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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Beschluss verkündet am 27.02.2008
Aktenzeichen: C-99/06
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

BESCHLUSS DES PRÄSIDENTEN

DER ERSTEN KAMMER DES GERICHTSHOFS

27. Februar 2008

"Streichung"

Parteien:

In der Rechtssache C-99/06

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG, eingereicht vom Oberlandesgericht Stuttgart (Deutschland) mit Entscheidung vom 7. Februar 2006, beim Gerichtshof eingegangen am 21. Februar 2006, in dem Verfahren

Raiffeisenbank Mutlangen eG

gegen

Roland Schabel,

weitere Beteiligte:

Präsident des Landgerichts Ellwangen,

Bezirksrevisor beim Landgericht Ellwangen,

erlässt

DER PRÄSIDENT DER ERSTEN KAMMER DES GERICHTSHOFS

nach Anhörung der Generalanwältin V. Trstenjak

folgenden

Beschluss

Entscheidungsgründe:

1 Mit Schreiben vom 12. Juli 2007 hat die Kanzlei des Gerichtshofs dem Oberlandesgericht Stuttgart das Urteil des Gerichtshofs vom 28. Juni 2007, Albert Reiss Beteiligungsgesellschaft mbH (C-466/03, Slg. 2007, I-5357) mit der Bitte übermittelt, dem Gerichtshof mitzuteilen, ob es angesichts dieses Urteils sein Vorabentscheidungsersuchen aufrechterhalten wolle.

2 Mit Schreiben vom 18. September 2007, bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangen am 21. September 2007, hat das Oberlandesgericht Stuttgart dem Gerichtshof mitgeteilt, dass es sein Vorabentscheidungsersuchen aufrechterhalten wolle.

3 Mit Beschluss vom 9. Januar 2008, bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangen am 14. Januar 2008, hat das Oberlandesgericht Stuttgart dem Gerichtshof mitgeteilt, dass sich das Vorabentscheidungsersuchen erledigt habe.

4 Unter diesen Umständen ist die Streichung der vorliegenden Rechtssache im Register des Gerichtshofs anzuordnen.

5 Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Tenor:

Aus diesen Gründen hat der Präsident der Ersten Kammer des Gerichtshofs beschlossen:

Die Rechtssache C-99/06 wird im Register des Gerichtshofs gestrichen.

Luxemburg, den 27. Februar 2008



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