Judicialis Rechtsprechung
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Gericht: Europäisches Gericht
Urteil verkündet am 22.06.2005
Aktenzeichen: T-102/03
Rechtsgebiete: Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 des Rates vom 19. Dezember 1988 zur Durchführung der Verordnung Nr. 2052/88 hinsichtlich der Koordinierung der Interventionen der verschiedenen Strukturfonds einerseits und zwischen diesen und den Interventionen, EGV
Vorschriften:
Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 des Rates vom 19. Dezember 1988 zur Durchführung der Verordnung Nr. 2052/88 hinsichtlich der Koordinierung der Interventionen der verschiedenen Strukturfonds einerseits und zwischen diesen und den Interventionen Art. 24 | |
EGV Art. 253 |
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
Urteil des Gerichts erster Instanz (Erste Kammer) vom 22. Juni 2005. - Centro informativo per la collaborazione tra le imprese e la promozione degli investimenti in Sicilia SpA (CIS) gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Europäischer Fonds für regionale Entwicklung - Streichung einer finanziellen Beteiligung - Nichtberücksichtigung der vom Begünstigten der Beteiligung getätigten Ausgaben - Artikel 24 der Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 - Begründungspflicht - Prüfung von Amts wegen. - Rechtssache T-102/03.
Parteien:
In der Rechtssache T102/03
Centro informativo per la collaborazione tra le imprese e la promozione degli investimenti in Sicilia SpA (CIS) mit Sitz in Catania (Italien), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwälte A. Scuderi und G. Motta,
Kläger,
gegen
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch E. de March und L. Flynn als Bevollmächtigte im Beistand von Rechtsanwalt A. Dal Ferro, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Beklagte,
wegen Nichtigerklärung der Entscheidung C(2002) 4155 der Kommission vom 15. November 2002 über die Streichung einer durch die Entscheidung C(93) 256/4 der Kommission vom 16. Februar 1993 in Form eines Globalzuschusses für die Tätigkeit eines Informationszentrums für die Zusammenarbeit zwischen den Unternehmen und zur Investitionsförderung gewährten Beteiligung des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) und über die Rückzahlung des von der Kommission auf diese Beteiligung gezahlten Vorschusses
erlässt
DAS GERICHT ERSTER INSTANZ DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Erste Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten J. D. Cooke sowie des Richters R. GarcíaValdecasas und der Richterin I. Labucka,
Kanzler: J. Palacio González, Hauptverwaltungsrat,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 1. Februar 2005
folgendes
Urteil
Entscheidungsgründe:
Rechtlicher Rahmen
1. Nach Artikel 158 EG entwickelt und verfolgt die Gemeinschaft weiterhin ihre Politik zur Stärkung ihres wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts. Sie setzt sich insbesondere zum Ziel, die Unterschiede im Entwicklungsstand der verschiedenen Regionen und den Rückstand der am stärksten benachteiligten Gebiete zu verringern, um eine harmonische Entwicklung der Gemeinschaft als Ganzes zu fördern. Nach Artikel 159 EG unterstützt die Gemeinschaft auch diese Bemühungen durch die Politik, die sie mit Hilfe der Strukturfonds, insbesondere des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE), führt.
2. Zur Erreichung dieser Ziele und zur Regelung der Aufgaben der Fonds erließ der Rat die Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 vom 24. Juni 1988 über Aufgaben und Effizienz der Strukturfonds und über die Koordinierung ihrer Interventionen untereinander sowie mit denen der Europäischen Entwicklungsbank und der anderen vorhandenen Finanzinstrumente (ABl. L 185, S. 9), geändert u. a. durch die Verordnung (EWG) Nr. 2081/93 des Rates vom 20. Juli 1993 (ABl. L 193, S. 5).
3. Am 19. Dezember 1988 erließ der Rat die Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 zur Durchführung der Verordnung Nr. 2052/88 hinsichtlich der Koordinierung der Interventionen der verschiedenen Strukturfonds einerseits und zwischen diesen und den Interventionen der Europäischen Investitionsbank und der sonstigen vorhandenen Finanzinstrumente andererseits (ABl. L 374, S. 1). Diese Verordnung trat am 1. Januar 1989 in Kraft und wurde wiederholt geändert, bis sie am 31. Dezember 1999 durch die Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 mit allgemeinen Bestimmungen über die Strukturfonds (ABl. L 161, S. 1) aufgehoben wurde.
4. Kraft der Übergangsbestimmungen des Artikels 52 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1260/1999 sieht Artikel 24 der Verordnung Nr. 4253/88 - Kürzung, Aussetzung und Streichung der Beteiligung - in der durch die Verordnung (EWG) Nr. 2082/93 des Rates vom 20. Juli 1993 (ABl. L 193, S. 20) geänderten Fassung, die am 15. November 2002, als die Kommission die Streichung der hier fraglichen Beteiligung beschloss, anwendbar war (nachstehend: Artikel 24 der Verordnung Nr. 4253/88), Folgendes vor:
(1) Wird eine Aktion oder eine Maßnahme so ausgeführt, dass die gewährte finanzielle Beteiligung weder teilweise noch insgesamt gerechtfertigt erscheint, so nimmt die Kommission eine entsprechende Prüfung des Falls im Rahmen der Partnerschaft vor und fordert insbesondere den Mitgliedstaat oder die von ihm für die Durchführung der Aktion benannten Behörden auf, sich innerhalb einer bestimmten Frist dazu zu äußern.
(2) Nach dieser Prüfung kann die Kommission die finanzielle Beteiligung an der betreffenden Aktion oder Maßnahme kürzen oder aussetzen, wenn durch die Prüfung bestätigt wird, dass eine Unregelmäßigkeit oder eine erhebliche Veränderung der Art oder der Durchführungsbedingungen der Aktion oder Maßnahme vorliegt und diese Veränderung der Kommission nicht zur Zustimmung unterbreitet wurde.
(3) Nicht rechtmäßig gezahlte Beträge sind an die Kommission zurückzuzahlen. Auf nicht zurückgezahlte Beträge werden in Übereinstimmung mit der Haushaltsordnung und nach den Durchführungsbestimmungen, die die Kommission nach den Verfahren des Titels VIII erlässt, Verzugszinsen erhoben.
Sachverhalt und Verfahren
Entscheidung über die Genehmigung der Beteiligung
5. Mit Entscheidung C(93) 256/4 vom 16. Februar 1993 bewilligte die Kommission der Italienischen Republik im Rahmen des gemeinschaftlichen Förderkonzepts für Strukturinterventionen der Gemeinschaft - Ziel 1 - der Region Sizilien eine Beteiligung des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) in Form eines Globalzuschusses für die Tätigkeit eines Informationszentrums für die Zusammenarbeit zwischen den Unternehmen und zur Investitionsförderung (nachstehend: Genehmigungsentscheidung).
6. Artikel 1 Absatz 2 der Genehmigungsentscheidung sah vor, dass die Beteiligung des EFRE dem Informationszentrum für die Zusammenarbeit zwischen den Unternehmen und zur Investitionsförderung, der verantwortlichen Zwischeninstanz, in Höhe von 6 760 000 ECU gewährt wird. Die Einzelheiten der Verwendung der Beteiligung sollten nach dieser Bestimmung in einem im Einvernehmen mit dem betreffenden Mitgliedstaat zu schließenden Vertrag zwischen der Kommission und den Zwischeninstanzen festgelegt werden.
7. Nach Artikel 2 in Verbindung mit der der Genehmigungsentscheidung beigefügten Tabelle belief sich die Beteiligung des EFRE auf etwa 60 % der für das Vorhaben veranschlagten Gesamtkosten und sollte durch eine Beteiligung der Region Sizilien in Höhe von 3 758 000 ECU und eine Beteiligung des Privatsektors in Höhe von 540 000 ECU ergänzt werden.
8. Nach Artikel 3 Absatz 1 der Genehmigungsentscheidung mussten alle für die Ausgaben erforderlichen rechtsverbindlichen Verpflichtungen bis zum 31. Dezember 1993 eingegangen und die Ausgaben bis zum 31. Dezember 1995 getätigt worden sein:
Die Beteiligung der Gemeinschaft kann für Ausgaben gewährt werden, die für Vorgänge, für die der Globalzuschuss vorgesehen ist, getätigt werden und die in dem Mitgliedstaat - bis zum 31. Dezember 1993 - Gegenstand rechtsverbindlicher Akte und einer entsprechenden besonderen finanziellen Verpflichtung geworden sind. Die Frist für die Tätigung dieser Ausgaben endet am 31. Dezember 1995.
9. Nach Artikel 3 Absatz 2 der Genehmigungsentscheidung konnte die Kommission diese Fristen verlängern:
Die Kommission kann diese Fristen jedoch auf Antrag des Mitgliedstaats, der innerhalb der letztgenannten Frist eingereicht worden sein muss, verlängern, wenn die gelieferten Informationen dies rechtfertigen. Ohne eine Verlängerung der von der Kommission gesetzten Frist können Ausgaben, die nach Ablauf der dafür festgesetzten Frist getätigt werden, für die Beteiligung der Gemeinschaft nicht mehr berücksichtigt werden.
10. Am 22. März 1993 zahlte die Kommission an das italienische Ministerium für Finanzen auf die Beteiligung des EFRE einen Vorschuss in Höhe von 3 380 000 ECU. Dieser Vorschuss wurde nicht an das Centro informativo per la collaborazione tra le imprese e la promozione degli investimenti in Sicilia SpA (nachstehend: CIS), der für diese Beteiligung verantwortlichen Zwischeninstanz und Kläger des vorliegenden Verfahrens, gezahlt.
Vertrag zwischen dem CIS und der Kommission
11. Am 2. September 1993 unterzeichneten das CIS und die Kommission gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Genehmigungsentscheidung einen Vertrag, um die Einzelheiten der Verwendung des durch die Genehmigungsentscheidung gewährten Globalzuschusses festzulegen (nachstehend: Vertrag CIS/Kommission).
12. Nach Artikel 1 Absatz 2 dieses Vertrages wird mit der Intervention der Gemeinschaft das Ziel verfolgt, ein Zentrum zu schaffen, das den Unternehmen, insbesondere den kleinen und mittleren Unternehmen,... sowohl Informationsdienste mit Wertschöpfung als auch Dienstleistungen liefert, die Initiativen zur unternehmerischen Zusammenarbeit mit Unternehmen aus Mailand oder mit solchen Unternehmen verbundenen Unternehmen verstärken.
13. In Artikel 5 des Vertrages sind folgende sieben vom CIS im Rahmen der Intervention der Gemeinschaft durchzuführende Maßnahmen beschrieben:
- Maßnahme 1: Aufbau des Informationszentrums;
- Maßnahme 2: Schaffung eines Informationssystems betreffend sizilianische Unternehmen;
- Maßnahme 3: Angebot fortschrittlicher Informationsdienste für Unternehmen;
- Maßnahme 4: Durchführung von kombinierten Investitions und Zusammenarbeitsprojekten;
- Maßnahme 5: Nutzung externer Büros;
- Maßnahme 6: Förderung der Zusammenarbeit;
- Maßnahme 7: Vermarktung und Kommunikation.
Maßnahme 1 zielt auf Gründung und Aufbau eines Dienstleistungszentrums, das in der Lage ist, auf die nationalen und internationalen Dienstleistungsnetzwerke zurückzugreifen, um die Eingliederung der sizilianischen Unternehmen in den Markt zu fördern.
14. Artikel 14 des Vertrages CIS/Kommission bestimmt:
Die Kommission kann, sofern sich die Zwischeninstanz schwerer Verstöße schuldig macht, im Einvernehmen mit dem Mitgliedstaat die mit dem vorliegenden Vertrag eingegangenen Verpflichtungen jederzeit kündigen, wobei der Zwischeninstanz diejenigen Beträge zustehen, die für die bis zum Zeitpunkt der Mitteilung der Kündigung zur Durchführung des Globalzuschusses eingegangenen Verpflichtungen und durchgeführten Tätigkeiten fällig sind.
Zustandekommen des Vertrages zwischen dem CIS und der Region Sizilien
15. Mit Schreiben vom 12. November 1993, das an die Kommission, die italienischen Behörden und die Region Sizilien gerichtet war, stellte das CIS bei der Kommission den Antrag, die Fristen des Artikels 3 der Genehmigungsentscheidung (d. h. den 31. Dezember 1993 für die Begründung aller rechtsverbindlichen finanziellen Verpflichtungen und den 31. Dezember 1995 für die Tätigung der Ausgaben) um ein Jahr zu verlängern.
16. In diesem Schreiben wurde erläutert, die Verzögerung, die beim Abschluss des Vertrages zwischen dem CIS und der Region Sizilien über den Zuschuss dieser Region an das CIS eingetreten sei, beruhe auf der verspäteten Mitteilung des Gutachtens des Consiglio di giustizia amministrativa (Rat für Verwaltungsgerichtsbarkeit) und ziehe eine Verzögerung bei der Stellung der erforderlichen Bankbürgschaften nach sich, die für das Inkrafttreten des Vertrages CIS/Kommission erforderlich seien.
17. Die Kommission erklärte sich bereit, die Frist für die Begründung der finanziellen Verpflichtungen bis zum 31. Dezember 1994 zu verlängern.
18. Am 13. Dezember 1994 unterzeichneten das CIS und die Region Sizilien einen Vertrag, um die Einzelheiten der Verwendung des von der Region Sizilien ergänzend zu der Beteiligung des EFRE gewährten Zuschusses festzulegen (nachstehend: Vertrag CIS/Region Sizilien).
19. In Artikel 15 des Vertrages CIS/Region Sizilien war jedoch vereinbart, dass es zum Inkrafttreten dieses Vertrages eines Dekrets des Präsidenten der Region und der Beteiligung des Rechnungshofs bedurfte. Diese Förmlichkeiten sollten am 29. März 1995, dem Tag des Inkrafttretens dieses Vertrages, erfüllt sein.
20. Nach Artikel 11 des Vertrages CIS/Region Sizilien kann die Region Sizilien, wenn sich die Zwischeninstanz sehr schwerer Verstöße schuldig macht, die mit dem Vertrag eingegangenen Verpflichtungen jederzeit kündigen, wobei der Zwischeninstanz diejenigen Beträge zustehen, die für die bis zum Zeitpunkt der Mitteilung der Kündigung zur Durchführung des Globalzuschusses eingegangenen Verpflichtungen und durchgeführten Tätigkeiten fällig sind.
21. 1994 führte das CIS mit vorläufiger Finanzierung durch Mittel aus seinem Gesellschaftskapital die erste Maßnahme durch, die im Rahmen der Intervention der Gemeinschaft vorgesehen war, nämlich Gründung und Aufbau eines Dienstleistungszentrums, das in der Lage ist, auf die nationalen und internationalen Dienstleistungsnetzwerke zurückzugreifen, um die Eingliederung der sizilianischen Unternehmen in den Markt zu fördern. Die Aktionen bestanden darin, besondere Personal und Finanzmittel bereitzustellen, um eine konkrete Unterstützung der Einrichtungen der Region und der Gemeinschaft zu gewährleisten und Kontakte mit den Unternehmen und Vereinigungen herzustellen. Diese Aktionen waren nach Auffassung des CIS erforderlich, da sonst der eingetretene Rückstand nicht mehr hätte aufgeholt werden können. Das CIS unterrichtete die Kommission von diesen Aktionen über die staatlichen und regionalen Stellen der italienischen Verwaltungsbehörden.
22. Am 15. Dezember 1994 fand in Palermo eine Zusammenkunft des mit der Überwachung des Vorhabens betrauten Gremiums statt, an der Vertreter des CIS und ein Beamter der Generaldirektion (GD) Regionalpolitik der Kommission teilnahmen. Bei dieser Zusammenkunft erläuterte dieser Beamte, dass der Beschluss des Verwaltungsrats des CIS über die Durchführungsentwürfe und über seine Verpflichtung zur Durchführung des Vorhabens unter den Begriff der bis zum 31. Dezember 1994 einzugehenden Verpflichtungen im Sinne von Artikel 3 der Genehmigungsentscheidung subsumiert werden könne.
Vom zweiten Antrag auf Verlängerung der Fristen des Artikels 3 der Genehmigungsentscheidung bis zur angefochtenen Entscheidung
23. Im Dezember 1994 stellte die Region Sizilien bei der Kommission einen zweiten Antrag auf Verlängerung der Fristen für die Gewährung der Beteiligung des EFRE, den die Kommission ablehnte.
24. Mit Schreiben vom 21. September 1995 gab die Kommission dem CIS die Ablehnung der von der Region Sizilien beantragten Verlängerung bekannt und forderte es auf, die Höhe der getätigten Ausgaben mitzuteilen, um die Quote der Beteiligung des EFRE festsetzen zu können:
... Wir teilen Ihnen mit, dass sich die Kommission außerstande sah, Ihrem Antrag auf Verlängerung der Fristen für die finanziellen Verpflichtungen stattzugeben, da trotz der seinerzeit gewährten Verlängerung um ein Jahr (abgelaufen am 31. Dezember 1994) bezüglich der begünstigten Unternehmen keine gültigen Verpflichtungen vorliegen. Außerdem bitten wir, uns unverzüglich den Umfang Ihrer Verpflichtungen mitzuteilen, damit wir den Umfang unseres Engagements festlegen können.
25. Am 20. Oktober 1995, nach Ablehnung der Verlängerung der Fristen für die Durchführung des Globalzusc husses, stellte das CIS fest, dass es das Vorhaben, das seinen Gesellschaftszweck darstelle, nicht weiterverfolgen könne, und beschloss die vorzeitige Auflösung der Gesellschaft, was deren Liquidation zur Folge hatte.
26. Um eine Erstattung der für die Durchführung des Vorhabens getätigten Ausgaben in Höhe der von der Region Sizilien übernommenen Quote zu erlangen, reichte das CIS bei den Behörden dieser Region ein Verzeichnis der in diesem Rahmen getätigten Ausgaben ein, in dem ein Gesamtbetrag von 711 587 000 ITL ausgewiesen war. Außerdem beantragte das CIS bei der Region Sizilien, einen entsprechenden Erstattungsantrag zu Lasten des an das italienische Ministerium für Finanzen als Beteiligung des EFRE gezahlten Betrages weiterzuleiten.
27. Mit Schreiben vom 9. März 2001 übermittelten die italienischen Behörden der Kommission eine Schlussaufstellung der vom CIS im Rahmen der Beteiligung getätigten Ausgaben samt der dazugehörigen Unterlagen und wiesen als von den regionalen Stellen für zuschussfähig erklärte Ausgaben einen Betrag von 688 505 743 ITL aus.
28. Mit Schreiben vom 27. Dezember 2001 eröffnete die Kommission das in Artikel 24 der Verordnung Nr. 4253/88 vorgesehene Verfahren und forderte die italienischen Behörden und den Begünstigten der Beteiligung zur Äußerung auf. In diesem Schreiben hieß es, dass die Kommission beabsichtige, die Beteiligung zu streichen und die Rückzahlung des gezahlten Zuschusses zu verlangen, da die Prüfung der übermittelten Unterlagen ergeben [hat], dass die angemeldeten Ausgaben nur die Aufnahme der Tätigkeit des [CIS] betrafen, aber nicht die Aktionen der Information, Unterstützung und Förderung erfassten, die das CIS nach dem Vertrag CIS/Kommission hätte durchführen sollen; die Kommission könne daher annehmen, dass das [CIS], das seine Tätigkeit am 6. Dezember 1995 einstellte, niemals in Betrieb war.
29. Mit Schreiben vom 11. März 2002 übermittelte die Region Sizilien der Kommission die Stellungnahme des Liquidationsbevollmächtigten des CIS zu der Entscheidung über die Eröffnung des Verfahrens nach Artikel 24 der Verordnung Nr. 4253/88. In diesem Schreiben wurde daran erinnert, dass die italienischen Behörden der Kommission mitgeteilt hätten, dass sich die nach Feststellung durch die Region Sizilien für zuschussfähig erklärten Ausgaben auf 688 505 743 ITL beliefen, dass das CIS diese Ausgaben im Rahmen von Tätigkeiten, die zu der Maßnahme 1 Aufbau des Informationszentrums gehörten, getätigt habe und dass der Verwaltungsrat des CIS mehrere Beschlüsse gefasst habe, die andere unter die Beteiligung fallende Maßnahmen betroffen hätten, so die Maßnahme 3 Angebot fortschrittlicher Informationsdienste für Unternehmen, für die die erforderlichen Datenbanken und Personalressourcen ermittelt worden seien, und die Maßnahme 5 Nutzung externer Büros, für die die Durchführbarkeitsentwürfe verabschiedet worden seien. Außerdem wurde in diesem Schreiben darauf hingewiesen, dass die Nichtdurchführung des Vorhabens nicht auf das Verhalten des CIS zurückzuführen sei, sondern auf den verspäteten Abschluss des Vertrages CIS/Region Sizilien, also die verspätete Kofinanzierung durch diese Region.
30. Mit der Entscheidung C(2002) 4155 vom 15. November 2002, die an die Italienische Republik gerichtet ist, strich die Kommission die durch die Genehmigungsentscheidung gewährte Beteiligung des EFRE und forderte die italienischen Behörden zur Rückzahlung des auf diese Beteiligung gezahlten Vorschusses auf (nachstehend: angefochtene Entscheidung).
Verfahren und Anträge der Parteien
31. Mit Klageschrift, die am 14. März 2003 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben.
32. Das Gericht hat auf Bericht des Berichterstatters beschlossen, die mündliche Verhandlung zu eröffnen, und im Wege prozessleitender Maßnahmen den Kläger und die Kommission aufgefordert, bestimmte Schriftstücke vorzulegen und schriftlich eine Reihe von Fragen zu beantworten.
33. Mit Schreiben vom 31. Dezember 2004 ist der Kläger und mit Schreiben vom 6. Januar 2005 die Kommission der Aufforderung des Gerichts nachgekommen.
34. Die Parteien haben in der Sitzung vom 1. Februar 2005 mündlich verhandelt und Fragen des Gerichts beantwortet. Der Kläger hat bei dieser Gelegenheit bestätigt, dass er die angefochtene Entscheidung nicht anfechte, soweit durch sie die Beteiligung gestrichen werde, sondern nur, soweit durch sie nicht entsprechend der auf den EFRE entfallenden Quote die Erstattung der Ausgaben, die das CIS im Rahmen der Beteiligung in Höhe eines bestätigten Betrages von 688 505 743 ITL getätigt habe, gewährt werde.
35. Der Kläger beantragt,
- die angefochtene Entscheidung für nichtig zu erklären, soweit durch sie nicht entsprechend der Quote des EFRE die Erstattung der Ausgaben, die das CIS im Rahmen der Beteiligung in Höhe eines bestätigten Betrages von 688 505 743 ITL getätigt hat, gewährt wird;
- der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
36. Die Kommission beantragt,
- die Klage abzuweisen;
- dem Kläger die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Entscheidungsgründe
Vorbringen der Parteien
37. Der Kläger stützt seine Klage auf acht Klagegründe: erstens, Verstoß gegen Artikel 24 der Verordnung Nr. 4253/88; zweitens, Ermessensmissbrauch seitens der Kommission; drittens, Verstoß gegen Artikel 14 des Vertrages CIS/Kommission; viertens, Verletzung des im Fall höherer Gewalt geltenden Grundsatzes; fünftens, Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit; sechstens, Verletzung des Grundsatzes der Rechtssicherheit; siebtens, Verletzung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes; achtens, Befugnismissbrauch.
38. Im Rahmen des zweiten Klagegrundes macht der Kläger inzidenter geltend, die Kommission habe nicht außer Acht lassen dürfen, dass ihre Ablehnung einer Verlängerung der Fristen für die Aktion zwangsläufig die Einstellung der Tätigkeiten nach sich ziehen würde, die zur vollständigen Durchführung des Globalzuschusses hätten führen sollen.
39. Ferner wirft der Kläger der Kommission im Rahmen des dritten Klagegrundes vor, gegen Artikel 14 des Vertrages CIS/Kommission verstoßen zu haben, da sie nach dieser Bestimmung berechtigt sei, die mit diesem Vertrag eingegangenen Verpflichtungen zu kündigen, wenn sich die Zwischeninstanz schwerer Verstöße schuldig gemacht habe, wobei der Zwischeninstanz ein Anspruch auf Erstattung der Ausgaben für die zu diesem Zweck eingegangenen Verpflichtungen und durchgeführten Tätigkeiten zustehe. Die Kommission hätte daher im vorliegenden Fall die Erstattung der vom CIS im Rahmen der Durchführung des Zuschusses getätigten Ausgaben erst recht gewähren müssen, da das Nichtzustandekommen nicht auf der Untätigkeit des CIS, sondern auf Umständen beruhe, die von dessen Willen unabhängig seien, und das CIS alles in seiner Macht Stehende getan habe, um die verlangten Tätigkeiten durchzuführen.
40. Nach Auffassung der Kommission ist Artikel 14 des Vertrages CIS/Kommission im vorliegenden Fall nicht anwendbar, da er den Fall regele, in dem die Kommission den Vertrag einseitig kündige. Die vorliegende Rechtssache betreffe dagegen die Streichung einer Beteiligung der Gemeinschaft durch die Kommission wegen Unregelmäßigkeiten oder erheblicher Veränderungen der Durchführungsbedingungen des Vorhabens, und es komme allein Artikel 24 der Verordnung Nr. 4253/88 zur Anwendung.
41. Im Rahmen des fünften Klagegrundes rügt der Kläger, die Kommission habe den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzt, indem sie durch die Ablehnung des Antrags auf Erstattung der vom CIS bereits getätigten Kosten die Grenzen dessen überschritten habe, was zur Erreichung des verfolgten Zieles geeignet und erforderlich sei (Urteil des Gerichtshofes vom 17. Mai 1984 in der Rechtssache 15/83, Denkavit Nederland, Slg. 1984, 2171, Randnr. 25, und Urteil des Gerichts vom 12. Oktober 1999 in der Rechtssache T216/96, Conserve Italia, Slg. 1990, II3139, Randnr. 101). So hätte die Kommission die Umstände des Falles berücksichtigen müssen, um den Erlass einer Entscheidung zu vermeiden, die das CIS bestrafe, indem sie ihm die Verantwortung für die von der Region Sizilien zu vertretenden Verzögerungen aufbürde. Der Kläger weist darauf hin, dass er durch die angefochtene Entscheidung den Anspruch auf die volle in der Genehmigungsentscheidung vorgesehene Beteiligung verloren habe, was er nicht anfechte. Er halte es jedoch für unverhältnismäßig, dass die Kommission es abgelehnt habe, ihm die Ausgaben zu erstatten, die er im Rahmen der Durchführung des Vorhabens getätigt habe und für die die italienischen Behörden festgestellt und bestätigt hätten, dass sie tatsächlich getätigt worden und gerechtfertigt seien, und die sogar von der Kommission zunächst gebilligt worden seien.
42. Die Kommission trägt vor, die volle Streichung einer Beteiligung stelle keine Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dar, wenn Umstände vorlägen, die sie rechtfertigten. In der vorliegenden Rechtssache sei sie angesichts der von den nationalen Behörden vorgelegten Unterlagen und aufgrund des ihr durch Artikel 24 der Verordnung Nr. 4253/88 eingeräumten Ermessens der Ansicht gewesen, dass die Beteiligung der Gemeinschaft zu streichen sei. Es sei nur eine der sieben Maßnahmen des Vorhabens durchgeführt worden; diese Maßnahme habe lediglich im Aufbau der Struktur bestanden, die zur Durchführung der anderen Maßnahmen bestimmt gewesen sei, und diese Struktur wiederum sei wegen ihrer Liquidation im Oktober 1995, also noch vor Ablauf der Frist für die Zahlungen und jedenfalls bevor sie ihren Betrieb habe aufnehmen können, nicht funktionsfähig gewesen.
43. Im Rahmen des siebten Klagegrundes macht der Kläger schließlich eine Verletzung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes geltend, da durch die angefochtene Entscheidung die gesamte Beteiligung gestrichen werde ohne Rücksicht darauf, wie sich eine solche Maßnahme auf das CIS auswirke, das unter Beachtung der vorliegend maßgeblichen Vorschriften und im Vertrauen darauf, dass sein Verhalten ordnungsgemäß sei, in gutem Glauben und im Rahmen seiner Fähigkeiten und Möglichkeiten alle zur Durchführung des Globalzuschusses erforderlichen Tätigkeiten durchgeführt habe. Daher hätte die Kommission die im Rahmen der Durchführung des Zuschusses getätigten Ausgaben, die ordnungsgemäß bestätigt und gemeldet worden seien, berücksichtigen müssen, statt die Streichung der Beteiligung ohne Erstattung dieser Ausgaben zu beschließen.
44. Die Kommission trägt vor, der Vertrauensschutz sei im Gemeinschaftsrecht an drei Voraussetzungen gebunden. Erstens müsse die Gemeinschaftsverwaltung dem Betroffenen präzise, nicht an Bedingungen geknüpfte und übereinstimmende Zusicherungen gemacht haben. Zweitens müssten diese Zusicherungen geeignet sein, bei dem Adressaten begründete Erwartungen zu wecken. Drittens müssten die gegebenen Zusicherungen den geltenden Vorschriften entsprechen (Urteil des Gerichts vom 6. Juli 1999 in der Rechtssache T203/97, Forvass/Kommission, Slg. ÖD 1999, IA-129 und II705, Randnrn. 70 und 71). Im vorliegenden Fall sei keine diese Voraussetzungen erfüllt. Denn das CIS habe die der Beteiligung entsprechenden Ausgaben auf eigene Initiative getätigt. Die Kommission räumt zwar ein, dass sie dieser Initiative des CIS nicht widersprochen habe, sie habe sie aber auch nicht erzwungen, so dass dies beim Kläger keinerlei begründete Erwartung habe wecken können, dass diese Ausgaben erstattet werden könnten. Überdies enthielten die Genehmigungsentscheidung und der Vertrag CIS/Kommission die Aussage, dass der Globalzuschuss für die Eröffnung und den Betrieb des Informationszentrum innerhalb der festgesetzten Fristen gewährt werde. Es gebe daher keine Bestimmung, die den Schluss zulasse, dass die für die Durchführung des Vorhabens entstandenen Ausgaben erstattet würden, wenn das Vorhaben nicht durchgeführt werde.
Würdigung durch das Gericht
45. Die Sachverhaltsdarstellung und die Argumente, die der Kläger im Verwaltungsverfahren vorgetragen und in seinen Schriftsätzen wiederholt hat, lassen sich wie folgt zusammenfassen:
- Das CIS habe keine Unregelmäßigkeit begangen und auch die Durchführung des Zuschusses nicht verändert, sondern sei nur Opfer des Verhaltens der Region Sizilien gewesen;
- das CIS habe die Maßnahme 1 durchgeführt und der Kommission mitgeteilt, dass es mehrere Verpflichtungen insbesondere in Bezug auf die Maßnahmen 3 und 5 eingegangen sei;
- die Kommission habe nicht die Versicherungen berücksichtigt, die bei der Zusammenkunft des Aufsichtgremiums am 15. Dezember 1994 abgegeben worden seien, bei der ihr Vertreter erläutert haben soll, welche Maßnahmen zur Erfüllung der Voraussetzung ergriffen werden könnten, dass bis zum 31. Dezember 1994 Verpflichtungen einzugehen seien;
- die Kommission habe nicht berücksichtigt, dass die im Rahmen der Beteiligung vorgesehenen Tätigkeiten nach der Ablehnung der Fristverlängerung, die die Begründung rechtsverbindlicher Verpflichtungen und entsprechender Zahlungsverpflichtungen ermöglicht hätte, nicht hätten durchgeführt werden können;
- die Liquidation des CIS sei daher nur die direkte Folge der Ablehnung der Verlängerung dieser Frist, die zwangsläufig zur Unmöglichkeit der Durchführung des Zuschusses geführt habe;
- die Kommission sei auch von ihr Stellungnahme in ihrem Schreiben vom 21. September 1995 abgewichen, in dem sie das CIS aufgefordert habe, den Betrag der getätigten Ausgaben mitzuteilen, um die Beteiligungsquote des EFRE ermitteln zu können.
46. Eine fehlende oder unzureichende Begründung stellt eine Verletzung wesentlicher Formvorschriften im Sinne des Artikels 230 EG dar und ist ein Gesichtspunkt, den der Gemeinschaftsrichter von Amts wegen prüfen muss (Urteile vom 20. Februar 1997 in der Rechtssache C166/95 P, Kommission/Daffix, Slg. 1997, I983, Randnr. 24, und vom 2. April 1998 in der Rechtssache C367/95 P, Kommission/Sytraval und Brink's France, Slg. 1998, I1719, Randnr. 67; Urteil des Gerichts vom 21. März 2001 in der Rechtssache T206/99, Métropole télévision/Kommission, Slg. 2001, II1057, Randnr. 43).
47. Ferner ist daran zu erinnern, dass nach ständiger Rechtsprechung die Begründung einer beschwerenden Einzelfallentscheidung die Überlegungen des Gemeinschaftsorgans, das den Rechtsakt erlassen hat, so klar und eindeutig zum Ausdruck bringen muss, dass die Betroffenen ihr die Gründe für die erlassene Maßnahme entnehmen können und der zuständige Gemeinschaftsrichter seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann (Urteil Kommission/Sytraval und Brink's France, Randnr. 63, und Urteil Métropole télévision/Kommission, Randnr. 44).
48. Im vorliegenden Fall enthält die angefochtene Entscheidung zu den angeführten Tatsachen und Argumenten, insbesondere was die Frage angeht, ob diese Aspekte die Erstattung der vom CIS vor der Streichung der Beteiligung getätigten Ausgaben rechtfertigen konnten oder nicht, keine Aussage, obwohl die Stellungnahme zu diesen Aspekten für das Gericht wesentlich ist, um prüfen zu können, ob die angefochtene Entscheidung begründet ist.
49. Im Abschnitt Abwicklung des Vorhabens der angefochtenen Entscheidung ist nämlich nur ausgeführt, dass der Begünstigte am 20. Oktober 1995 liquidiert worden sei (Begründungserwägung 6), dass die Schlussaufstellung der Ausgaben und die dazugehörigen Unterlagen der Kommission übermittelt worden seien und dass sich die vom Begünstigten gemeldeten Ausgaben auf 711 584 000 ITL beliefen, wovon 688 505 743 ITL nach Überprüfung durch die Behörden der Region Sizilien für zuschussfähig erklärt worden seien (Begründungserwägung 7).
50. Im Abschnitt Reaktion des betroffenen Mitgliedstaats der angefochtenen Entscheidung (Begründungserwägung 10) ist Folgendes ausgeführt:
Mit Schreiben vom 11. März 2002... haben die italienischen Behörden die angeforderten zusätzlichen Informationen übermittelt, die der Liquidationsbevollmächtigte [des CIS] zusammengestellt hat. Diese Informationen bestätigen:
- Es waren Ausgaben in Höhe von 711 584 000 ITL gemeldet worden, und die nach Feststellung seitens der Region Sizilien für zuschussfähig erklärten Ausgaben beliefen sich auf 688 505 743 ITL;
- die den Globalzuschuss betreffenden Tätigkeiten bezogen sich ausschließlich auf die Maßnahme 1: Aufbau des Informationszentrums;
- der Zahlungsanspruch war auf die Behauptung gestützt, die Nichtdurchführung des Vorhabens sei nicht auf die Tätigkeit (oder Untätigkeit) des CIS zurückzuführen, sondern auf den verspäteten Abschluss des Vertrages zwischen der Region Sizilien und dem Begünstigten, also die verspätete Kofinanzierung durch die Region Sizilien.
51. Im Abschnitt Beurteilung durch die Kommission der angefochtenen Entscheidung (Begründungserwägung 12) heißt es nur:
...
- der Zweck des Globalzuschusses, der darin bestand, die in Artikel 5 des Vertrages [CIS/Kommission] beschriebenen Tätigkeiten durchzuführen, ist nicht erreicht worden, da von den sieben in diesem Artikel vorgesehenen Maßnahmen nur die Maßnahme 1 Aufbau des Informationszentrums CIS durchgeführt worden ist;
- die Argumente des CIS rechtfertigen auch keine Berücksichtigung derjenigen gemeldeten Ausgaben, die sich auf die Maßnahme 1 Aufbau des Informationszentrums CIS beziehen. Die für das Scheitern des Globalzuschusses angeführten Gründe, nämlich die verspätete Kofinanzierung durch die italienischen Behörden, rechtfertigen die Inanspruchnahme des Beteiligung der Gemeinschaft nicht, da der Zuschuss zur Durchführung der in dem Vertrag [CIS/Kommission] angeführten Tätigkeiten gewährt worden war. Die Gewährung des Globalzuschusses hatte die Tätigkeit eines Informationszentrums zum Zweck. Dieses Zentrum war niemals in Betrieb und wurde liquidiert, nachdem erst eine der sieben in dem Vertrag [CIS/Kommission] vorgesehenen Maßnahmen durchgeführt worden war. Folglich rechtfertigt die Nichtbeachtung des Vertrages [CIS/Kommission] die Streichung der in Form eines Globalzuschusses gewährten Beteiligung und die Rückforderung des gezahlten Vorschusses.
52. Es ist festzustellen, dass die Ereignisse zwischen dem 2. September 1993, an dem der Vertrag CIS/Kommission in Kraft getreten ist, und dem 20. Oktober 1995, an dem das CIS liquidiert wurde, in der angefochtenen Entscheidung nicht erwähnt sind.
53. Erstens enthält die angefochtene Entscheidung weder einen Hinweis auf den ersten, vom CIS am 12. November 1993 an die Kommission gestellten Antrag auf Fristverlängerung noch auf die Entscheidung der Kommission, die in Artikel 3 Absatz 1 der Genehmigungsentscheidung vorgesehene Frist für die Begründung der finanziellen Verpflichtungen zu verlängern.
54. Zweitens wird die Ablehnung des zweiten, von der Region Sizilien gestellten Antrags auf Fristverlängerung, die zwangsläufig zur Folge hatte, dass das CIS gehindert war, den Zuschuss in Anspruch zu nehmen, in der angefochtenen Entscheidung nicht erwähnt. Die Kommission konnte diese beiden Unterlagen, wie sie dem Gericht auf die Aufforderung zu ihrer Vorlage geantwortet hat, nicht finden. Im Übrigen ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die Kommission nach Artikel 3 Absatz 2 der Genehmigungsentscheidung befugt war, diese Fristen zu verlängern, wenn die gelieferten Informationen dies rechtfertigten.
55. Drittens bleibt das Schreiben der Kommission an das CIS vom 21. September 1995 in der angefochtenen Entscheidung unerwähnt, obwohl dem CIS in diesem Schreiben mitgeteilt wird, dass die Kommission dem [zweiten] Antrag auf Verlängerung der Fristen für die finanziellen Verpflichtungen nicht stattgeben konnte, weil bezüglich der begünstigten Unternehmen keine gültigen Verpflichtungen vorliegen. Es ist festzustellen, dass der in diesem Schreiben angegebene Grund dem Standpunkt widerspricht, der in der Zusammenkunft des Überwachungsgremiums vom 15. Dezember 1994 in Palermo zum Ausdruck gebracht worden war, bei der in Anwesenheit von Vertretern des CIS, eines Beamten der GD Regionalpolitik der Kommission und von Beamten der Region Sizilien die Frage der bis zum 31. Dezember 1994 einzugehenden Verpflichtungen erörtert worden war. Der Beamte der Kommission hatte bei dieser Zusammenkunft nach der Schilderung in der der Kommission am 11. März 2002 übermittelten Stellungnahme des CIS zur Entscheidung über die Eröffnung des Verfahrens nach Artikel 24 der Verordnung Nr. 4253/88, der die Kommission nicht widersprochen hat, erläutert: Im konkreten Fall des CIS könnte der Beschluss, mit dem der Verwaltungsrat des CIS die Entwürfe zur Durchführung der Maßnahmen und die gesamte Verpflichtung, das Vorhaben wie vorgesehen durchzuführen, billigen würde, unter den Begriff der bis zum 31. Dezember 1994 einzugehenden Verpflichtungen subsumiert werden. Der Verwaltungsrat des CIS hat also, um dieser Auslegung zu folgen, am 20. Dezember 1994 mehrere Beschlüsse über die Durchführung des Vorhabens gefasst, die u. a. die Maßnahme 3 (Angebot fortschrittlicher Informationsdienste für Unternehmen), für die die erforderlichen Datenbanken und Personalressourcen ermittelt worden wurden, und die Maßnahme 5 (Nutzung externer Büros), für die die Durchführbarkeitsentwürfe verabschiedet wurden, betrafen.
56. Hierzu heißt es in der angefochtenen Entscheidung jedoch, dass nur die Maßnahme 1 (Aufbau des Informationszentrums) durchgeführt worden sei; auf die vom CIS in seinem Schreiben vom 11. März 2002 angeführten Argumente betreffend die Durchführung der Maßnahmen 3 und 5 wird nicht eingegangen, obwohl sie sich auf den Zeitraum noch vor der Ablehnung des zweiten Antrags auf Fristverlängerung beziehen.
57. Viertens wird in der angefochtenen Entscheidung auch der Inhalt des Schreibens der Kommission an das CIS vom 21. September 1995 nicht berücksichtigt, in dem die Kommission das CIS aufforderte, unverzüglich den Umfang Ihrer Verpflichtungen mitzuteilen, damit wir den Umfang unseres Engagements festlegen können. Daraus lässt sich vernünftigerweise herleiten, dass die Kommission damals einverstanden war, einen Teil der vom CIS für die Durchführung des Zuschusses getätigten Ausgaben zu erstatten.
58. Im Übrigen wird in der angefochtenen Entscheidung, obwohl sie die Streichung der Beteiligung und die Ablehnung der fraglichen Erstattung darauf stützt, dass nicht alle in Artikel 5 des Vertrages CIS/Kommission vorgesehenen Maßnahmen durchgeführt worden seien, nicht die Möglichkeit nach Artikel 14 dieses Vertrages berücksichtigt, der vorsieht, dass die Kommission, wenn sich die Zwischeninstanz schwerer Verstöße schuldig macht, die mit dem Vertrag eingegangenen Verpflichtungen kündigen kann, wobei [jedoch] der Zwischeninstanz diejenigen Beträge zustehen, die für die bis zum Zeitpunkt der Mitteilung der Kündigung zur Durchführung des Globalzuschusses eingegangenen Verpflichtungen und durchgeführten Tätigkeiten fällig sind. Wenn jedoch die für die Durchführung des Globalzuschusses getätigten Ausgaben im Fall schwerer Verstöße seitens der Zwischeninstanz erstattet werden können, so ist nicht ersichtlich, warum diese Ausgaben bei Fehlen solcher Verstöße seitens des Klägers nicht erstattet werden können.
59. Aus alledem ergibt sich folglich, dass die angefochtene Entscheidung so mangelhaft begründet ist, dass das Gericht seine Kontrollaufgabe nicht wahrnehmen kann. Das Gericht kann insbesondere nicht beurteilen, ob die angefochtene Entscheidung im Hinblick auf die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes rechtmäßig ist.
60. Somit ist die angefochtene Entscheidung für nichtig zu erklären, da die Kommission ihre Begründungspflicht nach Artikel 253 EG verletzt hat. Die angefochtene Entscheidung ist nämlich hinsichtlich der Frage der der Quote des EFRE entsprechenden Erstattung der Ausgaben, die das CIS im Rahmen der Beteiligung in Höhe eines bestätigten Betrages von 688 505 743 ITL getätigt hat, unzureichend begründet.
Kosten
61. Nach Artikel 87 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kommission mit ihrem Vorbringen unterlegen ist und der Kläger beantragt hat, ihr die Kosten aufzuerlegen, sind ihr ihre eigenen Kosten sowie die Kosten des Klägers aufzuerlegen.
Tenor:
Aus diesen Gründen
hat
DAS GERICHT (Erste Kammer)
für Recht erkannt und entschieden:
1. Die Entscheidung C(2002) 4155 der Kommission vom 15. November 2002 über die Streichung einer durch die Entscheidung C(93) 256/4 der Kommission vom 16. Februar 1993 gewährten Beteiligung des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung wird für nichtig erklärt, soweit durch sie die Beteiligung hinsichtlich der Ausgaben, die das Centro informativo per la collaborazione tra le imprese e la promozione degli investimenti in Sicilia SpA in Höhe eines bestätigten Betrages von 688 505 743 ITL getätigt hat, gestrichen wird.
2. Die Kommission trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten des Klägers.
Ende der Entscheidung
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