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Gericht: Europäisches Gericht
Beschluss verkündet am 15.02.2000
Aktenzeichen: T-1/00 R
Rechtsgebiete:
Vorschriften:
Zwar ist die Zulässigkeit der Klage grundsätzlich nicht im Verfahren der einstweiligen Anordnung zu prüfen, um der Entscheidung in der Hauptsache nicht vorzugreifen; wenn jedoch die offensichtliche Unzulässigkeit der dem Antrag auf einstweilige Anordnung zugrunde liegenden Klage geltend gemacht wird, kann es erforderlich sein, festzustellen, ob Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß die Klage dem ersten Anschein nach zulässig ist. (vgl. Randnr. 21)
Beschluss des Präsidenten des Gerichts Erster Instanz vom 15. Februar 2000. - Gustav Hölzl, Günter Wiegert, Firma Molkerei Wagenfeld Karl Niemann GmbH & Co. KG, Josef Brüninghoff und Lüdger Nienhaus gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz - Zulässigkeit der Klage. - Rechtssache T-1/00 R.
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