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Gericht: Europäisches Gericht
Beschluss verkündet am 04.08.1999
Aktenzeichen: T-106/98
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1 Wie sich aus Artikel 215 Absatz 2 EG-Vertrag (jetzt Artikel 288 Absatz 2 EG) ergibt, hängen die ausservertragliche Haftung der Gemeinschaft und der sich daraus ergebende Schadensersatzanspruch davon ab, daß eine Reihe von Voraussetzungen - Rechtswidrigkeit des dem Organ vorgeworfenen Verhaltens, Vorliegen eines Schadens sowie Bestehen eines Kausalzusammenhangs zwischen dem Verhalten des Organs und dem geltend gemachten Schaden - erfuellt ist. Die Verjährungsfrist für die Haftungsklage gegen die Gemeinschaft kann nicht beginnen, bevor alle Voraussetzungen, von denen die Ersatzpflicht abhängt, erfuellt sind und sich insbesondere der zu ersetzende Schaden konkretisiert hat.

Der täglich neu entstehende Zinsschaden in Verbindung mit dem geltend gemachten Schaden verhindert dagegen nicht den Ablauf der Verjährungsfrist. Da die Zinsen anhand der Höhe des Schadens zu dem Zeitpunkt berechnet werden, zu dem dieser sich konkretisiert hat, sollen sie nämlich lediglich einer aktualisierten Entschädigung für den erlittenen Schaden dienen und haben nichts mit dem Ereignis im Sinne von Artikel 43 der Satzung des Gerichtshofes zu tun, von dessen Eintritt an die Verjährungsfrist läuft.

2 Die Verjährung wird durch Einreichung der Klageschrift beim Gemeinschaftsrichter oder durch vorherige Geltendmachung des Anspruchs gegenüber dem zuständigen Organ unterbrochen, wobei für den letzteren Fall jedoch klargestellt wird, daß die Unterbrechungswirkungen nur dann eintreten, wenn innerhalb der je nach Fallage in den Artikeln 173 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 230 EG) und 175 EG-Vertrag (jetzt Artikel 232 EG) vorgeschriebenen Fristen nach Geltendmachung Klage erhoben wird.


Beschluss des Gerichts Erster Instanz (Erste Kammer) vom 4. August 1999. - Fratelli Murri SpA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Schadensersatzklage - Außervertragliche Haftung - Verjährungsfrist. - Rechtssache T-106/98.

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