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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäisches Gericht
Beschluss verkündet am 19.06.1995
Aktenzeichen: T-107/94
Rechtsgebiete: VO (EG) Nr. 40/94, EG-Vertrag


Vorschriften:

VO (EG) Nr. 40/94 Art. 2
VO (EG) Nr. 40/94 Art. 115
EG-Vertrag Art. 173
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Artikel 115 der Verordnung Nr. 40/94 des Rates über die Gemeinschaftsmarke, der die Sprachenregelung für das durch diese Verordnung geschaffene einzige Verfahren zum Erwerb einer Gemeinschaftsmarke errichtet, erzeugt Rechtswirkungen gegenüber einer abstrakt umschriebenen Gruppe von Personen, nämlich der Personen, die für sich selbst oder für ihre Mandanten eine Gemeinschaftsmarke erwerben möchten.

Daher ist die gegen diese Verordnung erhobene Nichtigkeitsklage einer natürlichen Person, die durch die angefochtene Handlung ° ebenso wie alle anderen Markenbevollmächtigten, die sich hinsichtlich der bisher im Rahmen ihrer Berufstätigkeit verwendeten Sprache tatsächlich oder potentiell in der gleichen Situation befinden ° allein in ihrer objektiven Eigenschaft als Markenbevollmächtigter betroffen ist, unzulässig.

2. Der in Artikel 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention verankerte und in der Gemeinschaftsrechtsordnung anerkannte Grundsatz, daß jedermann Anspruch auf einen fairen Prozeß hat, kann der Festlegung bestimmter Zulässigkeitsvoraussetzungen für die Erhebung einer Klage nicht entgegenstehen.


BESCHLUSS DES GERICHTS ERSTER INSTANZ (ERSTE KAMMER) VOM 19. JUNI 1995. - CHRISTINA KIK GEGEN RAT DER EUROPAEISCHEN UNION UND KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - VERORDNUNG (EG) NR. 40/94 UEBER DIE GEMEINSCHAFTSMARKE - SPRACHEN - OFFENSICHTLICHE UNZULAESSIGKEIT DER KLAGE. - RECHTSSACHE T-107/94.

Entscheidungsgründe:

Rechtlicher Rahmen

1 Nach Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1) wird ein Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (im folgenden: Amt) errichtet.

2 Der Gebrauch der Sprachen bei den Verfahren der Anmeldung, des Widerspruchs, des Verfalls und der Nichtigkeit von Marken bestimmt sich nach Artikel 115 der Verordnung Nr. 40/94. Nach Absatz 1 dieses Artikels können Anmeldungen von Gemeinschaftsmarken beim Amt in einer beliebigen Amtssprache der Europäischen Gemeinschaften eingereicht werden. Absatz 2 bestimmt, daß die Sprachen des Amtes ausschließlich Deutsch, Englisch, Französisch, Italienisch und Spanisch sind. In den Absätzen 3 bis 7 ist u. a. vorgesehen, daß der Anmelder in seiner Anmeldung eine "zweite Sprache" anzugeben hat, die eine der Sprachen des Amtes sein muß, daß, wenn die Anmeldung in einer Sprache, die nicht eine Sprache des Amtes ist, eingereicht worden ist, das Amt auch diese zweite Sprache für schriftliche Mitteilungen an den Anmelder wählen kann und schließlich daß davon ausgegangen wird, daß der Anmelder mit der zweiten Sprache als Verfahrenssprache in Widerspruchs-, Verfalls- und Nichtigkeitsverfahren einverstanden ist.

Sachverhalt und Verfahren

3 Die Klägerin, die die niederländische Sprache spricht, übt den Beruf der Rechtsanwältin und Markenbevollmächtigten aus. Sie ist an einem niederländischen Patentbüro finanziell beteiligt.

4 Mit Klageschrift, die am 15. März 1994 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat sie die vorliegende Klage gegen Artikel 115 Absatz 2 der Verordnung Nr. 40/94 erhoben.

5 Mit Schriftsätzen, die am 8. April 1994 und 19. Mai 1994 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen sind, haben die Kommission und der Rat eine Einrede der Unzulässigkeit erhoben. Die Klägerin hat ihre Stellungnahme zu dieser Einrede am 24. Juni 1994 bei der Kanzlei des Gerichts eingereicht.

6 Mit Beschluß vom 14. September 1994 ist das Königreich Spanien als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge des Rates und der Kommission zugelassen worden. Das Königreich Spanien hat seinen Streithilfeschriftsatz am 25. Oktober 1994 bei der Kanzlei des Gerichts eingereicht. Die Klägerin hat ihre Stellungnahme zu diesem Schriftsatz am 12. Dezember 1994 bei der Kanzlei des Gerichts eingereicht.

Anträge der Parteien

7 In ihrer Klageschrift beantragt die Klägerin,

° darauf hinzuwirken, daß der Rat seine Entscheidung, die niederländische Sprache als Sprache des Amtes auszuschließen, revidiert;

° die Maßnahmen nicht zu erlassen oder zu veranlassen, die das Amt in die Lage versetzen, seine Arbeit aufzunehmen, bevor der Rat seine Entscheidung, die niederländische Sprache als Sprache des Amtes auszuschließen, revidiert hat.

8 Die Kommission beantragt,

° vorab über die Zulässigkeit der Klage zu entscheiden;

° die Klage insgesamt, hilfsweise, soweit sie gegen die Kommission gerichtet ist, für unzulässig zu erklären;

° der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

9 Der Rat beantragt,

° die Klage für unzulässig zu erklären;

° der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

10 In ihrer Stellungnahme zur Einrede der Unzulässigkeit beantragt die Klägerin,

° Artikel 115 der Verordnung Nr. 40/94 für nichtig zu erklären;

° die mit der Errichtung des Amtes verbundenen Durchführungsmaßnahmen des Rates und der Kommission für rechtswidrig zu erklären;

° den Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

11 Das Königreich Spanien beantragt,

° die Klage für unzulässig zu erklären;

° der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

12 In ihrer Stellungnahme zum Streithilfeschriftsatz beantragt die Klägerin,

° die Klage für zulässig zu erklären;

° dem Streithelfer die Kosten der Streithilfe aufzuerlegen.

Rechtliche Würdigung

Zulässigkeit

Vorbringen der Parteien

13 In ihren Einreden der Unzulässigkeit tragen die Kommission und der Rat in erster Linie vor, daß das Gericht nicht zuständig sei, den Anträgen der Klägerin, wie sie in der Klageschrift formuliert seien, zu entsprechen. Denn mit ihren Anträgen, "darauf hinzuwirken, daß der Rat seine Entscheidung revidiert", und "die Maßnahmen nicht zu erlassen oder zu veranlassen, die das Amt in die Lage versetzen, seine Arbeit aufzunehmen, bevor der Rat seine Entscheidung revidiert hat", fordere die Klägerin das Gericht auf, dem Rat aufzugeben, seine Rechtsvorschriften anzupassen, obwohl der Gemeinschaftsrichter nur die Rechtmässigkeit bereits in Kraft gesetzter Rechtsakte überprüfen und sich nicht zu Rechtsetzungsakten, die zu erlassen seien, äussern könne.

14 Die Kommission und der Rat weisen jedoch hilfsweise darauf hin, daß die Klage, wenn das Gericht sie in der Weise anders auffassen sollte, daß es die Anträge der Klägerin als Nichtigkeitsantrag im Sinne des Artikels 173 EG-Vertrag auslege, nicht minder unzulässig wäre.

15 Die Kommission trägt dazu vor, daß ein derartiger Nichtigkeitsantrag ausschließlich die Verordnung Nr. 40/94 des Rates und somit keine Handlung der Kommission betreffe.

16 Der Rat führt aus, die Zulässigkeitsvoraussetzungen des Artikels 173 Absatz 4 EG-Vertrag seien nicht erfuellt, da die angefochtene Handlung eine normative Handlung sei, die die Klägerin weder unmittelbar noch individuell betreffe. Er verweist insbesondere auf die zweite Begründungserwägung der Verordnung Nr. 40/94, wonach die Verordnung bezwecke, "ein Markensystem der Gemeinschaft zu schaffen, das den Unternehmen ermöglicht, in einem einzigen Verfahren Gemeinschaftsmarken zu erwerben, die einen einheitlichen Schutz genießen und im gesamten Gebiet der Gemeinschaft wirksam sind". Folglich gelte die Verordnung allgemein für die Wirtschaftsteilnehmer und könne daher nicht mit einer Nichtigkeitsklage nach Artikel 173 Absatz 4 EG-Vertrag angefochten werden (vgl. Urteile des Gerichtshofes vom 14. Dezember 1962 in den Rechtssachen 16/62 und 17/62, Confédération nationale des producteurs de fruits et légumes/Rat, Slg. 1962, 963, 979, vom 24. November 1992 in den Rechtssachen C-15/91 und C-108/91, Buckl/Kommission, Slg. 1992, I-6099, Randnr. 24, und Beschluß des Gerichts vom 29. Oktober 1993 in der Rechtssache T-463/93, Guna/Rat, Slg. 1993, II-1205, Randnr. 17).

17 Im übrigen weist der Rat darauf hin, daß die Klägerin eine "Markenbevollmächtigte" ("merkgemachtigde" im Niederländischen) sei, die Unternehmen vertrete, die eine Gemeinschaftsmarke erwerben wollten, und demzufolge kein Anmelder einer Gemeinschaftsmarke für eigene Rechnung. Artikel 115 der Verordnung Nr. 40/94 gelte aber nur für die Anmelder einer Gemeinschaftsmarke. Folglich betreffe diese Vorschrift die Klägerin nur mittelbar.

18 Der Rat macht schließlich geltend, die Klägerin sei von der angefochtenen Vorschrift nicht individuell betroffen, da die angefochtene Handlung sie wie jeden anderen Markenbevollmächtigten betreffe, und könne sich daher keineswegs auf "bestimmte persönliche Eigenschaften" oder "besondere, sie aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebende Umstände" berufen (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 26. Juni 1990 in der Rechtssache C-152/88, Sofrimport/Kommission, Slg. 1990, I-2507).

19 In seinem Streithilfeschriftsatz trägt das Königreich Spanien zunächst vor, daß das Gericht nicht zuständig sei, "darauf hinzuwirken, daß der Rat seine Entscheidung revidiert". Sodann legt es dar, daß der Antrag, "die Maßnahmen nicht zu erlassen oder zu veranlassen, die das Amt in die Lage versetzen, seine Arbeit aufzunehmen, bevor der Rat seine Entscheidung revidiert hat", als ein Antrag auf einstweilige Anordnung gemäß Artikel 185 EG-Vertrag auszulegen sei. Auch dieser Antrag sei unzulässig, weil die Klägerin nichts vorgetragen habe, was geeignet sei, einen drohenden Schaden und die Dringlichkeit, die die Aussetzung des Vollzugs der angefochtenen Handlung rechtfertigen könnten, darzutun.

20 Hilfsweise führt das Königreich weiter aus, daß dieser Antrag, wenn er als Nichtigkeitsantrag ausgelegt würde, ebenfalls unzulässig wäre, da die Klägerin nicht die Voraussetzungen des Artikels 173 Absatz 4 EG-Vertrag erfuelle.

21 In ihrer Stellungnahme zur Einrede der Unzulässigkeit weist die Klägerin zunächst darauf hin, daß das Ziel ihrer Klage stets die Nichtigerklärung von Artikel 115 der Verordnung Nr. 40/94 gewesen sei. Sie beantragt daher, ihre Klage in diesem Sinne zu verstehen.

22 Die Klägerin räumt zwar ein, daß der Antrag auf Nichtigerklärung dieses Artikels nur gegen den Rat gerichtet werden könne; sie meint aber, daß die Kommission diese Vorschrift durchzuführen habe und daß der Gemeinschaftsrichter die Rechtmässigkeit der Durchführungsmaßnahmen überprüfen könne. Demzufolge beantragt sie ausserdem, "die bereits ergriffenen oder noch zu ergreifenden Durchführungsmaßnahmen für rechtswidrig oder ungültig zu erklären".

23 Zu den Voraussetzungen des Artikels 173 EG-Vertrag trägt die Klägerin vor, daß die Verordnung sie unmittelbar und individuell betreffe, auch wenn nicht ausgeschlossen sei, daß sie unbestimmte Gruppen von Personen betreffe und für objektiv bestimmte Situationen gelte.

24 Zum Nachweis ihrer unmittelbaren Betroffenheit verweist die Klägerin insbesondere auf das immaterielle Interesse, das mit ihrem Ansehen im Bereich des Markenrechts verbunden sei, und auf ihr geschäftliches Interesse, das sich aus ihren Rechten an einem niederländischen Patentbüro ergebe. Die Sprachenregelung des Artikels 115 der Verordnung Nr. 40/94 versetze sie tatsächlich und gegenwärtig in eine Wettbewerbsposition, die wegen der erhöhten Kosten infolge von Übersetzungen oder der Arbeit in einer Sprache, die nicht ihre Muttersprache sei, gegenüber ihren Konkurrenten, die in einer der Sprachen des Amtes arbeiteten, nachteilig sei.

25 Die Klägerin hebt hervor, daß sie nicht als Vertreterin einer Berufsgruppe oder der Unternehmen, die eine Gemeinschaftsmarke erwerben wollten, und erst recht nicht als Repräsentantin aller Markenbevollmächtigten handele, da ihre Klage gerade darauf abziele, die durch Artikel 115 der Verordnung Nr. 40/94 innerhalb dieser Gruppe geschaffene Diskriminierung zu beenden. Ihr immaterielles und geschäftliches Interesse hebe sie gegenüber allen anderen Markenbevollmächtigten heraus, so daß die angefochtene Handlung sie individuell betreffe.

26 In ihrer Stellungnahme zum Streithilfeschriftsatz des Königreichs Spanien legt die Klägerin dar, daß Artikel 115 der Verordnung Nr. 40/94 einen Verlust an Mandanten zur Folge haben werde und bereits gehabt habe, was einen "schweren, unmittelbaren und nicht wiedergutzumachenden Schaden" darstelle, der den Erlaß einer einstweiligen Anordnung, wie der Aussetzung des Beginns der Arbeiten des Amtes, dringlich mache.

27 Schließlich beruft sich die Klägerin auf Artikel 6 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (im folgenden: EMRK), der ihr einen Anspruch darauf verleihe, daß ihre Sache in billiger Weise gehört werde, was durch keinen anderen Rechtsbehelf als die eingereichte Klage erreicht werden könne.

Würdigung durch das Gericht

28 Nach Artikel 111 der Verfahrensordnung kann das Gericht, wenn eine Klage offensichtlich unzulässig ist, ohne Fortsetzung des Verfahrens durch Beschluß entscheiden, der mit Gründen zu versehen ist. Im vorliegenden Fall hält das Gericht die Angaben in den Akten für ausreichend und beschließt, daß das Verfahren nicht fortgesetzt zu werden braucht.

29 Nach Artikel 44 § 1 der Verfahrensordnung muß die Klageschrift u. a. den Streitgegenstand enthalten. Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes (vgl. z. B. Urteil des Gerichtshofes vom 27. Februar 1980 in der Rechtssache 168/78, Kommission/Französische Republik, Slg. 1980, 347, Randnrn. 17 bis 23) ergibt sich, daß es Sache des Richters ist, den Streitgegenstand zu bestimmen, wenn dieser von der Beklagten und von der Klägerin in unterschiedlicher Weise ausgelegt wird.

30 Im vorliegenden Fall stellt das Gericht zunächst fest, daß zwischen dem Wortlaut des ersten Antrags der Klageschrift und dem allgemeinen Inhalt der Klageschrift eine Unstimmigkeit besteht. In der Klageschrift beantragt die Klägerin nämlich, "darauf hinzuwirken, daß der Rat seine Entscheidung, die niederländische Sprache als Sprache des Amtes auszuschließen, revidiert"; sie trägt aber im folgenden nur Klagegründe und Argumente zum Nachweis der Rechtswidrigkeit dieses Ausschlusses vor. Folglich ist, auch wenn nach dem Wortlaut der Klageanträge diese auf den ersten Blick darauf abzuzielen scheinen, daß das Gericht dem Rat eine Anordnung erteilt, in Anbetracht des Inhalts der zur Stützung der Anträge vorgetragenen Argumentation der Klägerin davon auszugehen, daß diese Anträge in Wirklichkeit auf Nichtigerklärung des Artikels 115 der Verordnung Nr. 40/94 gerichtet sind.

31 Diese Auslegung der Klageschrift wird dadurch erhärtet, daß die Klägerin am Ende der Klageschrift darauf hinweist, daß sie durch die Handlung des Rates "unmittelbar und persönlich berührt" werde, was eine stillschweigende, aber eindeutige Bezugnahme auf Artikel 173 Absatz 4 EG-Vertrag darstellt.

32 Aus dem Vorstehenden folgt, daß der erste Antrag der Klageschrift im wesentlichen darauf abzielt, daß Artikel 115 der Verordnung Nr. 40/94 für nichtig erklärt wird, soweit er das Niederländisch als Sprache des Amtes ausschließt.

33 Das Gericht stellt fest, daß die Klage insoweit gegen eine Handlung gerichtet ist, deren Urheber allein der Rat ist. Daraus folgt, daß die Klage, soweit sie sich gegen die Kommission richtet, gegenstandslos ist und daher insoweit für unzulässig zu erklären ist.

34 Überdies ist, selbst wenn ein Kläger den Gegenstand seiner Klage im Stadium seiner Stellungnahme zur Einrede der Unzulässigkeit erweitern könnte, indem er die Maßnahmen zur Durchführung der angefochtenen Handlung einbezieht, darauf hinzuweisen, daß die Klägerin im vorliegenden Fall in keiner Weise angegeben hat, welches die "bereits ergriffenen Durchführungsmaßnahmen" sind, die Gegenstand ihrer Klage sein sollen, und daß es nicht Sache des Gerichts ist, hypothetische Handlungen wie "noch zu ergreifende Durchführungsmaßnahmen" zu überprüfen.

35 Soweit die Nichtigkeitsklage gegen den Rat gerichtet ist, ist daran zu erinnern, daß nach Artikel 173 Absatz 4 EG-Vertrag die Zulässigkeit einer von einer natürlichen oder juristischen Person gegen eine Verordnung erhobenen Nichtigkeitsklage davon abhängig ist, daß die angefochtene Verordnung in Wirklichkeit eine Entscheidung ist, die die Klägerin unmittelbar und individuell betrifft, und daß das Kriterium für die Unterscheidung zwischen einer Verordnung und einer Entscheidung darin liegt, ob die betreffende Handlung allgemeine Geltung hat (vgl. z. B. Beschluß des Gerichtshofes vom 12. Juli 1993 in der Rechtssache C-168/93, Government of Gibraltar und Gibraltar Development Corporation/Rat, Slg. 1993, I-4009, Beschluß des Gerichts vom 11. Januar 1995 in der Rechtssache T-116/94, Cassa nazionale di previdenza ed assistenza a favore degli avvocati e procuratori/Rat, Slg. 1995, II-0000, und Urteil des Gerichts vom 21. Februar 1995 in der Rechtssache T-472/93, Campo Ebro/Rat, Slg. 1995, II-0000). Eine Handlung hat allgemeine Geltung, wenn sie für objektiv bestimmte Situationen gilt und Rechtswirkungen gegenüber abstrakt umschriebenen Personengruppen erzeugt (vgl. z. B. Urteile des Gerichtshofes vom 21. November 1989 in der Rechtssache C-244/88, Usines coopératives de déshydratation du Vexin/Kommission, Slg. 1989, 3811, und vom 27. März 1990 in der Rechtssache C-229/88, Cargill/Kommission, Slg. 1990, I-1303).

36 Im vorliegenden Fall ergibt sich aus der Verordnung Nr. 40/94, daß diese darauf gerichtet ist, ein einziges Verfahren zu schaffen, aufgrund dessen die Unternehmen eine Gemeinschaftsmarke erwerben können. Als Bestandteil dieses einzigen Verfahrens erzeugt die durch Artikel 115 errichtete Sprachenregelung Rechtswirkungen gegenüber einer abstrakt umschriebenen Gruppe von Personen, nämlich der Personen, die für sich selbst oder für ihre Mandanten eine Gemeinschaftsmarke erwerben möchten. Daraus folgt, daß die Klägerin durch die angefochtene Handlung allein in ihrer objektiven Eigenschaft als Markenbevollmächtigte, ebenso wie alle anderen Markenbevollmächtigten, die sich hinsichtlich der bisher im Rahmen ihrer Berufstätigkeit verwendeten Sprache tatsächlich oder potentiell in der gleichen Situation befinden, betroffen ist (vgl. in ähnlichen Rechtssachen z. B. Urteil des Gerichtshofes vom 14. Juli 1983 in der Rechtssache 231/82, Spijker/Kommission, Slg. 1983, 2559, Randnr. 9, und Beschlüsse des Gerichts vom 29. Oktober 1993 in der Rechtssache T-463/93, GUNA/Rat, Slg. 1993, II-1205, Randnr. 17, und vom 21. Februar 1995 in der Rechtssache T-117/94, Associazione agricoltori della provincia di Rovigo/Kommission, Slg. 1995, II-0000).

37 Daraus folgt, daß die Nichtigkeitsklage gegen die Verordnung Nr. 40/94 unzulässig ist.

38 Der zweite Antrag der Klägerin, die Maßnahmen nicht zu erlassen oder zu veranlassen, die das Amt in die Lage versetzen, seine Arbeit aufzunehmen, ist dahin auszulegen, daß er entweder auf eine Anordnung des Gerichts an den Rat oder auf eine Aussetzung des Vollzugs von Artikel 115 der Verordnung Nr. 40/94 gemäß Artikel 185 EG-Vertrag gerichtet ist. Hierzu ist zum einen zu bemerken, daß der Gemeinschaftsrichter nicht befugt ist, Anordnungen an die Organe zu richten (vgl. z. B. Beschluß des Gerichts vom 29. November 1993 in der Rechtssache T-56/92, Kölman/Kommission, Slg. 1993, II-1267, Randnr. 18), und zum anderen, daß nach Artikel 104 § 3 der Verfahrensordnung Anträge auf Aussetzung des Vollzugs von Maßnahmen mit besonderem Schriftsatz eingereicht werden müssen, was vorliegend nicht geschehen ist. Dieser Teil der Klage ist daher als unzulässig abzuweisen.

39 Im übrigen kann sich die Klägerin im vorliegenden Fall nicht auf Artikel 6 EMRK berufen, der vom Gemeinschaftsrichter in der Gemeinschaftsrechtsordnung anerkannt wird (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 15. Mai 1986 in der Rechtssache 222/84, Johnston/Chief Constable of the Royal Ulster Constabulary, Slg. 1986, 1651, Randnr. 18, und Urteil des Gerichts vom 23. Februar 1995 in der Rechtssache T-535/93, F/Rat, Slg. 1995, II-0000), der jedoch in einer Situation wie der vorliegenden nicht eingreift. Denn diese Vorschrift, nach der jedermann Anspruch auf einen fairen Prozeß hat, kann der Festlegung bestimmter Zulässigkeitsvoraussetzungen für die Erhebung einer Klage nicht entgegenstehen (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 1. April 1987 in der Rechtssache 257/85, Dufay/Parlament, Slg. 1987, 1561, Randnr. 10).

40 Aus alledem folgt, daß die Klage insgesamt offensichtlich unzulässig ist.

Kostenentscheidung:

Kosten

41 Nach Artikel 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin mit ihren Anträgen unterlegen ist, ist sie zur Tragung ihrer eigenen Kosten sowie der Kosten des Rates und der Kommission zu verurteilen.

42 Das Königreich Spanien, das dem Rechtsstreit als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge des Rates und der Kommission beigetreten ist, hat nach Artikel 87 § 4 der Verfahrensordnung seine eigenen Kosten zu tragen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DAS GERICHT (Erste Kammer)

beschlossen:

1) Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2) Die Klägerin trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten des Rates und der Kommission. Der Streithelfer trägt seine eigenen Kosten.

Luxemburg, den 19. Juni 1995

Ende der Entscheidung

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