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Gericht: Europäisches Gericht
Beschluss verkündet am 24.11.1999
Aktenzeichen: T-109/98
Rechtsgebiete: EWG/EAGBeamtStat, Verfahrensordnung


Vorschriften:

EWG/EAGBeamtStat Art. 87
EWG/EAGBeamtStat Art. 90
EWG/EAGBeamtStat Art. 91
Verfahrensordnung Art. 101 § 1 b
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1 Die in den Artikeln 90 und 91 des Statuts festgelegten Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Klage, insbesondere die hinsichtlich der Klagefrist, sind zwingendes Recht, und der Gemeinschaftsrichter kann sie daher von Amts wegen prüfen.

2 Da die strikte Anwendung der Gemeinschaftsvorschriften über die Verfahrensfristen dem Erfordernis der Rechtssicherheit und der Notwendigkeit entspricht, jede Diskriminierung oder willkürliche Behandlung bei der Rechtspflege zu vermeiden, kann von der Anwendung dieser Vorschriften nach Artikel 42 Absatz 2 der Satzung des Gerichtshofes nur unter ganz aussergewöhnlichen Umständen, bei Vorliegen eines Zufalls oder eines Falles höherer Gewalt, abgewichen werden.

Es kann daher nicht angehen, daß die Einreichung eines Antrags auf Prozeßkostenhilfe per se und unabhängig von den Umständen des Falles zu einer Verlängerung oder Aussetzung der Klagefrist führt.


Beschluss des Gerichts Erster Instanz (Fünfte Kammer) vom 24. November 1999. - André Van Meuter gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Beamte - Klagefristen - Auswirkung eines Antrags auf Prozeßkostenhilfe - Unzulässigkeit. - Rechtssache T-109/98.

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