Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäisches Gericht
Beschluss verkündet am 24.06.1992
Aktenzeichen: T-11/90
Rechtsgebiete: EWG/EAG BeamtStat


Vorschriften:

EWG/EAG BeamtStat Art. 59
EWG/EAG BeamtStat Art. 90 Abs. 2
EWG/EAG BeamtStat Art. 90 Abs. 1
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Artikel 59 Absatz 4 des Statuts, der die Pflicht des Beamten statuiert, sich einer jährlichen ärztlichen Untersuchung zu unterziehen, sieht nicht vor, daß das betreffende Organ im Zusammenhang mit dieser Untersuchung Maßnahmen erlässt; kann der Beamte, der geltend macht, der ärztliche Dienst habe bei dieser Untersuchung einen Rechtsverstoß oder einen Fehler begangen, daher das Vorliegen einer ihn beschwerenden Maßnahme mit Entscheidungscharakter im Sinne von Artikel 90 Absatz 2 des Statuts nicht beweisen, so muß er das Vorverfahren durch Stellung eines Antrags gemäß Artikel 90 Absatz 1 des Statuts einleiten. Nur gegen die Entscheidung über die Ablehnung dieses Antrags kann der Betroffene gemäß Artikel 90 Absatz 2 des Statuts bei der Anstellungsbehörde Beschwerde einlegen.

2. Wenn ein Beamter gemäß Artikel 179 EWG-Vertrag eine Klage erhebt, die zugleich auf Aufhebung einer Handlung eines Organs und auf Gewährung einer Entschädigung für den durch diese Handlung verursachten Schaden gerichtet ist, stehen diese Anträge in einem derart engen Zusammenhang, daß die Unzulässigkeit des Aufhebungsantrags die Unzulässigkeit des Schadensersatzantrags nach sich zieht.


BESCHLUSS DES GERICHTS ERSTER INSTANZ (DRITTE KAMMER) VOM 24. JUNI 1992. - H. S. GEGEN RAT DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - UNZULAESSIGKEIT. - RECHTSSACHE T-11/90.

Entscheidungsgründe:

Sachverhalt und Verfahren

1 Der Vertrauensarzt des Rates forderte den Kläger, einen Beamten des Rates, mit Schreiben vom 7. Februar 1989 auf, sich gemäß Artikel 59 Absatz 4 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften der jährlichen ärztlichen Pflichtuntersuchung zu unterziehen.

2 In diesem Schreiben wurde dem Kläger vorgeschlagen, sich unverzueglich einer Blutentnahme in der Ambulanz des Rates oder einem Laboratorium seiner Wahl zu unterziehen, damit die Untersuchungsergebnisse dem Vertrauensarzt bei der ärztlichen Untersuchung zur Verfügung stuenden. Der Vertrauensarzt forderte den Kläger unter Hinweis auf den freiwilligen Charakter dieser Blutentnahme auf, ein Formular auszufuellen, in dem die in Frage kommenden Untersuchungen angegeben waren. Er wies ferner darauf hin, daß der Test "Untersuchung Antikörper HIV" (HIV-Test) den Nachweis von Aids betreffe und der entsprechende Punkt gestrichen werden könne.

3 Der Kläger unterzog sich der Blutentnahme und übergab das fragliche Formular in der Ambulanz des Rates, nachdem er den Untersuchungspunkt HIV-Test gestrichen und damit seine Weigerung, sich diesem zu unterziehen, zum Ausdruck gebracht hatte. Die Tests wurden in dem Labor B. durchgeführt, das nach dem Vorbringen des Klägers vom Vertrauensarzt des Rates, nach dem Vorbringen des Rates vom Kläger beauftragt worden war.

4 Bei der jährlichen ärztlichen Pflichtuntersuchung am 20. März 1989 teilte der Vertrauensarzt des Rates dem Kläger die Ergebnisse der verschiedenen Untersuchungen, darunter des HIV-Tests, mit. Der Kläger äusserte dem Vertrauensarzt gegenüber sofort sein Erstaunen; dieser versicherte ihm, daß es sich um einen Irrtum handele, was er sich vom Untersuchungslabor bestätigen lassen werde. Dies tat er mit Schreiben vom selben Tag.

5 Das Labor teilte dem ärztlichen Dienst des Rates mit Schreiben vom 6. April 1989 mit, es handele sich zweifellos um einen bedauerlichen Irrtum seiner Kodierstelle. Der Vertrauensarzt des Rates übergab dem Kläger am 24. April 1989 bei der Sitzung einer Arbeitsgruppe, der beide angehörten, auf vertraulicher Basis eine Kopie dieses Schreibens.

6 Am 20. Juli 1989 legte der Kläger gemäß Artikel 90 Absatz 2 des Statuts auf dem Dienstweg eine Beschwerde ein, mit der er sich gegen die Entscheidung des Generalsekretärs des Rates, ihn und seine Kollegen von Amts wegen einem HIV-Test zu unterziehen, und gegen die Einzelfallentscheidung wendete, mit der er diesem Test trotz seiner - in dem vom ärztlichen Dienst des Rates gestellten Formular vermerkten - Weigerung unterzogen worden sei. In dieser Beschwerde gab der Kläger die Daten der angefochtenen Entscheidungen nicht an. Er forderte jedoch den Rat auf, zu erklären, daß es rechtswidrig sei, alle Beamten und Bediensteten bei der jährlichen ärztlichen Pflichtuntersuchung von Amts wegen und systematisch einem HIV-Test zu unterziehen. Er stellte weiter fest, daß er selbst rechtswidrig und ohne sein Wissen einem derartigen Test unterzogen worden sei, und beantragte, ihm einen Franc als Ersatz des Schadens, den er und seine Familie aufgrund des Amtsfehlers der Verwaltung erlitten hätten, zu zahlen.

7 Diese Beschwerde wurde vom Generalsekretär des Rates mit Schreiben vom 8. Dezember 1989 mit der Begründung zurückgewiesen, sie sei erstens unzulässig, da verspätet, und zweitens unbegründet. Im einzelnen bestätigte der Generalsekretär dem Kläger, daß die Durchführung des fraglichen Tests auf einem bedauerlichen Irrtum des Labors beruht habe; dies sei ein vom Willen der Anstellungsbehörde völlig unabhängiges Ereignis. Ferner werde ein HIV-Test weder systematisch bei den Beamten vorgenommen noch sei er Pflicht; dies ergebe sich im übrigen eindeutig aus dem Formschreiben, das anläßlich der jährlichen ärztlichen Pflichtuntersuchung an die Beamten gerichtet werde.

8 Der Kläger hat hierauf am 9. März 1990 beim Gericht eine Klage erhoben, die auf Aufhebung der angefochtenen Handlungen und Ersatz des ihm angeblich entstandenen immateriellen Schadens gerichtet ist.

9 Die Union syndicale Brüssel hat am 8. Mai 1990 einen Antrag auf Zulassung als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge des Klägers gestellt.

10 Der Beklagte hat am 17. Mai 1990, ohne eine Klagebeantwortung einzureichen, mit besonderem Schriftsatz eine Einrede der Unzulässigkeit der Klage erhoben.

11 Die Union syndicale Brüssel wurde durch Beschluß der Dritten Kammer vom 25. September 1990 als Streithelferin zum Verfahren zugelassen.

12 Die Dritte Kammer hat mit Beschluß vom 15. Januar 1991 die Entscheidung über die Einrede der Unzulässigkeit dem Endurteil vorbehalten.

13 Der Beklagte hat eine Klagebeantwortung eingereicht. Der Kläger hat auf eine Erwiderung verzichtet. Die Streithelferin hat keine Erklärungen eingereicht.

Anträge der Parteien

14 Der Kläger beantragt,

- die Klage für zulässig und begründet zu erklären;

demgemäß:

1) die Entscheidung aufzuheben, alle Beamten und sonstigen Bediensteten von Amts wegen und systematisch bei der jährlichen ärztlichen Pflichtuntersuchung und bei der Einstellungsuntersuchung einem Test zum Nachweis von HIV-Infektionen zu unterziehen;

hilfsweise, die Entscheidung aufzuheben, diese Tests unter Bedingungen durchzuführen, die nicht jede Möglichkeit eines Irrtums ausschließen;

2) die Entscheidung des Generalsekretärs des Rates aufzuheben, den Kläger einem systematisch und automatisch durchgeführten Test zum Nachweis von HIV-Infektionen zu unterziehen;

3) soweit erforderlich, die ausdrückliche Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde aufzuheben, mit der der Rat, nachdem er den Fehler des von ihm mit der Durchführung der medizinischen Untersuchung beauftragten Labors eingeräumt hatte, jede Verantwortung zurückgewiesen und sich geweigert hat, dem Kläger eine symbolische Entschädigung seines immateriellen Schadens zu gewähren;

- den Rat zu verurteilen, an den Kläger einen Ecu als Ersatz des Schadens, den er sowie seine Familie aufgrund des Amtsfehlers erlitten haben, zu zahlen;

- dem Rat die Kosten des Verfahrens sowie die Aufwendungen, die für das Verfahren notwendig waren, aufzuerlegen.

15 Der Beklagte beantragt,

- die Klage als unzulässig abzuweisen;

- hilfsweise, den dritten Klagegrund und den Schadensersatzantrag für unzulässig zu erklären und die Klage im übrigen als unbegründet abzuweisen;

- dem Kläger die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Zulässigkeit

16 Der Rat führt zur Begründung seiner Unzulässigkeitseinrede aus, es sei dem Beamten überlassen, ob er sich einer Blutuntersuchung unterziehe, dies gelte erst recht für den HIV-Test, der vom Beamten in dem Formular für den ärztlichen Dienst gestrichen werden könne. Die Behauptung des Klägers, daß der ärztliche Dienst des Rates automatisch und systematisch bei der jährlichen Untersuchung der Beamten HIV-Tests vornehme, sei unzutreffend. Im vorliegenden Fall sei der Kläger das Opfer eines Irrtums des von ihm gewählten Labors für medizinische Analysen geworden. Darin, daß der Vertrauensarzt des Rates dem Kläger das Schreiben des Labors B. vom 6. April 1989 übermittelt habe, in dem dieses den Fehler seiner Kodierstelle einräume, sei keine ihn beschwerende Maßnahme der Anstellungsbehörde zu sehen. Die angefochtenen Entscheidungen seien folglich inexistent und die Klage, soweit sie auf deren Aufhebung gerichtet sei, gegenstandslos.

17 Der Kläger weist darauf hin, daß er sich sowohl gegen die ihn persönlich beschwerende Einzelfallentscheidung, als auch gegen die allgemeine Entscheidung des Rates wende, alle Beamten automatisch und systematisch den fraglichen Tests zu unterziehen. Aus diesen beiden Entscheidungen, die ein tatsächliches und gegenwärtiges Rechtsschutzinteresse des Klägers begründeten, sei ihm ein immaterieller Schaden entstanden. Ferner habe der Kläger das Labor, das die Tests durchgeführt habe, nicht ausgesucht, sondern sich lediglich in die Ambulanz des Rates begeben, wo er sein Formular abgegeben habe. Der Vertrauensarzt des Rates habe das Labor mit der Durchführung der Blutanalysen beauftragt; dies schließe das Bestehen einer vertraglichen Beziehung zwischen dem Kläger und dem Labor aus. Folglich sei allein der Rat für alle Fehler verantwortlich, gleichgültig ob diese von seinem ärztlichen Dienst oder dem Labor begangen worden seien.

18 Die Streithelferin weist zunächst darauf hin, daß der HIV-Test beim Kläger aufgrund eines Irrtums des vom Rat beauftragten Labors vorgenommen worden sei. Sie führt dann aus, der Rat wolle die jährliche ärztliche Untersuchung derart durchführen, daß die Beamten gezwungen seien, sich ohne vorherige Beratung oder Information automatisch einem HIV-Test zu unterziehen. Zwar habe die Klage demnach ihren Ursprung in einem Fehler des Labors, jedoch sei sie keineswegs gegenstandslos.

19 In seiner Klagebeantwortung hat der Rat seinen Antrag auf Feststellung der Unzulässigkeit wegen des Fehlens einer beschwerenden Maßnahme aufrechterhalten. Der Rat macht ferner geltend, es sei Sache des Klägers, die Verwaltung durch einen Antrag gemäß Artikel 90 Absatz 1 des Statuts zur Änderung ihres Verhaltens aufzufordern, wenn er der Auffassung sei, daß dem Rat zuzurechnende Tatsachen nicht im Einklang mit den diversen von ihm angeführten Vorschriften stuenden. Auf diese Weise führe er eine Entscheidung herbei, die Gegenstand einer Aufhebung- und Schadensersatzklage sein könne.

20 Da der Kläger darauf verzichtet hat, nach Einreichung der Klagebeantwortung eine Erwiderung einzureichen, haben der Rat und die Streithelferin eine Gegenerwiderung bzw. einen Streithilfeschriftsatz nicht eingereicht.

21 Gemäß Artikel 113 seiner Verfahrensordnung kann das Gericht jederzeit von Amts wegen prüfen, ob unverzichtbare Prozeßvoraussetzungen fehlen. Gemäß Artikel 111 der Verfahrensordnung kann es durch Beschluß entscheiden, wenn eine ihm zur Entscheidung vorliegende Klage offensichtlich unzulässig ist.

22 Angesichts der dargestellten Argumentation der Parteien kommt es für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits darauf an, ob einerseits eine allgemeine oder eine Einzelmaßnahme des beklagten Rates vorliegt, durch die der Kläger ohne sein Wissen gezwungen wurde, sich einem HIV-Test zu unterziehen, oder ob andererseits dem Verfahren lediglich ein dem ärztlichen Dienst des Rates zuzurechnender Fehler zugrunde liegt. Das Gericht hat die Entscheidung über die Einrede der Unzulässigkeit gerade deshalb dem Endurteil vorbehalten, um den Parteien, wegen des Zusammenhangs zwischen der Frage der Zulässigkeit und der Frage der Begründetheit, die Möglichkeit zu geben, diese Frage zu klären. So hat das Gericht in dem Beschluß vom 15. Januar 1991 festgestellt, der Fortgang des schriftlichen Verfahrens werde es den Parteien insbesondere ermöglichen, sich eindeutig zu dem geltend gemachten immateriellen Schaden zu äussern und klarzustellen, ob dieser auf einem rechtswidrigen Verwaltungsakt oder einem rechtswidrigen tatsächlichen Verhalten beruhe.

23 Da die Parteien hierzu keine weiteren Erklärungen abgegeben haben, ist über diese Frage aufgrund der bis zur Klagebeantwortung vorgelegten Unterlagen zu entscheiden. Die Prüfung dieser Unterlagen ergibt keinen Anhaltspunkt dafür, daß der Kläger durch eine allgemeine oder eine Einzelmaßnahme gezwungen worden wäre, sich dem streitigen Test zu unterziehen. Das an ihn gerichtete Schreiben des Vertrauensarztes des Rates enthielt im Gegenteil einen eindeutigen Hinweis darauf, daß die Blutentnahme nicht vorgeschrieben sei. Es wurde namentlich darauf hingewiesen, daß der Test zum "Nachweis von HIV-Antikörpern" den Nachweis von Aids betreffe und daß die Blutentnahme ohne diesen Test durchgeführt werden könne. Artikel 59 Absatz 4 des Statuts, der die Pflicht des Beamten statuiert, sich einer jährlichen ärztlichen Untersuchung zu unterziehen, sieht nicht vor, daß das Organ im Zusammenhang mit dieser Untersuchung Maßnahmen erlässt. Der Kläger hat also das Vorliegen einer beschwerenden Maßnahme mit Entscheidungscharakter im Sinne von Artikel 90 Absatz 2 des Statuts - die entweder in einer Entscheidung der Anstellungsbehörde oder darin bestehen kann, daß die Anstellungsbehörde eine im Statut ausdrücklich oder stillschweigend vorgeschriebene Maßnahme nicht trifft - nicht bewiesen (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 14. Februar 1989 in der Rechtssache 346/87, Bossi/Kommission, Slg. 1989, 303, Randnr. 8; Urteil des Gerichts vom 12. Februar 1992 in der Rechtssache T-6/91, Pflöschner/Kommission, Slg. 1992, II-141, Randnr. 22).

24 Nach alledem sind die im Rahmen der vorliegenden Klage gestellten Aufhebungsanträge als offensichtlich unzulässig zurückzuweisen, da der Kläger die Existenz der angefochtenen Maßnahmen nicht beweisen, ja diese nicht einmal bezeichnen konnte.

25 Zum Schadensersatzantrag ist festzustellen, daß der Kläger in seiner Klageschrift bewusst einen Zusammenhang zwischen dem von ihm geltend gemachten immateriellen Schaden und der angeblichen Rechtswidrigkeit der von ihm angefochtenen Maßnahmen des beklagten Rates hergestellt hat. Wenn ein Beamter gemäß Artikel 179 EWG-Vertrag eine Klage erhebt, die zugleich auf Aufhebung einer Handlung eines Organs und auf Gewährung einer Entschädigung für den durch diese Handlung verursachten Schaden gerichtet ist, stehen diese Anträge in einem derart engen Zusammenhang, daß die Unzulässigkeit des Aufhebungsantrags nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes und des Gerichts die Unzulässigkeit des Schadensersatzantrags nach sich zieht (vgl. zuletzt das Urteil des Gerichts vom 24. Januar 1991 in der Rechtssache T-27/90, Latham/Kommission, Slg. 1991, II-35). Folglich ist auch der im Rahmen der vorliegenden Klage gestellte Schadensersatzantrag als offensichtlich unzulässig zurückzuweisen.

26 Im übrigen wäre dieser Antrag auch dann als offensichtlich unzulässig zurückzuweisen, wenn man annähme, der geltend gemachte immaterielle Schaden beruhe auf einem Fehler des ärztlichen Dienstes, der in keinem Zusammenhang mit den Handlungen steht, die Gegenstand der Aufhebungsanträge sind. In einem derartigen Fall muß das Verwaltungsverfahren nämlich gemäß Artikel 90 Absatz 1 des Statuts durch einen an die Anstellungsbehörde gerichteten Antrag des Beamten auf Ersatz des erlittenen Schadens eingeleitet werden. Nur gegen die Entscheidung über die Ablehnung dieses Antrags kann der Betroffene gemäß Artikel 90 Absatz 2 eine Beschwerde einlegen (Urteil des Gerichtshofes vom 27. Juni 1989 in der Rechtssache 200/87, Giordani/Kommission, Slg. 1989, 1877, Randnr. 22; Urteil des Gerichts vom 25. September 1991 in der Rechtssache T-5l/90, Marcato/Kommission, Slg. 1991, II-731). Im vorliegenden Fall hat sich der Kläger nicht mit einem derartigen Antrag an die Anstellungsbehörde gewendet; selbst wenn man in der Beschwerde vom 20. Juli 1989 zugleich einen Antrag auf Ersatz des angeblich erlittenen immateriellen Schadens sehen wollte, so hätte der Kläger jedenfalls keine Beschwerde gegen die stillschweigende Ablehnung dieses Antrags eingelegt.

27 Nach alledem ist die vorliegende Klage in jedem Fall als offensichtlich unzulässig abzuweisen.

Kostenentscheidung:

Kosten

28 Gemäß Artikel 87 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Nach Artikel 88 der Verfahrensordnung tragen jedoch die Organe in Rechtsstreitigkeiten mit Bediensteten der Gemeinschaften ihre Kosten selbst. Daher hat jede Partei ihre eigenen Kosten zu tragen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DAS GERICHT (Dritte Kammer)

beschlossen:

1) Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2) Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.

Vesterdorf Saggio Yeraris

Luxemburg, den 24. Juni 1992

Ende der Entscheidung

Zurück