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Gericht: Europäisches Gericht
Beschluss verkündet am 15.12.2000
Aktenzeichen: T-113/99
Rechtsgebiete:
Vorschriften:
Der Umstand, dass sich die Personen, für die eine Maßnahme gilt, der Zahl nach oder sogar namentlich mehr oder weniger genau bestimmen lassen, bedeutet keineswegs, dass diese Personen als durch diese Maßnahme im Sinne von Artikel 230 Absatz 4 EG individuell betroffen anzusehen sind, sofern nur feststeht, dass die Maßnahme aufgrund eines objektiven Tatbestands rechtlicher oder tatsächlicher Art anwendbar ist, den sie bestimmt.
Die Verkäufer solcher Systeme haben nicht nachgewiesen, dass sie von der durch die Verordnung Nr. 323/1999 eingefügten Ziffer v des Artikels 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 2299/89 über einen Verhaltenskodex im Zusammenhang mit computergesteuerten Buchungssystemen individuell betroffen sind, mit dem die Bedingungen festgelegt werden, unter denen ein Systemverkäufer statistische oder andere Informationen aus seinem computergesteuerten Buchungssystem liefern darf. Diese Bestimmung berührt sie ebenso wie jeden anderen Systemverkäufer im Sinne von Artikel 2 der Verordnung Nr. 2299/89 in der Fassung der Verordnung Nr. 3089/93 in ihrer objektiven Eigenschaft als "Systemverkäufer".
(vgl. Randnrn. 47, 50, 55)
Beschluss des Gerichts Erster Instanz (Zweite Kammer) vom 15. Dezember 2000. - The Galileo Company und Galileo International LLC gegen Rat der Europäischen Union. - Nichtigkeitsklage - Zulässigkeit - Individuell betroffene Person. - Rechtssache T-113/99.
Ende der Entscheidung
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