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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäisches Gericht
Urteil verkündet am 22.09.2005
Aktenzeichen: T-101/03
Rechtsgebiete: ÜLG-Beschluss, EG


Vorschriften:

ÜLG-Beschluss Art. 5 Abs. 1 Buchst. g Anhang III
ÜLG-Beschluss Art. 37 Abs. 4 Anhang III
ÜLG-Beschluss Art. 37 Abs. 7 Anhang III
EG Art. 249 Abs. 4
EG Art. 253
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Urteil des Gerichts erster Instanz (Fünfte Kammer) vom 22. September 2005. - Suproco NV gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Regelung über die Assoziation der ÜLG - Zucker ohne ÜLG-Ursprung - Antrag auf eine Ausnahme von den Ursprungsregeln - Ablehnung des Antrags auf eine Ausnahme - Begründungspflicht. - Rechtssache T-101/03.

Parteien:

In der Rechtssache T101/03

Suproco NV mit Sitz Curaçao (Niederländische Antillen), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Slotboom und N. J. Helder,

Klägerin,

unterstützt durch

Königreich der Niederlande, vertreten durch H. Sevenster als Bevollmächtigte,

Streithelfer,

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch T. van Rijn und X. Lewis als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Beklagte,

unterstützt durch

Rat der Europäischen Union, zunächst vertreten durch G. Houttuin und M. Bishop, dann durch G. Houttuin und D. Canga Fano als Bevollmächtigte,

und durch

Königreich Spanien, vertreten durch N. Díaz Abad, abogado del Estado, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Streithelfer,

betreffend eine Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung 2003/34/EG der Kommission vom 10. Januar 2003 über die Ablehnung einer Ausnahme von Beschluss 2001/822/EG des Rates hinsichtlich der Ursprungsregeln für Zucker von den Niederländischen Antillen (ABl. L 11, S. 50),

erlässt

DAS GERICHT ERSTER INSTANZ

DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Fünfte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten M. Vilaras sowie der Richter F. Dehousse und D. váby,

Kanzler: J. Plingers, Verwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 25. November 2004

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

Vorgeschichte des Rechtsstreits

1. Die Firma Suproco NV mit Sitz in Curaçao (Niederländische Antillen) ist ein Unternehmen, dessen Tätigkeit in der Verarbeitung von nicht raffiniertem Rohrzucker zu losem Rohrzucker und zu Würfelzucker besteht.

2. Seit 1995, dem Jahr ihrer Gründung, verarbeitete die Firma Suproco Rohrzucker, der in erster Linie aus Ländern Afrikas, der Karibik und des Pazifik (AKP) und daneben aus der Europäischen Gemeinschaft stammte. Da die Enderzeugnisse unter die Regelung der Ursprungskumulierung fielen, wurden sie als Erzeugnisse mit Ursprung in den überseeischen Ländern und Gebieten (ÜLG) angesehen und konnten daher zollfrei in die Gemeinschaft ausgeführt werden.

3. In Anbetracht der Schwierigkeiten, die mit der Rohstoffbeschaffung sowie mit der Einführung von Schutzmaßnahmen u. a. für den AKP und ÜLG-Ursprung kumulierenden Zucker durch die Gemeinschaft verbunden waren, begann die Firma Suproco, Zucker auf der Grundlage der 30/70Regelung zur vermarkten, die ursprünglich in Anhang 2 zu Anhang II des Beschlusses 91/482/EWG des Rates vom 25. Juli 1991 über die Assoziation der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (ABl. L 263, S. 1) vorgesehen war. Diese Regelung ermöglicht es, für Zucker unter der Voraussetzung einen ÜLG-Ursprung zu erhalten, dass der Wert des verwendeten Rohr oder Rübenzuckers und der verwendeten chemisch reinen Saccharose unabhängig von deren Ursprung 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet. Im Rahmen dieser Regelung färbte und aromatisierte die Klägerin Zucker aus Kolumbien mit Hilfe von Melasse.

4. Durch Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe g des Anhang III des Beschlusses 2001/822/EG des Rates vom 27. November 2001 über die Assoziation der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Gemeinschaft (ABl. L 314, S. 1) (im Folgenden: ÜLG-Beschluss) wurde jedoch klargestellt, dass das Färben von Zucker oder Formen von Würfelzucker Be oder Verarbeitungen sind, die nicht ausreichen, um den Erzeugnissen die Ursprungseigenschaft zu verleihen.

5. Unter diesen Umständen stellte das Königreich der Niederlande am 20. Februar 2002 bei der Kommission auf der Grundlage des Artikels 37 des Anhangs III des ÜLG-Beschlusses einen Antrag auf Zulassung einer Ausnahme. Im Einzelnen beantragte es zu Gunsten der Firma Suproco die Bewilligung einer Ausnahme für eine jährliche Menge von 3 000 Tonnen im Rahmen des in Artikel 6 Absatz 4 des Anhangs III des ÜLG-Beschlusses vorgesehenen jährlichen Kontingents von 28 000 Tonnen Zucker, für die die Ursprungskumulierung AKP/EG/ÜLG zugelassen war.

6. In einem Schreiben vom 13. Mai 2002, das auf von der Kommission gestellte Fragen und auf die ersten Erörterungen im Ausschuss für den Zollkodex folgte, gab das Königreich der Niederlande an, dass es seinen Antrag bis auf weiteres zurückziehe, und zwar um zusätzliche Nachforschungen in Bezug auf die Möglichkeiten der Klägerin anzustellen, sich mit AKPZucker einzudecken.

7. Am 4. Oktober 2002 richtete das Königreich der Niederlande nach der Durchführung der zusätzlichen Nachforschungen ein Schreiben an die Kommission, um den Antrag auf Zulassung einer Ausnahme zu reaktivieren.

8. Am 10. Januar 2003 erließ die Kommission die Entscheidung 2003/34/EG über die Ablehnung einer Ausnahme von Beschluss 2001/822/EG des Rates hinsichtlich der Ursprungsregeln für Zucker von den Niederländischen Antillen (ABl. L 11, S. 50, im Folgenden: angefochtene Entscheidung).

Verfahren und Anträge der Parteien

9. Die Klägerin hat mit Klageschrift, die am 14. März 2003 in das Register der Kanzlei des Gerichts eingetragen worden ist, die vorliegende Klage erhoben.

10. Durch Beschluss des Präsidenten der Dritten Kammer des Gerichts vom 18. September 2003 sind der Rat und das Königreich Spanien als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge der Beklagten und das Königreich der Niederlande als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge der Klägerin zugelassen worden. Gemäß Artikel 116 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts hat die Klägerin beantragt, bestimmte in der Erwiderung enthaltene vertrauliche Angaben von der Übermittlung an die Streithelfer auszunehmen. Sie hat eine nicht vertrauliche Fassung ihres Erwiderungsschriftsatzes vorgelegt und die Übermittlung der Verfahrensakten an die Streithelfer ist auf diese nicht vertrauliche Fassung beschränkt worden. Die Streithelfer haben dagegen keine Einwände erhoben und haben ihre Schriftsätze innerhalb der ihnen dafür gesetzten Frist eingereicht.

11. Auf Bericht des Berichterstatters hat das Gericht (Fünfte Kammer) beschlossen, die mündliche Verhandlung zu eröffnen. Im Rahmen von verfahrensleitenden Maßnahmen sind die Firma Suproco, die Kommission und das Königreich der Niederlande zur Vorlage von schriftlichen Unterlagen aufgefordert worden.

12. Die Beteiligten haben in der öffentlichen Sitzung vom 25. November 2004 mündlich verhandelt und Fragen des Gerichts beantwortet. Die Kommission ist aufgefordert worden, schriftlich eine zusätzliche Frage zu beantworten, was sie innerhalb der gesetzten Frist getan hat. Die Firma Suproco hat ihre Stellungnahme zu der Antwort der Kommission abgegeben und eine nicht vertrauliche Fassung ihrer Stellungnahme vorgelegt. Die Übermittlung der Stellungnahme der Firma Suproco an die Streithelfer ist auf diese nicht vertrauliche Fassung beschränkt worden. Die Streithelfer haben dagegen keine Einwände erhoben. Die mündliche Verhandlung ist am 25. Januar 2005 geschlossen worden.

13. Die Klägerin beantragt,

- ihre Klage für begründet zu erklären;

- die angefochtene Entscheidung für nichtig zu erklären;

- der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

14. Die Kommission beantragt,

- die Klage als unbegründet abzuweisen;

- der Klägerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

15. Der Rat beantragt, den Anträgen der Kommission stattzugeben.

16. Das Königreich Spanien beantragt,

- die gegenüber Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe g des Anhangs III des ÜLG-Beschlusses erhobene Einrede der Rechtswidrigkeit für unzulässig zu erklären und, hilfsweise, diese Einrede zurückzuweisen;

- die gegen die angefochtene Entscheidung erhobene Klage abzuweisen;

- der Firma Suproco die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

17. Das Königreich der Niederlande beantragt, die angefochtene Entscheidung für nichtig zu erklären.

Entscheidungsgründe

18. Die Firma Suproco bringt drei Klagegründe zur Begründung ihrer Klage vor. Der erste Klagegrund beruht auf einer gegenüber Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe g des Anhangs III des ÜLG-Beschlusses erhobenen Einrede der Rechtswidrigkeit. Der zweite - hilfsweise geltend gemachte - Klagegrund ist auf die fehlende Zuständigkeit der Kommission gestützt. Der dritte - weiter hilfsweise geltend gemachte - Klagegrund wird aus einem Verstoß gegen Artikel 37 des Anhangs III des ÜLG-Beschlusses sowie einer fehlerhaften Beurteilung der Tatsachen hergeleitet.

19. Vorab ist festzustellen, dass die angefochtene Entscheidung eine Entscheidung im Sinne von Artikel 249 Absatz 4 EG darstellt und daher nach Artikel 253 EG zu begründen ist. Eine fehlende oder unzureichende Begründung fällt unter die Verletzung wesentlicher Formvorschriften und stellt einen Gesichtspunkt dar, den der Gemeinschaftsrichter von Amts wegen prüfen muss (Urteil des Gerichtshofes vom 2. April 1998 in der Rechtssache C367/95 P, Kommission/Sytraval und Brink's France, Slg. 1998, I1719, Randnr. 67, und Urteil des Gerichts vom 12. Juli 2001 in den Rechtssachen T12/99 und T63/99, UK Coal/Kommission, Slg. 2001, II2153, Randnr. 199).

20. Nach ständiger Rechtsprechung muss die durch Artikel 253 EG vorgeschriebene Begründung der Natur des betreffenden Rechtsakts angepasst sein und die Überlegungen des Gemeinschaftsorgans, das den Rechtsakt erlassen hat, so klar und eindeutig zum Ausdruck bringen, dass die Betroffenen ihr die Gründe für die erlassene Maßnahme entnehmen können und das zuständige Gericht seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann. Das Begründungserfordernis ist nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach dem Inhalt des Rechtsakts, der Art der angeführten Gründe und nach dem Interesse zu beurteilen, das die Adressaten oder andere durch den Rechtsakt unmittelbar und individuell betroffene Personen an Erläuterungen haben können. In der Begründung brauchen nicht alle tatsächlich oder rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob die Begründung eines Rechtsakts den Erfordernissen des Artikels 253 EG genügt, nicht nur anhand ihres Wortlauts zu beurteilen ist, sondern auch anhand ihres Kontextes sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet (Urteil Kommission/Sytraval und Brink's France, siehe oben, Randnr. 19, Randnr. 63, sowie Urteile vom 30. September 2003 in der Rechtssache C301/96, Deutschland/Kommission, Slg. 2003, I9919, Randnr. 87, und vom 22. Juni 2004 in der Rechtssache C42/01, Portugal/Kommission, Slg. 2004, I0000, Randnr. 66).

21. Im vorliegenden Fall ist erstens festzustellen, dass der vom Königreich der Niederlande gemäß Artikel 37 des Anhangs III des ÜLG-Beschlusses gestellte Antrag auf Ausnahmeregelung auf eine Reihe von der Kommission übermittelten wirtschaftlichen Fakten und Daten gestützt war. Insbesondere hat das Königreich der Niederlande das in Artikel 37 Absatz 2 des Anhangs III des ÜLG-Beschlusses genannte und in Anlage 7 des Anhangs III des ÜLG-Beschlusses wiedergegebene Formblatt ausgefüllt. Dieses Formblatt enthielt, so wie es von den niederländischen Behörden ausgefüllt worden war, Angaben über die Herstellungskosten und über den im Rahmen der Verwendung eines Rohstoffs mit Ursprung in Kolumbien erzielten Wertzuwachs. Es ist zu unterstreichen, dass die Kommission in der angefochtenen Entscheidung nicht darauf hingewiesen hat, dass die vom Königreich der Niederlande übermittelten Daten unzureichend seien. Sie ist also davon ausgegangen, dass sie über alle nach Artikel 37 Absatz 2 des Anhangs III des ÜLG-Beschlusses erforderlichen Angaben verfügte.

22. Zweitens ist festzustellen, dass das Königreich der Niederlande als Antragsteller in Bezug auf die Ausnahmeregelung und die Firma Suproco als Begünstigte der Ausnahmeregelung, wenn diese getroffen worden wäre, ein Interesse daran hatten, Erläuterungen von Seiten der Kommission zu erhalten.

23. Drittens ist festzustellen, dass die angefochtene Entscheidung sich zur Ablehnung des vom Königreich der Niederlande gestellten Antrags auf Ausnahmeregelung auf Artikel 37 des Anhangs III des ÜLG-Beschlusses und insbesondere auf die in den Begründungserwägungen 1 bzw. 8 genannten Absätze 4 bzw. 7 dieses Artikels stützt.

24. Nach Artikel 37 Absatz 4 des Anhangs III des ÜLG-Beschlusses ist in jedem Fall zu prüfen, ob das Problem nicht mit Hilfe der Bestimmungen über die Ursprungskumulierung gelöst werden kann. Dies bedeutet, dass die Kommission dann, wenn das Problem mit Hilfe der Bestimmungen über die Ursprungskumulierung gelöst werden kann, berechtigt ist, den Antrag auf Ausnahmeregelung abzulehnen.

25. Artikel 37 Absatz 7 des Anhangs III des ÜLG-Beschlusses bestimmt: Unbeschadet der Absätze 1 bis 6 wird die Ausnahmeregelung gewährt, wenn der Wertzuwachs bei den in dem betreffenden ÜLG verwendeten Erzeugnissen ohne Ursprungseigenschaft mindestens 45 v. H. des Wertes des Enderzeugnisses beträgt, vorausgesetzt, dass die Ausnahmeregelung nicht zu einer schweren Schädigung eines Wirtschaftszweiges der Gemeinschaft oder eines oder mehrerer ihrer Mitgliedstaaten führt. Die Verwendung des Wortes unbeschadet bedeutet, dass die Regel, die dieser Absatz 7 aufstellt, die Absätze 1 bis 6 des Artikels 37 des Anhangs III des ÜLG-Beschlusses in vollem Umfang weiter gelten lässt. Insbesondere ist die Kommission bei der durch Artikel 37 Absatz 7 des Anhangs III des ÜLG-Beschlusses erfassten Fallgestaltung nach Artikel 37 Absatz 4 dieses Anhangs verpflichtet, zu prüfen, ob das Problem nicht mit Hilfe der Bestimmungen über die Ursprungskumulierung gelöst werden kann. Ist dies der Fall, so ist die Kommission, wie oben angegeben worden ist, berechtigt, den Antrag auf Ausnahmeregelung abzulehnen. In jedem Fall müssen die Gründe, die die Entscheidung der Kommission tragen, unabhängig davon, ob die Kommission beschließt, Artikel 37 Absatz 7 des Anhangs III des ÜLG-Beschlusses anzuwenden oder nicht, hinreichend klar zum Ausdruck kommen.

26. Anhand der vorstehenden Erwägungen ist zu prüfen, ob die Begründung der angefochtenen Entscheidung im vorliegenden Fall den Anforderungen des Artikels 253 EG entspricht.

27. Die angefochtene Entscheidung besteht aus neun Begründungserwägungen und einem verfügenden Teil, der zwei Artikel umfasst und mit dem der Antrag auf Ausnahmeregelung abgelehnt wird.

28. In der Begründungserwägung 1 wird der rechtliche Rahmen des vom Königreich der Niederlande gestellten Antrags auf Ausnahmeregelung angegeben, wobei insbesondere Artikel 37 Absätze 1 und 4 des Anhangs III des ÜLG-Beschlusses genannt wird.

29. In der Begründungserwägung 2 wird der Gegenstand des ursprünglich vom Königreich der Niederlande am 20. Februar 2002 gestellten Antrags auf Ausnahmeregelung wiedergegeben.

30. In der Begründungserwägung 3 wird angegeben, dass das Königreich der Niederlande diesen Antrag am 13. Mai 2002 zurückgezogen habe.

31. In der Begründungserwägung 4 wird ausgeführt, dass Zuckerhersteller aus fünf verschiedenen AKP-Staaten es im Mai und Juni 2002 abgelehnt [haben]..., den betroffenen Hersteller mit dem erforderlichen Zucker zu beliefern, und ein Zuckerhersteller in Guyana zur Lieferung der geforderten Mengen und Qualität bereit war, aber einen Preis anbot (450 USD/Tonne fob Georgetown), der weit über dem Preis des Zuckers aus Kolumbien (275 USD/Tonne frei Lager des Käufers) lag. Diese Angaben wurden der Kommission vom Königreich der Niederlande am 4. Oktober 2002 übermittelt.

32. Nach der Begründungserwägung 5 weist das Königreich der Niederlande darauf hin, dass sich die Arbeits und Gemeinkosten auf den Antillen für 3 000 Tonnen Enderzeugnisse auf 1 095 570 Euro beliefen, wobei die Enderzeugnisse selbst einen Wert von 3 241 200 Euro hätten. Diese Daten gehen aus dem dem Antrag auf Ausnahmeregelung beigefügten Formblatt hervor.

33. In der Begründungserwägung 6 wird festgestellt, dass die Prüfung der Angaben ergebe, dass der Wertzuwachs der Transaktion 45 v. H. des Ab-Werk-Preises des Enderzeugnisses unabhängig davon übersteige, ob der Zucker aus Kolumbien oder aus Guyana bezogen werde. Die Feststellung in Bezug auf den Wertzuwachs für den Zucker aus Guyana beruht auf einer Berechnung, die die Kommission auf der Grundlage der vom Königreich der Niederlande übermittelten Daten durchgeführt hat.

34. In der Begründungserwägung 7 wird darauf hingewiesen, dass der Firma Suproco im Rahmen des jährlichen Kontingents von 28 000 Tonnen für 2002 eine Einfuhrlizenz für 6 222 Tonnen erteilt worden sei. Diese Information ist der Kommission vom Königreich der Niederlande in dessen Schreiben vom 4. Oktober 2002 ermittelt worden.

35. Daraus folgt, dass zwar in der Begründungserwägung 1 der angefochtenen Entscheidungen einige Bestimmungen des Anhangs III des ÜLG-Beschlusses und in der Begründungserwägung 2 der Gegenstand des Antrags auf Ausnahmeregelung genannt werden, die Begründungserwägungen 3 bis 7 sich aber darauf beschränken, die tatsächlichen Angaben wiederzugeben, die vom Königreich der Niederlande vorgebracht worden sind (Begründungserwägungen 3 bis 5 und 7) oder auf der Grundlage von Informationen bestimmt worden sind, die dieses übermittelt hat (Begründungserwägung 6). Nach der Begründungserwägung 9 stehen die in der angefochtenen Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen in Einklang mit der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex.

36. In der Begründungserwägung 8 der angefochtenen Entscheidung wird die rechtliche Begründung der Ablehnung des vom Königreich der Niederlande gestellten Antrags auf Ausnahmeregelung durch die Kommission zum Ausdruck gebracht.

37. In der Begründungserwägung 8 heißt es: Angesichts dieses Sachverhalts ist die beantragte Ausnahmereglung gemäß Artikel 37 Absatz 1 des Anhangs III nicht gerechtfertigt. Den vorgelegten Angaben zufolge kann das Problem mit Hilfe der Bestimmungen über die Ursprungskumulierung gelöst werden. Insbesondere wurden keine Angaben dazu gemacht, dass die Transaktion mit Zucker aus Guyana so unwirtschaftlich wäre, dass der Hersteller gezwungen wäre, seine Tätigkeit einzustellen. Da außerdem der Wertzuwachs bei der betreffenden Transaktion 45 v. H. des Ab-Werk-Preises des Enderzeugnisses unabhängig davon übersteigt, ob Zucker aus Kolumbien oder Zucker aus Guyana verwendet wird, findet auch Artikel 37 Absatz 7 keine Anwendung.

38. Der zweite Satz dieser Begründungserwägung bezieht sich auf die Durchführung des Artikels 37 Absatz 4 des Anhangs III des ÜLG-Beschlusses, denn es wird darin angegeben, dass das Problem mit Hilfe der Bestimmungen über die Ursprungskumulierung gelöst werden könne. Die in diesem Satz enthaltene kategorische und kurz gefasste Behauptung findet jedoch keine Stütze in irgendeiner genauen Begründung.

39. Insbesondere kann die Behauptung im zweiten Satz der Begründungserwägung 8 keine ausreichende Rechtfertigung im dritten Satz dieser Begründungserwägung finden.

40. Die in diesem dritten Satz verwendeten Formulierungen deuten darauf hin, dass eine Berechnung der Rentabilität bei der Verwendung von Zucker aus Guyana von der Kommission wahrscheinlich durchgeführt worden ist. Eine derartige Berechnung war im Übrigen erforderlich, um beurteilen zu können, ob das Problem, auf das die Firma Suproco gestoßen war, mit Hilfe der Bestimmungen über die Ursprungskumulierung gelöst werden konnte. Jedoch erscheint weder die von der Kommission zur Durchführung einer solchen Berechnung verwendete Methode noch auch nur das Ergebnis dieser Berechnung in der angefochtenen Entscheidung. Auch geht aus den Akten nicht hervor, dass diese Methode oder dieses Ergebnis dem Königreich der Niederlande und a fortiori der Firma Suproco während des Verwaltungsverfahrens bekannt gewesen wäre. Auch unter der Annahme, dass diese Berechnung aus den verschiedenen in den anderen Begründungserwägungen der angefochtenen Entscheidung enthaltenen Angaben hergeleitet werden könnte, würde eine derartige Berechnung in Anbetracht der vorzunehmenden Währungsumrechnung ungewiss bleiben. Die in der Begründungserwägung 4 der angefochtenen Entscheidung genannten Preise für Zucker aus Guyana sind nämlich in Dollar der Vereinigten Staaten (USD) angegeben, während die in der Begründungserwägung 5 der angefochtenen Entscheidung wiedergegebenen wirtschaftlichen Daten in Euro ausgedrückt sind. Weder in der angefochtenen Entscheidung noch in den Akten über das Verwaltungsverfahren wird aber der Wechselkurs genannt, der von der Kommission verwendet worden sein soll.

41. Außerdem erklärt der dritte Satz der Begründungserwägung 8 nicht, weshalb ein Unternehmen, das eine Tätigkeit ausübt, die non rentable (nicht rentabel) ist (oder unwirtschaftlich nach anderen Sprachfassungen der angefochtenen Entscheidung), sich trotz allem dafür entscheiden sollte, seine Produktion fortzusetzen.

42. Aus diesen Gesichtspunkten ergibt sich, dass es nicht möglich ist, die Begründung, die die Kommission zu der Schlussfolgerung geführt hat, dass das Problem mit Hilfe der Bestimmungen über die Ursprungskumulierung gelöst werden könne und dass die Verwendung von Zucker aus Guyana den Erzeuger nicht dazu veranlassen werde, seine Tätigkeit einzustellen, hinreichend genau zu bestimmen. Unter diesen Voraussetzungen erlaubt die Begründung der angefochtenen Entscheidung es in diesem Zusammenhang dem Gericht nicht, seine Kontrollaufgaben wahrzunehmen.

43. Auch erlaubt die Begründung dem Königreich der Niederlande und der Firma Suproco nicht, die Gründe für die erlassene Maßnahme zu erfahren und ihre Rechte vor dem Gerichtshof zu verteidigen. In diesem Punkt ist festzustellen, dass die Firma Suproco in ihrer Klageschrift einen auf einen Verstoß gegen Artikel 37 Absatz 3 Buchstabe b des Anhangs III des ÜLG-Beschlusses gestützten Klagegrund geltend macht, der vom Königreich der Niederlande in seinem Streithilfeschriftsatz unterstützt wird. Insbesondere ist die Firma Suproco der Auffassung, dass die Kommission insoweit gegen diese Vorschrift verstoßen habe, als sie angenommen habe, dass die Einstellung der Tätigkeit eine wesentliche Voraussetzung für die Zulassung der Ausnahme sei. Liest man die angefochtene Entscheidung, so ist aber kaum festzustellen, ob Artikel 37 Absatz 3 Buchstabe b des Anhangs III des ÜLG-Beschlusses von der Kommission angewendet worden ist oder nicht, und zwar insbesondere im Lichte der Feststellung in der Begründungserwägung 8, dass die Verwendung von Zucker aus Guyana den Erzeuger nicht dazu veranlassen würde, seine Tätigkeit einzustellen.

44. Darüber hinaus ist festzustellen, dass auch die im letzten Satz der Begründungserwägung 8 der angefochtenen Entscheidung enthaltene Begründung in Bezug auf Artikel 37 Absatz 7 des Anhangs III des ÜLG-Beschlusses den Anforderungen des Artikels 253 EG nicht genügt.

45. Ohne dass hier über die mögliche Anwendung des Artikels 37 Absatz 7 des Anhangs III des ÜLG-Beschlusses auf den vorliegenden Fall entschieden zu werden bräuchte, genügt die Feststellung, dass die von der Kommission verwendete Berechnungsmethode in Bezug auf den Wertzuwachs von Zucker aus Guyana sich aus der angefochtenen Entscheidung nicht entnehmen lässt und dass die Kommission verschiedene Ergebnisse dieser Berechnung in ihren Schriftsätzen (Nr. 35 der Klagebeantwortung), in der mündlichen Verhandlung (nach einer Frage des Gerichts) und nach der mündlichen Verhandlung (im Rahmen einer schriftlichen Antwort vom 6. Dezember 2004 auf eine Frage des Gerichts) vorgetragen hat.

46. In diesem Zusammenhang geht aus den von der Kommission gegebenen Erklärungen hervor, dass für die Berechnung in Prozenten des Teils des Wertzuwachses (verstanden als der Ab-Werk-Preis der Erzeugnisse abzüglich des Zollwerts der aus Drittländern in die Gemeinschaft, in die AKPStaaten oder in die ÜLG eingeführten Vormaterialien) des eingeführten Zuckers am Wert des Enderzeugnisses anwendbare Wechselkurs der am 4. Oktober geltende Kurs gewesen sein soll, d. h. 1 USD für 1,0111 Euro. Die Kommission räumt jedoch in ihrer schriftlichen Antwort ein, dass sie einen anderen Wechselkurs von 1 USD für 1 Euro angewendet habe, um den Zollwert des eingeführten Zuckers zu berechnen. Darüber hinaus sei der letztgenannte Wechselkurs bei einer Berechnung verwendet worden, die ausgehend von einem Betrag (3 241 200 Euro) durchgeführt worden sei, der aus einer nach einem dritten Wechselkurs (1 USD für 1,1505 Euro in Geltung am 20. Februar 2002) vorgenommenen Umrechnung hervorgegangen sei. Außerdem entspreche dieser Betrag von 3 241 200 Euro, von dem in der angefochtenen Entscheidung ohne weitere nähere Angaben behauptet wird, dass er den Wert der Enderzeugnisse darstelle, nicht dem Ab-Werk-Preis der Erzeugnisse, sondern diesem Preis zuzüglich der Kosten der Lieferung an die Käufer.

47. Außerdem geht aus den Schriftsätzen hervor, dass die Kommission der Auffassung ist, dass ein Betrag in Höhe von 37,2 USD pro Tonne für die Kosten der Beförderung des eingeführten Zucker gerechtfertigt sei, um den Wertzuwachs des Zuckers aus Guyana zu berechnen, wobei sie annimmt, dass der vom Königreich der Niederlande in dessen Schreiben vom 4. Oktober 2002 vorgebrachte Betrag von 85 USD pro Tonne zu hoch sei. Dieser Betrag von 37,2 USD pro Tonne taucht aber in der angefochtenen Entscheidung nicht auf. Auch aus den das Verwaltungsverfahren betreffenden Akten geht nicht hervor, dass dieser Betrag dem Königreich der Niederlande und a fortiori der Firma Suproco bekannt gewesen wäre.

48. Unter diesen Voraussetzungen erlaubt auch die Begründung im letzten Satz der Begründungserwägung 8 der angefochtenen Entscheidung weder dem Königreich der Niederlande und der Firma Suproco, ihre Rechte vor dem Gericht zu verteidigen, noch dem Gericht, seine Kontrollaufgabe wahrzunehmen.

49. Aus all diesen Gründen entspricht die angefochtene Entscheidung den Anforderungen des Artikels 253 EG nicht und ist somit aus diesem Grund für nichtig zu erklären, ohne dass die von der Firma Suproco zur Begründung ihrer Klage vorgebrachten materiell-rechtlichen Klagegründe geprüft zu werden brauchen.

Kosten

50. Nach Artikel 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kommission unterlegen ist, sind ihr gemäß den Anträgen der Firma Suproco die Kosten aufzuerlegen.

51. Gemäß Artikel 87 § 4 der Verfahrensordnung tragen die Mitgliedstaaten und die Organe, die dem Rechtsstreit als Streithelfer beigetreten sind, ihre eigenen Kosten.

Tenor:

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Fünfte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Entscheidung 2003/34/EG der Kommission vom 10. Januar 2003 über die Ablehnung einer Ausnahme vom Beschluss 2001/822/EG des Rates hinsichtlich der Ursprungsregeln für Zucker von den Niederländischen Antillen wird für nichtig erklärt.

2. Die Kommission trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Firma Suproco.

3. Der Rat, das Königreich Spanien und das Königreich der Niederlande tragen ihre eigenen Kosten.

Ende der Entscheidung

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