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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäisches Gericht
Beschluss verkündet am 06.09.2006
Aktenzeichen: T-108/06
Rechtsgebiete: EG, EA, Satzung des Gerichtshofes


Vorschriften:

EG Art. 225
EA Art. 140a
Satzung des Gerichtshofes Art. 51
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gericht Erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

BESCHLUSS DES GERICHTS (Dritte Kammer)

6. September 2006

"Offensichtliche Unzuständigkeit"

Parteien:

In der Rechtssache T-108/06

Roland Wersal, ansässig in Hemhofen (Deutschland),

Kläger,

gegen

Königreich Spanien,

Beklagter,

wegen Feststellung eines angeblichen Verstoßes Spaniens gegen das Gemeinschaftsrecht

erlässt

DAS GERICHT ERSTER INSTANZ DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten M. Jaeger sowie der Richterin V. Tiili und des Richters O. Czúcz,

Kanzler: E. Coulon,

folgenden

Beschluss

Entscheidungsgründe:

Sachverhalt und Verfahren

1 Am 27. Oktober 2005 begab sich der Kläger nach Spanien, um seine in einem spanischen Gefängnis inhaftierte Mandantin aufzusuchen.

2 Am 28. Oktober 2005 verweigerten die spanischen Strafvollzugsbehörden dem Kläger die Möglichkeit, Kontakt mit seiner Mandantin aufzunehmen.

3 Mit am 7. April 2006 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangener Klageschrift hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben. Diese ist von Herrn Wersal, der im Bezirk der Rechtsanwaltskammer Nürnberg als Rechtsanwalt zugelassen ist, als Alleinunterzeichner erhoben worden.

Anträge des Klägers

4 Der Kläger beantragt,

- festzustellen, dass das Königreich Spanien dadurch gegen das Gemeinschaftsrecht verstoßen hat, dass es einem nicht spanischen Rechtsanwalt, der Staatsangehöriger eines anderen Mitgliedstaats ist, nur dann Kontakt zu in Spanien inhaftierten Personen gewährt, wenn er über eine von der spanischen Rechtsanwaltskammer ausgestellte Bescheinigung verfügt und ein spanischer Rechtsanwalt zusätzlich mit der Verteidigung des betreffenden Mandanten beauftragt wird;

- dem Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Entscheidungsgründe

5 Nach Artikel 111 der Verfahrensordnung des Gerichts kann dieses, wenn es für eine Klage offensichtlich unzuständig ist, ohne Fortsetzung des Verfahrens durch Beschluss entscheiden, der mit Gründen zu versehen ist.

6 Im vorliegenden Fall verfügt das Gericht aufgrund des Akteninhalts über alle erforderlichen Informationen und beschließt, in Anwendung dieses Artikels ohne Fortsetzung des Verfahrens zu entscheiden.

7 In der vorliegenden Rechtssache begehrt der Kläger die Feststellung, dass ein Mitgliedstaat gegen das Gemeinschaftsrecht verstoßen hat.

8 Die Zuständigkeiten des Gerichts sind in Artikel 225 EG und Artikel 140a EA aufgezählt und in Artikel 51 der Satzung des Gerichtshofes präzisiert. Das Gericht ist demnach für Klagen Einzelner gegen Mitgliedstaaten nicht zuständig.

9 Folglich ist die vorliegende Klage wegen offensichtlicher Unzuständigkeit abzuweisen, ohne dass es erforderlich ist, diese dem Beklagten zuzustellen.

Kostenentscheidung:

Kosten

10 Da der vorlegende Beschluss erlassen wird, bevor die Klageschrift dem Beklagten zugestellt worden ist und diesem Kosten entstanden sein können, genügt es, gemäß Artikel 87 § 1 der Verfahrensordnung zu entscheiden, dass der Kläger seine eigenen Kosten trägt.

Tenor:

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Dritte Kammer)

beschlossen:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt seine eigenen Kosten.

Luxemburg, den 6. September 2006.



Ende der Entscheidung

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