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Gericht: Europäisches Gericht
Urteil verkündet am 24.09.1998
Aktenzeichen: T-112/95
Rechtsgebiete: Verordnung (EWG) Nr. 2187/93, Verordnung Nr. 857/84, EGV
Vorschriften:
Verordnung (EWG) Nr. 2187/93 | |
Verordnung Nr. 857/84 Art. 12 | |
EGV Art. 178 | |
EGV Art. 215 Abs. 2 |
Mit der Annahme einer nach der Verordnung Nr. 2187/93 angebotenen Entschädigung durch Unterzeichnung der entsprechenden Quittung, die einen Verzicht auf alle Ansprüche beinhaltete, verpflichteten sich die Milcherzeuger, denen wegen eingegangener Nichtvermarktungsverpflichtungen keine von der Zusatzabgabe befreite Referenzmenge zugeteilt worden war und die deshalb vorübergehend an der Ausübung ihrer Tätigkeit gehindert waren, anhängige Klagen zurückzunehmen. Der Rat und die Kommission als Schuldner der Entschädigungen durften somit die Zahlung der Zinsen nach Artikel 12 dieser Verordnung aussetzen, solange diese Erzeuger ihrer Rücknahmeverpflichtung nicht nachgekommen waren.
Entscheidend für die Erfuellung dieser Verpflichtung ist nicht der Zeitpunkt, zu dem dem die nationale Behörde von den Klagerücknahmen informiert wurde, sondern der Zeitpunkt des Eingangs des in Artikel 99 der Verfahrensordnung des Gerichts vorgesehenen Schriftsatzes über die Klagerücknahme.
Urteil des Gerichts erster Instanz (Erste Kammer) vom 24. September 1998. - Peter Dethlefs und andere gegen Rat der Europäischen Union und Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Schadensersatzklage - Außervertragliche Haftung - Milch - Zusatzabgabe - Erzeuger, die Nichtvermarktungs- oder Umstellungsverpflichtungen eingegangen sind - Entschädigung - Verordnung (EWG) Nr. 2187/93 - Zinsen. - Rechtssache T-112/95.
Entscheidungsgründe:
Rechtlicher Rahmen
1 Mit Urteil vom 19. Mai 1992 in den verbundenen Rechtssachen C-104/89 und C-37/90 (Mulder u. a./Rat und Kommission, Slg. 1992, I-3061; im folgenden: Urteil Mulder) entschied der Gerichtshof, daß die Gemeinschaft für die Schäden haftet, die bestimmte Milcherzeuger, die durch die Anwendung der Verordnung Nr. 857/84 des Rates vom 31. März 1984 über Grundregeln für die Anwendung der Abgabe gemäß Artikel 5c der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 im Sektor Milch und Milcherzeugnisse (ABl. L 90, S. 13) an der Vermarktung von Milch gehindert waren, erlitten hatten, weil sie Verpflichtungen gemäß der Verordnung Nr. 1078/77 des Rates vom 17. Mai 1977 zur Einführung einer Prämienregelung für die Nichtvermarktung von Milch und Milcherzeugnissen und die Umstellung der Milchkuhbestände (ABl. L 131, S. 1) eingegangen waren.
2 Angesichts der grossen Zahl der vom Urteil Mulder betroffenen Erzeuger und um dessen volle Wirksamkeit zu gewährleisten, erließ der Rat die Verordnung (EWG) Nr. 2187/93 vom 22. Juli 1993 über das Angebot einer Entschädigung an bestimmte Erzeuger von Milch oder Milcherzeugnissen, die vorübergehend an der Ausübung ihrer Tätigkeit gehindert waren (ABl. L 196, S. 6). Diese Verordnung sieht vor, daß den Erzeugern, die unter bestimmten Voraussetzungen durch die Regelung, auf die sich das Urteil Mulder bezog, geschädigt worden waren, eine pauschale Entschädigung angeboten wird.
3 Die fragliche Verordnung sieht insbesondere vor, daß die nationalen Behörden den Erzeugern im Namen und für Rechnung des Rates und der Kommission ein Entschädigungsangebot übermitteln. Nach Artikel 14 Absatz 4 wird dieses Angebot durch Rücksendung der als richtig anerkannten und unterzeichneten Quittung innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Angebots angenommen; damit wird gegenüber den Gemeinschaftsorganen auf die Geltendmachung, ganz gleich in welcher Form, des in Artikel 1 der Verordnung genannten Schadens verzichtet. Wird das Angebot nicht innerhalb von zwei Monaten angenommen, so sind die betreffenden Gemeinschaftsorgane künftig nicht mehr daran gebunden (Artikel 14 Absatz 3).
4 Artikel 12 der Verordnung sieht vor, daß der Entschädigungsbetrag bis zur Auszahlung der jeweiligen Entschädigung um 8 % Verzugszinsen jährlich zu erhöhen ist.
5 Das Muster für die Quittung über den Ausgleich aller Ansprüche, auf die sich Artikel 14 bezieht, wurde durch die Verordnung (EWG) Nr. 2648/93 der Kommission mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung Nr. 2187/93 (ABl. L 243, S. 1) festgelegt.
6 Diese Quittung lautet wie folgt:
"Der Unterzeichnete... erklärt hiermit, daß er das Entschädigungsangebot... als Ausgleich für jeglichen gegenüber den Gemeinschaftsorganen geltend gemachten Schaden aufgrund seiner Teilnahme an der mit der Verordnung (EWG) Nr. 1078/77 des Rates... eingeführten Nichtvermarktungs-/Umstellungsregelung annimmt und daß er jetzt und künftighin ausdrücklich auf weitere diesbezuegliche Ansprüche seinerseits oder seitens seiner etwaigen Rechtsnachfolger oder Anspruchsberechtigten verzichtet."
Sachverhalt
7 Die Kläger sind deutsche Milcherzeuger, die im Rahmen der Verordnung Nr. 1078/77 Verpflichtungen eingegangen waren und die infolge der Anwendung der Verordnung Nr. 857/84 die Vermarktung von Milch nicht wiederaufnehmen konnten.
8 Mit zwischen dem 30. März und dem 12. Dezember 1990 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangenen Klageschriften erhoben sie Schadensersatzklagen gegen den Rat und die Kommission. Aufgrund der Erweiterung der Zuständigkeiten des Gerichts erster Instanz durch die Entscheidung 93/350/Euratom, EGKS, EWG des Rates vom 8. Juni 1993 zur Änderung des Beschlusses 88/591/EGKS, EWG, Euratom zur Errichtung eines Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 144, S. 21) wurden diese Rechtssachen mit Beschluß des Gerichtshofes vom 27. September 1993 an das Gericht verwiesen.
9 Nach Inkrafttreten der Verordnung Nr. 2187/93 erhielten die Kläger in der Zeit vom 22. November 1993 bis zum 6. Februar 1994 Entschädigungsangebote von den zuständigen nationalen Stellen.
10 Der angebotene Entschädigungsbetrag umfasste 8 % Zinsen jährlich für den Zeitraum vom 19. Mai 1992 (dem Tag des Erlasses des Urteils Mulder) bis zum 30. September 1993; ausserdem sollten für den Zeitraum vom 1. Oktober 1993 bis zur Auszahlung der Entschädigung Zinsen in gleicher Höhe hinzukommen. Alle Kläger nahmen das Angebot innerhalb der ihnen gesetzten Frist an.
11 Nach Unterzeichnung der den Angeboten beigefügten Quittungen, die den in der deutschen Fassung der Verordnung Nr. 2648/93 vorgesehenen Wortlaut hatten, nahmen die Kläger ihre Klagen mit am 20. April 1994 eingegangenen Schriftsätzen zurück; der Schriftsatz des Klägers in der Rechtssache T-62/93, Paul Gövert, ging am 9. Mai 1994 ein. Im Rahmen dieser Klagerücknahmeschriftsätze stellten sie auch einen Antrag auf Erstattung der Kosten durch die Beklagten gemäß Artikel 87 § 5 der Verfahrensordnung des Gerichts.
12 Da die Kommission der Ansicht war, daß auch die Verfolgung eines Kostenerstattungsantrags nach Artikel 87 § 5 Absatz 1 Satz 2 der Verfahrensordnung einen Verstoß gegen den gemäß Artikel 14 Absatz 4 der Verordnung Nr. 2187/93 vorgeschriebenen pauschalen Verzicht auf die Verfolgung weitergehender Ansprüche darstelle, wies sie die deutschen Stellen an, keine Entschädigungszahlungen zu leisten.
13 Drei der Kläger in der vorliegenden Rechtssache (die Kläger Backhaus, Lorentz und Mittwede, die die Klagen in den Rechtssachen T-66/93, T-115/93 und T-69/93 erhoben hatten) nahmen daraufhin am 14. und 15. Juni 1994 ihre Kostenerstattungsanträge zurück. Die Entschädigungen wurden ihnen im Juli 1994 ausgezahlt.
14 In der Zwischenzeit hatte die Kommission beschlossen, die Auszahlung der Entschädigungen nur noch von der Rücknahme der Schadensersatzklagen, jedoch nicht mehr von der Rücknahme der Kostenerstattungsanträge abhängig zu machen.
15 Am 27. Juli 1994 teilte die deutsche Stelle den Klägern mit, daß die Kommission die Auszahlung der Entschädigung nicht mehr von einem Verzicht auf die Kostenerstattung, sondern nur noch von der Klagerücknahme abhängig mache.
16 Am 2. August 1994 teilten die Kläger der deutschen Stelle mit, daß sie ihre Klagen zurückgenommen hätten. Daraufhin wurden die Entschädigungen ausgezahlt.
17 Gemäß Artikel 12 der Verordnung Nr. 2187/93 umfassten die Entschädigungen die Zahlung von Zinsen für den Zeitraum vom 19. Mai 1992 (dem Tag des Erlasses des Urteils Mulder) bis zum Ablauf der den einzelnen Klägern gesetzten Annahmefrist und für den Zeitraum vom 4. August 1994 bzw. im Fall der Kläger Backhaus, Lorentz und Mittwede vom 29. Juni 1994 bis zum Zeitpunkt der Auszahlung des Entschädigungsbetrags; am 29. Juni und am 4. August 1994 war die nationale Stelle von den Klagerücknahmen informiert worden.
18 Mit Schreiben vom 13. Januar 1995 verlangten die Kläger von der Kommission die Zahlung von Zinsen für den Zeitraum, für den im Rahmen der Entschädigung noch keine Zinsen gezahlt worden waren. Mit Schreiben vom 6. März 1995 lehnte die Kommission diesen Antrag ab.
Verfahren und Anträge der Parteien
19 Die Klageschrift ist am 8. Mai 1995 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen.
20 Mit am 21. Juni 1995 eingegangenem Schriftsatz hat der Rat die Einrede der Unzulässigkeit erhoben und die Ansicht vertreten, er könne für den behaupteten Schaden nicht haftbar gemacht werden. Am 16. Oktober 1995 haben die Kläger zu dieser Einrede Stellung genommen.
21 Mit Beschluß vom 13. Mai 1996 hat das Gericht die Entscheidung über die Einrede dem Endurteil vorbehalten.
22 Auf Bericht des Berichterstatters hat das Gericht beschlossen, die mündliche Verhandlung ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen. Es hat die Parteien jedoch aufgefordert, dem Gericht einige Unterlagen vorzulegen.
23 Die Parteien haben in der Sitzung, die am 14. Januar 1998 stattfand, mündlich verhandelt.
24 Infolge der Verhinderung eines der Kammermitglieder hat der Präsident des Gerichts gemäß Artikel 32 § 3 der Verfahrensordnung zur Ergänzung der Kammer einen anderen Richter bestimmt.
25 Aufgrund von Artikel 33 Absatz 2 der Verfahrensordnung hat das Gericht (Erste Kammer) in seiner neuen Zusammensetzung mit Beschluß vom 13. März 1998 gemäß Artikel 62 der Verfahrensordnung die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung angeordnet. Die Parteien sind zu dieser erneuten mündlichen Verhandlung am 2. April 1998 nicht erschienen.
26 Die Kläger beantragen,
- die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie auch für den Zeitraum zwischen dem Ablauf der zweimonatigen Annahmefrist des Artikels 14 der Verordnung Nr. 2187/93 und dem 3. August 1994 (bzw. für die Kläger Backhaus, Lorentz und Mittwede dem 29. Juni 1994) Zinsen in Höhe von 8 % des ihnen gewährten Entschädigungsbetrags nebst 8 % hiervon ab Verkündung des Urteils zu zahlen;
- den Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
27 Der Rat beantragt,
- die Klage als unzulässig zurückzuweisen, sofern sie gegen den Rat gerichtet ist, und hilfsweise als unbegründet abzuweisen;
- den Klägern die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
28 Die Kommission beantragt,
- die Klage als unbegründet abzuweisen;
- den Klägern die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Zur Zulässigkeit
Vorbringen der Parteien
29 Der Rat trägt vor, er habe keine Befugnisse gegenüber den nationalen Behörden, die für die Anwendung des Gemeinschaftsrechts zuständig seien. Da der den Klägern angeblich entstandene Schaden auf die Anwendung der Verordnung Nr. 2187/93 durch die nationalen Stellen zurückzuführen sei, sei er zwangsläufig von diesen verursacht worden, falls sie selbständig und in eigener Verantwortung gehandelt hätten, oder von der Kommission, falls diese der nationalen Stelle rechtswidrige Weisungen erteilt habe.
30 Wie sich aus der Rechtsprechung ergebe, könne der Rat die Gemeinschaft daher nicht vor dem Gericht vertreten, da er den angeblichen Schaden nicht verursacht habe (Urteil des Gerichtshofes vom 13. November 1973 in den verbundenen Rechtssachen 63/72 bis 69/72, Werhahn u. a./Rat, Slg. 1973, 1229).
31 Die Kläger tragen vor, die Einrede sei nicht begründet. Die Klageforderung sei Teil des Schadensersatzes, der ihnen aufgrund der vom Rat erlassenen Verordnung Nr. 2187/93 zustehe. Ausserdem seien die Entschädigungsangebote im Namen und für Rechnung des Rates und der Kommission gemacht worden; die deutsche Stelle habe stellvertretend für diese Organe gehandelt. Der Rat könne sich nicht darauf berufen, davon nichts zu wissen, so daß die gegen ihn erhobene Klage zulässig sei.
Würdigung durch das Gericht
32 Die Parteien streiten im wesentlichen um die Frage, ob die Unterzeichnung der Quittung, von der die Auszahlung der Entschädigung zum Ersatz des in Artikel 1 der Verordnung Nr. 2187/93 genannten Schadens abhängt, allein ausreicht, um einen Anspruch auf Zahlung von Zinsen zu begründen, oder ob hierzu auch noch die anhängigen Klagen zurückgenommen werden müssen. Die Klage bezieht sich also auf die Auslegung der Verordnung Nr. 2187/93 und deren Auswirkungen.
33 Diese Verordnung wurde vom Rat erlassen. Wie es in der zweiten und vierten Begründungserwägung heisst, sollen damit gemäß dem Urteil Mulder die Erzeuger entschädigt werden, die dadurch einen Schaden erlitten haben, daß sie nach Übernahme einer Verpflichtung aufgrund der Verordnung Nr. 1078/77 an der Milcherzeugung gehindert waren. Da Kommission und Rat mit diesem Urteil zur Entschädigung der betroffenen Erzeuger verurteilt worden sind, bezieht sich die Klage also auf die Auslegung einer Rechtsvorschrift, mit der die volle Wirksamkeit eines Urteils gewährleistet werden sollte, mit dem der Rat zum Ersatz des auch von ihm verursachten Schadens verurteilt worden war.
34 Das Vorbringen, die nationale Stelle habe einen Fehler begangen, ist unbegründet. Aus der Verordnung Nr. 2187/93 ergibt sich, daß diese Stelle im Namen und für Rechnung des Rates und der Kommission handelt, wobei sie sich auf die verwaltungstechnischen Aspekte wie die Entgegennahme und die Prüfung der Anträge sowie die Abgabe des Angebots beschränkt. Die Kläger werfen dieser Stelle keinen Fehler vor. Sie beanstanden vielmehr unmittelbar die Auslegung des Umfangs der Verpflichtungen, die sich für die Beklagten aus der Verordnung Nr. 2187/93 ergeben. Daß der Rat aufgrund der aus der Verordnung folgenden Zuständigkeitsverteilung nicht an der Formulierung des diese Verpflichtungen konkretisierenden Angebots beteiligt war, berechtigt ihn nicht, sich auf die Unzulässigkeit einer Klage zu berufen, die sich auf die Auslegung und die Auswirkungen einer von ihm erlassenen Verordnung bezieht, die ihm Pflichten auferlegt, die er verletzt haben soll.
35 Daher ist die vom Rat erhobene Einrede der Unzulässigkeit zurückzuweisen.
Zur Begründetheit
Vorbringen der Parteien
36 Die Kläger stützen ihre Klage nur auf einen Klagegrund, nämlich eine Verletzung des Artikels 12 der Verordnung Nr. 2187/93. Dieser Klagegrund besteht aus zwei Teilen.
Zum ersten Teil des Klagegrundes: unmittelbar aus Artikel 12 der Verordnung Nr. 2187/93 folgender Anspruch auf Zahlung von Zinsen
37 Die Kläger tragen vor, daß nach Artikel 12 der Verordnung Nr. 2187/93 der Entschädigungsbetrag für die Zeit vom 19. Mai 1992 bis zur Auszahlung der Entschädigung um 8 % Zinsen zu erhöhen sei; einzige Voraussetzung hierfür sei die fristgemässe Annahme des Angebots.
38 Auch in den Angeboten, die sie erhalten hätten, sei keine Rede von einer Voraussetzung der Klagerücknahme gewesen, die somit erst nach Absendung der Angebote von der Kommission aufgestellt worden sei. Erst am 27. Juli 1994 hätten sie von dem Erfordernis der Klagerücknahme erfahren.
39 Die Kläger sind der Ansicht, daß mit der Unterzeichung der Quittung ein Verzicht auf alle materiell-rechtlichen Ansprüche gegen die Gemeinschaft verbunden sei. Die Rücknahme selbst habe nur formelle Wirkungen. Im übrigen ergebe sich aus Artikel 98 der Verfahrensordnung, daß die Kommission durch Einreichung der jeweiligen Verzichtserklärung bei der Kanzlei des Gerichts eine Streichung der Rechtssachen hätte erreichen können.
40 Die Kläger räumen ein, daß sich ihre Klagen durch die Annahme des Angebots erledigt hätten. Mit dieser Annahme hätten sie sich jedoch weder zur sofortigen Rücknahme ihrer Klagen noch zu einem Verzicht auf die Kostenerstattung verpflichtet.
41 Jedenfalls habe die Kommission von dem Zeitpunkt an von den Klagerücknahmen Kenntnis gehabt, als die Kanzlei des Gerichts sie aufgefordert habe, zu diesen Klagerücknahmen Stellung zu nehmen, was sie am 9. Juni 1994 getan habe. Die Wahl des 4. Augusts als Zeitpunkt der Wiederaufnahme der Verzinsung sei somit willkürlich, da die Kläger zu diesem Zeitpunkt lediglich die nationale Behörde von der Klagerücknahme in Kenntnis gesetzt hätten. Die Verordnung Nr. 2187/93 sehe im übrigen keine Benachrichtigung dieser Behörde vor.
42 Selbst wenn die Ansicht der Kommission zuträfe, wäre maßgeblicher Zeitpunkt derjenige der Klagerücknahme gewesen, die eine bedingungsfeindliche, unwiderrufliche und unanfechtbare Handlung darstelle und spätestens am 9. Mai 1995 erfolgt sei.
43 Entgegen der Ansicht der Kommission könne man daraus, daß es sich bei den streitigen Zinsen um Verzugszinsen handele, nicht schließen, daß ein Verzug solange nicht gegeben sei, wie die Kläger ihre Klagen nicht zurückgenommen hätten. Nach ständiger Rechtsprechung (Urteil Mulder, Randnr. 35) handele es sich um Verzugszinsen, wenn durch ein Urteil die Verpflichtung zum Schadensersatz festgestellt werde. Artikel 12 der Verordnung Nr. 2187/93 beziehe sich im übrigen auf dieses Urteil; aus diesem Grund seien Zinsen ab dem 19. Mai 1992 berechnet worden.
44 Die Beklagten tragen vor, daß die Klage unbegründet sei, weil die Kläger auf ihre Rechte verzichtet hätten und die Verzögerung ausschließlich von ihnen selbst zu vertreten sei.
45 Aus Artikel 14 der Verordnung Nr. 2187/93 ergebe sich, daß die Kläger mit der Annahme des Angebots auf Zahlung einer Pauschalentschädigung eine Generalquittung erteilt und auf die Geltendmachung weiterer Ansprüche und somit auch von Zinsansprüchen unwiderruflich verzichtet hätten. Sie könnten also keine Schadensersatzansprüche mehr geltend machen, die über die von ihnen angenommenen Angebote hinausgingen. Daher sei die Klage unbegründet.
46 Ausserdem sehe Artikel 12 der Verordnung Nr. 2187/93 Verzugszinsen vor. Im vorliegenden Fall machten die Kläger aber Zinsen für eine Verzögerung geltend, die nur sie selbst zu vertreten hätten.
47 Die Kläger hätten nämlich zeitgleich mit dem Verzicht auf jede gerichtliche Geltendmachung ihrer Ansprüche auch ihre anhängigen Schadensersatzklagen zurücknehmen müssen. Die Aufrechterhaltung dieser Klagen stelle einen Verstoß gegen die sich unmittelbar aus Artikel 14 der Verordnung ergebende Verpflichtung zur Klagerücknahme dar. Entgegen ihrem Vorbringen hätten die Kläger daher nicht erst durch das Schreiben der nationalen Stelle vom 27. Juli 1994 von dem Erfordernis einer Klagerücknahme erfahren. Aufgrund dieses Verstosses sei die deutsche Stelle berechtigt gewesen, die Auszahlung des Entschädigungsbetrags bis zur Mitteilung der Klagerücknahme zu verweigern.
48 Nach Ansicht der Kommission hatte ihre Weigerung, die Entschädigungen auszuzahlen, nichts mit den Kostenerstattungsanträgen der Kläger zu tun. Ab Juli 1994 habe sie davon abgesehen, die Rücknahme der Kostenerstattungsanträge zur Voraussetzung der Auszahlung zu machen. Die Kläger, die ihre Kostenerstattungsanträge nicht zurückgenommen hätten, hätten wie alle anderen Zinszahlungen erhalten. Bei allen Klägern sei die Verzinsung ab dem Datum der Mitteilung der Klagerücknahme wiederaufgenommen worden. Keinem Kläger sei daher ein Schaden daraus entstanden, daß die Kommission zunächst den Verzicht auf die Kostenerstattung verlangt habe.
49 Jedenfalls hätten mehrere Kläger die geforderten Zinsen falsch berechnet.
Zum zweiten Teil des Klagegrundes: vertraglicher Anspruch auf Zahlung der Zinsen
50 Die Kläger tragen vor, daß die von ihnen geltend gemachten Ansprüche auf den Entschädigungsangeboten beruhten, die sie erhalten hätten. Der Verzicht auf die Geltendmachung weiterer Ansprüche, von dem in den von ihnen unterzeichneten Quittungen die Rede sei, habe sich nur auf die Geltendmachung weiterer, nicht vom Vergleich erfasster Ansprüche bezogen. Die geltend gemachten Ansprüche beruhten aber auf diesem Vergleich.
51 Die von ihnen angenommenen Entschädigungsangebote hätten eine Erhöhung des Entschädigungsbetrags um 8 % Zinsen für den Zeitraum vom 1. Oktober 1993 bis zur Auszahlung vorgesehen. Da sie dieses Angebot angenommen hätten, stehe ihnen ein Anspruch auf die geforderten Zinsen aus diesem Vertrag zu.
52 Die Kläger sind mit den Berichtigungen einverstanden, die die Kommission in einigen Fällen an der Berechnung der Zinsen vorgenommen hat.
53 Die Beklagten tragen vor, daß die Zuständigkeit des Gerichts nur auf der ausservertraglichen Haftung der Gemeinschaft beruhen könne, da die Klage nach den Artikeln 178 und 215 Absatz 2 des Vertrages erhoben worden sei. Dem Vorbringen der Kläger, daß die Organe den durch die Annahme des Pauschalangebots zustande gekommenen Vertrag verletzt hätten, sei somit nicht zu folgen. Vielmehr hätten die Kläger selbst gegen die ihnen obliegende vertragliche Verpflichtung verstossen, auf weitergehende Ansprüche zu verzichten.
Würdigung durch das Gericht
54 Die Verordnung Nr. 2187/93 sieht sowohl die Voraussetzungen für die Entschädigungsangebote, wie sie die Kläger erhalten haben, als auch alle Kriterien vor, die eine Berechnung der anzubietenden Beträge erlauben. Diese Angebote, die sich unmittelbar aus der Verordnung ergeben, sind somit nicht von dieser unabhängig.
55 Daher setzt auch die Frage einer vertraglichen Haftung, wie sie von den Klägern im Rahmen des zweiten Teils des Klagegrundes geltend gemacht wird, eine Auslegung der Vorschriften dieser Verordnung über die Entschädigung der Milcherzeuger voraus. Soweit diese Verordnung aber eine Entschädigungsregelung vorsieht, mit der die Gemeinschaftsorgane den Verpflichtungen nachkommen wollten, die sich für sie aus ihrer Verurteilung im Urteil Mulder ergaben, fällt ihre Anwendung in den Bereich der ausservertraglichen Haftung der Gemeinschaft. Daher sind die beiden Teile des Klagegrundes zusammen zu prüfen.
56 Dieser Klagegrund betrifft die Frage, welche Verpflichtungen sich für den Empfänger eines Entschädigungsangebots nach der Verordnung Nr. 2187/93 aus der Annahme dieses Angebots und der Unterzeichnung der Quittung ergeben, deren Muster mit der Verordnung Nr. 2648/93 festgelegt worden ist, und insbesondere die Frage, ob eine Verpflichtung zur Rücknahme anhängiger Klagen besteht.
57 Zur Bestimmung des Umfangs dieser Verpflichtungen sind die von den Organen verfolgten Ziele und der Zusammenhang, in dem die Verordnung Nr. 2187/93 erlassen wurde, heranzuziehen (Urteile des Gerichtshofes vom 17. November 1983 in der Rechtssache 292/82, Merck, Slg. 1983, 3781, Randnr. 12, und vom 1. April 1993 in der Rechtssache C-136/91, Findling Wälzlager, Slg. 1993, I-1793, Randnr. 11).
58 Aus den Begründungserwägungen dieser Verordnung ergibt sich, daß die Organe in der Erkenntnis, daß nach dem Urteil Mulder viele Erzeuger Anspruch auf Entschädigung hatten, feststellten, daß sie nicht jeden Einzelfall in Betracht ziehen konnten. Sie beschlossen somit, im Verordnungswege ein Entschädigungsangebot vorzusehen, mit dessen Annahme gemäß Artikel 14 letzter Absatz der Verordnung gegenüber den Gemeinschaftsorganen auf die Geltendmachung des Schadens, ganz gleich in welcher Form, verzichtet wird (vgl. Urteil des Gerichts vom 16. April 1997 in der Rechtssache T-541/93, Connaughton u. a./Rat, Slg. 1997, II-549, Randnr. 31).
59 Entgegen der Ansicht der Beklagten kann sich der Verzicht der Erzeuger auf die Geltendmachung des Schadens nicht auch auf die etwaigen Folgen einer Verletzung der Verpflichtungen beziehen, die die streitige Verordnung den Organen auferlegt.
60 Wie das Gericht bereits entschieden hat, stellte die Verordnung Nr. 2187/93 für die Erzeuger keine bindende Handlung dar, da sie ihnen zusätzlich zu ihrem Recht, Klage auf Ersatz des entstandenen Schadens zu erheben, die Möglichkeit eines Vergleichs eröffnete, den sie nach ihrem freien Entschluß annehmen konnten (Urteil Connaughton u. a./Rat, Randnr. 35). Der Verzicht auf die Geltendmachung des Schadens war daher die Voraussetzung, von der die Organe die Inanspruchnahme der den Erzeugern eingeräumten Möglichkeit abhängig machten, sofort eine Entschädigung zu erhalten, ohne eine Gerichtsentscheidung abwarten zu müssen.
61 Insoweit ist unstreitig, daß zahlreiche Erzeuger, darunter die Kläger, bereits Schadensersatzklagen gegen den Rat und die Kommission erhoben hatten, als die Verordnung Nr. 2187/93 erlassen wurde.
62 Aus der Gesamtheit der Vorschriften über das Entschädigungsangebot ergibt sich somit, daß sie die Zahl der Rechtsstreitigkeiten auf diesem Gebiet begrenzen sollten.
63 Im Licht dieses Ergebnisses ist zu prüfen, welche Verpflichtungen sich für die Parteien aus der Verordnung Nr. 2187/93 und dem Wortlaut der Quittung ergeben.
64 Zum einen verpflichteten sich nach dem Wortlaut der Quittung die Erzeuger, die das Angebot angenommen, jedoch das Gemeinschaftsgericht noch nicht angerufen hatten, dazu, auf die Erhebung von Schadensersatzklagen zu verzichten.
65 Zum anderen konnte das angestrebte Ziel bei denjenigen, die im Zeitpunkt der Durchführung der Verordnung Nr. 2187/93 bereits Klage erhoben hatten, nur durch eine Klagerücknahme erreicht werden.
66 Hierfür spricht der Wortlaut der Quittung, in der es heisst, daß der Unterzeichnete mit der Annahme des Angebots "jetzt... ausdrücklich auf weitere diesbezuegliche Ansprüche" verzichtet, wobei aus der Verwendung des Adverbs "jetzt" zu schließen ist, daß anhängige Klagen zurückzunehmen sind.
67 Daraus folgt, daß sich die Kläger mit der Annahme einer nach der Verordnung Nr. 2187/93 angebotenen Entschädigung durch Unterzeichnung der entsprechenden Quittung verpflichteten, die anhängigen Klagen zurückzunehmen, was sie im übrigen nicht bestreiten.
68 Die beklagten Organe waren daher berechtigt, die Auszahlung der Entschädigungen von einer Rücknahme der Klagen abhängig zu machen.
69 Daher durften sie die Zahlung der Zinsen nach Artikel 12 der Verordnung Nr. 2187/93 aussetzen, solange die Kläger ihrer Rücknahmeverpflichtung nicht nachgekommen waren.
70 Somit ist zu bestimmen, wann die Kläger dieser Verpflichtung nachgekommen sind. Entgegen der Auffassung der Kommission war diese nicht erst erfuellt, als die deutsche Stelle von den Klagerücknahmen informiert wurde, also am 4. August 1994 bzw. im Fall der Kläger Backhaus, Lorentz und Mittwede am 29. Juni 1994. Eine Klage wird zu dem Zeitpunkt zurückgenommen, zu dem der in Artikel 99 der Verfahrensordnung vorgesehene Schriftsatz über die Klagerücknahme bei der Kanzlei des Gerichts eingeht. Die Mitteilung an die nationale Behörde, die im übrigen in der Verordnung Nr. 2187/93 nicht vorgesehen ist, spielt insoweit keine Rolle.
71 Die Klagerücknahme wurde den Beklagten von der Kanzlei des Gerichts mitgeteilt; diese nahmen mit Schreiben vom 6. und 9. Juni 1994 dazu Stellung. Die Beklagten wurden durch diese Mitteilung also über die Erfuellung der Voraussetzung, von der die Auszahlung der Entschädigung abhing, und über das Datum, an dem sie erfuellt worden war, informiert.
72 Für die meisten Kläger war diese Voraussetzung somit am 20. April 1994 mit der Eintragung ihrer Klagerücknahmeschriftsätze in das Register des Gerichts erfuellt. Für den Kläger Gövert war sie am 9. Mai 1994 erfuellt (vgl. oben, Randnr. 11).
73 Demnach sind die Klagen auf Zahlung von Zinsen teilweise begründet. Die Beklagten haben ihnen für die Zeit vom 20. April bis zum 3. August 1994, dem Vortag des Tages, von dem an bereits Zinsen gezahlt wurden, Zinsen in Höhe von 8 % jährlich auf die gezahlten Entschädigungen zu zahlen. Die Kläger Backhaus, Lorentz und Mittwede haben Anspruch auf Zinsen für die Zeit vom 20. April bis zum 28. Juni 1994 (vgl. oben, Randnr. 17). An den Kläger Gövert, der seine Klage am 9. Mai 1994 zurückgenommen hat (vgl. oben, Randnr. 11), sind Zinsen für den Zeitraum vom 9. Mai bis zum 3. August 1994 zu zahlen.
74 Die Kläger beantragen ausserdem, die Beklagten zur Zahlung von Zinsen in Höhe von 8 % jährlich auf die verlangten Beträge zu verurteilen. Das Gericht entscheidet, daß auf die von den Beklagten geschuldeten Zinsen vom Tag des Erlasses des vorliegenden Urteils an Verzugszinsen in Höhe von 6 % jährlich zu zahlen sind. Diesen Zinssatz haben die Beklagten im übrigen selbst vorgeschlagen.
Kostenentscheidung:
Kosten
75 Gemäß Artikel 87 § 3 der Verfahrensordnung kann das Gericht beschließen, daß jede Partei ihre eigenen Kosten trägt, wenn jede Partei teils obsiegt und teils unterliegt. Da die Kläger und die Beklagten mit ihrem Vorbringen teilweise unterlegen sind, ist diese Vorschrift im vorliegenden Fall anzuwenden.
Tenor:
Aus diesen Gründen
hat
DAS GERICHT
(Erste Kammer)
für Recht erkannt und entschieden:
76 Die Beklagten zahlen den Klägern Günter XX, Uwe Lorentz und Manfred Mittwede für die Zeit vom 20. April bis zum 28. Juni 1994 Zinsen in Höhe von 8 % jährlich auf die ihnen im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 2187/93 des Rates vom 22. Juli 1993 über das Angebot einer Entschädigung an bestimmte Erzeuger von Milch oder Milcherzeugnissen, die vorübergehend an der Ausübung ihrer Tätigkeit gehindert waren, gezahlten Entschädigungen.
77 Die Beklagten zahlen dem Kläger Paul XX für die Zeit vom 9. Mai bis zum 3. August 1994 Zinsen in Höhe von 8 % jährlich auf die ihm im Rahmen dieser Verordnung gezahlte Entschädigung.
78 Die Beklagten zahlen allen anderen Klägern für die Zeit vom 20. April bis zum 3. August 1994 Zinsen in Höhe von 8 % jährlich auf die ihnen im Rahmen dieser Verordnung gezahlten Entschädigungen.
79 Auf diese Beträge sind 6 % Zinsen jährlich ab dem Tag des Erlasses des vorliegenden Urteils zu zahlen.
80 Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.
Ende der Entscheidung
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