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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäisches Gericht
Urteil verkündet am 21.11.2007
Aktenzeichen: T-111/06
Rechtsgebiete: VO (EG) Nr. 40/94


Vorschriften:

VO (EG) Nr. 40/94 Art. 8 Abs. 1 Buchst. b
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gericht Erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

URTEIL DES GERICHTS (Dritte Kammer)

21. November 2007(*)

"Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung des Bildzeichens VITAL FIT als Gemeinschaftsmarke - Ältere nationale Wortmarke VITAFIT - Relatives Eintragungshindernis - Verwechslungsgefahr - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 - Anspruch auf rechtliches Gehör - Begründungspflicht"

Parteien:

In der Rechtssache T-111/06

Wesergold Getränkeindustrie GmbH & Co. KG mit Sitz in Rinteln (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin P. Goldenbaum, Rechtsanwalt T. Melchert und Rechtsanwältin I. Rohr,

Klägerin,

gegen

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), vertreten durch G. Schneider als Bevollmächtigten,

Beklagter,

andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin vor dem Gericht:

Lidl Stiftung & Co. KG mit Sitz in Neckarsulm (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Schaeffer,

betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 16. Februar 2006 (Sache R 3/2005-2) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Lidl Stiftung & Co. KG und der Wesergold Getränkeindustrie GmbH & Co. KG

erlässt

DAS GERICHT ERSTER INSTANZDER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten M. Jaeger, des Richters J. Azizi und der Richterin E. Cremona,

Kanzler: C. Kristensen, Verwaltungsrätin,

aufgrund der am 12. April 2006 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,

aufgrund der am 9. August 2006 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung des HABM,

aufgrund der am 28. Juli 2006 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung der Streithelferin,

auf die mündliche Verhandlung vom 10. Mai 2007

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

Vorgeschichte des Rechtsstreits

1 Am 11. Januar 2000 meldete die Wesergold Getränkeindustrie GmbH & Co. KG (im Folgenden: Klägerin), eine auf die Produktion und den Vertrieb von Fruchtsäften und anderen alkoholfreien Getränken spezialisierte Gesellschaft deutschen Rechts, beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) das nachstehend wiedergegebene farbige Bildzeichen als Gemeinschaftsmarke für die Waren "alkoholfreie Getränke; Fruchtgetränke und Fruchtsäfte" der Klasse 32 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 an:

Image not found

2 Am 24. November 1999 hatte die Klägerin in Deutschland beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) die Eintragung einer identischen Wortbildmarke unter der Nr. DE 399 32 4291 erwirkt.

3 Die Gemeinschaftsmarkenanmeldung wurde am 2. Oktober 2000 im Blatt für Gemeinschaftsmarken Nr. 78/00 veröffentlicht.

4 Gegen die Eintragung der angemeldeten Marke erhob die ebenfalls nach deutschem Recht errichtete Lidl Stiftung & Co. KG (im Folgenden: Streithelferin), die zu einer Unternehmensgruppe gehört, welche u. a. in Deutschland eine Verbrauchermarktkette betreibt, am 29. Dezember 2000 gemäß Art. 42 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1) einen Widerspruch, den sie auf das Vorliegen der Gefahr von Verwechslungen mit der älteren deutschen Wortmarke VITAFIT stützte, die am 27. Juni 1983 für die Waren "Fruchtsäfte, Fruchtnektare und Fruchtsaftgetränke" der Klasse 32 des Abkommens von Nizza eingetragen worden war.

5 Die Streithelferin hatte unter Berufung auf diese ältere Marke auch beim DPMA gegen die oben in Randnr. 2 bezeichnete streitige deutsche Marke Widerspruch erhoben. Mit Beschlüssen vom 20. März 2003 und 27. Februar 2004 wies das DPMA diesen Widerspruch zurück. Auf Beschwerde der Streithelferin hob das Bundespatentgericht mit Beschluss vom 12. April 2006 die Zurückweisungsbeschlüsse des DPMA auf und ordnete die Löschung der genannten deutschen Marke an.

6 Mit Entscheidung vom 10. Dezember 2004 gab die Widerspruchsabteilung des HABM dem Widerspruch gegen die angemeldete Marke statt und wies die Anmeldung gemäß Art. 43 Abs. 5 der Verordnung Nr. 40/94 zurück. Die Widerspruchsabteilung führte für diese Entscheidung im Wesentlichen folgende Gründe an: Erstens seien die von den fraglichen Zeichen erfassten Waren insgesamt identisch. Was zweitens den schriftbildlichen Vergleich der Zeichen angehe, schenkten die maßgeblichen deutschen Verkehrskreise den Wortanfängen mehr Aufmerksamkeit als den weiteren Bestandteilen, und sie behielten die Wortbestandteile eher in Erinnerung als eine bildliche Ausgestaltung mit deren Einzelheiten, wie etwa dem "&"-Zeichen. Drittens bestehe - in phonetischer Hinsicht - fast eine Identität bei der Aussprache der beiden betroffenen Zeichen. Viertens vermittelten - in begrifflicher Hinsicht - die beiden Vergleichszeichen eine Aussage, die sich mit "ein Leben in guter körperlicher Verfassung" übersetzen ließe.

7 Am 27. Dezember 2004 legte die Klägerin gemäß den Art. 57 bis 62 der Verordnung Nr. 40/94 gegen die Entscheidung der Widerspruchsabteilung Beschwerde bei der Zweiten Beschwerdekammer des HABM ein.

8 Mit Schriftsatz vom 30. März 2005 begründete sie ihre Beschwerde, reichte die beiden oben in Randnr. 5 genannten Beschlüsse des DPMA ein und beantragte bei der Beschwerdekammer, diese Beschlüsse im Wege der Beiziehung wie ein sachverständiges Gutachten der sachlich zuständigen Behörde zu berücksichtigen.

9 Mit Schriftsatz vom 23. Juni 2005 reichte die Klägerin zur weiteren Begründung ihrer Beschwerde die Entscheidung der Dritten Beschwerdekammer vom 18. Oktober 2000 in der Sache R 465/2000-3 ein, mit der die von der niederländischen Gesellschaft Tropicalia Beverages Industries beantragte Eintragung der Wortmarke "vital & fit" abgelehnt worden war, weil sie zum einen beschreibend im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 40/94 und zum anderen nicht unterscheidungskräftig im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b sei.

10 Mit Entscheidung vom 16. Februar 2006 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) bestätigte die Beschwerdekammer die Entscheidung der Widerspruchsabteilung und wies die Beschwerde der Klägerin mit der Begründung zurück, in Deutschland bestehe die Gefahr von Verwechslungen der angemeldeten Marke mit der älteren Marke im Sinne von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94.

11 Die Beschwerdekammer stützte ihre Entscheidung im Wesentlichen auf folgende Feststellungen: Erstens seien die mit den fraglichen Marken gekennzeichneten Waren identisch. Zweitens bestünden zwischen den Marken erhebliche visuelle Unterschiede, da die ältere Marke eine reine Wortmarke sei und die angemeldete Marke Wort- und Bildbestandteile enthalte, auch wenn das bildliche Element eine sekundäre Rolle spiele. Drittens seien die Marken in phonetischer Hinsicht ähnlich, da ein normaler Verbraucher mit einer durchschnittlichen Aufmerksamkeit den klanglichen Unterschied zwischen "vitafit" und "vitalfit" kaum wahrnehmen werde (Randnrn. 24 bis 26 der angefochtenen Entscheidung). Viertens sei die ältere Marke ungeachtet ihres engen Schutzumfangs, der sich aus ihrer begrenzten Unterscheidungskraft ergebe, nicht rein beschreibend. Obwohl die Wörter "Vita" und "fit" zum deutschen Wortschatz gehörten, habe ihre Zusammenfügung "vitafit" keine klare Bedeutung im Deutschen. Es handele sich eher um eine Marke, die gesundes Leben und Leistungsfähigkeit suggeriere, aber die in Frage kommenden Waren oder deren Beschaffenheit nicht unmittelbar beschreibe (Randnr. 27 der angefochtenen Entscheidung). Schließlich dürfe die Beschwerdekammer dem Beschluss des DPMA, wonach keine Gefahr von Verwechslungen zwischen den einander gegenüberstehenden Marken bestehe, zwar Rechnung tragen; sie sei jedoch an ihn nicht gebunden, zumal er nicht rechtskräftig geworden sei (Randnr. 30 der angefochtenen Entscheidung).

Anträge der Parteien

12 Die Klägerin beantragt,

- die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

- dem HABM die Kosten aufzuerlegen.

13 Das HABM und die Streithelferin beantragen,

- die Klage abzuweisen;

- die Kosten der Klägerin aufzuerlegen.

Entscheidungsgründe

Vorbemerkungen

14 Die Klägerin und die Streithelferin haben neue Dokumente in der mündlichen Verhandlung vorgelegt. Nach Auffassung des Gerichts enthält das von der Klägerin vorgelegte Schriftstück, das in einem Ausdruck aus der elektronischen Enzyklopädie Wikipedia besteht, in dem Bedeutung und Verwendung des Wortes "et" sowie der Zeichen "&" und "Image not found " erklärt werden, gegenüber den bereits zu den Akten genommenen Unterlagen kein neues Vorbringen. Das von der Streithelferin eingereichte Schriftstück betrifft eine neue Markenanmeldung der Klägerin vom 19. Oktober 2006, die ein der angemeldeten Marke ähnliches Zeichen betrifft, in dem jedoch die Glyphe "Image not found " durch das Zeichen "&" ersetzt worden ist, was vom Gericht im vorliegenden Rechtsstreit nicht berücksichtigt werden kann. Diese Dokumente sind somit zurückzuweisen.

15 Die Klägerin stützt ihre Klage auf fünf Aufhebungsgründe.

16 Sie macht geltend, erstens habe die Beschwerdekammer den Beschwerdegegenstand im Sinne von Art. 62 Abs. 1 der Verordnung Nr. 40/94 verkannt, zweitens habe sie den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör nach Art. 73 Satz 2 dieser Verordnung verletzt, drittens habe sie die Begründungspflicht nach Art. 73 Satz 1 der Verordnung verletzt, viertens habe sie gegen Art. 74 der Verordnung verstoßen, indem sie die beiden Beschlüsse des DPMA nicht gebührend berücksichtigt habe, und fünftens habe sie irrig das Bestehen einer Verwechslungsgefahr im Sinne von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung angenommen.

17 Es erscheint zweckmäßig, den fünften Klagegrund zuerst zu prüfen.

Zum fünften Klagegrund: Keine Gefahr von Verwechslungen zwischen den einander gegenüberstehenden Marken

Vorbringen der Parteien

18 Nach Ansicht der Klägerin ist die Gefahr von Verwechslungen der angemeldeten Marke mit der älteren Marke im Sinne von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 nicht gegeben, so dass die angefochtene Entscheidung fehlerhaft sei. Die Beschwerdekammer habe zwar zutreffend anerkannt, dass auf die Wahrnehmung der einander gegenüberstehenden Marken durch die deutschen Verbraucher abzustellen sei. Sie habe jedoch nicht alle Konsequenzen aus dieser Feststellung gezogen, was möglicherweise daran liege, dass sie den in den beiden Beschlüssen des DPMA dokumentierten Sachverstand ignoriert habe.

19 Zunächst sei die Feststellung in Randnr. 24 der angefochtenen Entscheidung zu beanstanden, wonach die mit den einander gegenüberstehenden Marken gekennzeichneten Waren identisch seien. Wenn es auf diese Feststellung für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung auch nicht ankomme, sei insoweit doch zu beachten, dass die ältere Marke nur Getränke betreffe, die einen Fruchtbestandteil hätten, während die angemeldete Marke auch sonstige alkoholfreie Getränke erfasse.

20 Weiter sei die Feststellung der Beschwerdekammer in Randnr. 25 der angefochtenen Entscheidung zu rügen, wonach das bildliche Element bei der Wahrnehmung der angemeldeten Marke durch die Verbraucher nur eine sekundäre Rolle spiele. Das Bildelement der angemeldeten Marke habe eine nicht unerhebliche Unterscheidungskraft, so dass die visuellen Unterschiede zwischen den beiden Marken wesentlich größer seien, als von der Beschwerdekammer angenommen. Angesichts der mangelnden Kennzeichnungskraft des Wortelements der angemeldeten Marke spiele nämlich das bildliche Element bei dieser die primäre Rolle. So sei die Bildgestaltung der angemeldeten Marke das Ergebnis eines erfahrenen, befähigten Designers, der mit einer humoristischen Note die Abbildung eines Trinkglases mit Strohhalm zweifach so wiedergebe, dass eine originelle und unverwechselbare Darstellung entstanden sei, zu der auch die Farbgebung der Marke beitrage. Zu den Bildelementen der angemeldeten Marke - und damit zu dem von dieser hervorgerufenen Gesamteindruck - gehöre auch das Zeichen "&", das deutlich sichtbar sei und vom Verkehr genauso gut wahrgenommen werde wie die Wortelemente. Diese Gesichtspunkte seien aber von der Beschwerdekammer nicht berücksichtigt worden.

21 Entgegen der Auffassung der Beschwerdekammer bestehe die angemeldete Marke auch nicht aus der einzeiligen Wiedergabe von "vitalfit" oder von "vital" und "fit", sondern aus zwei getrennten, übereinanderstehenden Wörtern. Im Gegensatz zur älteren einzeiligen Marke VITAFIT seien diese Wörter isoliert wahrnehmbar. Diese Anordnung der beiden angemeldeten Markenwörter sei nicht willkürlich, sondern durch die Darstellung mit zwei übereinanderstehenden Trinkgläsern bestimmt; dieses Bild präge sich bei den maßgeblichen Verbraucherkreisen auch schon bei dem ersten oder einem beiläufigen Ansehen in das Gedächtnis ein.

22 Des Weiteren hänge die Beurteilung des Verhältnisses der verschiedenen Bestandteile einer zusammengesetzten Marke zueinander von der Unterscheidungskraft dieser Bestandteile ab. Je geringer die Unterscheidungskraft eines Bestandteils sei, umso mehr werde die Marke durch die übrigen Bestandteile geprägt, und umso mehr würden diese anderen Bestandteile vom Verkehr als Marke wahrgenommen. Im vorliegenden Fall habe die Beschwerdekammer dem Bildbestandteil fälschlich eine sekundäre Rolle zugewiesen. Der prägende Charakter des Bildelements der angemeldeten Marke ergebe sich nämlich daraus, dass umgekehrt deren Wortelement keine oder nur sehr geringe Unterscheidungskraft zukomme. Demgemäß habe die Dritte Beschwerdekammer zu Recht die Eintragung einer anderen Wortmarke - "vital & fit" - unter Berücksichtigung ihres beschreibenden Charakters und ihrer fehlenden Unterscheidungskraft abgelehnt. Diesen wesentlichen bildlichen Aspekt habe die Beschwerdekammer jedoch im vorliegenden Fall verkannt und sich nur zur Kennzeichnungskraft der älteren Marke VITAFIT geäußert (Randnr. 27 der angefochtenen Entscheidung). Auch sei, was die Zulässigkeit dieses Vorbringens angehe, der im Widerspruchsverfahren vorgenommene Hinweis auf die genannte Entscheidung der Dritten Beschwerdekammer nicht verspätet, da damit auf eine Rechtstatsache und überdies eine eigene Entscheidung der Beschwerdekammer hingewiesen worden sei, die von dieser von Amts wegen berücksichtigt werden müsse. Jedenfalls habe die Beschwerdekammer den Vortrag der Klägerin nicht als verspätet zurückgewiesen, sondern ihn schlicht ignoriert.

23 Hinzu komme, dass der Unterschied im Klang der beiden einander gegenüberstehenden Marken noch größer sei als die Differenz zwischen den Markenbildern. Die Beschwerdekammer habe fälschlich nicht den Klang des Wortes "und" berücksichtigt. Demgemäß laute die angemeldete Marke "vi-tal-und-fit" mit Betonung auf der zweiten und der vierten Silbe. Die ältere Marke sei hingegen dreisilbig und werde auf der ersten Silbe betont, was einen für einen normalen Verbraucher mit durchschnittlicher Aufmerksamkeit wahrnehmbaren Unterschied ausmache.

24 Die Gefahr von Verwechslungen zwischen den einander gegenüberstehenden Marken sei umso weniger gegeben, als die Kennzeichnungskraft der älteren Marke gering sei. Das habe die Beschwerdekammer zwar erkannt, indem sie darauf hingewiesen habe, dass die Wörter "Vita" und "fit" zum deutschen Wortschatz gehörten; sie habe daraus jedoch implizit den irrigen Schluss gezogen, dass diese beiden Wörter durch ihre schlichte Aneinanderfügung Kennzeichnungskraft erlangten. Entgegen der Auffassung der Beschwerdekammer sei aber eine solche Aneinanderreihung in der deutschen Sprache nichts Besonderes und für das Verständnis unproblematisch. So könne das Wort "vitafit" ebenso wie die Wörter "Vita" und "fit", isoliert betrachtet, zwar schillernd sein, doch bedeute das noch nicht, dass diese Wörter keine klare Bedeutung hätten. Die Beschwerdekammer habe offenbar etwas anderes gemeint, als sie festgestellt habe, dass das Wort "vitafit" die betreffenden Waren oder deren Beschaffenheit nicht unmittelbar beschreibe (Randnr. 27 der angefochtenen Entscheidung). Die Frage der unmittelbaren Beschreibung habe zwar Bedeutung für das absolute Eintragungshindernis des Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 40/94, die Unterscheidungskraft nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung sei jedoch aus anderen Gesichtspunkten herzuleiten.

25 Nach alledem seien die einander gegenüberstehenden Marken nicht verwechselbar ähnlich. Die Beschwerdekammer habe mithin die Verwechslungsgefahr falsch beurteilt und damit gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 verstoßen.

26 Das HABM, unterstützt durch die Streithelferin, vertritt die Auffassung, dass die Beschwerdekammer das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr zutreffend und unter Berücksichtigung aller wesentlichen Prüfungskriterien beurteilt habe. Der Klagegrund sei daher zurückzuweisen.

Würdigung durch das Gericht

- Vorbemerkungen

27 Nach Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 ist die angemeldete Marke auf Widerspruch des Inhabers einer älteren Marke von der Eintragung ausgeschlossen, "wenn wegen ihrer Identität oder Ähnlichkeit mit der älteren Marke und der Identität oder Ähnlichkeit der durch die beiden Marken erfassten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen in dem Gebiet besteht, in dem die ältere Marke Schutz genießt; dabei schließt die Gefahr von Verwechslungen die Gefahr ein, dass die Marke mit der älteren Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird". Nach Art. 8 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 40/94 sind ältere Marken u. a. in einem Mitgliedstaat eingetragene Marken mit einem früheren Anmeldetag als dem Tag der Anmeldung der Gemeinschaftsmarke.

28 Ob für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht, die als die Gefahr definiert wird, dass das Publikum glauben könnte, dass die betreffenden Waren oder Dienstleistungen aus demselben Unternehmen oder gegebenenfalls aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen, ist unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls umfassend zu beurteilen. Diese umfassende Beurteilung impliziert eine gewisse Wechselbeziehung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der von ihnen erfassten Waren oder Dienstleistungen (Urteil des Gerichtshofs vom 26. April 2007, Alcon/HABM, C-412/05 P, Slg. 2007, I-0000, Randnrn. 54 und 55, und Urteil des Gerichts vom 23. Oktober 2002, Oberhauser/HABM - Petit Liberto [Fifties], T-104/01, Slg. 2002, II-4359, Randnrn. 25 und 26; vgl. auch entsprechend Urteile des Gerichtshofs vom 29. September 1998, Canon, C-39/97, Slg. 1998, I-5507, Randnrn. 16, 17 und 29, und vom 22. Juni 1999, Lloyd Schuhfabrik Meyer, C-342/97, Slg. 1999, I-3819, Randnrn. 17 bis 19).

29 Außerdem kommt es nach ständiger Rechtsprechung für die umfassende Beurteilung der Verwechslungsgefahr entscheidend darauf an, wie die Marken auf den Durchschnittsverbraucher der in Frage stehenden Art von Waren oder Dienstleistungen wirken. Dabei nimmt der Durchschnittsverbraucher, der als normal informiert und angemessen aufmerksam und verständig anzusehen ist, eine Marke im Allgemeinen als Ganzes wahr und achtet nicht auf die verschiedenen Einzelheiten. Auch bietet sich ihm nur selten die Möglichkeit, verschiedene Zeichen unmittelbar miteinander zu vergleichen, und er muss sich auf das unvollkommene Bild verlassen, das er von ihnen im Gedächtnis behalten hat (vgl. Urteil Alcon/HABM, oben in Randnr. 28 angeführt, Randnrn. 59 und 60 sowie die dort angeführte Rechtsprechung; vgl. entsprechend auch Urteil Lloyd Schuhfabrik Meyer, oben in Randnr. 28 angeführt, Randnrn. 25 und 26).

30 Es ist festzustellen, dass im vorliegenden Fall die von den einander gegenüberstehenden Marken jeweils erfassten Waren, bei denen es sich um alkoholfreie Getränke und insbesondere Fruchtgetränke und Fruchtsäfte der Klasse 32 des Abkommens von Nizza handelt, im Wesentlichen identisch sind. Überdies sind die maßgeblichen Verkehrskreise unstreitig die Durchschnittsverbraucher deutscher Sprache. Die Prüfung ist daher auf einen visuellen, phonetischen und begrifflichen Vergleich der beiden einander gegenüberstehenden Zeichen zu konzentrieren.

31 Bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr hinsichtlich der Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Zeichen nach Bild, Klang oder Bedeutung ist auf den Gesamteindruck abzustellen, den die Zeichen hervorrufen, wobei insbesondere ihre unterscheidungskräftigen und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind (Urteil des Gerichts vom 14. Oktober 2003, Phillips-Van Heusen/HABM - Pash Textilvertrieb und Einzelhandel [BASS], T-292/01, Slg. 2003, II-4335, Randnr. 47; vgl. entsprechend auch Urteile des Gerichtshofs vom 11. November 1997, SABEL, C-251/95, Slg. 1997, I-6191, Randnr. 23, und Lloyd Schuhfabrik Meyer, oben in Randnr. 28 angeführt, Randnr. 25).

- Zum visuellen Vergleich der einander gegenüberstehenden Zeichen

32 Zunächst ist daran zu erinnern, dass im vorliegenden Fall sowohl die Widerspruchsabteilung als auch die Beschwerdekammer die Auffassung vertreten haben, dass die angemeldete Marke in visueller Hinsicht im Wesentlichen durch ihre Wort- und nicht ihre Bildbestandteile geprägt sei.

33 Diese Beurteilung lässt keinen Fehler erkennen.

34 Zum einen wirken die Bildbestandteile der angemeldeten Marke, insbesondere die beiden übereinanderstehenden Gläser, die die Buchstaben "i" einrahmen und von einem Strohhalm überragt werden, sowie die unmittelbar neben dem Wort "vital" stehende Glyphe "Image not found ", für einen angemessen aufmerksamen Durchschnittsverbraucher wenig prägend. Das liegt insbesondere an der blass-hellblauen Farbe dieser auf einer wolkenhaften Struktur abgebildeten Bestandteile, die kaum wahrnehmbar oder geeignet ist, Aufmerksamkeit zu erregen. Demgegenüber treten, wie das HABM und die Streithelferin geltend machen, die in Dunkelblau gehaltenen Wortbestandteile "vital" und "fit" viel deutlicher hervor, so dass sie für den visuellen Gesamteindruck des fraglichen Zeichens prägend sind. Dem steht nicht entgegen, dass die in hellerem Blau wiedergegebenen Buchstaben "i" nicht die gleiche Färbung aufweisen, da sie sich gleichwohl von dem blassen Hellblau der beiden sie einrahmenden Gläser absetzen.

35 Zum anderen wird nach Auffassung des Gerichts dadurch, dass die beiden Wörter "vital" und "fit" übereinanderstehen und durch die Glyphe "Image not found " getrennt sind, in der Gesamtwahrnehmung der angemeldeten Marke kein signifikanter optischer Eindruck hervorgerufen. Diese Glyphe, die kleiner ist als das Schriftbild dieser beiden Wörter und nur neben die stärker hervortretenden Buchstaben des Wortes "vital" gestellt worden ist, ist kaum erkennbar und, wie das HABM belegt hat, in einer in Deutschland ganz selten verwendeten Schrifttype gesetzt, so dass sie der Aufmerksamkeit des Durchschnittsverbrauchers höchstwahrscheinlich entgehen wird. Daraus folgt, dass es vor allem die beiden Wortbestandteile "vital" und "fit" sind, die die Aufmerksamkeit des Durchschnittsverbrauchers auf sich ziehen und für den Gesamteindruck der angemeldeten Marke prägend sind.

36 Somit ist die bloße Tatsache, dass sich die beiden einander gegenüberstehenden Zeichen in visueller Hinsicht insbesondere darin unterscheiden, dass die angemeldete Marke im Verhältnis zu den ausschließlich verbalen Bestandteilen der älteren Marke zusätzliche Bildbestandteile aufweist, nicht mit dem Schluss unvereinbar, dass die Wortbestandteile der angemeldeten Marke gegenüber ihren Bildbestandteilen dominierend sind. Insofern ist auch das Argument der Klägerin zurückzuweisen, das diese auf eine Entscheidung der Dritten Beschwerdekammer stützt, die eine ähnliche Wortmarke - "vital & fit" - als beschreibend eingestuft und ihr die Unterscheidungskraft abgesprochen hat (vgl. oben, Randnrn. 9 und 22). Unabhängig von der Frage, ob die Beschwerdekammer diese Entscheidung im vorliegenden Fall berücksichtigt hat oder hätte berücksichtigen müssen, ist festzustellen, dass die Entscheidung nur die Anwendung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung Nr. 40/94 auf eine reine Wortmarke ohne jede besondere grafische Darstellung und nicht auf eine aus Wort- und Bildbestandteilen zusammengesetzte Marke wie die angemeldete Marke betrifft, deren Wortelemente gegenüber den Bildelementen dominierend sind. Selbst wenn also, anders gesagt, die Kombination der Wörter "vital" und "fit" für sich genommen noch nicht hinreichend unterscheidungskräftig im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 sein sollte, wäre dieser Umstand nicht mit dem Schluss unvereinbar, dass diese Wortelemente im Rahmen einer besonderen farbigen grafischen Darstellung im Zusammenhang mit einer aus Wort- und Bildelementen zusammengesetzten Marke, deren Unterscheidungskraft nicht in Frage steht, visuell dominierend sind.

37 Sodann ist klarzustellen, dass die Klägerin nicht wirklich die Feststellung der Beschwerdekammer in Randnr. 27 der angefochtenen Entscheidung bestreitet, wonach die ältere Marke VITAFIT eine zwar begrenzte, aber ausreichende Unterscheidungskraft habe, um den Schutz des Markenrechts zu genießen (vgl. oben, Randnr. 24). Selbst wenn feststünde, dass die ältere Marke keine oder nur geringe Unterscheidungskraft hat, wäre jedenfalls das Argument der Klägerin zurückzuweisen, dass die Beschwerdekammer im vorliegenden Fall Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 verkannt habe, indem sie die geringe Unterscheidungskraft der älteren Marke nicht berücksichtigt habe. Die Auffassung der Klägerin (vgl. oben, Randnr. 36) hätte nämlich zur Folge, dass der auf der Ähnlichkeit der Marken beruhende Faktor gegenüber dem auf die Unterscheidungskraft der älteren Marke abstellenden Faktor zurückträte, dem eine zu hohe Bedeutung beigemessen würde. Das würde bedeuten, dass, da die ältere Marke nur geringe Unterscheidungskraft hätte, unabhängig vom Grad der Ähnlichkeit der betreffenden Zeichen nur im Fall der vollständigen Wiedergabe der älteren Marke durch die angemeldete Marke eine Verwechslungsgefahr bestünde. Ein solches Ergebnis entspräche jedoch nicht der Natur der umfassenden Beurteilung, die die zuständigen Behörden nach Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 anstellen müssen (Urteil des Gerichtshofs vom 15. März 2007, T.I.M.E. ART/HABM, C-171/06 P, Slg. 2007, I-0000, Randnr. 41).

38 Folglich durfte die Beschwerdekammer unter Zugrundelegung des durch die angemeldete Marke hervorgerufenen Gesamteindrucks annehmen, dass die Bildelemente dieser Marke zu vernachlässigen seien und gegenüber deren Wortelementen, die für die Wahrnehmung dieser Marke prägend seien, nur eine sekundäre Rolle spielten.

39 Im Rahmen des Vergleichs der einander gegenüberstehenden Marken ist festzustellen, dass zwar durch das Vorhandensein von Bildbestandteilen in der angemeldeten Marke - wie das Übereinanderstehen der beiden Wörter "vital" und "fit" und die kaum erkennbare Glyphe "Image not found " - notwendig ein optischer Unterschied zur älteren Marke hergestellt wird, dass die ältere Marke jedoch nur Wortbestandteile enthält, die denjenigen der angemeldeten Marke optisch stark ähneln. Der einzige Unterschied zwischen den Wortelementen der beiden Marken besteht nämlich im Buchstaben "l", wie die Widerspruchsabteilung in ihrer Entscheidung festgestellt hat, die insoweit durch die Beschwerdekammer bestätigt worden ist. In Anbetracht des dominierenden Charakters dieser Wortelemente im Verhältnis zu den Bildelementen, die in dem durch die angemeldete Marke hervorgerufenen Gesamteindruck zu vernachlässigen sind (vgl. oben, Randnrn. 34 bis 38), konnte die Beschwerdekammer rechtmäßig zu dem Schluss gelangen, dass die einander gegenüberstehenden Zeichen in visueller Hinsicht ähnlich seien.

- Zum phonetischen Vergleich der einander gegenüberstehenden Zeichen

40 In diesem Rahmen ist das Vorbringen der Klägerin zurückzuweisen, mit dem sie dartun will, dass sich die Aussprache von "vitafit" und diejenige von "vital-fit" deutlich voneinander unterschieden. Der Durchschnittsverbraucher deutscher Sprache neigt nämlich dazu, diese Wörter gleich auszusprechen, da zum einen die Silben dieser beiden Zeichen fast identisch sind und zum anderen der Buchstabe "l" in klanglicher Hinsicht nur eine untergeordnete Rolle spielt und kaum hörbar ist.

41 Auch geht die Auffassung der Klägerin fehl, der deutsche Durchschnittsverbraucher lese und spreche die Glyphe "Image not found " aktiv als "und" aus, so dass die angemeldete Marke "vital-und-fit" ausgesprochen werde. Wie das Gericht bereits oben in Randnr. 35 ausgeführt hat, ist diese Glyphe kaum erkennbar, wird ihre besondere Form zu selten verwendet und ist sie dem Durchschnittsverbraucher nicht bekannt genug, um seine Aufmerksamkeit zu erregen und sich damit auf die Aussprache des fraglichen Zeichens auswirken zu können.

42 Die Beschwerdekammer ist daher fehlerfrei zu dem Ergebnis gelangt, dass die beiden einander gegenüberstehenden Zeichen auch in klanglicher Hinsicht ähnlich seien.

- Zum begrifflichen Vergleich der einander gegenüberstehenden Zeichen

43 Im Rahmen des begrifflichen Vergleichs der einander gegenüberstehenden Zeichen hat die Klägerin die Beurteilung der Unterscheidungskraft der älteren Marke durch die Beschwerdekammer beanstandet. Nach Ansicht der Klägerin hat nämlich die ältere Marke nur geringe Unterscheidungskraft, da die Aneinanderfügung der Wörter "Vita" und "fit" nicht genüge, um der älteren Marke einen eigenständigen Charakter zu verleihen. Hierzu ist zu sagen, dass die Beschwerdekammer zunächst anerkannt hat, dass die Wortkombination "vitafit", aus der die ältere Marke besteht, begrenzte Unterscheidungskraft habe, sodann aber festgestellt hat, dass die Einzelwörter gleichwohl keine klare Bedeutung im Deutschen hätten, wobei die Marke gesundes Leben und Leistungsfähigkeit suggeriere (Randnr. 27 der angefochtenen Entscheidung). Die Beschwerdekammer hat sich hierbei jedoch weder zu den begrifflichen Aspekten der angemeldeten Marke noch zu einer etwaigen begrifflichen Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Zeichen geäußert.

44 Dass diese Beurteilung sehr kurz gehalten ist, rechtfertigt es jedoch nicht, den von der Beschwerdekammer angestellten begrifflichen Vergleich als fehlerhaft anzusehen. Erstens geht nämlich aus der angefochtenen Entscheidung insgesamt hervor, dass die Beschwerdekammer die Auffassung der Widerspruchsabteilung in vollem Umfang übernommen hat. Diese hat aber den begrifflichen Aspekt eingehend geprüft und daraus auf eine begriffliche Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Zeichen geschlossen; diese Beurteilung ist in Randnr. 9 vierter Gedankenstrich der angefochtenen Entscheidung wiedergegeben. Zweitens ist, nachdem eine visuelle und phonetische Ähnlichkeit zwischen den einander gegenüberstehenden Zeichen festgestellt worden ist (Randnrn. 25 und 26 der angefochtenen Entscheidung), das Fehlen einer klaren und eindeutigen Stellungnahme zur begrifflichen Ähnlichkeit jedenfalls nicht geeignet, die sachliche Richtigkeit der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr durch die Beschwerdekammer in Frage zu stellen.

45 Drittens ist darauf hinzuweisen, dass zwischen den einander gegenüberstehenden Zeichen, wie die Widerspruchsabteilung in ihrer Entscheidung festgestellt hat, der Sache nach jedenfalls große begriffliche Ähnlichkeit besteht. Das ist bei dem identischen Bestandteil "fit" der Zeichen offensichtlich der Fall, der auf eine "gute körperliche Verfassung", wenn nicht sogar auf "Leistungsfähigkeit" oder "Sportlichkeit" anspielt. Auch sind die Wörter "Vita" und "vital" beide vom lateinischen Wort "vita" (Leben) abgeleitet. Zudem nähert sich das Wort "vital", ein vom Substantiv "Vitalität" abgeleitetes Adjektiv, in seiner Konnotation der Bedeutung des Wortes "fit" insoweit an, als es ebenfalls "Lebenskraft", "Frische" und "Sportlichkeit" bezeichnet. Schließlich ist auch die Reihenfolge, in der diese beiden Bestandteile jeweils stehen, und damit die innere logische Struktur ihrer Kombinationen im Rahmen der beiden Zeichen identisch. Daraus ist somit zu folgern, dass die beiden einander gegenüberstehenden Zeichen entsprechend der Bedeutung, die die Beschwerdekammer der Wortkombination "vitafit" beimisst (Randnr. 27 der angefochtenen Entscheidung), denselben Bedeutungsgehalt eines "gesunden Lebens" zum Ausdruck bringen.

46 Mithin sind die einander gegenüberstehenden Zeichen auch in begrifflicher Hinsicht ähnlich.

47 Nach alledem ist festzustellen, dass die Beschwerdekammer zu Recht zu dem Ergebnis gelangt ist, dass für die maßgeblichen Verkehrskreise die Gefahr von Verwechslungen zwischen den einander gegenüberstehenden Marken besteht.

48 Demgemäß ist der vorliegende Klagegrund als unbegründet zurückzuweisen.

Zum ersten Klagegrund: Verkennung des Beschwerdegegenstands nach Art. 62 Abs. 1 der Verordnung Nr. 40/94

Vorbringen der Parteien

49 Die Klägerin trägt vor, entgegen den Anforderungen des Art. 62 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung Nr. 40/94 habe die Beschwerdekammer nicht über den Streitgegenstand entschieden, der ihr unterbreitet worden sei. Anstatt im Rahmen der Beurteilung der Verwechslungsgefahr die ältere und die angemeldete Marke miteinander zu vergleichen, habe die Beschwerdekammer die klangliche Ähnlichkeit zwischen der älteren Marke VITAFIT und einer weiteren Marke, nämlich VITALFIT, geprüft. Sie hätte jedoch die angemeldete Marke mit dem Bestandteil "&" berücksichtigen müssen, der eine grafische Wiedergabe des gesprochenen Wortes "und" sei.

50 Den gleichen Rechtsfehler habe die Beschwerdekammer auch bei der Beurteilung des bildlichen Eindrucks der fraglichen Marken begangen, da sie nicht das Zeichen "&" als relevantes Bildelement der angemeldeten Marke berücksichtigt, sondern auf die Marke VITALFIT abgestellt habe, die nicht angemeldet und nicht Gegenstand des Widerspruchsverfahrens gewesen sei. Hätte die Beschwerdekammer dagegen die streitige Marke so wahrgenommen, wie sie angemeldet worden sei, wäre ihre Entscheidung hiervon maßgeblich beeinflusst worden.

51 Nach Auffassung des HABM und der Streithelferin ist der vorliegende Klagegrund zurückzuweisen.

Würdigung durch das Gericht

52 Der vorliegende Klagegrund zielt in Wirklichkeit darauf ab, die sachliche Richtigkeit der Beurteilung der Beschwerdekammer in Bezug auf die maßgeblichen, bei der Prüfung der Verwechslungsgefahr zu berücksichtigenden Bestandteile der einander gegenüberstehenden Zeichen in Frage zu stellen. Aus den obigen Erwägungen in den Randnrn. 32 bis 42 zum visuellen und phonetischen Vergleich der einander gegenüberstehenden Zeichen ergibt sich jedoch, dass die Beschwerdekammer davon ausgehen durfte, dass insbesondere die Wortbestandteile "vitafit" und "vital-fit" miteinander zu vergleichen seien, ohne die Glyphe "Image not found " und deren Aussprache als "und" zu berücksichtigen, weil dieses Bildelement aus der Sicht des durchschnittlich aufmerksamen und verständigen deutschen Verbrauchers wenig prägend ist.

53 Da die diesbezügliche Beurteilung der Beschwerdekammer, wie in den Randnrn. 32 bis 42 des vorliegenden Urteils festgestellt, sachlich richtig ist, lässt sich nicht sagen, dass die Beschwerdekammer mit ihrer beanstandeten Vorgehensweise den Streitgegenstand verkannt hätte. Daher kann die Klägerin der Beschwerdekammer nicht vorwerfen, sie habe den Streitgegenstand verkannt, weil sie einen Vergleich mit einer angeblichen anderen Marke, VITALFIT, angestellt habe, die nicht den Merkmalen der angemeldeten Marke entspreche.

54 Folglich ist der vorliegende Klagegrund als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen.

Zum zweiten Klagegrund: Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nach Art. 73 Satz 2 der Verordnung Nr. 40/94

Vorbringen der Parteien

55 Die Klägerin macht geltend, die Beschwerdekammer habe unter Verstoß gegen die Voraussetzungen des Art. 73 Satz 2 der Verordnung Nr. 40/94 und des in dieser Bestimmung verankerten "allgemeinen rechtlichen Grundsatz[es] des Anspruchs auf rechtliches Gehör" ihr im Widerspruchsverfahren geltend gemachtes Vorbringen nicht gebührend berücksichtigt. So habe die Beschwerdekammer trotz ihres ausdrücklichen entsprechenden Antrags die beiden von ihr als Beweismittel eingereichten Beschlüsse des DPMA unberücksichtigt gelassen. Indem sich die Beschwerdekammer außerdem mit dem Hinweis begnügt habe, dass sie an "den" Beschluss des DPMA nicht gebunden sei, zumal er nicht rechtskräftig geworden sei (Randnr. 30 der angefochtenen Entscheidung), habe sie den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör ein zweites Mal verletzt, da es sich in Wirklichkeit um zwei als Beweismittel eingereichte Beschlüsse gehandelt habe. Überdies habe sich die Beschwerdekammer zu diesen Beschlüssen nicht geäußert und auch nicht angegeben, ob und gegebenenfalls wie sie ihnen Rechnung getragen habe. Daraus sei zu schließen, dass die Beschwerdekammer diese Beschlüsse in Wirklichkeit nicht berücksichtigt habe, die sie andernfalls letztlich dazu veranlasst hätten, ihre Beurteilung der Verwechslungsgefahr zu überdenken.

56 Nach Ansicht des HABM und der Streithelferin ist dieser Klagegrund zurückzuweisen.

Würdigung durch das Gericht

57 Nach Art. 73 Satz 2 der Verordnung Nr. 40/94 dürfen die Beschwerdekammern des HABM ihre Entscheidungen nur auf tatsächliche oder rechtliche Erwägungen stützen, zu denen die Beteiligten Stellung nehmen konnten (Urteil des Gerichtshofs vom 21. Oktober 2004, KWS Saat/HABM, C-447/02 P, Slg. 2004, I-10107, Randnrn. 41 und 42). Damit beschränkt sich der durch den Anspruch auf rechtliches Gehör verliehene Schutz auf diese Möglichkeit, in Kenntnis der tatsächlich und rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte Stellung zu nehmen.

58 Im vorliegenden Fall genügt die Feststellung, dass die Beschwerdekammer den Anspruch auf rechtliches Gehör im Widerspruchsverfahren in vollem Umfang beachtet hat, da erstens die Klägerin die beiden Beschlüsse des DPMA zu den Akten gereicht hat, zweitens die Streithelferin hierzu Stellung nehmen konnte und drittens, wie sich aus Randnr. 15 fünfter Gedankenstrich und Randnr. 30 der angefochtenen Entscheidung ergibt, die Beschwerdekammer diese beiden inhaltlich weitgehend übereinstimmenden Beschlüsse berücksichtigt hat. Es ist darauf hinzuweisen, dass sich entgegen dem Vortrag der Klägerin aus diesen Randnummern weiter ergibt, dass diese Beschlüsse im Anschluss an ihre Vorlage durch die Klägerin tatsächlich zu den Verfahrensakten genommen wurden und damit zu den tatsächlich und rechtlich einschlägigen Beweismitteln der Streitigkeit im Sinne von Art. 74 Abs. 1 der Verordnung Nr. 40/94 gehörten.

59 Infolgedessen ist der vorliegende Klagegrund als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen.

Zum dritten Klagegrund: Verletzung der Begründungspflicht nach Art. 73 Satz 1 der Verordnung Nr. 40/94

Vorbringen der Parteien

60 Die Klägerin weist darauf hin, dass nach Art. 73 Satz 1 der Verordnung Nr. 40/94 die Entscheidungen des HABM mit Gründen zu versehen seien, damit insbesondere ihre tragenden Erwägungen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht erkennbar würden. Sofern nicht das Gericht schon einen Verstoß gegen Art. 62 Abs. 1 der Verordnung Nr. 40/94 annehme, habe die Beschwerdekammer aber in zweifacher Hinsicht ihre Begründungspflicht verletzt. Zum einen habe sie nicht erläutert, warum ihrer Ansicht nach das Zeichen "&" als Bestandteil der angemeldeten Marke nicht entscheidungserheblich sei. Sie habe sich insoweit auf einen pauschalen Hinweis auf "das bildliche Element" beschränkt. Zum anderen habe die Beschwerdekammer nicht die Gründe für ihre Auffassung dargelegt, dass sie schon aufgrund der Kenntnisnahme eines der beiden Beschlüsse des DPMA hinreichend informiert sei, dass sie jedenfalls zu deren Berücksichtigung nicht verpflichtet gewesen sei und dass diese Beschlüsse irrelevant seien. Schließlich habe die Beschwerdekammer dadurch gegen ihre Begründungspflicht verstoßen, dass sie nicht die durch die Entscheidung der Dritten Beschwerdekammer in der Sache R 465/2000-3 bestätigte Auffassung der Klägerin berücksichtigt habe, wonach dem Wortbestandteil einer anderen Marke ("vital & fit") jede Kennzeichnungskraft fehle und er deshalb für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr keine Bedeutung habe. Die Beschwerdekammer habe somit nicht ordnungsgemäß begründet, warum sie diesen Wortbestandteil der angemeldeten Marke gleichwohl als insoweit maßgeblich angesehen habe. Infolge dieser Verstöße sei das Verfahren des Erlasses der angefochtenen Entscheidung mit einem wesentlichen rechtlichen Mangel behaftet.

61 Nach Ansicht des HABM und der Streithelferin ist der vorliegende Klagegrund zurückzuweisen.

Würdigung durch das Gericht

- Allgemeines

62 Zunächst ist daran zu erinnern, dass nach Art. 73 Satz 1 der Verordnung Nr. 40/94 die Entscheidungen des HABM mit Gründen zu versehen sind. Regel 50 Abs. 2 Buchst. h der Verordnung (EG) Nr. 2868/95 der Kommission vom 13. Dezember 1995 zur Durchführung der Verordnung Nr. 40/94 (ABl. L 303, S. 1) schreibt ebenfalls vor, dass die Entscheidung der Beschwerdekammer die Entscheidungsgründe enthalten muss. Diese Verpflichtung hat den gleichen Umfang wie die aus Art. 253 EG. Nach ständiger Rechtsprechung muss die in Art. 253 EG vorgeschriebene Begründung die Überlegungen desjenigen, der den betreffenden Rechtsakt erlassen hat, klar und eindeutig zum Ausdruck bringen. Diese Verpflichtung soll dem doppelten Ziel dienen, die Beteiligten über die Gründe für die erlassene Maßnahme zu unterrichten, damit sie ihre Rechte verteidigen können, und es außerdem dem Gemeinschaftsrichter zu ermöglichen, die Rechtmäßigkeit der Entscheidung zu überprüfen. Die Frage, ob die Begründung einer Entscheidung diesen Anforderungen genügt, ist nicht nur im Hinblick auf ihren Wortlaut zu beantworten, sondern auch anhand ihres Kontextes sowie sämtlicher Rechtsvorschriften, die das betreffende Gebiet regeln (vgl. Urteile des Gerichts vom 28. April 2004, Sunrider/HABM - Vitakraft-Werke Wührmann und Friesland Brands [VITATASTE und METABALANCE 44], T-124/02 und T-156/02, Slg. 2004, II-1149, Randnrn. 72 und 73 und die dort angeführte Rechtsprechung).

- Zur ersten Rüge

63 Mit ihrer ersten Rüge beanstandet die Klägerin, die Beschwerdekammer habe zwar ihre im Rahmen des zweiten Klagegrundes geltend gemachten Argumente wiederholt, jedoch nicht ordnungsgemäß die Gründe für ihre Auffassung dargelegt, dass die Glyphe "Image not found " bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr keine entscheidende Rolle gespielt habe; der pauschale Hinweis auf das "bildliche Element" sei insoweit nicht ausreichend.

64 Insoweit hat das HABM eingeräumt, dass die Begründung der Beschwerdekammer in Randnr. 25 der angefochtenen Entscheidung sehr knapp gefasst ist, da sich die Beschwerdekammer auf die Feststellung beschränkte, dass das bildliche Element der angemeldeten Marke eine sekundäre Rolle spiele. In diesem Zusammenhang ist jedoch die in der Entscheidung der Widerspruchsabteilung enthaltene eingehendere Begründung zu diesem Punkt zu berücksichtigen, die in Randnr. 9 vierter Gedankenstrich der angefochtenen Entscheidung wiedergegeben ist. Da die Beschwerdekammer diese Entscheidung nämlich in vollem Umfang bestätigt hat, gehören diese Entscheidung sowie ihre Begründung angesichts der in Art. 62 Abs. 1 der Verordnung Nr. 40/94 zum Ausdruck gelangten funktionalen Kontinuität zwischen den Widerspruchsabteilungen und den Beschwerdekammern (Urteil des Gerichtshofs vom 13. März 2007, HABM/Kaul, C-29/05 P, Slg. 2007, I-0000, Randnr. 30; Urteil des Gerichts vom 10. Juli 2006, La Baronia de Turis/HABM - Baron Philippe de Rothschild [LA BARONNIE], T-323/03, Slg. 2006, II-2085, Randnrn. 57 und 58) zu dem Kontext, in dem die angefochtene Entscheidung erlassen wurde und der der Klägerin bekannt ist und es dem Richter ermöglicht, seine Rechtmäßigkeitskontrolle in Bezug auf die Richtigkeit der Beurteilung der Verwechslungsgefahr in vollem Umfang auszuüben (vgl. oben, Randnrn. 32 bis 48). Unter diesen Umständen, insbesondere unter Berücksichtigung der Begründung der Entscheidung der Widerspruchsabteilung, ist die pauschale Feststellung der Beschwerdekammer, dass das bildliche Element der angemeldeten Marke eine sekundäre Rolle spiele, nur so zu verstehen, dass die Beschwerdekammer allen Bildbestandteilen, einschließlich der Glyphe "Image not found ", weniger prägenden Charakter als den Wortbestandteilen der angemeldeten Marke beimisst.

65 Die erste Rüge greift daher nicht durch.

- Zur zweiten Rüge

66 Mit ihrer zweiten Rüge beanstandet die Klägerin, dass die Beschwerdekammer nicht die Gründe angeführt habe, aus denen sie erstens nur einen der beiden Beschlüsse des DPMA berücksichtigt habe, zweitens zur Berücksichtigung dieser Entscheidung angeblich nicht verpflichtet gewesen sei, drittens diese Entscheidungen nicht für erheblich angesehen habe und viertens nicht den förmlichen Antrag auf Berücksichtigung dieser Beschlüsse beschieden habe.

67 Dazu ist zunächst festzustellen, dass die Beschwerdekammer im Allgemeinen nicht verpflichtet ist, auf jedes einzelne von der Klägerin im Widerspruchsverfahren geltend gemachte Argument einzugehen. Nach ständiger Rechtsprechung erfordert nämlich die Begründungspflicht nicht, dass das betreffende Organ alle rechtlich oder tatsächlich einschlägigen Gesichtspunkte einzeln aufführt, da die Frage, ob die Begründung Art. 253 EG genügt, unter Berücksichtigung sowohl des Wortlauts der betreffenden Entscheidung als auch ihres rechtlichen und tatsächlichen Kontextes zu beurteilen ist (vgl. entsprechend Urteil des Gerichts vom 15. Juni 2005, Regione autonoma della Sardegna/Kommission, T-171/02, Slg. 2005, II-2123, Randnr. 73 und die dort angeführte Rechtsprechung). Was die beiden Beschlüsse des DPMA und den entsprechenden förmlichen Antrag auf ihre Berücksichtigung angeht, so ergibt sich aus den Erwägungen in den Randnrn. 57 bis 59 des vorliegenden Urteils, dass diese Beschlüsse bereits zu den tatsächlich und rechtlich einschlägigen Beweismitteln der Akten des Widerspruchsverfahrens im Sinne von Art. 74 Abs. 1 der Verordnung Nr. 40/94 gehörten, die von der Beschwerdekammer zwangsläufig berücksichtigt wurden. Die Beschwerdekammer war daher nicht verpflichtet, zu diesem Antrag förmlich Stellung zu nehmen. Außerdem werden in Randnr. 30 der angefochtenen Entscheidung entgegen der Auffassung der Klägerin klar die Gründe dargelegt, aus denen die Beschwerdekammer davon ausging, dass die - in beiden Beschlüssen identische - Beurteilung des DPMA der im vorliegenden Fall gewählten Lösung nicht entgegenstehen könne, weil zum einen diese Beurteilung für die Beschwerdekammer rechtlich nicht bindend und zum anderen der Beschluss des DPMA nicht rechtskräftig sei. Das Gericht sieht deshalb diese Erwägungen als ausreichend für die Schlussfolgerung an, dass die Beschwerdekammer diesbezüglich ihrer Begründungspflicht nachgekommen ist.

68 Somit ist die zweite Rüge zurückzuweisen.

- Zur dritten Rüge

69 Mit ihrer dritten Rüge macht die Klägerin geltend, die Beschwerdekammer habe die Begründungspflicht dadurch verletzt, dass sie eine Entscheidung der Dritten Beschwerdekammer (vgl. oben, Randnr. 9) nicht berücksichtigt und nicht begründet habe, warum es ihrer Ansicht nach entgegen der von der Dritten Beschwerdekammer in dieser Entscheidung geäußerten Auffassung für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr entscheidend auf das Wortelement der angemeldeten Marke ankomme.

70 Auch wenn es bedauerlich ist, dass die Beschwerdekammer zu den möglichen Auswirkungen der Entscheidung der Dritten Beschwerdekammer über die Wortmarke "vital & fit", die den einander gegenüberstehenden Zeichen sehr ähnlich ist, nicht ausdrücklich Stellung genommen hat, folgt daraus jedoch nicht, dass die in Randnr. 25 der angefochtenen Entscheidung gegebene Begründung unzureichend wäre. Diese Randnummer ist nämlich aus den oben in Randnr. 64 dargelegten Gründen im Licht der Begründung der Entscheidung der Widerspruchsabteilung auszulegen, die in Randnr. 9 zweiter Gedankenstrich der angefochtenen Entscheidung wiedergegeben ist und in der ausführlich die Gründe dargelegt sind, aus denen im vorliegenden Fall die Wortelemente der angemeldeten Marke im Vergleich zu deren Bildelementen dominierend sind.

71 Folglich ist auch die dritte Rüge zurückzuweisen.

72 Somit ist der vorliegende Klagegrund insgesamt als unbegründet zurückzuweisen.

Zum vierten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 74 der Verordnung Nr. 40/94

Vorbringen der Parteien

73 Die Klägerin trägt vor, nach Art. 74 Abs. 1 und 2 der Verordnung Nr. 40/94 habe das HABM Tatsachenbehauptungen und Beweismittel, die nicht verspätet seien, grundsätzlich zu berücksichtigen. Gegen diese Verpflichtung habe die Beschwerdekammer jedoch verstoßen, indem sie Teile ihres Vortrags und einen von ihr gestellten Antrag nicht berücksichtigt habe.

74 So hätte die Beschwerdekammer, nachdem die Klägerin die beiden Beschlüsse des DPMA als sachverständige Gutachten eingereicht und deren Berücksichtigung beantragt habe, diesen Antrag unter Würdigung des zu seiner Begründung geltend gemachten tatsächlichen Vorbringens bescheiden müssen, was sie aber nicht getan habe. Diese Unterlassung habe mit hoher Wahrscheinlichkeit auf das Ergebnis, zu dem die Beschwerdekammer gelangt sei, Einfluss gehabt. In diesem Zusammenhang hebt die Klägerin die Qualität der Beschlüsse des DPMA hervor. Demgegenüber hätten auf Gemeinschaftsebene Personen über Markenkollisionen zu entscheiden, die weder mit dem Sprachraum, in dem diese Marken verwendet würden, noch mit den Märkten vertraut seien, auf denen die mit ihnen gekennzeichneten Waren abgesetzt würden. Es sei daher unverzichtbar, dass sich diese Gemeinschaftsstellen des Sachverstands kompetenter externer Personen bedienten. Da im vorliegenden Fall zwei Entscheidungen der zuständigen nationalen Behörde vorlägen, sei es bedauerlich, dass die drei Mitglieder der Beschwerdekammer, die die deutsche Sprache muttersprachlich nicht beherrschten und sich nur selten im deutschen Sprachraum aufhielten, vor Erlass der angefochtenen Entscheidung nicht die sachlichen Feststellungen dieser Behörde berücksichtigt hätten.

75 Nach Auffassung des HABM und der Streithelferin ist der vorliegende Klagegrund zurückzuweisen.

Würdigung durch das Gericht

76 Es ergibt sich bereits hinreichend aus den obigen Erwägungen in den Randnrn. 57 bis 59 und 63 bis 72, dass der vorliegende Klagegrund als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen ist. Nur vorsorglich ist hinzuzufügen, dass das auf die beiden Beschlüsse des DPMA gestützte Vorbringen der Klägerin angesichts ihrer Aufhebung durch Beschluss des Bundespatentgerichts (siehe oben, Randnr. 5) gegenstandslos geworden ist.

77 Nach alledem ist die Klage insgesamt abzuweisen.

Kostenentscheidung:

Kosten

78 Nach Art. 87 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

79 Im vorliegenden Fall ist die Klägerin mit ihrem Vorbringen unterlegen. Daher sind ihr gemäß den entsprechenden Anträgen des HABM und der Streithelferin die Kosten sowohl des HABM als auch der Streithelferin aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Dritte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Wesergold Getränkeindustrie GmbH & Co. KG trägt die Kosten.

Inhaltsverzeichnis

Vorgeschichte des Rechtsstreits

Anträge der Parteien

Entscheidungsgründe

Vorbemerkungen

Zum fünften Klagegrund: Keine Gefahr von Verwechslungen zwischen den einander gegenüberstehenden Marken

Vorbringen der Parteien

Würdigung durch das Gericht

- Vorbemerkungen

- Zum visuellen Vergleich der einander gegenüberstehenden Zeichen

- Zum phonetischen Vergleich der einander gegenüberstehenden Zeichen

- Zum begrifflichen Vergleich der einander gegenüberstehenden Zeichen

Zum ersten Klagegrund: Verkennung des Beschwerdegegenstands nach Art. 62 Abs. 1 der Verordnung Nr. 40/94

Vorbringen der Parteien

Würdigung durch das Gericht

Zum zweiten Klagegrund: Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nach Art. 73 Satz 2 der Verordnung Nr. 40/94

Vorbringen der Parteien

Würdigung durch das Gericht

Zum dritten Klagegrund: Verletzung der Begründungspflicht nach Art. 73 Satz 1 der Verordnung Nr. 40/94

Vorbringen der Parteien

Würdigung durch das Gericht

- Allgemeines

- Zur ersten Rüge

- Zur zweiten Rüge

- Zur dritten Rüge

Zum vierten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 74 der Verordnung Nr. 40/94

Vorbringen der Parteien

Würdigung durch das Gericht

Kosten

Ende der Entscheidung

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