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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäisches Gericht
Beschluss verkündet am 15.11.1990
Aktenzeichen: T-1/89 (1)
Rechtsgebiete: Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften


Vorschriften:

Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften Art. 43
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

BESCHLUSS DES GERICHTS ERSTER INSTANZ (ERSTE KAMMER) VOM 15. NOVEMBER 1990. - RHONE-POULENC SA UND ANDERE GEGEN KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - VERTRAULICHKEIT. - VERBUNDENE RECHTSSACHEN T-1/89 BIS T-4/89 UND T-6/89 BIS T-15/89.

Entscheidungsgründe:

1 Mit Schreiben des Kanzlers vom 9. Juli 1990 hat das Gericht die Parteien aufgefordert, gegebenenfalls Erklärungen zur Verbindung der Rechtssachen T-1/89 bis T-4/89 und T-6/89 bis T-15/89 zu gemeinsamer mündlicher Verhandlung abzugeben und für den Fall einer solchen Verbindung gegebenenfalls "mit einer kurzen Begründung" anzugeben, für welche Teile ihrer Schriftsätze und/oder der dazugehörigen Anlagen sie vertrauliche Behandlung beantragen.

2 Die Klägerin in der Rechtssache T-2/89 hat mit einem am 18. Juli 1990 beim Gericht eingegangenen Schreiben beantragt, eine Reihe von Angaben in ihrer Klageschrift und in ihrer Erwiderung sowie alle Anlagen zu ihrer Klageschrift und eine Anlage zu ihrer Erwiderung vertraulich zu behandeln. Die vom Gericht verlangte "kurze Begründung" hat sie jedoch nicht gegeben.

3 Die Klägerin in der Rechtssache T-3/89 hat mit einem am 25. Juli 1990 beim Gericht eingegangenen Schreiben beantragt, eine Reihe von Angaben in ihrer Klageschrift und in ihrer Erwiderung sowie eine Reihe von Angaben in einer Anlage zu ihrer Klageschrift sowie eine Anlage zu ihrer Erwiderung vertraulich zu behandeln. Die vom Gericht verlangte "kurze Begründung" hat sie jedoch nicht gegeben.

4 Die Klägerin in der Rechtssache T-4/89 hat mit am 10. und 23. Juli 1990 beim Gericht eingegangenen Schreiben beantragt, eine Anlage zu ihrer Klageschrift vertraulich zu behandeln. Die vom Gericht verlangte "kurze Begründung" hat sie jedoch nicht gegeben.

5 Die Klägerin in der Rechtssache T-9/89 hat mit einem am 12. Juli 1990 beim Gericht eingegangenen Schreiben beantragt, eine Reihe von Angaben in ihrer Klageschrift sowie eine Reihe von Anlagen dazu vertraulich zu behandeln. Mit der blossen Erklärung, daß es sich dabei um "Geschäftsgeheimnisse" handele, hat sie die vom Gericht verlangte "kurze Begründung" nicht gegeben.

6 Die Klägerin in der Rechtssache T-11/89 hat mit einem am 24. Juli 1990 beim Gericht eingegangenen Schreiben beantragt, eine Reihe von Angaben in ihrer Erwiderung sowie sämtliche Anlagen zu ihren Schriftsätzen vertraulich zu behandeln. Sie hat dazu folgendes ausgeführt :

"Was die Anlagen zu den Schriftsätzen betrifft, die bei der Kanzlei eingereicht worden sind, so möchte meine Mandantin sie den Prozeßbevollmächtigten der anderen Klägerinnen nicht zur Einsichtnahme überlassen. Sollte jedoch der Prozeßbevollmächtigte einer anderen Klägerin irgendeine diesen Fall betreffende Anlage einsehen wollen, kann er unmittelbar mit mir Kontakt aufnehmen, worauf ich mit meiner Mandantin prüfen werde, ob etwas dagegen spricht, daß dieser Bevollmächtigte eine Kategorie von Dokumenten oder ein bestimmtes Dokument einsieht. Im allgemeinen können die Kopien der Schriftsätze nach meiner Meinung den Prozezeßbevollmächtigten der anderen Klägerinnen und auch ihren Syndikusanwälten zur Verfügung gestellt werden, nicht aber ihren leitenden kaufmännischen Angestellten."

7 Die Klägerin in der Rechtssache T-12/89 hat mit einem am 24. Juli 1990 beim Gericht eingegangenen Schreiben beantragt, eine Reihe von Angaben auf einer Seite ihrer Klageschrift sowie in zwei Anlagen zu ihrer Klageschrift und in einer Anlage zu ihrer Erwiderung vertraulich zu behandeln. Sie hat dazu folgendes ausgeführt :

"Die von der SA Solvay et Cie. eingereichte Klageschrift, einige der dazugehörigen Anlagen sowie einige Anlagen zu der Erwiderung enthalten Angaben, aufgrund deren sich die Produktionskosten für die betreffenden Erzeugnisse ermitteln lassen und die von meiner Mandantin als vertraulich angesehen werden. Da diese den anderen Parteien nicht mitgeteilt werden können, übersende ich Ihnen beiliegend eine nichtvertrauliche Fassung der folgenden Dokumente..."

8 Die Klägerin in der Rechtssache T-13/89 hat in einem am 25. Juli 1990 beim Gericht eingegangenen Schreiben folgendes erklärt :

"Die gesamte Stellungnahme, die ICI in Beantwortung der Mitteilung der Beschwerdepunkte abgegeben hat - Anlagen 3 a, b und c zur Klageschrift von ICI -, darf den Parteien in den anderen Rechtssachen nicht übermittelt werden.... Die Anlage 9 zur Klageschrift von ICI und die Rechnungsprüfung von Coopers & Lybrand ( Anlage Nr. 4 zur Klageschrift von ICI ) dürfen den anderen Parteien in keinem Fall zugänglich gemacht werden. Schließlich dürfen auch die Zahlen in Abschnitt 16.D.2 der Klageschrift den anderen Parteien nicht mitgeteilt werden."

Sie trägt weiter vor, sie habe "zur Vertraulichkeit der von ICI eingereichten Prozessunterlagen [ihren] Standpunkt in Abschnitt 1.5 der Klageschrift dargelegt", wo sich die Klägerin auf die Feststellung beschränkt, daß diese Unterlagen "zahlreiche vertrauliche Angaben enthalten", und ihre "völlige Geheimhaltung" beantragt.

9 Die Kommission hat gegen die von den einzelnen Klägerinnen eingereichten Anträge auf vertrauliche Behandlung keine Einwendungen erhoben.

10 Nach der Feststellung, daß gegen die Verbindung der Rechtssachen keine Einwendungen erhoben worden sind, hat das Gericht mit Beschluß vom 25. September 1990 die Rechtssachen T-1/89 bis T-4/89 und T-6/89 bis T-15/89 aufgrund ihres Zusammenhangs gemäß Artikel 43 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes, der gemäß Artikel 11 Absatz 3 des Beschlusses des Rates vom 24. Oktober 1988 zur Errichtung eines Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften entsprechend gilt, zu gemeinsamer mündlicher Verhandlung verbunden.

11 Da die Klägerinnen in ihren genannten Schreiben nicht oder nicht in ausreichendem Masse die vom Gericht verlangte "kurze Begründung" gegeben haben, hat das Gericht die Klägerinnen in den Rechtssachen T-2/89, T-9/89, T-11/89, T-12/89 und T-13/89 aufgefordert, "mitzuteilen, welche Angaben... sie im einzelnen vertraulich zu behandeln beantragen" und "ihren Antrag auf vertrauliche Behandlung für jede Angabe ( oder Art von Angaben )... unter Berücksichtigung der Tatsache, daß die betreffenden Angaben sich auf einen weit zurückliegenden Zeitraum beziehen, klar zu begründen ". Die Klägerinnen in den Rechtssachen T-3/89 und T-4/89 wurden aufgefordert, "ihren Antrag auf vertrauliche Behandlung für jede Angabe ( oder Art von Angaben )... unter Berücksichtigung der Tatsache, daß sich die betreffenden Angaben auf einen weit zurückliegenden Zeitraum beziehen,... zu begründen ".

12 Die Klägerin in der Rechtssache T-2/89 hat in einem am 9. November 1990 beim Gericht eingegangenen Schreiben folgendes ausgeführt :

"Petrofina ist der Ansicht, daß sie auf die vertrauliche Behandlung einen Rechtsanspruch hat, der ihr nicht versagt werden kann. Wir erwarten daher, daß die Anlagen den anderen Parteien nur mit den von Petrofina vorgenommenen Streichungen, Auslassungen oder in der von ihr belassenen Form übermittelt werden."

13 Die Klägerin in der Rechtssache T-4/89 hat mit einem am 24. Oktober 1990 beim Gericht eingegangenen Schreiben ihren Antrag auf vertrauliche Behandlung zurückgenommen.

14 Die Klägerin in der Rechtssache T-12/89 hat in einem am 29. Oktober 1990 beim Gericht eingegangenen Schreiben folgendes ausgeführt :

"Angesichts des Zeitraums, auf den sich die Vorwürfe in den vorliegenden Rechtssachen beziehen, versteht es sich von selbst, daß die Geschäftsinformationen und Daten in den Schriftsätzen und Anlagen der betreffenden Parteien mehrere Jahre zurückreichen. SA Solvay et Cie. bezieht sich deshalb auf mein Schreiben vom 23. Juli 1990, in dem ausgeführt wurde, daß es sich bei den unkenntlich gemachten Daten in der nichtvertraulichen Fassung der Klageschrift und einiger Anlagen zur Erwiderung um Informationen handelt, aufgrund deren sich die Produktionskosten für die betreffenden Erzeugnisse ermitteln lassen, und daß diese Angaben deshalb als vertraulich anzusehen sind. Diese Begründung muß genügen."

15 Die Klägerin in der Rechtssache T-13/89 hat in einem am 16. Oktober 1990 beim Gericht eingegangenen Schreiben folgendes ausgeführt :

"Nach einer erneuten Durchsicht der betreffenden Unterlagen verzichtet ICI auf die vertrauliche Behandlung der Seite 103 der Klageschrift und der Anlage 9 der Klageschrift, da die Informationen dort über ihren Umsatz heute so überholt sind, daß sie wirtschaftlich nicht mehr sensitiv sind. Dennoch bittet ICI, ihrem Antrag auf vertrauliche Behandlung der vollständigen Fassung ihrer verschiedenen Verteidigungsschriftsätze ( wobei die Übermittlung der zu diesem Zweck hergestellten Fassungen akzeptiert wird ) sowie der Rechnungsprüfung von Coopers & Lybrand bezueglich ihrer Umsätze stattzugeben. Alle diese Dokumente enthalten Informationen über bestimmte Kunden von ICI; trotz der Tatsache, daß diese Informationen sich auf einen weit zurückliegenden Zeitraum beziehen, sind sie wirtschaftlich sensitiv."

16 In den Rechtssachen T-3/89, T-9/89 und T-11/89 blieben die Schreiben des Kanzlers des Gerichts vom 10. Oktober 1990 unbeantwortet.

17 Darüber hinaus hat das Gericht mit Schreiben des Kanzlers vom 18. Juli 1990 die Parteien aufgefordert, eine Reihe von Fragen schriftlich zu beantworten. In ihren Antworten haben einige Klägerinnen beantragt, eine Reihe von Angaben in ihren Antworten oder den dazugehörigen Anlagen als vertraulich zu behandeln.

18 Die Klägerin in der Rechtssache T-9/89 hat mit am 16. Oktober 1990 beim Gericht eingegangenem Schreiben gebeten,

"die als Anlage Hüls 51 übermittelten Daten vertraulich zu behandeln, da es sich um Geschäftsgeheimnisse handelt. Es handelt sich - soweit die Daten vorhanden waren - nicht nur um Gesamtumsätze in der EG, sondern um Umsätze in den einzelnen Mitgliedstaaten, so daß die übrigen beteiligten Parteien aus diesen Zahlen Rückschlüsse auf den Marktanteil und das Marktverhalten von Hüls ziehen könnten. Aus diesen Gründen bitten wir darum, die Anlage Hüls 51 den übrigen Klägerinnen nicht zu übermitteln."

19 Die Klägerin in der Rechtssache T-11/89 hat in einem am 15. Oktober 1990 beim Gericht eingegangenen Schreiben darauf hingewiesen, daß ihre Antwort auf die Frage 5 sowie die dort angeführten Tabellen "den Vermerk tragen : 'vertraulich - Geschäftsgeheimnisse' ".

20 Die Klägerin in der Rechtssache T-13/89 hat in ihrem am 9. Oktober 1990 beim Gericht eingegangenen Schreiben auf mehreren Tabellen in der Anlage zu ihrer Antwort auf die Frage 5 den Vermerk "vertraulich" angebracht. Mit einem am 16. Oktober 1990 beim Gericht eingegangenen Schreiben hat sie jedoch folgendes mitgeteilt :

"Was die von uns als vertraulich bezeichneten drei Seiten Tabellen in unserer Antwort vom 8. Oktober 1990 auf die uns vom Gericht gestellten Fragen betrifft, so haben wir unseren Standpunkt unter Berücksichtigung der Ausführungen des Gerichts in seinem Schreiben vom 10. Oktober 1990 überprüft. Wir sind angesichts der Tatsache, daß die betreffenden Informationen sich auf einen weit zurückliegenden Zeitraum beziehen, damit einverstanden, bezueglich dieser Tabellen keine vertrauliche Behandlung zu beantragen."

21 Zunächst ist darauf hinzuweisen, daß mit den Anträgen auf vertrauliche Behandlung ein Zwischenstreit im Sinne von Artikel 91 Absatz 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes ausgelöst wird.

22 Sodann ist festzustellen, daß das Gericht bei der Prüfung eines Antrags auf vertrauliche Behandlung im Falle der Verbindung mehrerer Rechtssachen einen Konflikt zwischen zwei entgegengesetzten Prinzipien lösen muß, nämlich zwischen dem der Wahrung der Geschäftsgeheimnisse und dem der Wahrung des kontradiktorischen Charakters der von den Parteien mit möglicherweise unterschiedlichen Interessen geführten gerichtlichen Erörterung.

23 Im vorliegenden Fall hat das Gericht bei der Prüfung, ob die gestellten Anträge auf vertrauliche Behandlung begründet sind, erstens die Tatsache, daß einige Klägerinnen keine vertrauliche Behandlung von Angaben beantragt haben, die den in den beim Gericht eingereichten Anträgen enthaltenen Angaben vergleichbar waren, zweitens die Rücknahme des Antrags auf vertrauliche Behandlung solcher Angaben durch andere Klägerinnen und drittens die Tatsache berücksichtigt, daß die meisten von anderen Klägerinnen noch als "Geschäftsgeheimnisse" eingestuften Angaben sich auf einen weit zurückliegenden Zeitraum beziehen und diese Klägerinnen nicht erklären konnten, inwiefern so alte Daten noch "Geschäftsgeheimnisse" sein können.

24 Aufgrund dessen ist festzustellen, daß nur folgende Anträge auf vertrauliche Behandlung Angaben betreffen, die derzeit noch als Geschäftsgeheimnisse angesehen werden müssen :

- in der Rechtssache T-2/89 die Anträge auf vertrauliche Behandlung der Seiten 13 und 14 der Klageschrift und der Seite 39 der Klageerwiderung, der Anlage 11 der Klageschrift, der Seiten 12 und 13 der Anlage 14, der Seiten 6 bis 8 der Anlage 17, der Anlagen 19 und 2O der Klageschrift sowie der Anlage PET 5 der Anlage 3 der Klageerwiderung und der Anlagen PET 6/29 und PET 7/37 der Anlage 3 der Klageerwiderung, soweit es ausschließlich um die der Untersuchung von Coopers & Lybrand entnommenen Daten geht;

- in der Rechtssache T-3/89 die Anträge auf vertrauliche Behandlung der Anlagen A6 und A7 der Anlage 2 der Klageschrift;

- in der Rechtssache T-9/89 die Anträge auf vertrauliche Behandlung der Seiten 40, 62 und 97 der Klageschrift, der Seite 2 der Anlage 26 der Klageschrift sowie der Anlagen 3O bis 35 der Klageschrift;

- in der Rechtssache T-11/89 die Anträge auf vertrauliche Behandlung der Seiten 114 und 115 der Klageerwiderung, der Seiten 73 bis 84, der Anlagen 1, 2, 4, 5 und der Nr. 13 der "contemporary documents" der Anlage 6 der Klageschrift sowie der exhibits C2, D1 und D2 und ihrer "typed copies" des Anhangs II der Anlage 11 der Klageschrift;

- in der Rechtssache T-12/89 die Anträge auf vertrauliche Behandlung der Seite 4 der Klageschrift, der Anlagen 6 und 7 der Klageschrift und der Anlage 2 der Klageerwiderung;

- in der Rechtssache T-13/89 die Anträge auf vertrauliche Behandlung der Anlage 3 a der Klageschrift mit Ausnahme der exhibits 6, erste Tabelle, 18, 21 und 22; der Anlage 3 c der Klageschrift mit Ausnahme der Anträge bezueglich des exhibit 5 und der Seite 17; des exhibit 4 der Klageschrift mit Ausnahme des Teils mit dem Titel "sales of polypropylene basic products to overlapping customers during the 21 month ended 3O september 1983 ".

25 Diesen Anträgen ist daher stattzugeben. Sämtliche andere Anträge auf vertrauliche Behandlung werden zurückgewiesen, und die von diesen Anträgen erfassten Angaben werden den Parteien zugänglich gemacht, die sie in der Kanzlei des Gerichts einsehen können.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DAS GERICHT ( Erste Kammer )

beschlossen :

Folgenden Anträgen wird stattgegeben :

- in der Rechtssache T-2/89 den Anträgen auf vertrauliche Behandlung der Seiten 13 und 14 der Klageschrift und der Seite 39 der Klageerwiderung, der Anlage 11 der Klageschrift, der Seiten 12 und 13 der Anlage 14, der Seiten 6 bis 8 der Anlage 17, der Anlagen 19 und 2O der Klageschrift sowie der Anlage PET 5 der Anlage 3 der Klageerwiderung und der Anlagen PET 6/29 und PET 7/37 der Anlage 3 der Klageerwiderung, soweit es ausschließlich um die der Untersuchung von Coopers & Lybrand entnommenen Daten geht;

- in der Rechtssache T-3/89 den Anträgen auf vertrauliche Behandlung der Anlagen A6 und A7 der Anlage 2 der Klageschrift;

- in der Rechtssache T-9/89 den Anträgen auf vertrauliche Behandlung der Seiten 40, 62 und 97 der Klageschrift, der Seite 2 der Anlage 26 der Klageschrift sowie der Anlagen 3O bis 35 der Klageschrift;

- in der Rechtssache T-11/89 den Anträgen auf vertrauliche Behandlung der Seiten 114 und 115 der Klageerwiderung, der Seiten 73 bis 84, der Anlagen 1, 2, 4, 5 und der Nr. 13 der "contemporary documents" der Anlage 6 der Klageschrift sowie der exhibits C2, D1 und D2 und ihrer "typed copies" des Anhangs II der Anlage 11 der Klageschrift;

- in der Rechtssache T-12/89 den Anträgen auf vertrauliche Behandlung der Seite 4 der Klageschrift, der Anlagen 6 und 7 der Klageschrift und der Anlage 2 der Klageerwiderung;

- in der Rechtssache T-13/89 den Anträgen auf vertrauliche Behandlung der Anlage 3 a der Klageschrift mit Ausnahme der exhibits 6, erste Tabelle, 18, 21 und 22; der Anlage 3 c der Klageschrift mit Ausnahme der Anträge bezueglich des exhibit 5 und der Seite 17; des exhibit 4 der Klageschrift mit Ausnahme des Teils mit dem Titel "sales of polypropylene basic products to overlapping customers during the 21 month ended 3O september 1983 ".

Luxemburg, den 15. November 1990.

Ende der Entscheidung

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