Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 24.10.2002
Aktenzeichen: C-99/01
Rechtsgebiete: EGV, Richtlinie 76/768/EWG, Richtlinie 84/450/EWG, LMG


Vorschriften:

EGV Art. 28
EGV Art. 30
Richtlinie 76/768/EWG
Richtlinie 84/450/EWG
LMG § 26 Abs. 2
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Artikel 6 Absatz 3 der Richtlinie 76/768 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über kosmetische Mittel in der durch die Richtlinie 93/35 geänderten Fassung, deren Zweck das Verbot irreführender Angaben ist, die sich ausschließlich auf die Merkmale dieser Erzeugnisse beziehen, steht der Regelung eines Mitgliedstaats entgegen, nach der es verboten ist, beim Inverkehrbringen von kosmetischen Mitteln - insbesondere durch den Gebrauch der Bezeichnung dermatologisch getestet" - auf ärztliche Gutachten hinzuweisen, wenn dieser Hinweis keine Angaben über Gegenstand und Ergebnis dieser Gutachten enthält.

( vgl. Randnr. 39, Tenor 1 )

2. Artikel 6 Absatz 3 der Richtlinie 76/768 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über kosmetische Mittel in der durch die Richtlinie 93/35 geänderten Fassung, deren Zweck das Verbot irreführender Angaben ist, die sich ausschließlich auf die Merkmale dieser Erzeugnisse beziehen, steht der Regelung eines Mitgliedstaats entgegen, die die Verwendung von Hinweisen auf ärztliche Gutachten - insbesondere durch den Gebrauch der Bezeichnung dermatologisch getestet" - nur nach einer vorherigen Genehmigung durch den zuständigen Minister zulässt.

( vgl. Randnr. 46, Tenor 2 )


Urteil des Gerichtshofes (Sechste Kammer) vom 24. Oktober 2002. - Strafverfahren gegen Gottfried Linhart und Hans Biffl. - Ersuchen um Vorabentscheidung: Verwaltungsgerichtshof - Österreich. - Rechtsangleichung - Artikel 30 und 36 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 28 EG und 30 EG) - Richtlinie 76/768/EWG über kosmetische Mittel - Richtlinie 84/450/EWG über irreführende Werbung - Nationale Rechtsvorschrift, die Werbebeschränkungen vorsieht. - Rechtssache C-99/01.

Parteien:

In der Rechtssache C-99/01

betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 234 EG vom österreichischen Verwaltungsgerichtshof in den bei diesem anhängigen Verwaltungsstrafverfahren

gegen

Gottfried Linhart

und

Hans Biffl

vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Artikel 30 und 36 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 28 EG und 30 EG) sowie der Richtlinien 76/768/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über kosmetische Mittel (ABl. L 262, S. 169) in der durch die Richtlinie 93/35/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 (ABl. L 151, S. 32) geänderten Fassung und 84/450/EWG des Rates vom 10. September 1984 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über irreführende Werbung (ABl. L 250, S. 17)

erlässt

DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten J.-P. Puissochet sowie der Richter R. Schintgen und V. Skouris, der Richterin F. Macken und des Richters J. N. Cunha Rodrigues (Berichterstatter),

Generalanwalt: L. A. Geelhoed

Kanzler: R. Grass

unter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen

- des Beschwerdeführers Linhart, vertreten durch Rechtsanwalt G. Legat,

- des Beschwerdeführers Biffl, vertreten durch Rechtsanwalt C. Hauer,

- der österreichischen Regierung, vertreten durch C. Pesendorfer als Bevollmächtigte,

- der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch J. Sack und M. França als Bevollmächtigte,

aufgrund des Berichts des Berichterstatters,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 7. März 2002,

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1 Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 29. Januar 2001, beim Gerichtshof eingegangen am 28. Februar 2001, gemäß Artikel 234 EG zwei Fragen nach der Auslegung der Artikel 30 und 36 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 28 EG und 30 EG) sowie der Richtlinien 76/768/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über kosmetische Mittel (ABl. L 262, S. 169) in der durch die Richtlinie 93/35/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 (ABl. L 151, S. 32) geänderten Fassung (im Folgenden: Richtlinie 76/768) und 84/450/EWG des Rates vom 10. September 1984 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über irreführende Werbung (ABl. L 250, S. 17) zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Diese Fragen stellen sich im Rahmen von Verwaltungsstrafverfahren gegen die Beschwerdeführer Linhart und Biffl, in denen ihnen zur Last gelegt wird, falsch bezeichnete kosmetische Erzeugnisse in den Verkehr gebracht zu haben.

Rechtlicher Rahmen

Das Gemeinschaftsrecht

3 Artikel 6 Absatz 3 der Richtlinie 76/768 bestimmt:

Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass bei der Etikettierung, der Aufmachung für den Verkauf und der Werbung für kosmetische Mittel nicht Texte, Bezeichnungen, Warenzeichen, Abbildungen und andere bildhafte oder nicht bildhafte Zeichen verwendet werden, die Merkmale vortäuschen, die die betreffenden Erzeugnisse nicht besitzen..."

4 Artikel 7a Absatz 1 der Richtlinie 76/768 sieht vor:

Der Hersteller oder sein Beauftragter oder die Person, in deren Auftrag ein kosmetisches Mittel hergestellt wird, oder im Fall der Einfuhr der für das Inverkehrbringen des kosmetischen Mittels auf dem Gemeinschaftsmarkt Verantwortliche stellt sicher, dass den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats zu Kontrollzwecken folgende Angaben unter der gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a) auf dem Etikett angegebenen Anschrift leicht zugänglich sind:

...

f) bekannte Daten über unerwünschte Nebenwirkungen für die menschliche Gesundheit, die durch das kosmetische Mittel bei seiner Anwendung hervorgerufen werden;

g) der Nachweis der für das kosmetische Mittel angepriesenen Wirkung, wenn dies aufgrund der Beschaffenheit des Erzeugnisses oder der angepriesenen Wirkung gerechtfertigt ist."

5 In Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Richtlinie 84/450 ist bestimmt:

Die Mitgliedstaaten sorgen im Interesse sowohl der Verbraucher als auch der Mitbewerber und der Allgemeinheit für geeignete und wirksame Möglichkeiten zur Bekämpfung der irreführenden Werbung.

..."

6 Artikel 7 der Richtlinie 84/450 lautet:

Diese Richtlinie hindert die Mitgliedstaaten nicht daran, Bestimmungen aufrechtzuerhalten oder zu erlassen, die einen weiterreichenden Schutz der Verbraucher, der einen Handel, ein Gewerbe, ein Handwerk oder einen freien Beruf ausübenden Personen sowie der Allgemeinheit vorsehen."

Das nationale Recht

7 Das Bundesgesetz über den Verkehr mit Lebensmitteln, Verzehrprodukten, Zusatzstoffen, kosmetischen Mitteln und Gebrauchsgegenständen (Lebensmittelgesetz 1975, im Folgenden: LMG) vom 23. Februar 1975 bestimmt in § 8:

Lebensmittel, Verzehrprodukte und Zusatzstoffe sind

...

f) falsch bezeichnet, wenn sie mit zur Irreführung geeigneten Angaben über Umstände, die nach der Verkehrsauffassung, insbesondere nach der Verbrauchererwartung, wesentlich sind, wie über Art, Herkunft, Verwendbarkeit, Haltbarkeit, Zeitpunkt der Herstellung, Beschaffenheit, Gehalt an wertbestimmenden Bestandteilen, Menge, Maß, Zahl oder Gewicht, oder in solcher Form oder Aufmachung oder mit verbotenen gesundheitsbezogenen Angaben (§ 9) in Verkehr gebracht werden;

..."

8 § 9 Absätze 1 und 3 LMG bestimmt:

(1) Es ist verboten, beim Inverkehrbringen von Lebensmitteln, Verzehrprodukten oder Zusatzstoffen

a) sich auf die Verhütung, Linderung oder Heilung von Krankheiten oder Krankheitssymptomen oder auf physiologische oder pharmakologische, insbesondere jungerhaltende, Alterserscheinungen hemmende, schlankmachende oder gesunderhaltende Wirkungen zu beziehen oder den Eindruck einer derartigen Wirkung zu erwecken;

b) auf Krankengeschichten, ärztliche Empfehlungen oder auf Gutachten hinzuweisen;

c) gesundheitsbezogene, bildliche oder stilisierte Darstellungen von Organen des menschlichen Körpers, Abbildungen von Angehörigen der Heilberufe oder von Kuranstalten oder sonstige auf Heiltätigkeiten hinweisende Abbildungen zu verwenden.

...

(3) Der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz hat auf Antrag für bestimmte Lebensmittel oder Verzehrprodukte gesundheitsbezogene Angaben mit Bescheid zuzulassen, wenn dies mit dem Schutz der Verbraucher vor Täuschung vereinbar ist. Der Bescheid ist aufzuheben, wenn die Voraussetzungen für die Zulassung nicht mehr gegeben sind."

9 Nach § 26 Absatz 1 LMG ist es verboten, kosmetische Mittel in Verkehr zu bringen, die

a) bei bestimmungsgemäßem oder vorauszusehendem Gebrauch gesundheitsschädlich sind;

b) nicht zugelassene, den Zulassungsbedingungen nicht entsprechende oder unerlaubte Mengen von pharmakologisch wirksamen Stoffen oder Farbstoffe enthalten;

c) verdorben sind;

d) falsch bezeichnet sind;

e) den nach § 27 erlassenen Vorschriften nicht entsprechen."

10 § 26 Absatz 2 LMG bestimmt:

§ 8 lit. a, b und f gelten sinngemäß, § 9 gilt mit der Maßgabe, dass nicht irreführende Hinweise auf physiologische oder pharmakologische Wirkungen sowie bildliche Darstellungen zur Erläuterung des Anwendungsbereiches zulässig sind. Werden solche Wirkungen behauptet, sind der Behörde auf Verlangen die wirksamen Komponenten bekannt zu geben."

Die Ausgangsverfahren und die Vorlagefragen

11 Zwei Verfahren liegen dem vorliegenden Vorabentscheidungsersuchen zugrunde.

12 Gottfried Linhart, Geschäftsführer der Colgate Palmolive GmbH (im Folgenden: der Beschwerdeführer Linhart) wurde mit Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenats Wien vom 22. Februar 1999 einer Verwaltungsübertretung nach § 74 Absatz 1 in Verbindung mit § 9 Absatz 1 lit. a und § 8 lit. f LMG schuldig erkannt, weil er es zu verantworten habe, dass diese Firma das kosmetische Mittel Palmolive fluessige Seife Prima Antibakteriell" mit der Angabe Dermatologisch getestet" auf der Verpackung in den Verkehr gebracht habe.

13 Dr. Hans Biffl, Geschäftsführer der Haarkos Parfümeriewaren und Kosmetika GmbH (im Folgenden: der Beschwerdeführer Biffl) wurde mit Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenats im Land Niederösterreich vom 9. Mai 2000 einer Verwaltungsübertretung nach § 74 Absatz 1 in Verbindung mit § 9 Absatz 1 lit. b und § 8 lit. f LMG schuldig erkannt, weil er es zu verantworten habe, dass diese Firma das Erzeugnis Keralogie Creme-Peeling Anti Schuppen regulierendes Haarbad" mit der Angabe dermatologisch getestet" auf der Verpackung in den Verkehr gebracht habe.

14 Die Beschwerdeführer machen in den gegen diese Bescheide beim Verwaltungsgerichtshof erhobenen Beschwerden geltend, dass das geltende nationale Recht, auf dem diese Bescheide beruhten, gegen das Gemeinschaftsrecht, insbesondere die Richtlinie 78/768, und die Rechtsprechung des Gerichtshofes, wie sie insbesondere aus dem Urteil vom 28. Januar 1999 in der Rechtssache C-77/97 (Unilever, Slg. 1999, I-431) hervorgehe, verstoße.

15 Der Verwaltungsgerichtshof führt aus, dass die Frage der Übereinstimmung des im Ausgangsverfahren anzuwendenden österreichischen Rechts mit dem EG-Vertrag sowie den Richtlinien 76/768 und 84/450 in der Rechtsprechung des Gerichtshofes nicht abschließend geklärt sei. Die Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür (ABl. L 109, S. 29), nach der die Etikettierung nicht einem Lebensmittel Eigenschaften der Vorbeugung, Behandlung oder Heilung einer menschlichen Krankheit zuschreiben oder den Eindruck dieser Eigenschaften entstehen lassen dürfe, könne auch auf kosmetische Mittel Anwendung finden.

16 Daher hat der Verwaltungsgerichtshof das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof die folgenden Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Stehen die Artikel 28 EG und 30 EG, die Richtlinie 76/768/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über kosmetische Mittel in ihrer durch die Richtlinien 88/667/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 und 93/35/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 geänderten Fassung, insbesondere deren Artikel 6 Absatz 3, sowie die Richtlinie 84/450/EWG des Rates vom 10. September 1984 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über irreführende Werbung, insbesondere deren Artikel 4 und 7, der Regelung eines Mitgliedstaats entgegen, wonach es verboten ist, beim Inverkehrbringen von kosmetischen Mitteln - insbesondere durch den Gebrauch der Bezeichnung klinisch getestet" bzw. dermatologisch getestet" - auf ärztliche Gutachten hinzuweisen, wenn beim Verbraucher mangels Angaben über Gegenstand und Ergebnis des Gutachtens unrichtige Vorstellungen über Beschaffenheit und Wirkungsweise des kosmetischen Mittels hervorgerufen werden können?

2. Stehen die Artikel 28 EG und 30 EG, die Richtlinie 76/768, insbesondere deren Artikel 6 Absatz 3, und die Richtlinie 84/450, insbesondere deren Artikel 4 und 7, der Regelung eines Mitgliedstaats entgegen, die die Verwendung von Angaben im Sinne von Frage 1 nur nach einer vorherigen Genehmigung durch den zuständigen Bundesminister zulässt?

Vorbemerkungen

17 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die Richtlinie 76/768 eine abschließende Harmonisierung der nationalen Bestimmungen über die Verpackung und Etikettierung kosmetischer Mittel herbeigeführt hat (insbesondere Urteile Unilever, Randnr. 24, und vom 13. Januar 2000 in der Rechtssache C-220/98, Estée Lauder, Slg. 2000, I-117, Randnr. 23).

18 Wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, sind alle nationalen Maßnahmen in einem Bereich, für den auf Gemeinschaftsebene eine harmonisierte Regelung geschaffen worden ist, anhand dieser Harmonisierungsmaßnahme und nicht anhand der Artikel 30 und 36 EG-Vertrag zu beurteilen (Urteile vom 23. November 1989 in der Rechtssache C-150/88, Parfümerie-Fabrik 4711, Slg. 1989, 3891, Randnr. 28, vom 12. Oktober 1993 in der Rechtssache C-37/92, Vanacker und Lesage, Slg. 1993, I-4947, Randnr. 9, und vom 13. Dezember 2001 in der Rechtssache C-324/99, DaimlerChrysler, Slg. 2001, I-9897, Randnr. 32).

19 Es ist auch daran zu erinnern, dass Artikel 6 Absatz 3 der Richtlinie 76/768 die Mitgliedstaaten verpflichtet, alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass bei der Etikettierung, der Aufmachung für den Verkauf und der Werbung für kosmetische Mittel nicht Texte, Bezeichnungen, Warenzeichen, Abbildungen und andere bildhafte oder nicht bildhafte Zeichen verwendet werden, die Merkmale vortäuschen, die die betreffenden Erzeugnisse nicht besitzen.

20 Es handelt sich dabei um eine konkrete Bestimmung, deren Zweck das Verbot irreführender Angaben ist, die sich ausschließlich auf die Merkmale kosmetischer Mittel beziehen und die somit als Sonderregel gegenüber den in der Richtlinie 84/450 vorgesehenen allgemeinen Regeln über den Schutz gegen Irreführung auszulegen ist.

21 Daher muss sich der Gerichtshof für die Beantwortung der Vorlagefragen auf die Auslegung von Artikel 6 Absatz 3 der Richtlinie 76/768 beschränken.

Zur ersten Frage

22 Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Artikel 6 Absatz 3 der Richtlinie 76/768 der Regelung eines Mitgliedstaats entgegensteht, nach der es verboten ist, beim Inverkehrbringen von kosmetischen Mitteln - insbesondere durch den Gebrauch der Bezeichnungen klinisch getestet" bzw. dermatologisch getestet" - auf ärztliche Gutachten hinzuweisen, wenn beim Verbraucher in Ermangelung von Angaben über Gegenstand und Ergebnis des Gutachtens unrichtige Vorstellungen über Beschaffenheit und Wirkungsweise des kosmetischen Mittels hervorgerufen werden können.

23 Artikel 6 Absatz 3 der Richtlinie 76/768 verpflichtet die Mitgliedstaaten, alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass bei der Etikettierung, der Aufmachung für den Verkauf und der Werbung für kosmetische Mittel nicht Texte, Bezeichnungen, Warenzeichen, Abbildungen und andere bildhafte oder nicht bildhafte Zeichen verwendet werden, die Merkmale vortäuschen, die die betreffenden Erzeugnisse nicht besitzen.

24 Der bereits in Randnummer 17 dieses Urteils erwähnte erschöpfende Charakter dieser Regelung bedingt, dass die Mitgliedstaaten nicht mehr befugt sind, strengere nationale Maßnahmen zum Zweck der Bekämpfung irreführender Werbung in Bezug auf die Merkmale kosmetischer Mittel zu erlassen.

25 Nach ständiger Rechtsprechung erlaubt zwar Artikel 36 EG-Vertrag den Mitgliedstaaten, Beschränkungen des freien Warenverkehrs aufrechtzuerhalten, doch ist die Anwendung dieser Bestimmung ausgeschlossen, wenn Richtlinien der Gemeinschaft die Harmonisierung der Maßnahmen vorsehen, die zur Verwirklichung des konkreten Zieles, das mit dem Rückgriff auf Artikel 36 erreicht werden soll, erforderlich sind (insbesondere Urteile vom 19. März 1998 in der Rechtssache C-1/96, Compassion in World Farming, Slg. 1998, I-1251, Randnr. 47, und vom 25. März 1999 in der Rechtssache C-112/97, Kommission/Italien, Slg. 1999, I-1821, Randnr. 54). Das gilt auch für Erfordernisse des Verbraucherschutzes (Urteil vom 12. November 1998 in der Rechtssache C-102/96, Kommission/Deutschland, Slg. 1998, I-6871, Randnr. 21).

26 Die Maßnahmen, die die Mitgliedstaaten zur Durchführung von Artikel 6 Absatz 3 der Richtlinie 76/768 zu ergreifen haben, müssen jedoch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahren (vgl. u. a. Urteile Unilever, Randnr. 27, und Estée Lauder, Randnr. 26).

27 Nach § 26 Absatz 2 LMG sind Hinweise auf ärztliche Gutachten mit der Maßgabe verboten, dass nicht irreführende Hinweise auf physiologische oder pharmakologische Wirkungen des betroffenen Erzeugnisses zulässig sind.

28 Im vorliegenden Fall beruht, wie aus dem Vorlagebeschluss hervorgeht, das Verbot der Angabe dermatologisch getestet" auf der Verpackung der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Erzeugnisse allein auf dem Grund, dass diese ohne Angaben über Gegenstand und Ergebnis des ärztlichen Gutachtens in den Verkehr gebracht worden sind, auf das diese Angabe unterschwellig hinweist.

29 Denn nach der österreichischen Regelung und der nationalen Rechtsprechung kann das Fehlen von Angaben über Gegenstand und Ergebnis des ärztlichen Gutachtens, das über die kosmetischen Mittel erstellt worden ist, beim Verbraucher die unrichtige Vorstellung gesundheitlicher Wirkungen hervorrufen.

30 Daher ist zu prüfen, ob die bloße Angabe dermatologisch getestet" auf der Verpackung eines kosmetischen Mittels geeignet ist, diesem Merkmale zuzuschreiben, die es nicht besitzt, und es somit den nationalen Behörden erlaubt, sein Inverkehrbringen gemäß Artikel 6 Absatz 3 der Richtlinie 76/768 zu verbieten.

31 Hierzu hat der Gerichtshof entschieden, dass auch im Bereich des Vertriebs kosmetischer Mittel auf die mutmaßliche Erwartung eines durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers abzustellen ist, sofern ein Irrtum über die Eigenschaften des Produktes nicht gesundheitsgefährdend ist (Urteil Estée Lauder, Randnrn. 27 und 28).

32 Demgemäß kann die Angabe dermatologisch getestet" auf der Verpackung bestimmter kosmetischer Mittel, im vorliegenden Fall von Seifen und Haarpflegemitteln, bei einem durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher nur die Vorstellung wecken, dass das Mittel einem Test zur Ermittlung seiner Auswirkungen auf die Haut unterzogen wurde, und dass sein Inverkehrbringen auf günstige Ergebnisse dieses Tests und darauf hinweist, dass festgestellt wurde, dass es für die Haut gut verträglich oder zumindest unschädlich ist.

33 Zudem können die nationalen Behörden diese Ergebnisse überwachen.

34 Nach Artikel 7a Absatz 1 Buchstaben f und g der Richtlinie 76/768 ist der für das Inverkehrbringen eines kosmetischen Mittels Verantwortliche nämlich verpflichtet, sicherzustellen, dass den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten bekannte Daten über unerwünschte Nebenwirkungen für die menschliche Gesundheit, die durch das kosmetische Mittel bei seiner Anwendung hervorgerufen werden, und den Nachweis der angepriesenen Wirkung für diese Mittel leicht zugänglich sind.

35 Daher kann die Angabe dermatologisch getestet" einen durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher nicht dadurch irreführen, dass sie den in Rede stehenden Erzeugnissen Eigenschaften zuschreibt, die sie nicht besitzen, und zudem kann ein Irrtum über diese Eigenschaften die Gesundheit nicht gefährden.

36 Somit ist das Verbot des erwähnten Hinweises immer dann, wenn keine Angaben über Gegenstand und Ergebnis des ärztlichen Gutachtens gemacht werden, eine nationale Maßnahme der Bekämpfung von Täuschungen, die strenger als in Artikel 6 Absatz 3 der Richtlinie 76/768 vorgesehen ist.

37 Der Hinweis klinisch getestet", der im Vorlagebeschluss ebenfalls erwähnt wird, steht nach den Akten in keinem Zusammenhang mit dem Gegenstand des Ausgangsverfahrens. Dieses behandelt nur die Angabe dermatologisch getestet" auf der Verpackung der in Rede stehenden Erzeugnisse.

38 Daher braucht die Frage in Bezug auf die Verwendung der Bezeichnung klinisch getestet" nicht beantwortet zu werden.

39 Nach allem ist auf die erste Frage zu antworten, dass Artikel 6 Absatz 3 der Richtlinie 76/768 der Regelung eines Mitgliedstaats entgegensteht, nach der es verboten ist, beim Inverkehrbringen von kosmetischen Mitteln - insbesondere durch den Gebrauch der Bezeichnung dermatologisch getestet" - auf ärztliche Gutachten hinzuweisen, wenn dieser Hinweis keine Angaben über Gegenstand und Ergebnis dieser Gutachten enthält.

Zur zweiten Frage

40 Mit seiner zweiten Frage möchte das nationale Gericht wissen, ob Artikel 6 Absatz 3 der Richtlinie 76/768 der Regelung eines Mitgliedstaats entgegensteht, die die Verwendung von Angaben im Sinne der ersten Frage nur nach einer vorherigen Genehmigung durch den zuständigen Minister zulässt.

41 Nach § 9 Absatz 3 und § 26 Absatz 2 LMG hat der zuständige Minister auf Antrag für bestimmte kosmetische Mittel gesundheitsbezogene Angaben zuzulassen, wenn dies mit dem Schutz der Verbraucher vor Täuschung vereinbar ist.

42 Daher bedarf das Inverkehrbringen kosmetischer Mittel mit der Bezeichnung dermatologisch getestet" auch dann, wenn es, wie der Gerichtshof in Randnummer 35 dieses Urteils festgestellt hat, nicht geeignet ist, den durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher irrezuführen, einer Zulassung durch die nationalen Behörden.

43 Da jedoch die Bezeichnung dermatologisch getestet" nicht geeignet ist, den erwähnten Verbraucher irrezuführen, da sie den in Rede stehenden kosmetischen Mitteln keine Eigenschaften zuschreibt, die sie nicht besitzen, fällt das Inverkehrbringen dieser Erzeugnisse nicht unter die Verbote des Artikels 6 Absatz 3 der Richtlinie 76/768.

44 Somit gilt für das Inverkehrbringen kosmetischer Mittel, die den Bestimmungen der Richtlinie 76/768 entsprechen, die Grundregel des freien Warenverkehrs, die Mitgliedstaaten sind daher nicht berechtigt, Maßnahmen zu ergreifen, die ihr Inverkehrbringen beschränken.

45 Daher stellt, wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, die Zulassungspflichtigkeit nach § 9 Absatz 3 LMG ein ungerechtfertigtes Hindernis für den freien Verkehr mit dem betreffenden Erzeugnis dar (Urteil Unilever, Randnr. 34).

46 Somit ist auf die zweite Frage zu antworten, dass Artikel 6 Absatz 3 der Richtlinie 76/768 der Regelung eines Mitgliedstaats entgegensteht, die die Verwendung von Angaben im Sinne der ersten Frage nur nach einer vorherigen Genehmigung durch den zuständigen Minister zulässt.

Kostenentscheidung:

Kosten

47 Die Auslagen der österreichischen Regierung und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)

auf die ihm vom Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 29. Januar 2001 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:

1. Artikel 6 Absatz 3 der Richtlinie 76/768/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 in der durch die Richtlinie 93/35/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 geänderten Fassung steht der Regelung eines Mitgliedstaats entgegen, nach der es verboten ist, beim Inverkehrbringen von kosmetischen Mitteln - insbesondere durch den Gebrauch der Bezeichnung dermatologisch getestet" - auf ärztliche Gutachten hinzuweisen, wenn dieser Hinweis keine Angaben über Gegenstand und Ergebnis dieser Gutachten enthält.

2. Artikel 6 Absatz 3 der Richtlinie 76/768 in der durch die Richtlinie 93/35 geänderten Fassung steht der Regelung eines Mitgliedstaats entgegen, die die Verwendung von Angaben im Sinne der ersten Frage nur nach einer vorherigen Genehmigung durch den zuständigen Minister zulässt.

Ende der Entscheidung

Zurück