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Gericht: Europäisches Gericht
Urteil verkündet am 13.07.2004
Aktenzeichen: T-115/02
Rechtsgebiete: Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke
Vorschriften:
Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke Art. 8 Abs. 1 Buchst. b |
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
Urteil des Gerichts erster Instanz (Zweite Kammer) vom 13. Juli 2004. - AVEX Inc. gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM). - Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung einer Gemeinschaftsbildmarke, die den Buchstaben 'a' enthält - Ältere Gemeinschaftsbildmarke, die den Buchstaben 'a' enthält - Verwechslungsgefahr. - Rechtssache T-115/02.
Parteien:
In der Rechtssache T-115/02
AVEX Inc. mit Sitz in Tokio (Japan), vertreten durch Rechtsanwalt J. Hofmann,
Klägerin,
gegen
Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), vertreten durch D. Schennen und G. Schneider als Bevollmächtigte,
Beklagter,
Beklagter,
andere Beteiligte am Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin im Verfahren vor dem Gericht:
betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 11. Februar 2002 (Sache R 634/2001-1) über den Widerspruch des Inhabers der Gemeinschaftsbildmarke, die aus dem Buchstaben a besteht, gegen die Eintragung einer Gemeinschaftsbildmarke, die den Buchstaben a enthält,
erlässt
DAS GERICHT ERSTER INSTANZDER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Zweite Kammer)
unter Mitwirkung des Präsidenten J. Pirrung sowie der Richter A. W. H. Meij und N. J. Forwood,
Kanzler: I. Natsinas, Verwaltungsrat,
aufgrund der Klageschrift, die am 12. April 2002 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist,
aufgrund der Klagebeantwortung des HABM, die am 17. September 2002 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist,
aufgrund der Klagebeantwortung der Streithelferin, die am 29. August 2002 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist,
auf die mündliche Verhandlung vom
10. März 2004,
folgendes
Urteil
Entscheidungsgründe:
Vorgeschichte des Rechtsstreits
1. Mit Antrag vom 5. Juni 1998 meldete die Klägerin beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1) in der geänderten Fassung eine Gemeinschaftsmarke an.
2. Die angemeldete Marke ist das im Folgenden wiedergegebene Bildzeichen:
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3. Die Waren und Dienstleistungen, für die die Anmeldung erfolgte, gehören den Klassen 9, 16, 25, 35 und 41 des Nizzaer Abkommens über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen vom 15. Juni 1957 in der überarbeiteten und geänderten Fassung an und entsprechen für die Klasse 25 der folgenden Beschreibung: Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen; dauerhaltbare Gewebe im nichtjapanischen Stil, Mäntel, Pullover u. dgl., Nachtwäsche, Unterwäsche, Badeanzüge, Hemden u. dgl., Socken und Strümpfe, Handschuhe, Krawatten, Halstücher, Schals, Hüte und Kappen, Schuhe und Stiefel, Gürtel, Jacken, T-Shirts.
4. Diese Anmeldung wurde am 4. Oktober 1999 im Blatt für Gemeinschaftsmarken Nr. 78/1999 veröffentlicht.
5. Am 22. Dezember 1999 legte die Streithelferin Widerspruch gegen die Eintragung der angemeldeten Marke ein und stützte sich hierfür insbesondere auf die am 1. April 1996 angemeldete und am 28. Februar 2000 unter anderem für Anzüge, Westen, Jacken, Anoraks, Hosen, Mäntel, Jeans, Jeansbekleidung, Hemden, Sweatshirts, T-Shirts, Sportbekleidung, Kappen, Arbeitskleidung, Freizeitkleidung der Klasse 25 eingetragene Gemeinschaftsbildmarke Nr. 270 264[, die im Folgenden wiedergegeben wird]:
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6. In der Entscheidung vom 2. Mai 2001 führte die Widerspruchsabteilung des HABM aus, dass die strittigen Zeichen ähnlich und die in Rede stehenden Waren identisch oder ähnlich seien. Sie wies daher die Anmeldung zurück.
7. Am 2. Juli 2001 legte die Klägerin beim HABM gemäß Artikel 59 der Verordnung Nr. 40/94 Beschwerde gegen die Entscheidung der Widerspruchsabteilung ein.
8. Mit Entscheidung vom 11. Februar 2002 (Sache R 634/20011) (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) hob die Beschwerdekammer des HABM die Entscheidung der Widerspruchsabteilung teilweise auf, soweit mit ihr die Markenanmeldung für die Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 16, 35 und 41 zurückgewiesen worden war. Sie wies die Beschwerde jedoch in Bezug auf die Waren der Klasse 25 mit der Begründung zurück, dass die strittigen Zeichen ähnlich und die in Rede stehenden Waren identisch oder ähnlich seien, und zwar auch Schuhwaren, Schuhe und Stiefel im Sinne der Markenanmeldung und Kleidung im Sinne der älteren Marke.
Anträge der Verfahrensbeteiligten
9. Die Klägerin hat ihre Klageanträge in der mündlichen Verhandlung klargestellt und beantragt jetzt,
- die angefochtene Entscheidung aufzuheben, soweit damit ihre Beschwerde in Bezug auf die Waren der Klasse 25 zurückgewiesen wird;
- die angefochtene Entscheidung aufzuheben, soweit ihr damit die Kosten der Streithelferin im Widerspruchs- und im Beschwerdeverfahren auferlegt werden;
- dem HABM die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
10. Das HABM und die Streithelferin beantragen,
- die Klage als unbegründet abzuweisen;
- der Klägerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Entscheidungsgründe
11. Vorab ist darauf hinzuweisen dass nach ständiger Rechtsprechung gemäß Artikel 44 § 1 der Verfahrensordnung des Gerichts, der auf Rechtsstreitigkeiten betreffend das geistige Eigentum gemäß Artikel 130 § 1 und Artikel 132 § 1 der Verfahrensordnung anwendbar ist, der Text der Klageschrift zwar zu bestimmten Punkten durch Bezugnahme auf Auszüge aus als Anlagen beigefügten Schriftstücken untermauert und ergänzt werden kann, dass aber eine pauschale Bezugnahme auf andere Schriftstücke nicht das Fehlen der wesentlichen Bestandteile der Rechtsausführungen ausgleichen kann, die nach den genannten Bestimmungen in der Klageschrift selbst enthalten sein müssen (Urteil des Gerichts vom 20. April 1999 in den Rechtssachen T-305/94 bis T-307/94, T-313/94 bis T-316/94, T-318/94, T-325/94, T-328/94, T-329/94 und T-335/94, Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./Kommission, Slg. 1999, II931, Randnr. 39). Diese Rechtsprechung lässt sich gemäß Artikel 46 der Verfahrensordnung, der bei Rechtstreitigkeiten betreffend das geistige Eigentum gemäß Artikel 135 § 1 Unterabsatz 2 der Verfahrensordnung anwendbar ist, auf die Klagebeantwortung des anderen Beteiligten am Verfahren vor der Beschwerdekammer, der am Verfahren vor dem Gericht als Streithelfer beteiligt ist, übertragen. Daher sind die Klageschrift und die Klagebeantwortung, sofern sie auf die von der Klägerin und der Streithelferin vor dem HABM eingereichten Schriftstücke Bezug nehmen, insoweit unzulässig, als sich die darin enthaltenen pauschalen Bezugnahmen nicht zu den Klagegründen und dem Vorbringen in der Klageschrift und der Klagebeantwortung in Beziehung setzen lassen.
Zum Klagegrund fehlender Verwechslungsgefahr
Vorbringen der Beteiligten
12. Nach Ansicht der Klägerin ist die Beschwerdekammer zu Unrecht zu dem Ergebnis gelangt, dass trotz der Unterschiede zwischen den betreffenden Waren und den betreffenden Zeichen eine Verwechslungsgefahr zwischen der älteren und der angemeldeten Marke bestehe.
13. Zu den betreffenden Waren führt die Klägerin aus, dass Bekleidungsstücke und Schuhe und Stiefel keine ähnlichen Waren seien. Denn diese Waren würden nicht in denselben Fabriken hergestellt, sie dienten nicht demselben Verwendungszweck, da die Mode beweise, dass ihr Zweck nicht allein darin bestehe, vor Naturelementen zu schützen, sie würden nicht aus denselben Materialien hergestellt und nicht in denselben Vertriebsstätten angeboten, außer in unerheblichem Umfang in Kaufhäusern.
14. Zu den einander gegenüberstehenden Zeichen macht die Klägerin geltend, dass Buchstaben an sich ohne jegliche graphische Ausgestaltung grundsätzlich nicht unterscheidungskräftig seien (Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer vom 28. Mai 1999 [Sache R 91/19982]). Daher verleihe ihnen die graphische Ausgestaltung ihre Unterscheidungskraft. Schwach kennzeichnungskräftige Zeichen genössen einen eingeschränkten Schutzbereich, so dass Abweichungen unter solchen Zeichen eine größere Bedeutung zukomme. Die Klägerin macht dazu geltend, die betroffenen Zeichen unterschieden sich wesentlich und eindeutig in der Form des schwarzen Hintergrunds, der Position des Buchstabens auf diesem Hintergrund, dem Gegensatz zwischen fettem Druckbild bei der einen sowie dünnem Druckbild bei der anderen Marke sowie in dem unterschiedlichen Schriftbild der Buchstaben. Bei Bildmarken zähle nur der bildliche Vergleich der Zeichen, denn dem klanglichen Vergleich komme keine Bedeutung zu.
15. Das HABM und die Streithelferin treten dem gesamten Vorbringen der Klägerin entgegen. Das HABM vertritt ferner die Ansicht, da die Klägerin die Ähnlichkeit der Waren nur im Hinblick auf die Verwechslungsgefahr zwischen Bekleidungsstücken und Schuhwaren, Schuhen und Stiefeln bestreite, sei nur insoweit eine Verwechslungsgefahr zwischen den betroffenen Zeichen zu prüfen.
Würdigung durch das Gericht
16. Nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 40/94 ist auf Widerspruch des Inhabers einer älteren Marke die angemeldete Marke von der Eintragung ausgeschlossen, wenn wegen ihrer Identität oder Ähnlichkeit mit der älteren Marke und der Identität oder Ähnlichkeit der von den beiden Marken erfassten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen in dem Gebiet besteht, in dem die ältere Marke Schutz genießt.
17. Nach ständiger Rechtsprechung ist das Vorliegen von Verwechslungsgefahr in Bezug auf die betriebliche Herkunft der Waren oder Dienstleistungen umfassend, aus der Sicht der maßgeblichen Verkehrskreise und unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Wechselbeziehung zwischen Zeichenähnlichkeit und Produktähnlichkeit, zu beurteilen (vgl. Urteil des Gerichts vom 9. Juli 2003 in der Rechtssache T-162/01, Laboratorios RTB/HABM - Giorgio Beverly Hills [GIORGIO BEVERLY HILLS], Slg. 2003, II0000, Randnrn. 29 bis 33, und die dort zitierte Rechtsprechung).
18. Im vorliegenden Fall ist die ältere Marke eine Gemeinschaftsmarke. Die fraglichen Waren sind gängige Verbrauchsgüter. Daher sind die für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr maßgeblichen Verkehrskreise die Endverbraucher in der Europäischen Gemeinschaft.
19. Was zunächst den Vergleich der einander gegenüberstehenden Zeichen angeht, so ist bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr nach Bild, Klang oder Bedeutung auf den Gesamteindruck abzustellen, den die Zeichen hervorrufen, wobei insbesondere die unterscheidungskräftigen und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind (vgl. Urteil des Gerichts vom 14. Oktober 2003 in der Rechtssache T-292/01, Phillips-Van Heusen/HABM - Pash Textilvertrieb und Einzelhandel [BASS], Slg. 2003, II0000, Randnr. 47, und die dort zitierte Rechtsprechung).
20. In Bezug auf die bildliche Ähnlichkeit der betroffenen Zeichen hat die Beschwerdekammer zu Recht ausgeführt, dass zwar ein einzelner Buchstabe möglicherweise keine Unterscheidungskraft hat, dass aber beide Zeichen als beherrschendes Element den Kleinbuchstaben a, weiß auf schwarzem Hintergrund und in einfacher Schrifttype, aufwiesen (Randnr. 38 der angefochtenen Entscheidung). Dieses beherrschende Element drängt sich dem Betrachter unmittelbar auf und wird im Gedächtnis behalten. Dagegen sind die graphischen Unterschiede zwischen den beiden Zeichen - die Grundform (oval beim angemeldeten und quadratisch beim älteren Zeichen), die Position des Buchstabens auf diesem Hintergrund (beim angemeldeten Zeichen in der Mitte und beim älteren Zeichen in der rechten unteren Ecke), die Breite des Striches, mit dem der Buchstabe dargestellt ist (beim angemeldeten Zeichen ist der Strich etwas breiter als beim älteren Zeichen), und die Details des Schriftbildes der Buchstaben in den jeweiligen Zeichen - geringfügig und bleiben im Gedächtnis der maßgeblichen Verkehrskreise nicht als wirkliche Unterscheidungsmerkmale haften. Daher sind die beiden Zeichen in bildlicher Hinsicht sehr ähnlich.
21. Dieses Ergebnis wird durch den Hinweis auf einen möglichen Widerspruch zwischen der angefochtenen Entscheidung und der Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer vom 28. Mai 1999 (Sache R 91/19982) in Bezug auf die Eintragung der älteren Marke nicht entkräftet. Die genannte Beschwerdekammer hat zwar in der Tat festgestellt, dass die graphische Darstellung des Buchstabens a bei der Untersuchung der Unterscheidungskraft der genannten Marke von besonderer Bedeutung sei. Vorliegend genügt jedoch die Feststellung, dass die graphische Darstellung des angemeldeten Zeichens derjenigen der älteren Marke sehr ähnlich ist.
22. Der klangliche und begriffliche Vergleich der streitigen Zeichen ist nach übereinstimmender Auffassung der Beteiligten im vorliegenden Fall von geringer Bedeutung. Im Übrigen sind die Zeichen in dieser Hinsicht offenkundig identisch.
23. Daher ist der von den beiden Zeichen hervorgerufene Gesamteindruck sehr ähnlich.
24. Was sodann den Vergleich der Waren angeht, so sind nach ständiger Rechtsprechung bei der Beurteilung der Produktähnlichkeit alle relevanten Umstände zu berücksichtigen, die das Verhältnis kennzeichnen, in dem diese Waren zueinander stehen; zu diesen Umständen gehören insbesondere die Art, der Verwendungszweck und die Nutzung der Waren sowie deren Eigenschaft als konkurrierende oder einander ergänzende Waren (vgl. Urteil des Gerichts vom 4. November 2003 in der Rechtssache T-85/02, Pedro Díaz/HABM - Granjas Castelló [CASTILLO], Slg. 2003, II0000, Randnr. 32, und die dort zitierte Rechtsprechung).
25. Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die Klägerin in der mündlichen Verhandlung nicht ernsthaft in Zweifel gezogen hat, dass die verschiedenen Arten von Bekleidungsstücken, auf die sich die in Rede stehenden Marken beziehen, zumindest ähnlich sind. Jedenfalls trifft diese Feststellung zu.
26. Was im Einzelnen das Verhältnis zwischen Bekleidungsstücken, auf die sich die ältere Marke bezieht, und Schuhwaren, Schuhe und Stiefel, auf die sich die angemeldete Marke bezieht, angeht, so hat die Beschwerdekammer die Ansicht vertreten, dass diese Waren ähnlich seien, da sie demselben Zweck dienten, in denselben Verkaufsstätten vertrieben würden und etliche Hersteller und Designer in Produktion und Design beider Arten von Waren tätig seien (Randnr. 32 der angefochtenen Entscheidung). Ob die Beurteilung der Beschwerdekammer in dieser Allgemeinheit zutrifft, ist zweifelhaft, da diese Waren nicht austauschbar sind und ein Beweis zur Stützung der Beurteilung der Beschwerdekammer fehlt. Der hinreichend enge Zusammenhang, der zwischen den jeweiligen Verwendungszwecken dieser Waren besteht und der u. a. daran erkennbar ist, dass die Waren derselben Klasse angehören, und die nicht unwahrscheinliche Möglichkeit, dass sie von denselben Wirtschaftsteilnehmern hergestellt oder zusammen verkauft werden können, erlauben jedoch den Schluss, dass diese Waren in der Wahrnehmung der maßgeblichen Verkehrskreise miteinander in Verbindung gebracht werden könnten. Die von der Klägerin angeführten Markenentscheidungen auf Gemeinschafts- und nationaler Ebene stehen diesem Ergebnis nicht entgegen, da die Sachverhalte dieser Entscheidungen in Bezug auf die betroffenen Zeichen oder Waren erhebliche Unterschiede gegenüber dem vorliegenden Fall aufweisen. Die hier betroffenen Waren sind daher als ähnlich im Sinne von Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 40/94 anzusehen, auch wenn ihre Ähnlichkeit nur gering ist.
27. Unter Berücksichtigung der großen Zeichenähnlichkeit einerseits und der - wenn auch bei Schuhwaren und Bekleidungsstücke geringen - Produktähnlichkeit andererseits konnte die Beschwerdekammer zu Recht zu dem Ergebnis gelangen, dass aus der Sicht der maßgeblichen Verkehrskreise Verwechslungsgefahr bestehe. Denn die maßgeblichen Verkehrskreise können insbesondere annehmen, dass die mit der angemeldeten Marke versehenen Schuhe die gleiche betriebliche Herkunft wie die mit der älteren Marke versehenen Bekleidungsstücke haben. Daher ist der vorliegende Klagegrund zurückzuweisen.
Zum Klagegrund der Notwendigkeit einer mündlichen Verhandlung vor der Beschwerdekammer
28. Die Klägerin macht geltend, sie habe ausdrücklich die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor der Beschwerdekammer gemäß Artikel 75 Absatz 1 der Verordnung Nr. 40/94 beantragt. Eine mündliche Verhandlung wäre für eine rechtsfehlerfreie Entscheidung sachdienlich gewesen, da die Klägerin Auskunft über die deutsche Rechtsprechung zur Frage der Produktähnlichkeit der angemeldeten Waren hätte geben können. Mit der Ablehnung des Antrags auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung habe die Beschwerdekammer außerhalb ihres Ermessensspielraums gehandelt.
29. Das Gericht erinnert daran, dass das Amt nach Artikel 75 Absatz 1 der Verordnung Nr. 40/94 von Amts wegen oder auf Antrag eines Verfahrensbeteiligten eine mündliche Verhandlung an[ordnet], sofern es dies für sachdienlich erachtet.
30. Die Beschwerdekammer verfügt über einen weiten Ermessensspielraum in Bezug auf die Frage, ob eine von einem Verfahrensbeteiligten beantragte mündliche Verhandlung wirklich notwendig ist. Im vorliegenden Fall geht aus der angefochtenen Entscheidung hervor, dass die Beschwerdekammer über alle Angaben verfügte, deren sie zur Stützung des Tenors der angefochtenen Entscheidung bedurfte. Die Klägerin hat nicht dargetan, inwiefern mündliche Ausführungen zur deutschen Rechtsprechung zusätzlich zu denjenigen, die sie in ihrem Schriftsatz vor der Beschwerdekammer dargelegt hat, den Erlass einer Entscheidung mit diesem Tenor verhindert hätten. Jedenfalls ist nach ständiger Rechtsprechung die Rechtmäßigkeit der Entscheidungen der Beschwerdekammern ausschließlich nach der Verordnung Nr. 40/94 und nicht anhand nationaler Rechtsprechung zu beurteilen, auch wenn diese auf Bestimmungen beruht, die denjenigen der Verordnung entsprechen (Urteile GIORGIO BEVERLY HILLS, Randnr. 53, und CASTILLO, Randnr. 37). Daher hat die Beschwerdekammer die Grenzen ihres Ermessensspielraums nicht dadurch verkannt, dass sie dem Antrag der Klägerin auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht stattgegeben hat.
Zum zweiten Klageantrag
31. Da die Klägerin keine spezifische Begründung zur Stützung ihres Antrags auf Aufhebung der Nummer 2 des Tenors der angefochtenen Entscheidung, die die Kosten des Verfahrens vor dem Amt betrifft, vorgetragen hat, genügen die vorstehenden Erwägungen, um diesen Klageantrag zurückzuweisen.
32. Nach allem ist die Klage abzuweisen.
Kostenentscheidung:
Kosten
33. Nach Artikel 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag des Amtes und der Streithelferin die Kosten aufzuerlegen.
Tenor:
Aus diesen Gründen
hat
DAS GERICHT (Zweite Kammer)
für Recht erkannt und entschieden:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Ende der Entscheidung
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