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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäisches Gericht
Beschluss verkündet am 06.06.2002
Aktenzeichen: T-105/01
Rechtsgebiete: Verordnung (EWG) Nr. 1787/84, Entscheidung C (84) 1819/242


Vorschriften:

Verordnung (EWG) Nr. 1787/84
Entscheidung C (84) 1819/242
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Ein privater Kläger, der nicht Adressat der angefochtenen Handlung der Gemeinschaft ist, ist von dieser nur dann unmittelbar betroffen, wenn sich diese Handlung auf seine Rechtsstellung unmittelbar auswirkt und ihre Durchführung rein automatisch erfolgt und sich allein aus der Gemeinschaftsregelung ergibt, ohne dass dabei weitere Vorschriften angewandt werden. Wird die Handlung von den nationalen Behörden, die ihre Adressaten sind, durchgeführt, so ist dies dann der Fall, wenn die Maßnahme diesen Behörden keinerlei Ermessensspielraum lässt. Das Gleiche gilt, wenn für die Adressaten nur die rein theoretische Möglichkeit besteht, dem Gemeinschaftsakt nicht nachzukommen, weil ihr Wille, diesem Akt nachzukommen, keinem Zweifel unterliegt.

Von der Entscheidung der Kommission, mit der die Verlängerung der Frist für die Einreichung eines abschließenden Zahlungsantrags für einen aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) gewährten Zuschuss abgelehnt wurde, ist eine Gesellschaft, die Inhaberin eines Konzessionsvertrags ist, mit dem ihr die Durchführung eines in den Genuss eines Zuschusses aus dem EFRE kommenden Vorhabens übertragen wurde, nicht unmittelbar betroffen, soweit die nationalen Behörden dieser Gesellschaft den gesamten aufgrund der Gemeinschaftsbeteiligung vorgesehenen Betrag ausgezahlt haben und sich weder aus der angefochtenen Entscheidung selbst noch aus irgendeiner Bestimmung des Gemeinschaftsrechts, die die Wirkung dieser Entscheidung regelt, eine Verpflichtung ergibt, die Differenz zwischen diesem Betrag und dem von der Kommission an den Mitgliedstaat gezahlten Betrag zurückzuzahlen.

( vgl. Randnrn. 45-46, 50-51, 54-55 )


Beschluss des Gerichts Erster Instanz (Zweite Kammer) vom 6. Juni 2002. - Società Lavori Impianti Metano Sicilia (SLIM Sicilia) gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Europäischer Fonds für regionale Entwicklung - Vom EFRE kofinanzierte Projekte - Weigerung, die Frist für die Einreichung eines abschließenden Zahlungsantrags zu verlängern - Nichtigkeitsklage - Zulässigkeit. - Rechtssache T-105/01.

Parteien:

In der Rechtssache T-105/01

Società Lavori Impianti Metano Sicilia (SLIM Sicilia) mit Sitz in Syrakus (Italien), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte N. Saitta, F. Saitta, M. Siragusa, F. M. Moretti und C. Lanciani,

Klägerin,

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch H. Van Vliet als Bevollmächtigten im Beistand von Rechtsanwalt M. Moretto, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Beklagte,

wegen Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission, die sich aus einem am 12. Dezember 2000 an die italienische Regierung gerichteten Schreiben ergibt, mit dem die Kommission die Verlängerung der Frist für die Einreichung eines abschließenden Zahlungsantrags abgelehnt und die Akte über den aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung gewährten Zuschuss Nr. 840503013/001 für den Anschluss der Gemeinde Syrakus an das Methangasnetz geschlossen hat,

erlässt

DAS GERICHT ERSTER INSTANZ

DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten R. M. Moura Ramos sowie der Richter J. Pirrung und A. W. H. Meij,

Kanzler: H. Jung

folgenden

Beschluss

Entscheidungsgründe:

Rechtlicher Rahmen

Gemeinschaftsrecht

1 Der Europäische Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) wurde mit der Verordnung (EWG) Nr. 724/75 des Rates vom 18. März 1975 (ABl. L 73, S. 1) errichtet. Diese Verordnung, die durch die Verordnung (EWG) Nr. 214/79 des Rates vom 6. Februar 1979 (ABl. L 35, S. 1) und durch die Verordnung (EWG) Nr. 3325/80 des Rates vom 16. Dezember 1980 (ABl. L 349, S. 10) geändert wurde, enthält in ihren Artikeln 4 bis 12 Bestimmungen über gemeinschaftliche Unterstützungsmaßnahmen zu den von den Mitgliedstaaten getroffenen regionalpolitischen Maßnahmen. Am 1. Januar 1985 wurde die Verordnung Nr. 724/75 durch die Verordnung (EWG) Nr. 1787/84 des Rates vom 19. Juni 1984 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (ABl. L 169, S. 1) ersetzt.

2 1988 wurden die Strukturfonds reformiert. Mit Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 vom 24. Juni 1988 (ABl. L 185, S. 9) erließ der Rat die Vorschriften über Aufgaben und Effizienz der Strukturfonds und über die Koordinierung ihrer Interventionen untereinander sowie mit denen der Europäischen Entwicklungsbank und der anderen vorhandenen Finanzinstrumente. Am 19. Dezember 1988 erließ der Rat die Verordnung (EWG) Nr. 4254/88 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 in Bezug auf den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (ABl. L 374, S. 15). Diese Verordnung ersetzte die Verordnung Nr. 1787/84.

3 Im Rahmen der Anwendung der Regelung über die Strukturfonds ergaben sich Probleme auf der Haushaltsebene, da bei einigen Projekten zwischen der Mittelbindung im Gemeinschaftshaushalt und dem Abschluss des Vorhabens ein erheblicher Zeitraum lag. Der Abschluss erfolgt durch die Zahlung des verbleibenden Restbetrags nach der tatsächlichen Beendigung des Vorhabens und unter der Voraussetzung, dass die dem betroffenen Mitgliedstaat obliegende Finanzkontrolle erfolgreich abgeschlossen worden ist. Die genannten Verzögerungen führten zu Beanstandungen des Rechnungshofes und des Europäischen Parlaments. Um Abhilfe zu schaffen, änderte der Rat im Rahmen einer erneuten, 1993 vorgenommenen Reform der Strukturfonds die Verordnungen Nr. 2052/88 und Nr. 4254/88, indem er bestimmte Übergangsvorschriften einführte, die die Lösung des Problems für die Vorhaben zum Ziel haben, für die die Beteiligung vor dem 1. Januar 1989 genehmigt worden war, die aber noch nicht Gegenstand eines Abschlusses gewesen waren.

4 Hierzu ergibt sich aus Artikel 15 Absatz 3 der Verordnung Nr. 2052/88 in der durch die Verordnung (EWG) Nr. 2081/93 des Rates vom 20. Juli 1993 (ABl. L 193, S. 5) geänderten Fassung, dass die Beteiligungen für die Vorhaben, die vor dem 1. Januar 1989 Gegenstand einer Entscheidung über die Gewährung einer Beteiligung waren", spätestens am 30. September 1995 endgültig abgeschlossen werden müssen.

5 Hinsichtlich des EFRE sieht Artikel 12 der Verordnung Nr. 4254/88 in der durch die Verordnung (EWG) Nr. 2083/93 des Rates vom 20. Juli 1993 (ABl. L 193, S. 34) geänderten Fassung vor:

Übergangsbestimmung

Die Teile der gebundenen Beträge für Beteiligungen an Vorhaben, die die Kommission vor dem 1. Januar 1989 im Rahmen des EFRE genehmigt hat und für die bis zum 31. März 1995 kein abschließender Zahlungsantrag bei der Kommission eingereicht worden ist, werden von der Kommission unbeschadet der Vorhaben, die aus rechtlichen Gründen ausgesetzt sind, spätestens am 30. September 1995 automatisch freigegeben."

Italienisches Recht

6 Das streitgegenständliche Projekt ist Teil des Programms des Anschlusses des italienischen Mezzogiorno an das Methangasverteilernetz. Dieses Programm beruht auf Artikel 11 des italienischen Gesetzes Nr. 784 vom 28. November 1980 (im Folgenden: Gesetz Nr. 784) in der durch das italienische Gesetz Nr. 51 vom 26. Februar 1982 geänderten Fassung. Nach dem von der Klägerin vorgelegten Text des Artikels 11 Absätze 1 und 2 des Gesetzes Nr. 784 muss das Methanerzeugungsprogramm für den Mezzogiorno durch den Comitato Interministeriale di Programmazione Economica (Interministerieller Ausschuss für Wirtschaftsplanung, im Folgenden: CIPE) genehmigt werden. Das Gesetz Nr. 784 ermächtigt in Artikel 11 zur Ausgabe von 605 Milliarden italienischer Lire (ITL) für die nationale Finanzierung dieses Programms. Es ist Sache des CIPE, die Kriterien und Modalitäten für die Gewährung der Zuschüsse festzulegen. Diese werden nach technischer Anweisung an die Cassa per il Mezzogiorno durch Dekret des Finanzministers gewährt (Artikel 11 Absatz 13). Die nationalen sowie die Zuschüsse des EFRE werden den Begünstigen von der Cassa depositi e prestiti (im Folgenden: Cassa DD. PP.) überwiesen (Artikel 11 Absatz 14). Das Gesetz Nr. 784 ermächtigt insbesondere zur Gewährung von Zuschüssen in Form von Kapital oder Zinsvergünstigungen an Gemeinden oder an Gemeindeverbände (consorzi) (Artikel 11 Absatz 4 Punkt 1 und 2).

Sachverhalt

7 Mit Entscheidung C (84) 1819/242 vom 12. Dezember 1984, die am selben Tag an die Italienische Republik gerichtet wurde, bewilligte die Kommission eine Beteiligung des EFRE an dem Vorhaben des Anschlusses der Stadt Syrakus an das Methangaserzeugungsnetz. Die Beteiligung des EFRE betrug 40 % der Kosten des Vorhabens (die auf 27,5 Milliarden ITL geschätzt wurden) und folglich einen Hoechstbetrag von 11 Milliarden ITL. Gemäß dem Anhang zu dieser Entscheidung war die für die Durchführung des Vorhabens verantwortliche Behörde die Gemeinde Syrakus. Es war vorgesehen, dass die Arbeiten von Januar 1984 bis Dezember 1986 durchgeführt werden sollten. Mit Dekret des Finanzministers vom 31. Oktober 1983 bewilligte der italienische Staat nach Artikel 11 Absatz 4 des Gesetzes Nr. 784 einen nationalen Zuschuss in Höhe von ebenfalls 11 Milliarden ITL.

8 Die Stadt Syrakus übertrug der Klägerin die Durchführung des Vorhabens auf der Grundlage eines im Dezember 1983 geschlossenen Konzessionsvertrags (im Folgenden: Konzessionsvertrag).

9 Artikel 20 dieses Vertrages bestimmt:

Die Kommunalverwaltung, die den Konzessionär benennt, stellt innerhalb der vorgesehenen Fristen den Antrag auf finanzielle Beteiligung nach Artikel 11 Absatz 4 Punkt 1 des Gesetzes Nr. 784 vom 28. November 1980 sowie auf die finanzielle Beteiligung, die in der Verordnung (EWG) Nr. 724/75 über den EFRE vorgesehen ist, und erteilt der Cassa del Mezzogiorno den Auftrag, den Antrag bei dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung zu stellen.

Der Konzessionär legt dem Finanzministerium und der Cassa per il Mezzogiorno einen Antrag auf Auszahlung der in Artikel 11 Absatz 4 Punkt 2 des Gesetzes Nr. 784/80 vorgesehenen Zuschüsse vor.

Die Gemeinde überträgt die Aufgabe, die Beträge aus den genannten Beteiligungen in dem Maße einzuziehen, in dem diese der Kommunalverwaltung gutgeschrieben werden, soweit möglich, dem Konzessionär.

In jedem Fall verpflichtet sich der Konzessionär förmlich, die Finanzierung der nicht durch die oben genannten Zuschüsse abgedeckten Kosten unmittelbar vorzunehmen."

10 Nach der Beschreibung, die die Klägerin von dem einschlägigen italienischen Recht und dem Konzessionsvertrag gibt, bedeutet eine solche Konzession, dass allein der Konzessionär die Sorge für die Finanzierung des Werkes auf dem Gebiet der die Konzession erteilenden Gemeinde trägt. Dazu hat der Konzessionär Anspruch auf Auszahlung der der Gemeinde bewilligten nationalen und gemeinschaftlichen Finanzzuschüsse durch diese. Er muss dagegen selbst die von den Zuschüssen nicht gedeckten Kosten des Vorhabens finanzieren. Die Bezahlung des Konzessionärs besteht nicht in einem Preis, der ihm von der Verwaltung bezahlt wird, sondern in der Genehmigung, das Werk anschließend zu betreiben und die Einnahmen aus dem Betrieb zu behalten.

11 Die Zahlung des Gemeinschaftszuschusses wurde in Tranchen vorgenommen, die von der Kommission an das italienische Finanzministerium und von diesem an die Gemeinde Syrakus ausgezahlt wurden, die ihrerseits diese Beträge an die Klägerin auszahlte. Die Auszahlungen an die Klägerin erfolgten gemäß den Berichten über den Stand des Fortgangs der Arbeiten (im Folgenden: Bericht), die im Verlauf dieses Fortgangs verfasst wurden.

12 Am 31. August 1989 wurde ein erster Abschlussbericht für die bis zum 3. März 1989 durchgeführten Arbeiten erstellt. Nach diesem Bericht entsprachen die durchgeführten Arbeiten einem Betrag von 24 110 190 502 ITL.

13 Die Gemeinde Syrakus ließ eine Prüfung vornehmen, die zu einer Auseinandersetzung zwischen der Gemeinde und der Klägerin führte. Nach dem Prüfungsbericht vom 12. Oktober 1991 konnten von den Kosten des Werkes nur 21 395 087 275 ITL anerkannt werden. Nach Ansicht der Prüfer hatten die anfänglich in dem Vorhaben vorgesehenen Arbeiten geringere Kosten als vorgesehen und als für die Nutzung der finanziellen Zuschüsse genehmigt verursacht. Die Prüfer gaben an, dass die Klägerin eventuell andere Arbeiten im Rahmen einer Variante des Vorhabens der Erweiterung des Verteilernetzes durchführen müsse, wenn sie einen Zuschuss in einer Höhe erhalten wolle, die näher an der anfänglich vorgesehenen liege.

14 Es folgten ein Schlichtungsverfahren und ein Rechtsstreit vor den italienischen Verwaltungsgerichten. Aufgrund einer Entscheidung des regionalen Verwaltungsgerichts von Sizilien vom 22. November 1993 wurde ab dem 16. November 1994 eine erneute Prüfung durchgeführt. Diese endete am 8. Juni 1995. Der neue Prüfer berücksichtigte die zusätzlichen Arbeiten, die von der Klägerin vom 4. März 1989 bis zum 13. April 1995 ausgeführt worden waren. Nach dem Schlussbericht, der bei diesem Prüfungsvorgang genehmigt wurde, betrugen die Kosten des Vorhabens 26 037 671 249 ITL.

15 Am 25. Juli 1995 nahm die Gemeinde Syrakus die Ergebnisse der zweiten Prüfung an.

16 Zwischenzeitlich, nämlich am 29. März 1995, sandte das italienische Haushaltsministerium der Kommission eine Liste der Werke, für die eine Verlängerung der Frist zur Einreichung des abschließenden Zahlungsantrags wegen einer Aussetzung aus rechtlichem Grund gemäß Artikel 12 der Verordnung Nr. 4254/88 in seiner durch die Verordnung Nr. 2083/93 geänderten Fassung beantragt wurde. Das streitige Vorhaben war in der Liste aufgeführt.

17 Am 25. Oktober 1996 informierte das Wirtschaftsministerium das Finanzministerium und das Haushaltsministerium, dass alle Vorhaben, für die eine Verlängerung der Frist zur Einreichung des abschließenden Zahlungsantrags beantragt worden war, als tatsächlich verlängert angesehen werden könnten. Eine entsprechende Entscheidung der Kommission war jedoch nicht ergangen.

18 Mit Dekret vom 3. Dezember 1996 setzte das Finanzministerium den 7. April 1995 als Termin für die Beendigung der Arbeiten des streitigen Vorhabens fest und genehmigte die im Rahmen des Vorhabens gebilligten Ausgaben für einen Gesamtbetrag von 25 095 000 000 ITL. Am 12. Dezember 1996 zahlte die Cassa DD.PP. einen Vorschuss auf den letzten Teilbetrag der Finanzierung an die Gemeinde Syrakus. Die Kommission wurde darüber nicht informiert. Am 30. Dezember 1996 informierte die Cassa DD.PP. das Wirtschaftsministerium, dass auf der Grundlage der abschließenden Unterlagen zu den Kosten entschieden worden sei, die Zahlung des Saldos von 2 703 916 079 ITL vorzunehmen, und forderte dieses Ministerium auf, dem EFRE einen Antrag auf Zuweisung von 456 060 000 ITL für den Saldo der Beteiligung - des von der Cassa gemäß den nationalen Vorschriften im Voraus gezahlten Betrages - zuzusenden. Auf eine Entscheidung der Gemeinde Syrakus vom 16. Januar 1997 wurde der Betrag von 2 703 913 080 ITL an die Klägerin ausbezahlt.

19 Im Laufe des Jahres 1999 wurden Ausschlussfristen festgesetzt, innerhalb deren die italienischen Behörden die Unterlagen erhalten und nachprüfen sollten, die nachwiesen, dass die Vorhaben, für die eine Verlängerung der Frist für die Einreichung des abschließenden Zahlungsantrags beantragt worden war, aus rechtlichen Gründen ausgesetzt worden waren. Anfang 2000 erhielt die Kommission die Ergebnisse dieser Prüfungen. Im Hinblick auf das streitige Vorhaben erhielt sie eine Kontrollbescheinigung, aus der sich ergab, dass diese Kontrolle am 11. Oktober 1999 durchgeführt worden war. Bei dieser Gelegenheit erfuhr die Kommission, dass die anfänglich vorgesehenen Ausführungsarbeiten des Vorhabens im März 1989 abgeschlossen worden waren und dass die Bewertung der Arbeiten Gegenstand eines Rechtsstreits gewesen war. Sie wurde ebenfalls davon unterrichtet, dass ergänzende Arbeiten durchgeführt worden waren und dass diese am 31. März 1995 noch nicht abgeschlossen waren (vgl. oben, Randnr. 16). Auf der Grundlage dieser Informationen war die Kommission der Auffassung, dass das Vorhaben nicht aufgrund der angeführten gerichtlichen Verfahren ausgesetzt worden sei.

20 Mit Schreiben vom 12. Dezember 2000, das die mit dieser Klage angefochtene Entscheidung darstellt, teilte die Kommission der italienischen Regierung mit, dass sie dem Verlängerungsantrag für eine Reihe von Vorhaben, zu denen das streitige Vorhaben gehörte, nicht stattgeben könne, und schlug der italienischen Regierung u. a. die Schließung der Akten des fraglichen Vorhabens vor. Im Anhang zu diesem Schreiben gab die Kommission an, dass sich der für diese Investition erstattungsfähige Betrag auf 23 930 772 264 ITL belaufe, während der in der Bewilligungsentscheidung vorgesehene Betrag 27 500 000 000 ITL betragen habe. Folglich wurde die anfänglich bewilligte, auf höchstens 11 Milliarden ITL festgesetzte Beteiligung auf 9 572 308 905 ITL (also 40 % der angefallenen Kosten), die (mit Ausnahme eines Betrages von 8 905 ITL, dessen Auszahlung angekündigt wurde) vor dem 31. März 1995 bereits ausbezahlten Summe, herabgesetzt.

21 Mit diesem Schreiben forderte die Kommission die italienischen Behörden zur Äußerung innerhalb von drei Wochen auf. Mit Note vom 19. Dezember 2000 ließ das Finanzministerium die Kommission wissen, dass es zum Schreiben vom 12. Dezember 2000 und dem darin enthaltenen Vorschlag keine Erklärungen abzugeben habe.

22 Am 9. Januar 2001 gab das Finanzministerium die Ablehnung des Verlängerungsantrags der Gemeinde Syrakus und - informationshalber - dem Wirtschaftsministerium bekannt. Mit Note vom 13. Februar 2001, die die Klägerin am 5. März 2001 erhielt, teilte das Wirtschaftsministerium diese Entscheidung der Klägerin mit und wies darauf hin, dass der Teil der Gemeinschaftszuschusses, der als nicht erstattungsfähig beurteilt worden sei, daher zu ihren Lasten gehen müsse.

23 Die Klägerin focht diese Noten vor dem regionalen Verwaltungsgericht von Sizilien an und beantragte deren Aufhebung.

24 Parallel dazu versuchte sie, sich den Text des Schreibens der Kommission vom 12. Dezember 2000 zunächst bei dieser, die sie aufforderte, sich an die italienischen Behörden zu wenden, und dann bei jenen zu beschaffen. Am 11. April 2001 erhielt die Klägerin vom Finanzministerium eine Kopie dieses Schreibens.

Verfahren und Anträge der Parteien

25 Mit Klageschrift, die am 14. Mai 2001 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben, mit der sie die Nichtigerklärung der Entscheidung vom 12. Dezember 2000 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) in allen sie betreffenden Teilen, hilfsweise die Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung in dem Teil beantragt, in dem diese für sie die vor dem 31. März 1995 erklärten Kosten" auf 23 930 772 264 ITL statt auf 24 110 190 502 ITL oder eine andere, höhere Summe festsetzt.

26 Mit gesondertem Schriftsatz, der am 27. Juli 2001 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Kommission nach Artikel 114 § 1 der Verfahrensordnung des Gerichts eine Einrede der Unzulässigkeit erhoben.

27 Die Beklagte beantragt,

- die Klage als offensichtlich unzulässig abzuweisen;

- der Klägerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

28 Die Klägerin beantragt,

- die von der Kommission erhobene Einrede der Unzulässigkeit zurückzuweisen;

- der Klage gemäß den Anträgen der Klageschrift stattzugeben;

- der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Zulässigkeit

29 Gemäß Artikel 114 § 4 der Verfahrensordnung kann das Gericht über die Unzulässigkeit einer Klage auf Antrag einer Partei vorab entscheiden. Nach Artikel 114 § 3 der Verfahrensordnung wird über den Antrag mündlich verhandelt, sofern das Gericht nichts anderes bestimmt. Im vorliegenden Fall hält sich das Gericht aufgrund der Aktenlage für hinreichend informiert, um ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden.

Vorbringen der Parteien

30 Die Kommission ist der Auffassung, dass die Klägerin von der angefochtenen Entscheidung nicht unmittelbar betroffen sei. Sie legt dar, dass die Klägerin weder Begünstigte noch Empfängerin des streitigen Zuschusses sei und dass sie weder in der Entscheidung über die Genehmigung dieses Zuschusses noch in der angefochtenen Entscheidung genannt werde. Es bestehe keine unmittelbare Beziehung zwischen der Kommission und der Klägerin. Diese sei ein bloßer Vertragspartner des von dem Zuschuss Begünstigen, d. h. der Behörde, die für die Durchführung des Vorhabens verantwortlich sei.

31 Die Klägerin fürchte, einen zusätzlichen Teil der Kosten der Investition tragen zu müssen. Diese Wirkung ergebe sich weder aus der angefochtenen Entscheidung noch aus dem Gemeinschaftsrecht, sondern ausschließlich aus der Entscheidung der Gemeinde Syrakus, den Auftrag von der Verpflichtung des Konzessionärs abhängig zu machen, dass dieser selbst alle nicht von den gemeinschaftlichen oder nationalen Zuschüssen gedeckten Kosten übernehme. Diese Entscheidung liege Artikel 20 des Konzessionsvertrags zugrunde. Ohne diese Klausel hätte die Gemeinde Syrakus die nicht von den gemeinschaftlichen oder nationalen Zuschüssen gedeckten Kosten zu tragen gehabt. Die Klägerin habe Artikel 20 des Konzessionsvertrags akzeptiert und so das Risiko übernommen, die nicht durch die Zuschüsse gedeckten Kosten tragen zu müssen.

32 Die angefochtene Entscheidung verpflichte nicht zur Rückforderung des der Klägerin bezahlten Betrages insoweit, als er den abschließenden Gemeinschaftszuschuss übersteige, wie er sich aus der angefochtenen Entscheidung ergebe.

33 Die Klägerin ist der Auffassung, dass die angefochtene Entscheidung, deren Adressat der italienische Staat sei, unabhängig von einer gebundenen oder Ermessensentscheidung dieses Staates unmittelbare Rechtswirkungen für sie erzeuge.

34 Der Konzessionsvertrag habe zur Folge, dass die Klägerin selbst die Begünstigte" der finanziellen Zuschüsse und mithin tatsächliche Adressatin jeder einschlägigen Entscheidung der Kommission sei. Die Klägerin beschreibt detailliert die italienische Regelung der Herstellungs- und Betriebskonzession" und den rechtlichen Rahmen des Vorhabens nach italienischem Recht.

35 Die wesentliche Wirkung der angefochtenen Entscheidung bestehe darin, den für das streitige Vorhaben bewilligten Gemeinschaftszuschuss von 11 Milliarden ITL auf 9 572 308 905 ITL herabzusetzen. Die Kommission berücksichtige in ihrer Einrede der Unzulässigkeit die Rechtswirkung der angefochtenen Entscheidung nicht, die in einer teilweisen Schmälerung des finanziellen Zuschusses" bestehe, und gründe ihre Argumentation ausschließlich auf die Belastung, die die Verpflichtung, einen zusätzlichen Teil der Kosten der Investition zu tragen, für die Klägerin darstelle. Die Schmälerung ihres Rechts auf finanzielle Intervention des EFRE führe als unmittelbare Wirkung der Entscheidung automatisch zu einer höheren unmittelbaren finanziellen Verpflichtung, ohne dass es für deren Entstehung einer anderen Handlung seitens des Mitgliedstaats oder seitens der Gemeinde bedürfte.

36 Die Klägerin habe damit, dass sie Artikel 20 des Konzessionsvertrags akzeptiert habe, nicht für den Fall, dass die Kommission keine Beteiligung bewillige, das Risiko übernommen, vollständig den Teil der Finanzierung tragen zu müssen, der zu Lasten des EFRE vorgesehen gewesen sei. Die Durchführung der Arbeiten nach dem Konzessionsvertrag habe der aufschiebenden Bedingung der Zulassung des Vorhabens zu nationaler und gemeinschaftlicher finanzieller Beteiligung unterlegen.

37 Die angefochtene Entscheidung lege der Klägerin außerdem die Verpflichtung auf, dem italienischen Staat den Saldo des Zuschusses, der ihr von diesem vorgeschossen worden sei, dessen Auszahlung ihr indessen mit der angefochtenen Entscheidung verweigert worden sei, zurückzuzahlen. Diese Verpflichtung ergebe sich unmittelbar aus der angefochtenen Entscheidung, ohne dass es weiterer Maßnahmen seitens des Staates oder der Gemeinde bedürfte.

38 Nach alledem habe die angefochtene Entscheidung für die Klägerin ohne irgendein zusätzliches Tätigwerden seitens der italienischen Verwaltung unmittelbare förmliche" Folgen erzeugt.

39 Die Rechtsprechung verlange nicht einmal eine solche unmittelbare förmliche" Wirkung. Es sei nämlich anerkannt, dass ein Einzelner nicht nur dann unmittelbar von einer Entscheidung betroffen sein könne, wenn kein zusätzliches Tätigwerden der nationalen Behörden erforderlich sei, sondern auch dann, wenn eine unmittelbare materielle" Wirkung gegeben sei, d. h., wenn die Handlung zwar einer nationalen Durchführungsmaßnahme bedürfe, es aber möglich sei, mit Gewissheit oder hoher Wahrscheinlichkeit vorherzusehen, dass die Durchführungsmaßnahmen diesen Einzelnen beeinträchtigen werde.

40 Die Befugnis des italienischen Staates, der angefochtenen Entscheidung nicht nachzukommen, sei im vorliegenden Fall rein theoretisch. Die italienischen Behörden hätten niemals die Bereitschaft gezeigt, ihren eigenen Beitrag zu erhöhen, um einer eventuellen Minderung der Gemeinschaftsbeteiligung zu begegnen. Außerdem sei es sehr zweifelhaft, ob eine derartige Erhöhung nach italienischem Recht zulässig wäre.

41 Das Vorbringen der Kommission, die nationalen Behörden hätten hinsichtlich der Rückforderung des Vorschusses, der ihr ausbezahlt worden sei, ein Ermessen, gehe fehl. Es sei nicht erheblich, ob der italienische Staat aufgrund der angefochtenen Entscheidung verpflichtet sei, Rückzahlungen an die Kommission vorzunehmen. Aufgrund der Entscheidung sei die Klägerin verpflichtet, jedenfalls den Vorschuss, der ihr auf den Restbetrag des finanziellen Zuschusses gezahlt worden sei, zurückzuerstatten.

42 Ferner sei es für diese Klage nicht erheblich, ob der von dem Konzessionsunternehmen durch die Herabsetzung der finanziellen Beteiligung erlittene Schaden aufgrund von Handlungen oder Umständen, die nichts mit der Durchführung der angefochtenen Entscheidung zu tun hätten, endgültig zu Lasten des Mitgliedstaats oder der Gemeinde gehe. Die eventuelle Haftung der Gemeinde für die verspätete Einreichung des abschließenden Zahlungsantrags habe keine Auswirkungen darauf, dass die Rechtswirkung der angefochtenen Entscheidung (nämlich die Herabsetzung des finanziellen Zuschusses) auf eben diese Entscheidung zurückzuführen sei.

43 Der Rechtsschutz der Klägerin sei allein durch die auf nationaler Ebene eröffneten Rechtsbehelfe nicht garantiert; eine Abweisung der vorliegenden Klage als unzulässig entspreche daher nicht den Erfordernissen einer ordnungsgemäßen Rechtspflege.

44 Hilfsweise macht die Klägerin schließlich geltend, dass die Klage, falls das Gericht der Auffassung sei, dass die angefochtene Entscheidung sie nicht unmittelbar dem Grunde nach betreffe, gleichwohl als zulässig anzusehen sei, damit der Gemeinschaftsrichter prüfen könne, ob nicht im Rahmen des Verwaltungsverfahrens gegen ihre Verfahrensrechte verstoßen worden sei.

Würdigung durch das Gericht

45 Nach ständiger Rechtsprechung ist ein privater Kläger, der nicht Adressat der angefochtenen Handlung der Gemeinschaft ist, von dieser nur dann unmittelbar betroffen, wenn sich diese Handlung auf seine Rechtsstellung unmittelbar auswirkt und ihre Durchführung rein automatisch erfolgt und sich allein aus der Gemeinschaftsregelung ergibt, ohne dass dabei weitere Vorschriften angewandt werden (Urteil des Gerichtshofes vom 5. Mai 1998 in der Rechtssache C-386/96 P, Dreyfus/Kommission, Slg. 1998, I-2309, Randnr. 43, Urteile des Gerichts vom 13. Dezember 2000 in der Rechtssache T-69/99, DSTV/Kommission, Slg. 2000, II-4039, Randnr. 24, und vom 22. November 2001 in der Rechtssache T-9/98, Mitteldeutsche Erdöl-Raffinerie/Kommission, Slg. 2001, II-3367, Randnr. 47).

46 Wird die Handlung von den nationalen Behörden, die ihre Adressaten sind, durchgeführt, so ist dies dann der Fall, wenn die Maßnahme diesen Behörden keinerlei Ermessensspielraum lässt (Urteil des Gerichts vom 15. September 1998 in der Rechtssache T-54/96, Oleifici Italiani und Fratelli Rubino/Kommission, Slg. 1998, II-3377, Randnr. 56). Das Gleiche gilt, wenn für die Adressaten nur die rein theoretische Möglichkeit besteht, dem Gemeinschaftsakt nicht nachzukommen, weil ihr Wille, diesem Akt nachzukommen, keinem Zweifel unterliegt (Urteile des Gerichtshofes vom 17. Januar 1985 in der Rechtssache 11/82, Piraiki-Patraiki u. a./Kommission, Slg. 1985, 207, Randnrn. 8 bis 10, und Dreyfus/Kommission, Randnr. 44).

47 Im vorliegenden Fall schließt die angefochtene Entscheidung, die die Verlängerung der Frist für die Einreichung des abschließenden Zahlungsantrags ablehnte, damit jede nicht vor dem 31. März 1995 beantragte Zahlung der Kommission an den italienischen Staat gemäß der streitigen Beteiligung aus. Sie erzeugt also in den Beziehungen zwischen der Kommission und dem italienischen Staat eine Wirkung, die die Klägerin zutreffend als Schmälerung" des finanziellen Zuschusses qualifiziert hat.

48 Was die Wirkungen dieser Entscheidung für die Klägerin angeht, ist daran zu erinnern, dass diese von der Gemeinde Syrakus die Zahlung der Beträge, die der gemeinschaftlichen und nationalen Beteiligung entsprechen, für die gesamten durch das Dekret des Finanzministeriums vom 3. Dezember 1996 anerkannten Kosten des Vorhabens erhalten hat (vgl. oben, Randnr. 18).

49 Wie sich aus den Akten ergibt, haben die italienischen Behörden nämlich gehandelt, ohne die Entscheidung der Kommission über den Antrag auf Verlängerung der Frist für die Einreichung des abschließenden Zahlungsantrags abzuwarten und als ob dieser Antrag positiv beschieden worden sei (vgl. oben Randnrn. 17 und 18). Hierzu ergibt sich zwar aus der Entscheidung des Generaldirektors der Cassa DD.PP. vom 12. Dezember 1996, dass deren Zahlung an die Gemeinde Syrakus als vorläufiger Vorschuss" geleistet wurde. Die Entscheidung der Gemeinde Syrakus vom 16. Januar 1997, mit der die Zahlung von 2 703 913 080 ITL an die Klägerin genehmigt wurde, enthält demgegenüber keinen Vorbehalt und gibt an, dass es sich um den Restbetrag des Zuschusses für die von der Klägerin durchgeführten Arbeiten handelt.

50 Damit erzeugt die angefochtene Entscheidung Wirkungen auf die Rechtslage der Klägerin ausschließlich, wenn diese aufgrund dieser Entscheidung verpflichtet ist, die Differenz zwischen dem Betrag, den sie aufgrund der Gemeinschaftsbeteiligung erhalten hat, und dem von der Kommission an den italienischen Staat gemäß der angefochtenen Entscheidung gezahlten Betrag zurückzahlen muss.

51 Weder aus der angefochtenen Entscheidung selbst noch aus irgendeiner Bestimmung des Gemeinschaftsrechts, die die Wirkung dieser Entscheidung regelte, ergibt sich jedoch eine Verpflichtung in diesem Sinne.

52 Darüber hinaus erlauben die Akten nicht den Schluss, dass die zuständigen italienischen Behörden über kein Ermessen oder nicht einmal über eine Entscheidungsbefugnis im Hinblick auf eine solche Rückzahlung verfügen. Dass Artikel 20 des Konzessionsvertrags Ausdruck der Absicht der nationalen Behörden zu sein scheint, die finanziellen Folgen jeder Entscheidung der Kommission über den Gemeinschaftzuschuss auf die Klägerin abzuwälzen, genügt nicht, um das nach Artikel 230 Absatz 4 EG erforderliche unmittelbare Interesse festzustellen.

53 Zwischen die angefochtene Entscheidung und die Rechtslage der Klägerin bleibt so die Entscheidung geschaltet, der Klägerin einen dem gesamten anfänglich vorgesehenen Gemeinschaftszuschuss entsprechenden Betrag auszuzahlen, die die italienischen Behörden eigenständig getroffen haben, ohne die Entscheidung der Kommission über die beantragte Fristverlängerung abzuwarten.

54 Folglich ist die Klägerin von der angefochtenen Entscheidung nicht unmittelbar betroffen.

55 Das Vorbringen der Klägerin, ihr stehe auf nationaler Ebene kein wirksamer gerichtlicher Rechtsschutz zu, geht fehl. Dass eine Klagemöglichkeit im nationalen Recht möglicherweise fehlt, kann das Gericht nicht dazu veranlassen, die Grenzen seiner Befugnisse zu überschreiten (Urteil des Gerichts vom 5. Juni 1996 in der Rechtssache T-398/94, Kahn Scheepvaart/Kommission, Slg. 1996, II-477, Randnr. 50).

56 Auch das Vorbringen der Klägerin, ihre Klage sei als zulässig anzusehen, um dem Gericht die Nachprüfung zu ermöglichen, ob ihr Recht, vor Erlass der angefochtenen Entscheidung gehört zu werden, von der Kommission beachtet worden ist, ist zurückzuweisen. Der vorliegende Fall liegt anders als die Rechtssache, die zum Urteil des Gerichts vom 6. Dezember 1994 in der Rechtssache T-450/93 (Lisrestal u. a./Kommission, Slg. 1994, II-1177, Randnrn. 46 und 47, bestätigt durch Urteil des Gerichtshofes vom 24. Oktober 1996 in der Rechtssache C-32/95 P, Kommission/Lisrestal u. a., Slg. 1996, I-5373, Randnr. 28), geführt hat und auf die sich die Klägerin beruft.

57 Im Unterschied zu den Klägerinnen in der Rechtssache, die zum Urteil Lisrestal u. a./Kommission geführt hat, wird die Klägerin im vorliegenden Fall nämlich in den Entscheidungen der Kommission über den streitigen Zuschuss nicht namentlich bezeichnet. Die angefochtene Entscheidung beruht auf verfahrensrechtlichen Gründen, die unabhängig vom Verhalten der Klägerin sind, der keinerlei Unregelmäßigkeit vorgeworfen wird, und erlegt der Klägerin keine Verpflichtung zur Rückzahlung auf. Folglich anders als in der Rechtssache, die zum Urteil Lisrestal u. a./Kommission führte, liegt keine unmittelbare Verbindung vor, die der Klägerin ein unmittelbares Interesse an der Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung und ein Recht auf Anhörung vor ihrem Erlass verleihen könnte.

58 Die Klage ist daher gemäß Artikel 114 der Verfahrensordnung als unzulässig abzuweisen.

Kostenentscheidung:

Kosten

59 Nach Artikel 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

60 Da die Klägerin mit ihren Anträgen unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag der Kommission auch deren Kosten aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DAS GERICHT (Zweite Kammer)

beschlossen:

1. Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Ende der Entscheidung

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