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Gericht: Europäisches Gericht
Beschluss verkündet am 09.11.1999
Aktenzeichen: T-114/99
Rechtsgebiete:
Vorschriften:
Die Nichtigkeitsklage eines Herstellers verschiedener Cidresorten, die unter unterschiedlichen Bezeichnungen, u. a. der Bezeichnung "Pays d'Auge", vertrieben werden, gegen die Verordnung Nr. 378/1999 zur Ergänzung des Anhangs der Verordnung Nr. 2400/96 zur Eintragung bestimmter Bezeichnungen in das Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geographischen Angaben für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel gemäß der Verordnung Nr. 2081/92, ist unzulässig, soweit es um die Eintragung der Bezeichnungen "Pays d'Auge/Pays d'Auge-Cambremer" als geschützte Ursprungsbezeichnung geht.
Diese Regelung stellt eine Maßnahme von allgemeiner Geltung im Sinne des Artikels 249 Absatz 2 EG dar, da sie dadurch für objektiv bestimmte Fälle gilt und Rechtswirkungen für allgemein und abstrakt bezeichnete Personen beinhaltet, daß sie allen Unternehmen, deren Erzeugnisse den vorgeschriebenen geographischen und qualitativen Anforderungen entsprechen, das Recht einräumt, ihre Produkte unter einer der darin vorgesehenen Bezeichnungen zu vertreiben, und dieses Recht allen, deren Erzeugnisse diese für alle Hersteller gleichermassen geltenden Bedingungen nicht erfuellen, versagt.
Auch wenn nicht ausgeschlossen ist, daß eine Bestimmung wie die hier in Frage stehende, die nach ihrer Rechtsnatur und Geltung normativen Charakter hat, eine natürliche oder juristische Person individuell betreffen kann, ist dies im vorliegenden Fall nicht der Fall. Zum einen genügt weder der Umstand allein, daß die Klägerin einen grossen Teil des fraglichen Marktes beherrscht, um sie aus dem Kreis aller anderen durch die angefochtene Verordnung betroffenen Wirtschaftsteilnehmer herauszuheben, noch folgt der Gebrauch der geographischen Bezeichnung, die die Klägerin beansprucht, aus einem spezifischen Recht, das sie auf nationaler oder gemeinschaftlicher Ebene vor Erlaß der angefochtenen Verordnung erworben hat und das verletzt worden ist.
Zum anderen kann der Umstand, daß die Klägerin durch eine ordnungsgemäß begründete Erklärung gegenüber der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem sie ihren Sitz hat, gegen die Eintragung der fraglichen Bezeichnung Einspruch eingelegt hat und dieser Einspruch der Kommission nicht übermittelt worden ist, nicht ausreichen, um die Zulässigkeit der Klage festzustellen.
Die dem einzelnen gewährten Verfahrensgarantien fallen im Rahmen der Einspruchsregelung gemäß der Verordnung Nr. 2081/92 allein in den Verantwortungsbereich der Mitgliedstaaten und sind nicht mit einem Beurteilungsspielraum der Kommission verbunden, so daß dem einzelnen keine besonderen Verfahrensgarantien auf Gemeinschaftsebene eingeräumt werden. Selbst wenn man davon ausginge, die zuständige nationale Behörde habe mit ihrer Weigerung, der Kommission den Einspruch gegen diese Eintragung zu übermitteln, bestimmte Verfahrensrechte der Klägerin verletzt, würde daraus nicht folgen, daß die Nichtigkeitsklage schon aus diesem Grund zulässig wäre.
Im Rahmen einer solchen Klage ist der Gemeinschaftsrichter selbst dann nicht zuständig, über die Rechtmässigkeit der Handlung einer nationalen Behörde zu entscheiden, wenn die betreffende Handlung Teil eines gemeinschaftlichen Regelungsprozesses ist; denn aus der in diesem Bereich geltenden Zuständigkeitsverteilung zwischen den nationalen Behörden und den Gemeinschaftsorganen ergibt sich eindeutig, daß die Handlung der nationalen Behörde die gemeinschaftliche Regelungsinstanz bindet und demzufolge den Inhalt der zu treffenden Gemeinschaftsentscheidung bestimmt. Unter dem Vorbehalt einer möglichen Anrufung des Gerichtshofes nach Artikel 226 EG ist es also allein Sache der nationalen Gerichte, gegebenenfalls im Anschluß an eine Vorlage an den Gerichtshof, über die Rechtmässigkeit der in Frage stehenden nationalen Handlung sowie, falls behauptet wird, diese Handlung habe einen Schaden verursacht, über die mögliche Haftung des betreffenden Mitgliedstaats zu entscheiden.
Beschluss des Gerichts Erster Instanz (Erste Kammer) vom 9. November 1999. - CSR PAMPRYL gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Nichtigkeitsklage - Verordnung (EG) Nr. 378/1999 - Eintragung einer Ursprungsbezeichnung - 'Pays d'Auge/Pays d'Auge-Cambremer' - Unzulässigkeit. - Rechtssache T-114/99.
Ende der Entscheidung
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