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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäisches Gericht
Urteil verkündet am 11.05.2005
Aktenzeichen: T-111/01
Rechtsgebiete: EG, Verordnung (EG) Nr. 659/1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Art. [88 EG] (ABl. L 83, S. 1), VO 659/1999


Vorschriften:

- reicht nicht bei allen nur VO 659/1999, oder den langen Text bei Art. 1 stehen lassen?
EG Art. 87 Abs. 1
EG Art. 87 Abs. 3 Buchst. c
EG Art. 88 Abs. 2
Verordnung (EG) Nr. 659/1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Art. [88 EG] (ABl. L 83, S. 1) Art. 1 Buchst. b
VO 659/1999 Art. 6 Abs. 1
VO 659/1999 Art. 10
VO 659/1999 Art. 13
VO 659/1999 Art. 14
VO 659/1999Art. 16
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Urteil des Gerichts erster Instanz (Erste erweiterte Kammer) vom 11. Mai 2005. - Saxonia Edelmetalle GmbH (T-111/01) und Zeitzer Maschinen, Anlagen Geräte (ZEMAG) GmbH (T-133/01) gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Staatliche Beihilfen - Umstrukturierung - Missbräuchliche Verwendung staatlicher Beihilfen - Rückforderung von Beihilfen - Artikel 88 Absatz 2 EG - Verordnung (EG) Nr. 659/1999. - Verbundene Rechtssachen T-111/01 und T-133/01.

Parteien:

In den verbundenen Rechtssachen T111/01 und T133/01

Saxonia Edelmetalle GmbH mit Sitz in Halsbrücke (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt P. von Woedtke,

Klägerin in der Rechtssache T111/01,

und

J. Riedemann als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Firma ZEMAG GmbH mit Sitz in Zeitz (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt U. Vahlhaus, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Kläger in der Rechtssache T133/01,

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch V. Kreuschitz und V. Di Bucci als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Beklagte,

wegen Nichtigerklärung der Entscheidung 2001/673/EG der Kommission vom 28. März 2001 über die staatlichen Beihilfen, die Deutschland zugunsten von EFBE Verwaltungs GmbH & Co. Management KG (jetzt Lintra Beteiligungsholding GmbH, gemeinsam mit Zeitzer Maschinen, Anlagen, Geräte GmbH; LandTechnik Schlüter GmbH; ILKA MAFA Kältetechnik GmbH; SKL Motoren- und Systembautechnik GmbH; SKL Spezialapparatebau GmbH; Magdeburger Eisengießerei GmbH; Saxonia Edelmetalle GmbH und Gothaer Fahrzeugwerk GmbH) gewährt hat (ABl. L 236, S. 3),

erlässt

DAS GERICHT ERSTER INSTANZ

DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Erste erweiterte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten B. Vesterdorf, der Richter M. Jaeger und P. Mengozzi sowie der Richterin M. E. Martins Ribeiro und des Richters F. Dehousse,

Kanzler: D. Christensen, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 29. Juni 2004

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

Rechtlicher Rahmen

1. Artikel 87 Absatz 1 EG bestimmt:

Soweit in diesem Vertrag nicht etwas anderes bestimmt ist, sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen.

2. Artikel 88 Absatz 2 EG sieht vor:

Stellt die Kommission fest, nachdem sie den Beteiligten eine Frist zur Äußerung gesetzt hat, dass eine von einem Staat oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt nach Artikel 87 unvereinbar ist oder dass sie missbräuchlich angewandt wird, so entscheidet sie, dass der betreffende Staat sie binnen einer von ihr bestimmten Frist aufzuheben oder umzugestalten hat.

3. Der Rat erließ am 22. März 1999 die Verordnung (EG) Nr. 659/1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel [88 EG] (ABl. L 83, S. 1).

4. Nach Artikel 1 Buchstabe g der Verordnung Nr. 659/1999 liegt eine missbräuchliche Anwendung von Beihilfen vor bei Beihilfen, die der Empfänger unter Verstoß gegen eine Entscheidung nach Artikel 4 Absatz 3 oder Artikel 7 Absätze 3 oder 4 dieser Verordnung verwendet, d. h. unter Verstoß gegen eine Entscheidung, gegen die Gewährung einer Beihilfe keine Einwände zu erheben, oder gegen eine Entscheidung über die Feststellung der Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt, wobei diese Entscheidung gegebenenfalls mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden kann.

5. Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung Nr. 659/1999 bestimmt:

Die Entscheidung über die Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens enthält eine Zusammenfassung der wesentlichen Sach- und Rechtsfragen, eine vorläufige Würdigung des Beihilfecharakters der geplanten Maßnahme durch die Kommission und Ausführungen über ihre Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt. Der betreffende Mitgliedstaat und die anderen Beteiligten werden in dieser Entscheidung zu einer Stellungnahme innerhalb einer Frist von normalerweise höchstens einem Monat aufgefordert. In ordnungsgemäß begründeten Fällen kann die Kommission diese Frist verlängern.

6. Artikel 10 der Verordnung Nr. 659/1999 lautet:

(1) Befindet sich die Kommission im Besitz von Informationen gleich welcher Herkunft über angebliche rechtswidrige Beihilfen, so prüft sie diese Informationen unverzüglich.

(2) Gegebenenfalls verlangt die Kommission von dem betreffenden Mitgliedstaat Auskünfte. In diesem Fall gelten Artikel 2 Absatz 2 und Artikel 5 Absätze 1 und 2 entsprechend.

(3) Werden von dem betreffenden Mitgliedstaat trotz eines Erinnerungsschreibens nach Artikel 5 Absatz 2 die verlangten Auskünfte innerhalb der von der Kommission festgesetzten Frist nicht oder nicht vollständig erteilt, so fordert die Kommission die Auskünfte durch Entscheidung an (nachstehend Anordnung zur Auskunftserteilung genannt). Die Entscheidung bezeichnet die angeforderten Auskünfte und legt eine angemessene Frist zur Erteilung dieser Auskünfte fest.

7. Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung Nr. 659/1999 sieht vor:

Nach Prüfung einer etwaigen rechtswidrigen Beihilfe ergeht eine Entscheidung nach Artikel 4 Absätze 2, 3 oder 4. Bei Entscheidungen zur Eröffnung eines förmlichen Prüfverfahrens wird das Verfahren durch eine Entscheidung nach Artikel 7 abgeschlossen. Bei Nichtbefolgung der Anordnung zur Auskunftserteilung wird die Entscheidung auf der Grundlage der verfügbaren Informationen erlassen.

8. Artikel 14 der Verordnung Nr. 659/1999 bestimmt:

(1) In Negativentscheidungen hinsichtlich rechtswidriger Beihilfen entscheidet die Kommission, dass der betreffende Mitgliedstaat alle notwendigen Maßnahmen ergreift, um die Beihilfe vom Empfänger zurückzufordern (nachstehend Rückforderungsentscheidung genannt). Die Kommission verlangt nicht die Rückforderung der Beihilfe, wenn dies gegen einen allgemeinen Grundsatz des Gemeinschaftsrechts verstoßen würde.

(2) Die aufgrund einer Rückforderungsentscheidung zurückzufordernde Beihilfe umfasst Zinsen, die nach einem von der Kommission festgelegten angemessenen Satz berechnet werden. Die Zinsen sind von dem Zeitpunkt, ab dem die rechtswidrige Beihilfe dem Empfänger zur Verfügung stand, bis zu ihrer tatsächlichen Rückzahlung zahlbar.

(3) Unbeschadet einer Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften nach Artikel [242] des Vertrags erfolgt die Rückforderung unverzüglich und nach den Verfahren des betreffenden Mitgliedstaats, sofern hierdurch die sofortige und tatsächliche Vollstreckung der Kommissionsentscheidung ermöglicht wird. Zu diesem Zweck unternehmen die betreffenden Mitgliedstaaten im Fall eines Verfahrens vor nationalen Gerichten unbeschadet des Gemeinschaftsrechts alle in ihren jeweiligen Rechtsordnungen verfügbaren erforderlichen Schritte einschließlich vorläufiger Maßnahmen.

9. Artikel 16 Missbräuchliche Anwendung von Beihilfen der Verordnung Nr. 659/1999 lautet wie folgt:

Unbeschadet des Artikels 23 kann die Kommission bei missbräuchlicher Anwendung von Beihilfen das förmliche Prüfverfahren nach Artikel 4 Absatz 4 eröffnen, wobei die Artikel 6, 7, 9 und 10 sowie Artikel 11 Absatz 1 und die Artikel 12, 13, 14 und 15 entsprechend gelten.

Vorgeschichte des Rechtsstreits

10. 1993 wurden acht Unternehmen der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik (Zeitzer Maschinen, Anlagen, Geräte [ZEMAG] GmbH, LandTechnik Schlüter GmbH, ILKA MAFA Kältetechnik GmbH, SKL Motoren- und Systembautechnik GmbH, SKL Spezialapparatebau GmbH, Magdeburger Eisengießerei GmbH, Saxonia Edelmetalle GmbH und Gothaer Fahrzeugwerk GmbH) zum Zweck der Umstrukturierung und Privatisierung zu einer einzigen, im Besitz der Treuhandanstalt (später Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben [im Folgenden: BvS]) befindlichen Holdinggesellschaft, der EFBE Verwaltungs GmbH & Co. Management KG, zusammengefasst.

11. Mit am 25. November 1994 unterzeichnetem Privatisierungsvertrag verkaufte die BvS die genannten acht Unternehmen geschlossen an eine Personengesellschaft deutschen Rechts, die Emans & Partner GbR. Die acht Unternehmen und die Holdinggesellschaft EFBE Verwaltungs GmbH & Co. Management KG, nunmehr Lintra Beteiligungsholding GmbH (im Folgenden: Holdinggesellschaft Lintra), bildeten daraufhin die LintraGruppe.

12. Da das Privatisierungsvorhaben und das damit verbundene Umstrukturierungsprojekt Beihilfemaßnahmen umfassten, meldete die Bundesrepublik Deutschland diese mit Schreiben vom 19. Januar 1995 bei der Kommission an.

13. Mit Entscheidung SG (96) D/4218 vom 13. März 1996, von der eine kurze Zusammenfassung im ABl. C 168, S. 10, veröffentlicht wurde (im Folgenden: Entscheidung vom 13. März 1996), genehmigte die Kommission die Durchführung der angemeldeten und als mit Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG) vereinbar angesehenen Beihilfemaßnahmen. Diese Entscheidung wurde den deutschen Behörden mit Schreiben vom 23. April 1996 mitgeteilt. Die Gesamtsumme der zur Auszahlung an die Lintra-Gruppe genehmigten Beihilfen belief sich auf 824 200 000 DM.

14. Während man ursprünglich davon ausgegangen war, dass die Tochtergesellschaften der Holdinggesellschaft Lintra (im Folgenden: Tochtergesellschaften der Lintra oder Tochtergesellschaften) 1998 die Rentabilität erreichen würden, musste die BvS Anfang 1997 einschreiten, um die Insolvenz der gesamten Gruppe zu verhindern. Durch einen am 6. Januar 1997 mit den Investoren geschlossenen Vertrag entließ die BvS diese aus jeglicher Haftung aus dem Privatisierungsvertrag. Im Gegenzug erhielt die BvS das Recht, jederzeit die eine oder andere Tochtergesellschaft der Lintra zum symbolischen Preis von 1 DM zu erwerben. Nach dem Wortlaut dieses Vertrages war das Hauptziel der Holdinggesellschaft Lintra der Weiterverkauf der Tochtergesellschaften der Lintra oder von Teilen davon an neue Investoren.

15. Nachdem die BvS durch den Vertrag vom 6. Januar 1997 die Kontrolle über die Lintra-Gruppe übernommen hatte, beschloss sie, Saxonia Edelmetalle, die einzige Gesellschaft der Gruppe, die zu diesem Zeitpunkt bereits rentabel war, ohne Gewährung weiterer Beihilfen zu verkaufen. Die im Sektor Münzprägung tätige Klägerin in der Rechtssache T111/01 wurde 1997 von der Vereinigte Deutsche Nickel-Werke AG erworben.

16. Gleichzeitig beschloss die BvS, die Umstrukturierung mehrerer weiterer Tochtergesellschaften, darunter die ZEMAG, mit dem Ziel fortzusetzen, diese potenziell rentablen Betriebe für einen schnellstmöglichen Weiterverkauf an industrielle Partner vorzubereiten. Die ZEMAG, die Klägerin in der Rechtssache T133/01, die im Sektor Maschinen für den Braunkohleabbau tätig ist, wurde zum Ende des Jahres 1997 an die Investoren Jacobi & Lobeck verkauft.

17. Durch einen im September 1999 zwischen der BvS, der Holdinggesellschaft Lintra und den verbliebenen Investoren geschlossenen Kaufvertrag erwarb die BvS die Holdinggesellschaft Lintra zu einem Preis von 1 DM. Seit dem l. Januar 2000 befindet sich diese Gesellschaft in Liquidation.

18. Da die Kommission im Jahr 1998 von der Bundesrepublik Deutschland die Anmeldung neuer Umstrukturierungsbeihilfen erhalten hatte, übersandte sie den deutschen Behörden mit Schreiben vom 25. Juni 1998 einen Fragenkatalog.

19. Mit Schreiben vom 22. Juni 1999 setzte die Kommission die Bundesrepublik Deutschland von ihrem Beschluss in Kenntnis, das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG einzuleiten. Mit dieser Entscheidung (ABl. C 238, S. 4) stellte die Kommission fest, dass der seit der ersten Anmeldung durch die deutschen Behörden tatsächlich ausgezahlte Beihilfenbetrag niedriger sei als der mit der Entscheidung vom 13. März 1996 genehmigte. Sie wies jedoch darauf hin, dass bestimmte Teile der gezahlten Beihilfen, darunter ein Liquiditätsdarlehen in Höhe von 12 000 000 DM, nicht von der Entscheidung vom 13. März 1996 gedeckt gewesen seien. Außerdem äußerte sie Zweifel in Bezug auf

- die Vollständigkeit und Richtigkeit der vor der Entscheidung vom 13. März 1996 erhaltenen Informationen;

- die Verwendung der mit der Entscheidung vom 13. März 1996 genehmigten Beihilfen;

- die Gewährung weiterer Beihilfen für die Lintra-Gruppe.

20. Mit Schreiben vom 18. Oktober 1999 und 10. März 2000 antworteten die deutschen Behörden auf die von der Kommission im Beschluss über die Einleitung des Verfahrens nach Artikel 88 Absatz 2 EG enthaltenen Fragen und Feststellungen. Daraus ergibt sich u. a., dass

- sich der Gesamtbetrag der von der BvS an die Lintra-Gruppe seit der ersten Anmeldung der deutschen Behörden gezahlten Beihilfen auf 658 200 000 DM belief;

- am 31. Dezember 1997 die Konten der Holdinggesellschaft Lintra einen Betrag von 34 978 000 DM aufwiesen;

- das Liquiditätsdarlehen von 12 000 000 DM 1997 den Tochtergesellschaften der Lintra gewährt wurde, deren Umstrukturierung fortgesetzt werden sollte, insbesondere der ZEMAG.

21. Da die Kommission diese Informationen für unzureichend hielt, gab sie am 1. August 2000 den deutschen Behörden gemäß Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung Nr. 659/1999 auf, ihr binnen eines Monats nach Erhalt der Anordnung (im Folgenden: Anordnung vom 1. August 2000) alle notwendigen Informationen über die Verteilung der Ausgaben der Holdinggesellschaft Lintra auf die einzelnen Tochtergesellschaften und über die angemessene Zuteilung des in der Holdinggesellschaft Lintra verbliebenen Beihilfenbetrags zu erteilen. Sie forderte die Bundesrepublik Deutschland außerdem auf, mitzuteilen, inwieweit die von den Tochtergesellschaften der Holdinggesellschaft Lintra gezahlten Konzernumlagen aus Beihilfemitteln finanziert worden seien, und betonte, dass sie in Ermangelung dieser Angaben ihre Entscheidung auf der Grundlage der ihr vorliegenden Informationen erlassen werde. Schließlich bat die Kommission die deutschen Behörden, den etwaigen Empfängern der Beihilfe unmittelbar eine Kopie der Anordnung vom 1. August 2000 zuzuleiten.

22. Die deutschen Behörden antworteten auf diese Anordnung mit Schreiben vom 2. Oktober 2000, das durch Schreiben vom 31. Oktober 2000 ergänzt wurde, dem die Stellungnahme eines Wirtschaftsprüfers zur möglichen Rückforderung von Beihilfen von der Lintra-Gruppe beigefügt war. In diesem Schreiben bestätigten die deutschen Behörden, dass am 31. Dezember 1997 buchmäßig der der Lintra-Gruppe von der Bundesrepublik Deutschland gewährte Betrag von 34 978 000 DM bei der Holdinggesellschaft Lintra verblieben sei. Außerdem geht aus diesen Informationen hervor, dass sich dieser Betrag aus einem als Eigenkapital der Holdinggesellschaft Lintra verbuchten Teil in Höhe von 22 978 000 DM, dessen Hauptbestandteil (18 638 000 DM) Konzernumlagen der Tochtergesellschaften an die Holdinggesellschaft bildeten, und aus einem Betrag von 12 000 000 DM zur Deckung der Ausgaben zusammensetzte, die der Holdinggesellschaft Lintra für die Fortsetzung der Umstrukturierung der Tochtergesellschaften der Lintra, die nach 1997 hätten rentabel werden können, entstanden waren.

23. Am 1. März 2001 wurde Rechtsanwalt J. Riedemann zum Insolvenzverwalter über das Vermögen der ZEMAG ernannt.

24. Mit Entscheidung 2001/673/EG der Kommission vom 28. März 2001 über die staatlichen Beihilfen, die Deutschland zugunsten von EFBE Verwaltungs GmbH & Co. Management KG (jetzt Lintra Beteiligungsholding GmbH, gemeinsam mit Zeitzer Maschinen, Anlagen, Geräte GmbH; LandTechnik Schlüter GmbH; ILKA MAFA Kältetechnik GmbH; SKL Motoren- und Systembautechnik GmbH; SKL Spezialapparatebau GmbH; Magdeburger Eisengießerei GmbH; Saxonia Edelmetalle GmbH und Gothaer Fahrzeugwerk GmbH) gewährt hatte (ABl. L 236, S. 3, im Folgenden: angefochtene Entscheidung), stellte die Kommission fest, dass Beihilfen in Höhe von 623 224 000 DM im Einklang mit der Entscheidung vom 13. März 1996 gewährt worden seien (Artikel 1 der angefochtenen Entscheidung). In Artikel 2 der angefochtenen Entscheidung stellte die Kommission jedoch fest, dass Beihilfen in Höhe von 34 978 000 DM, die sie für die Umstrukturierung der Tochtergesellschaften der Lintra genehmigt habe, im Sinne von Artikel 88 Absatz 2 EG missbräuchlich verwendet worden seien. Sie forderte die Bundesrepublik Deutschland daher auf, alle notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um von der Holdinggesellschaft Lintra und den Tochtergesellschaften der Lintra den Betrag von 34 978 000 DM gemäß den nachfolgend festgelegten Modalitäten zurückzufordern. Ein Teilbetrag von 12 000 000 DM, der bestimmten Tochtergesellschaften der Lintra-Gruppe als Liquiditätsdarlehen gewährt worden sei und als nicht durch die Entscheidung vom 13. März 1996 gedeckt angesehen werde, sei von diesen Tochtergesellschaften, darunter der ZEMAG mit einem Anteil von 4 077 000 DM, zurückzufordern. Außerdem sei der Restbetrag der Beihilfen in Höhe von 22 978 000 DM von der Holdinggesellschaft Lintra, die gesamtschuldnerisch für den gesamten Betrag hafte, und nach einem bestimmten Verteilungsschlüssel von sämtlichen Tochtergesellschaften der Lintra zurückzufordern. Nach diesem Verteilungsschlüssel gibt Artikel 3 der angefochtenen Entscheidung der Bundesrepublik Deutschland auf, einen Betrag von 3 195 559 DM von der Gesellschaft Saxonia Edelmetalle und einen Betrag von 2 419 271 DM von der ZEMAG zurückzufordern. Die Bundesrepublik Deutschland ist daher verpflichtet, von dem letztgenannten Unternehmen einen Gesamtbetrag von 6 496 271 DM zurückzufordern. Die zurückzufordernden Beihilfen umfassen Zinsen von dem Zeitpunkt an, zu dem die missbräuchlich verwendeten Beihilfen den Empfängern zur Verfügung standen, bis zu ihrer tatsächlichen Rückzahlung.

Verfahren und Anträge der Parteien

25. Mit am 23. Mai und 12. Juni 2001 bei der Kanzlei des Gerichts eingereichten Klageschriften, die unter den Nummern T111/01 und T133/01 in das Register eingetragen worden sind, haben die Klägerinnen die vorliegenden Klagen erhoben.

26. Mit besonderem Schriftsatz, der am 14. Juni 2001 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin in der Rechtssache T111/01 außerdem einen Antrag auf Aussetzung des Vollzugs der angefochtenen Entscheidung gestellt.

27. Mit Beschluss vom 2. August 2001 in der Rechtssache T111/01 R (Saxonia Edelmetalle/Kommission, Slg. 2001, II2335) hat der Präsident des Gerichts den Antrag auf einstweilige Anordnung zurückgewiesen.

28. Das schriftliche Verfahren ist in der Rechtssache T111/01 am 10. Januar 2002 und in der Rechtssache T133/01 am 11. Januar 2002 abgeschlossen worden.

29. Auf Bericht des Berichterstatters hat das Gericht (Erste erweiterte Kammer) die Parteien im Rahmen prozessleitender Maßnahmen aufgefordert, bestimmte Fragen zu beantworten und bestimmte Unterlagen vorzulegen.

30. Mit Beschluss des Präsidenten der Ersten erweiterten Kammer des Gerichts vom 17. Dezember 2003 sind die Rechtssachen T111/01 und T133/01 nach Artikel 50 der Verfahrensordnung des Gerichts zu gemeinsamem mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung verbunden worden.

31. Auf den Beschluss des Gerichts, die mündliche Verhandlung zu eröffnen, haben die Parteien in der Sitzung vom 29. Juni 2004 mündlich verhandelt und Fragen des Gerichts beantwortet.

32. Die Klägerin in der Rechtssache T111/01 beantragt,

- die angefochtene Entscheidung für nichtig zu erklären;

- der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

33. Die Klägerin in der Rechtssache T133/01 beantragt,

- die angefochtene Entscheidung für nichtig zu erklären, soweit sie sie betrifft;

- hilfsweise, die angefochtene Entscheidung insgesamt für nichtig zu erklären;

- der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

34. Die Kommission beantragt in den Rechtssachen T111/01 und T133/01,

- die Klagen abzuweisen;

- den Klägerinnen die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Entscheidungsgründe

35. Die Klägerinnen stützen ihre Anfechtungsanträge jeweils auf fünf, davon vier gemeinsame, Klagegründe, die nach Auffassung des Gerichts in nachstehender Reihenfolge zu prüfen sind: erstens der gemeinsame Klagegrund einer Verletzung der Rechte der Klägerinnen im Rahmen des Verfahrens nach Artikel 88 Absatz 2 EG; zweitens der Klagegrund betreffend Sachverhaltsirrtümer in der angefochtenen Entscheidung (Rechtssache T133/01); drittens der Klagegrund eines Irrtums hinsichtlich der Feststellung einer missbräuchlichen Verwendung der mit der Entscheidung vom 13. März 1996 genehmigten Beihilfen (Rechtssache T111/01); viertens der gemeinsame Klagegrund eines Irrtums, der der Kommission bei der Ermittlung des Empfängers der streitigen Beihilfen unterlaufen sei; fünftens der gemeinsame Klagegrund betreffend den willkürlichen Charakter des Verteilungsschlüssels für die Haftungsanteile der Tochtergesellschaften in Bezug auf die Rückzahlung des Teilbetrags von 22 978 000 DM; schließlich sechstens der gemeinsame Klagegrund eines Beurteilungsfehlers bei der Zurechnung der Verpflichtung zur Erstattung der streitigen Beihilfen wegen des Verkaufs der jeweiligen Anteile der Gesellschaft Saxonia Edelmetalle und der ZEMAG.

Zum gemeinsamen Klagegrund einer Verletzung der Rechte der Klägerinnen im Rahmen des Verfahrens nach Artikel 88 Absatz 2 EG

Vorbringen der Parteien

- In der Rechtssache T111/01

36. Die Klägerin in der Rechtssache T111/01 trägt vor, dass die dem Beschluss zur Einleitung des Verfahrens nach Artikel 88 Absatz 2 EG zugrunde liegenden Erwägungen nicht sie beträfen oder nicht an sie gerichtet seien. Im Übrigen werde in der 36. Begründungserwägung der angefochtenen Entscheidung bestätigt, dass der sie betreffende Umstrukturierungsplan mit Erfolg umgesetzt worden sei. Wenn die deutschen Behörden in diesem Rahmen nicht die von der Kommission erbetenen Informationen und Unterlagen geliefert hätten, könne dies nicht zu Lasten der Klägerin gehen. Die Kommission sei nach der Verordnung Nr. 659/1999 verpflichtet, ihre eigenen Nachprüfungen vor Ort vorzunehmen. Außerdem fordere die Kommission hier zuvor genehmigte Beihilfen zurück. Diese Genehmigung habe ihr berechtigtes Vertrauen auf die Rechtmäßigkeit der Beihilfen begründet. Im Übrigen habe sie deshalb keine Kenntnis von der Gefahr einer Rückforderung der streitigen Beihilfen gehabt, weil sie den Inhalt der Genehmigungsentscheidung nicht gekannt habe und sie nicht aufgefordert worden sei, an den Ermittlungen vor Einleitung des Verfahrens nach Artikel 88 Absatz 2 EG mitzuwirken. Zudem habe die Holdinggesellschaft Lintra sie in völliger Unkenntnis darüber gelassen, welche Beträge als Beihilfen anzusehen seien und welche nicht. Hätte sie aber Kenntnis von der Gefahr der Rückforderung gehabt, hätte sie ihre eigenen Nachforschungen angestellt und mit der Holdinggesellschaft Lintra eine Vereinbarung getroffen, um diese Gefahr auszuschließen.

37. Die Kommission erinnert zunächst daran, dass im Rahmen des Verwaltungsverfahrens im Beihilfenrecht nur die Mitgliedstaaten volle Parteirechte genössen. Gegenüber potenziellen oder tatsächlichen Beihilfeempfängern sei die Kommission nur verpflichtet, die Beteiligten zur Äußerung aufzufordern. Die Kommission sei hingegen keineswegs verpflichtet, die von den Mitgliedstaaten gemachten Angaben durch Beteiligte kontrollieren zu lassen. Im vorliegenden Fall habe die Kommission ihre Entscheidung auf die von der Bundesrepublik Deutschland übermittelten Informationen gestützt, und die Klägerin habe es für unzweckmäßig gehalten, sich im Verwaltungsverfahren zu beteiligen, obwohl die Beteiligten bei der Einleitung des Verfahrens zur Abgabe einer Stellungnahme aufgefordert worden seien. Folglich könne die Klägerin jetzt nicht der Kommission vorwerfen, dass sie die angefochtene Entscheidung aufgrund unzureichender Informationen erlassen habe. Die Kommission weist hierzu darauf hin, dass sie sich an die Rechtsprechung des Gerichtshofes und an die einschlägigen Bestimmungen der Verordnung Nr. 659/1999 gehalten habe.

38. Die Kommission bestreitet sodann die Behauptung der Klägerin, sie sei über die Entscheidung vom 13. März 1996 nicht informiert worden. Da die Klägerin nicht bestreite, erhebliche finanzielle Unterstützungen des Staates erhalten zu haben, sei es denkunmöglich, dass ihr der Zufluss dieser Beihilfen nicht aufgefallen sei. Aus der kaufmännischen Sorgfaltspflicht heraus hätte sich die Klägerin nach Ansicht der Kommission daher vergewissern müssen, dass die erforderliche Genehmigung der Kommission für die streitigen Beihilfen vorgelegen habe. Unter diesen Umständen könne sich die Klägerin daher nicht auf ihre Unkenntnis berufen, um sich der Rückerstattung der Beihilfen zu entziehen.

39. Schließlich geht nach Ansicht der Kommission die Klägerin von der irrigen Annahme aus, dass sie nur dann zur Rückzahlung der Beihilfen verpflichtet sei, wenn sie ein Verschulden treffe. Es spreche nämlich nichts dagegen, dass das Fehlen hinreichender, vom betreffenden Staat der Kommission übermittelter Informationen zu Lasten des Beihilfeempfängers gehen könne.

- In der Rechtssache T133/01

40. Die Klägerin in der Rechtssache T133/01 trägt vor, die Kommission hätte die Sachlage vor dem Erlass der angefochtenen Entscheidung durch sorgfältigere Ermittlung ermitteln und beurteilen müssen. Hierbei sei sie verpflichtet gewesen, sie zu befragen, insbesondere nachdem sie erkannt habe, dass die deutschen Behörden nicht alle relevanten Informationen hätten vorlegen können. Entgegen Artikel 88 Absatz 2 EG sei nur der Bundesrepublik Deutschland und nicht den beteiligten Dritten eine Frist zur Äußerung gesetzt worden.

41. Auf die Erklärung der Kommission, sie habe bei Einleitung des Verwaltungsverfahrens die Beteiligten zur Stellungnahme aufgefordert, räumt die Klägerin zwar ein, dass ihr Insolvenzverwalter sich an diesem Verfahren nicht beteiligt habe, trägt aber vor, dass ihm dies zum damaligen Zeitpunkt nicht möglich gewesen sei, da das Insolvenzverfahren der ZEMAG noch nicht eingeleitet gewesen sei. Jedenfalls könne darin, dass sie sich nicht am Verwaltungsverfahren beteiligt habe, entgegen der Ansicht der Kommission kein Verzicht auf die Rüge einer Ungenauigkeit in der angefochtenen Entscheidung liegen. Eine solche Schlussfolgerung liefe darauf hinaus, das Klagerecht der Beteiligten auszuhöhlen.

42. Die Kommission erinnert daran, dass hier nicht von einem Eilverfahren die Rede sein könne, weil das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG am 22. Juni 1999 eröffnet und erst 21 Monate später mit der angefochtenen Entscheidung am 28. März 2001 abgeschlossen worden sei. Daher habe die ZEMAG alle erforderliche Zeit gehabt, sich an dem Verfahren zu beteiligen. Die Kommission wiederholt außerdem ihren oben in Randnummer 37 wiedergegebenen Standpunkt.

43. Auf das Argument der Klägerin, dass ihrem Insolvenzverwalter eine Stellungnahme nicht möglich gewesen sei, weil das Insolvenzverfahren noch nicht eingeleitet gewesen sei, erwidert die Kommission, dass die Klägerin hierbei übersehe, dass der Insolvenzverwalter nicht im eigenen Namen klage und dass die Klägerin bei der Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens eine Stellungnahme habe abgeben können.

44. Schließlich betont die Kommission, dass sich die Klägerin nicht auf Umstände und Tatsachen berufen könne, die ihr während des förmlichen Prüfverfahrens bekannt gewesen seien, die sie aber nach der Aufforderung zur Abgabe einer Stellungnahme ihr nicht mitgeteilt habe. Entgegen dem Vorbringen der Klägerin stelle dies nicht das Klagerecht der Beteiligten in Frage, denen es immer noch freistehe, einen rechtlichen Grund vorzubringen, der nicht im Prüfverfahren geltend gemacht worden sei, oder eine unrichtige Beweiswürdigung der Kommission zu rügen.

Würdigung durch das Gericht

45. Mit dem vorliegenden Klagegrund werfen die Klägerinnen der Kommission im Wesentlichen vor, ihnen vor dem Erlass der angefochtenen Entscheidung nicht einzeln eine Frist zur Äußerung gesetzt zu haben.

46. Diese Rüge ist zurückzuweisen.

47. Erstens ist daran zu erinnern, dass das Verfahren zur Kontrolle staatlicher Beihilfen nach seiner allgemeinen Systematik ein Verfahren ist, das gegenüber dem Mitgliedstaat eröffnet wird, der nach seinen gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen für die Gewährung der Beihilfe verantwortlich ist (Urteil des Gerichtshofes vom 10. Juli 1986 in der Rechtssache 234/84, Belgien/Kommission [Meura], Slg. 1986, 2263, Randnr. 29, und Urteil des Gerichts vom 14. Januar 2004 in der Rechtssache T109/01, Fleuren Compost/Kommission, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 42), und nicht gegenüber dem Beihilfeempfänger oder den Beihilfeempfängern (Urteil des Gerichtshofes vom 24. September 2002 in den Rechtssachen C74/00 P und C75/00 P, Falck und Acciaierie di Bolzano/Kommission, Slg. 2002, I7869, Randnr. 83, und Urteil Fleuren Compost/Kommission, Randnr. 44).

48. Zudem bezieht sich nach gefestigter Rechtsprechung der Begriff Beteiligte im Sinne des Artikels 88 Absatz 2 EG auf eine unbestimmte Vielzahl von Adressaten. Daraus ergibt sich, dass Artikel 88 Absatz 2 EG keine individuelle Fristsetzung für die einzelnen Beteiligten verlangt. Er verpflichtet die Kommission lediglich dazu, dafür Sorge zu tragen, dass alle potenziellen Betroffenen unterrichtet werden und Gelegenheit erhalten, ihren Standpunkt geltend zu machen. Unter diesen Umständen stellt die Veröffentlichung einer Mitteilung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften ein angemessenes Mittel zur Unterrichtung aller Beteiligten über die Einleitung eines Verfahrens dar (Urteil des Gerichtshofes vom 14. November 1984 in der Rechtssache 323/82, Intermills/Kommission, Slg. 1984, 3809, Randnr. 17, und Urteil des Gerichts vom 25. Juni 1998 in den Rechtssachen T371/94 und T394/94, British Airways u. a. und British Midland Airways/Kommission, Slg. 1998, II2405, Randnr. 59). Folglich wird durch diese Rechtsprechung den Beteiligten im Wesentlichen die Rolle von Informationsquellen für die Kommission im Rahmen des gemäß Artikel 88 Absatz 2 EG eingeleiteten Verwaltungsverfahrens zugewiesen (Urteile des Gerichts vom 22. Oktober 1996 in der Rechtssache T266/94, Skibsvaerftsforeningen u. a./Kommission, Slg. 1996, II1399, Randnr. 256, und British Airways u. a. und British Midland Airways/Kommission, Randnr. 59).

49. Während im vorliegenden Fall feststeht, dass die Klägerinnen sich nicht am förmlichen Prüfverfahren beteiligt haben, geht aus dem Wortlaut der am 21. August 1999 im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften (ABl. C 238, S. 4) veröffentlichten Mitteilung hervor, dass die Beteiligten aufgefordert wurden, innerhalb eines Monats nach dem Datum der Veröffentlichung des Schreibens der Kommission vom 22. Juni 1999, mit dem diese der Bundesrepublik Deutschland ihren Beschluss mitgeteilt hat, das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG einzuleiten, Stellung zu nehmen. Durch diese Mitteilung, die eine Zusammenfassung des genannten Schreibens sowie dessen Wortlaut wiedergab, wurden die Beteiligten somit über den Beschluss der Kommission unterrichtet, im Rahmen der Beihilfen, die für die Umstrukturierung von acht Unternehmen, darunter der Saxonia Edelmetalle und der ZEMAG, gezahlt wurden, das förmliche Prüfverfahren einzuleiten.

50. Gewiss wird einem Beteiligten nicht schon dadurch, dass er von der Einleitung eines förmlichen Prüfverfahrens in Kenntnis gesetzt wird, ermöglicht, eine sachgerechte Stellungnahme abzugeben. Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung Nr. 659/1999, der gemäß Artikel 16 dieser Verordnung auch für missbräuchlich angewandte Beihilfen gilt, vorsieht, dass [d]ie Entscheidung über die Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens... eine Zusammenfassung der wesentlichen Sach- und Rechtsfragen, eine vorläufige Würdigung des Beihilfecharakters der... Maßnahme durch die Kommission und Ausführungen über ihre Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt [enthält]. Folglich muss die Entscheidung über die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens, trotz des zwangsläufig vorläufigen Charakters der in ihr enthaltenen Würdigung hinreichend präzise sein, um den Beteiligten zu erlauben, sich in wirksamer Weise am förmlichen Prüfverfahren zu beteiligen, in dem sie ihre Argumente geltend machen können. Hierfür genügt es, dass die Beteiligten Kenntnis von den Überlegungen der Kommission erhalten.

51. Jedoch ist festzustellen, dass die Klägerinnen nicht behauptet haben, dass die Entscheidung über die Einleitung des Verfahrens nicht ausreichend begründet gewesen sei, um ihnen die sachgerechte Ausübung ihres Rechts zur Abgabe einer Stellungnahme zu ermöglichen.

52. Selbst wenn die Klägerinnen ein solches Argument geltend gemacht hätten, hat die Kommission nach Auffassung des Gerichts durch die oben in Randnummer 49 erwähnte Mitteilung ihre Zweifel an der Einhaltung der in der Entscheidung vom 13. März 1996 festgelegten Bedingungen hinreichend klar dargelegt und es somit den Klägerinnen ermöglicht, ihr Recht auf Abgabe einer Stellungnahme sachgerecht auszuüben. Die Kommission war nämlich erstens der Ansicht, dass wichtige Elemente der Umstrukturierungspläne, so wie sie genehmigt worden seien, nicht umgesetzt worden seien. Sie vertrat zweitens die Meinung, dass die betreffenden Beihilfen von der Entscheidung vom 13. März 1996 nicht mehr gedeckt gewesen seien, und gab hierzu mehrere konkrete Beispiele, darunter das der Beihilfen, die zum Verlustausgleich bei den Unternehmen und zur Investitionsfinanzierung nach dem Scheitern des Umstrukturierungsplans bestimmt gewesen seien. Darüber hinaus seien zugunsten von Unternehmen der Lintra-Gruppe weitere Beihilfen mit einem Gesamtbetrag von über 82 000 000 DM bewilligt worden. Außerdem bezweifelte sie die Vereinbarkeit dieser Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt, insbesondere deshalb, weil bestimmte Beihilfen zu anderen Zwecken als der Umstrukturierung der Tochtergesellschaften der Lintra verwendet worden sein könnten und weil der Umstrukturierungsplan nicht vollständig umgesetzt worden sei. Zudem habe die Kommission die deutschen Behörden und mögliche Beteiligte ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, dass rechtswidrig gewährte Beihilfen gegebenenfalls vom Empfänger zurückzufordern seien.

53. Da die Kommission die Empfänger der ursprünglich durch eine frühere Entscheidung genehmigten Beihilfen durch die im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlichte Mitteilung zur Stellungnahme zum möglichen Verstoß gegen die fragliche Entscheidung wegen einer mit dieser Entscheidung unvereinbaren Verwendung dieser Beihilfen aufgefordert hat und diese Empfänger von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht haben, hat sie kein Recht der Beihilfeempfänger verletzt (Urteile Falck und Acciaierie di Bolzano/Kommission, oben, Randnr. 47, Randnr. 84, und Fleuren Compost/Kommission, oben, Randnr. 47, Randnr. 47). Im Übrigen kann die Kommission nicht dafür verantwortlich gemacht werden, dass der betreffende Mitgliedstaat oder, wie die Klägerin in der Rechtssache T111/01 behauptet, die Holdinggesellschaft Lintra angeblich versäumt haben, sie von der Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens in Kenntnis zu setzen.

54. Dieses Ergebnis kann nicht durch die Behauptung der Klägerin in der Rechtssache T133/01 in Frage gestellt werden, dass zum Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens nach Artikel 88 Absatz 2 EG das sie betreffende Insolvenzverfahren noch nicht eröffnet gewesen sei. Wie die Kommission nämlich zu Recht ausgeführt hat, geht aus der Klageschrift eindeutig hervor, dass der Insolvenzverwalter nur als solcher und nicht im eigenen Namen handelt. Wie aber oben in Randnummer 49 dargelegt worden ist, verfügte die in dieser Entscheidung ausdrücklich genannte ZEMAG zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Entscheidung über die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens über ausreichend Zeit, um der Aufforderung zur Stellungnahme nachzukommen.

55. Auch den Argumenten der Klägerin in der Rechtssache T111/01, dass sie von der Entscheidung über die Einleitung des förmlichen Verfahrens nicht betroffen gewesen sei und die Gefahr der Rückforderung nicht gekannt habe, kann nicht gefolgt werden. Da die Klägerin in dieser Entscheidung mehrfach ausdrücklich genannt wurde und die Kommission zumindest in Bezug auf die ordnungsgemäße Anwendung der gesamten Beihilfen, die sie für die Umstrukturierung der Tochtergesellschaften der Lintra in der Entscheidung vom 13. März 1996 genehmigt hatte, Zweifel geäußert hatte, war die Klägerin in der Rechtssache T111/01 von dieser Entscheidung zwangsläufig betroffen. Dass sie sich dafür entschieden hat, auf die durch die oben in Randnummer 49 erwähnte Mitteilung der Kommission erfolgte Aufforderung keine Stellungnahme abzugeben, kann dieser nicht vorgeworfen werden.

56. Außerdem gab, wie oben in Randnummer 52 ausgeführt worden ist, die Entscheidung über die Einleitung des förmlichen Prüfverfahren s hinreichend klar an, dass die von ihr erfassten Beihilfen gegebenenfalls gemäß Artikel 14 der Verordnung Nr. 659/1999 von ihrem Empfänger zurückgefordert würden. Somit musste die Klägerin in der Rechtssache T111/01 vom Zeitpunkt der Veröffentlichung der Entscheidung über die Einleitung des förmlichen Verfahrens an die Gefahr der Rückforderung der betreffenden Beihilfen kennen. Dementsprechend konnte sie auch kein berechtigtes Vertrauen in die Vereinbarkeit der betreffenden Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt begründen, eine Behauptung, der die Klägerin im Übrigen selbst widerspricht, wenn sie ausführt, sie sei über die Entscheidung vom 13. März 1996 nicht unterrichtet worden.

57. Zweitens ist auch das Argument der Klägerinnen zurückzuweisen, dass die Kommission im Anschluss an das Versäumnis der Bundesrepublik Deutschland, der Anordnung zur Erteilung bestimmter Auskünfte vom 1. August 2000 nachzukommen, unmittelbar bei den Klägerinnen hätte ermitteln müssen, bevor sie die angefochtene Entscheidung erlassen habe.

58. Selbst wenn die Bundesrepublik Deutschland tatsächlich versäumt haben sollte, der genannten Anordnung nachzukommen, ergibt sich insoweit aus Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung Nr. 659/1999, dass die Kommission in einem solchen Fall befugt ist, das förmliche Prüfverfahren abzuschließen und die Entscheidung über die Vereinbarkeit oder Unvereinbarkeit der Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt auf der Grundlage der verfügbaren Informationen zu erlassen. Mit dieser Entscheidung kann unter den in Artikel 14 der Verordnung Nr. 659/1999 vorgesehenen Voraussetzungen die Rückforderung der bereits gezahlten Beihilfe vom Empfänger angeordnet werden. Gemäß Artikel 16 der Verordnung Nr. 659/1999 gelten die Artikel 13 und 14 bei missbräuchlicher Anwendung einer Beihilfe entsprechend. Demnach ist die Kommission entgegen dem Vorbringen der Klägerinnen nach diesen Bestimmungen nicht verpflichtet, bei den Beteiligten zu ermitteln, wenn ein Mitgliedstaat der Anordnung der Kommission zur Auskunftserteilung nicht nachkommt.

59. Außerdem tragen die Klägerinnen im vorliegenden Fall nicht vor, dass sie gemäß Artikel 20 Absatz 3 der Verordnung Nr. 659/1999 eine Kopie der Anordnung an die Bundesrepublik Deutschland zur Auskunftserteilung beantragt hätten, und schon gar nicht, dass sie trotz der von der Kommission in der Anordnung vom 1. August 2000 an die Bundesrepublik Deutschland gerichteten Aufforderung, diese Entscheidung allen potenziellen Empfängern der betreffenden Beihilfen zuzuleiten, der Kommission Informationen hätten zukommen lassen, die diese vor dem Erlass der angefochtenen Entscheidung nicht berücksichtigt habe.

60. Schließlich wirft die Klägerin in der Rechtssache T111/01 der Kommission vor, dass sie keine Nachprüfungen vor Ort vorgenommen habe, wie es ihr durch die Bestimmungen der Verordnung Nr. 659/1999 vorgeschrieben sei.

61. Diese Rüge, die keine Rechte betrifft, die den Beteiligten im Verlauf des Verfahrens nach Artikel 88 Absatz 2 EG zustehen, sondern den Umfang der Ermittlungen, die die Kommission im Rahmen der Prüfung staatlicher Beihilfen vornimmt, wird nachfolgend in den Begründungserwägungen 98 bis 100 im Rahmen des Klagegrundes betreffend einen Irrtum hinsichtlich der Feststellung einer missbräuchlichen Anwendung der mit der Entscheidung vom 13. März 1996 genehmigten Beihilfen geprüft.

62. Daraus folgt, dass der gemeinsame Klagegrund einer Verletzung der Rechte der Klägerinnen im Rahmen des Verfahrens nach Artikel 88 Absatz 2 EG zurückzuweisen ist.

Zum Klagegrund betreffend Sachverhaltsirrtümer in der angefochtenen Entscheidung (Rechtssache T-133/01)

Vorbringen der Parteien

63. Die Klägerin in der Rechtssache T133/01 wirft der Kommission vor, der angefochtenen Entscheidung vier unrichtige Sachverhaltsfeststellungen zugrunde gelegt zu haben. Erstens seien entgegen den Ausführungen in der 39. Begründungserwägung der angefochtenen Entscheidung die in den Jahren 1994 bis 1997 von der ZEMAG durchgeführten Investitionen nicht hinter dem ursprünglich geplanten Investitionsvolumen zurückgeblieben. Zweitens habe die Klägerin einen geringeren Betrag (44 977 000 DM) erhalten als den von der Kommission in der 40. Begründungserwägung der angefochtenen Entscheidung zugrunde gelegten (65 617 000 DM). Was drittens die Beihilfen angehe, die Gegenstand der Rückforderung seien, so habe sie kein Liquiditätsdarlehen, sondern Liquiditätshilfen erhalten. Schließlich bestreitet die Klägerin in der Erwiderung das Vorbringen der Kommission zum einen hinsichtlich der fehlenden Anpassung des Fertigungsprogramms der Tochtergesellschaften der Lintra an die Anforderungen des Marktes und zum anderen hinsichtlich der Qualifikation und der beruflichen Eignung des Managements bei der Holdinggesellschaft Lintra.

64. Nach Ansicht der Kommission ist den ersten drei Behauptungen von Sachverhaltsirrtümern nicht zu folgen. Die Feststellungen in der angefochtenen Entscheidung beruhten auf Angaben, die von den deutschen Behörden in Beantwortung der Anordnung vom 1. August 2000 übermittelt worden seien. Da die Klägerin sich nicht am Verwaltungsverfahren beteiligt habe, habe sie auf die Möglichkeit verzichtet, allfällige tatsächliche Ungenauigkeiten geltend zu machen. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes und der Verordnung Nr. 659/1999 könne die Kommission das Verfahren abschließen und die Entscheidung auf der Grundlage der ihr vorliegenden Informationen treffen, wenn ein Mitgliedstaat trotz ihrer Anordnung die verlangten Auskünfte nicht erteile. Selbst wenn die Kommission die von der Klägerin behaupteten Fehler begangen hätte, hätte dies keinen Einfluss auf die Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung gehabt, aus der hervorgehe, dass die Beihilfen im Wesentlichen entsprechend den Anforderungen des genehmigten Umstrukturierungsplans verwendet worden seien. Was die streitigen Beihilfen anbelange, so sei ihre Rückforderung nicht wegen ihrer rechtswidrigen Verwendung durch die Tochtergesellschaften angeordnet worden, sondern wegen des rechtswidrigen Verbleibs von Beihilfen in der Holdinggesellschaft Lintra und wegen der Gewährung von Liquiditätszuwendungen nach dem offensichtlichen Scheitern der ersten Umstrukturierung.

65. Zum vierten von der Klägerin geltend gemachten Sachverhaltsirrtum trägt die Kommission vor, dass dieses Vorbringen unzulässig sei, weil es erstmals in der Erwiderung erfolgt sei und durch kein rechtliches Argument gestützt sei, das die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Entscheidung begründen könnte. Jedenfalls seien die Behauptungen inhaltlich unbegründet, da die Kommission insbesondere die deutschen Behörden darüber befragt habe, ob die betreffenden Angaben zuträfen.

Würdigung durch das Gericht

66. Die Kommission wendet im Kern ein, es sei unzulässig, dass die Klägerin in der Rechtssache T133/01 die oben in Randnummer 63 wiedergegebenen Argumente zum Sachverhalt geltend mache, da sie sich im Rahmen des Verfahrens der Prüfung der streitigen Beihilfen nicht auf sie berufen habe. Außerdem sei die Rüge des vierten Sachverhaltsirrtums unzulässig, da sie in der Erwiderung verspätet erhoben worden sei.

67. Nach ständiger Rechtsprechung ist die Rechtmäßigkeit eines Gemeinschaftsrechtsakts im Rahmen einer Nichtigkeitsklage gemäß Artikel 230 EG nach der Sach- und Rechtslage zu beurteilen, wie sie bei Erlass des Aktes bestand. Insbesondere sind die Würdigungen, die die Kommission vorgenommen hat, nur anhand der Informationen zu prüfen, über die diese bei der Vornahme dieser Würdigungen verfügte (Urteil British Airways u. a. und British Midland Airways/Kommission, oben, Randnr. 48, Randnr. 81, Urteile des Gerichts vom 6. Oktober 1999 in der Rechtssache T110/97, Kneissl, Slg. 1999, II2881, Randnr. 47, und in der Rechtssache T123/97, Salomon/Kommission, Slg. 1999, II2925, Randnr. 48).

68. Folglich kann sich ein Kläger, der sich am Prüfungsverfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG beteiligt hat, nicht auf ein Vorbringen zum Sachverhalt berufen, das der Kommission nicht bekannt war und das er dieser nicht im Verlauf des Prüfungsverfahrens mitgeteilt hatte. Dagegen ist er durch nichts daran gehindert, gegen die endgültige Entscheidung einen rechtlichen Grund vorzubringen, der im Verwaltungsverfahren nicht geltend gemacht worden ist (vgl. in diesem Sinne Urteile Kneissl, oben, Randnr. 67, Randnr. 102, und Salomon/Kommission, oben, Randnr. 67, Randnr. 55).

69. Diese Rechtsprechung lässt sich nicht zwangsläufig auf alle Fälle ausdehnen, in denen sich ein Unternehmen nicht am Prüfungsverfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG beteiligt hat. Ohne auszuschließen, dass diese Rechtsprechung in bestimmten ganz außergewöhnlichen Fällen nicht gilt, ist jedoch festzustellen, dass sie auf den vorliegenden Fall übertragbar ist.

70. Es ist nämlich daran zu erinnern, dass die Klägerin von ihrem Recht zur Beteiligung am Prüfungsverfahren keinen Gebrauch gemacht hat, obwohl feststeht, dass sie in der Entscheidung über die Einleitung des Prüfungsverfahrens mehrfach speziell genannt wurde ­- insbesondere in den Überschriften und den Nummern 2.1 und 2.4 dieser Entscheidung - und dass in dieser Entscheidung Zweifel an der ordnungsgemäßen Verwendung sämtlicher für die Umstrukturierung der Tochtergesellschaften der Lintra bestimmten Beihilfen im Verhältnis zur Entscheidung vom 13. März 1996 geäußert wurden. Es steht ebenso fest, dass der von der Kommission in den Begründungserwägungen 39 und 40 der angefochtenen Entscheidung zugrunde gelegte Sachverhalt auf Auskünften beruht, die die deutschen Behörden im Rahmen des Prüfungsverfahrens übermittelt haben. Unter diesen Umständen handelt es sich bei dem Vorbringen der Klägerin zur Investitionshöhe und zum Umfang der erhaltenen Beihilfen um ein Vorbringen zum Sachverhalt, das der Kommission zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Entscheidung nicht bekannt war und das daher nicht erstmals vor dem Gericht gegenüber dieser Entscheidung geltend gemacht werden kann.

71. Für die Sachverhaltsirrtümer, die der Kommission hinsichtlich der in der 16. Begründungserwägung der angefochtenen Entscheidung erwähnten fehlenden Anpassung des Fertigungsprogramms der Tochtergesellschaften der Lintra-Gruppe an die Anforderungen des Marktes sowie hinsichtlich der Qualifikation und der beruflichen Eignung des Managements bei der Holdinggesellschaft Lintra unterlaufen sein sollen, ist dieselbe Schlussfolgerung geboten, ohne dass der von der Kommission erhobene Einwand des verspäteten Vorbringens dieser Argumente in der Erwiderung geprüft zu werden braucht. Jedenfalls ist festzustellen, dass diese allgemeinen Angaben, selbst wenn es sich um Sachverhaltsirrtümer handeln sollte, keinerlei Einfluss auf die Entscheidung haben, die die Kommission in der angefochtenen Entscheidung getroffen hat.

72. Was schließlich die rechtliche und nicht rein tatsächliche Frage betrifft, ob die ZEMAG nach dem Scheitern des ersten Umstrukturierungsplans Liquiditätshilfen anstelle eines Liquiditätsdarlehens erhalten hat, wie aus der angefochtenen Entscheidung hervorgeht, so hat die Klägerin auf spezifische Fragen des Gerichts hierzu lediglich angegeben, dass diese Unterscheidung im Wesentlichen mit den unterschiedlichen Begriffen zusammenhänge, die die Holdinggesellschaft Lintra verwendet habe, ohne dass die Klägerin in der Lage gewesen wäre, zu verdeutlichen, welche Konsequenz diese Einordnung für die Rückzahlung der streitigen Beihilfen haben könnte. Folglich ist dieses Vorbringen unerheblich.

73. Dementsprechend ist der Klagegrund betreffend Sachverhaltsirrtümer in der angefochtenen Entscheidung zurückzuweisen.

Zum Klagegrund eines angeblichen Irrtums hinsichtlich der Feststellung einer missbräuchlichen Verwendung der mit der Entscheidung der Kommission vom 13. März 1996 genehmigten Beihilfen (Rechtssache T111/01)

Vorbringen der Parteien

74. Die Klägerin in der Rechtssache T111/01 trägt erstens vor, dass die bis 1996 an sie geflossenen Beihilfen nach Maßgabe der Entscheidung vom 13. März 1996 verwendet worden seien, wie dies aus den den deutschen Behörden über die BvS gegebenen Verwendungsnachweisen hervorgehe. Auch wenn in der angefochtenen Entscheidung der von der Klägerin zurückzufordernde Betrag von 3 195 559 DM nicht als Anteil des Teilbetrags von 22 978 000 DM aufgeschlüsselt sei, was ihrer Ansicht nach als solches rechtswidrig sei, zeige die Aufschlüsselung der Zahlungen, dass diese nach Maßgabe des Umstrukturierungsplans erfolgt und mit der Entscheidung vom 13. März 1996 genehmigt worden seien.

75. Somit sei entgegen den Ausführungen der Kommission in der angefochtenen Entscheidung der Teilbetrag von 22 978 000 DM nicht dazu verwendet worden, bestimmte Managementleistungen der Holdinggesellschaft Lintra zu begleichen, sondern ausschließlich zur Finanzierung von Umstrukturierungsmaßnahmen. Die Klägerin weist hierzu darauf hin, dass die deutsche Regierung in ihrer Mitteilung vom 2. Oktober 2000 an die Kommission angegeben habe, dass die von der Holdinggesellschaft Lintra erbrachten Leistungen dazu bestimmt gewesen seien, die Umstrukturierung sicherzustellen, die ohne diese Leistungen nicht möglich gewesen wäre. Im Übrigen hätte, selbst wenn die Beihilfen dazu verwendet worden sein sollten, von der Holdinggesellschaft Lintra erbrachte Leistungen zu begleichen, was nicht der Fall gewesen sei, dies keine missbräuchliche Verwendung dargestellt. Die Kommission habe nämlich die von den deutschen Behörden gewählte Konzernstruktur gekannt und insbesondere auch gewusst, dass Lintra eine reine Holdinggesellschaft gewesen sei, deren Leistungen nach einem internen Umlageschlüssel den Tochtergesellschaften weiterberechnet worden seien. Da die Kommission die Verwendung der Beihilfen zur Begleichung der Leistungen der Holdinggesellschaft Lintra ausdrücklich gebilligt habe, seien diese als von der Entscheidung vom 13. März 1996 gedeckt anzusehen.

76. Die Klägerin rügt zweitens, dass die angefochtene Entscheidung nur auf Vermutungen hinsichtlich einer missbräuchlichen Verwendung der Beihilfen gestützt sei und sich die Vermutungen ihrerseits aus vagen Angaben der deutschen Behörden ergäben. Nach Ansicht der Klägerin, die auf die 42. Begründungserwägung der angefochtenen Entscheidung verweist, stützt sich die Kommission nämlich auf die Erklärung der Bundesrepublik Deutschland, nach der sie nicht habe ausschließen können, dass die Beihilfen zur Begleichung von Leistungen der Holdinggesellschaft Lintra verwendet worden seien. Es hätte aber des Nachweises bedurft, dass diese Beihilfen tatsächlich dazu gedient hätten, diese Leistungen zu begleichen.

77. Die Kommission erinnert erstens daran, dass die Verwendung der Beihilfen durch die Holdinggesellschaft Lintra nach der Entscheidung vom 13. März 1996 nicht vorgesehen gewesen sei. Diese Gesellschaft wäre im Übrigen für Umstrukturierungsbeihilfen nicht in Frage gekommen, da es sich nicht um ein Unternehmen in Schwierigkeiten gehandelt habe. Das Gleiche gelte für eine Verwendung von Beihilfen durch die Tochtergesellschaften der Lintra für den Erwerb bzw. für die Bezahlung von Leistungen der Holdinggesellschaft Lintra. Zum einen sei der Betrag von 22 978 000 DM buchmäßig bei der Holdinggesellschaft Lintra verblieben, ohne dass die deutschen Behörden präzise Angaben über seine Verwendung hätten machen können, und zum anderen müsse, da die Tochtergesellschaften für die ordnungsgemäße Verwendung dieses Betrages verantwortlich seien, der gesamte Betrag von der Holdinggesellschaft Lintra und ihren Tochtergesellschaften zurückgefordert werden. Der Umstand, dass die Kommission gewusst habe, dass die Gesellschaft Lintra eine Holdinggesellschaft sei, bedeute nicht, dass von dieser Gesellschaft erbrachte Leistungen aus staatlichen Beihilfen, die für die Umstrukturierung von Tochterunternehmen genehmigt worden seien, hätten bezahlt werden dürfen.

78. Die Kommission trägt zweitens vor, dass sich die Klägerin hinsichtlich der von der Holdinggesellschaft Lintra erbrachten Managementleistungen mehrfach widersprochen habe. Sie behaupte, dass die von der Holdinggesellschaft Lintra ihren Tochtergesellschaften erbrachten Leistungen für deren Umstrukturierung notwendig gewesen und daher als von der Entscheidung vom 13. März 1996 gedeckte Beihilfen anzusehen seien. Zwar habe die Klägerin diese Leistungen mittels staatlicher Beihilfen, d. h. kostenlos, erhalten, gleichwohl behaupte sie, diese Leistungen unter Verwendung der gewährten Beihilfen beglichen zu haben. Die Klägerin könne demnach nicht ernsthaft behaupten, dass sie die Beihilfen, die von ihr zurückgefordert würden, entgeltlich erhalten habe. Jedenfalls müssten die Beihilfen zurückverlangt werden, weil ihre Verwendung nach Maßgabe der Entscheidung vom 13. März 1996 nicht lückenlos habe nachgewiesen werden können. Der Grund für die Rückforderung liege daher nicht in der abstrakten Konzernstruktur, sondern darin, dass die Tochtergesellschaften der Lintra im Sinne der Entscheidung vom 13. März 1996 die Empfänger der Beihilfen gewesen seien.

79. Was schließlich die von der Klägerin behaupteten Vermutungen angeht, so erwidert die Kommission, dass sie sich gerade nicht auf solche Vermutungen gestützt habe. Die angefochtene Entscheidung habe nämlich nur festgestellt, dass die deutschen Behörden nicht hätten ausschließen können, dass die Beihilfen von den Tochtergesellschaften tatsächlich zur Bezahlung von Leistungen der Holdinggesellschaft Lintra verwendet worden seien. Hinzu komme, dass die Beihilfen in den Fällen, in denen sie durch die Holdinggesellschaft Lintra verwendet worden seien, von den Tochtergesellschaften, die von den Managementleistungen der Holding profitiert hätten, zurückgefordert werden müssten. Habe die Klägerin Beweise dafür gehabt, dass sie selbst keine solchen Leistungen unentgeltlich erhalten habe, so hätte sie der Kommission die entsprechenden Dokumente auf deren Aufforderung zur Abgabe einer Stellungnahme im Verwaltungsverfahren übermitteln müssen.

Würdigung durch das Gericht

80. Die Klägerin in der Rechtssache T111/01 bestreitet im Wesentlichen, dass der Teilbetrag der Beihilfen von 22 978 000 DM, auf dessen Grundlage der Betrag von 3 195 559 DM berechnet worden sei, dessen Rückzahlung mit der angefochtenen Entscheidung von ihr gefordert werde, missbräuchlich verwendet worden sei. Diese Beihilfen seien im Einklang mit der Entscheidung vom 13. März 1996 für ihre Umstrukturierung verwendet worden.

81. Nach Ansicht des Gerichts ist der vorliegende Klagegrund in zwei Schritten zu prüfen. Zunächst ist die genaue Tragweite der Entscheidung vom 13. März 1996 zu ermitteln. Anschließend wird das Gericht im Licht dieser Untersuchung prüfen, ob die Kommission in der angefochtenen Entscheidung zu dem Schluss gelangen konnte, dass der Betrag der Beihilfen, auf dessen Grundlage der von der Klägerin in der Rechtssache T111/01 zurückzuzahlende Betrag berechnet wurde, im Sinne des Artikels 88 Absatz 2 EG missbräuchlich verwendet worden ist.

- Zur Tragweite der Entscheidung vom 13. März 1996

82. In der Entscheidung vom 13. März 1996 untersuchte die Kommission zunächst einzeln die Situation der acht Tochtergesellschaften, darunter die Klägerin in der Rechtssache T111/01, die von der Holdinggesellschaft Lintra geführt wurden, unter wirtschaftlichen und sozialen Gesichtspunkten sowie darauf, ob sie im Hinblick auf die von den deutschen Behörden geplante Umstrukturierung vermutlich die Wirtschaftlichkeit erreichen könnten. Sie wies außerdem darauf hin, dass im Anschluss an eine Ausschreibung im Hinblick auf die Umstrukturierung und Privatisierung der Unternehmen das von der Emans & Partner GbR für das gesamte Unternehmen abgegebene Kaufangebot von den deutschen Behörden angenommen worden sei, da sie dieses Angebot für das bessere gehalten hätten, insbesondere im Hinblick auf die Erhaltung von Arbeitsplätzen, geplante Investitionen, das persönliche Engagement des Erwerbers, das finanzielle Obligo der Treuhandanstalt und die Perspektiven für die einzelnen Unternehmen. Die Treuhandanstalt (später die BvS) habe dementsprechend 100 % der Geschäftsanteile der von der Holdinggesellschaft Lintra gehaltenen Unternehmen an die Erwerber verkauft. Die Kommission führte sodann im Einzelnen die finanziellen Maßnahmen auf, die die deutschen Behörden für die Umstrukturierung und endgültige Privatisierung der Unternehmen der Lintra-Gruppe planten, darunter Beihilfen in Höhe von 970 200 000 DM, die anschließend auf 824 200 000 DM verringert wurden. In ihrer Untersuchung der Vereinbarkeit der Beihilfen führte die Kommission schließlich aus: Trotz der Ausschreibung konnte kein Investor gefunden werden, der bereit gewesen wäre, das wirtschaftliche Risiko der Umstrukturierung der fraglichen Unternehmen ohne staatliche Hilfe zu übernehmen. Da die Unternehmen an den Höchstbietenden verkauft wurden, sind die im Privatisierungsvertrag vorgesehenen staatlichen Hilfen auf das unbedingt Notwendige begrenzt, um den Unternehmen die Möglichkeit zu geben, ihre langfristige Wettbewerbsfähigkeit wiederherzustellen. Die Kommission führte aus, dass die Unternehmen im Ganzen in wachsenden Märkten [operierten], in denen keine strukturellen Überkapazitäten [bestünden], und dass die finanzielle Unterstützung zeitlich befristet sei. Sie folgerte daraus, dass [d]ie Beihilfe... alle Kriterien der Umstrukturierungsrichtlinien (Wettbewerbsfähigkeit, Proportionalität, Kapazitätsreduzierung) [erfülle].

83. Am Ende ihrer Prüfung gelangte die Kommission zum einen zu folgendem Ergebnis: Wenn man die gesamte Umstrukturierungsbeihilfe zusammennimmt, so ist die Kommission der Auffassung, dass die Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt nach Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c [EG-Vertrag] vereinbar ist, da sie auf das unbedingt Notwendige beschränkt ist und den Unternehmen gegenüber Mitbewerbern keine vorteilhaftere Position einräumt. Zum anderen führte sie aus: Aufgrund... der Tatsache, dass die Unternehmen alle in einer unter die Ausnahmeregelung des Artikels 92 Absatz 3 Buchstabe a [EG-Vertrag] fallenden Region ansässig sind und dem, im Hinblick auf die Zahl und Größe der begünstigten Unternehmen und [die] Tatsache, dass ihre Produktpalette unterschiedlich ist und daher kaum ein Synergie-Effekt erzielt werden kann, relativ geringen Betrag der Beihilfe, wurde die Beihilfe als mit dem Gemeinsamen Markt nach Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c [EG-Vertrag] vereinbar angesehen.

84. Aus der Entscheidung vom 13. März 1996 ergibt sich, dass es sich bei den Empfängern der genehmigten Beihilfen um die acht Tochtergesellschaften der Lintra einschließlich der Klägerin in der Rechtssache T111/01 handelte, deren wirtschaftliche und soziale Situation sowie deren Wirtschaftlichkeit auf den Seiten 1 bis 5 der Entscheidung einzeln beschrieben wurden, und nicht um die Holdinggesellschaft Lintra, deren Aufgabe darin bestand, die Führung der Gruppe mit dem Ziel sicherzustellen, die schnellstmögliche Umstrukturierung und Privatisierung der Tochtergesellschaften zu erlauben. Die von den deutschen Behörden geplanten finanziellen Maßnahmen waren zwar auf die Ausgangsausstattung der Gesellschaften und die Finanzierung der Umstrukturierungsmaßnahmen, insbesondere durch eine Verlustbeteiligung der BvS, durch Investitionshilfen und durch die Deckung des Liquiditätsbedarfs der Gesellschaften gerichtet, jedoch ließ die Entscheidung vom 13. März 1996 nicht zu, dass die Holdinggesellschaft Lintra Beihilfen zur Finanzierung ihrer eigenen Tätigkeiten verwenden konnte. Im Übrigen verbietet der Umstand, dass die Beihilfen von den deutschen Behörden an die Holdinggesellschaft Lintra im Rahmen der Führung der Lintra-Gruppe gezahlt werden konnten, nicht, davon auszugehen, dass die Tochtergesellschaften dieser Gruppe daraus einen Vorteil zogen (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofes vom 19. September 1985 in den Rechtssachen 172/83 und 226/83, Hoogovens Groep/Kommission, Slg. 1985, 2831, Randnr. 34) und in Wirklichkeit sie die Empfänger der mit der Entscheidung vom 13. März 1996 genehmigten Beihilfen waren. Folglich hat die Kommission in ihrer Entscheidung vom 13. März 1996 ausschließlich Beihilfen zur Umstrukturierung der Tochtergesellschaften der Lintra einschließlich der Klägerin in der Rechtssache T111/01 genehmigt.

- Zur Feststellung der missbräuchlichen Verwendung der Beihilfen, deren Rückzahlung von der Klägerin in der Rechtssache T111/01 gefordert wird

85. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission gemäß Artikel 88 Absatz 2 EG, wenn sie feststellt, dass eine Beihilfe missbräuchlich angewandt wird, entscheidet, dass der betreffende Staat sie binnen einer von ihr bestimmten Frist aufzuheben oder umzugestalten hat.

86. Aus Artikel 88 Absatz 2 EG in Verbindung mit Artikel 1 Buchstabe g und Artikel 16 der Verordnung Nr. 659/1999 geht hervor, dass die Kommission grundsätzlich nachweisen muss, dass Beihilfen, die sie gemäß einer früheren Entscheidung zuvor genehmigt hatte, vom Empfänger ganz oder teilweise missbräuchlich verwendet wurden. In Ermangelung dieses Nachweises wären diese Beihilfen nämlich als von ihrer früheren Genehmigungsentscheidung gedeckt anzusehen. Gleichwohl ermächtigt die Verweisung auf Artikel 13 in Artikel 16 der Verordnung Nr. 659/1999 die Kommission, bei Nichtbefolgung der Anordnung zur Auskunftserteilung eine Entscheidung über den Abschluss des förmlichen Prüfverfahrens auf der Grundlage der verfügbaren Informationen zu erlassen. Unterlässt ein Mitgliedstaat die Erteilung hinreichend klarer und präziser Auskünfte über die Verwendung von Beihilfen, für die die Kommission auf der Grundlage der ihr vorliegenden Angaben Zweifel hinsichtlich der Beachtung ihrer vorherigen Genehmigungsentscheidung äußert, ist die Kommission somit berechtigt, die missbräuchliche Anwendung der betreffenden Beihilfen festzustellen.

87. Außerdem ist im vorliegenden Fall darauf hinzuweisen, dass die Kommission in der 42. Begründungserwägung der angefochtenen Entscheidung festgestellt hat:

Sofern der Lintra-Gruppe gewährte Beihilfen nicht für die im genehmigten Umstrukturierungsplan festgelegten Zwecke verwendet wurden, fallen sie nicht unter die Entscheidung vom 13. März 1996. Gemäß dieser Entscheidung hätten sämtliche Beihilfen direkt für die Umstrukturierung der Lintra-Tochtergesellschaften eingesetzt werden müssen. Weder im angemeldeten Umstrukturierungskonzept noch in dieser Entscheidung ist ausdrücklich die Verwendung von Beihilfen in der [Holdinggesellschaft] Lintra... vorgesehen; diese wäre im Übrigen für Umstrukturierungsbeihilfen nicht einmal in Frage gekommen, da es sich nicht um ein Unternehmen in Schwierigkeiten handelte. Auch eine Verwendung von Beihilfen durch die Tochtergesellschaften für den Erwerb von Leistungen von der [Holdinggesellschaft] Lintra... war im Umstrukturierungskonzept und in der Entscheidung vom 13. März 1996 nicht ausdrücklich vorgesehen. Deutschland hat bestätigt, dass es nicht ausschließen könne, dass die Beihilfen von den Tochtergesellschaften tatsächlich zur Bezahlung von Leistungen dieser Gesellschaft verwendet wurden. Zudem hat Deutschland in Beantwortung der Anordnung zur Auskunftserteilung zu den Gesamtausgaben der [Holdinggesellschaft] Lintra... (Personalkosten, Rechtskosten, Büromieten usw.) nur sehr summarische Zahlen vorgelegt und nicht genau dargetan, welche Leistungen diese Gesellschaft zu welchem Zeitpunkt für welche Tochtergesellschaften gegen Zahlungen erbracht hat. Da Deutschland nicht imstande war, hierzu ausreichende Belege beizubringen, muss die Kommission davon ausgehen, dass der bei der [Holdinggesellschaft] Lintra... verbliebene Betrag von 34,978 Mio. DEM nicht durch ihre Entscheidung vom 13. März 1996 gedeckt ist.

88. In der 43. Begründungserwägung der angefochtenen Entscheidung hat sie daraus folgenden Schluss gezogen:

Der Teil der gewährten Beihilfen, der bei der [Holdinggesellschaft] Lintra... verblieb, d. h. 34,978 Mio. DEM, ist nicht entsprechend den Festlegungen des genehmigten Umstrukturierungsplans verwendet worden. Folglich wurde er vom Empfänger entgegen der Entscheidung vom 13. März 1996 verwendet und stellt eine missbräuchliche Anwendung von Beihilfen im Sinne von Artikel 88 Absatz 2 EG... in Verbindung mit Artikel 1 Buchstabe g) der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 dar....

89. Was den Teilbetrag von 22 978 000 DM angeht, so stellte die Kommission in der 44. Begründungserwägung der angefochtenen Entscheidung fest, dass Deutschland in der Antwort auf die Anordnung zur Auskunftserteilung [dessen Verwendung] nicht im Einzelnen [habe] belegen [können]. Außerdem führte sie in der 45. Begründungserwägung der angefochtenen Entscheidung aus, dass Deutschland nicht dargetan [habe], dass der Betrag an die Tochtergesellschaften weiter transferiert [worden sei], während sie darauf hinwies, dass [a]uf der Grundlage der von Deutschland erhaltenen Auskünfte,... die [Holdinggesellschaft] Lintra... zweifellos den gesamten Beihilfenbetrag erhalten [habe]. Dementsprechend forderte die Kommission den gesamten Betrag nach den in der 46. Begründungserwägung der angefochtenen Entscheidung dargestellten Modalitäten von der Holdinggesellschaft Lintra und ihren Tochtergesellschaften zurück. Nach dieser Begründungserwägung ist die Bundesrepublik Deutschland verpflichtet, von der Klägerin in der Rechtssache T111/01 die Erstattung eines Betrages von 3 195 559 DM zu fordern.

90. Angesichts der genannten Begründungserwägungen der angefochtenen Entscheidung und aufgrund der Akten steht fest, dass der Teilbetrag der Beihilfen von 22 978 000 DM buchmäßig bei der Holdinggesellschaft Lintra verblieben ist. Es steht ebenso fest, dass die Holdinggesellschaft Lintra im Rahmen ihrer Tätigkeit der Führung der Lintra-Gruppe verschiedene Leistungen für Rechnung der Tochtergesellschaften der Lintra erbracht hat. Im Rahmen des vorliegenden Klagegrundes streiten die Parteien hingegen über die Frage, ob die Kommission feststellen konnte, dass der Betrag von 22 978 000 DM missbräuchlich verwendet worden ist, obwohl sie die tatsächliche Verwendung dieses Betrages nicht ermitteln konnte, da Deutschland auf die Anordnung zur Auskunftserteilung vom 1. August 2000 keine detaillierten Belege vorgelegt hatte.

91. Insoweit ist daran zu erinnern, dass die Prüfung, die die Kommission vorzunehmen hat, die Berücksichtigung und Würdigung komplexer wirtschaftlicher Tatsachen und Gegebenheiten umfasst. Da der Gemeinschaftsrichter seine Würdigung der komplexen wirtschaftlichen Tatsachen und Gegebenheiten nicht an die Stelle der Würdigung der Kommission setzen kann, muss sich die Nachprüfung durch das Gericht demnach auf die Einhaltung der Vorschriften über das Verfahren und die Begründung, die Richtigkeit der Tatsachen und darauf beschränken, ob kein offensichtlicher Beurteilungsfehler oder Ermessensmissbrauch vorliegt (Urteile des Gerichtshofes vom 29. Oktober 1980 in der Rechtssache 138/79, Roquette Frères/Rat, Slg. 1980, 3333, Randnr. 25, und vom 15. Juni 1993 in der Rechtssache C225/91, Matra/Kommission, Slg. 1993, I3203, Randnr. 25, Urteile des Gerichts vom 15. Juli 1994 in der Rechtssache T17/93, Matra Hachette/Kommission, Slg. 1994, II595, Randnr. 104, vom 8. Juni 1995 in der Rechtssache T9/93, Schöller/Kommission, Slg. 1995, II1611, Randnr. 140, und Skibsvaerftsforeningen u. a./Kommission, oben, Randnr. 48, Randnr. 170, und vom 24. Oktober 1997 in der Rechtssache T243/94, British Steel/Kommission, Slg. 1997, II1887, Randnr. 113).

92. Im vorliegenden Fall weist die Feststellung der Kommission, dass der Betrag von 22 978 000 DM missbräuchlich verwendet worden sei, keinen offensichtlichen Beurteilungsfehler auf.

93. Es ist der Kommission nicht vorzuwerfen, dass sie die angefochtene Entscheidung erlassen hat, obwohl sie nicht in der Lage war, die tatsächliche Verwendung des betreffenden Betrages zu ermitteln. Im Licht der Ausführungen oben in Randnummer 86 ist es zwar grundsätzlich Sache der Kommission, nachzuweisen, dass von ihr zuvor genehmigte Beihilfen missbräuchlich verwendet wurden, der Mitgliedstaat hat jedoch im Anschluss an eine Anordnung zur Auskunftserteilung alle von der Kommission angeforderten Informationen zu liefern, und die Kommission ist, tut er dies nicht, ermächtigt, eine Entscheidung über den Abschluss des förmlichen Prüfverfahrens auf der Grundlage der verfügbaren Informationen zu erlassen.

94. Aus den Akten geht aber hervor, dass die deutschen Behörden die notwendigen Auskünfte nicht erteilt haben, obwohl sie von der Kommission aufgefordert worden waren, alle sachdienlichen Angaben [zu machen], damit ermittelt werden kann, wie sich die Ausgaben der Holding[gesellschaft Lintra] auf die einzelnen Tochtergesellschaften verteilen, ausführliche Angaben über eine mögliche andere Zuteilung des in der Holding verbliebenen Betrags [von 22 978 000 DM] auf die einzelnen Tochtergesellschaften, d. h. genaue Angaben zum Umsatz und den von den Tochtergesellschaften während der ersten Umstrukturierungsphase (1994-1996) insgesamt erhaltenen Beihilfen, sowie alle notwendigen Angaben, um beurteilen zu können, inwieweit die von den Tochtergesellschaften gezahlten Konzernumlagen aus Beihilfemitteln finanziert wurden. In ihrem Schreiben vom 2. Oktober 2000 in Beantwortung der Anordnung vom 1. August 2000 beschränkten sich die deutschen Behörden nämlich auf die Angabe von Gesamtzahlen in Bezug auf die Zuordnung des buchmäßig bei der Holdinggesellschaft Lintra verbliebenen Betrages von 22 978 000 DM zu verschiedenen von dieser erbrachten Leistungen, ohne die genaue Verteilung dieses Betrages auf die Tochtergesellschaften im Einzelnen angeben zu können.

95. Unter diesen Umständen konnte die Tatsache, dass sich der Betrag von 22 978 000 DM buchmäßig bei der Holdinggesellschaft Lintra befand, von der Kommission nur auf eine der beiden folgenden Arten gedeutet werden: Entweder hatte die Holdinggesellschaft Lintra, an die die BvS die Umstrukturierungsbeihilfen zugunsten ihrer Tochtergesellschaften zahlte, den Betrag von 22 978 000 DM nicht an die Tochtergesellschaften weitergeleitet, was gegen die Entscheidung vom 13. März 1996 über die Genehmigung der Zahlung von Umstrukturierungsbeihilfen zugunsten der Tochtergesellschaften der Lintra verstieß, oder die Tochtergesellschaften hatten der Holdinggesellschaft Lintra ein Entgelt für Leistungen gezahlt, die zwar für Zwecke der Umstrukturierung der Tochtergesellschaften hätten erbracht werden können, für deren Art, Zweckbestimmung und Zeitpunkt ihrer Zahlung die deutschen Behörden jedoch keinerlei eindeutigen Beleg beigebracht haben, was die Kommission somit zu der Annahme veranlassen konnte, dass, wie sie in der 45. Begründungserwägung der angefochtenen Entscheidung ausgeführt hat, der Betrag von 22 978 000 DM nicht an die Tochtergesellschaften weitergeleitet worden war, was ebenfalls gegen die Entscheidung vom 13. März 1996 verstieß.

96. Allerdings sind Beihilfen nach dem Wortlaut der Verordnung Nr. 659/1999 nur dann als missbräuchlich angewandt anzusehen, wenn diese Praxis ihrem Empfänger anzulasten ist.

97. Insoweit ergibt sich aus der 43. in Verbindung mit der 44. Begründungserwägung der angefochtenen Entscheidung, dass die Kommission davon ausgegangen ist, dass die Lintra-Gruppe in ihrer Gesamtheit als ursprünglicher Empfänger der mit der Entscheidung vom 13. März 1996 genehmigten Beihilfen der Empfänger sei, dem die missbräuchliche Verwendung des Betrages von 22 978 000 DM anzulasten sei. Wie aber oben in Randnummer 84 festgestellt worden ist, durften die ursprünglichen Empfänger der mit der Entscheidung vom 13. März 1996 genehmigten Beihilfen nur die Tochtergesellschaften der Lintra, nicht aber die Gruppe als Ganzes sein. Da jedoch der Betrag von 22 978 000 DM buchmäßig bei der Holdinggesellschaft Lintra verblieben war, konnte die Kommission unter Berücksichtigung der ihr zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Entscheidung vorliegenden Auskünfte zu Recht feststellen, dass diese Beihilfen nicht im Einklang mit der Entscheidung vom 13. März 1996 verwendet worden waren.

98. Schließlich musste die Kommission entgegen dem Vorbringen der Klägerin keine Nachprüfungen vor Ort gemäß Artikel 22 Absatz 1 der Verordnung Nr. 659/1999 durchführen, bevor sie die angefochtene Entscheidung erlassen konnte.

99. Nach dieser Bestimmung hat, wenn die Kommission ernsthafte Zweifel hinsichtlich der Einhaltung einer Entscheidung, keine Einwände zu erheben, einer Positiventscheidung oder einer mit Bedingungen und Auflagen verbundenen Entscheidung in Bezug auf Einzelbeihilfen [hat],...der betreffende Mitgliedstaat, nachdem er Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten hat, der Kommission eine Nachprüfung vor Ort [zu gestatten]. Artikel 22 Absatz 1 der Verordnung Nr. 659/1999 ist im Licht ihrer 20. Begründungserwägung auszulegen, wonach Nachprüfungen vor Ort ein geeignetes und nützliches Instrument dar[stellen], und zwar insbesondere in Fällen, in denen Beihilfen missbräuchlich angewandt worden sein könnten.

100. Im vorliegenden Fall genügt aber die Feststellung, dass die Kommission im Anschluss an die Antwort der deutschen Behörden vom 2. Oktober 2000 auf die Anordnung vom 1. August 2000 angesichts der beiden oben in Randnummer 95 dargestellten Möglichkeiten keine ernsthaften Zweifel mehr an der Nichteinhaltung ihrer Entscheidung vom 13. März 1996 hinsichtlich der Verwendung des Betrages von 22 978 000 DM haben konnte. Demnach unterlag sie keiner Verpflichtung zur Vornahme einer Nachprüfung vor Ort, um die Einhaltung der Entscheidung vom 13. März 1996 zu kontrollieren.

101. Aus all diesen Gründen ist der Klagegrund eines Irrtums hinsichtlich der Feststellung einer missbräuchlichen Verwendung der mit der Entscheidung der Kommission vom 13. März 1996 genehmigten Beihilfen zurückzuweisen.

Zum gemeinsamen Klagegrund eines Irrtums, der der Kommission bei der Ermittlung des Empfängers der streitigen Beihilfen unterlaufen ist

Vorbringen der Parteien

- In der Rechtssache T111/01

102. Die Klägerin in der Rechtssache T111/01 weist darauf hin, dass die mit der Entscheidung der Kommission vom 13. März 1996 genehmigten Beihilfen von der Bundesrepublik Deutschland unmittelbar an die Holdinggesellschaft Lintra gezahlt worden seien. Die Klägerin habe somit, wie übrigens sämtliche Tochtergesellschaften der Lintra, die Beihilfen lediglich indirekt erhalten. Diese Feststellung wird nach Ansicht der Klägerin von der Kommission selbst bestätigt. In ihrer an die deutschen Behörden gerichteten Anordnung vom 1. August 2000 habe die Kommission nämlich anerkannt, dass nach den vorliegenden Informationen nicht davon auszugehen sei, dass der Betrag von 34 978 000 DM den Tochtergesellschaften zugeflossen sei. Dementsprechend könne allein die Holdinggesellschaft Lintra zur Rückzahlung der Beihilfen verpflichtet werden. Im Übrigen bittet die Klägerin das Gericht, zu prüfen, ob nicht die Alleingesellschafterin der Lintra zwischen 1994 und 1997 sowie die BvS und die Bundesrepublik Deutschland selbst zur Rückzahlung der Beihilfen verpflichtet seien.

103. Die Klägerin bestreitet auch die in der angefochtenen Entscheidung angenommene gesamtschuldnerische Haftung der Holdinggesellschaft Lintra und ihrer Tochtergesellschaften. Für eine solche gesamtschuldnerische Haftung gebe es keine Rechtsgrundlage, und sie liefe darauf hinaus, eine umgekehrte Konzernhaftung anzunehmen, wonach eine Tochtergesellschaft für etwaige Verbindlichkeiten ihrer Muttergesellschaft haften solle. Dies gebe es aber weder im deutschen Recht noch nach ihrer Kenntnis im Gemeinschaftsrecht. Diese gesamtschuldnerische Haftung sei im Übrigen von der Kommission auch nur aus Gründen der Einfachheit angesichts der Insolvenz, in der sich die Holdinggesellschaft Lintra befinde, angenommen worden.

104. Die Kommission erwidert, dass die Entscheidung vom 13. März 1996 die Tochtergesellschaften der Lintra als von den genehmigten Beihilfen Begünstigte aufgeführt habe. Folglich seien diese Tochtergesellschaften für die korrekte Verwendung der Beihilfen mitverantwortlich. Es sei daher nicht willkürlich, dass die Kommission angeordnet habe, dass missbräuchlich verwendete Beihilfen auch von ihnen zurückzufordern seien, wenn dies bei der Holdinggesellschaft Lintra nicht möglich sei. Hierzu führt die Kommission aus, dass im vorliegenden Fall eine gesamtschuldnerische Haftung aller Tochterunternehmen unerlässlich erschienen sei, weil Deutschland keine zuverlässigen Angaben zum Verbleib der gewährten Beihilfen habe machen können.

105. Nach Ansicht der Kommission haftet die Klägerin daher nicht für Verbindlichkeiten der Konzernmutter aufgrund einer umgekehrten Konzernhaftung, sondern vielmehr aufgrund einer eigenen Verpflichtung, die sie als Empfängerin der Beihilfen habe. Der einzige Grund, weshalb in der angefochtenen Entscheidung eine gesamtschuldnerische Haftung vorgesehen sei, bestehe darin, dass die Kommission in Kenntnis der Konzernstruktur und der geplanten Kanalisierung der Beihilfen über die Holdinggesellschaft Lintra nicht habe ausschließen können, dass sich Beihilfen teilweise auf Konten der Holdinggesellschaft Lintra befänden. Jedenfalls könne dahingestellt bleiben, ob die in der Klagebeantwortung dargestellte Rechtslage dem deutschen Recht fremd sei, da das Gemeinschaftsrecht nicht an Maßstäben der nationalen Rechtsordnung zu messen sei. Die Kommission weist ferner darauf hin, dass die dem Gericht gegenüber geäußerte Bitte der Klägerin, zu prüfen, ob eine Rückforderung der streitigen Beihilfen von der Bundesrepublik Deutschland oder von der BvS erforderlich sei, keinen Sinn ergebe und dass die Frage, ob die Alleingesellschafterin der Holdinggesellschaft Lintra zur Rückerstattung verpflichtet werden müsse, eine Frage des innerstaatlichen Rechts sei.

- In der Rechtssache T133/01

106. Die Klägerin in der Rechtssache T133/01 trägt vor, dass die Kommission, als sie die Beihilfen von ihr zurückgefordert habe, von ihrem Ermessen nicht ordnungsgemäß Gebrauch gemacht habe. Allein die Holdinggesellschaft Lintra habe die Beihilfen erhalten. Mit der Entscheidung vom 13. März 1996 habe die Kommission außerdem ihre Zustimmung zur Beihilfe für Umstrukturierungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der Privatisierung der Holdinggesellschaft Lintra erteilt. Die Klägerin wendet sich damit gegen eine gesamtschuldnerische Haftung der Holdinggesellschaft Lintra und ihrer Tochtergesellschaften, von der die angefochtene Entscheidung hinsichtlich des Teilbetrags von 22 978 000 DM ausgehe, sowie gegen ihre Teilschuldnerschaft (in Höhe von 4 077 000 DM) hinsichtlich der Rückzahlung von Beihilfen in Gestalt von Liquiditätsdarlehen. Insoweit komme eine auch nur teilweise Rückzahlung des in der angefochtenen Entscheidung zugrunde gelegten Betrages von 4 077 000 DM nicht in Betracht, von dem sie jedenfalls nicht wisse, wie er von der Kommission ermittelt worden sei.

107. Die Kommission weist zunächst darauf hin, dass nach der Entscheidung vom 13. März 1996 die acht Tochtergesellschaften der Lintra die durch die bewilligten Beihilfen Begünstigten gewesen seien. Als solche seien sie für die korrekte Verwendung der Beihilfen verantwortlich.

108. Wenn die Kommission feststelle, dass eine staatliche Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar sei, müsse sie deren Rückforderung anordnen. In dieser Hinsicht habe die Kommission nach Artikel 14 der Verordnung Nr. 659/1999 keinen Ermessensspielraum. Das Ziel, die frühere Lage wiederherzustellen, dem die Verpflichtung des Staates zur Aufhebung der Beihilfe diene, sei erreicht, wenn die Beihilfe, gegebenenfalls zuzüglich Verzugszinsen, vom Empfänger zurückgezahlt werde.

109. Hinsichtlich des Teilbetrags von 12 000 000 DM sei die Kommission der Auffassung, dass dieser Betrag nicht von der Genehmigungsentscheidung gedeckt und daher zu erstatten sei. Insoweit erinnert die Kommission daran, dass die mit der Entscheidung vom 13. März 1996 genehmigten Beihilfen für die Tochtergesellschaften als Gruppe zum Zweck einer gemeinsamen Umstrukturierung und Privatisierung bestimmt gewesen seien. Jedoch seien die 12 000 000 DM im Zeitraum von April bis Juni 1997 nach dem Scheitern der ersten Umstrukturierung und zu einer Zeit gezahlt worden, zu der die Gruppe gleichsam wieder verstaatlicht worden sei, weil die BvS die Kontrolle über sie übernommen habe. Unter diesen Umständen sei sie der Auffassung, dass der Betrag von 12 000 000 DM nicht von der Entscheidung vom 13. März 1996 erfasst gewesen sein könne und daher zu Recht zurückzufordern sei.

110. Zur Frage der Solidarhaftung weist die Kommission darauf hin, dass diese in der angefochtenen Entscheidung nur vorgesehen sei, weil sie nicht habe ausschließen können, dass sich staatliche Beihil fen teilweise auf Konten der Holdinggesellschaft Lintra befänden. Entgegen dem Vorbringen der Klägerin hafte diese nicht für Verbindlichkeiten der Holdinggesellschaft Lintra. Vielmehr hafte diese als Gesamtschuldnerin für die Verbindlichkeiten der Tochtergesellschaften.

Würdigung durch das Gericht

111. Vorab ist darauf hinzuweisen, dass nach dem Gemeinschaftsrecht die Kommission, wenn sie feststellt, dass Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar sind, dem betreffenden Mitgliedstaat aufgeben kann, diese Beihilfen von den Empfängern zurückzufordern (Urteile des Gerichtshofes vom 12. Juli 1973 in der Rechtssache 70/72, Kommission/Deutschland, Slg. 1973, 813, Randnr. 20, vom 8. Mai 2003 in den Rechtssachen C328/99 und C399/00, Italien und SIM 2 Multimedia/Kommission, Slg. 2003, I4035, Randnr. 65, und vom 29. April 2004 in der Rechtssache C277/00, Deutschland/Kommission, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 73).

112. Die Aufhebung einer rechtswidrigen Beihilfe im Wege der Rückforderung ist die logische Folge der Feststellung ihrer Rechtswidrigkeit und zielt auf die Wiederherstellung der früheren Lage ab (Urteil Deutschland/Kommission, oben, Randnr. 111, Randnr. 74).

113. Dieses Ziel ist erreicht, wenn die fraglichen Beihilfen, gegebenenfalls zuzüglich Verzugszinsen, vom Empfänger oder, mit anderen Worten, von den Unternehmen, die den tatsächlichen Nutzen davon hatten, zurückgezahlt wurden. Durch diese Rückzahlung verliert nämlich der Empfänger den Vorteil, den er auf dem Markt gegenüber seinen Konkurrenten besaß, und die Lage vor der Zahlung der Beihilfe wird wiederhergestellt (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofes vom 4. April 1995 in der Rechtssache C350/93, Kommission/Italien, Slg. 1995, I699, Randnr. 22, vom 3. Juli 2003 in der Rechtssache C457/00, Belgien/Kommission, Slg. 2003, I6931, Randnr. 55, und Deutschland/Kommission, oben, Randnr. 111, Randnr. 75).

114. Folglich besteht das Hauptziel der Rückerstattung einer zu Unrecht gezahlten staatlichen Beihilfe darin, die Wettbewerbsverzerrung zu beseitigen, die durch den mit der rechtswidrigen Beihilfe verbundenen Wettbewerbsvorteil verursacht wurde (Urteil Deutschland/Kommission, oben, Randnr. 111, Randnr. 76).

115. Für die Rückzahlung vom Staat gezahlter Beihilfen, die aufgrund einer von der Kommission erlassenen Entscheidung gemäß Artikel 88 Absatz 2 EG und Artikel 1 Buchstabe g der Verordnung Nr. 659/1999 als missbräuchlich angewandt angesehen werden, kann grundsätzlich nichts anderes gelten. Insoweit genügt die Feststellung, dass Artikel 16 der Verordnung Nr. 659/1999 u. a. vorsieht, dass Artikel 14 dieser Verordnung, der die Rückforderung einer für rechtswidrig erklärten Beihilfe vom Empfänger verlangt, im Fall der missbräuchlichen Anwendung einer Beihilfe entsprechend gilt. Folglich ist eine missbräuchlich angewandte Beihilfe grundsätzlich von dem Unternehmen zurückzufordern, das den tatsächlichen Nutzen davon hatte, um die Wettbewerbsverzerrung zu beseitigen, die durch den mit dieser Beihilfe verbundenen Wettbewerbsvorteil verursacht wurde.

116. Im Licht dieser Erwägungen ist die Rechtmäßigkeit der Anordnung der Rückforderung der streitigen Beihilfen in Artikel 3 der angefochtenen Entscheidung zu prüfen. Das Gericht wird insoweit zunächst die Rechtmäßigkeit der Anordnung zur Rückzahlung des Teilbetrags der Beihilfen von 22 978 000 DM beurteilen, die gleichzeitig an die Gesellschaft Saxonia Edelmetalle in Höhe eines Betrages von 3 195 559 DM und an die ZEMAG in Höhe eines Betrages von 2 419 271 DM gerichtet ist. Danach wird das Gericht die Anordnung zur Rückzahlung des Betrages von 12 000 000 DM prüfen, die an die ZEMAG in Höhe eines Betrages von 4 077 000 DM gerichtet ist.

- Zur Anordnung der Rückforderung der streitigen Beihilfen in Bezug auf den Teilbetrag der Beihilfen von 22 978 000 DM in Artikel 3 der angefochtenen Entscheidung (Rechtssachen T111/01 und T133/01)

117. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission, wie bei der Prüfung des vorangehenden, von der Klägerin in der Rechtssache T111/01 vorgebrachten Klagegrundes festgestellt worden ist, mit der Erwägung, dass der Teilbetrag der Beihilfen von 22 978 000 DM rechtswidrig verwendet worden sei, keinen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen hat. Zudem hat die Klägerin in der Rechtssache T133/01 die Wertungen der Kommission hinsichtlich der missbräuchlichen Verwendung dieses Betrages, soweit sie betroffen ist, nicht ernsthaft bestritten.

118. Sodann ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission in der 44. Begründungserwägung der angefochtenen Entscheidung feststellte:

Da die Beihilfe ursprünglich der Lintra-Gruppe als Ganzem gewährt wurde und da diese Gruppe nicht mehr existiert, ist die Kommission nicht dazu verpflichtet, zu untersuchen, in welchem Maße die einzelnen Unternehmen innerhalb der Gruppe von der Beihilfe profitiert haben. Folglich sollte die Rückzahlungsverpflichtung auch allen Unternehmen auferlegt werden, die zum Zeitpunkt der Beihilfengewährung der Gruppe angehörten.

119. In der 45. Begründungserwägung der angefochtenen Entscheidung führte die Kommission außerdem aus:

Auf der Grundlage der von Deutschland erhaltenen Auskünfte, hat die [Holdinggesellschaft] Lintra... zweifellos den gesamten Beihilfebetrag erhalten. Hinsichtlich der 22,978 Mio. DEM hat Deutschland nicht dargetan, dass der Betrag an die Tochtergesellschaften weiter transferiert wurde. Unter diesen Umständen muss der gesamte Betrag von der [Holdinggesellschaft] Lintra... und den Tochtergesellschaften zurückgefordert werden.

120. Die Kommission erläuterte anschließend die Modalitäten der Rückforderung des Betrages von 22 978 000 DM von den Tochtergesellschaften der Lintra aufgrund eines Verteilungsschlüssels, der auf die Intensität der Beihilfen gestützt war, die diese Unternehmen erhalten hatten und die mit der angefochtenen Entscheidung als im Einklang mit der Entscheidung vom 13. März 1996 verwendet erklärt worden waren.

121. Die Kommission gelangte daher in der angefochtenen Entscheidung zu der Feststellung, dass in Ermangelung gegenteiliger Informationen seitens der deutschen Behörden der Betrag von 22 978 000 DM, der buchmäßig bei der Holdinggesellschaft Lintra verblieben sei, nicht an die Tochtergesellschaften weiter transferiert worden sei. Wie oben in Randnummer 64 dargelegt worden ist, hat die Kommission in ihren Schriftsätzen auch eingeräumt, dass die Rückforderung des Betrages von 22 978 000 DM bei den Klägerinnen nicht wegen der rechtswidrigen Verwendung dieser Beihilfen durch die Tochtergesellschaften gefordert worden sei, sondern wegen ihres Verbleibs bei der Holdinggesellschaft Lintra.

122. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass die Kommission der Bundesrepublik Deutschland nicht aufgeben durfte, die in der zweiten Tabelle in Artikel 3 der angefochtenen Entscheidung angegebenen Beträge von den Klägerinnen zurückzufordern, da diese Unternehmen nach der angefochtenen Entscheidung selbst und nach den Schriftsätzen der Kommission nicht die Empfänger des Betrages von 22 978 000 DM waren, da sie nicht den tatsächlichen Nutzen dieses missbräuchlich verwendeten Betrages hatten.

123. Diese Beurteilung wird auch nicht durch die in der 44. Begründungserwägung der angefochtenen Entscheidung getroffene Feststellung in Frage gestellt, dass die Beihilfen gemäß der Entscheidung vom 13. März 1996 ursprünglich der Lintra-Gruppe als Ganzem gewährt worden seien und die Kommission dementsprechend nicht habe untersuchen müssen, in welchem Maße diese Beihilfe möglicherweise den einzelnen Unternehmen innerhalb der Gruppe zugute gekommen sei. Es genügt nämlich der Hinweis, dass zwar, wie oben in Randnummer 84 ausgeführt worden ist, die Lintra-Gruppe über die Holdinggesellschaft Lintra die von der BvS gezahlten Beihilfen erhalten hatte, dass aber der ursprüngliche Empfänger der gesamten Beihilfen nicht die Lintra-Gruppe, bestehend aus den Tochtergesellschaften und der Holdinggesellschaft Lintra, war, sondern dies allein die Tochtergesellschaften zum Zwecke ihrer Umstrukturierung und Privatisierung sein sollten. Im Übrigen hat die Kommission mit dem Hinweis u. a. in der 42. Begründungserwägung der angefochtenen Entscheidung, dass die Holdinggesellschaft Lintra für die Verwendung der Beihilfen nicht einmal in Frage gekommen wäre, da es sich nicht um ein Unternehmen in Schwierigkeiten gehandelt habe, selbst eingeräumt, dass nicht die Gruppe als solche der ursprüngliche Empfänger der mit der Entscheidung vom 13. März 1996 genehmigten Beihilfen sein sollte. Die Prämisse, auf die die Kommission die Erwägung stützte, sie sei nicht verpflichtet, zu untersuchen, in welchem Maße die einzelnen Unternehmen der Gruppe von dem Betrag von 22 978 000 DM hätten profitieren können, ist demnach falsch.

124. Gleichwohl ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission unter Berücksichtigung der Umstände des vorliegenden Falles nicht verpflichtet war, in der angefochtenen Entscheidung zu bestimmen, in welchem Maße jedem einzelnen Unternehmen der Betrag von 22 978 000 DM zugute gekommen war, sondern sich darauf beschränken konnte, die deutschen Behörden aufzufordern, diese Beihilfen von ihrem Empfänger oder ihren Empfängern zurückzufordern, d. h. von dem oder den Unternehmen, die den tatsächlichen Nutzen davon hatten. Es wäre also Aufgabe der Bundesrepublik Deutschland im Rahmen ihrer gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen gewesen, den fraglichen Betrag zurückzufordern. Wenn der Mitgliedstaat bei der Durchführung dieser Rückforderungsanordnung auf unvorhergesehene Schwierigkeiten stößt, kann er diese Schwierigkeiten der Kommission unterbreiten, und in einem solchen Fall müssen diese und der Mitgliedstaat im Rahmen der u. a. in Artikel 10 EG zum Ausdruck kommenden Pflicht zu loyaler Zusammenarbeit redlich zusammenwirken, um die Schwierigkeiten unter voller Beachtung der Bestimmungen des Vertrages, insbesondere derjenigen über die Beihilfen, zu überwinden (vgl. insbesondere Urteile vom 21. März 1991 in der Rechtssache C303/88, Italien/Kommission, Slg. 1991, I1433, Randnr. 58, und vom 13. Juni 2002 in der Rechtssache C382/99, Niederlande/Kommission, Slg. 2002, I5163, Randnr. 50).

125. Hingegen ist die Kommission in Ermangelung genauerer Informationen und angesichts der Tatsache, dass sich der Beihilfenbetrag buchmäßig bei der Holdinggesellschaft Lintra befand, nicht berechtigt, die Verpflichtung zur Rückzahlung der streitigen Beihilfen den Klägerinnen allein deshalb aufzuerlegen, weil diese als die ursprünglichen Empfänger der mit der Entscheidung vom 13. März 1996 genehmigten Beihilfen bezeichnet gewesen seien, wie sie in ihren Schriftsätzen geltend gemacht hat. Diese Vorgehensweise verstößt nämlich gegen die Regel, wonach das Unternehmen, das den tatsächlichen Nutzen aus den missbräuchlich verwendeten Beihilfen gezogen hat, den Vorteil zurückerstatten muss, durch den es begünstigt wurde.

126. Folglich hat die Kommission zu Unrecht von der Gesellschaft Saxonia Edelmetalle die Rückzahlung eines Betrages von 3 195 559 DM und von der ZEMAG die Rückzahlung eines Betrages von 2 419 271 DM verlangt.

127. Daher ist Artikel 3 der angefochtenen Entscheidung insoweit für nichtig zu erklären, als der Bundesrepublik Deutschland damit aufgegeben wird, von der Klägerin in der Rechtssache T111/01 einen Betrag von 3 195 559 DM und von der Klägerin in der Rechtssache T133/01 einen Betrag von 2 419 271 DM zurückzufordern.

- Zur Anordnung der Rückforderung der streitigen Beihilfen in Bezug auf den Teilbetrag von 12 000 000 DM in Artikel 3 der angefochtenen Entscheidung (Rechtssache T133/01)

128. Die 29. Begründungserwägung der angefochtenen Entscheidung lautet:

Der Betrag von 12 Mio. DEM wurde nach dem bekannten Scheitern der ersten Umstrukturierung in Form von Liquiditätsdarlehen an die Lintra-Tochtergesellschaften zur Vorbereitung einer weiteren Umstrukturierung gewährt... Diese Mittel wurden verwendet, um überfällige Rechnungen zu bezahlen, und sie wurden im Zeitraum April-Juni 1997 an solche Tochtergesellschaften gewährt, für die eine zweite Umstrukturierung möglich erschien. Da diese Beihilfe von der BvS nach dem bekannten Scheitern der ersten Umstrukturierung der Lintra-Gruppe und in Vorbereitung der zweiten Umstrukturierung gewährt wurde, fällt sie offensichtlich nicht unter die Entscheidung vom 13. März 1996.

129. Gemäß der 45. Begründungserwägung der angefochtenen Entscheidung kann der Betrag von 12 000 000 DM eindeutig den Tochtergesellschaften zugeordnet werden, an die er nach dem Bekanntwerden des Scheiterns der ersten Umstrukturierung der Lintra-Gruppe gewährt wurde. Ausgehend von Auskünften, die die deutschen Behörden erteilt hatten, wurden die 12 000 000 DM nach der in dieser Begründungserwägung enthaltenen Tabelle, die in Artikel 3 der angefochtenen Entscheidung wiedergegeben ist, von den einzelnen betroffenen Tochtergesellschaften zurückgefordert.

130. Sodann ist darauf hinzuweisen, dass die Klägerin in der Rechtssache T133/01 nicht bestreitet, dass, wie in der angefochtenen Entscheidung angenommen, die streitigen Beihilfen missbräuchlich verwendet worden sind. Im Übrigen ist zu beachten, dass der Betrag von 12 000 000 DM nach dem an die Kommission gerichteten Schreiben Deutschlands vom 10. März 2000 nicht von der Entscheidung der Kommission vom 13. März 1996 gedeckt war. Deutschland hat diesen Standpunkt in seinem Schreiben vom 2. Oktober 2000 in Beantwortung der Anordnung vom 1. August 2000 nicht entkräftet. Daher ist festzustellen, dass die Kommission zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Entscheidung annehmen durfte, dass der Betrag von 12 000 000 DM weder von der Entscheidung vom 13. März 1996 gedeckt noch rechtmäßig war, da er der Kommission nicht förmlich mitgeteilt worden war.

131. Die Klägerin in der Rechtssache T133/01 bestreitet jedoch die Feststellung, dass sie einen Teil des Betrages von 12 000 000 DM, dessen Rückzahlung die Kommission fordere, erhalten habe, und fragt außerdem, wie der von ihr geforderte Betrag von 4 077 000 DM ermittelt worden sei.

132. Die Frage, ob die ZEMAG den tatsächlichen Nutzen eines Teils des Betrages von 12 000 000 DM hatte, ist nach Auffassung des Gerichts angesichts der Informationen, über die die Kommission zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Entscheidung verfügte, zu bejahen.

133. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die deutschen Behörden in ihrem erwähnten Schreiben vom 10. März 2000 bestätigt haben, dass der Betrag von 12 000 000 DM den Tochtergesellschaften zwischen April und Juni 1997 zugeflossen sei, soweit für diese Unternehmen eine zweite Privatisierung in Reichweite erschienen sei. Die deutschen Behörden stellten in einer Anlage zu diesem Schreiben die erstmalige Verteilung dieser Mittel an die betroffenen Tochtergesellschaften dar. Die ZEMAG tauchte in dieser dem Schreiben vom 10. März 2000 beigefügten Tabelle dreimal auf, wobei ihrer Nennung jeweils Beträge gegenübergestellt waren, die eine Gesamtsumme von 4 077 000 DM ergeben.

134. Am 1. August 2000 forderte die Kommission die Bundesrepublik Deutschland gemäß Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung Nr. 659/1999 auf, u. a. alle sachdienlichen Angaben [vorzulegen], damit ermittelt werden kann, wie sich die Ausgaben der Holding[gesellschaft Lintra] auf die einzelnen Tochtergesellschaften verteilen. Die Kommission wies außerdem darauf hin, dass sie in Ermangelung der Übermittlung aller zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Beihilfen sachdienlichen Angaben, Daten und Unterlagen verpflichtet sei, eine Entscheidung auf der Grundlage der ihr vorliegenden Elemente zu erlassen.

135. Die deutschen Behörden antworteten auf die Anordnung vom 1. August 2000 mit Schreiben vom 2. Oktober 2000, dem die Stellungnahme eines Wirtschaftsprüfers beigefügt war. Nach diesen Auskünften sind 7 910 000 DM (von dem Teilbetrag von 12 000 000 DM) entsprechend der tatsächlichen Verwendung der Beihilfen den Tochtergesellschaften zuzurechnen. Hinsichtlich der ZEMAG wies die von den deutschen Behörden übermittelte (ebenfalls in der Stellungnahme des Wirtschaftsprüfers enthaltene) synoptische Tabelle einen diesem Unternehmen zuzurechnenden Betrag von 107 000 DM aus. Zum Restbetrag von 4 090 000 DM (12 000 000 - 7 910 000) führten die deutschen Behörden aus, dass dieser Betrag allein der Holdinggesellschaft Lintra zuzurechnen sei, da er zum einen Teil (in Höhe von 421 000 DM) für weitere Privatisierungstätigkeiten im Jahre 1998 und zum anderen Teil (3 669 000 DM) zur Finanzierung von Sach- und Personalkosten bei der Holdinggesellschaft Lintra aufgewendet worden sei. Der den Tochtergesellschaften zuzurechnende Betrag sei der Kommission im Rahmen der Zweitprivatisierung der betreffenden Unternehmen notifiziert worden.

136. Den erwähnten Auskünften der deutschen Behörden gegenüber der Kommission ist zu entnehmen, dass diese zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Entscheidung zu dem Ergebnis gelangen konnte, dass die ZEMAG den tatsächlichen Nutzen eines Teils des als missbräuchlich verwendet angesehenen Teilbetrags von 12 000 000 DM hatte.

137. Was jedoch das Vorbringen der Klägerin betrifft, mit dem im Wesentlichen ein Begründungsmangel in Bezug auf den von ihr zurückgeforderten Betrag von 4 077 000 DM geltend gemacht wird, so ist das Gericht der Auffassung, dass diese Rüge aus den folgenden Gründen begründet ist.

138. Hierzu ist festzustellen, dass nach ständiger Rechtsprechung die Begründung einer Entscheidung den Anforderungen des Artikels 253 EG nur genügt, wenn sie der Natur des betreffenden Rechtsakts angepasst ist und die Überlegungen des Gemeinschaftsorgans, das den Rechtsakt erlassen hat, so klar und eindeutig zum Ausdruck bringt, dass die Betroffenen ihr die Gründe für die erlassene Maßnahme entnehmen können und der Gemeinschaftsrichter seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann. In der Begründung brauchen nicht alle tatsächlich oder rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, sie muss vielmehr anhand nicht nur des Wortlauts des Rechtsaktes, sondern auch seines Kontextes sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet beurteilt werden (Urteile des Gerichtshofes vom 29. Februar 1996 in der Rechtssache C56/93, Belgien/Kommission, Slg. 1996, I723, Randnr. 86, vom 12. Dezember 2002 in der Rechtssache C5/01, Belgien/Kommission, Slg. 2002, I11991, Randnr. 68, Urteile des Gerichts Skibsvaerftsforeningen u. a./Kommission, oben, Randnr. 48, Randnr. 230, und vom 16. Dezember 1999 in der Rechtssache T158/96, Acciaierie di Bolzano/Kommission, Slg. 1999, II3927, Randnr. 167).

139. Im vorliegenden Fall werden in der 45. Begründungserwägung der angefochtenen Entscheidung als einziger Grund für die der Bundesrepublik Deutschland auferlegte Verpflichtung zur Rückforderung des Betrages von 4 077 000 DM von der ZEMAG die von Deutschland erhaltenen Auskünfte genannt.

140. Im Licht des Kontextes der angefochtenen Entscheidung ist eine solche Begründung als unzureichend anzusehen.

141. Wie oben in Randnummer 133 festgestellt worden ist, hatten die deutschen Behörden in ihrem erwähnten Schreiben vom 10. März 2000 ausdrücklich angegeben, dass die der Kommission von ihnen übermittelten Informationen nur die erstmalige Verteilung des Betrages von 12 000 000 DM an die Tochtergesellschaften dargestellt hätten. In ihrem Schreiben vom 2. Oktober 2000 in Beantwortung der Anordnung vom 1. August 2000, alle sachdienlichen Angaben [vorzulegen], damit ermittelt werden kann, wie sich die Ausgaben der Holding[gesellschaft Lintra] auf die einzelnen Tochtergesellschaften verteilen, legten die deutschen Behörden die oben in Randnummer 135 genannten Berechnungen vor, wonach ein Betrag von 107 000 DM (von dem Teilbetrag von 12 000 000 DM) der ZEMAG zuzurechnen sei, was der ausgewiesenen Verwendung der Beihilfen entspreche.

142. Auf die Frage des Gerichts, warum der Betrag von 4 077 000 DM mit Artikel 3 der angefochtenen Entscheidung der ZEMAG zugerechnet worden sei, hat die Kommission angegeben, dass die von den deutschen Behörden in Beantwortung der Anordnung vom 1. August 2000 übermittelten Angaben nicht hätten erkennen lassen, wie der Restbetrag von 107 000 DM, bestehend aus Forderungen, die auf Zahlungen beruhten, die die Holdinggesellschaft Lintra zugunsten der Tochtergesellschaften vorgenommen habe, und aus angeblichen Forderungen der Tochtergesellschaften gegenüber der Holding, berechnet worden sei. Die ermittelte Zahl sei von den deutschen Behörden auch nicht näher erläutert worden. Es sei aber nicht zu bestreiten, dass das Liquiditätsdarlehen von 12 000 000 DM in vollem Umfang zurückgefordert werden müsse, und die in dem erwähnten Schreiben der deutschen Behörden vom 10. März 2000 angegebene Verteilung habe in Ermangelung genauerer und verständlicherer Angaben die Grundlage für die Rückforderungsanordnung der Kommission gebildet.

143. Demnach hat die Kommission die Rückforderung des Betrages von 4 077 000 DM von der ZEMAG angeordnet, ohne belegt oder auch nur erläutert zu haben, aus welchen Gründen dieser Betrag gefordert wurde.

144. Es trifft zwar zu, dass, wie die Kommission ausführt, das Ziel der Rückforderung des Betrages von 12 000 000 DM erreicht werden muss. Jedoch können die Einzelheiten der Verteilung dieser Beihilfen auf die tatsächlichen Empfänger nicht ohne eine hinreichende Begründung der angefochtenen Entscheidung und aufgrund einer bloßen Vermutung festgestellt werden.

145. Die Kommission kann insoweit zwar im Rahmen einer von ihr nach Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung Nr. 659/1999 erlassenen Anordnung gemäß Artikel 13 Absatz 1 dieser Verordnung [b]ei Nichtbefolgen der Anordnung zur Auskunftserteilung eine Entscheidung über den Abschluss des Prüfverfahrens auf der Grundlage der verfügbaren Informationen erlassen, sie ist jedoch nicht von der Verpflichtung befreit, rechtlich hinreichend zu erläutern, warum sie der Annahme ist, dass die von einem Mitgliedstaat in Beantwortung der Anordnung gemachten Angaben der von ihr beabsichtigten endgültigen Entscheidung nicht zugrunde gelegt werden können. Eine solche Situation kann nämlich nicht derjenigen gleichgestellt werden, in der ein Mitgliedstaat der Kommission in Beantwortung einer Anordnung nach Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung Nr. 659/1999 keinerlei Auskünfte erteilt und in der die Begründung auf den Hinweis beschränkt werden kann, dass der Mitgliedstaat dieser Anordnung nicht nachgekommen ist. Im vorliegenden Fall war die Kommission daher verpflichtet, in der angefochtenen Entscheidung anzugeben, aus welchen Gründen sie der Meinung war, dass die von den deutschen Behörden in Beantwortung der Anordnung vom 1. August 2000 gemachten Angaben für die Zwecke der Ermittlung des von der ZEMAG zu erstattenden Beihilfebetrags keine Berücksichtigung finden konnten.

146. Außerdem hat die Bundesrepublik Deutschland in ihrem oben in Randnummer 135 erwähnten Schreiben vom 2. Oktober 2000 die Kommission auf die erneute Notifizierung der Beihilfen hingewiesen, die den betroffenen Tochtergesellschaften im Rahmen ihrer Zweitprivatisierung gewährt wurden; dieser Hinweis ist im Übrigen in der 41. Begründungserwägung der angefochtenen Entscheidung erwähnt. Die Kommission musste aber zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Entscheidung wissen, dass sie beschlossen hatte, am 1. Februar 2001, also etwa zwei Monate vor dem Erlass der angefochtenen Entscheidung, ein förmliches Prüfverfahren in Bezug auf Umstrukturierungsbeihilfen zugunsten der ZEMAG einzuleiten (Einleitungsschreiben wiedergegeben in der im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlichten Aufforderung zur Abgabe einer Stellungnahme [ABl. C 133, S. 3]), wobei sie zu dem Betrag der Beihilfen, die dieser Gesellschaft seit dem 1. Januar 1997 gewährt wurden, ausführte, dass ein Beihilfebetrag von 107 000 DEM im Rahmen der Entscheidung in der Sache C41/99, Lintra Beteiligungs GmbH, gewürdigt werde, d. h. im Rahmen des Verfahrens, das zum Erlass der angefochtenen Entscheidung geführt hat. Unter diesen Umständen war es Sache der Kommission, zumindest den Unterschied zwischen diesem der ZEMAG zugerechneten und dem in der angefochtenen Entscheidung angenommenen Betrag zu begründen.

147. Folglich ist die Begründung, auf die die angefochtene Entscheidung gestützt ist, im Hinblick auf Artikel 253 EG insoweit unzureichend, als sie die Verpflichtung der Bundesrepublik Deutschland betrifft, Beihilfen in Höhe von 4 077 000 DM von der ZEMAG zurückzufordern.

148. Somit ist Artikel 3 der angefochtenen Entscheidung insoweit für nichtig zu erklären, als er der Bundesrepublik Deutschland aufgibt, zum einen von der Klägerin in der Rechtssache T111/01 Beihilfen in Höhe von 3 195 559 DM nebst Zinsen und zum anderen von der Klägerin in der Rechtssache T133/01 Beihilfen in Höhe von 6 496 271 DM nebst Zinsen zurückzufordern.

149. Unter diesen Umständen ist auf den gemeinsamen Klagegrund der Klägerinnen betreffend den willkürlichen Charakter der Festsetzung des Verteilungsschlüssels für die Haftungsanteile der Klägerinnen in Bezug auf den zurückzuzahlenden Teilbetrag von 22 978 000 DM nicht einzugehen, da die Anordnung zur Rückzahlung der streitigen, auf der Grundlage des genannten Betrages berechneten Beihilfen in Bezug auf die Klägerinnen für nichtig erklärt worden ist. Auch auf den gemeinsamen Klagegrund eines Fehlers bei der Zurechnung der Verpflichtung zur Rückzahlung der streitigen Beihilfen wegen des Verkaufs der jeweiligen Anteile der Klägerin in der Rechtssache T111/01 und der Klägerin in der Rechtssache T133/01 ist nicht einzugehen, da die Anordnung zur Rückzahlung der streitigen Beihilfen in beiden Rechtssachen für nichtig erklärt worden ist.

Kosten

150. Gemäß Artikel 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kommission mit ihrem Vorbringen im Wesentlichen unterlegen ist, sind ihr gemäß den Anträgen der Klägerinnen die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten des Verfahrens der einstweiligen Anordnung in der Rechtssache T111/01 aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DAS GERICHT (Erste erweiterte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Artikel 3 der Entscheidung 2001/673/EG der Kommission vom 28. März 2001 über die staatlichen Beihilfen, die Deutschland zugunsten von EFBE Verwaltungs GmbH & Co. Management KG (jetzt Lintra Beteiligungsholding GmbH, gemeinsam mit Zeitzer Maschinen, Anlagen, Geräte GmbH; LandTechnik Schlüter GmbH; ILKA MAFA Kältetechnik GmbH; SKL Motoren- und Systembautechnik GmbH; SKL Spezialapparatebau GmbH; Magdeburger Eisengießerei GmbH; Saxonia Edelmetalle GmbH und Gothaer Fahrzeugwerk GmbH) gewährt hat, wird insoweit für nichtig erklärt, als er der Bundesrepublik Deutschland aufgibt, von der Saxonia Edelmetalle GmbH einen Betrag von 3 195 559 DM nebst Zinsen und von der Zeitzer Maschinen, Anlagen, Geräte (ZEMAG) GmbH einen Gesamtbetrag von 6 496 271 DM nebst Zinsen zurückzufordern.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die Kommission trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten des Verfahrens der einstweiligen Anordnung in der Rechtssache T111/01.

Ende der Entscheidung

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