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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäisches Gericht
Urteil verkündet am 23.10.2002
Aktenzeichen: T-104/01
Rechtsgebiete: Verordnung (EG) Nr. 40/94


Vorschriften:

Verordnung (EG) Nr. 40/94 Art. 8 Abs. 1 Buchst. b
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 40/94 über die Gemeinschaftsmarke ist die angemeldete Marke auf Widerspruch des Inhabers einer älteren Marke von der Eintragung ausgeschlossen, wenn wegen ihrer Identität oder Ähnlichkeit mit der älteren Marke und der Identität oder Ähnlichkeit der durch die beiden Marken erfassten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen in dem Gebiet besteht, in dem die ältere Marke Schutz genießt; dabei schließt die Gefahr von Verwechslungen die Gefahr ein, dass die Marke mit der älteren Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird." Dabei sind ältere Marken im Sinne von Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer ii der Verordnung Nr. 40/94 in einem Mitgliedstaat eingetragene Marken mit einem früheren Anmeldetag als dem Tag der Anmeldung der Gemeinschaftsmarke.

Eine Verwechslungsgefahr in diesem Sinne liegt dann vor, wenn das Publikum glauben könnte, dass die betreffenden Waren oder Dienstleistungen aus demselben Unternehmen oder gegebenenfalls aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen; sie ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls umfassend zu beurteilen. Diese umfassende Beurteilung der Verwechslungsgefahr impliziert eine gewisse Wechselbeziehung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen, wobei ein geringer Grad der Ähnlichkeit der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden kann und umgekehrt.

( vgl. Randnrn. 24-27 )

2. Bei der Prüfung des Widerspruchs eines Inhabers einer älteren Marke nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 40/94 über die Gemeinschaftsmarke sind für die Beurteilung der Ähnlichkeit von Waren oder Dienstleistungen alle erheblichen Faktoren zu berücksichtigen, die das Verhältnis zwischen den Waren oder Dienstleistungen kennzeichnen. Zu diesen Faktoren gehören insbesondere deren Art, Verwendungszweck und Nutzung sowie ihre Eigenart als miteinander konkurrierende oder einander ergänzende Waren oder Dienstleistungen.

Was den Vergleich der kollidierenden Zeichen angeht, so ist bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr hinsichtlich der Ähnlichkeit der betreffenden Marken in Bild, Klang oder Bedeutung auf den Gesamteindruck abzustellen, den die Marken hervorrufen, wobei insbesondere die sie unterscheidenden und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind. Dabei lässt sich nicht ausschließen, dass allein die klangliche Ähnlichkeit der Marken eine Verwechslungsgefahr hervorrufen kann.

( vgl. Randnrn. 31, 34 )

3. Für das spanische Publikum besteht eine klangliche und semantische Ähnlichkeit zwischen der Gemeinschaftsmarkenanmeldung des Wortzeichens Fifties" für Jeans-Bekleidungsstücke" in Klasse 25 des Abkommens von Nizza und einem als ältere Marke in Spanien eingetragenem farbigen Wortbildzeichen mit dem prägenden Bestandteil miss fifties" für Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckung" ebenfalls in Klasse 25.

Angesichts dieser klanglichen und semantischen Ähnlichkeit, die auf dem prägenden Wortbestandteil Fifties" beruht, und der Identität der von in Marken erfassten Waren sind die bildlichen Unterschiede zwischen den Zeichen nicht geeignet, bei den angesprochenen Verkehrskreisen die Gefahr einer Verwechslung auszuräumen, so dass die angemeldete Marke unter Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 40/94 über die Gemeinschaftsmarke fällt.

( vgl. Randnrn. 40, 45-46, 52 )


Urteil des Gerichts erster Instanz (Vierte Kammer) vom 23. Oktober 2002. - Claudia Oberhauser gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM). - Gemeinschaftsmarke - Widerspruch - Ältere Bildmarke mit den Worten 'miss fifties' - Anmeldung des Wortzeichens.Fifties' als Gemeinschaftsmarke - Relatives Eintragungshindernis - Verwechslungsgefahr - Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 40/94. - Rechtssache T-104/01.

Parteien:

In der Rechtssache T-104/01

Claudia Oberhauser, wohnhaft in München (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Graf,

Klägerin,

gegen

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), vertreten durch G. Schneider als Bevollmächtigten,

eklagter,

anderer Verfahrensbeteiligter im Verfahren vor der Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle):

Petit Liberto SA mit Sitz in Vidreres (Spanien),

betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 28. Februar 2001 (Sache R 757/1999-2)

erlässt

DAS GERICHT ERSTER INSTANZ

DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Vierte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten M. Vilaras, der Richterin V. Tiili und des Richters P. Mengozzi,

Kanzler: D. Christensen, Verwaltungsrätin

aufgrund der am 14. Mai 2001 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,

aufgrund der am 1. Oktober 2001 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle),

aufgrund der verfahrensleitenden Maßnahmen,

auf die mündliche Verhandlung vom 12. März 2002,

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

Sachverhalt

1 Am 14. März 1997 meldete die Klägerin beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (im Folgenden: Amt) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1) in geänderter Fassung eine Gemeinschaftsmarke an.

2 Dabei handelte es sich um das Wortzeichen Fifties" (im Folgenden: angemeldete Marke).

3 Die Marke wurde für die Waren Jeans-Bekleidungsstücke" in Klasse 25 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung angemeldet.

4 Die Anmeldung wurde im Blatt für Gemeinschaftsmarken Nr. 38/98 vom 25. Mai 1998 veröffentlicht.

5 Am 24. Juli 1998 legte die Petit Liberto SA (im Folgenden: Widersprechende) gemäß Artikel 42 der Verordnung Nr. 40/94 gegen die Eintragung der angemeldeten Marke Widerspruch ein. Der Widerspruch wurde darauf gestützt, dass zwischen der angemeldeten Marke und einer älteren Marke der Widersprechenden (im Folgenden: ältere Marke) Verwechslungsgefahr im Sinne von Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 40/94 bestehe. Bei der älteren Marke handelt es sich um die für Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen" der Klasse 25 des Abkommens von Nizza eingetragene spanische Marke Nr. 1 723 310, nämlich folgendes farbiges Wort- und Bildzeichen:

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6 Mit Entscheidung vom 30. September 1999 gab die Widerspruchsabteilung des Amtes dem Widerspruch statt und lehnte dementsprechend die Eintragung der angemeldeten Marke ab, da sie der älteren Marke ähnele und die durch die beiden Marken erfassten Waren identisch seien, weshalb beim Publikum in Spanien, dem Schutzgebiet der älteren Marke, Verwechslungsgefahr bestehe.

7 Am 19. November 1999 erhob die Klägerin gemäß Artikel 59 der Verordnung Nr. 40/94 beim Amt Beschwerde gegen die Entscheidung der Widerspruchsabteilung.

8 Die Beschwerde wurde mit Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer vom 28. Februar 2001, der Klägerin zugestellt am 13. März 2001 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung), zurückgewiesen.

9 Nach Auffassung der Beschwerdekammer war die Entscheidung der Widerspruchsabteilung begründet. Im Wesentlichen führte die Beschwerdekammer aus, dass wegen der Identität der durch die beiden Marken erfassten Waren und der Ähnlichkeit der beiden kollidierenden Zeichen, wenn man sie umfassend beurteile, beim maßgebenden Publikum in Spanien Verwechslungsgefahr bestehe.

Anträge der Parteien

10 Die Klägerin beantragt,

- die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

- dem Amt die Kosten des Verfahrens und der Streithelferin die Kosten des Verfahrens vor dem Amt aufzuerlegen.

11 Das Amt beantragt,

- die Klage abzuweisen;

- der Klägerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Entscheidungsgründe

12 Die Klägerin macht als einzigen Klagegrund einen Verstoß gegen Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 40/94 geltend.

Vorbringen der Parteien

13 Die Klägerin hält die angefochtene Entscheidung für unbegründet. Nach ihrer Auffassung nahm die Beschwerdekammer zu Unrecht an, dass zwischen den beiden in Frage stehenden Marken Verwechslungsgefahr bestehe.

14 Erstens hätten sowohl die Prüfungsstelle als auch die Zweite Beschwerdekammer des Amtes vernachlässigt, dass die ältere Marke nicht nur aus dem Begriff miss fifties" bestehe, sondern eine Wort- und Bildmarke sei, in der verschiedenste farbige Bildbestandteile sowie verschiedenste Wortbestandteile wie die italienischen Wörter ECCELLENTE NELLA TRADIZIONE" enthalten seien, die den Wortbestandteil miss fifties" in der Gesamtmarke untergehen ließen.

15 Zweitens habe die Beschwerdekammer zwar zutreffend festgestellt, dass die Durchschnittsverbraucher eine Marke in ihrer Gesamtheit betrachteten, sie habe dabei aber vernachlässigt, dass der prägende Bestandteil der Marke der Widersprechenden nicht das isolierte Wort fifties", sondern der Begriff miss fifties" sei.

16 Drittens habe die Beschwerdekammer in der angefochtenen Entscheidung nicht ihre Feststellung begründet, dass zwischen der älteren Marke und dem Begriff fifties" ein inhaltlicher Zusammenhang bestehe, der beim Durchschnittsverbraucher die Gefahr einer Verwechslung der gewerblichen Herkunft der durch die beiden Marken erfassten Waren hervorrufen könne. Der angesprochene Verbraucher werde eine Jeanshose mit der Marke Fifties" nicht als eine Ware ansehen, die mit einer Untergruppierung der Marke miss fifties" gekennzeichnet sei. Ein solcher inhaltlicher Zusammenhang wäre vielleicht zu sehen zwischen den Bezeichnungen misses fifties" und miss fifties" oder zwischen den Bezeichnungen Mr. fifties" und Miss fifties". Der fragliche inhaltliche Zusammenhang könnte auch dann bestehen, wenn die ältere Marke fifties" lautete. Dann könnte die ältere Marke als Teil einer Zeichenserie mit dem gemeinsamen Stammbestandteil fifties" angesehen werden. Hier liege der Fall jedoch genau umgekehrt, denn es sei die ältere Marke, die aus mehreren Bestandteilen bestehe. Ein einziger dieser Bestandteile der älteren Marke könne aber nicht die Basis einer Zeichenserie abgeben und damit einen inhaltlichen Zusammenhang zwischen den in Frage stehenden Zeichen begründen.

17 Das Amt führt aus, dass der Begriff der Ähnlichkeit nach der Verordnung Nr. 40/94 in Zusammenhang mit der Verwechslungsgefahr auszulegen sei, deren Beurteilung von einer Vielzahl von Umständen abhänge, so insbesondere von dem Bekanntheitsgrad der Marke auf dem Markt, der gedanklichen Verbindung, die das benutzte oder eingetragene Zeichen zu ihr hervorrufen könne, und dem Grad der Ähnlichkeit zwischen den beiden Marken sowie zwischen den damit gekennzeichneten Waren. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes sei das Vorliegen von Verwechslungsgefahr unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls umfassend zu beurteilen; dabei seien die unterschiedlichen Faktoren in ihrer Wechselwirkung zu berücksichtigen. So könne ein geringer Grad der Ähnlichkeit der erfassten Waren durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden und umgekehrt.

18 Was den Vergleich der Waren anbelange, so seien im vorliegenden Fall die von der älteren Marke erfassten Waren und die in der Anmeldung der Gemeinschaftsmarke aufgeführten Waren (Jeansbekleidung) identisch, was die Klägerin auch nicht bestritten habe.

19 Was sodann die Ähnlichkeit der Marken angehe, so sei für ihre Beurteilung auf das Publikum des Mitgliedstaats abzustellen, in dem die ältere Marke geschützt sei, hier also auf den spanischen Durchschnittsverbraucher. Die Feststellung der Beschwerdekammer, dass der spanische Verbraucher den englischen Ausdruck fifties" nicht ohne weiteres als Bezeichnung einer Dekade mit eigenem Modegeschmack verstehen werde, sei fehlerfrei. Dagegen könnten die angesprochenen Verbraucher das Wort miss" verstehen, zumal es in Spanien verschiedene Miss"-Wettbewerbe, namentlich den der Miss Spanien", gebe. Die Klägerin mache auch zu Unrecht geltend, dass die Beschwerdekammer den italienischen Wortbestandteil ECCELLENTE NELLA TRADIZIONE" in der älteren Marke nicht berücksichtigt habe, denn in Randnummer 19 der angefochtenen Entscheidung sei darauf hingewiesen, dass der spanische Verbraucher diesen Wortbestandteil nur als anpreisenden Zusatz verstehen werde.

20 Was den bildlichen und klanglichen Vergleich der Marken betreffe, so hätten die Widerspruchsabteilung und die Beschwerdekammer den Ausdruck fifties" zu Recht als den prägenden Bestandteil der Widerspruchsmarke herausgearbeitet. Im vorliegenden Fall bestehe ohne Zweifel völlige bildliche und klangliche Identität zwischen dem die ältere Marke prägenden Wortelement und der angemeldeten Marke.

21 Was den inhaltlichen (semantischen) Vergleich betreffe, so erscheine die von der Klägerin im Beschwerdeverfahren geltend gemachte Annahme, dass die angesprochenen Abnehmerkreise fifties" als Hinweis auf die fünfziger Jahre ansehen könnten, verfehlt, weil es keine Hinweise hierfür gebe.

22 Nach alledem bestehe zwischen den fraglichen Marken eine mittelbare Verwechslungsgefahr. Selbst wenn die angesprochenen Verkehrskreise die Unterschiede zwischen beiden Marken wahrnähmen und diese deshalb nicht unmittelbar miteinander verwechselten, würden sie doch in dem beiden Marken gemeinsamen Stammelement einen Hinweis auf die Herkunft sehen, der die wesentliche Funktion der Marke darstelle. Da die Verbraucher im Modebereich ein hohes Markenbewusstsein hätten, werde ihre Aufmerksamkeit in der Regel direkt auf den dominanten Wortbestandteil der älteren Marke, hier also den Ausdruck fifties", gelenkt werden.

23 Die Beschwerdekammer sei deshalb in der angefochtenen Entscheidung zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass bei den angesprochenen Verkehrskreisen infolge der Identität der Waren und der Ähnlichkeit der fraglichen Marken Verwechslungsgefahr bestehe.

Würdigung durch das Gericht

24 Gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 40/94 ist die angemeldete Marke auf Widerspruch des Inhabers einer älteren Marke von der Eintragung ausgeschlossen, wenn wegen ihrer Identität oder Ähnlichkeit mit der älteren Marke und der Identität oder Ähnlichkeit der durch die beiden Marken erfassten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen in dem Gebiet besteht, in dem die ältere Marke Schutz genießt; dabei schließt die Gefahr von Verwechslungen die Gefahr ein, dass die Marke mit der älteren Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird." Dabei sind ältere Marken" gemäß Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer ii der Verordnung Nr. 40/94 in einem Mitgliedstaat eingetragene Marken mit einem früheren Anmeldetag als dem Tag der Anmeldung der Gemeinschaftsmarke.

25 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes zur Auslegung von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b der Ersten Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (ABl. 1989, L 40, S. 1), dessen Regelungsgehalt mit dem des Artikels 8 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 40/94 im Wesentlichen übereinstimmt, liegt eine Verwechslungsgefahr dann vor, wenn das Publikum glauben könnte, dass die betreffenden Waren oder Dienstleistungen aus demselben Unternehmen oder gegebenenfalls aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen (Urteile des Gerichtshofes vom 29. September 1998 in der Rechtssache C-39/97, Canon, Slg. 1998, I-5507, Randnr. 29, und vom 22. Juni 1999 in der Rechtssache C-342/97, Lloyd Schuhfabrik Meyer, Slg. 1999, I-3819, Randnr. 17).

26 Nach dieser Rechtsprechung ist das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls umfassend zu beurteilen (Urteile des Gerichtshofes vom 11. November 1997 in der Rechtssache C-251/95, Sabèl, Slg. 1997, I-6191, Randnr. 22, in den Rechtssachen Canon, Randnr. 16, und Lloyd Schuhfabrik Meyer, Randnr. 18, und vom 22. Juni 2000 in der Rechtssache C-425/98, Marca Mode, Slg. 2000, I-4861, Randnr. 40).

27 Die umfassende Beurteilung der Verwechslungsgefahr impliziert eine gewisse Wechselbeziehung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen. So kann ein geringer Grad der Ähnlichkeit der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden und umgekehrt (Urteile Canon, Randnr. 17, und Lloyd Schuhfabrik Meyer, Randnr. 19). Die Wechselbeziehung zwischen diesen Faktoren kommt in der siebten Begründungserwägung der Verordnung Nr. 40/94 zum Ausdruck, wonach der Begriff der Ähnlichkeit im Hinblick auf die Verwechslungsgefahr auszulegen ist, die ihrerseits u. a. von dem Bekanntheitsgrad der Marke auf dem Markt und dem Grad der Ähnlichkeit zwischen der Marke und dem Zeichen sowie zwischen den damit gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen abhängt.

28 Für die umfassende Beurteilung der Verwechslungsgefahr kommt es weiterhin entscheidend darauf an, wie die Marke auf den Durchschnittsverbraucher der fraglichen Art von Waren oder Dienstleistungen wirkt. Der Durchschnittsverbraucher nimmt eine Marke normalerweise als Ganzes wahr und achtet nicht auf die verschiedenen Einzelheiten (Urteile Sabèl, Randnr. 23, und Lloyd Schuhfabrik Meyer, Randnr. 25). Bei dieser umfassenden Beurteilung ist auf einen normal informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher der betreffenden Waren abzustellen. Auch ist zu berücksichtigen, dass sich dem Durchschnittsverbraucher nur selten die Möglichkeit bietet, verschiedene Marken unmittelbar miteinander zu vergleichen, sondern dass er sich auf das unvollkommene Bild verlassen muss, das er von ihnen im Gedächtnis behalten hat. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass die Aufmerksamkeit des Durchschnittsverbrauchers je nach Art der betreffenden Waren oder Dienstleistungen unterschiedlich hoch sein kann (Urteil Lloyd Schuhfabrik Meyer, Randnr. 26).

29 Da es sich im vorliegenden Fall bei den betroffenen Waren um gängige Verbrauchswaren (Jeans-Bekleidungsstücke) handelt und die ältere Marke, auf die der Widerspruch gestützt wurde, in Spanien eingetragen und geschützt ist, sind die angesprochenen Verkehrskreise, auf die bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr abzustellen ist, die Durchschnittsverbraucher dieses Mitgliedstaats.

30 Auf der Grundlage dieser Erwägungen sind die betreffenden Waren und die kollidierenden Zeichen miteinander zu vergleichen.

31 Was erstens den Vergleich der Waren anbelangt, so sind nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes bei der Beurteilung der Ähnlichkeit von Waren oder Dienstleistungen alle erheblichen Faktoren zu berücksichtigen, die das Verhältnis zwischen den Waren oder Dienstleistungen kennzeichnen. Zu diesen Faktoren gehören insbesondere deren Art, Verwendungszweck und Nutzung sowie ihre Eigenart als miteinander konkurrierende oder einander ergänzende Waren oder Dienstleistungen (Urteil Canon, Randnr. 23).

32 Hier fallen die für die angemeldete Marke beanspruchten Waren, d. h. Jeans-Bekleidungsstücke" der Klasse 25, in die Kategorie der Waren, für die die ältere Marke geschützt ist, d. h. Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen" derselben Klasse. Zu dieser Warengruppe gehören Bekleidungsgegenstände aller Art einschließlich solcher, die aus Jeansstoff gefertigt sind.

33 Wie die Beschwerdekammer zu Recht festgestellt hat (Randnr. 12 der angefochtenen Entscheidung), sind daher die Waren der angemeldeten Marke und die Waren der älteren Marke miteinander identisch. Im Übrigen trägt die Klägerin, wie das Amt zutreffend ausführt, in der Klageschrift keinen Klagegrund und kein Argument vor, die gegen diese Feststellung der Beschwerdekammer gerichtet wären.

34 Was zweitens den Vergleich der Zeichen angeht, so ist nach der Rechtsprechung bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr hinsichtlich der Ähnlichkeit der betreffenden Marken in Bild, Klang oder Bedeutung auf den Gesamteindruck abzustellen, den die Marken hervorrufen, wobei insbesondere die sie unterscheidenden und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind (Urteile Sabèl, Randnr. 23, und Lloyd Schuhfabrik Meyer, Randnr. 25). Dabei lässt sich nicht ausschließen, dass allein die klangliche Ähnlichkeit der Marken eine Verwechslungsgefahr hervorrufen kann (in diesem Sinne Urteil Lloyd Schuhfabrik Meyer, Randnr. 28). Demgemäß sind die beiden fraglichen Zeichen in Bild, Klang und Bedeutung miteinander zu vergleichen.

35 Was zunächst den bildlichen Vergleich betrifft, so besteht die ältere Marke aus einem klassischen Jeansetikett in den Farben blau, rosa und gold. Im oberen Teil des Etiketts ist eine Gruppe von Männern abgebildet, die offenbar um eine Jeanshose streiten. Alle Männer tragen Jeans. Den mittleren Teil des Etiketts bildet der Schriftzug miss fifties" aus grafisch gestalteten weißen Buchstaben auf rosafarbenem Grund. Darunter steht in kleinen schwarzen Großbuchstaben ECCELLENTE NELLA TRADIZIONE". Dieser Teil des Etiketts ist beidseitig mit einer Darstellung goldenen Blattwerks eingerahmt. Den unteren Teil des Etiketts bildet eine junge, blonde Frau, die eine lila Jeanshose und ein braunes Hemd trägt. Sie steht auf den Fußspitzen und wirkt überrascht. Im Hintergrund befindet sich ein hellblaues Wappen mit der roten Aufschrift miss fifties". Auf beiden Seiten des Wappens sind jeweils zwei Münzen abgebildet. Die angemeldete Marke hingegen besteht aus dem Wort Fifties".

36 Wie aus dieser Beschreibung hervorgeht, nimmt der Wortbestandteil miss fifties", den der untere Teil des Etiketts ein zweites Mal aufführt, in dem älteren Zeichen eine beherrschende Stellung ein. Das andere Wortelement der älteren Marke, der italienische Ausdruck ECCELLENTE NELLA TRADIZIONE", tritt in dem Zeichen hingegen räumlich nur sekundär in Erscheinung, da er unter den Worten miss fifties" steht und in kleineren Buchstaben als dieser geschrieben ist. Er ist damit nur ein Zusatz zu dem Wortbestandteil miss fifties".

37 Aus dem Vergleich des dominanten Wortbestandteils der älteren Marke mit der angemeldeten Wortmarke ergibt sich eine gewisse bildliche Ähnlichkeit zwischen beiden Marken. Der Unterschied, der durch die Hinzufügung des Wortes miss" in der älteren Marke bewirkt wird, wiegt nicht so schwer, dass jede aus der Übereinstimmung des wesentlichen Elements, des Wortes fifties", folgende Ähnlichkeit beseitigt wird.

38 Allerdings ist bei der bildlichen Gesamtwürdigung der fraglichen Zeichen auch die recht komplexe Beschaffenheit der älteren Marke zu berücksichtigen, die als ein kombiniertes Zeichen nicht nur die genannten Wortbestandteile, sondern auch mehrere Bildelemente in stark variierenden Farben enthält. Wie die Beschwerdekammer zu Recht festgestellt hat (Randnr. 18 der angefochtenen Entscheidung), besteht aus diesem Grund zwischen den fraglichen Zeichen, wenn man sie umfassend beurteilt, keine bildliche Ähnlichkeit.

39 Was weiter den klanglichen Vergleich angeht, so ist die Beschwerdekammer in Randnummer 18 der angefochtenen Entscheidung zu dem Ergebnis gelangt, dass beide Marken nicht ähnlich wirkten.

40 Nach den obigen Ausführungen zur Ähnlichkeit des dominierenden Bestandteils der älteren Marke mit der angemeldeten Marke ist demgegenüber festzustellen, dass die beiden Zeichen einander klanglich durchaus ähnlich sind. Eine wichtige klangliche Ähnlichkeit ergibt sich nämlich daraus, dass der dominierende Bestandteil der älteren Marke das angemeldete Zeichen vollständig einschließt. Da überdies im klanglichen Vergleich der Zeichen die Bildelemente außer Betracht bleiben, treten bestehende Gemeinsamkeiten der Zeichen hierbei stärker hervor als beim bildlichen Vergleich.

41 Beim semantischen Vergleich der beiden Marken schließlich ist die Beschwerdekammer in Randnummer 21 der angefochtenen Entscheidung zu dem Ergebnis gelangt, dass zwischen den Marken eine offenkundige Ähnlichkeit in der Bedeutung bestehe. Die Beschwerdekammer führte aus: Der vorhandene inhaltliche Zusammenhang zwischen den Marken ist so stark, dass er den Durchschnittsverbraucher von Bekleidungsstücken in dem Sinne täuschen wird, dass er annehmen wird, die Waren stammten von demselben Hersteller - ,Fifties sei eine von den Anbietern der älteren Kleidungsmarke vertriebene Produktserie der Jeansbekleidung" (Randnr. 20 der angefochtenen Entscheidung). Die Beschwerdekammer stellte außerdem fest, dass der dominante Wortbestandteil der älteren Marke den Durchschnittskäufer von Bekleidung in Spanien die Marke verstehen und sich an sie erinnern lasse. Im Hinblick darauf, dass es sich bei der älteren Marke um ein zusammengesetztes Zeichen und bei der angemeldeten Marke um ein Wortzeichen handelt, führt die Beschwerdekammer in Randnummer 19 der angefochtenen Entscheidung aus, es sei nicht anzunehmen, dass der spanische Durchschnittskäufer von Bekleidung das englische Wort fifties" als beschreibend und darum unauffällig wahrnehmen werde.

42 Wie das Amt zu Recht vorgetragen hat (vgl. oben, Randnr. 19), werden die angesprochenen Verkehrskreise die Bedeutung des englischen Wortes miss" verstehen. Hinsichtlich des Ausdrucks fifties" lässt sich nicht ausschließen, dass sie ihn in seiner Bedeutung ebenfalls verstehen werden, denn auch wenn dem spanischen Durchschnittsverbraucher die englische Sprache nicht sehr vertraut ist, beherrscht doch die spanische Jugend, die den gewöhnlichen Käuferkreis für Jeansbekleidung bildet, das Englische besser als die vorangegangenen Generationen.

43 Indessen ist die Frage, ob die angesprochenen Verkehrskreise das englische Wort fifties" als Bezugnahme auf ein Jahrzehnt, die fünfziger Jahre, verstehen werden, im Rahmen des semantischen Vergleichs der fraglichen Marken hier ohne Bedeutung. Verstehen sie nämlich das Wort fifties" als Hinweis auf die fünfziger Jahre, so werden sie den Ausdruck miss fifties" assoziativ als Bezugnahme auf eine Frau dieses Jahrzehnts begreifen. Verstehen sie die Bedeutung von fifties" hingegen nicht, so werden sie den Ausdruck miss fifties" einfach als weibliche Variante einer ihnen der Bedeutung nach unbekannten englischen Vokabel auffassen. In Bezug auf dieses Element kann deshalb kein Bedeutungsunterschied zwischen den Marken angenommen werden.

44 Zum weiteren Wortbestandteil der älteren Marke, dem italienischen Ausdruck ECCELLENTE NELLA TRADIZIONE", hat die Beschwerdekammer in Randnummer 19 der angefochtenen Entscheidung zutreffend festgestellt, dass ihn der spanische Durchschnittsverbraucher bloß als einen anpreisenden oder unauffälligen Zusatz verstehen werde. Wegen seines anpreisenden Sinnes fällt dieser Wortbestandteil nämlich inhaltlich gegenüber deren dominantem Wortelement miss fifties" nur wenig ins Gewicht.

45 Wegen des beiden Zeichen gemeinsamen dominanten Wortbestandteils fifties" sind deshalb die fraglichen Marken in ihrer Bedeutung einander ähnlich.

46 Demnach sind angesichts der klanglichen und semantischen Ähnlichkeit der Zeichen und der Identität der durch sie erfassten Waren die bildlichen Unterschiede zwischen den Zeichen nicht geeignet, bei den angesprochenen Verkehrskreisen die Gefahr einer Verwechslung auszuräumen.

47 Bei der Gesamtwürdigung der Verwechslungsgefahr ist nämlich zu berücksichtigen, dass dem vorherrschenden Bestandteil der fraglichen Marke stärkere Bedeutung zukommt, da der Durchschnittsverbraucher von der Marke nur ein unvollkommenes Bild in Erinnerung behält. So hat bei der Gesamtbetrachtung des Zeichens das dominierende Wortelement miss fifties" der älteren Marke stärkere Bedeutung, weil der ein Jeansetikett betrachtende Verbraucher gerade das hervorstechende sinntragende Element des Zeichens berücksichtigen und im Gedächtnis behalten wird, das ihm bei einem späteren Kauf die gleiche Wahl ermöglicht. Hingegen wird der Verbraucher nicht die verschiedenen Bildbestandteile der älteren Marke erfassen, weil er sie als dekorative Teile eines Etiketts mit der für Jeansbekleidung üblichen Form und Zusammensetzung, nicht aber als wesentliches, die Herkunft des Erzeugnisses angebendes Element wahrnehmen wird.

48 Da der Durchschnittsverbraucher besonders das hervorstechende sinntragende Element der älteren Marke, also den Ausdruck miss fifties", in Erinnerung haben wird, wenn er auf identische, mit der angemeldeten Marke gekennzeichnete Bekleidungsstücke stößt, wird er diesen möglicherweise dieselbe gewerbliche Herkunft zuordnen. Auch wenn der Durchschnittsverbraucher bestimmte Unterschiede zwischen den beiden Zeichen erkennen kann, besteht deshalb die sehr reale Gefahr, dass er die beiden Marken miteinander in Verbindung bringen wird.

49 Was überdies die Umstände angeht, unter denen die fraglichen Waren vertrieben werden, so weist in der Bekleidungsbranche häufig ein und dieselbe Marke je nach Art der mit ihr gekennzeichneten Waren verschiedene Gestaltungen auf. Bekleidungshersteller verwenden auch üblicherweise Untermarken, d. h. von einer Hauptmarke abgeleitete und mit dieser einen gemeinsamen dominanten Bestandteil teilende Zeichen, zur Kennzeichnung ihrer verschiedenen Produktserien (für Damen, Herren oder Kinder und Jugendliche). Es ist deshalb denkbar, dass die angesprochenen Verkehrskreise die mit den einander gegenüberstehenden Marken gekennzeichneten Bekleidungsstücke zwar zwei verschiedenen Produktserien, aber demselben Bekleidungshersteller zuordnen.

50 Die Anwendung des Grundsatzes der Wechselbeziehung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren, der eine umfassende Beurteilung der Verwechslungsgefahr erforderlich macht, bestätigt dieses Ergebnis. Denn trotz eines geringen Grades der Ähnlichkeit zwischen den Marken kann eine Verwechslungsgefahr gegeben sein, wenn die Ähnlichkeit zwischen den von ihnen erfassten Waren oder Dienstleistungen groß ist (Urteil Lloyd Schuhfabrik Meyer, Randnr. 21). Wie ausgeführt, sind hier die von der angemeldeten und von der älteren Marke erfassten Waren identisch. Diese von der Klägerin im Übrigen nicht bestrittene Identität bewirkt notwendig eine Abschwächung der etwaigen Unterschiede zwischen den fraglichen Zeichen.

51 Schließlich ist das Vorbringen der Klägerin zurückzuweisen, dass eine Ableitung von Marken" von dem gemeinsamen Stammbestandteil fifties" nicht möglich sei, weil es die ältere Marke schon länger gebe. Dazu genügt der Hinweis, dass dem Durchschnittsverbraucher nicht unbedingt bekannt sein wird, in welcher zeitlichen Abfolge die verschiedenen Marken auf dem Markt erschienen sind.

52 Nach alledem hat die Beschwerdekammer zu Recht entschieden, dass zwischen der angemeldeten Marke und der älteren Marke eine Verwechslungsgefahr im Sinne von Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 40/94 besteht. Die Klage ist deshalb abzuweisen.

Kostenentscheidung:

Kosten

53 Nach Artikel 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag des Amtes die Kosten aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DAS GERICHT (Vierte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Ende der Entscheidung

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