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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 17.06.2004
Aktenzeichen: C-99/03
Rechtsgebiete: Rl. 2000/52/EG, Rl. 80/723/EWG


Vorschriften:

Rl. 2000/52/EG
Rl. 80/723/EWG
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

URTEIL DES GERICHTSHOFES (Fünfte Kammer)

17. Juni 2004(1)

"Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 2000/52/EG - Transparenz der finanziellen Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und den öffentlichen Unternehmen - Keine Umsetzung innerhalb der vorgeschriebenen Frist"

Parteien:

In der Rechtssache C-99/03

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch J. Flett als Bevollmächtigten, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Klägerin,

gegen

Irland, vertreten durch D. O'Hagan als Bevollmächtigten, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Beklagter,

wegen Feststellung, dass Irland dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 2000/52/EG der Kommission vom 26. Juli 2000 zur Änderung der Richtlinie 80/723/EWG über die Transparenz der finanziellen Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und den öffentlichen Unternehmen (ABl. L 193, S. 75) verstoßen hat, dass es die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, nicht erlassen oder jedenfalls der Kommission nicht mitgeteilt hat,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. Gulmann sowie des Richters S. von Bahr (Berichterstatter) und der Richterin R. Silva de Lapuerta,

Generalanwalt: A. Tizzano,

Kanzler: R. Grass,

aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1 Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 4. März 2003 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 226 EG Klage erhoben auf Feststellung, dass Irland dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 2000/52/EG der Kommission vom 26. Juli 2000 zur Änderung der Richtlinie 80/723/EWG über die Transparenz der finanziellen Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und den öffentlichen Unternehmen (ABl. L 193, S. 75) verstoßen hat, dass es die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, nicht erlassen oder jedenfalls der Kommission nicht mitgeteilt hat.

2 Nach Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 2000/52 erlassen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um der Richtlinie bis zum 31. Juli 2001 nachzukommen, und setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

3 Gemäß dem Verfahren des Artikels 226 Absatz 1 EG gab die Kommission Irland zunächst Gelegenheit zur Äußerung und sandte diesem Mitgliedstaat dann mit Schreiben vom 27. Juni 2002 eine mit Gründen versehene Stellungnahme mit der Aufforderung, innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Stellungnahme die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um seinen Verpflichtungen aus der Richtlinie 2000/52 nachzukommen. Da die Kommission auf die mit Gründen versehene Stellungnahme keine Mitteilung über Maßnahmen zur Umsetzung dieser Richtlinie erhielt, hat sie die vorliegende Klage erhoben.

4 In seiner Klagebeantwortung trägt Irland lediglich vor, mit einer Umsetzung der Richtlinie sei innerhalb von drei Monaten nach dem Datum dieses Schriftsatzes zu rechnen.

5 Hierzu genügt der Hinweis, dass Irland nicht bestreitet, die Richtlinie 2000/52 nicht innerhalb der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist umgesetzt zu haben.

6 Somit ist die Klage der Kommission begründet.

7 Daher ist festzustellen, dass Irland dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 2000/52 verstoßen hat, dass es nicht die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um dieser Richtlinie nachzukommen.

Kostenentscheidung:

Kosten

8 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kommission die Verurteilung Irlands beantragt hat und dieses mit seinem Vorbringen unterlegen ist, sind ihm die Kosten aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Irland hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 2000/52/EG der Kommission vom 26. Juli 2000 zur Änderung der Richtlinie 80/723/EWG über die Transparenz der finanziellen Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und den öffentlichen Unternehmen verstoßen, dass es nicht die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um dieser Richtlinie nachzukommen.

2. Irland trägt die Kosten des Verfahrens.

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg, den 17. Juni 2004.

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