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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäisches Gericht
Urteil verkündet am 13.12.1995
Aktenzeichen: T-109/94
Rechtsgebiete: VO (EWG) Nr. 2008/90


Vorschriften:

VO (EWG) Nr. 2008/90 Art. 8
VO (EWG) Nr. 2008/90 Art. 10
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Wird ein Rechtsakt nicht bekanntgegeben oder mitgeteilt, läuft die Frist für eine Klage auf Nichtigerklärung dieses Rechtsakts erst von dem Zeitpunkt an, zu dem der betroffene Dritte genaue Kenntnis vom Inhalt und von der Begründung des Rechtsakts erlangt, vorausgesetzt, daß er dessen vollständigen Wortlaut binnen angemessener Frist nach Erlangung der Kenntnis seines Bestehens anfordert.

2. Es entspricht dem System der von der Gemeinschaft durchgeführten finanziellen Unterstützungsprogramme, daß die Bewerber um eine solche Unterstützung während des Auswahlverfahrens in der Regel nicht mehr gehört werden, da dieses Verfahren auf der Grundlage der von den Antragstellern eingereichten Unterlagen durchgeführt wird. Diese Verfahrensweise ist nämlich in einer Situation, in der Hunderte von Anträgen bewertet werden müssen, angemessen und stellt keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör dar.

3. Ein im Rahmen einer Nichtigkeitsklage gestellter Antrag auf Erlaß einer Anordnung gegenüber der Kommission, nach erneuter Prüfung der Unterlagen eine neue Entscheidung zu erlassen, ist zurückzuweisen.

Der Gemeinschaftsrichter ist nämlich nicht befugt, im Rahmen der von ihm ausgeuebten Rechtmässigkeitskontrolle gegenüber den Organen Anordnungen zu treffen, und es ist Sache der betreffenden Verwaltung, die Maßnahmen zur Durchführung eines auf eine Nichtigkeitsklage ergangenen Urteils zu ergreifen.


URTEIL DES GERICHTS ERSTER INSTANZ (ERSTE KAMMER) VOM 13. DEZEMBER 1995. - WINDPARK GROOTHUSEN GMBH & CO. BETRIEBS-KG GEGEN KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - FINANZIELLE UNTERSTUETZUNG IM ENERGIESEKTOR - THERMIE-PROGRAMM - BEGRUENDUNGSPFLICHT - STELLUNGNAHME DES AUSSCHUSSES - ANSPRUCH AUF RECHTLICHES GEHOER - ERMESSEN. - RECHTSSACHE T-109/94.

Entscheidungsgründe:

Rechtlicher Rahmen und der Klage zugrunde liegender Sachverhalt

1 Der Rat erließ am 26. Juni 1990 die Verordnung (EWG) Nr. 2008/90 betreffend die Förderung von Energietechnologien in Europa (Thermie-Programm) (ABl. L 185, S. 1; im folgenden: Thermie-Verordnung). Das Thermie-Programm umfasst insgesamt siebzehn Anwendungssektoren, zu denen auch die Windenergie gehört.

2 Das Verfahren zur Ermittlung der förderungswürdigen Vorhaben wird gemäß Artikel 8 der Thermie-Verordnung durch die Kommission eingeleitet, die eine Aufforderung zur Einreichung von Vorhaben im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlichen muß. Bei der Auswahl der Vorhaben mit einem Gesamtkostenaufwand von mehr als 500 000 ECU wird die Kommission von einem Ausschuß unterstützt, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt (im folgenden: Thermie-Ausschuß) und der zu dem ihm von der Kommission vorgelegten Entwurf zu treffender Maßnahmen Stellung nimmt. Stimmen die von der Kommission erlassenen Maßnahmen nicht mit der Stellungnahme des Ausschusses überein, so muß die Kommission sie dem Rat mitteilen. Dieser kann sodann nach Artikel 10 Absatz 1 der Thermie-Verordnung einen von der Entscheidung der Kommission abweichenden Beschluß fassen.

3 Die Kommission veröffentlichte am 16. Juli 1992 eine Mitteilung betreffend die Gewährung einer finanziellen Unterstützung für Vorhaben zur Förderung der Energietechnologien ° Programm Thermie ° für das Jahr 1993 im Amtsblatt (C 179, S. 14). Sie forderte Interessenten auf, vor dem 1. Dezember 1992 Vorhaben einzureichen, um ihnen nach einem Auswahlverfahren gegebenenfalls eine finanzielle Unterstützung für 1993 zu gewähren. Sie gab ferner gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Thermie-Verordnung die Sektoren an, denen Priorität eingeräumt werden sollte; dies waren die Bereiche "Energieeinsparung, CO2-arme Gebäude" und "integrierte städtische Verkehrsleitsysteme". Ausserdem wies die Kommission darauf hin, daß ein Dokument mit den Einzelheiten des Verfahrens für die Unterbreitung der Vorhaben, den Bedingungen für die Förderungswürdigkeit, den Auswahlkriterien und weiteren wichtigen Informationen bei ihren Dienststellen erhältlich sei.

4 Die Klägerin ist eine Gesellschaft mit dem Zweck, einen Windenergiepark in der Ortschaft Groothusen bei Emden in Deutschland zu errichten und zu betreiben.

5 Am 27. November 1992 stellte die Klägerin bei der Kommission einen Antrag auf Gewährung einer Beihilfe von 1 933 495 ECU für die Errichtung eines Windparks.

6 Bei der Kommission gingen etwa 700 Vorschläge ein. Die Generaldirektion "Energie" erstellte im März 1993 ein Dokument, in dem diese Vorhaben bewertet wurden. Die Vorhaben wurden am 5. April 1993 vom Technischen Ausschuß für die Windenergie und am 3. und 4. Juni 1993 vom Thermie-Ausschuß beraten. Die Festlegung der Prioritäten für die Ausschreibungen erfolgte somit gemäß Artikel 9 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 10 Absatz 1 der Thermie-Verordnung im sogenannten Ausschußverfahren.

7 Am 19. Juli 1993 beschloß die Kommission, für insgesamt 137 Vorhaben eine finanzielle Unterstützung zu gewähren. Durch dieselbe Entscheidung legte sie eine "Reserveliste" von 49 Ersatzvorhaben fest. Im Bereich der Windenergie wurde für elf der 52 Vorhaben eine finanzielle Unterstützung gewährt; acht Vorhaben wurden auf die Reserveliste gesetzt. Eine kurze Mitteilung über die Entscheidung wurde im Amtsblatt vom 24. Juli 1993 (C 200, S. 4) veröffentlicht.

8 Am 5. August 1993 teilte die Kommission der Klägerin mit, daß deren Vorhaben in eine "Zusatzliste von Projekten aufgenommen worden [ist], die vor dem 31. Dezember 1993 eine finanzielle Unterstützung erhalten können, wenn ausreichende Haushaltsmittel hierfür bereitgestellt werden, insbesondere falls Vorhaben, für die eine Förderung bereits zugesagt war, nicht zur Durchführung gelangen". Laut einer Anlage zu diesem Schreiben war der Hoechstbetrag der finanziellen Unterstützung für dieses Vorhaben auf 918 028 ECU festgesetzt worden. Die Kommission wies ausserdem darauf hin, daß die Aufnahme des Vorhabens in die Zusatzliste keine endgültige Zusage ihrerseits bedeute und daß sie die Verantwortung für irgendwelche Folgen ablehne, die aus einer endgültigen Entscheidung, der Klägerin keine finanzielle Unterstützung zu gewähren, entstehen könnten.

9 Mit Fernkopie vom 9. August 1993 ersuchte die Klägerin die Kommission um zusätzliche Informationen sowie um die Genehmigung, mit dem Bau zu beginnen. Daraufhin teilte das Verbindungsbüro des Landes Niedersachsen bei den Europäischen Gemeinschaften der Klägerin mit, daß ihr Vorhaben auf der Reserveliste geführt werde und daß mit einer Entscheidung über eine etwaige finanzielle Unterstützung ab September 1993 zu rechnen sei.

10 Mit Schreiben vom 13. Januar 1994 teilte die Kommission der Klägerin mit, daß für ihr Vorhaben im Jahr 1993 keine finanzielle Unterstützung gewährt werden könne, da die entsprechenden Mittel im Haushaltsplan nicht bereitgestellt worden seien.

11 Auf dieses Schreiben reagierte die Klägerin mit Schreiben vom 9. und 23. Februar 1994, in denen sie ihre Enttäuschung zum Ausdruck brachte und um eine "grundsätzliche Überprüfung des Verfahrens und des Bescheids vom 13. Januar 1994" bat. Die Kommission beantwortete diese Schreiben mit Schreiben vom 16. März 1994, in dem sie den Inhalt ihrer Schreiben vom 5. August 1993 und 13. Januar 1994 bestätigte.

Verfahren und Anträge der Parteien

12 Unter diesen Umständen hat die Klägerin mit Klageschrift, die am 17. März 1994 in das Register der Kanzlei des Gerichts eingetragen worden ist, die vorliegende Klage erhoben.

13 Das schriftliche Verfahren ist ordnungsgemäß abgelaufen und am 12. September 1994 beendet worden. Das Gericht hat einige verfahrensleitende Maßnahmen getroffen.

14 Die Parteien haben in der Sitzung vom 20. September 1995 mündlich verhandelt und die mündlichen Fragen des Gerichts beantwortet.

15 Die Klägerin beantragt,

° die Entscheidung der Kommission vom 13. Januar 1994 aufzuheben und die Kommission zu verpflichten, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichtshofes erneut zu entscheiden;

° der Kommission die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.

16 Die Kommission beantragt,

° die Klage als unbegründet abzuweisen;

° der Klägerin die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.

Zur Zulässigkeit

17 Die Klägerin begehrt mit ihren in der Klageschrift gestellten Anträgen lediglich die Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 13. Januar 1994. In ihrer Erwiderung weist sie jedoch darauf hin, daß ihre Klage auch als gegen frühere Entscheidungen der Kommission, insbesondere die Entscheidung vom 19. Juli 1993, gerichtet anzusehen sei, soweit sich die Beschwer der Klägerin aus ihnen ergebe.

18 Unter diesen Umständen ist zunächst die Natur der verschiedenen im vorliegenden Fall vorgenommenen Handlungen zu prüfen, um festzustellen, inwieweit die vorliegende Klage zulässig ist.

Zusammenfassung des Vorbringens der Parteien

19 Die Klägerin macht geltend, die Kommission habe ihr Vorhaben in der Entscheidung vom 19. Juli 1993 über die im Rahmen des Thermie-Programms für das Jahr 1993 gewährten finanziellen Unterstützungen als der Sache nach förderungsfähig angesehen. So habe die Klägerin angenommen, daß ihr Vorhaben auf einer "Zusatzliste" stehe und Aussicht auf Förderung habe. Das Schreiben vom 5. August 1993 habe endgültigen belastenden Charakter nur hinsichtlich der Begrenzung der finanziellen Unterstützung auf 918 028 ECU. Ausserdem habe sie erst aus dem Antwortschreiben der Kommission vom 16. März 1994 (s. oben, Randnr. 11) und der Klagebeantwortung erfahren, daß es sich bei der "Zusatzliste", in die ihr Vorhaben aufgenommen worden sei, um eine "Reserveliste" gehandelt habe. In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin betont, sie habe das Schreiben vom 5. August 1993 nicht so verstanden, daß es in Wirklichkeit einer Ablehnung der finanziellen Unterstützung ihres Vorhabens im Rahmen des Thermie-Programms für das Jahr 1993 gleichkomme.

20 Die Klägerin hat weiter in der mündlichen Verhandlung hervorgehoben, daß die Kommission ihr eine finanzielle Unterstützung im Rahmen des Thermie-Programms für das Jahr 1993 endgültig mit der ihr mit Schreiben vom 13. Januar 1994 mitgeteilten Entscheidung verweigert habe. Auf eine mündliche Frage des Gerichts hat die Klägerin erklärt, erst diese Entscheidung habe tatsächlich Rechtswirkungen erzeugt. Deshalb habe sie erst nach deren Erlaß Klage beim Gericht erheben können.

21 Nach Ansicht der Kommission ist zunächst der Zusammenhang des Schreibens vom 13. Januar 1994 zu berücksichtigen. Sie stellt dazu fest, die Klägerin habe das Schreiben vom 5. August 1993 rechtlich nicht beanstandet, obwohl es dieses Schreiben gewesen sei, das sie über ihre rechtlich nicht gesicherte Position auf der Reserveliste informiert habe. In der mündlichen Verhandlung hat die Kommission darauf hingewiesen, daß die im Juli 1993 ergangene Entscheidung insoweit endgültig gewesen sei, als damit einige Vorhaben von der Finanzierung ausgeschlossen worden seien. Das Schreiben vom 13. Januar 1994 habe die Klägerin nur noch darüber unterrichtet, daß Haushaltsmittel nicht bereitgestellt worden seien. In Wirklichkeit fechte die Klägerin die im Schreiben vom 5. August 1993 enthaltene Entscheidung an, gegen die eine Klage wegen Fristablaufs nicht mehr zulässig sei.

° Würdigung durch das Gericht

22 Die am 19. Juli 1993 ergangene Entscheidung der Kommission über die finanzielle Unterstützung für 137 Vorhaben zur Förderung von Energietechnologien in Höhe von insgesamt 129 182 448 ECU ("Anhang I"), mit der ausserdem eine Reserveliste von 49 Vorhaben festgelegt wurde ("Anhang II"), ist von der im Schreiben der Kommission vom 13. Januar 1994 an die Klägerin enthaltenen Handlung zu unterscheiden.

23 Die Entscheidung der Kommission vom 19. Juli 1993 ist hinsichtlich der Prüfung und Auswahl der im Rahmen des Thermie-Programms im Jahr 1993 zu fördernden Vorhaben eine endgültige Entscheidung. Ende 1993 fand keine erneute Prüfung der Vorhaben mehr statt. In diesem Stadium ging es nur noch um die Frage, ob noch verfügbare Mittel vorhanden waren oder ob alle Vorhaben, für die eine finanzielle Unterstützung gewährt geworden war, durchgeführt worden und deshalb die Haushaltsmittel erschöpft waren. Selbst wenn sich die Kommission daher im Schreiben vom 5. August 1989 die Möglichkeit vorbehalten hat, nach Maßgabe der verfügbaren Haushaltsmittel auf ihre Entscheidung zurückzukommen, ergibt sich jedoch, daß zu diesem Zeitpunkt das Vorhaben der Klägerin nicht zu den 137 akzeptierten Vorhaben gehört und daß die Entscheidung in diesem Punkt endgültig war. Die Parteien sind auch in der mündlichen Verhandlung einverständlich davon ausgegangen, daß die Höhe der verfügbaren Haushaltsmittel in der Entscheidung vom 19. Juli 1993 festgelegt worden ist.

24 Die Entscheidung vom 19. Juli 1993 wurde als solche nicht veröffentlicht. Im Amtsblatt vom 24. Juli 1993 erschien lediglich eine Mitteilung der Kommission (s. oben, Randnr. 7), die wie folgt lautete: "Die Kommission hat vor kurzem wie folgt beschlossen:

° Durch das THERMIE-Programm wird eine finanzielle Unterstützung in Höhe von 129 182 448 ECU für 137 Vorhaben zur Förderung von Energietechnologien gewährt (Anhang I);

° eine Reserveliste von 49 Vorhaben wird festgelegt (Anhang II).

Exemplare der Anhänge I und II sind auf schriftliche Anforderung erhältlich bei:..."

25 Die Veröffentlichung dieser Mitteilung im Amtsblatt ermöglichte es den Betroffenen nicht, Inhalt und Begründung der fraglichen Handlung so genau zu erfahren, daß sie von ihrem Klagerecht hätten Gebrauch machen können. Auch das Schreiben der Kommission vom 5. August 1993 an die Klägerin, mit dem dieser mitgeteilt wurde, daß ihr Vorhaben in die Zusatzliste aufgenommen sei, hatte keine solche Wirkung.

26 Nach der Rechtsprechung läuft die Klagefrist in Situationen, in denen der betreffende Rechtsakt weder bekanntgegeben noch mitgeteilt wurde, erst von dem Zeitpunkt an, zu dem der betroffene Dritte genaue Kenntnis von Inhalt und Begründung des fraglichen Rechtsakts erlangt, vorausgesetzt, daß er den vollständigen Wortlaut dieses Rechtsakts binnen angemessener Frist nach Erlangung der Kenntnis seines Bestehens anfordert (vgl. Urteil des Gerichts vom 19. Mai 1994 in der Rechtssache T-465/93, Consorzio gruppo di azione locale "Murgia Messapica"/Kommission, Slg. 1994, II-361, Randnr. 29, und Beschluß des Gerichtshofes vom 5. März 1993 in der Rechtssache C-102/92, Ferriere Acciaierie Sarde/Kommission, Slg. 1993, I-801, Randnr. 18).

27 Die Klägerin wurde bereits im August 1993, als sie das Schreiben der Kommission vom 5. August 1993 erhielt, über die Existenz der Entscheidung in Kenntnis gesetzt, mit der die Vorhaben ausgewählt worden waren, die für das Jahr 1993 eine finanzielle Unterstützung erhalten sollten. Auf eine mündliche Frage des Gerichts hat die Klägerin eingeräumt, daß sie damals weder den vollständigen Wortlaut der Entscheidung noch individuelle Erklärungen angefordert habe, insbesondere weil sie irrig angenommen habe, daß sie Aussicht auf eine Förderung habe. Die Klägerin hat ausserdem in der mündlichen Verhandlung dargelegt, sie habe nicht verstanden, daß das Schreiben vom 5. August 1993 einer Ablehnung gleichkomme, da die Kommission ihr zuvor mitgeteilt habe, daß ihr Vorhaben in eine "Zusatz"-Liste aufgenommen worden sei. Sie habe vielmehr angenommen, daß eine Unterstützung nicht ausgeschlossen sei. Die Kommission hat in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, sie hätte der Klägerin individuelle Erklärungen gegeben, wenn diese sie ausdrücklich darum ersucht hätte.

28 Es ergibt sich damit, daß die Klägerin nicht die Gelegenheit genutzt hat, den vollständigen Wortlaut der Entscheidung, ihr Vorhaben von den 137 Vorhaben auszuschließen, die zur Förderung zugelassen worden waren, oder individuelle Erläuterungen hierzu anzufordern. Sie hat am 17. März 1994, d. h. mehr als sieben Monate nachdem sie hiervon im August 1993 Kenntnis erlangt hatte, gegen diese Handlung beim Gericht Klage erhoben. Nach der vorstehend wiedergegebenen Regel muß sich die Klägerin daher die wegen der verspäteten Erhebung ihrer Klage gegen diese Handlung eingetretene Ausschlußwirkung entgegenhalten lassen. Somit ist ihre Klage, soweit sie gegen die Entscheidung vom 19. Juli 1993 gerichtet ist, nicht mehr zulässig.

29 Das Schreiben vom 13. Januar 1994, mit dem die Kommission der Klägerin mitteilte, daß für ihr Vorhaben im Jahr 1993 keine finanzielle Unterstützung gewährt werden könne, da die entsprechenden Mittel im Haushaltsplan nicht bereitgestellt worden seien, ging der Klägerin nach eigenem Vortrag am 19. Januar 1994 zu. Dies ist von der Kommission nicht bestritten worden. Unter Berücksichtigung der Verlängerung der Frist für die Erhebung einer Klage, die zwei Monate ab Mitteilung beträgt, um eine Entfernungsfrist sind im vorliegenden Fall die Verfahrensfristen gewahrt worden; die Klage ist daher, soweit sie gegen die im Schreiben vom 13. Januar 1994 enthaltene Entscheidung gerichtet ist, zulässig.

Zur Begründetheit

30 Die Klägerin macht drei Klagegründe geltend: 1) Verstoß gegen wesentliche Formvorschriften, da die Entscheidung unzureichend begründet sei, 2) Verletzung von wesentlichen bei der Durchführung des EG-Vertrages anzuwendenden Rechtsnormen, da ihr kein rechtliches Gehör gewährt worden sei, und 3) Ermessensmißbrauch, da ihr Antrag ohne erkennbare Erwägungen abgelehnt worden sei.

Zum Klagegrund der unzureichenden Begründung

° Zusammenfassung des Vorbringens der Parteien

31 Nach Ansicht der Klägerin ist die Entscheidung, mit der ihr eine finanzielle Unterstützung verweigert wurde, nicht hinreichend begründet, da in ihr nicht die Gründe angegeben seien, aus denen andere Vorhaben dem ihrigen vorgezogen worden seien. Insbesondere könne sie eine Begründung dafür verlangen, daß für ihr Vorhaben keine Haushaltsmittel bereitgestellt worden seien, während diese Mittel für andere Vorhaben vorhanden gewesen seien. Es gehe ihr um die Begründung dafür, daß ihr Vorhaben nicht berücksichtigt worden sei, obwohl es zu den offenbar förderungsfähigen Vorhaben gehört habe und obwohl für jedes der 137 subventionierten Vorhaben Haushaltsmittel in Höhe von durchschnittlich 942 937 ECU zur Verfügung gestanden hätten. Daß ihr die entscheidungsbegründenden Tatsachen nicht mitgeteilt worden seien, stelle einen wesentlichen Begründungsmangel dar.

32 In ihrer Erwiderung führt die Klägerin aus, sie wisse bis heute nicht, ob die Kommission den in Artikel 10 der Thermie-Verordnung bezeichneten Ausschuß tatsächlich konsultiert und dessen Stellungnahme berücksichtigt habe. Ihrer Ansicht nach hätte die Kommission darlegen müssen, in welchem Umfang sie der Beurteilung des Thermie-Ausschusses gefolgt sei.

33 Ausserdem mache es im Hinblick auf Artikel 190 EG-Vertrag keinen Sinn, zwischen Leistungs- und Eingriffsverwaltung zu unterscheiden, wie es die Kommission tü, die die Frage aufwerfe, ob an Entscheidungen über finanzielle Zuwendungen im Bereich gemeinschaftlicher Leistungsverwaltung die gleichen Begründungsanforderungen zu stellen seien wie an Entscheidungen im Bereich der Eingriffsverwaltung, die die Rechte des einzelnen beschränkten. Entscheidungen über Leistungen an ein Unternehmen hätten im Gemeinsamen Markt eine mindestens ebenso grosse Bedeutung wie Entscheidungen mit Eingriffscharakter.

34 Die Klägerin weist schließlich unter Hinweis auf das Urteil des Gerichtshofes vom 13. März 1985 in den verbundenen Rechtssachen 296/82 und 318/82 (Niederlande und Leeuwarder Papierwarenfabriek/Kommission, Slg. 1985, 809) darauf hin, daß Begründungsmängel nicht mit einer Verpflichtung zur Wahrung des Berufsgeheimnisses gerechtfertigt werden könnten.

35 Nach Auffassung der Kommission ist der Klagegrund der unzureichenden Begründung, unterstellt, er sei zulässig, jedenfalls nicht stichhaltig.

36 Sie macht geltend, der Umfang der Begründungspflicht müsse der Eingriffsstärke des jeweiligen Rechtsakts angemessen sein. Bei technischen Förderprogrammen ergäben sich wesentliche Begründungselemente aus den Anforderungen und Kriterien des zugrundeliegenden Rechtsakts selbst. Bei Auswahlverfahren unter Beteiligung von Prüfungsausschüssen seien sonst erforderliche Begründungen weitgehend entbehrlich. Jedenfalls stelle die Mitteilung der Ergebnisse des Auswahlverfahrens ein wesentliches Element der Begründung dar.

37 Die Kommission verweist auf den Unterschied zwischen Entscheidungen über finanzielle Zuwendungen im Bereich der Leistungsverwaltung und Entscheidungen im Bereich der Eingriffsverwaltung, die die Rechte des einzelnen beschränkten. Nach der Rechtsprechung seien an den Umfang der Begründungspflicht je nach dem Grad der Belastung des einzelnen oder nach der Natur des betreffenden Rechtsakts unterschiedliche Anforderungen zu stellen (Urteil Niederlande und Leeuwarder Papierwarenfabriek/Kommission, a. a. O.).

38 Die Kommission beruft sich auf das Urteil vom 26. November 1981 in der Rechtssache 195/80 (Michel/Parlament, Slg. 1981, 2861), in dem der Gerichtshof den Weg für die Begründung von Entscheidungen des Prüfungsausschusses bei Auswahlverfahren mit sehr hoher Teilnehmerzahl gewiesen habe. Nach diesem Urteil sei es zulässig, daß der Prüfungsausschuß einem Bewerber in einem ersten Stadium lediglich eine Mitteilung über die Kriterien und das Ergebnis der Auswahl zukommen lasse und individuelle Erklärungen erst später und nur den Bewerbern gebe, die dies ausdrücklich verlangten. Diese Regel sei im vorliegenden Fall eingehalten worden.

39 Das Thermie-Programm begründe keinen Rechtsanspruch auf finanzielle Unterstützung. Soweit also eine Förderung nicht möglich sei, trete hierdurch keine Belastung oder Beschwer des betreffenden Bewerbers ein. Die Erfuellung der Kriterien der Förderungswürdigkeit habe der Klägerin nur die Teilnahme am Auswahlverfahren ermöglicht. Für die Begründung reiche es somit aus, daß der Bewerber darüber unterrichtet werde, daß sein Vorhaben in die Prüfung einbezogen und hierüber eine Entscheidung im Rahmen des vorgesehenen Verfahrens getroffen worden sei. Dagegen könne er keine vergleichende Analyse in bezug auf die übrigen Vorhaben verlangen.

40 Das streitige Schreiben vom 13. Januar 1994 enthalte sehr wohl eine Begründung, nämlich die, daß die erforderlichen Haushaltsmittel fehlten.

41 Weiter beruft sich die Kommission auf ihre Verpflichtung aus Artikel 214 EG-Vertrag, hinsichtlich der Auskünfte über Unternehmen das Berufsgeheimnis zu wahren. Angesichts dieser Verpflichtung könne die Klägerin keine vergleichenden Auskünfte über einzelne Vorhaben verlangen, die dem ihrigen vorgezogen worden seien.

42 Was schließlich die Begriffe "Zusatzliste" und "Reserveliste" angehe, so habe bereits die von ihr im Amtsblatt vom 24. Juli 1993 veröffentlichte Mitteilung den Begriff "Reserveliste" enthalten.

° Würdigung durch das Gericht

43 Es wurde bereits entschieden, daß zwischen der Entscheidung vom 19. Juli 1993 und der im Schreiben der Kommission an die Klägerin vom 13. Januar 1994 enthaltenen Entscheidung zu unterscheiden ist und daß die Klage der Klägerin nur zulässig ist, soweit sie gegen diese Entscheidung gerichtet ist.

44 Bei der im Schreiben vom 13. Januar 1994 enthaltenen Entscheidung ging es für die Kommission nur noch um die Frage, ob noch verfügbare Haushaltsmittel vorhanden waren oder ob alle Vorhaben, für die eine finanzielle Unterstützung gewährt worden war, durchgeführt worden und deshalb die Haushaltsmittel erschöpft waren. Zwar standen im Juli 1993, nachdem die Entscheidung über die Finanzierung bestimmter Vorhaben getroffen worden war, im Haushaltsplan noch Finanzmittel für das Thermie-Programm zur Verfügung; diese Mittel wurden jedoch, wie die Kommission vorgetragen hat, in den letzten Monaten des Jahres 1993 für einige "gezielte" Vorhaben bewilligt, so daß Ende 1993 keine Mittel mehr zur Verfügung standen.

45 Somit enthielt die Mitteilung der Kommission vom 13. Januar 1994 sehr wohl eine hinreichende und ordnungsgemässe Begründung, nämlich die, daß die zu diesem Zeitpunkt verfügbaren Mittel erschöpft waren, so daß das Vorhaben der Klägerin nicht gefördert werden konnte. Der von der Klägerin geltend gemachte Klagegrund der unzureichenden Begründung ist somit, soweit er das zweite Schreiben ° vom 13. Januar 1994 ° betrifft, zurückzuweisen.

Zum Klagegrund der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

° Zusammenfassung des Vorbringens der Parteien

46 Die Klägerin wirft der Kommission vor, sie im Laufe des ganzen Verfahrens nicht angehört und ihr nicht ermöglicht zu haben, zu den Tatsachen Stellung zu nehmen, die für die sie betreffende Entscheidung erheblich gewesen seien.

47 Die Kommission entgegnet, das Verfahren nach der Thermie-Verordnung, insbesondere nach deren Artikel 8, sei ein ausschließlich schriftliches Verfahren. Es sei ausserdem ein einstufiges Verfahren, in dem die Antragsteller nur einmal zur Antragstellung und Erläuterung ihres Vorhabens aufgefordert würden. Überdies führe eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nur dann zu einer Nichtigerklärung, wenn das Verfahren ohne diese Verletzung zu einem anderen Ergebnis hätte führen können (Urteil des Gerichtshofes vom 21. März 1990 in der Rechtssache C-142/87, Belgien/Kommission, Slg. 1990, I-959, Randnr. 48). Ein anderes Ergebnis sei aber im vorliegenden Fall nicht zu erwarten gewesen.

° Würdigung durch das Gericht

48 Die Kommission hat das Verfahren für die Einreichung von Vorhaben, die für eine finanzielle Unterstützung im Rahmen des Thermie-Programms in Betracht kommen, in der Informationsbroschüre erklärt, auf die in der im Amtsblatt vom 16. Juli 1992 veröffentlichten Mitteilung hingewiesen wurde, in der Interessenten zur Einreichung ihrer Vorhaben aufgefordert wurden (s. oben, Randnr. 3). In dieser Broschüre heisst es: "Nachdem die Vorlage erfolgt ist, sollten die Antragsteller der Kommission keine weiteren Informationen mehr zusenden, wenn sie nicht von den Kommissionsdienststellen eigens dazu aufgefordert werden." Es entspricht im übrigen dem System der finanziellen Unterstützungsprogramme, daß die Bewerber um eine solche Unterstützung während des Auswahlverfahrens in der Regel nicht mehr gehört werden, da dieses Verfahren auf der Grundlage der von den Antragstellern eingereichten Unterlagen durchgeführt wird. Diese Verfahrensweise ist in einer Situation, in der Hunderte von Anträgen bewertet werden müssen, angemessen und stellt keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör dar.

49 Da die Klägerin weder nach der Veröffentlichung der Mitteilung über die Entscheidung der Kommission, eine finanzielle Unterstützung für 137 Vorhaben zu gewähren, noch nach Erhalt des Kommissionsschreibens vom 5. August 1993 zusätzliche Erläuterungen von der Kommission angefordert hat, war diese nicht verpflichtet, der Klägerin vor der Versendung ihres Schreibens vom 13. Januar 1994 Gelegenheit zur Äusserung zu geben. Auch insoweit ist eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör zu verneinen.

50 Hinzu kommt, daß der vorliegende Fall deutlich anders gelagert ist als derjenige, der dem von der Klägerin angeführten Urteil des Gerichts vom 6. Dezember 1994 in der Rechtssache T-450/93 (Lisrestal u. a./Kommission, Slg. 1994, II-1177) zugrunde lag. In dieser Rechtssache hat das Gericht befunden, daß die Kommission, wenn sie die Kürzung einer ursprünglich bewilligten finanziellen Unterstützung beabsichtigt, dem Begünstigten Gelegenheit geben muß, zu den Gesichtspunkten Stellung zu nehmen, auf die sie bei der Begründung der Kürzungsentscheidung zu seinem Nachteil abstellen will. Im vorliegenden Fall war der Klägerin keine finanzielle Unterstützung bewilligt worden, da sie nur in eine Reserveliste möglicher Empfänger einer finanziellen Unterstützung der Gemeinschaft aufgenommen worden war.

51 Daraus folgt, daß auch der Klagegrund der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör zurückzuweisen ist.

Zum Klagegrund des Ermessensmißbrauchs

° Zusammenfassung des Vorbringens der Parteien

52 Nach Auffassung der Klägerin gibt es für eine Förderung ihres Vorhabens gute Gründe; die Kommission habe jedoch die einschlägigen Punkte nicht in ihre Überlegungen einbezogen. Soweit die Kommission bei ihrer Entscheidung keinerlei Abwägung vorgenommen habe, sei die Entscheidung ermessensmißbräuchlich.

53 Die Kommission macht geltend, die Klägerin habe zu ihrer Rüge kein einziges Argument vorgetragen. Die Kommission verfüge, wie auch die durch die Regelung vorgesehenen Ausschüsse, über einen weiten Beurteilungsspielraum, der jenem in Beamtenauswahl- und Einstellungsverfahren ähnele.

54 Zudem seien die qualitativen Anforderungen an grosse Vorhaben wie das der Klägerin besonders hoch, und bei Vorhaben dieser Grössenordnung sei normalerweise das Zusammenwirken von mindestens zwei Unternehmen aus verschiedenen Mitgliedstaaten erforderlich, was hier nicht der Fall sei.

55 Schließlich sei der Gerichtshof nicht befugt, die Wertung des Organs durch seine eigene zu ersetzen (Urteil des Gerichtshofes vom 8. Juli 1965 in den verbundenen Rechtssachen 27/64 und 30/64, Fonzi/Kommission, Slg. 1965, 652).

° Würdigung durch das Gericht

56 Die unabhängigen technischen Sachverständigen der Kommission haben das Vorhaben der Klägerin auf ihrer Sitzung vom 5. April 1993 nur auf die Reserveliste gesetzt. Aus den Akten ergibt sich ausserdem, daß die Kommission von der Stellungnahme des Thermie-Ausschusses nicht abgewichen ist.

57 Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen, die die Gewährung einer finanziellen Unterstützung der Gemeinschaft rechtfertigen, verfügt die Kommission über ein weites Ermessen, und das Gericht kann im Rahmen der bei ihm anhängigen Klage eine Überprüfung des streitigen Vorhabens in der Sache nicht vornehmen (Urteil Consorzio gruppo di azione locale "Murgia Messapica"/Kommission, a. a. O., Randnr. 46).

58 Schließlich hat die Klägerin in tatsächlicher oder in rechtlicher Hinsicht nichts zum Nachweis dafür vorgetragen, daß die Beurteilung ihres Vorhabens durch die Kommission im Zusammenwirken mit dem Thermie-Ausschuß offensichtlich fehlerhaft oder ermessensmißbräuchlich war.

59 Infolgedessen ist auch der dritte Klagegrund der Klägerin, mit dem ein Ermessensmißbrauch geltend gemacht wird, zurückzuweisen.

60 Da somit alle Klagegründe zurückzuweisen sind, auf die die Klägerin ihre Anträge auf Nichtigerklärung stützt, sind auch diese Anträge zurückzuweisen.

61 Was schließlich den Antrag der Klägerin angeht, die Kommission zu verpflichten, "unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichtshofes erneut zu entscheiden", so ist das Gericht nicht befugt, im Rahmen der von ihm ausgeuebten Rechtmässigkeitskontrolle gegenüber den Organen Anordnungen zu treffen. Es ist Sache der betreffenden Verwaltung, die Maßnahmen zur Durchführung eines auf eine Nichtigkeitsklage ergangenen Urteils zu ergreifen (Urteil des Gerichts vom 7. März 1995 in der Rechtssache T-432/93 bis T-434/93, Socurte u. a./Kommission, Slg. 1995, II-503). Auch dieser Antrag ist daher zurückzuweisen.

62 Mithin ist die Klage insgesamt abzuweisen.

Kostenentscheidung:

Kosten

63 Nach Artikel 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DAS GERICHT (Erste Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1) Die Klage wird abgewiesen.

2) Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Ende der Entscheidung

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