Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäisches Gericht
Beschluss verkündet am 15.07.1998
Aktenzeichen: T-115/94 (92)
Rechtsgebiete: Verfahrensordnung


Vorschriften:

Verfahrensordnung Art. 91 b
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1 Der Gemeinschaftsrichter hat nicht die Vergütungen festzusetzen, die die Parteien ihren eigenen Anwälten schulden, sondern den Betrag zu bestimmen, bis zu dem die Erstattung dieser Vergütungen von der zur Tragung der Kosten verurteilten Partei verlangt werden kann. Er braucht weder eine nationale Gebührenordnung für Anwälte noch eine eventuell getroffene Gebührenvereinbarung zu berücksichtigen.

Da das Gemeinschaftsrecht keine Gebührenordnung kennt, muß der Gemeinschaftsrichter die Umstände des Einzelfalls frei würdigen und dabei dem Gegenstand und der Art des Rechtsstreits, seiner Bedeutung aus gemeinschaftsrechtlicher Sicht sowie seinem Schwierigkeitsgrad, dem Arbeitsaufwand des Anwalts im Zusammenhang mit dem Verfahren und dem wirtschaftlichen Interesse der Parteien am Ausgang des Rechtsstreits Rechnung tragen.

2 Die Bedeutung einer Rechtssache aus gemeinschaftsrechtlicher Sicht aufgrund der durch sie aufgeworfenen neuen wichtigen Rechts- und komplexen Sachfragen kann sowohl hohe Honorare als auch die Vertretung einer der Parteien durch mehrere Anwälte rechtfertigen. Da das Gericht bei der Kostenfestsetzung alle Umstände der Rechtssache bis zum Zeitpunkt seiner Entscheidung berücksichtigt, ist über die den Parteien für das Kostenfestsetzungsverfahren entstandenen Aufwendungen nicht gesondert zu entscheiden.


Beschluss des Gerichts Erster Instanz (Vierte Kammer) vom 15. Juli 1998. - Opel Austria GmbH gegen Rat der Europäischen Union. - Kostenfestsetzung. - Rechtssache T-115/94 (92).

Ende der Entscheidung

Zurück