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Gericht: Europäisches Gericht
Urteil verkündet am 14.02.2001
Aktenzeichen: T-115/99
Rechtsgebiete: EGV, Verordnung Nr. 1475/95/EWG
Vorschriften:
EGV Art. 85 a.F. | |
EGV Art. 81 | |
Verordnung Nr. 1475/95/EWG |
1. Beschließt die Kommission, den bei ihr im Rahmen von Artikel 3 der Verordnung Nr. 17 eingereichten Beschwerden unterschiedliche Prioritäten einzuräumen, so kann sie nicht nur die Reihenfolge festlegen, in der die Beschwerden geprüft werden, sondern auch eine Beschwerde wegen mangelnden Gemeinschaftsinteresses an der Fortführung der Untersuchung der Sache zurückweisen.
Das Ermessen der Kommission ist hierbei jedoch nicht unbegrenzt. So unterliegt die Kommission einer Begründungspflicht, wenn sie die weitere Prüfung einer Beschwerde ablehnt, wobei die Begründung so genau und detailliert sein muss, dass das Gericht die Ausübung des Ermessens der Kommission bei der Festlegung der Prioritäten wirksam überprüfen kann.
Diese Überprüfung darf nicht dazu führen, dass das Gericht seine Beurteilung des Gemeinschaftsinteresses an die Stelle der Beurteilung durch die Kommission setzt, sondern beschränkt sich auf die Prüfung, ob die streitige Entscheidung nicht auf unzutreffenden Tatsachenfeststellungen beruht und weder einen Rechtsfehler noch einen offensichtlichen Beurteilungsfehler oder einen Ermessensmissbrauch aufweist.
( vgl. Randnrn. 31-32, 34 )
2. Die Kommission darf nicht unter Berufung auf die bloße Tatsache, dass angeblich vertragswidrige Praktiken eingestellt worden sind, die Behandlung einer diese Praktiken beanstandenden Beschwerde wegen fehlenden Gemeinschaftsinteresses einstellen, ohne festgestellt zu haben, dass keine wettbewerbswidrigen Wirkungen fortdauern und dass der Beschwerde kein Gemeinschaftsinteresse aufgrund der Schwere der geltend gemachten Beeinträchtigungen des Wettbewerbs oder von deren fortdauernden Wirkungen zukommt.
Mangels konkreter Indizien für eine dauernde Veränderung der Marktstruktur begeht die Kommission jedoch keinen Rechtsfehler in Bezug auf die Beurteilung des Gemeinschaftsinteresses, wenn sie nicht ausdrücklich prüft, ob wettbewerbswidrige Auswirkungen der geltend gemachten Zuwiderhandlung fortbestehen.
( vgl. Randnrn. 33, 42 )
3. Die Kommission darf in einer Entscheidung über die Zurückweisung einer Beschwerde geltend machen, dass sie dazu berufen sei, eine Wettbewerbspolitik in die Tat umzusetzen, was nicht bedeutet, dass sie die Aufgabe hat, einzelne Rechtsstreitigkeiten zu entscheiden.
Außerdem darf die Kommission bei der Beurteilung des Gemeinschaftsinteresses an der Untersuchung einer Beschwerde die Notwendigkeit berücksichtigen, die Rechtslage in Bezug auf das mit der Beschwerde gerügte Verhalten zu klären und die sich aus dem Wettbewerbsrecht der Gemeinschaft ergebenden Rechte und Pflichten der verschiedenen von diesem Verhalten betroffenen Wirtschaftsteilnehmer zu bestimmen.
Hat die Kommission in einer Situation zu entscheiden, in der zahlreiche Indizien auf ein wettbewerbswidriges Verhalten mehrerer großer Unternehmen desselben Wirtschaftszweiges hindeuten, darf sie ihre Bemühungen auf eines der betroffenen Unternehmen konzentrieren und die möglicherweise durch das Verhalten der anderen Unternehmen beeinträchtigten Wirtschaftsteilnehmer an die nationalen Gerichte verweisen. Andernfalls müsste die Kommission ihre Mittel auf verschiedene umfangreiche Untersuchungen aufteilen und könnte daher möglicherweise keine davon ordnungsgemäß durchführen. Der Vorteil, der sich aus dem Wert einer Entscheidung gegenüber einem der das Recht verletzenden Unternehmen als Exempel für die Rechtsordnung der Gemeinschaft ergibt, ginge damit vor allem für die Wirtschaftsteilnehmer verloren, die das Verhalten der anderen Gesellschaften beeinträchtigt.
Schließlich verfügt die Kommission über ein Ermessen in Bezug auf das Ausmaß der Untersuchung einer Beschwerde. Sie muss das Ausmaß der möglicherweise von der behaupteten Zuwiderhandlung ausgehenden Beeinträchtigung des Funktionierens des Gemeinsamen Marktes, die Wahrscheinlichkeit, die Zuwiderhandlung nachweisen zu können, und den Umfang der Ermittlungen gegeneinander abwägen.
( vgl. Randnrn. 43-44, 46, 55 )
Urteil des Gerichts erster Instanz (Zweite Kammer) vom 14. Februar 2001. - Système européen promotion (SEP) SARL gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Wettbewerb - Kraftfahrzeugvertrieb - Zurückweisung einer Beschwerde - Nichtigkeitsklage. - Rechtssache T-115/99.
Parteien:
In der Rechtssache T-115/99
Système européen promotion (SEP) SARL mit Sitz in Saint-Vit (Frankreich), vertreten durch Rechtsanwalt J.-C. Fourgoux, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Klägerin,
gegen
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, zunächst vertreten durch G. Marenco und L. Guérin, dann durch G. Marenco und F. Siredey-Garnier als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
eklagte,
wegen Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 8. März 1999, durch die eine auf Artikel 85 EG-Vertrag (jetzt Artikel 81 EG) und die Verordnung (EG) Nr. 1475/95 der Kommission vom 28. Juni 1995 über die Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages auf Gruppen von Vertriebs- und Kundendienstvereinbarungen über Kraftfahrzeuge (ABl. L 145, S. 25) gestützte Beschwerde der Klägerin zurückgewiesen worden ist,
erlässt
DAS GERICHT ERSTER INSTANZ
DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Zweite Kammer)
unter Mitwirkung des Präsidenten J. Pirrung sowie der Richter A. Potocki und A. W. H. Meij,
Kanzler: J. Palacio González, Verwaltungsrat,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 20. September 2000,
folgendes
Urteil
Entscheidungsgründe:
Sachverhalt und Verfahren
1 Die Klägerin ist eine Gesellschaft, deren Gegenstand nach Artikel 2 ihrer Satzung u. a. der Ankauf, der Verkauf, die Vermietung, die Finanzierung und die Vermittlung gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 123/85 von Neu- und Gebrauchtfahrzeugen ist.
2 Am 31. Januar 1997 reichten die Klägerin und mehrere Verbraucher, die sie mit dem Erwerb von Fahrzeugen beauftragt hatten, bei der Kommission eine Beschwerde nach Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962, Erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln 85 und 86 EG-Vertrag (ABl. 1962, Nr. 13, S. 204), gegen den Kraftfahrzeughersteller Renault France (im Folgenden: Renault), gegen dessen Tochtergesellschaft Renault Nederland und gegen den Händler Renault Autozenter in Schagen (Niederlande) ein.
3 Die Beschwerdeführer machten geltend, die Firma Renault Nederland habe mit einem am 23. Oktober 1996 an die niederländischen Vertragshändler gerichteten Rundschreiben diese aufgefordert, die Bestellungen von zur Ausfuhr bestimmten Fahrzeugen auf Ersuchen der Firma Renault France zu reduzieren und ihnen mitgeteilt, dass die zur Ausfuhr gelieferten Fahrzeuge bei der Jahresquote und beim Bonus der Vertragshändler nicht berücksichtigt würden.
4 Nach diesem Rundschreiben habe die Firma Renault Autozenter die Klägerin darauf hingewiesen, dass sie keine für die Ausfuhr bestimmte Fahrzeuge mehr bestellen könne, weil sie befürchte, ihre Beziehungen zur Renault Nederland zu stören. Am 23. Dezember 1996 habe die Firma Renault Autozenter angegeben, dass die von nun an bestellten Fahrzeuge unter folgenden Bedingungen geliefert würden:
- keinen Nachlass auf den Listenpreis ohne Steuern,
- Bezahlung des Fahrzeugs vor Weiterleitung der Bestellung an die Firma Renault,
- lange Lieferfristen wegen des enormen Absatzes in Holland".
5 Die Beschwerdeführer beantragten gegenüber der Firma Renault die automatische Entziehung der Gruppenfreistellung nach der Verordnung (EG) Nr. 1475/95 der Kommission vom 28. Juni 1995 über die Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages auf Gruppen von Vertriebs- und Kundendienstvereinbarungen über Kraftfahrzeuge (ABl. L 145, S. 25), die Feststellung von aus einer Abschottung der Märkte und einer Preisabsprache bestehenden Zuwiderhandlungen gegen Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag (jetzt Artikel 81 Absatz 1 EG) und den Erlass von einstweiligen Maßnahmen.
6 Am 7. Februar 1997 reichte das Syndicat des professionnels européens de l'automobile (im Folgenden: SPEA), eine Organisation, in der u. a. bevollmächtigte Vermittler zusammengeschlossen sind, der die Klägerin aber nicht angehört, ebenfalls eine Beschwerde bei der Kommission ein. Die beiden Beschwerden wurden unter derselben Nummer (IV/36395) in das Register eingetragen. Die Klägerin und der SPEA waren durch denselben Anwalt vertreten.
7 Mit Schreiben vom 10. und vom 28. März 1997 an die Kommission bestätigte der Anwalt der Klägerin in deren Namen den Antrag auf Erlass von einstweiligen Maßnahmen, nachdem die Kontakte zwischen der Klägerin und der Firma Renault nicht zur Lieferung der bestellten Fahrzeuge geführt hatten.
8 Mit Schreiben vom 17. Juli 1997 teilte der Anwalt der Klägerin der Kommission mit, dass Verhandlungen mit der Firma Renault im Gang seien, um die Lieferprobleme zu regeln, die für die bevollmächtigten Kraftfahrzeughändler" in den Niederlanden infolge des Rundschreibens vom 23. Oktober 1996 entstanden seien. Nach diesem Schreiben war das streitige Rundschreiben zurückgenommen worden und die Lieferung aller zwischen dem 26. Oktober 1996 und dem 24. Februar 1997, dem Tag, an dem diese Rücknahme erfolgte, im Gange. Es habe sich jedoch gezeigt, dass die Firma Renault nicht die Absicht habe, die beanstandeten wettbewerbswidrigen Praktiken abzustellen. Die Lieferprobleme, insbesondere hinsichtlich der Fristen, bestuenden in vollem Umfang weiter und hätten die Tendenz, sich in anderen Staaten der Europäischen Union allgemein zu verbreiten und sich auf andere französische Hersteller, insbesondere Peugeot, auszudehnen.
9 Am 8. Januar 1998 richtete die Kommission an die Klägerin eine Mitteilung im Sinne von Artikel 6 der Verordnung Nr. 99/63/EWG der Kommission vom 25. Juli 1963 über die Anhörung nach Artikel 19 Absätze 1 und 2 der Verordnung Nr. 17 des Rates (ABl. 1963, Nr. 127, S. 2268). In dieser Mitteilung führte die Kommission u. a. Folgendes aus:
[D]as betreffende Modell - Renault Scenic - befand sich seinerzeit in der Einführungsphase in den Niederlanden und... sein Erfolg nahm ein nicht erwartetes Ausmaß an, was zu langen Lieferfristen führte. Unter Berücksichtigung der mehrdeutigen Formulierung eines Rundschreibens seiner niederländischen Tochtergesellschaft ist klar ersichtlich, dass der Hersteller und sein Vertriebsnetz ihr Möglichstes getan haben, um zu einer befriedigenden Regelung für alle in dieser Sache nicht zufrieden gestellten Verbraucher zu gelangen, denen sämtlich bis heute - nach den Erklärungen der Firma Renault - die von ihnen bestellten Fahrzeuge geliefert worden sind. Die von Ihnen beanstandeten Vorkommnisse sind somit abgestellt worden."
10 Die Klägerin ließ der Kommission am 17. Februar 1998 ihre Bemerkungen hierzu zukommen.
11 Mit Entscheidung vom 8. März 1999 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) wies die Kommission die Beschwerde der Klägerin zurück.
12 Die Klägerin hat mit Klageschrift, die am 12. Mai 1999 in das Register der Kanzlei des Gerichts eingetragen worden ist, die vorliegende Klage erhoben.
13 Durch Entscheidung des Gerichts vom 6. Juli 1999 ist der Berichterstatter der Zweiten Kammer zugeteilt worden, an die die Rechtssache demzufolge verwiesen worden ist.
14 Das Gericht (Zweite Kammer) hat auf Bericht des Berichterstatters beschlossen, die mündliche Verhandlung zu eröffnen. Die Parteien haben in der Sitzung vom 20. September 2000 mündlich verhandelt und Fragen des Gerichts beantwortet.
Anträge der Parteien
15 Die Klägerin beantragt,
- die Entscheidung der Kommission vom 8. März 1999 für nichtig zu erklären;
- ihr zu bestätigen, dass sie sich das Recht vorbehält, gegen die Kommission eine Klage aufgrund von Artikel 215 EG-Vertrag (jetzt Artikel 288 EG) zu erheben;
- der Kommission die Kosten aufzuerlegen.
16 Die Kommission beantragt,
- den Antrag, wonach das Gericht der Klägerin bestätigen soll, dass diese sich das Recht vorbehält, eine Klage aufgrund von Artikel 215 EG-Vertrag zu erheben, als unzulässig abzuweisen;
- die Klage als unbegründet abzuweisen;
- der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.
Zur Zulässigkeit
17 Die Kommission hält den Antrag, wonach das Gericht der Klägerin bestätigen soll, dass diese sich das Recht vorbehält, gegen die Kommission eine Schadensersatzklage zu erheben, für unzulässig. Die Klägerin beruft sich auf die Selbständigkeit der Schadensersatzklage gegenüber der Nichtigkeitsklage.
18 Das Gericht stellt fest, dass es im Verfahren vor den Gerichten der Gemeinschaft keinen Rechtsbehelf gibt, aufgrund dessen das Gericht einer Partei bestätigen" könnte, dass diese sich das Recht vorbehält, eine Klage zu erheben. Dieser Klageantrag ist daher unzulässig.
Zur Begründetheit
19 Die Klägerin beruft sich im Wesentlichen auf zwei Klagegründe.
Zum ersten Klagegrund: Verletzung der Pflichten in Bezug auf die Behandlung der Beschwerde durch die Kommission
Vorbringen der Parteien
20 Der erste Klagegrund gliedert sich im Wesentlichen in drei Teile. Im ersten Teil des Klagegrundes rügt die Klägerin, die Kommisison habe die Grenzen ihres Ermessens in Bezug auf die Festlegung der Prioritäten bei der Prüfung der Beschwerden, wie sie sich aus dem Urteil des Gerichtshofes vom 4. März 1999 in der Rechtssache C-119/97 P (Ufex u. a./Kommission, Slg. 1999, I-1341) ergäben, überschritten. Die Kommission habe insbesondere verkannt, dass sie sich nicht auf die Feststellung beschränken dürfe, dass das beanstandete Verhalten ein Ende genommen habe, um das Verfahren über eine Beschwerde einzustellen; sie müsse außerdem prüfen, ob die Wirkungen der Zuwiderhandlung fortbestuenden. Im vorliegenden Fall habe die Kommission die Schwere der Zuwiderhandlung und die Fortdauer ihrer Wirkung falsch eingeschätzt. Darüber hinaus habe sie politische Erwägungen berücksichtigt, was mit dem im Urteil Ufex u. a./Kommission aufgestellten Regeln unvereinbar sei.
21 Die Kommission könne sich nicht auf gegen andere Hersteller ergangene Entscheidungen, die ähnliche Vorkommnisse beträfen, berufen, ohne die besonderen Umstände jedes Einzelfalls und die Schwere der geltend gemachten Zuwiderhandlungen zu prüfen. Die Entscheidung 92/154/EWG der Kommission vom 4. Dezember 1991 in einem Verfahren nach Artikel 85 EWG-Vertrag in der Sache IV/33.157 - ECO SYSTEM/Peugeot (ABl. 1992, L 66, S. 1) und die gerichtlichen Folgen dieser Entscheidung (Urteil des Gerichts vom 22. April 1993 in der Rechtssache T-9/92, Peugeot/Kommission, Slg. 1993, II-493, und Urteil des Gerichtshofes vom 16. Juni 1994 in der Rechtssache C-322/93 P, Peugeot/Kommission, Slg. 1994, I-2727) genügten nicht, um zu dem Ergebnis zu gelangen, dass kein ausreichendes Gemeinschaftsinteresse vorliege. Das Vorliegen eines solchen Interesses werde dadurch bewiesen, dass die Kommission in einem ähnlichen Fall mit ihrer Entscheidung 98/273/EG vom 28. Januar 1998 in einem Verfahren nach Artikel 85 EG-Vertrag (Sache IV/35.733 - VW) (ABl. L 124, S. 60, im Folgenden: Sache VW) tätig geworden sei. Die Klägerin beanstandet die diskriminierende Behandlung, die ihre Beschwerde im Verhältnis zu den der Sache VW zugrunde liegenden Beschwerden erfahren habe.
22 Die Klägerin ist der Auffassung, die Möglichkeit, innerstaatliche Gerichte anzurufen, könne die Ablehnung ihrer Beschwerde nicht rechtfertigen, da die Entziehung einer Gruppenfreistellung in die ausschließliche Zuständigkeit der Kommission falle. Darüber hinaus verfüge die Kommisison über bessere Untersuchungsmöglichkeiten als die innerstaatlichen Gerichte und es sei der Klägerin unmöglich, sich die von diesen geforderten Beweise zu beschaffen. Als Beispiel verweist sie auf ein Urteil des Tribunal d'instance Besançon vom 16. März 1999, durch das sie dazu verurteilt worden sei, einem Kunden für die Verlängerung der Lieferfrist für ein Fahrzeug Schadensersatz zu leisten, weil sie nicht habe nachweisen können, dass der Hersteller vorsätzlich gehandelt habe und die wettbewerbswidrige Praxis speziell auf das betreffende Fahrzeug angewandt worden sei.
23 Außerdem habe die Kommission einen Fehler bei der Beurteilung der tatsächlichen Angaben gemacht, die ihr insbesondere als Anlage zum Schreiben der Klägerin vom 17. Juni 1997 vorgelegt worden seien.
24 Schließlich ermögliche die Untätigkeit der Kommission den Herstellern, den innergemeinschaftlichen Handel zu behindern. So habe die Firma Renault Nederland die Klägerin am 21. Januar 1999 unter dem Vorwand einer Steigerung der Nachfrage davon unterrichtet, dass der Nachlass in Höhe von 11 %, den sie der Klägerin zuvor gewährt habe, auf 2 % reduziert werde.
25 Im zweiten Teil des Klagegrundes macht die Klägerin geltend, die Zurückweisung der Beschwerde sei nicht ausreichend begründet.
26 Der dritte Teil des Klagegrundes ist darauf gestützt, dass die von der Kommission im vorliegenden Fall durchgeführten Untersuchungsmaßnahmen unzureichend gewesen seien. Die Klägerin beanstandet insbesondere, dass die Kommission nicht geprüft habe, ob die Lieferfristen für die über bevollmächtigte Vermittler bestellten Fahrzeuge im Verhältnis zu den Lieferfristen für von niederländischen Kunden gekaufte Fahrzeuge diskriminierend gewesen seien.
27 Die Kommission ist der Auffassung, sie habe die sich aus der Rechtsprechung ergebenden Verpflichtungen in Bezug auf die Untersuchung der Beschwerde beachtet und die Gesichtspunkte, die sie ihrer Schlussfolgerung zugrunde gelegt habe, dass kein Gemeinschaftsinteresse vorliege, genau dargelegt. Der Vorwurf, sie habe es unterlassen, die zukünftigen Wirkungen der beanstandeten Praxis zu berücksichtigen, sei nicht begründet.
28 Im zweiten Teil des Klagegrundes trägt die Kommission vor, eine unzureichende Begründung der angefochtenen Entscheidung könne nicht daraus hergeleitet werden, dass sie nicht geprüft habe, ob die Lieferfristen der Firma Renault in den Niederlanden zum Nachteil der ausländischen Kunden der bevollmächtigten Vermittler diskriminierend gewesen seien.
29 Im dritten Teil des Klagegrundes führt die Kommission aus, sie habe eine Untersuchung der Beschwerde vorgenommen. Die Bestätigung der Behauptungen der Klägerin, dass die zur Rechtfertigung der Lieferfristen geltend gemachte Knappheit von der Firma Renault vorsätzlich in einer für die bevollmächtigten Vermittler nachteiligen Art und Weise herbeigeführt worden sei, hätte jedoch nur durch aufwendige Untersuchungen erlangt werden können, zu deren Durchführung die Kommission in Anbetracht ihrer Mittel und der vom Hersteller bereits übermittelten Angaben nicht bereit gewesen sei, da die Sache mit der Lieferung der Fahrzeuge an die Besteller ihre Lösung gefunden habe und dazu habe führen können, dass die zur Entscheidung der Streitigkeit in vollem Umfang fähigen innerstaatlichen Gerichte angerufen würden. Die Kommission fügte hinzu, dass sie aufgrund ihrer Untersuchung zu dem Schluss habe kommen können, dass die Verzögerungen bei der Lieferung, die die Kunden der bevollmächtigten Vermittler hätten hinnehmen müssen, auf einen relativen Mangel an Fahrzeugen, um dessen Beseitigung die Firma Renault sich bemüht habe, zurückzuführen sein könnten.
Rechtliche Würdigung
30 Die Pflichten der Kommission bei Behandlung einer Beschwerde sind durch eine ständige Rechtsprechung festgelegt worden (siehe u. a. Urteil Ufex u. a./Kommission, zitiert in Randnr. 20, Randnrn. 86 ff.).
31 Aus dieser Rechtsprechung geht u. a. hervor, dass die Kommission, wenn sie beschließt, den bei ihr eingereichten Beschwerden unterschiedliche Prioritäten einzuräumen, nicht nur die Reihenfolge festlegen kann, in der die Beschwerden geprüft werden, sondern auch eine Beschwerde wegen mangelnden Gemeinschaftsinteresses an der Fortführung der Untersuchung der Sache zurückweisen kann (siehe Urteil des Gerichts vom 24. Januar 1995 in der Rechtssache T-5/93, Tremblay u. a./Kommission, Slg. 1995, II-185, Randnr. 60).
32 Das Ermessen der Kommission ist hierbei jedoch nicht unbegrenzt. Zum einen unterliegt die Kommission einer Begründungspflicht, wenn sie die weitere Prüfung einer Beschwerde ablehnt, wobei die Begründung so genau und detailliert sein muss, dass das Gericht die Ausübung der Ermessensbefugnis der Kommission zur Festlegung der Prioritäten wirksam überprüfen kann.
33 Zum anderen darf die Kommission nicht unter Berufung auf die bloße Tatsache, dass angeblich vertragswidrige Praktiken eingestellt worden sind, die Behandlung einer diese Praktiken beanstandenden Beschwerde wegen fehlenden Gemeinschaftsinteresses einstellen, ohne festgestellt zu haben, dass keine wettbewerbswidrigen Wirkungen fortdauern und dass der Beschwerde kein Gemeinschaftsinteresse aufgrund der Schwere der geltend gemachten Beeinträchtigungen des Wettbewerbs oder von deren fortdauernden Wirkungen zukommt (siehe Urteil Ufex u. a./Kommission, zitiert in Randnummer 20, Randnrn. 89 bis 95).
34 Die Kontrolle der Ausübung des Ermessens durch die Kommission, die der Gemeinschaftsrichter ausübt, darf nicht dazu führen, dass er seine Beurteilung des Gemeinschaftsinteresses an die Stelle der Beurteilung durch die Kommission setzt, sondern beschränkt sich auf die Prüfung, ob die streitige Entscheidung nicht auf unzutreffenden Tatsachenfeststellungen beruht und weder einen Rechtsfehler noch einen offensichtlichen Beurteilungsfehler oder einen Ermessensmissbrauch aufweist (Urteile des Gerichts vom 18. September 1992 in der Rechtssache T-24/90, Automec/Kommission, Slg. 1992, II-2223, Randnr. 80, und vom 13. Dezember 1999 in den Rechtssachen T-9/96 und T-211/96, Européenne automobile/Kommission, Slg. 1999, II-3639, Randnr. 29).
35 Aus der angefochtenen Entscheidung lässt sich nicht entnehmen, dass die sich aus der Rechtsprechung ergebenden Grundsätze in Bezug auf den Umfang der Pflichten der Kommission von dieser verletzt worden wären. Aus dieser Entscheidung geht nämlich hervor, dass die Kommission das Vorbringen der Klägerin sorgfältig geprüft hat. Auch die in dieser Entscheidung enthaltenen Ausführungen zur Beurteilung des Gemeinschaftsinteresses an der Fortführung der Untersuchung der Beschwerde lassen nicht die Feststellung zu, dass die Kommission gegen die sich in diesem Zusammenhang aus der Rechtsprechung ergebenden Grundsätze verstoßen hätte.
36 Insbesondere ist der Vorwurf, die Kommission habe sich auf die Feststellung beschränkt, dass das beanstandete Verhalten ein Ende genommen habe, um die Einstellung des Verfahrens über die Beschwerde zu rechtfertigen, ohne zu prüfen, ob die Wirkungen der Zuwiderhandlung andauerten, nicht begründet. Die Feststellung, dass die geltend gemachte Zuwiderhandlung abgestellt worden sei, die sich unter 7 in der angefochtenen Entscheidung findet, stellt weder den einzigen noch den wichtigsten Grund für die Zurückweisung der Beschwerde dar.
37 Die Kommission stellt zunächst fest, dass die Rechtslage in Bezug auf die bevollmächtigten Kraftfahrzeugvermittler durch ihre Entscheidung, durch die Rechtsprechung und die neue Gruppenfreistellungsverordnung (Verordnung Nr. 1475/95) geklärt worden sei. Sie macht geltend, dies ermögliche den innerstaatlichen Gerichten, Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft in Rechtssachen anzuwenden, die die Tätigkeit der Vermittler beim Kraftfahrzeugvertrieb beträfen, und beruft sich auf ihre Politik der Dezentralisierung der Anwendung des Wettbewerbsrechts der Gemeinschaft.
38 Anschließend geht sie auf die Unverhältnismäßigkeit der Untersuchungsmaßnahmen ein, die erforderlich wären, um gegebenenfalls die von der Klägerin behaupteten Zuwiderhandlungen nachzuweisen, und führt nur in diesem Zusammenhang aus, dass diese Zuwiderhandlungen in der Vergangenheit lägen. Schließlich legt die Kommission dar, dass die Firma Renault eine plausible Erklärung für eine der mit der Beschwerde beanstandeten Verhaltensweisen, nämlich die übermäßige Länge der Lieferfristen, gegeben habe.
39 In diesem Zusammenhang darf das in Randnummer 20 zitierte Urteil Ufex u. a./Kommission nicht dahin ausgelegt werden, dass es der Kommission verboten wäre, den Umstand zu berücksichtigen, dass die Zuwiderhandlung abgestellt worden ist. Der Gerichtshof hat lediglich eine Auslegung der Aufgabe der Kommission im Bereich des Wettbewerbs zurückgewiesen, nach der die Untersuchung einer begangene Zuwiderhandlungen betreffenden Beschwerde nicht der der Kommission durch den Vertrag zugewiesenen Aufgabe entspreche.
40 Außerdem unterschied sich der Sachverhalt, der Anlass zu dem Urteil Ufex u. a./Kommission gegeben hat, stark von der Sachlage, die der vorliegenden Rechtssache zugrunde liegt. Es war eine Zuwiderhandlung gegen Artikel 86 EG-Vertrag (jetzt Artikel 82 EG) gerügt worden, die nach Angabe der Beschwerdeführer von 1986 bis 1991 gedauert hatte und strukturelle Ungleichgewichte auf dem betroffenen Markt, bei dem es sich um einen Markt mit gemeinschaftsbezogener Dimension handelte, hervorgerufen hatte (siehe Urteil des Gerichts vom 25. Mai 2000 in der Rechtssache T-77/95 RV, Ufex u. a./Kommission, Slg. 2000, II-2167).
41 Im vorliegenden Fall liegt das Verhalten, das zunächst Anlass zur Beschwerde gegeben hat, nämlich das Rundschreiben der Firma Renault Nederland und die Vorgehensweise, die die niederländischen Renault-Vertragshändler sich als Folge davon zu Eigen gemacht haben, zwischen Oktober 1996 und Februar 1997. Die Klägerin hat kein Indiz für eine Änderung der Struktur des Marktes wegen dieser behaupteten Zuwiderhandlung vorgelegt. Zwar kann nicht ausgeschlossen werden, dass potenzielle Kunden der bevollmächtigten Vermittler sich wegen der in der Beschwerde angesprochenen Vorfälle an das offizielle Vertriebsnetz gewandt haben. Dies hat jedoch die Klägerin nicht daran gehindert, ihre Tätigkeit fortzuführen. Darüber hinaus handelte es sich um eine vorübergehende Auswirkung auf den Markt, die verschwinden kann, wenn die Hindernisse für die Paralleleinfuhren beseitigt sind.
42 Mangels konkreter Indizien für eine dauernde Veränderung der Marktstruktur hat die Kommission daher keinen Rechtsfehler in Bezug auf die Beurteilung des Gemeinschaftsinteresses begangen, als sie nicht ausdrücklich geprüft hat, ob wettbewerbswidrige Auswirkungen der geltend gemachten Zuwiderhandlung fortbestanden.
43 Der in diesem Zusammenhang erhobene Vorwurf, die Kommission habe politische Erwägungen" berücksichtigt, ist nicht durch konkrete Angaben untermauert, aufgrund deren nachgewiesen werden könnte, dass die Kommission ihre Entscheidung auf Erwägungen gestützt hat, die nichts mit einer zutreffenden Beurteilung des Gemeinschaftsinteresses zu tun haben. Deswegen darf das Organ geltend machen, dass es dazu berufen sei, eine Wettbewerbspolitik in die Tat umzusetzen, was nicht bedeutet, dass es die Aufgabe hat, einzelne Rechtsstreitigkeiten zu entscheiden. Diese Rüge ist folglich nicht begründet.
44 Außerdem darf die Kommission bei der Beurteilung des Gemeinschaftsinteresses im Rahmen der Ermittlungen zu einer Beschwerde nicht nur die Schwere der vorgeworfenen Zuwiderhandlung und den Umfang der für deren Feststellung erforderlichen Untersuchungen, sondern auch die Notwendigkeit berücksichtigen, die Rechtslage in Bezug auf das mit der Beschwerde gerügte Verhalten zu klären und die sich aus dem Wettbewerbsrecht der Gemeinschaft ergebenden Rechte und Pflichten der verschiedenen von diesem Verhalten betroffenen Wirtschaftsteilnehmer zu bestimmen (siehe Urteil Européenne automobile/Kommission, zitiert in Randnummer 34, Randnr. 46).
45 Im vorliegenden Fall verweist die angefochtene Entscheidung zu Recht auf die Entscheidungen der Kommission und die Rechtsprechung des Gerichtshofes, durch die die Verpflichtungen der Angehörigen des Vertriebsnetzes gegenüber den bevollmächtigten Vermittlern und die Definition dieser Vermittler festgelegt worden sind (siehe Entscheidung Eco System und die sich auf diese Entscheidung beziehenden Urteile sowie die Entscheidung in der Sache VW, die in Randnummer 21 zitiert sind). Ebenso sind die jeweiligen Rechte und Pflichten der bevollmächtigten Vermittler, der Automobilhersteller und der Händler durch die Verordnung Nr. 1475/95 festgelegt und näher bestimmt worden.
46 Hinzuzufügen ist, dass der auf eine Diskriminierung der Beschwerdeführer in der vorliegenden Rechtssache gegenüber den Beschwerdeführern in der Rechtssache VW gestützte Vorwurf nicht begründet ist. Hat die Kommission in einer Situation zu entscheiden, in der zahlreiche Indizien auf ein wettbewerbswidriges Verhalten mehrerer großer Unternehmen desselben Wirtschaftszweiges hindeuten, darf sie ihre Bemühungen auf eines der betroffenen Unternehmen konzentrieren und die möglicherweise durch das Verhalten der anderen Unternehmen beeinträchtigten Wirtschaftsteilnehmer an die nationalen Gerichte verweisen. Andernfalls müsste die Kommission ihre Mittel auf verschiedene umfangreiche Untersuchungen aufteilen und könnte daher möglicherweise keine davon ordnungsgemäß durchführen. Der Vorteil, der sich aus dem Wert einer Entscheidung gegenüber einem der das Recht verletzenden Unternehmen als Exempel für die Rechtsordnung der Gemeinschaft ergibt, ginge damit vor allem für die Wirtschaftsteilnehmer verloren, die das Verhalten der anderen Gesellschaften beeinträchtigt (siehe Urteil Européenne automobile/Kommission, zitiert in Randnummer 34, Randnr. 49).
47 Was sodann die Möglichkeit angeht, die nationalen Gerichte anzurufen, ist der Auffassung der Klägerin, dass der Gegenstand ihrer Beschwerde in die ausschließliche Zuständigkeit der Kommission falle, da mit der Beschwerde u. a. die Entziehung der Gruppenfreistellung angestrebt worden sei, nicht zu folgen. Die Gruppenfreistellungsverordnung Nr. 1475/95 sieht nämlich in Artikel 6 Absatz 1 Nummer 7 vor, dass die Gruppenfreistellung ipso jure bei Behinderung der Tätigkeit der bevollmächtigten Vermittler nicht gilt. Anders als Artikel 10 der Verordnung (EWG) Nr. 123/85 der Kommission vom 12. Dezember 1984 über die Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages auf Gruppen von Vertriebs- und Kundendienstvereinbarungen über Kraftfahrzeuge (ABl. 1985, L 15, S. 16), wonach derartige Machenschaften zur Entziehung der Gruppenfreistellung führen konnten, kann diese Vorschrift von den nationalen Gerichten angewandt werden.
48 Die Klägerin hat auch den offensichtlichen Irrtum der Kommission hinsichtlich der Fähigkeit der nationalen Gerichte, ihre sich aus dem Wettbewerbsrecht der Gemeinschaft ergebenden Rechte gegenüber der Firma Renault zu schützen, nicht nachgewiesen. In diesem Zusammenhang kann die Klägerin sich nicht auf das Urteil des Tribunal d'instance Besançon gegenüber der angefochtenen Entscheidung berufen, da es nach dieser Entscheidung ergangen ist (siehe Urteil des Gerichts vom 25. Juni 1998 in den Rechtssachen T-371/94 und T-394/94, Slg. 1998, II-2405, Randnr. 81).
49 Was die Rüge angeht, die Kommission habe einen Beurteilungsfehler in Bezug auf die von der Klägerin in der Anlage zu deren Schreiben vom 17. Juli 1997 vorgelegten Beweismittel begangen, lässt sich anhand einer Prüfung dieser Unterlagen nicht feststellen, dass die Kommission die Schwere der Zuwiderhandlung und das Gemeinschaftsinteresse an der Fortführung der Untersuchung nicht richtig beurteilt hätte.
50 So wird im Schreiben vom 11. April 1997 an ein dem SPEA angehörendes Unternehmen, in dem diesem mitgeteilt wird, dass Scenic- und Espace-Fahrzeuge erst ab Oktober jenes Jahres geliefert werden könnten, als Grund für die Verzögerung der Mangel an Fahrzeugen angegeben. Das Schreiben belegt also nicht, dass andere Gründe die Ursache dieser Verzögerung gewesen wären.
51 Sodann wird der Vorwurf, dass die Kommission unzutreffende Erklärungen der Firma Renault in einem Schreiben vom 24. Juli 1997 berücksichtigt habe, wonach eine starke Zunahme der Bestellungen im Oktober 1996 begonnen habe, während die sich aus dieser Zunahme ergebenden Kontingentierungen dem deutschen Vertriebsnetz erst im April 1997 mitgeteilt worden seien, durch den Inhalt dieses Schreibens entkräftet. In diesem wird nämlich nicht angegeben, dass die starke Zunahme der Bestellungen im Oktober 1996 begonnen habe, sondern dass die Prognosen für den Verkauf des Modells Scenic während dieses Monats erstellt und im Januar 1997 angepasst worden seien.
52 Auch das dem Schreiben der Klägerin vom 17. Juli 1997 als Anlage beigefügte Rundschreiben vom 8. Juli 1997 der Deutschen Renault, durch das den Vertragshändlern die Weiterveräußerung an Wiederverkäufer" verboten wird, es sei denn, diese sind Vertragspartner des Renault-Vertriebsnetzes", beweist nicht, dass die Kommission die im vorliegenden Fall verfügbaren Beweismittel falsch beurteilt hätte. Was die These der Klägerin angeht, dass das Fehlen einer Unterscheidung zwischen den nicht zum Vertriebsnetz gehörenden Wiederverkäufern zum einen und den von den Verbrauchern beauftragten Vermittlern zum anderen einem Hersteller in der Sache VW (Nr. 159 der Entscheidung der Kommission, zitiert in Randnr. 21) zum Vorwurf gemacht worden sei, ist festzustellen, dass es in der letztgenannten Sache zahlreiche zusätzliche Beweise für Behinderungen von Einfuhren durch Verbraucher und bevollmächtigte Vermittler gab. Solche zusätzliche Beweise sind hier nicht vorgelegt worden.
53 Was schließlich die Reduzierung der der Klägerin von der Firma Renault Rotterdam gewährten Nachlässe angeht, ist festzustellen, dass diese Reduzierung der Klägerin am 21. Mai 1999 mitgeteilt worden ist, also nach Erlass der angefochtenen Entscheidung. Die Klägerin kann folglich der Kommission nicht vorwerfen, dass diese diesen Umstand bei ihrer Beurteilung des Gemeinschaftsinteresses an der Fortsetzung der Untersuchung der Beschwerde nicht berücksichtigt habe.
54 Was den zweiten Teil des Klagegrundes - Verletzung der Begründungspflicht - betrifft, lässt die angefochtene Entscheidung klar erkennen, aufgrund welcher rechtlichen und tatsächlichen Überlegungen die Kommission das Vorliegen eines ausreichenden Gemeinschaftsinteresses verneint hat. Dieser Teil des Klagegrundes ist folglich nicht begründet.
55 Was den dritten Teil des Klagegrundes angeht, der darauf gestützt ist, dass die im vorliegenden Fall von der Kommission durchgeführten Untersuchungsmaßnahmen nicht ausreichend gewesen seien, ist festzustellen, dass die Kommission über ein Ermessen in Bezug auf das Ausmaß der Untersuchung einer Beschwerde verfügt. Sie muss das Ausmaß der möglicherweise von der behaupteten Zuwiderhandlung ausgehenden Beeinträchtigung des Funktionierens des Gemeinsamen Marktes, die Wahrscheinlichkeit, die Zuwiderhandlung nachweisen zu können, und den Umfang der Ermittlungen gegeneinander abwägen (siehe Urteil Européenne automobile/Kommission, zitiert in Randnummer 34, Randnr. 42).
56 Im vorliegenden Fall hat die Kommission die Firma Renault um Erklärungen zu den in der Beschwerde behaupteten Vorfällen ersucht. Die vorgelegten Erklärungen, nach denen die in der Beschwerde angesprochenen Lieferfristen darauf zurückzuführen waren, dass die Nachfrage nach dem Modell Scenic über den Prognosen lag, waren auf den ersten Blick plausibel. Um nachzuweisen, dass diese Erklärungen unzutreffend waren, hätte die Kommission erhebliche Mittel einsetzen müssen. Die Einschätzung der Kommission, dass zusätzliche Untersuchungsmaßnahmen in Anbetracht der Bedeutung der behaupteten Zuwiderhandlung und der Wahrscheinlichkeit, diese nachweisen zu können, unverhältnismäßig gewesen wären, kann aber nicht als ein offensichtlicher Beurteilungsfehler angesehen werden.
57 Was insbesondere den Vorwurf angeht, dass die Kommission die Lieferfristen nicht geprüft habe, und zwar insbesondere hinsichtlich einer diskriminierenden Unterscheidung zwischen den über bevollmächtigte Vermittler handelnden französischen Kunden und den niederländischen Kunden, ist festzustellen, dass die durchschnittliche Lieferfrist für die Kunden der Klägerin nach deren Angaben in ihren Erklärungen zu der Mitteilung gemäß Artikel 6 der Verordnung Nr. 99/63 etwa vier Monate betrug, während sie behauptete, dass die Lieferfrist für die niederländischen Verbraucher sich für alle Renault-Modelle auf etwa vier bis sechs Wochen belaufen habe. In diesem Zusammenhang genügt die Abweichung von zwei bis drei Monaten zwischen den jeweiligen Lieferfristen allein nicht aus, um das Vorliegen einer Zuwiderhandlung nachzuweisen, sondern kann nur ein Indiz dafür darstellen. Auch wenn man annimmt, dass eine Untersuchung unter diesem Aspekt leicht hätte durchgeführt werden können, ist die Beurteilung der Kommission, dass die Untersuchungsmaßnahmen, die erforderlich gewesen wären, um abschließend über das Vorliegen einer Zuwiderhandlung entscheiden zu können, erheblich und außer Verhältnis zu der Bedeutung der angeblichen Zuwiderhandlung gewesen wären, daher nicht offensichtlich fehlerhaft.
58 Der erste Klagegrund greift folglich nicht durch.
Zum zweiten Klagegrund: Tatsachenirrtümer und Verletzung des Rechts auf Anhörung
Vorbringen der Parteien
59 Der zweite Klagegrund der Klägerin ist in drei Teile gegliedert. Im ersten wirft die Klägerin der Kommission vor, dass diese, um nachzuweisen, dass die Klägerin die Rücknahme des Rundschreibens der Firma Renault Nederland vom 23. Oktober 1996 anerkannt habe, auf ein Schreiben vom 16. Oktober 1997 verweise, da dieses Schreiben nicht im Namen der Klägerin, sondern im Namen des SPEA, dem die Klägerin niemals angehört habe, verfasst worden sei. Zwar habe die Klägerin in ihrem Schreiben vom 17. Juli 1997 die Kommission von der Rücknahme des Rundschreibens vom 23. Oktober 1996 unterrichtet, sie habe sich aber gleichzeitig über die Aufrechterhaltung der beanstandeten Hindernisse beschwert und die Kommission davon unterrichtet, dass zwischen ihr und dem Hersteller oder dessen Tochtergesellschaft kein Einverständnis erzielt worden sei.
60 Der zweite Teil des Klagegrundes richtet sich gegen die Behauptung der Kommission, dass den Kunden der Klägerin die von ihnen bestellten Fahrzeuge geliefert worden seien. Die Klägerin rügt erneut, dass die Kommission sich für diese Behauptung auf das Schreiben vom 16. Oktober 1997 berufe. In ihrem eigenen Schreiben vom 17. Juli 1997 habe die Klägerin nicht behauptet, dass die Fahrzeuge geliefert worden seien, sondern lediglich, dass die Firma Renault angegeben habe, dass die Lieferung im Gang sei. Einige Verbraucher hätten jedoch bis zu neun Monaten warten müssen. Außerdem wäre es ein Leichtes für die Kommission gewesen, die Auftraggeber, die eine Beschwerde eingereicht hätten, zu befragen, um festzustellen, dass nicht allen die bestellten Fahrzeuge geliefert worden seien. Darüber hinaus wäre es ein Leichtes gewesen, von der Klägerin die Liste der Auftraggeber zu verlangen, die wegen der Verzögerungen oder der ausbleibenden Lieferungen vom Vertrag zurückgetreten seien.
61 Im Rahmen des dritten Teils des Klagegrundes macht die Klägerin geltend, der Erfolg des Modells Scenic könne die Lieferfristen nicht erklären. Diese Fristen beträfen nicht allein das Modell Scenic, sondern auch andere Modelle, die etwa 45 % der Bestellungen ausmachen, die sie ausführe. Die Klägerin wirft der Kommission vor, diese stütze sich auf technische Erklärungen der Firma Renault, die der Klägerin nicht mitgeteilt worden seien und die nicht erörterte Beweismittel darstellten. Darüber hinaus habe die Kommission die Verlängerung der Lieferfristen für das Modell Espace in einem Analogieschluss mit der Lage bei dem Modell Scenic erklärt. Diese Argumentation sei anfechtbar, da das Modell Espace während des betreffenden Zeitraums nicht den gleichen Erfolg wie das Modell Scenic gehabt habe.
Rechtliche Würdigung
62 Was die ersten beiden Teile dieses Klagegrundes angeht, enthält die angefochtene Entscheidung insoweit einen Fehler, als sie ein Schreiben, das am 16. Oktober 1997 im Namen des SPEA an den Präsidenten der Kommission gerichtet wurde, der Klägerin zuschreibt. Dieser Irrtum kann jedoch die Gültigkeit der angefochtenen Entscheidung nicht berühren. Die Kommission hat sich auf dieses Schreiben für die Feststellung bezogen, dass die Klägerin zum einen anerkannt habe, dass das Rundschreiben der Firma Renault Nederland vom 23. Oktober 1996 zurückgenommen worden sei, und zum anderen, dass ihren Kunden die bestellten Fahrzeuge geliefert worden seien. Die Klägerin hat aber in ihrem Schreiben vom 17. Juli 1997 selbst eingeräumt, dass das Rundschreiben der Firma Renault zurückgenommen worden sei.
63 Was sodann die Lieferung der Fahrzeuge an ihre Kunden angeht, hat die Klägerin im Schreiben vom 17. Juli 1997 angegeben, die Lieferung" dieser Fahrzeuge sei im Gang" gewesen. Wenn die in diesem Schreiben angesprochenen Lieferungen trotz der dahin gehenden Versprechungen der Firma Renault nicht stattgefunden haben, wäre es aber Sache der Klägerin gewesen, dies der Kommission spätestens in ihrer Antwort vom 17. Februar 1998 auf die Mitteilung gemäß Artikel 6 der Verordnung Nr. 99/63 mitzuteilen, was sie jedoch nicht getan hat. Wenn es schließlich nach Angabe der Klägerin für die Kommission ein Leichtes war, Beweise von ihr selbst oder von ihren Auftraggebern zu verlangen, so wäre es für die Klägerin ebenso leicht gewesen, diese Beweise von sich aus der Kommission vorzulegen. Die ersten beiden Teile des zweiten Klagegrundes sind folglich nicht stichhaltig.
64 Hinsichtlich der im Rahmen des dritten Teils des Klagegrundes erhobenen Rüge, dass das Recht auf Anhörung verletzt worden sei, bestreitet die Klägerin nicht, dass sie als Anlage zur Mitteilung gemäß Artikel 6 der Verordnung Nr. 99/63 die dem Schreiben der Firma Renault vom 24. Juli 1997 als Anlage beigefügten technischen Erklärungen mit Ausnahme einer die Lieferungen an ihre eigenen Auftraggeber betreffende Liste erhalten hat. Was das Schreiben selbst, das ihr von der Kommission nicht übermittelt worden ist, angeht, so ist der Inhalt dieses Schreibens in der oben genannten Mitteilung unter 4 deutlich zusammengefasst, so dass die Klägerin Gelegenheit hatte, sich zu diesem Punkt zu äußern, was sie im Übrigen in ihrer Antwort auch getan hat.
65 Was schließlich die Erklärung der Lieferfristen angeht, ist die Feststellung der Kommission, nach der die meisten durch die Beschwerde erfassten Bestellungen das Modell Scenic betrafen, begründet. Gewiss erwähnt die Klägerin in ihrer Antwort auf die Mitteilung gemäß der Verordnung Nr. 99/63 sechs Bestellungen anderer Renault-Modelle nach der Einreichung der Beschwerde und nach der Rücknahme des Rundschreibens im Februar 1997. Die Lieferfristen für diese Fahrzeuge lagen zwischen zweieinhalb und fünf Monaten mit einem Durchschnitt von etwas weniger als vier Monaten. Diese zusätzlichen Angaben können jedoch die Feststellung der Kommission, dass die in der Beschwerde beanstandeten Vorfälle ein Ende genommen hätten und zum Teil durch den Mangel an Fahrzeugen des Modells Scenic begründet werden könnten, nicht als offensichtlich fehlerhaft erscheinen lassen.
66 Der zweite Klagegrund greift daher nicht durch.
67 Der Antrag auf Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung ist somit unbegründet.
Kostenentscheidung:
Kosten
68 Nach Artikel 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr entsprechend dem Antrag der Kommission die Kosten aufzuerlegen.
Tenor:
Aus diesen Gründen
hat
DAS GERICHT (Zweite Kammer)
für Recht erkannt und entschieden:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Ende der Entscheidung
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