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Gericht: Europäisches Gericht
Beschluss verkündet am 03.07.2003
Aktenzeichen: T-10/01
Rechtsgebiete: Verordnung Nr. 40/94
Vorschriften:
Verordnung Nr. 40/94 Art. 43 Abs.5 | |
Verordnung Nr. 40/94 Art. 57 Abs. 1 S. 2 | |
Verordnung Nr. 40/94 Art. 62 Abs. 3 |
1. Die Rücknahme des Widerspruchs gegen die Eintragung einer Gemeinschaftsmarke macht die beim Gericht erhobene Klage gegenstandslos, die sich gegen die Entscheidung einer Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) richtet, mit der die Markenanmeldung wegen des Widerspruchs zurückgewiesen worden ist, so dass sich nach Artikel 113 der Verfahrensordnung die Hauptsache beim Gericht erledigt hat.
Denn bei einer Rücknahme des Widerspruchs im Laufe des Verfahrens vor der Beschwerdekammer, das eine Entscheidung über den Widerspruch zum Gegenstand hat, oder im Laufe des Verfahrens vor dem Gemeinschaftsrichter, das eine Entscheidung über eine beim Amt eingelegte Beschwerde gegen die Widerspruchsentscheidung zum Gegenstand hat, entfällt die Grundlage des Verfahrens, und dieses wird somit gegenstandslos.
( vgl. Randnrn. 14, 16 )
2. In einem Widerspruchsverfahren gegen die Eintragung einer Gemeinschaftsmarke nach den Artikeln 42 ff. der Verordnung Nr. 40/94 kann der Widerspruch grundsätzlich jederzeit zurückgenommen werden. Zwar hat der Gesetzgeber nämlich in Artikel 44 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung Nr. 40/94 ausdrücklich nur für die Anmeldung die Möglichkeit einer Rücknahme vorgesehen; nach der Systematik der Verordnung stehen jedoch der Markenanmelder und der Widerspruchsführer im Widerspruchsverfahren auf gleicher Stufe, so dass diese Gleichstellung auch für die Möglichkeit einer Rücknahme von Verfahrenshandlungen gilt.
( vgl. Randnr. 15 )
Beschluss des Gerichts Erster Instanz (Zweite Kammer) vom 3. Juli 2003. - Lichtwer Pharma AG gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle). - Gemeinschaftsmarke - Widerspruch - Rücknahme des Widerspruchs - Erledigung der Hauptsache. - Rechtssache T-10/01.
Parteien:
In der Rechtssache T-10/01
Lichtwer Pharma AG mit Sitz in Berlin (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte H. P. Kunz-Hallstein und R. Kunz-Hallstein,
Klägerin,
gegen
Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), vertreten durch O. Walbroeck und G. Schneider als Bevollmächtigte,
Beklagter,
Streithelferin im Verfahren vor dem Gericht:
Biofarma, früher Orsem SARL, mit Sitz in Neuilly-sur-Seine (Frankreich), Prozessbevollmächtigte: V. Gil Vega und A. Ruiz Lopez, avocats,
Streithelferin,
betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 8. November 2000 (Sache R 586/1999-2) in Bezug auf ein Widerspruchsverfahren zwischen der Lichtwer Pharma AG und Biofarma
erlässt
DAS GERICHT ERSTER INSTANZ
DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Zweite Kammer)
unter Mitwirkung des Präsidenten N. J. Forwood sowie der Richter J. Pirrung und A. W. H. Meij,
Kanzler: H. Jung,
folgenden
Beschluss
Entscheidungsgründe:
1 Die Klägerin meldete am 26. Juni 1996 beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (im Folgenden: Amt) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1) in ihrer geänderten Fassung eine Gemeinschaftswortmarke an.
2 Bei der angemeldeten Marke handelt es sich um das Wortzeichen Sedonium.
3 Die Waren, für die die Eintragung beantragt wird, gehören zu den Klassen 5 (Arzneimittel, pharmazeutische Erzeugnisse sowie Präparate für die Gesundheitspflege, diätetische Erzeugnisse für medizinische Zwecke), 29 (diätetische Erzeugnisse für nichtmedizinische Zwecke, Nahrungsergänzungsmittel) und 30 (diätetische Erzeugnisse für nichtmedizinische Zwecke, Nahrungsergänzungsmittel) im Sinne des Abkommens von Nizza über die Internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in seiner überarbeiteten und geänderten Fassung.
4 Diese Markenanmeldung wurde im Blatt für Gemeinschaftsmarken vom 29. Dezember 1997 veröffentlicht.
5 Am 30. März 1998 legte die Orsem SARL nach Artikel 42 der Verordnung Nr. 40/94 in Bezug auf die Waren der Klasse 5, wie sie in der Markenanmeldung aufgeführt sind, Widerspruch gegen die Eintragung der angemeldeten Marke ein. Der Widerspruch stützte sich auf die Existenz der Wortmarke PREDONIUM, die 1994 für pharmazeutische Erzeugnisse der Klasse 5 im Sinne des Abkommens von Nizza in mehreren Mitgliedstaaten eingetragen wurde. Am 29. Juni 2000 fusionierte die Orsem SARL mit der Streithelferin.
6 Im Laufe des Widerspruchsverfahrens schränkte die Klägerin das in der Markenanmeldung enthaltene Warenverzeichnis in Bezug auf die Waren der Klasse 5 in dem Sinne ein, dass sie die Eintragung der angemeldeten Marke nur für Arzneimittel und diätetische Präparate für medizinische Zwecke, nämlich Schlaf- und Beruhigungsmittel auf pflanzlicher Basis, beanspruchte.
7 Mit Entscheidung vom 9. Juli 1999 wies die Widerspruchsabteilung die Markenanmeldung gemäß Artikel 43 Absatz 5 der Verordnung Nr. 40/94 hinsichtlich der Waren der Klasse 5 zurück.
8 Mit Entscheidung vom 8. November 2000 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) wies die Zweite Beschwerdekammer die Beschwerde der Klägerin gegen die Entscheidung der Widerspruchsabteilung zurück.
9 Die Klägerin hat mit Klageschrift, die am 22. Januar 2001 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, die vorliegende Klage erhoben.
10 Am 29. März 2001 ist gemäß Artikel 131 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts Englisch als Verfahrenssprache bestimmt worden.
11 Mit Schreiben vom 21. August 2002 hat die Streithelferin das Gericht über eine zwischen ihr und der Klägerin getroffene Vereinbarung in Kenntnis gesetzt, nach der sie sich nicht mehr der Eintragung des Wortes Sedonium für Waren der Klasse 5 widersetze.
12 Mit Schreiben vom 23. August 2002 hat auch das Amt dem Gericht mitgeteilt, dass es mit Schreiben vom 21. August 2002 über die zwischen der Klägerin und der Streithelferin getroffene Vereinbarung in Kenntnis gesetzt worden sei. Im Übrigen weist das Amt darauf hin, dass, nachdem der Widerspruch wirksam zurückgenommen worden sei, sich die vorliegende Rechtssache in der Hauptsache erledigt habe. Was die Kosten betrifft, so beantragt das Amt, sie nicht ihm aufzuerlegen.
13 Mit Schreiben vom 16. September 2002 hat sich die Klägerin damit einverstanden erklärt, dass nach der Rücknahme des Widerspruchs die vorliegende Klage gegenstandslos geworden sei. Sie trägt jedoch vor, dass die angefochtene Entscheidung förmlich aufgehoben oder für rechtlich wirkungslos erklärt werden müsse.
14 Das Gericht stellt fest, dass die vorliegende Klage nach Rücknahme des Widerspruchs gegenstandslos geworden ist.
15 Insoweit ist erstens zu bemerken, dass der Widerspruch grundsätzlich jederzeit zurückgenommen werden kann. Zwar hat der Gesetzgeber in Artikel 44 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung Nr. 40/94 ausdrücklich nur für die Anmeldung die Möglichkeit einer Rücknahme vorgesehen. Doch ist in Anbetracht der Tatsache, dass nach der Systematik der Verordnung Nr. 40/94 der Markenanmelder und der Widerspruchsführer im Widerspruchsverfahren auf gleicher Stufe stehen, anzunehmen, dass diese Gleichstellung auch für die Möglichkeit einer Rücknahme von Verfahrenshandlungen gilt.
16 Zweitens ist davon auszugehen, dass bei einer Rücknahme des Widerspruchs im Laufe des Verfahrens vor der Beschwerdekammer, das eine Entscheidung über den Widerspruch zum Gegenstand hat, oder im Laufe des Verfahrens vor dem Gemeinschaftsrichter, das eine Entscheidung über eine beim Amt eingelegte Beschwerde gegen die Widerspruchsentscheidung zum Gegenstand hat, die Grundlage des Verfahrens entfällt und dieses somit gegenstandslos wird.
17 Zur Entscheidung der Widerspruchsabteilung stellt das Gericht fest, dass sie nicht wirksam geworden ist. Nach Artikel 57 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung Nr. 40/94 hat die beim Amt eingelegte Beschwerde aufschiebende Wirkung. Folglich ist davon auszugehen, dass eine Entscheidung wie die der Widerspruchsabteilung, die mit einer solchen Beschwerde angefochten werden kann, erst wirksam wird, wenn innerhalb der in Artikel 59 Satz 1 der Verordnung Nr. 40/94 genannten Frist beim Amt keine Beschwerde eingelegt worden ist oder wenn eine solche Beschwerde durch eine endgültige Entscheidung der Beschwerdekammer zurückgewiesen worden ist. Im vorliegenden Fall ist in Anbetracht der Tatsache, dass die angefochtene Entscheidung auch nicht wirksam geworden ist, keiner dieser Fälle gegeben. Insoweit ergibt sich aus Artikel 62 Absatz 3 der Verordnung Nr. 40/94, dass die Entscheidungen der Beschwerdekammern erst mit Ablauf der in Artikel 63 Absatz 5 der Verordnung Nr. 40/94 vorgesehenen Frist oder, wenn innerhalb dieser Frist eine Klage beim Gerichtshof erhoben worden ist, mit deren Abweisung wirksam werden. Im vorliegenden Fall ist keiner dieser beiden Fälle gegeben.
18 Somit genügt die Feststellung nach Artikel 113 der Verfahrensordnung, dass die Hauptsache erledigt ist.
Kostenentscheidung:
Kosten
19 Nach Artikel 87 § 6 der Verfahrensordnung entscheidet das Gericht, wenn es die Hauptsache für erledigt erklärt, über die Kosten nach freiem Ermessen.
20 Im vorliegenden Fall beruht die Erledigung auf einer gütlichen Einigung zwischen der Klägerin und der Streithelferin und nicht auf einer Vereinbarung zwischen der Klägerin und dem Beklagten. Daher ist zu beschließen, dass die Klägerin und die Streithelferin ihre eigenen Kosten und die Kosten des Beklagten tragen.
Tenor:
Aus diesen Gründen
hat
DAS GERICHT (Zweite Kammer)
beschlossen:
1. Der Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt.
2. Die Klägerin und die Streithelferin tragen ihre eigenen Kosten sowie jeweils zur Hälfte die Kosten des Beklagten.
Ende der Entscheidung
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