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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 15.02.2001
Aktenzeichen: C-99/98
Rechtsgebiete: EG-Vertrag


Vorschriften:

EG-Vertrag Art. 93 Abs. 3
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Die Anmeldung für die Zwecke der beihilferechtlichen Vorprüfungsphase gemäß Artikel 93 Absatz 3 EG-Vertrag (jetzt Artikel 88 Absatz 3 EG) ist als vollständig anzusehen und setzt die Zweimonatsfrist für die Einleitung des kontradiktorischen Verfahrens gemäß Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag in Gang, wenn sie von Anfang an oder nach Beantwortung der Fragen der Kommission durch den Mitgliedstaat die Informationen enthält, die die Kommission benötigt, um sich eine erste Meinung über die Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem EG-Vertrag zu bilden.

( vgl. Randnrn. 53, 56 )

2. Die Kommission darf im Verfahren der Vorprüfung eines Beihilfevorhabens gemäß Artikel 93 Absatz 3 EG-Vertrag (jetzt Artikel 88 Absatz 3 EG) nicht durch die Übersendung von Schreiben mit Fragen, deren Beantwortung für eine erste Meinungsbildung der Kommission über die Vereinbarkeit des gesamten Förderungsvorhabens mit dem EG-Vertrag nicht erforderlich ist, die Vorprüfungsphase künstlich verlängern, um sich eine zusätzliche Bedenkzeit für die Prüfung anderer Aspekte des Beihilfevorhabens zu verschaffen.

( vgl. Randnrn. 62, 65 )

3. Der Gerichtshof wollte dadurch, dass er unter Hinweis auf die Artikel 173 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 230 EG) und 175 EG-Vertrag (jetzt Artikel 232 EG) zur Festsetzung der Dauer der Bedenkzeit der Kommission in der in Artikel 93 Absatz 3 EG-Vertrag (jetzt Artikel 88 Absatz 3 EG) geregelten Vorprüfungsphase bei staatlichen Beihilfen die Hoechstdauer dieser Frist mit zwei Monaten angegeben hat, einem Zustand der Rechtsunsicherheit vorbeugen, der dem Zweck der Vorprüfungsphase eindeutig zuwiderlaufen würde. Diesem Zweck, dem Mitgliedstaat dadurch die notwendige Rechtssicherheit zu verschaffen, dass er rasch über die Vereinbarkeit eines - möglicherweise dringenden - Beihilfevorhabens mit dem EG-Vertrag Klarheit erlangt, würde entgegengewirkt, wenn die Frist als bloße Richtschnur angesehen würde. Zudem könnte die sich daraus ergebende Rechtsunsicherheit im Fall einer künstlichen Verlängerung der Vorprüfungsphase noch vergrößert werden.

Der Umstand, dass die Kommission ihren Handlungsspielraum in bestimmten Fällen begrenzen kann, indem sie vor Ablauf von zwei Monaten tätig wird, bedeutet nicht, dass sie ohne Zustimmung des betroffenen Mitgliedstaats über zwei Monate hinausgehende Fristen vorsehen und diesem Staat so den Anspruch auf die Einhaltung der gemeinschaftsrechtlich festgesetzten Frist entziehen kann.

Da im Übrigen die Vorprüfungsfrist mit zwei Monaten angegeben wurde, um das Interesse des Mitgliedstaats zu berücksichtigen, in den Fällen rasch Klarheit zu erlangen, in denen ein dringendes Bedürfnis zum Eingreifen bestehen kann, ist die Vorprüfung eines Beihilfevorhabens grundsätzlich als dringlich anzusehen, es sei denn, der betroffene Mitgliedstaat stimmt einer Fristverlängerung ausdrücklich zu.

Schließlich verliert der betroffene Mitgliedstaat das Recht, sich auf die Zweimonatsfrist zu berufen, nicht dadurch, dass er die Fragen der Kommission nicht rasch beantwortet hat. Denn Artikel 93 EG-Vertrag verpflichtet den Mitgliedstaat nur, das Beihilfevorhaben rechtzeitig anzumelden und es nicht durchzuführen, bevor das Verfahren nach Artikel 93 Absatz 2 zu einer abschließenden Entscheidung geführt hat. Der Vertrag sieht keine weiter gehende Verpflichtung des Mitgliedstaats vor, zusätzliche Auskunftsersuchen der Kommission rasch zu beantworten. Es liegt lediglich in seinem Interesse, dies zu tun.

( vgl. Randnrn. 73, 75-78 )

4. Unter Berücksichtigung der in der Gemeinschaftsrechtsprechung zum Vorliegen einer angemessenen Überlegungs- und Untersuchungsfrist der Kommission im beihilferechtlichen Vorprüfungsverfahren gemäß Artikel 93 Absatz 3 EG-Vertrag (jetzt Artikel 88 Absatz 3 EG) aufgestellten Verfahrensregeln hängt die Umwandlung einer angemeldeten Beihilfe in eine bestehende Beihilfe lediglich von zwei Voraussetzungen ab, deren Erfuellung notwendig und ausreichend ist. Erstens muss der Mitgliedstaat der Kommission seine Absicht, das Förderungsvorhaben durchzuführen, anzeigen, und zweitens darf die Kommission binnen zwei Monaten nach der vollständigen Anmeldung des Beihilfevorhabens das kontradiktorische Verfahren des Artikels 93 Absatz 2 EG-Vertrag nicht eingeleitet haben. Die in Randnummer 5 des Urteils vom 11. Dezember 1973 in der Rechtssache 120/73 (Lorenz) benutzte Wendung nachdem die Kommission... Schweigen bewahrt hat" bezieht sich auf diese zweite Voraussetzung und nicht auf ein angebliches Widerspruchsrecht.

Der Kommission ein Widerspruchsrecht zuzuerkennen, würde darauf hinauslaufen, in die Beihilfeverfahrensregelung eine dritte, dieser Regelung zuwiderlaufende Voraussetzung einzufügen, durch die in einen Mechanismus, der der Rechtssicherheit dienen soll, ein Element der Rechtsunsicherheit bezüglich der Form, der Frist und der Rechtsfolgen eines solchen Widerspruchsrechts hineingebracht und die zu Ungewissheit über den Zeitpunkt führen würde, von dem an die Beihilfe unter die Regelung für bestehende Beihilfen fällt. Folglich verfügt die Kommission nicht über ein Widerspruchsrecht.

( vgl. Randnrn. 84-85 )


Urteil des Gerichtshofes vom 15. Februar 2001. - Republik Österreich gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Nichtigkeitsklage - Staatliches Beihilfevorhaben im Bereich Leistungshalbleiter - Anmeldung bei der Kommission - Inhalt der Anmeldung und der zusätzlichen Fragen der Kommission - Natur und Dauer der Untersuchungsfrist - Widerspruchsrecht der Kommission - Artikel 93 Absatz 3 EG-Vertrag (jetzt Artikel 88 Absatz 3 EG). - Rechtssache C-99/98.

Parteien:

In der Rechtssache C-99/98

Republik Österreich, vertreten durch W. Okresek als Bevollmächtigten, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Klägerin,

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch V. Kreuschitz und P. F. Nemitz als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

eklagte,

wegen Nichtigerklärung der Entscheidung SG(98)D/1124 der Kommission vom 9. Februar 1998 über die Einleitung eines förmlichen Verfahrens gemäß Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag (jetzt Artikel 88 Absatz 2 EG) betreffend die staatliche Beihilfe Nr. C 84/97 (ex N 509/96) zugunsten der Siemens Bauelemente OHG, Villach (Österreich),

erlässt

DER GERICHTSHOF

unter Mitwirkung des Präsidenten der Sechsten Kammer C. Gulmann in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten, der Kammerpräsidenten A. La Pergola, M. Wathelet und V. Skouris (Berichterstatter) sowie der Richter D. A. O. Edward, J.-P. Puissochet, P. Jann, L. Sevón und R. Schintgen,

Generalanwalt: F. G. Jacobs

Kanzler: H. von Holstein, Hilfskanzler

aufgrund des Sitzungsberichts,

nach Anhörung der Parteien in der Sitzung vom 28. März 2000, in der die Republik Österreich durch H. Dossi als Bevollmächtigten im Beistand von Rechtsanwalt M. Krassnigg und die Kommission durch V. Kreuschitz vertreten waren,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 13. Juli 2000,

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1 Die Republik Österreich hat mit Klageschrift, die am 7. April 1998 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 173 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 230 EG) die Nichtigerklärung der Entscheidung SG(98)D/1124 der Kommission vom 9. Februar 1998 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) über die Einleitung eines förmlichen Verfahrens gemäß Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag (jetzt Artikel 88 Absatz 2 EG) betreffend die staatliche Beihilfe Nr. C 84/97 (ex N 509/96) zugunsten der Siemens Bauelemente OHG, Villach (Österreich) (im Folgenden: Siemens) beantragt.

2 Den Akten zufolge erfuhr die Kommission am 26. April 1996 aus einem Pressebericht, in dem eine Erklärung eines Direktors des Siemens-Konzerns wiedergegeben war, dass Siemens eine Investition von 4 563 700 000 ATS am Standort Villach plane, nachdem die österreichische Bundesregierung, das Land Kärnten und die Stadt Villach dem Unternehmen eine schriftliche Förderungszusage über 371 Millionen ATS gegeben hätten. Eine Tageszeitung hatte bereits am 5. April 1995 berichtet, dass der österreichische Bundeskanzler die Gewährung einer solchen Beihilfe für Siemens grundsätzlich zugesagt" habe.

3 Die schriftliche Zusage einer Beihilfe für Siemens wurde durch ein Schreiben vom 18. April 1996 konkretisiert, das vom Bundesminister für Finanzen für die Bundesregierung und von Vertretern der Landesregierung des Landes Kärnten und der Stadtgemeinde Villach unterzeichnet war. Dort hieß es:

Die Republik Österreich wird diese beabsichtigte Förderung in den nächsten Wochen an die EU-Wettbewerbsbehörde notifizieren: die gänzliche oder teilweise Genehmigung der Förderung durch die EU-Wettbewerbsbehörde ist eine Voraussetzung für eine verbindliche Förderungszusage in der zulässigen Höhe."

4 Mit Schreiben vom 13. Mai 1996 forderte die Kommission die österreichische Regierung auf, sie von den fraglichen Vorhaben zu unterrichten.

5 Die österreichische Regierung wies in ihrem Antwortschreiben vom 5. Juni 1996 auf Überlegungen von Siemens zu einem für die europäische Halbleiterindustrie bedeutsamen Forschungsprojekt auf dem Gebiet der Leistungshalbleiter" hin und erklärte weiter:

Die Details des Projekts und der Beihilfen werden derzeit ausgearbeitet. Nach Abschluss dieser Vorarbeiten wird die geplante Förderungsmaßnahme selbstverständlich unter Beachtung der EU-Beihilferegeln der Europäischen Kommission notifiziert werden."

6 Die österreichische Regierung meldete die Beihilfe mit Schreiben vom 21. Juni 1996 bei der Kommission förmlich an und fügte eine technischen Beschreibung von 14 Seiten bei. Danach war die Beihilfe für ein von Siemens entwickeltes Projekt im Bereich Leistungshalbleiter bestimmt; in Übereinstimmung mit den dazu erschienenen Presseberichten hieß es weiter, dass die Gesamtkosten des Vorhabens von 4 563 700 000 ATS in Höhe von 371 Millionen ATS durch eine staatliche Beihilfe gedeckt seien, die zum Teil von den Bundesbehörden und zum Teil vom Land Kärnten und von der Gemeinde Villach gewährt werde. Der größte Teil der angemeldeten Beihilfe, nämlich 348,2 Millionen ATS, sei für Forschungs- und Entwicklungsaufwendungen bestimmt, während vom Restbetrag 17 Millionen ATS für umweltrelevante Aufwendungen und 5,8 Millionen ATS für Schulungsaufwendungen vorgesehen seien.

7 Die Kommission ersuchte die österreichische Regierung mit Schreiben vom 26. Juli 1996 (im Folgenden: erstes Schreiben der Kommission) um genauere Angaben. Sie begründete dieses Ersuchen damit, dass die Anmeldung vom 21. Juli 1996 noch nicht vollständig sei und ihr keine abschließende Prüfung der Vereinbarkeit der fraglichen Beihilfe mit dem EG-Vertrag erlaube.

8 Am 2. Jänner 1997 beantwortete die österreichische Regierung das erste Schreiben der Kommission vom 26. Juli 1996, indem sie technische Fragen erläuterte.

9 Mit Schreiben vom 17. Februar 1997 (im Folgenden: zweites Schreiben der Kommission) bat die Kommission die österreichische Regierung, einige in dem Schreiben vom 2. Jänner 1997 enthaltene Angaben zu präzisieren und zu erläutern.

10 Die österreichische Regierung beantwortete die in dem zweiten Schreiben der Kommission enthaltenen Fragen am 19. März 1997.

11 Die Kommission führt in ihrer Klagebeantwortung aus, ihre damals für Wettbewerb zuständige Generaldirektion (im Folgenden: GD IV) habe das zuständige Mitglied der Kommission mit Vermerk vom 28. April 1997 über das Förderungsvorhaben unterrichtet und zugleich darauf hingewiesen, dass sie nach Konsultierung eines unabhängigen Experten Zweifel daran habe, dass die Beihilfe dem Gemeinschaftsrahmen für staatliche Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen entspreche. Die GD IV habe auch die Notwendigkeit der Beihilfe bezweifelt, zumal der Siemens-Konzern bereits im Sommer 1995 angekündigt habe, am Standort Villach Investitionen tätigen zu wollen. Sie habe daher vorgeschlagen, die übrigen Generaldirektionen der Kommission auf der Grundlage eines Entscheidungsentwurfs zu der Eröffnung eines Verfahrens gemäß Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag zu konsultieren, und weiter darauf hingewiesen, dass ein kleiner Teil der vorgesehenen Beihilfe möglicherweise auf die österreichische Richtlinie zur Förderung von generellen betrieblichen Schulungsmaßnahmen (Durchführungsbestimmungen zum Arbeitsmarktförderungsgesetz) gestützt werde, die der Kommission nicht notifiziert worden sei.

12 Die Kommission erwähnt ebenfalls in ihrer Klagebeantwortung die umfassende und sehr komplexe Diskussion" zwischen verschiedenen Dienststellen der Kommission und im Kollegium über Entscheidungsvorschläge für mehrere nationale Förderungsvorhaben zugunsten von Halbleiterproduzenten, darunter das hier in Rede stehende Vorhaben. Diese Diskussion habe von Mai bis Dezember 1997 gedauert.

13 Nach Erhalt der Antwort der österreichischen Regierung auf ihr zweites Schreiben am 24. März 1997 fragte die Kommission diese mit Schreiben vom 2. Mai 1997 (im Folgenden: drittes Schreiben der Kommission), ob der die Schulung betreffende Teil der angemeldeten Beihilfe auf der Grundlage des Arbeitsmarktförderungsgesetzes und der dazu ergangenen Durchführungsbestimmungen gewährt werden solle.

14 Die österreichische Regierung teilte der Kommission mit Schreiben vom 13. Juni 1997 mit, dass der die Schulung betreffende Teil der notifizierten Beihilfe weder auf dem Arbeitsmarktförderungsgesetz noch auf den dazu ergangenen Durchführungsbestimmungen beruhe.

15 Die Kommission stellte der österreichischen Regierung mit Schreiben vom 6. August 1997 (im Folgenden: viertes Schreiben der Kommission) drei zusätzliche Fragen, um zu klären, ob die staatliche Beihilfe noch erforderlich war. Die erste Frage betraf den damaligen Stand des Projekts und die bis dahin angefallenen Projektkosten. Die beiden anderen Fragen betrafen Vorstudien, die zwischen Oktober 1995 und Jänner 1996 durchgeführt worden waren, sowie die im Juni 1996 begonnene Errichtung eines Clean room, der den Kern des Zentrums für Leistungshalbleiter bilden sollte.

16 Die österreichische Regierung beantwortete diese Fragen mit Schreiben vom 4. September 1997, das am 10. September 1997 bei der Kommission einging.

17 Da die Kommission noch Zweifel hatte, ob die Anmeldung des Beihilfevorhabens auch die Förderung durch die Stadt Villach umfasste, ersuchte sie die österreichische Regierung mit Schreiben vom 10. November 1997 (im Folgenden: fünftes Schreiben der Kommission) um Klärung dieser Frage.

18 Die österreichische Regierung machte die Kommission mit Schreiben vom 20. November 1997 darauf aufmerksam, dass sich die Antwort auf das fünfte Schreiben der Kommission bereits aus ihrem Antwortschreiben vom 2. Jänner 1997 auf das erste Schreiben der Kommission ergebe, so dass für diese keinerlei Zweifel daran bestehen könne, dass der angemeldete Gesamtbetrag sämtliche beabsichtigten Förderungen aus Bundesmitteln, Landesmitteln sowie Mitteln der Stadt Villach umfasse. Da die Anmeldung der fraglichen Beihilfe vollständig sei, müsse sie unter die Regelung für bestehende Beihilfen fallen. Die Republik Österreich sei somit berechtigt, das Förderungsvorhaben durchführen.

19 Die Kommission bekräftigte mit nicht datiertem Telefax, das sie der österreichischen Regierung gegen Ende November 1997 übersandte, ihre Auffassung, dass die in ihrem fünften Schreiben gestellte Frage erforderlich gewesen sei, und widersprach der Absicht der Republik Österreich, die Förderungsmaßnahme ohne vorherige Genehmigung durch die Kommission durchzuführen. Sie fügte hinzu, sie werde zu gegebener Zeit eine Entscheidung über die angemeldete Förderungsmaßnahme treffen.

20 Die österreichische Regierung bekräftigte mit Schreiben vom 10. Dezember 1997 ihren bereits im Schreiben vom 20. November 1997 vertretenen Standpunkt und führte aus, das letztgenannte Telefax der Kommission könne nicht als geeigneter Widerspruch angesehen werden.

21 Die Kommission unterrichtete die österreichische Regierung mit Telefax vom 16. Dezember 1997 über die Eröffnung des förmlichen Prüfungsverfahrens nach Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag durch Entscheidung vom selben Tag.

22 Die Eröffnung dieses Verfahrens wurde der Republik Österreich mit Schreiben vom 9. Februar 1998 bestätigt.

23 Der Betreff dieses Schreibens lautete: Staatliche Beihilfe Nr. C 84/97 (ex N 509/96) - Österreich; Maßnahmen zugunsten der Siemens Bauelemente OHG".

24 In der angefochtenen Entscheidung beschreibt die Kommission zunächst den Hintergrund der Sache, das betroffene Unternehmen und das Beihilfevorhaben und kommt sodann hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Beihilfe zu folgenden Schlussfolgerungen:

Aus den oben genannten Gründen bezweifelt die Kommission im gegenwärtigen Stadium ernstlich, dass die notifizierten Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt im Sinne von Artikel 92 Absatz 3 EG-Vertrag vereinbar sind. Insbesondere haben die österreichischen Behörden weder den Anreizeffekt noch die Notwendigkeit der FuE-[Forschungs- und Entwicklungs-]Beihilfe nachgewiesen und nicht belegt, dass das Projekt als vorwettbewerbliche Entwicklungstätigkeit gefördert werden kann. Was die geplanten Umweltschutz- und Ausbildungsbeihilfen betrifft, so müssen sie anhand der oben genannten Kriterien geprüft werden.

Die Kommission hat beschlossen, das Verfahren nach Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag zu eröffnen. Im Rahmen dieses Verfahrens fordert sie die österreichische Regierung hiermit auf, innerhalb eines Monats vom Datum dieses Schreibens an ihre Stellungnahme und weitere sachdienliche Angaben zu übermitteln.

Die Kommission erinnert Ihre Behörden daran, dass ein Mitgliedstaat eine beabsichtigte Maßnahme gemäß Artikel 93 Absatz 3 nicht durchführen darf, bevor die Kommission im Rahmen des Verfahrens nach Artikel 93 Absatz 2 eine abschließende Entscheidung erlassen hat..."

25 Gegen diese Entscheidung hat die Republik Österreich die vorliegende Klage erhoben.

26 Sie führt in der Klageschrift aus, die fragliche Beihilfe sei vollständig angemeldet gewesen, nachdem ihre Antworten auf die im zweiten, jedenfalls aber auf die im vierten Schreiben der Kommission gestellten Fragen bei dieser eingegangen seien, d. h. seit dem 24. März 1997 bzw. dem 10. September 1997. Folglich sei die in der Rechtsprechung des Gerichtshofes (vgl. u. a. Urteile vom 11. Dezember 1973 in den Rechtssachen 120/73, Lorenz, Slg. 1973, 1471; 121/73, Markmann, Slg. 1973, 1495; 122/73, Nordsee, Slg. 1973, 1511, und 141/73, Lohrey, Slg. 1973, 1527, im Folgenden: Lorenz-Rechtsprechung) genannte Zweimonatsfrist, in der die Kommission die Beihilfe genehmigen oder ein förmliches Prüfungsverfahren gemäß Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag einleiten müsse, abgelaufen. Die Beihilfe sei somit nach dieser Rechtsprechung zu einer bestehenden Beihilfe im Sinne des Artikels 93 Absatz 1 EG-Vertrag geworden, und die Republik Österreich habe die geplante Durchführung mit Schreiben vom 20. November 1997 ordnungsgemäß angezeigt. Deshalb sei die Kommission nicht mehr berechtigt gewesen, das förmliche Prüfungsverfahren nach Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag zu eröffnen, und die angefochtene Entscheidung, die die Beihilfe unrichtig als neue Beihilfe, deren Auszahlung verboten sei, eingestuft habe, müsse für nichtig erklärt werden, da sie unter Verletzung des Vertrages und wesentlicher Formvorschriften erlassen worden und der Kommission ein Ermessensmissbrauch unterlaufen sei.

27 Die Kommission vertritt dagegen die Auffassung, dass sich die Republik Österreich nicht auf die Regelung für bestehende Beihilfen berufen könne, und führt hierfür ein Hauptverteidigungsmittel und drei hilfsweise geltend gemachte Verteidigungsmittel an. Das Hauptverteidigungsmittel geht dahin, dass die Förderungsmaßnahme schon vor ihrer Anmeldung durchgeführt worden sei. Mit dem ersten hilfsweise vorgebrachten Verteidigungsmittel macht die Kommission geltend, die in der Lorenz-Rechtsprechung genannte Frist für den Abschluss der beihilferechtlichen Vorprüfungsphase sei am 20. November 1997, als die Republik Österreich sie von ihrer Absicht, das Beihilfevorhaben durchzuführen, unterrichtet habe, noch nicht abgelaufen gewesen. Das zweite hilfsweise vorgebrachte Verteidigungsmittel geht dahin, dass diese Frist ohnehin keine starre Zweimonatsfrist sei, sondern lediglich einen Richtwert darstelle. Mit ihrem dritten hilfsweise vorgebrachten Verteidigungsmittel macht die Kommission geltend, dass sie berechtigt gewesen sei, der Durchführung des Beihilfevorhabens zu widersprechen.

Die Rechtslage

28 Angesichts des Vorbringens der Parteien ist vorab auf die Rechtsvorschriften, die auf den vorliegenden Sachverhalt anwendbar sind, und auf die insoweit einschlägige Rechtsprechung hinzuweisen.

29 Da zur entscheidungserheblichen Zeit noch keine gemäß Artikel 94 EG-Vertrag (jetzt Artikel 89 EG) erlassenen Verfahrensvorschriften zur Festlegung der Bedingungen für die Anwendung des Artikels 93 Absatz 3 EG-Vertrag bestanden, ergeben sich die auf den Sachverhalt der vorliegenden Rechtssache anwendbaren Verfahrensvorschriften aus Artikel 93 in der Auslegung durch den Gerichtshof; sie sind für bestehende und für neue Beihilfen verschieden.

30 Bestehende Beihilfen überprüft die Kommission gemäß Artikel 93 Absatz 1 fortlaufend in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten. Im Rahmen dieser Überprüfung schlägt die Kommission diesen die zweckdienlichen Maßnahmen vor, die die fortschreitende Entwicklung und das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes erfordern. Stellt die Kommission, nachdem sie den Beteiligten eine Frist zur Äußerung gesetzt hat, fest, dass eine Beihilfe mit Artikel 92 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 87 EG) unvereinbar ist oder dass sie missbräuchlich angewandt wird, so entscheidet sie gemäß Artikel 93 Absatz 2, dass der betreffende Staat die Beihilfe binnen einer von ihr bestimmten Frist aufzuheben oder umzugestalten hat.

31 Für neue Beihilfen sieht Artikel 93 Absatz 3 eine präventive Kontrolle vor: Die Kommission wird von jeder beabsichtigten Einführung oder Umgestaltung von Beihilfen so rechtzeitig unterrichtet, dass sie sich dazu äußern kann. Wenn sie der Auffassung ist, dass ein Vorhaben mit Artikel 92 EG-Vertrag unvereinbar ist, leitet sie unverzüglich das in Artikel 93 Absatz 2 vorgesehene kontradiktorische Prüfungsverfahren ein. In diesem Fall darf der betreffende Mitgliedstaat gemäß Artikel 93 Absatz 3 letzter Satz die beabsichtigte Maßnahme nicht durchführen, bevor die Kommission eine abschließende Entscheidung erlassen hat.

32 Der Gerichtshof hat in der Lorenz-Rechtsprechung und in später ergangenen Urteilen (z. B. Urteil vom 20. März 1984 in der Rechtssache 84/82, Deutschland/Kommission, Slg. 1984, 1451, Randnrn. 11 und 12) entschieden, dass die beihilferechtliche Vorprüfungsphase gemäß Artikel 93 Absatz 3 EG-Vertrag nur dazu dient, der Kommission eine erste Meinungsbildung über die teilweise oder völlige Vereinbarkeit der ihr angezeigten Beihilfevorhaben mit dem Vertrag zu ermöglichen. Der mit dieser Bestimmung verfolgte Zweck, das Wirksamwerden vertragswidriger Beihilfen zu unterbinden, bedingt, dass das in Artikel 93 Absatz 3 letzter Satz EG-Vertrag insoweit vorgesehene Verbot seine Wirkung während der gesamten Vorprüfungsphase entfaltet. Deshalb muss die Kommission mit der gebotenen Eile handeln, um dem Interesse der Mitgliedstaaten Rechnung zu tragen, in den Fällen rasch Klarheit zu erlangen, in denen ein dringendes Bedürfnis zum Eingreifen bestehen kann. Unterlässt es die Kommission, nachdem sie von einem Mitgliedstaat über ein Beihilfevorhaben unterrichtet worden ist, das kontradiktorische Prüfungsverfahren einzuleiten, so darf der Mitgliedstaat nach Ablauf einer angemessenen Frist die in Rede stehenden Maßnahmen durchführen, nachdem er dies der Kommission zuvor angezeigt hat. Die Beihilfe fällt sodann unter die Regelung für bestehende Beihilfen. Der Gerichtshof hat die Ansicht vertreten, dass eine angemessene Frist zwei Monate nicht überschreiten sollte, wobei er sich von Artikel 173 EG-Vertrag und Artikel 175 EG-Vertrag (jetzt Artikel 232 EG) leiten ließ.

33 Nach dieser Rechtsprechung muss die Kommission außerdem den betreffenden Mitgliedstaat in Kenntnis setzen, falls sie nach dieser ersten Prüfung zu dem Schluss gelangt, dass die angezeigte Beihilferegelung mit dem Vertrag vereinbar ist. Wird die fragliche Beihilfemaßnahme nach Bekanntgabe der positiven Entscheidung der Kommission durchgeführt, so wird sie zu einer bestehenden Beihilfe", die als solche der fortlaufenden Überprüfung gemäß Artikel 93 Absatz 1 EG-Vertrag unterliegt. Hält die Kommission dagegen die fragliche Beihilferegelung für mit dem Vertrag unvereinbar, so hat sie unverzüglich die in Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag vorgesehene Prüfungsphase einzuleiten, in der sie den Betroffenen Gelegenheit zur Äußerung zu geben hat.

Zu der Frage, ob das Beihilfevorhaben schon vor seiner Anmeldung bei der Kommission durchgeführt worden ist

34 Mit ihrem Hauptverteidigungsmittel macht die Kommission geltend, durch die unbedingte, rechtlich bindende Förderzusage gegenüber Siemens habe die Republik Österreich ihr Recht verwirkt, sich auf die Lorenz-Rechtsprechung zu berufen. Die österreichischen Behörden hätten damit das Beihilfevorhaben schon vor seiner Anmeldung bei der Kommission gemäß Artikel 93 Absatz 3 EG-Vertrag durchgeführt. Unter Durchführung" sei nicht nur die Gewährung der Beihilfe an den Empfänger, sondern auch die nach den Verfassungsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats erfolgende Einführung eines gesetzgeberischen Mechanismus zu verstehen, der die Gewährung der Beihilfe gestatte, ohne dass es noch einer anderen Formalität bedürfe.

35 Die im vorliegenden Fall von den österreichischen Behörden gegebene schriftliche Förderzusage habe nach österreichischem Recht dieselben Wirkungen wie ein eine Beihilfe einführendes Gesetz, da sie diese Behörden gesetzlich verpflichte, die zugesagte Beihilfe zu gewähren. Da die Beihilfe vor ihrer Anmeldung durch eine unbedingte und rechtlich bindende Förderzusage durchgeführt worden sei, habe die Kommission sie zu Recht als neue Beihilfe angesehen, deren Auszahlung ausgesetzt werden müsse.

36 Zur Begründung ihres Vorbringens führt die Kommission aus, sie habe von diesem Beihilfevorhaben, das auf das Jahr 1995 zurückgehe, nichts gewusst, bevor sie von den in Randnummer 2 dieses Urteils genannten Presseberichten Kenntnis erlangt habe. Die Republik Österreich habe also nicht dafür Sorge getragen, die Förderung unaufgefordert bei ihr anzumelden, obwohl die österreichischen Behörden dies in ihrem in Randnummer 3 dieses Urteils genannten Schreiben vom 18. April 1996 bereits verbindlich zugesagt hätten. Deshalb habe die Kommission die Republik Österreich am 13. Mai 1996 aufgefordert, sie über dieses Vorhaben zu unterrichten. Folglich hätten die österreichischen Behörden die fragliche Beihilfe schon vor ihrer Anmeldung am 21. Juni 1996 durchgeführt. Die Kommission beruft sich, abgesehen von den Presseberichten vom 5. April 1995 und vom 26. April 1996, auf einen internen Vermerk von Siemens vom 16. Februar 1996, in dem der Halbleiter-Bereichsvorstand unter Bezugnahme auf eine von der zuständigen österreichischen Behörde an das Bundesministerium für Finanzen gerichteten Empfehlung, eine Förderung von 370 Millionen ATS zu gewähren, den Vorstand um die Freigabe der Investitionsmittel für Villach bitte.

37 Diesem Vorbringen der Kommission kann nicht gefolgt werden.

38 Da die von der Kommission angeführten Presseberichte weder von der österreichischen Regierung noch von dem betroffenen Unternehmen ausgehen, besitzen sie keine Beweiskraft für das Vorbringen der Kommission, dass die österreichischen Behörden eine unbedingte und rechtliche bindende Förderzusage gemacht hätten. Selbst wenn man ihnen eine gewisse Beweiskraft zusprechen würde, geht aus ihnen nicht hervor, dass es sich bei der Zusage der österreichischen Behörden gegenüber Siemens um eine unbedingte Zusage handelte.

39 Die österreichischen Behörden waren sich vielmehr, wie aus dem in Randnummer 3 dieses Urteils genannten Schreiben vom 18. April 1996 hervorgeht, ihrer gemeinschaftsrechtlichen Pflichten bewusst, denn es heißt dort zum einen, dass die beabsichtigte Förderung bei der Kommission angemeldet werde, und zum anderen, dass die gänzliche oder teilweise Genehmigung der Förderung durch die Kommission eine Voraussetzung für eine verbindliche Förderungszusage sei. Somit haben sich die österreichischen Behörden Siemens gegenüber nicht unbedingt verpflichtet.

40 Zudem war das betroffene Unternehmen bereits darauf aufmerksam gemacht worden, dass die Zusage der österreichischen Behörden Bedingungen unterlag. Wie sich nämlich aus dem von der Kommission herangezogenen internen Vermerk von Siemens vom 16. Februar 1996 ergibt, wo es heißt, dass die Notifizierung bei der EU" eine Vorbedingung für die Gewährung der Beihilfe sei, war Siemens von den österreichischen Behörden bereits über die gemeinschaftsrechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung staatlicher Beihilfen unterrichtet worden.

41 Diese Haltung der österreichischen Behörden ergibt sich auch aus dem in Randnummer 5 dieses Urteils genannten Schreiben der österreichischen Regierung vom 5. Juni 1996, in dem diese ausdrücklich darauf hinwies, dass die geplante Förderungsmaßnahme unter Beachtung der EU-Beihilfenregeln bei der Europäischen Kommission angemeldet werde.

42 Diese Feststellungen werden dadurch bestätigt, dass die Kommission selbst sowohl im Verwaltungsverfahren als auch in der angefochtenen Entscheidung Angaben gemacht hat, die darauf hindeuten, dass sie die fragliche Beihilfe als angemeldete Beihilfe ansah; so hat sie sie unter der Geschäftsnummer N", die für angemeldete Beihilfe benutzt wird, und nicht unter der Geschäftsnummer NN", die für nicht angemeldete Beihilfen benutzt wird, registriert.

43 Nach alledem ist, da die Kommission dem Gerichtshof keine Anhaltspunkte für die Feststellung vorgetragen hat, dass die fragliche Beihilfe schon vor ihrer Anmeldung bedingungslos zugesagt worden wäre, das Hauptverteidigungsmittel der Kommission zurückzuweisen, ohne dass der Begriff der Durchführung genauer definiert zu werden braucht.

44 Sonach ist die Republik Österreich nicht daran gehindert, sich auf die für angemeldete Beihilfen geltende Lorenz-Rechtsprechung zu berufen.

Zum Zeitpunkt des Beginns der Zweimonatsfrist

45 Mit ihrem ersten hilfsweise vorgebrachten Verteidigungsmittel macht die Kommission geltend, dass die in der Lorenz-Rechtsprechung genannte Zweimonatsfrist selbst dann, wenn sich die Republik Österreich auf diese Rechtsprechung berufen könnte, am 20. November 1997, als die Republik Österreich sie von ihrer Absicht unterrichtet habe, das Förderungsvorhaben durchzuführen, noch nicht abgelaufen gewesen sei. Zu diesem Zeitpunkt sei die Anmeldung der Beihilfe nämlich noch nicht vollständig gewesen.

46 Die Zweimonatsfrist beginne zu dem Zeitpunkt zu laufen, zu dem eine vollständige Anmeldung des Beihilfevorhabens bei ihr eingehe. Die Anmeldung sei vollständig, wenn sie alle Informationen enthalte, die die Kommission benötige, um sich eine Meinung über die Vereinbarkeit des Beihilfevorhabens mit dem Vertrag zu bilden.

47 Im Fall einer unvollständigen Anmeldung sei die Kommission aufgrund ihres weiten Ermessens in diesem Bereich berechtigt, zusätzliche Auskünfte einzuholen. Dadurch werde die Frist für die Bearbeitung der Anmeldung unterbrochen, so dass am Tag des Eingangs der zusätzlichen Auskünfte eine neue Frist zu laufen beginne. Auch seien alle ihre Schreiben, einschließlich des fünften Schreibens vom 10. November 1997, für die Beurteilung der Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Vertrag notwendig gewesen, so dass der Eingang jeder Antwort der österreichischen Regierung bei ihr eine neue Zweimonatsfrist in Gang gesetzt habe.

48 Aufgrund ihres weiten Ermessens hinsichtlich des Inhalts und der Notwendigkeit der zu stellenden Fragen müsse sich die gerichtliche Kontrolle der Sachdienlichkeit dieser Fragen auf die Prüfung beschränken, ob die wesentlichen Formvorschriften eingehalten seien und kein Ermessensmissbrauch vorliege.

49 Die Republik Österreich bestreitet weder die Tatsache, dass nur eine vollständige Anmeldung die Zweimonatsfrist in Gang setzt, noch das Recht der Kommission, zusätzliche Auskünfte einzuholen, und das ihr insoweit zustehende Ermessen, noch den Einfluss eines solchen Auskunftsersuchens auf den Beginn dieser Frist.

50 Sie macht jedoch geltend, aufgrund der Natur des Vorprüfungsverfahrens dürften das Erfordernis der Vollständigkeit der Anmeldung und folglich das Recht der Kommission, zusätzliche Auskünfte einzuholen, nicht so verstanden werden, dass der Mitgliedstaat schon in diesem Stadium verpflichtet sei, erschöpfende Auskünfte zu erteilen. Jedenfalls sei es unannehmbar, dass die Kommission, obwohl sie über die Informationen verfüge, die sie für die Vorprüfung des Beihilfevorhabens benötige, das Vorprüfungsverfahren künstlich dadurch verlängere, dass sie jeweils kurz vor Ablauf der Zweimonatsfrist neue Fragen stelle, die nicht entscheidungserheblich seien.

51 Dies sei aber hier geschehen. Die Republik Österreich habe die Anmeldung der Beihilfe durch ihre Antwort vom 19. März 1997 auf das zweite Schreiben der Kommission, jedenfalls aber durch ihre Antwort vom 4. September 1997 auf das vierte Schreiben der Kommission vervollständigt, so dass für den Abschluss des Vorprüfungsverfahrens kein weiteres Schreiben der Kommission mehr nötig gewesen sei. Auch hätte die Kommission die in ihrem dritten, vierten und fünften Schreiben enthaltenen Fragen in einem früheren Stadium des Verfahrens stellen können und müssen.

52 Aufgrund dieses Vorbringens ist vor einer Prüfung der Frage, wann die Zweimonatsfrist im vorliegenden Fall zu laufen begonnen hat, zu untersuchen, wie umfangreich die Informationen sein müssen, damit die Anmeldung eines Beihilfevorhabens für die Zwecke des Vorprüfungsverfahrens als vollständig angesehen werden kann.

53 Wie sich aus dem in Randnummer 32 angeführten Urteil ergibt, dient die beihilferechtliche Vorprüfungsphase gemäß Artikel 93 Absatz 3 EG-Vertrag lediglich dazu, der Kommission eine ausreichende Überlegungs- und Untersuchungsfrist zu verschaffen, um ihr eine erste Meinungsbildung über die teilweise oder völlige Vereinbarkeit der ihr angezeigten Beihilfevorhaben mit dem Vertrag zu ermöglichen.

54 Folglich genügt es, wenn die Kommission in der Vorprüfungsphase über alle Informationen verfügt, die es ihr ohne eine eingehende Prüfung ermöglichen, festzustellen, dass die staatlichen Maßnahmen mit dem Vertrag vereinbar sind, und sie von denjenigen zu unterscheiden, deren Vereinbarkeit mit dem Vertrag zweifelhaft erscheint.

55 Die von dem Mitgliedstaat in der ursprünglichen Anmeldung oder auf Ersuchen der Kommission erteilten Auskünfte sollen es dieser also ermöglichen, die Vorprüfungsphase abzuschließen, indem sie entweder die Vereinbarkeit des Beihilfevorhabens mit dem EG-Vertrag feststellt - in diesem Fall wird der betreffende Mitgliedstaat davon unterrichtet, und die Beihilfe wird zu einer bestehenden Beihilfe - oder indem sie Zweifel an der Vereinbarkeit der Beihilfe zum Ausdruck bringt - in diesem Fall ist sie nach der in Randnummer 33 dieses Urteils genannten Rechtsprechung verpflichtet, die nächste Phase, nämlich das kontradiktorische Verfahren gemäß Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag, einzuleiten, indem sie den Beteiligten eine Frist zur Äußerung setzt.

56 Folglich ist die Anmeldung für die Zwecke der Vorprüfungsphase als vollständig anzusehen und setzt die Zweimonatsfrist in Gang, wenn sie von Anfang an oder nach Beantwortung der Fragen der Kommission durch den Mitgliedstaat die Informationen enthält, die die Kommission benötigt, um sich eine erste Meinung über die Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem EG-Vertrag zu bilden.

57 Zur Beantwortung der Frage, wann die Zweimonatsfrist in der vorliegenden Rechtssache zu laufen begonnen hat, ist der Schriftwechsel zwischen der Republik Österreich und der Kommission anhand der in den Randnummern 53 bis 56 dieses Urteils festgelegten Kriterien zu untersuchen.

58 Die Republik Österreich bestreitet nicht, dass die Beantwortung der in den ersten beiden Schreiben der Kommission gestellten Fragen zur Vervollständigung der Anmeldung des Förderungsvorhabens erforderlich war. Sie macht jedoch geltend, ihre Anmeldung sei mit dem Eingang ihrer Antwort vom 19. März 1997 auf das zweite Schreiben der Kommission am 24. März 1997, jedenfalls aber mit dem Eingang ihrer Antwort vom 4. September 1997 auf das vierte Schreiben der Kommission am 10. September 1997, vollständig gewesen. Die Zweimonatsfrist habe somit am 24. März 1997, jedenfalls aber am 10. September 1997 zu laufen begonnen, so dass sie am 20. November 1997 bereits abgelaufen gewesen sei.

59 Die Kommission entgegnet, ihr drittes, ihr viertes und ihr fünftes Schreiben hätten Fragen enthalten, die zur Beurteilung des Beihilfevorhabens notwendig gewesen seien. Die Anmeldung sei somit am 20. November 1997 noch nicht vollständig gewesen, und die Zweimonatsfrist sei folglich weitergelaufen.

60 Dieses Vorbringen der Kommission vermag nicht zu überzeugen.

61 Denn während die in den ersten beiden Schreiben der Kommission enthaltenen Fragen die Angaben der Republik Österreich in der ursprünglichen Anmeldung und in ihrem Antwortschreiben auf das erste Schreiben der Kommission betreffen und die Klärung des Hauptbestandteils des Förderungsvorhabens - der Forschungs- und Entwicklungsbeihilfe - bezwecken, bezieht sich die einzige Frage, die die Kommission in ihrem dritten Schreiben stellt, auf einen Nebenaspekt des Vorhabens, nämlich die Schulungsbeihilfe, die weniger als 2 % der Gesamtinvestition ausmacht. Die Kommission fragt lediglich, ob die Schulung als generelle betriebliche Schulungsmaßnahme anzusehen sei und ob sie auf der Grundlage des Arbeitsmarktförderungsgesetzes und der dazu ergangenen Durchführungsbestimmungen gewährt werden solle.

62 Die Beantwortung der in dem dritten Schreiben der Kommission gestellten Frage war somit wegen ihrer sehr beschränkten Tragweite für eine erste Meinungsbildung der Kommission über die Vereinbarkeit des gesamten Förderungsvorhabens mit dem EG-Vertrag nicht erforderlich.

63 Diese Feststellung wird im Übrigen durch den Zeitpunkt bestätigt, den die Kommission für die Übersendung dieses Schreibens an die Republik Österreich gewählt hat, und durch die Umstände seiner Übersendung.

64 Die Kommission bringt in ihrem internen Vermerk vom 28. April 1997, auf den sie sich selbst berufen hat (siehe Randnr. 11 dieses Urteils), zwar Zweifel hinsichtlich der Aspekte der Ausbildungsbeihilfe zum Ausdruck, die sie in ihrem dritten Schreiben aufgreift, jedoch nur ganz am Rande. In diesem Vermerk geht es hauptsächlich um die Vereinbarkeit der angemeldeten Beihilfe mit der Regelung über die staatlichen Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen und um die Notwendigkeit dieser Beihilfe. Diese beiden Probleme haben mit der in dem dritten Schreiben der Kommission gestellten Frage nichts zu tun. Auch spricht die Kommission selbst, wie aus Randnummer 12 dieses Urteils hervorgeht, von einer umfassenden und sehr komplexen Diskussion" zwischen verschiedenen Dienststellen der Kommission und im Kollegium, die von Mai bis Dezember 1997 gedauert und nicht nur das österreichische Förderungsvorhaben, sondern auch andere nationale Beihilfeprogramme zugunsten von Halbleiterherstellern betroffen habe.

65 Diese Feststellungen deuten darauf hin, dass der Teil der Beihilfe, der für Schulungsmaßnahmen vorgesehen war, am 2. Mai 1997, dem Tag der Absendung des dritten Schreibens, nicht im Mittelpunkt der Aufmerksamkeit der Kommission stand. Das Schreiben bezweckte in Wirklichkeit nicht, Erläuterungen zu den in dem zweiten Schreiben der Kommission gestellten Fragen zu erhalten, sondern der Kommission eine zusätzliche Bedenkzeit für die Prüfung anderer Aspekte des Beihilfevorhabens zu verschaffen. Folglich führte der Umstand, dass sich die Kommission auf diese Weise zusätzliche Zeit verschaffen wollte, zu einer künstlichen Verlängerung der Vorprüfungsphase.

66 Sonach hat die Zweimonatsfrist spätestens am 24. März 1997 zu laufen begonnen.

67 Unter diesen Umständen erübrigt sich die Prüfung des vierten und des fünften Schreibens der Kommission.

Zur Natur der in der Lorenz-Rechtsprechung genannten Frist

68 Mit ihrem zweiten hilfsweise vorgebrachten Verteidigungsmittel macht die Kommission geltend, dass die in der Lorenz-Rechtsprechung genannte Frist, selbst wenn sie zu dem von der Republik Österreich angegebenen Zeitpunkt zu laufen begonnen hätte, nicht als starre Zweimonatsfrist verstanden werden könne, sondern nur einen Richtwert darstelle. Die Kommission sei somit verpflichtet, mit der gebotenen Eile und innerhalb einer angemessenen Frist zu handeln. Da diese Frist flexibel sei, könne sie je nach den Umständen, der Komplexität und der Schwierigkeit des Sachverhalts auch kürzer oder länger sein. Die Kommission habe im vorliegenden Fall unter Berücksichtigung der Komplexität des Sachverhalts und der Notwendigkeit, diesen im Kollegium zu diskutieren, mit der gebotenen Eile gehandelt und die für die Vorprüfung des Förderungsvorhabens angemessene Frist nicht überschritten. Die Kommission stützt dieses Vorbringen auf mehrere Gründe.

69 Erstens verweist sie auf das Urteil Lorenz selbst, in dessen Tenor keine Frist festgesetzt werde. Randnummer 4 dieses Urteils enthalte lediglich Hinweise auf die Verpflichtung der Kommission, unverzüglich" zu handeln und innerhalb einer angemessenen Frist Stellung zu nehmen". Der Richtwertcharakter der Frist werde durch die Bemerkung in derselben Randnummer bestätigt, es sei angezeigt, von den Artikeln 173 und 175 des Vertrages auszugehen, die für vergleichbare Situationen gelten und eine Frist von zwei Monate vorsehen". Der Gerichtshof habe sich lediglich an diese Regelung angelehnt und nicht beabsichtigt, diese Frist streng auf das Vorprüfungsverfahren anzuwenden.

70 Zweitens würde es zu einem übertriebenen Formalismus im Verhältnis zwischen den Organen und den Mitgliedstaaten führen, wenn man die in der Lorenz-Rechtsprechung genannte Frist als starre Frist verstehen würde, während es doch möglich sein müsse, diese Frist zu unterschreiten, aber auch, wenn die Komplexität der Angelegenheit es erfordere, zu überschreiten, wie etwa in der vorliegenden Rechtssache, in der die Besonderheiten des Sachverhalts eine mehr als zweimonatige Vorprüfung erforderlich machten.

71 Drittens bringt die Kommission ein Hauptargument und ein Hilfsargument vor. Das Hauptargument geht dahin, dass die Republik Österreich zu keinem Zeitpunkt der Vorprüfungsphase darauf hingewiesen habe, dass es sich um eine dringliche Angelegenheit handele. Hier habe keine Dringlichkeit vorgelegen, da die geplante Investition durchgeführt worden sei, ohne dass die Republik Österreich eine Entscheidung der Kommission über das Förderungsvorhaben abgewartet habe. Hilfsweise führt die Kommission aus, der zeitliche Ablauf des Verfahrens zeige, dass die österreichischen Behörden nicht immer zügig auf die Fragen der Kommission geantwortet hätten; sie könnten sich somit nicht auf die Zweimonatsfrist berufen, da sie selbst zu einem Teil zur Verzögerung der Vorprüfung des Beihilfevorhabens beigetragen hätten.

72 Zu diesem Vorbringen ist zunächst festzustellen, dass zwar im Tenor des Urteils Lorenz von einer zur ersten Prüfung ausreichenden Frist" und in Randnummer 4 von einer angemessenen Frist" die Rede ist; der Gerichtshof hat es jedoch in derselben Randnummer als angezeigt bezeichnet, von einer Frist von zwei Monaten auszugehen.

73 Der Gerichtshof wollte dadurch, dass er unter Hinweis auf die Artikel 173 und 175 EG-Vertrag die Hoechstdauer der Frist mit zwei Monaten angab, einem Zustand der Rechtsunsicherheit vorbeugen, der dem Zweck der in Artikel 93 Absatz 3 EG-Vertrag geregelten Vorprüfungsphase bei staatlichen Beihilfen eindeutig zuwiderlaufen würde. Diesem Zweck, dem Mitgliedstaat dadurch die notwendige Rechtssicherheit zu verschaffen, dass er rasch über die Vereinbarkeit eines - möglicherweise dringenden - Beihilfevorhabens mit dem EG-Vertrag Klarheit erlangt, würde entgegengewirkt, wenn die Frist als bloße Richtschnur angesehen würde. Zudem könnte die sich daraus ergebende Rechtsunsicherheit im Fall einer künstlichen Verlängerung der Vorprüfungsphase noch vergrößert werden.

74 So wird in der neuesten Rechtsprechung des Gerichtshofes die Hoechstdauer der Frist mit zwei Monaten angegeben (u. a. Urteil in der Rechtssache Deutschland/Kommission, Randnr. 11, sowie Urteile vom 30. Juni 1992 in der Rechtssache C-312/90, Spanien/Kommission, Slg. 1992, I-4117, Randnr. 18, und vom 11. Juli 1996 in der Rechtssache C-39/94, SFEI u. a., Slg. 1996, I-3547, Randnr. 38). Das erste Argument der Kommission ist somit zurückzuweisen.

75 Zweitens meint die Kommission, dass die Frist in bestimmten Fällen unterschritten werden könne. Der Umstand, dass die Kommission ihren Handlungsspielraum in bestimmten Fällen begrenzen kann, indem sie vor Ablauf von zwei Monaten tätig wird, bedeutet jedoch nicht, dass sie ohne Zustimmung des betroffenen Mitgliedstaats über zwei Monate hinausgehende Fristen vorsehen und diesem Staat so den Anspruch auf die Einhaltung der gemeinschaftsrechtlich festgesetzten Frist entziehen kann.

76 Zu dem dritten Hauptargument der Kommission, im vorliegenden Fall sei keine Dringlichkeit gegeben, ist darauf hinzuweisen, dass die in der Lorenz-Rechtsprechung genannte Frist unter Berücksichtigung des Interesses des Mitgliedstaats, in den Fällen rasch Klarheit zu erlangen, in denen ein dringendes Bedürfnis zum Eingreifen bestehen kann, mit zwei Monaten angegeben wurde (Urteil in der Rechtssache Deutschland/Kommission, Randnr. 11). Die Vorprüfung eines Beihilfevorhabens ist somit unter Berücksichtigung dieses Interesses grundsätzlich als dringlich anzusehen, es sei denn, der betroffene Mitgliedstaat stimmt einer Fristverlängerung ausdrücklich zu. Eine solche Zustimmung kann jedoch aus dem Verhalten der Republik Österreich nicht hergeleitet werden.

77 Zu dem Hilfsargument der Kommission, die Republik Österreich habe zu der Verzögerung der Vorprüfung der fraglichen Beihilfe beigetragen, genügt der Hinweis, dass Artikel 93 EG-Vertrag den Mitgliedstaat nur verpflichtet, das Beihilfevorhaben rechtzeitig anzumelden und es nicht durchzuführen, bevor das Verfahren nach Artikel 93 Absatz 2 zu einer abschließenden Entscheidung geführt hat. Der Vertrag sieht keine weiter gehende Verpflichtung des Mitgliedstaats vor, zusätzliche Auskunftsersuchen der Kommission rasch zu beantworten. Es liegt lediglich im Interesse des Mitgliedstaats, rasch zu antworten, ohne dass er dazu verpflichtet wäre. Somit hindert der Umstand, dass ein Mitgliedstaat Auskunftsersuchen nicht rasch beantwortet hat, ihn nicht daran, sich auf die Lorenz-Rechtsprechung zu berufen.

78 Demnach kann sich die Republik Österreich auch dann auf die Zweimonatsfrist berufen, wenn sie die Fragen der Kommission nicht rasch beantwortet hat.

Zum Widerspruchsrecht der Kommission

79 Mit ihrem dritten hilfsweise vorgebrachten Verteidigungsmittel macht die Kommission geltend, dass sie nach der Anzeige der beabsichtigten Durchführung des Beihilfevorhabens durch den Mitgliedstaat berechtigt sei, kurzfristig Widerspruch zu erheben mit der Folge, dass die Beihilfe nicht gewährt werden dürfe und nicht zu einer bestehenden Beihilfe werde. Ihr ein solches Widerspruchsrecht abzusprechen, hätte schwerwiegende Konsequenzen für das Funktionieren des im EG-Vertrag niedergelegten Beihilfesystems. Sie habe im vorliegenden Fall ihr Widerspruchsrecht rechtzeitig ausgeübt, so dass die Republik Österreich an der Durchführung des Beihilfevorhabens gehindert sei und die Beihilfe nicht zu einer bestehenden Beihilfe werden könne.

80 Das Widerspruchsrecht und die Konsequenzen seiner Ausübung folgten zunächst aus Randnummer 5 des Urteils Lorenz, wo es heiße, dass eine Beihilfemaßnahme, die durchgeführt werde, nachdem die Kommission auch nach Ablauf der zur ersten Prüfung erforderlichen Frist Schweigen bewahrt hat", den Bestimmungen für bestehende Beihilfen unterliege.

81 Im Übrigen habe die Anzeige der Durchführung von Beihilfemaßnahmen nur dann einen Sinn, wenn die Kommission ein Widerspruchsrecht habe, das es ermögliche, die nachteiligen Folgen der Anwendung der Lorenz-Rechtsprechung auf die staatlichen Beihilfesysteme zu vermeiden.

82 Schließlich würde der Kommission die Leitung des Verfahrens nach Artikel 93 EG-Vertrag genommen, wenn ihr das Widerspruchsrecht abgesprochen würde, denn dann würde die bloße Anzeige seitens des Mitgliedstaats, dass eine geplante Beihilfemaßnahme nunmehr durchgeführt werde, genügen, um entgegen Artikel 93 EG-Vertrag die Entscheidungsgewalt und die Verfahrensleitung auf dem Mitgliedstaat zu übertragen. Dies würde auch gelten, wenn die Frist falsch berechnet worden sei oder wenn die Mitteilung die Kommission etwa aufgrund eines Übermittlungsfehlers gar nicht erreicht habe. In all diesen Fällen würde die Beihilfe zu einer bestehenden Beihilfe, da die Kommission nicht mehr widersprechen könne.

83 Die Republik Österreich bestreitet, dass die Kommission ein Widerspruchsrecht habe, und führt hilfsweise aus, selbst wenn dieser ein solches Recht zustehe, habe sie es hier verspätet ausgeübt.

84 Unter Berücksichtigung der in der Lorenz-Rechtsprechung aufgestellten Verfahrensregeln ist insoweit zu beachten, dass die Umwandlung einer angemeldeten Beihilfe in eine bestehende Beihilfe lediglich von zwei Voraussetzungen abhängt, deren Erfuellung notwendig und ausreichend ist. Erstens muss der Mitgliedstaat der Kommission seine Absicht, das Förderungsvorhaben durchzuführen, anzeigen, und zweitens darf die Kommission binnen zwei Monaten nach der vollständigen Anmeldung des Beihilfevorhabens das kontradiktorische Verfahren des Artikels 93 Absatz 2 EG-Vertrag nicht eingeleitet haben. Die in Randnummer 5 des Urteils Lorenz benutzte Wendung nachdem die Kommission... Schweigen bewahrt hat" bezieht sich auf diese zweite Voraussetzung und nicht, wie die Kommission meint, auf ein angebliches Widerspruchsrecht.

85 Der Kommission ein Widerspruchsrecht zuzuerkennen, würde darauf hinauslaufen, in die im entscheidungserheblichen Zeitraum geltende Beihilfeverfahrensregelung eine dritte, dieser Regelung zuwiderlaufende Voraussetzung einzufügen, durch die in einen Mechanismus, der der Rechtssicherheit dienen soll, ein Element der Rechtsunsicherheit bezüglich der Form, der Frist und der Rechtsfolgen eines solchen Widerspruchsrechts hineingebracht und die zu Ungewissheit über den Zeitpunkt führen würde, von dem an die Beihilfe unter die Regelung für bestehende Beihilfen fällt. Folglich verfügt die Kommission nicht über ein Widerspruchsrecht.

86 Damit erübrigt sich die Prüfung der Frage, ob dieses Recht verspätet ausgeübt worden ist.

87 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Entscheidung nach Ablauf der Zweimonatsfrist erlassen wurde und somit für nichtig zu erklären ist.

Kostenentscheidung:

Kosten

88 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Republik Österreich die Verurteilung der Kommission in die Kosten beantragt hat und diese mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Entscheidung SG(98)D/1124 der Kommission vom 9. Februar 1998 über die Einleitung eines förmlichen Verfahrens gemäß Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag (jetzt Artikel 88 Absatz 2 EG) betreffend die staatliche Beihilfe Nr. C 84/97 (ex N 509/96) zugunsten der Siemens Bauelemente OHG wird für nichtig erklärt.

2. Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften trägt die Kosten des Verfahrens.

Ende der Entscheidung

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