen für miteinander im Wettbewerb stehende Gesellschaften herzustellen (siehe insbesondere die dritte Begründungserwägung).

23 Aufgrund all dessen ist zu antworten, daß Artikel 6 der Ersten Richtlinie dahin auszulegen ist, daß er den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats entgegensteht, die nur den Gesellschaftern, den Gläubigern und dem Gesamtbetriebsrat bzw. dem Betriebsrat der Gesellschaft das Recht einräumen, die Verhängung der Maßregel zu beantragen, die das nationale Recht für den Fall vorsieht, daß eine Gesellschaft den durch die Erste Richtlinie aufgestellten Pflichten auf dem Gebiet der Offenlegung des Jahresabschlusses nicht nachkommt.

Zu der Frage, ob Artikel 6 der Ersten Richtlinie unbedingt und hinreichend klar ist und ob der einzelne sich auf ihn berufen kann, um bei der zuständigen staatlichen Stelle die Verhängung von Maßregeln gegen eine privatrechtliche Gesellschaft zu beantragen

24 Da nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes (vgl. u. a. Urteile vom 26. Februar 1986 in der Rechtssache 152/84, Marshall I, Slg. 1986, 723, Randnr. 48, vom 14. Juli 1994 in der Rechtssache C-91/92, Faccini Dori, Slg. 1994, I-3325, Randnr. 20, und vom 7. März 1996 in der Rechtssache 192/94, El Corte Inglés, Slg. 1996, I-1281, Randnr. 15) eine Richtlinie nicht selbst Verpflichtungen für einen einzelnen begründen kann, so daß ihm gegenüber eine Berufung auf die Richtlinie als solche nicht möglich ist, braucht nicht geprüft zu werden, ob Artikel 6 der Ersten Richtlinie in der innerstaatlichen Rechtsordnung eines Mitgliedstaats unmittelbare Wirkung entfalten kann.

25 Dieses Ergebnis steht der etwaigen Anwendbarkeit des Grundsatzes nicht entgegen, daß das Gemeinschaftsrecht die Mitgliedstaaten zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der dem einzelnen durch die unterlassene oder unrichtige Umsetzung einer Richtlinie entstanden ist (Urteile vom 5. März 1996 in den verbundenen Rechtssachen 46/93 und 48/93, Brasserie du Pêcheur und Factortame, Slg. 1996, I-1029, Randnr. 51, und vom 26. März 1996 in der Rechtssache C-392/93, British Telecommunications, Slg. 1996, I-1631, Randnr. 39).

26 Demgemäß ist dem vorlegenden Gericht zu antworten: Da eine Richtlinie nicht selbst Verpflichtungen für einen einzelnen begründen kann, so daß ihm gegenüber eine Berufung auf die Richtlinie als solche nicht möglich ist, braucht nicht geprüft zu werden, ob Artikel 6 der Ersten Richtlinie unmittelbare Wirkung entfaltet.

Kostenentscheidung:

Kosten

27 Die Auslagen der deutschen, der spanischen und der französischen Regierung sowie der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

(Fünfte Kammer)

auf die ihm vom Oberlandesgericht Düsseldorf mit Beschluß vom 22. November 1995 vorgelegte Frage für Recht erkannt:

1. Artikel 6 der Ersten Richtlinie 68/151/EWG des Rates vom 9. März 1968 zur Koordinierung der Schutzbestimmungen, die in den Mitgliedstaaten den Gesellschaften im Sinne des Artikels 58 Absatz 2 des Vertrages im Interesse der Gesellschafter sowie Dritter vorgeschrieben sind, um diese Bestimmungen gleichwertig zu gestalten, ist dahin auszulegen, daß er den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats entgegensteht, die nur den Gesellschaftern, den Gläubigern und dem Gesamtbetriebsrat bzw. dem Betriebsrat der Gesellschaft das Recht einräumen, die Verhängung der Maßregel zu beantragen, die das nationale Recht für den Fall vorsieht, daß eine Gesellschaft den durch die Erste Richtlinie 68/151 aufgestellten Pflichten auf dem Gebiet der Offenlegung des Jahresabschlusses nicht nachkommt.

2. Da eine Richtlinie nicht selbst Verpflichtungen für einen einzelnen begründen kann, so daß ihm gegenüber eine Berufung auf die Richtlinie als solche nicht möglich ist, braucht nicht geprüft zu werden, ob Artikel 6 der Ersten Richtlinie 68/151 unmittelbare Wirkung entfaltet.

Ende der Entscheidung

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