Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 13.11.1990
Aktenzeichen: C-99/89
Rechtsgebiete: Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 vom 14. Juni 1971, Akte über die Bedingungen des Beitritts des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik und die Anpassungen der Verträge, die dem Vertrag vom 12. Juni 1985 über den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik, deutsch-spanisches Abkommen über soziale Sicherheit, Bundeskindergeldgesetz


Vorschriften:

Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 vom 14. Juni 1971 Art. 73 Abs. 1
Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 Art. 99 Art. 73 Abs. 1
Akte über die Bedingungen des Beitritts des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik und die Anpassungen der Verträge, die dem Vertrag vom 12. Juni 1985 über den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik Art. 60
deutsch-spanisches Abkommen über soziale Sicherheit Art. 40
Bundeskindergeldgesetz § 10
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Die in Artikel 99 der Verordnung Nr. 1408/71 in der Fassung der Verordnung Nr. 2001/83 vorgesehene einheitliche Lösung für alle Mitgliedstaaten betreffend die Zahlung von Familienleistungen an die nicht in dem zuständigen Staat wohnenden Familienangehörigen eines Arbeitnehmers ist am 15. Januar 1986 infolge des Urteils des Gerichtshofes vom selben Tage, durch das die Ungültigkeit des Artikels 73 Absatz 2 dieser Verordnung von Anfang an festgestellt wurde, in Kraft getreten, da diese Feststellung der Ungültigkeit zur allgemeinen Anwendbarkeit des in Artikel 73 Absatz 1 festgelegten Systems der Zahlung von Familienleistungen geführt hat, nachdem der Rat keine neuen Vorschriften erlassen hatte, die mit Artikel 51 EWG-Vertrag in Einklang stehen.

Das Inkrafttreten dieser einheitlichen Lösung hat gemäß Artikel 60 der Akte über den Beitritt Spaniens bewirkt, daß die in einem anderen Mitgliedstaat als Spanien beschäftigten spanischen Arbeitnehmer, deren Familienangehörige in Spanien wohnen, seit dem 15. Januar 1986 die Anwendung des Artikels 73 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 verlangen können.


URTEIL DES GERICHTSHOFES (SECHSTE KAMMER) VOM 13. NOVEMBER 1990. - FRANCISCO YANEZ-CAMPOY GEGEN BUNDESANSTALT FUER ARBEIT. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG: SOZIALGERICHT FRANKFURT AM MAIN - DEUTSCHLAND. - SOZIALE SICHERHEIT DER WANDERARBEITNEHMER - FAMILIENBEIHILFEN. - RECHTSSACHE C-99/89.

Entscheidungsgründe:

1 Das Sozialgericht Frankfurt am Main hat mit Beschluß vom 13. März 1989, beim Gerichtshof eingegangen am 24. März 1989, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag eine Frage nach der Auslegung der Artikel 73 Absatz 1 und 99 der Verordnung ( EWG ) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu - und abwandern, in der Fassung der Verordnung ( EWG ) Nr. 2001/83 des Rates vom 2. Juni 1983 ( ABl. L 230, S. 6 ) zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Diese Frage stellt sich in einem Rechtsstreit über die Entscheidung der Bundesanstalt für Arbeit, Herrn Yáñez-Campoy Familienbeihilfen gemäß Artikel 4O des deutsch-spanischen Abkommens über soziale Sicherheit vom 4. Dezember 1973 und nicht gemäß § 10 des Bundeskindergeldgesetzes, der wesentlich höhere Beihilfen vorsieht, zu zahlen.

3 Artikel 73 Absätze 1 und 2 der Verordnung Nr. 1408/71 lautete vor der Änderung durch die Verordnung ( EWG ) Nr. 3427/89 des Rates vom 30. Oktober 1989 ( ABl. L 331, S. 1 ) wie folgt :

"1 ) Ein Arbeitnehmer, der den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats als Frankreich unterliegt, hat für seine Familienangehörigen, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, Anspruch auf Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften des ersten Staates, als ob die Familienangehörigen in diesem Staat wohnten.

2 ) Ein Arbeitnehmer, für den die französischen Rechtsvorschriften gelten, hat für seine Familienangehörigen, die im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats als Frankreich wohnen, Anspruch auf Familienbeihilfen nach den Rechtsvorschriften des Staates, in dessen Gebiet diese Familienangehörigen wohnen; der Arbeitnehmer muß die Beschäftigungsbedingungen erfuellen, an die der Leistungsanspruch nach den französischen Rechtsvorschriften geknüpft ist."

4 Artikel 99 der Verordnung Nr. 1408/71, der durch Artikel 1 Absatz 4 der Verordnung Nr. 3427/89 aufgehoben worden ist, bestimmte :

"Der Rat prüft vor dem 1. Januar 1973 auf Vorschlag der Kommission erneut den gesamten Fragenkreis der Zahlung von Familienleistungen an die nicht in den zuständigen Staaten wohnenden Familienangehörigen, um zu einer einheitlichen Lösung für alle Mitgliedstaaten zu gelangen."

5 Der Gerichtshof hat mit Urteil vom 15. Januar 1986 in der Rechtssache 41/84 ( Pinna, Slg. 1986, 1 ) auf ein Vorabentscheidungsersuchen der französischen Cour de cassation für Recht erkannt :

"1 ) Artikel 73 Absatz 2 der Verordnung ( EWG ) Nr. 1408/71 ist insoweit ungültig, als er ausschließt, daß den Arbeitnehmern, die den französischen Rechtsvorschriften unterliegen, für ihre im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats wohnenden Familienangehörigen französische Familienleistungen gewährt werden.

2 ) Die festgestellte Ungültigkeit des Artikels 73 Absatz 2 der Verordnung ( EWG ) Nr. 1408/71 kann nicht zur Begründung von Forderungen herangezogen werden, die sich auf Leistungen für Zeiträume vor dem Erlaß des vorliegenden Urteils beziehen. Eine Ausnahme gilt für Arbeitnehmer, die vor diesem Zeitpunkt eine Klage eingereicht oder eine gleichwertige Beschwerde erhoben haben."

6 Nach Erlaß dieses Urteils setzte die Cour de cassation das Verfahren im Rahmen desselben Rechtsmittels erneut aus und legte dem Gerichtshof Fragen nach den Konsequenzen dieses Urteils zur Vorabentscheidung vor. Der Gerichtshof hat auf dieses Vorabentscheidungsersuchen mit Urteil vom 2. März 1989 in der Rechtssache 359/87 ( Pinna, Slg. 1989, 585 ) für Recht erkannt :

"Solange der Rat keine neuen Vorschriften erlassen hat, die mit Artikel 51 EWG-Vertrag in Einklang stehen, führt die Feststellung der Ungültigkeit von Artikel 73 Absatz 2 der Verordnung ( EWG ) Nr. 1408/71 zur allgemeinen Anwendbarkeit des in Artikel 73 Absatz 1 dieser Verordnung festgelegten Systems der Zahlung von Familienleistungen."

7 Am 30. Oktober 1989, nach Abschluß des schriftlichen Verfahrens in der vorliegenden Rechtssache, erließ der Rat die erwähnte Verordnung Nr. 3427/89. Nach Artikel 1 Nr. 1 dieser Verordnung hat der genannte Artikel 73 folgende Fassung erhalten :

"Ein Arbeitnehmer oder ein Selbständiger, der den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats unterliegt, hat, vorbehaltlich der Bestimmungen in Anhang VI für seine Familienangehörigen, die im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats wohnen, Anspruch auf Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften des ersten Staates, als ob diese Familienangehörigen im Gebiet dieses Staates wohnten."

8 Nach Artikel 3 der Verordnung Nr. 3427/89 ist diese Verordnung am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, das heisst am 16. November 1989, in Kraft getreten und gilt mit Wirkung vom 15. Januar 1986.

9 Artikel 60 der Akte über die Bedingungen des Beitritts des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik und die Anpassungen der Verträge, die dem Vertrag vom 12. Juni 1985 über den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und zur Europäischen Atomgemeinschaft beigefügt ist ( im folgenden : Beitrittsakte ), bestimmt :

"1 ) Bis zum Inkrafttreten der für alle Mitgliedstaaten einheitlichen Lösung nach Artikel 99 der Verordnung ( EWG ) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu - und abwandern, spätestens jedoch bis zum 31. Dezember 1988, sind Artikel 73 Absätze 1 und 3, Artikel 74 Absatz 1 und Artikel 75 Absatz 1 dieser Verordnung sowie die Artikel 86 und 88 der Verordnung ( EWG ) Nr. 574/72 über die Durchführung der Verordnung ( EWG ) Nr. 1408/71 nicht auf die in einem anderen Mitgliedstaat als Spanien beschäftigten spanischen Arbeitnehmer anwendbar, deren Familienangehörige in Spanien wohnen.

Artikel 73 Absatz 2, Artikel 74 Absatz 2, Artikel 75 Absatz 2 und Artikel 94 Absatz 9 der Verordnung ( EWG ) Nr. 1408/71 sowie die Artikel 87, 89, 98 und 120 der Verordnung ( EWG ) Nr. 574/72 gelten für die genannten Arbeitnehmer entsprechend.

Jedoch bleiben Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats unberührt, nach denen der Arbeitnehmer Familienleistungen ohne Rücksicht darauf erhält, in welchem Land seine Familienangehörigen wohnen.

2 ) Ungeachtet des Artikels 6 der Verordnung ( EWG ) Nr. 1408/71 bleiben während des in Absatz 1 bezeichneten Zeitraums folgende Bestimmungen von Abkommen über die soziale Sicherheit auf spanische Arbeitnehmer anwendbar :

a )...

b ) Spanien-Deutschland

Artikel 40 Absatz 1 Ziffern 1 bis 4 des Abkommens vom 4. Dezember 1973, in der Fassung des Artikels 2 der Änderungsvereinbarung vom 17. Dezember 1975.

..."

10 Herr Yáñez-Campoy, der Kläger des Ausgangsverfahrens, ist spanischer Staatsangehöriger. Er hat seinen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland und ist dort als Arbeitnehmer beschäftigt. Seine beiden Kinder leben in Spanien.

11 Er hat Klage beim Sozialgericht Frankfurt am Main gegen die genannte Entscheidung der Bundesanstalt für Arbeit erhoben und vorgetragen, er hätte das in § 10 des Bundeskindergeldgesetzes vorgesehene Kindergeld statt der nach Artikel 4O des deutsch-spanischen Abkommens über soziale Sicherheit gezahlten Familienbeihilfen erhalten müssen. Er vertrat die Auffassung, nach Artikel 60 der Beitrittsakte und aufgrund des Urteils des Gerichtshofes vom 15. Januar 1986 in der Rechtssache Pinna ( a. a. O.) sei Artikel 73 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 ab Januar 1986 zugunsten der spanischen Arbeitnehmer anzuwenden.

12 Das Sozialgericht Frankfurt am Main hat beschlossen, den Gerichtshof um Vorabentscheidung über folgende Frage zu ersuchen :

Ist die für alle Mitgliedstaaten einheitliche Lösung nach Artikel 99 der Verordnung ( EWG ) Nr. 1408/71 im Januar 1986 in Kraft getreten, und ist danach für die in Spanien lebenden Kinder der in der Bundesrepublik beschäftigten spanischen Arbeitnehmer Artikel 73 Absatz 1 der Verordnung ( EWG ) Nr. 1408/71 ab Januar 1986 anzuwenden?

13 Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts des Ausgangsverfahrens, des Verfahrensablaufs und der vor dem Gerichtshof abgegebenen Erklärungen wird auf den Sitzungsbericht verwiesen. Der Akteninhalt ist im folgenden nur insoweit wiedergegeben, als die Begründung des Urteils dies erfordert.

14 Mit seiner Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die für alle Mitgliedstaaten einheitliche Lösung nach Artikel 99 der Verordnung Nr. 1408/71 am 15. Januar 1986 in Kraft getreten ist und ob folglich Artikel 73 Absatz 1 dieser Verordnung gemäß Artikel 60 der Beitrittsakte von diesem Zeitpunkt an auf die in einem anderen Mitgliedstaat als Spanien beschäftigten spanischen Arbeitnehmer, deren Familienangehörige in Spanien wohnen, anwendbar ist.

15 Vorab ist zu bemerken, daß mit Artikel 60 der Beitrittsakte eine Übergangsregelung bezueglich der Familienbeihilfen für die in einem anderen Mitgliedstaat als Spanien beschäftigten spanischen Arbeitnehmer, deren Familienangehörige in Spanien wohnen, eingeführt worden ist. Im Rahmen dieser Übergangsregelung gilt Artikel 73 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1408/71 für diese Arbeitnehmer entsprechend.

16 Artikel 60 sieht zwei alternative Möglichkeiten vor, diese Übergangsregelung zu beenden und Artikel 73 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 auf die betroffenen spanischen Arbeitnehmer und deren Familienangehörige anwendbar zu machen, nämlich das Inkrafttreten der einheitlichen Lösung nach Artikel 99 der Verordnung Nr. 1408/71 und, bei Fehlen einer solchen Lösung, den Ablauf der Übergangszeit am 31. Dezember 1988.

17 Die vorliegende Rechtssache betrifft die Zeit vom 1. Januar 1986, dem Zeitpunkt des Beitritts des Königreichs Spanien zu den Europäischen Gemeinschaften, bis zum 31. Dezember 1988, dem Ende der Übergangszeit, und wirft die Frage auf, ob in diesem Zeitraum die erste Voraussetzung des Artikels 60 der Beitrittsakte erfuellt worden ist, das heisst, ob die einheitliche Lösung nach Artikel 99 der Verordnung Nr. 1408/71 in Kraft getreten ist.

18 Es ist festzustellen, daß Artikel 73 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1408/71 infolge des Urteils des Gerichtshofes vom 15. Januar 1986 als von Anfang an ungültig zu betrachten ist. Der Gerichtshof hat jedoch die zeitlichen Wirkungen dieses Urteils begrenzt und für Recht erkannt, daß die festgestellte Ungültigkeit des Artikels 73 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1408/71 nicht zur Begründung von Forderungen herangezogen werden kann, die sich auf Leistungen für Zeiträume vor dem Erlaß seines Urteils beziehen; eine Ausnahme gilt für Arbeitnehmer, die vor diesem Zeitpunkt eine Klage eingereicht oder eine gleichwertige Beschwerde erhoben haben.

19 In der Folge hat der Gerichtshof in seinem Urteil vom 2. März 1989 festgestellt, daß, solange der Rat keine neuen Vorschriften erlassen hat, die mit Artikel 51 EWG-Vertrag in Einklang stehen, die Feststellung der Ungültigkeit von Artikel 73 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1408/71 zur allgemeinen Anwendbarkeit des in Artikel 73 Absatz 1 dieser Verordnung festgelegten Systems der Zahlung von Familienleistungen führt.

20 Angesichts dieser Feststellung und unter Berücksichtigung der Tatsache, daß der Gerichtshof die zeitlichen Wirkungen seines Urteils vom 15. Januar 1986 begrenzt hat, ist davon auszugehen, daß die für alle Mitgliedstaaten einheitliche Lösung nach Artikel 99 der Verordnung Nr. 1408/71 infolge des Urteils vom 15. Januar 1986 in Kraft getreten ist.

21 Daraus folgt, daß in einem anderen Mitgliedstaat als Spanien beschäftigte spanische Arbeitnehmer, deren Familienangehörige in Spanien wohnen, sich vom Zeitpunkt der Verkündung dieses Urteils an gemäß Artikel 60 der Beitrittsakte auf die Anwendung von Artikel 73 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 berufen können.

22 Auf die vorgelegte Frage ist somit zu antworten, daß die für alle Mitgliedstaaten einheitliche Lösung nach Artikel 99 der Verordnung Nr. 1408/71 am 15. Januar 1986 in Kraft getreten ist und daß folglich Artikel 73 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 gemäß Artikel 60 der Beitrittsakte von diesem Zeitpunkt an auf die in einem anderen Mitgliedstaat als Spanien beschäftigten spanischen Arbeitnehmer, deren Familienangehörige in Spanien wohnen, anwendbar ist.

Kostenentscheidung:

Kosten

23 Die Auslagen der Regierungen der Bundesrepublik Deutschland, des Königreichs Spanien, der Portugiesischen Republik und der Französischen Republik sowie der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die Erklärungen vor dem Gerichtshof abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem nationalen Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF ( Sechste Kammer )

auf die ihm vom Sozialgericht Frankfurt am Main mit Beschluß vom 13. März 1989 vorgelegte Frage für Recht erkannt :

Die für alle Mitgliedstaaten einheitliche Lösung nach Artikel 99 der Verordnung ( EWG ) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu - und abwandern, in der Fassung der Verordnung ( EWG ) Nr. 2001/83 des Rates vom 2. Juni 1983 ist am 15. Januar 1986 in Kraft getreten; folglich ist Artikel 73 Absatz 1 der Verordnung ( EWG ) Nr. 1408/71 gemäß Artikel 60 der Akte über die Bedingungen des Beitritts des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik von diesem Zeitpunkt an auf die in einem anderen Mitgliedstaat als Spanien beschäftigten spanischen Arbeitnehmer, deren Familienangehörige in Spanien wohnen, anwendbar.

Ende der Entscheidung

Zurück