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Gericht: Europäisches Gericht
Urteil verkündet am 12.07.1990
Aktenzeichen: T-108/89
Rechtsgebiete: EWG/EAG BeamtStat
Vorschriften:
EWG/EAG BeamtStat Art. 90 | |
EWG/EAG BeamtStat Art. 91 |
1. Die vorgesetzte Dienstbehörde ist zwar für die Organisation der Dienststellen allein verantwortlich, die sie nach ihren Erfordernissen gestalten und ändern können muß; wird einem Beamten aber ein Teil der ihm unterstellten Dienststellen entzogen, so kann dies unter Umständen seine Rechte aus dem Statut beeinträchtigen und daher eine beschwerende Maßnahme darstellen.
2. Die Organe der Gemeinschaften verfügen bei der Organisation ihrer Dienststellen entsprechend den ihnen übertragenen Aufgaben und bei der Verwendung des ihnen zur Verfügung stehenden Personals für diese Aufgaben über ein weites Ermessen, vorausgesetzt jedoch, daß diese Verwendung im dienstlichen Interesse geschieht und die Gleichwertigkeit der Dienstposten berücksichtigt wird. Ein solches Ermessen ist unerläßlich, um eine wirksame Arbeitsorganisation zu erreichen und um diese Organisation veränderlichen Bedürfnissen anpassen zu können.
3. Die in Artikel 5 des Statuts genannten Voraussetzungen für die Entwicklung der dienstlichen Laufbahn können nicht ausserhalb des durch die Organisation der Dienststellen festgelegten Rahmens beurteilt werden. Zwar verpflichtet diese Vorschrift die Verwaltung, die Gleichheit der Beamten in den verschiedenen Laufbahngruppen zu wahren; sie schränkt damit jedoch nicht die Freiheit der Organe ein, den Aufbau der verschiedenen Verwaltungseinheiten unter Berücksichtigung einer Reihe von Faktoren, wie der Art und des Umfangs der ihnen übertragenen Aufgaben und der haushaltsmässigen Möglichkeiten, festzulegen.
Eine der Reorganisation der Dienststelle dienende Maßnahme beeinträchtigt das in den Artikeln 5 und 7 des Statuts zuerkannte Recht des Beamten auf Zuweisung von Aufgaben, die insgesamt mit dem entsprechenden Dienstposten übereinstimmen, den er innerhalb der Hierarchie bekleidet, nicht schon dann, wenn diese Maßnahme die Aufgaben des Beamten in irgendeiner Weise ändert oder sogar schmälert; vielmehr muß hierfür der verbleibende Aufgabenbereich insgesamt nach Art, Bedeutung und Umfang eindeutig hinter dem zurückbleiben, der der Besoldungsgruppe und dem Dienstposten des Beamten entspricht.
Im Statut findet sich kein Hinweis für die Annahme, daß die Zuerkennung irgendeiner Besoldungsgruppe an einen Beamten von der Anzahl und der Qualifikation seiner Untergebenen abhängt.
4. Der Begriff des Ermessensmißbrauchs betrifft den Fall, daß eine Verwaltungsbehörde ihre Befugnisse zu einem anderen Zweck als demjenigen ausgeuebt hat, zu dem sie ihr übertragen worden sind.
Eine Entscheidung ist nur dann ermessensmißbräuchlich, wenn aufgrund objektiver, schlüssiger und übereinstimmender Indizien anzunehmen ist, daß sie zu anderen als den angegebenen Zwecken getroffen wurde.
URTEIL DES GERICHTS ERSTER INSTANZ (VIERTE KAMMER) VOM 12. JULI 1990. - HANS SCHEUER GEGEN KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - BEAMTE - VERSETZUNG ALLER UNTERGEBENEN - RUECKSTUFUNG - DIENSTLICHES INTERESSE - ERMESSENSMISSBRAUCH. - RECHTSSACHE T-108/89.
Entscheidungsgründe:
Sachverhalt
1 Der Kläger, der die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, ist seit 1960 Beamter der Besoldungsgruppe A 4 bei der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, nachdem er zuvor Beamter des höheren Dienstes in der deutschen Verwaltung gewesen war. Seit 1977 ist er bei der GD XI - Umwelt, Verbraucherschutz und nukleare Sicherheit - beschäftigt, wo er 1985 zum Leiter des Sonderdienstes "Koordinierung mit den anderen Politiken und Information" ernannt wurde.
2 Mit Entscheidung der Anstellungsbehörde vom 16. Juni 1987 wurde der Kläger der Abteilung XI 03 als Leiter des Referats "Umwelterziehung sowie Beziehungen zum Wirtschafts - und Sozialausschuß" zugewiesen. Ausserdem wurde er mit dem Vorgang "Zugang der Öffentlichkeit zur Information im Umweltbereich" betraut. Mit Note vom 17. Juli 1987 wies ihn der Generaldirektor der GD XI, Herr Brinkhorst, darauf hin, daß seine Ernennung nicht das Amt des stellvertretenden Abteilungsleiters umfasse.
3 Ihm standen zunächst zwei Beamte der Laufbahngruppe A, Frau Bastrup-Birk und Herr García Burgués, sowie eine Sekretärin zur Seite.
4 Im Rahmen einer Reorganisation innerhalb der GD XI wurde Frau Bastrup-Birk mit Wirkung vom 1. Oktober 1987 der Abteilung XI B 3 "Landwirtschaft, Erhaltung der Natur, Beziehungen zu den anderen Politiken" zugewiesen.
5 Im Anschluß an diese Verfügung richtete der Kläger am 24. September 1987 ein Schreiben an Herrn Brinkhorst, in dem er diesen bat, den Zeitpunkt des Weggangs von Frau Bastrup-Birk bis zu ihrer tatsächlichen Ersetzung aufzuschieben. Dieses Schreiben blieb unbeantwortet, und die Zuweisungsverfügung wurde wirksam, ohne daß die Betroffene ersetzt worden wäre.
6 Mit Entscheidung der Anstellungsbehörde vom 28. Juni 1988 wurde Herr García Burgués mit Wirkung vom 1. August 1988 dem Sonderdienst "Internationale Angelegenheiten" innerhalb der GD XI zugewiesen. Nach dieser zweiten Verfügung verblieb nur eine Sekretärin im Referat des Klägers.
7 Am 4. Oktober 1988 legte der Kläger gemäß Artikel 90 Absatz 2 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften eine Beschwerde ein. Diese Beschwerde, die unbeantwortet blieb, richtete sich auf die Aufhebung
a ) der am 28. Juni 1988 getroffenen Entscheidung über die Versetzung des Herrn García Burgués und, hilfsweise, der Weigerung, dessen Stelle mit einem qualifizierten Beamten derselben Besoldungsgruppe neu zu besetzen, und
b ) der Weigerung, die Stelle der mit Wirkung vom 1. Oktober 1987 in die Abteilung XI B 3 versetzten Frau Bastrup-Birk mit einem qualifizierten Beamten derselben Besoldungsgruppe neu zu besetzen.
8 Auf das Auskunftsersuchen der Generaldirektion für Personal, das im Anschluß an die Beschwerde des Klägers erging, gab der Assistent des Generaldirektors der GD XI, Herr Jankowsky, in einer für Herrn Pincherle, den Leiter der Abteilung "Statut", verfassten Note vom 21. Dezember 1988 an, daß der Kläger mit der Betreuung zweier Vorgänge beauftragt sei. Bezueglich des Vorgangs "Beziehungen zum Wirtschafts - und Sozialausschuß" führte er aus, daß der Kläger seine Aufgabe zur vollen Zufriedenheit der GD XI erfuelle. Er fügte hinzu, daß der andere vom Kläger betreute Vorgang, der die Umwelterziehung betraf, auf die GD V übertragen worden sei. In dieser Note teilte er ausserdem mit :
"Die interne Versetzung des Herrn García Burgués war mit Rücksicht auf die wachsende Bedeutung des Bereichs 'Internationale Angelegenheiten' der GD XI erforderlich. Vorgänge wie die internationalen Übereinkünfte hatten einen solch aussergewöhnlichen Umfang angenommen, daß sie nicht mehr mit einem Personalbestand von zwei A-Beamten und einem nationalen Sachverständigen bearbeitet werden konnten... Die Einheit musste daher durch einen 'A' -Beamten, vorzugsweise iberischer Herkunft, verstärkt werden.
Die interne Versetzung von Frau Bastrup-Birk war unvermeidlich, um das politische Versprechen einlösen zu können, ein Rechtsinstrument zum allgemeinen Schutz der Biotope zu schaffen. Frau Bastrup-Birk sollte zu diesem Zweck einen Richtlinienentwurf ausarbeiten, eine Aufgabe, die mit der Annahme des Vorschlags der Kommission erfuellt war. Die Weiterbearbeitung des Vorgangs und der allgemeine Teil 'Schutzzone' bleiben bei Frau Bastrup-Birk."
9 Ausser den in dieser Note erwähnten Aufgaben nahm der Kläger, der einen Teil des Vorgangs "Umwelterziehung" behalten hatte, zu diesem Zeitpunkt und in der Folgezeit die Koordinierung der Arbeiten der GD XI und der GD V zu diesem Thema wahr. Auch ein anderer Vorgang, der sich auf den Zugang der Öffentlichkeit zur Information im Umweltbereich bezog und ursprünglich auf die Einheit "Rechtsfragen" der GD XI übertragen werden sollte, ist schließlich nach einer dahin gehenden Entscheidung des Generaldirektors im Verantwortungsbereich des Klägers geblieben, der gegen diese Übertragung lebhaft protestiert hatte.
10 Bei verschiedenen Gelegenheiten ermutigte der Generaldirektor der GD XI angesichts der anhaltenden Unzufriedenheit des Klägers diesen, mit Rücksicht auf sein Alter in den Ruhestand zu treten, und bot ihm seine Hilfe bei der Suche nach einem Universitätsauftrag an.
Verfahren
11 Unter diesen Umständen hat der Kläger mit Klageschrift, die am 3. Mai 1989 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 91 des Statuts die vorliegende Klage gegen die Kommission erhoben.
12 Das schriftliche Verfahren hat vollständig vor dem Gerichtshof stattgefunden. Es ist ordnungsgemäß abgelaufen.
13 Mit Beschluß vom 15. November 1989 hat der Gerichtshof ( Dritte Kammer ) die Rechtssache gemäß Artikel 14 des Beschlusses des Rates vom 24. Oktober 1988 zur Errichtung eines Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften an das Gericht verwiesen.
14 Das Gericht ( Vierte Kammer ) hat auf Bericht des Berichterstatters beschlossen, die mündliche Verhandlung ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen.
15 Die mündliche Verhandlung hat am 3. Mai 1990 stattgefunden. Die Vertreter der Parteien haben mündlich verhandelt und Fragen des Gerichts beantwortet.
16 Der Kläger beantragt,
- folgendes aufzuheben :
a ) die am 28. Juni 1988 vom Generaldirektor für Personal und Verwaltung mit Wirkung vom 1. August 1988 getroffene Entscheidung über die Versetzung des Herrn García Burgués in die Dienststelle XI/2, hilfsweise, die Weigerung, dessen Stelle mit einem Beamten derselben Besoldungsgruppe neu zu besetzen;
b ) die Weigerung, die Stelle der mit Wirkung vom 1. Oktober 1987 in die Abteilung XI B 3 versetzten Frau Bastrup-Birk mit einem Beamten derselben Besoldungsgruppe neu zu besetzen;
c ) die Weigerung, dem Kläger ordnungsgemässe und der Personalpolitik der Beklagten entsprechende Arbeitsbedingungen zu verschaffen;
d ) die Entscheidung über die Zurückweisung der am 4. Oktober 1988 eingelegten Beschwerde des Klägers;
- der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Die Beklagte beantragt,
- die Klage als unzulässig, jedenfalls aber als unbegründet abzuweisen;
- über die Kosten nach Rechtslage zu entscheiden.
Zulässigkeit
17 Die Beklagte wendet die Unzulässigkeit der Klage ein und stützt sich dabei auf zwei Gründe.
Zum ersten Grund : Fehlen eines rechtlich geschützten Interesses
18 Die Beklagte verweist auf die ständige Rechtsprechung des Gerichtshofes, wonach "die in den Artikeln 90 und 91 des Statuts eröffneten Klagemöglichkeiten... sicherstellen (( sollen )), daß Handlungen und Unterlassungen der 'Anstellungsbehörde' , die die im Statut geregelte Rechtsstellung der Beamten und Bediensteten der Gemeinschaft beeinträchtigen könnten, der Überprüfung durch den Gerichtshof unterliegen" ( Urteil vom 14. Juli 1976 in der Rechtssache 129/75, Hirschberg/Kommission, Slg. 1976, 1259, Randnr. 17 ). Die in der Beschwerde und der vorliegenden Klage vorgebrachten Rügen beträfen aber nicht die Rechtsstellung des Klägers nach dem Statut, "sondern ausschließlich die innerdienstlichen Beziehungen und insbesondere Fragen der Verwaltungsorganisation" ( vorerwähntes Urteil, Randnr. 18 ).
19 Die Beklagte schließt daraus, daß die Maßnahmen, die Gegenstand der vorliegenden Klage seien, nicht den Charakter beschwerender Maßnahmen hätten, die gemäß Artikel 91 des Statuts aufgehoben werden könnten, denn sie könnten die Rechte, die sich für den Kläger insbesondere aus den Artikeln 5 und 7 des Statuts ergäben, nicht berühren, da sie ihn nicht dazu zwängen, Aufgaben auszuüben, die nicht seinem Dienstposten und seiner Besoldungsgruppe entsprächen. Die Beklagte ist der Ansicht, daß die angefochtenen Maßnahmen zur Organisation ihrer Dienststellen gehörten, für die sie über ein weites Ermessen verfüge.
20 Der Kläger erwidert, das Fehlen jeglichen Personals stelle für einen Referatsleiter per definitionem eine Beeinträchtigung seines Dienstpostens dar, da eine Beeinträchtigung der Mittel für die Erfuellung der ihm übertragenen Aufgaben gleichzeitig eine Beeinträchtigung dieser Aufgaben bedeute. Ein Dienstposten sei nicht nur durch Aufgaben gekennzeichnet, sondern auch durch die Mittel - unter anderem durch das Personal -, mit denen diese erfuellt werden könnten.
21 Er weist darauf hin, daß der zweite Klagegrund auf einen Ermessensmißbrauch gestützt sei. Man könne nicht allein daraus, daß die beanstandeten Maßnahmen in ein sehr weites Ermessen der Verwaltung bei der Organiation ihrer Dienststellen fielen, auf die Unzulässigkeit der Klage schließen, da ein solches Ermessen stets einer Rechtmässigkeitskontrolle unterliege.
22 Der Kläger ist folglich der Ansicht, daß der erste Grund, den die Kommission für ihre Einrede der Unzulässigkeit anführt, nicht stichhaltig sei oder, hilfsweise, daß seine Prüfung nicht von der Hauptsache losgelöst werden könne.
23 Es ist darauf hinzuweisen, daß sich nach Artikel 90 Absatz 2 des Statuts "jede Person, auf die dieses Statut Anwendung findet,... mit einer Beschwerde gegen eine sie beschwerende Maßnahme an die Anstellungsbehörde wenden (( kann )); dies gilt sowohl für den Fall, daß die Anstellungsbehörde eine Entscheidung getroffen hat, als auch für den Fall, daß sie eine im Statut vorgeschriebene Maßnahme nicht getroffen hat ". Für die Beantwortung der Frage, ob die Maßnahmen, die Gegenstand der Klage sind, den Kläger beschweren, ist, wie der Kläger vorträgt, zu prüfen, ob mit der Weigerung der Kommission, die Stellen der anderweitig verwendeten Beamten neu zu besetzen, im vorliegenden Fall die dem Organ obliegende Verpflichtung verletzt wird, dem Kläger Arbeitsbedingungen zu verschaffen, die für die Erfuellung der ihm übertragenen Aufgaben angemessen sind, eine Verpflichtung, die aus dem Statut und den Grundsätzen, auf denen es beruht, folgt.
24 Der Gerichtshof hat bereits entschieden, daß die vorgesetzte Dienstbehörde zwar für die Organisation der Dienststellen allein verantwortlich ist, die sie nach den dienstlichen Erfordernissen gestalten und ändern können muß; wird einem Beamten aber ein Teil der ihm unterstellten Dienststellen entzogen, so kann dies unter Umständen seine Rechte aus dem Statut beeinträchtigen und daher eine beschwerende Maßnahme darstellen ( siehe Urteile vom 11. Juli 1968 in der Rechtssache 16/67, Labeyrie/Kommission, Slg. 1968, 436, 450, und vom 6. Mai 1969 in der Rechtssache 17/68, Reinarz/Kommission, Slg. 1969, 61, 69 ). Im vorliegenden Fall könnte dies bedeuten, daß beim Kläger ein rechtlich geschütztes Interesse vorliegt.
25 Daraus folgt, daß die Beurteilung der Stichhaltigkeit des ersten Grundes, den die Kommission für ihre Einrede der Unzulässigkeit anführt, von der Beurteilung der vom Kläger vorgebrachten Rügen abhängt und daß die Antwort hierauf weiter unten mit den Sachfragen, die der Rechtsstreit aufwirft, zu prüfen ist.
Zum zweiten Grund : Fehlen eines Antrags im Sinne von Artikel 90 Absatz 1
des Statuts
26 Die Beklagte trägt vor, daß die Klage insoweit unzulässig sei, als sie auf die Aufhebung der Weigerung gerichtet sei, die Stellen der betreffenden Beamten neu zu besetzen, da ihr kein Antrag gemäß Artikel 90 Absatz 1 des Statuts vorausgegangen sei, nach dessen stillschweigender oder ausdrücklicher Ablehnung der Kläger innerhalb einer Frist von drei Monaten eine Verwaltungsbeschwerde hätte einlegen müssen.
27 Eine Klage auf "Aufhebung einer Weigerung", tätig zu werden, also eines Untätigbleibens, stelle sich in den Streitsachen des öffentlichen Dienstes als eine Klage auf Aufhebung der stillschweigenden oder ausdrücklichen Ablehnung eines Antrags - im vorliegenden Fall auf Erwirkung der Neubesetzung der Stellen der beiden anderweitig verwendeten Beamten - dar.
28 Die Beklagte meint daher, "was die Weigerung angeht, die Stelle der Frau Bastrup-Birk neu zu besetzen, so liegt der einzige Antrag in diesem Sinn in einem Schreiben des Klägers vom 24. September 1987 an Herrn Brinkhorst, den Generaldirektor der GD XI. Wenn dieses als ein Antrag im Sinne von Artikel 90 Absatz 1 angesehen werden könnte, wäre die Klage insoweit unzulässig, weil ihr keine Beschwerde vorausgegangen ist, die gemäß Artikel 91 Absatz 2 des Statuts innerhalb von drei Monaten nach der stillschweigenden Ablehnung des Antrags, die als am 24. Januar 1988 erfolgt gilt, also bis zum 23. April 1988 eingelegt worden ist."
29 Zur unterbliebenen Neubesetzung der Stelle des Herrn García Burgués trägt die Beklagte vor, "daß festzustellen ist, daß nie ein dahin gehender Antrag gemäß Artikel 90 Absatz 1 bei der Anstellungsbehörde gestellt wurde, es sei denn, die Beschwerde vom 4. Oktober 1988 ist in diesem Punkt als ein Antrag anzusehen; in diesem Fall ist die Klage insoweit ebenfalls für unzulässig zu erklären, da ihr keine Beschwerde im Sinne von Artikel 90 Absatz 2 des Statuts gegen die stillschweigende Ablehnung dieses Antrags vorausgegangen ist ".
30 Der Kläger macht geltend, die Artikel 5 und 7 des Statuts sowie die Grundsätze und Verpflichtungen, auf die er im ersten Klagegrund zur Begründung seiner Ausführungen zur Hauptsache Bezug nehme, hätten die Neubesetzung der Stellen der beiden Beamten geboten. In einem solchen Fall finde Artikel 90 Absatz 2 des Statuts Anwendung. Die Einlegung einer Beschwerde gegen diese Weigerungen, Stellen neu zu besetzen, sei zulässig, ohne daß dazu vorher ein Antrag im Sinne von Artikel 90 Absatz 1 des Statuts hätte gestellt werden müssen. Der Kläger ist daher der Ansicht, daß der zweite Grund, den die Kommission für ihre Einrede der Unzulässigkeit anführt, nicht stichhaltig sei oder, hilfsweise, daß seine Prüfung im Rahmen der Hauptsache erfolgen müsse.
31 Hierzu ist festzustellen, daß, ebenso wie die Beurteilung des ersten Unzulässigkeitsgrundes, die Antwort, die vorliegend auf die Frage zu geben ist, ob vorher ein Antrag im Sinne von Artikel 90 Absatz 1 des Statuts zu stellen war, davon abhängt, ob dem Kläger gegenüber eine ihn beschwerende Maßnahme ergangen war, die sich aus der Weigerung der Verwaltung ergab, eine nach dem Beamtenstatut vorgeschriebene Maßnahme zu ergreifen. Hierfür ist zu prüfen, ob die Kommission dadurch, daß sie die Stellen der anderweitig verwendeten Beamten nicht neu besetzt hat, gegen die ihr obliegende Verpflichtung verstossen hat, dem Kläger Arbeitsbedingungen zu verschaffen, die für die Erfuellung der ihm von ihr übertragenen Aufgaben angemessen sind, eine Verpflichtung, die für sie, wie bereits ausgeführt, aus dem Statut und den Grundsätzen, auf denen es beruht, folgt. Die Prüfung dieser Frage kann, wie die Beklagte in der mündlichen Verhandlung eingeräumt hat, nicht von der Prüfung der Sachfragen, die der vorliegende Rechtsstreit aufwirft, losgelöst werden.
Begründetheit
32 Der Kläger stützt seine Klage auf zwei Gründe, zum einen auf die "Verletzung des Statuts, insbesondere der Artikel 5 und 7, (( den )) Verstoß gegen die Beistands - und Fürsorgepflicht, gegen die Rechtsgrundsätze wie die der Gleichheit, der ordnungsgemässen Verwaltung und der Verwaltungsgerechtigkeit sowie (( die )) Überschreitung von Befugnissen", und zum anderen auf den "Verstoß gegen den Grundsatz, daß das Ermessen nur im dienstlichen Interesse ausgeuebt werden darf, sowie (( den )) Ermessensmißbrauch ".
Zum ersten Klagegrund
33 Für den ersten Klagegrund trägt der Kläger vor, der Umstand, daß er ausser einer Sekretärin keine Mitarbeiter habe, sei mit den obengenannten Rechtsvorschriften und Rechtsgrundsätzen unvereinbar. Er sei zwar mit Aufgaben betraut, die seiner Besoldungsgruppe und seinem Dienstposten als Referatsleiter entsprächen, aber er verfüge nicht über das Personal, das zu ihrer Erfuellung unentbehrlich sei. Er ist der Ansicht, daß der Rechtsgrundsatz der Entsprechung zwischen Dienstposten und Besoldungsgruppe bedeute, daß die einem Beamten übertragenen Aufgaben insgesamt mit dem Dienstposten übereinstimmen müssten, der der Besoldungsgruppe entspreche, der er innerhalb der Hierarchie angehöre, und daß dieser Grundsatz auch bedeute, daß dem Beamten die sächlichen und personellen Mittel zur Verfügung gestellt werden müssten, die die Aufgaben des seiner Besoldungsgruppe entsprechenden Dienstpostens üblicherweise erforderten.
34 Die Beklagte führt dagegen aus, daß die Umsetzungen der betreffenden Beamten mit ihren Dienstposten innerhalb der GD XI, ohne ein Freiwerden von Planstellen, als Maßnahmen der anderweitigen Verwendung und nicht als Versetzungsmaßnahmen im eigentlichen Wortsinne anzusehen seien. Sie weist darauf hin, daß diese Maßnahmen im Rahmen einer Reorganisation ihrer Dienststellen getroffen worden seien, bei der sie über ein weites Ermessen verfüge.
35 Der Kläger trägt vor, daß die streitigen Maßnahmen - deren Qualifizierung er nicht beanstande - nicht im Rahmen einer allgemeinen Reorganisation der GD XI erfolgt seien. Er bleibt dabei, daß die von der Kommission vorgebrachten Argumente keinen Verstoß gegen die von ihm erwähnten Grundsätze rechtfertigen könnten.
36 Angesichts dieses Streites sind erstens die Umstände zu untersuchen, unter denen die Entscheidung über die anderweitige Verwendung des Herrn García Burgués innerhalb der GD XI ergangen ist.
37 Insoweit ist, wie dies die Kommission zu Recht getan hat, darauf hinzuweisen, daß nach ständiger Rechtsprechung die Organe der Gemeinschaften bei der Organisation ihrer Dienststellen entsprechend den ihnen übertragenen Aufgaben und bei der Verwendung des ihnen zur Verfügung stehenden Personals für diese Aufgaben über ein weites Ermessen verfügen, vorausgesetzt jedoch, daß diese Verwendung im dienstlichen Interesse geschieht und die Gleichwertigkeit der Dienstposten berücksichtigt wird ( siehe Urteile des Gerichtshofes vom 23. März 1988 in der Rechtssache 19/87, Hecq/Kommission, Slg. 1988, 1681, vom 21. Juni 1984 in der Rechtssache 69/83, Lux/Rechnungshof, Slg. 1984, 2447, vom 14. Juli 1983 in der Rechtssache 176/82, Nebe/Kommission, Slg. 1983, 2471, vom 21. Mai 1981 in der Rechtssache 60/80, Kindermann/Kommission, Slg. 1981, 1329, und vom 16. Juni 1971 in der Rechtssache 61/70, Vistosi/Kommission, Slg. 1971, 535 ). Ein solches Ermessen ist unerläßlich, um eine wirksame Arbeitsorganisation zu erreichen und um diese Organisation veränderlichen Bedürfnissen anpassen zu können ( siehe Urteil des Gerichtshofes vom 12. Juli 1979 in der Rechtssache 124/78, List/Kommission, Slg. 1979, 2499 ).
38 Die Prüfung des Akteninhalts ergibt eindeutig, daß im vorliegenden Fall die Entscheidung über die anderweitige Verwendung des Herrn García Burgués im Rahmen der dem Organ zugewiesenen Befugnisse und im Rahmen einer Reorganisation der Dienststellen der GD XI getroffen wurde, die den Zweck hatte, die Abwicklung der ihr übertragenen Aufgaben zu erleichtern. Die gegenteilige Behauptung des Klägers, die nicht speziell begründet wird, kann an dieser Beurteilung nichts ändern.
39 Zweitens ist zu ermitteln, ob die Weigerung der Kommission, die Stellen von Frau Bastrup-Birk und Herrn García Burgués neu zu besetzen - also praktisch der Umstand, daß dem Kläger, ausser einer Sekretärin, alle Mitarbeiter abgezogen wurden -, einen Verstoß gegen die vom Kläger angeführten Vorschriften und Rechtsgrundsätze darstellt.
40 Hierzu ist zunächst zu bemerken, daß sich im Statut kein Hinweis für die Annahme findet, daß die Zuerkennung irgendeiner Besoldungsgruppe von der Anzahl und der Qualifikation der Untergebenen abhängt ( siehe Urteil des Gerichtshofes vom 13. Dezember 1979 in der Rechtssache 14/79, Löbisch/Rat, Slg. 1979, 3679, Randnr. 7 ).
41 Sodann ist darauf hinzuweisen, daß die in Artikel 5 des Statuts genannten Voraussetzungen für die Entwicklung der dienstlichen Laufbahn nicht ausserhalb des durch die Organisation der Dienststellen festgelegten Rahmens beurteilt werden können. Zwar verpflichtet diese Vorschrift die Verwaltung, die Gleichheit der Beamten in den verschiedenen Laufbahngruppen zu wahren; sie schränkt damit jedoch nicht die Freiheit der Organe ein, den Aufbau der verschiedenen Verwaltungseinheiten unter Berücksichtigung einer Reihe von Faktoren, wie der Art und des Umfangs der ihnen übertragenen Aufgaben und der haushaltsmässigen Möglichkeiten, festzulegen ( siehe Urteil des Gerichtshofes vom 17. Dezember 1981 in der Rechtssache 178/80, Bellardi-Ricci/Kommission, Slg. 1981, 3187, Randnr. 19 ).
42 Schließlich ist hervorzuheben, daß eine der Reorganisation der Dienststelle dienende Maßnahme das in den Artikeln 5 und 7 des Statuts zuerkannte Recht des Beamten auf Zuweisung von Aufgaben, die insgesamt mit dem entsprechenden Dienstposten übereinstimmen, den er innerhalb der Hierarchie bekleidet, nicht schon dann beeinträchtigt, wenn diese Maßnahme die Aufgaben des Beamten in irgendeiner Weise ändert oder sogar schmälert; vielmehr muß hierfür der verbleibende Aufgabenbereich insgesamt nach Art, Bedeutung und Umfang eindeutig hinter dem zurückbleiben, der der Besoldungsgruppe und dem Dienstposten des Beamten entspricht ( siehe Urteil des Gerichtshofes vom 20. Mai 1976 in der Rechtssache 66/75, Macevicius/Parlament, Slg. 1976, 593, Randnr. 16 ).
43 Im vorliegenden Fall steht zwischen den Parteien fest, daß der Kläger nach der anderweitigen Verwendung seiner Mitarbeiter weiterhin Aufgaben wahrgenommen hat, die seiner Besoldungsgruppe und seinem Dienstposten entsprachen. Daß das Fehlen von Mitarbeitern es dem Kläger, wie er erklärt, nicht erlaubt, "neue Initiativen zu ergreifen" oder "einen gewissen Abstand zum Alltag zu gewinnen", kann nicht als Umstand angesehen werden, der Art und Kategorie der Aufgaben ändern könnte, die ihm übertragen worden sind und die er im übrigen, wie beide Parteien übereinstimmend anerkennen, zur vollen Zufriedenheit erfuellt. Der Kläger macht geltend, daß seine Funktionen als Referatsleiter die Koordinierung der Arbeiten umfassten, die zu einem Referat gehörten, und daß diese Aufgabe als solche das Vorhandensein von Mitarbeitern voraussetze. Dieses Argument des Klägers ist nicht begründet. Denn die Koordinierung von Arbeiten erfordert nicht notwendigerweise das Vorhandensein persönlicher Mitarbeiter. Tatsächlich sorgt im vorliegenden Fall, wie die Parteien im Laufe des Verfahrens eingeräumt haben, nur der Kläger für die Koordinierung der Arbeiten der GD V und der GD XI im Bereich Erziehung und Umwelt sowie für die Verbindung zum Wirtschafts - und Sozialausschuß.
44 Aus dem Vorstehenden folgt, daß der erste Klagegrund nicht durchgreifen kann.
Zum zweiten Klagegrund
45 Mit dem zweiten Klagegrund werden ein Verstoß gegen den Grundsatz, wonach das Ermessen der Verwaltung nur im dienstlichen Interesse ausgeuebt werden darf, und ein Ermessensmißbrauch geltend gemacht. Der Kläger ist der Ansicht, daß die Beklagte im vorliegenden Fall von ihrem Ermessen bei der Organisation ihrer Dienststellen nicht im dienstlichen Interesse, sondern zu dem Zweck Gebrauch gemacht habe, den Kläger zum Ausscheiden aus ihrem Dienst zu bewegen.
46 Der Kläger weist auf den Zusammenhang hin, in dem sich diese Vorgänge ereignet haben, und hebt hervor, daß er von der Position eines Sonderdienstleiters zu der eines Referatsleiters mit zunächst zwei und sodann nur einem Mitarbeiter übergegangen und schließlich in eine Situation geraten sei, in der er keinerlei Mitarbeiter mehr habe. Er habe die wiederholten Hinweise auf sein Alter und die Vorschläge, die ihm gemacht worden seien, um ihm zu helfen, einen Universitätsauftrag zu finden, wenn er ausscheiden würde, über sich ergehen lassen müssen. Für den Kläger stimmen alle diese Umstände überein, um die Ausübung eines Druckes zu beweisen, der ihn dazu habe veranlassen sollen, den Dienst der Beklagten zu verlassen; dies erlaube die Feststellung, daß alle beanstandeten Maßnahmen mit einem Ermessensmißbrauch behaftet seien.
47 Die Beklagte wiederholt, daß die interne Reorganisation der GD XI im dienstlichen Interesse gerechtfertigt gewesen sei. Der Umstand, daß der Kläger nach diesen Maßnahmen weiterhin seiner Besoldungsgruppe und seinem Dienstposten entsprechende Aufgaben wahrgenommen habe, müsse genügen, um das Vorbringen, daß diese Maßnahmen eine verschleierte Rückstufung darstellten, zurückzuweisen.
48 Was zunächst den Hinweis auf das dienstliche Interesse betrifft, so ist daran zu erinnern, daß der Beamte zu beweisen hat, daß die ihm gegenüber getroffene Entscheidung dem dienstlichen Interesse zuwiderläuft ( siehe Urteil des Gerichtshofes vom 21. Mai 1981 in der Rechtssache 60/80, Kindermann/Kommission, Slg. 1981, 1329, Randnr. 17 ).
49 Zur Rüge des Ermessensmißbrauchs ist ausserdem darauf hinzuweisen, daß dieser Begriff eine ganz genaue Bedeutung hat und daß er den Fall betrifft, daß eine Verwaltungsbehörde ihre Befugnisse zu einem anderen Zweck als demjenigen ausgeuebt hat, zu dem sie ihr übertragen worden sind ( siehe Urteil des Gerichtshofes vom 4. Februar 1982 in der Rechtssache 817/79, Buyl/Kommission, Slg. 1982, 245, Randnr. 28 ).
50 Überdies ist eine Entscheidung nach ständiger Rechtsprechung nur dann ermessensmißbräuchlich, wenn aufgrund objektiver, schlüssiger und übereinstimmender Indizien anzunehmen ist, daß sie zu anderen als den angegebenen Zwecken getroffen wurde ( siehe zum Beispiel Urteil des Gerichtshofes vom 21. Juni 1984 in der Rechtssache 69/83, Lux, a. a. O.).
51 Insoweit genügt die Feststellung, daß der Kläger keinen Beweis erbracht hat, aus dem zu schließen wäre, daß die Maßnahme der anderweitigen Verwendung des Herrn García Burgués dem dienstlichen Interesse zuwiderlief oder eine mißbräuchliche Ausübung des weiten Ermessens darstellte, über das die Organe der Gemeinschaften bei der Organisation ihrer Dienststellen verfügen.
52 Was die Weigerung angeht, die anderweitig verwendeten Beamten zu ersetzen, so erlaubt die Prüfung des Akteninhalts ebenfalls nicht die Annahme, daß sie dem dienstlichen Interesse zuwiderläuft, da die vom Kläger beigebrachten Nachweise nicht geeignet sind, die Begründetheit seines Vorbringens zu beweisen. Ausserdem muß die Verteilung des Personals innerhalb einer Generaldirektion insbesondere in den Fällen, in denen der verfügbare Personalbestand zur Deckung ihres Bedarfs nicht ausreicht, in die ausschließliche Zuständigkeit des Vorgesetzten fallen, der den verschiedenen Prioritäten Rechnung tragen kann, ohne daß ein Beamter, wie hoch seine Besoldungsgruppe auch sein mag, die Zweckmässigkeit seiner Entscheidungen in Zweifel ziehen könnte.
53 Die Indizien, die der Kläger zur Unterstützung seines Vorbringens über das Vorliegen eines Ermessensmißbrauchs anführt - Hinweis auf sein Alter und auf die Möglichkeit, für ihn einen Universitätsauftrag zu finden -, erlauben es nicht, das Vorliegen eines solchen Mißbrauchs rechtlich zur Genüge nachzuweisen.
54 Daraus folgt, daß der zweite Klagegrund zurückzuweisen ist.
55 Unter diesen Umständen kann der Kläger, der nicht behaupten kann, daß seine Aufgaben oder seine Besoldungsgruppe notwendigerweise das Vorhandensein von Mitarbeitern voraussetzen oder daß die Maßnahmen der anderweitigen Verwendung seiner ehemaligen Mitarbeiter fehlerhaft waren, auch nicht behaupten, daß die beanstandeten Maßnahmen für ihn den Charakter beschwerender Maßnahmen haben.
56 Die Klage ist daher als unzulässig abzuweisen.
Kostenentscheidung:
Kosten
57 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes, die gemäß Artikel 11 Absatz 3 des genannten Beschlusses des Rates vom 24. Oktober 1988 für das Gericht entsprechend gilt, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Nach Artikel 70 der Verfahrensordnung tragen jedoch die Organe in Rechtsstreitigkeiten mit Bediensteten der Gemeinschaften ihre Kosten selbst.
Tenor:
Aus diesen Gründen
hat
DAS GERICHT ( Vierte Kammer )
für Recht erkannt und entschieden :
1 ) Die Klage wird abgewiesen.
2 ) Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.
Ende der Entscheidung
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