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Gericht: Europäisches Gericht
Beschluss verkündet am 15.09.1998
Aktenzeichen: T-109/97
Rechtsgebiete: EGV, Verordnung (EG) Nr. 123/97, Verordnung (EWG) Nr. 2081/92


Vorschriften:

EGV Art. 173 Abs. 4
Verordnung (EG) Nr. 123/97
Verordnung (EWG) Nr. 2081/92
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Eine Nichtigkeitsklage, die ein in Deutschland im Kreis "Altenburger Land" ansässiger Käseerzeuger gegen die Verordnung Nr. 123/97 über die Eintragung der geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen gemäß dem in Artikel 17 der Verordnung Nr. 2081/92 vorgesehenen Verfahren erhebt, soweit dort für die geschützte Ursprungsbezeichnung "Altenburger Ziegenkäse" ein über die Kreisgrenzen hinausgehendes geographisches Gebiet eingetragen ist, ist unzulässig.

Zum einen hat diese Verordnung nach ihrer Natur und Tragweite normativen Charakter und stellt keine Entscheidung im Sinne von Artikel 189 Absatz 4 des Vertrages dar, da sie für objektiv bestimmte Situationen gilt und rechtliche Wirkungen gegenüber allgemein und abstrakt umschriebenen Personengruppen entfaltet, indem sie allen Unternehmen, deren Erzeugnisse den vorgeschriebenen geographischen und qualitativen Erfordernissen entsprechen, das Recht verschafft, sie unter der geschützten Ursprungsbezeichnung zu vermarkten. Die Verordnung verliert ihre allgemeine Geltung und damit ihren Normcharakter nicht dadurch, daß sich die Zahl oder sogar die Identität der Rechtssubjekte, auf die sie zum Zeitpunkt ihres Erlasses Anwendung findet, mehr oder weniger genau bestimmen lässt, denn diese Anwendung geschieht aufgrund einer objektiven rechtlichen und tatsächlichen Situation, die im Zusammenhang mit der Zielsetzung der Verordnung umschrieben ist, die darin besteht, den mit der fraglichen Ursprungsbezeichnung verbundenen Schutz für ein geographisches Gebiet zu gewähren, das im Zusammenhang mit dem Ziel der Förderung bestimmter ländlicher Gebiete objektiv festgelegt wurde.

Zum anderen kann zwar auch ein Rechtsakt, der auf alle betroffenen Wirtschaftsteilnehmer Anwendung findet, unter bestimmten Umständen einige von ihnen individuell betreffen; dies ist jedoch hier nicht der Fall.

Erstens hat die Tatsache, daß die Kommission beim Erlaß der angefochtenen Verordnung das Rechtsetzungsverfahren des Artikels 17 der Verordnung Nr. 2081/92, das jede Beteiligung etwa betroffener Personen ausdrücklich ausschließt, und nicht das in den Artikeln 5 bis 7 dieser Verordnung vorgesehene Verfahren, das eine solche Beteiligung vorsieht, gewählt hat, nicht zur Folge, daß der Kläger im Sinne von Artikel 173 Absatz 4 des Vertrages individuell betroffen ist, da die Kommission insoweit keinen Verfahrensmißbrauch begangen hat.

Zweitens kann der blosse Umstand, daß der Kläger vor Erlaß der Verordnung gegenüber der Kommission zu dem streitigen geographischen Gebiet Stellung nahm und daß die Kommission ihm darauf antwortete, ihn nicht aus dem Kreis aller übrigen Wirtschaftsteilnehmer herausheben, denn mangels ausdrücklich garantierter Verfahrensrechte widerspräche es dem Wortlaut und dem Geist von Artikel 173 des Vertrages, wenn ein einzelner schon aufgrund seiner Beteiligung an der Vorbereitung eines Rechtsetzungsakts später gegen diesen Klage erheben dürfte.

Drittens kann die Festlegung eines zu grossen geographischen Gebietes zwar theoretisch den tatsächlichen Wert einer Ursprungsbezeichnung, die zuvor auf ein engeres geographisches Gebiet beschränkt war, mindern und unter Umständen in spezielle Rechte der in dem engeren geographischen Gebiet ansässigen, diese Bezeichnung gebrauchenden Unternehmen eingreifen, doch kann der Kläger in Ermangelung von Anhaltspunkten, die den Schluß zulassen, daß die angefochtenen Bestimmungen solche Rechte beeinträchtigt haben, auch unter dem Aspekt einer etwaigen Verletzung seiner speziellen Rechte nicht als individuell betroffen angesehen werden.

Schließlich erscheint es nicht rechtlich unmöglich, daß sich der Kläger zur Erlangung von Rechtsschutz gegen die fragliche Verordnung an ein nationales Gericht wendet, das dem Gerichtshof gegebenenfalls gemäß Artikel 177 des Vertrages eine Frage nach der Gültigkeit der Verordnung zur Vorabentscheidung vorlegen könnte.


Beschluss des Gerichts Erster Instanz (Zweite Kammer) vom 15. September 1998. - Molkerei Großbraunshain GmbH und Bene Nahrungsmittel GmbH gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Schutz von Ursprungsbezeichnungen auf Gemeinschaftsebene - Durch eine Verordnung der Kommission bewirkte Eintragung einer nach Ansicht der Klägerinnen zu weit gefaßten Bezeichnung für ein geographisches Gebiet - Nichtigkeitsklage - Unzulässigkeit. - Rechtssache T-109/97.

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